OLG Koblenz, Az.: 1 OLG 3 Ss 189/15, Beschluss vom 05.01.2016
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 27. August 2015 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Mayen zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Mayen verurteilte den Angeklagten durch Urteil vom 27. August 2015 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.
Die hiergegen gerichtete zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen teilweisen Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Amtsgericht hat die verhängte Jugendstrafe auf das Vorliegen schädlicher Neigungen gestützt. Dieses hat es nicht allein mit den hier abzuurteilenden Taten begründet, sondern vielmehr vor allem auf die Warnwirkungen früherer Verurteilungen und die diesen zugrundeliegenden Taten abgestellt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift insoweit ausgeführt:
„Schädliche Neigungen liegen nach ständiger Rechtsprechung des BGH vor, wenn bei dem jugendlichen bzw. heranwachsenden Täter erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel gegeben sind, die ohne eine längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen und nicht nur „gemeinlästig“ sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 17 JGG Rn. 18a m. w. N.). Häufig werden „schädliche Neigungen“ nicht schon in einer ersten Straftat zum Ausdruck kommen, sondern die Folge einer längeren Entwicklung sein, in deren Verlauf es immer wieder zu Straftaten gekommen ist, was dann auf Anlage- oder Erziehungsmängel, eben auf „schädliche Neigungen“, schließen lässt. Davon ist offenbar auch das Amtsgericht ausgegangen, da es die Verhängung der Jugendstrafe mit früheren Straftaten des Angeklagten begründet hat.
Die dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind aber lückenhaft. Sie ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Überprüfung, ob die Entscheidung des Amtsgerichts frei von Rechtsfehlern ist. Zu beanstanden ist insbesondere, dass das Amtsgericht zu den früheren Taten des Angeklagten, insbesondere den einschlägigen Körperverletzungsdelikten, […] keinerlei konkrete Feststellungen trifft, sondern nur das Datum der Verurteilung sowie Art und Höhe der erkannten Rechtsfolgen angegeben hat. Dem lässt sich schon nicht entnehmen, ob, was für das Vorliegen von schädlichen Neigungen zur Tatzeit der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten aber von (mit-)entscheidender Bedeutung ist, die Erziehungs- und Zuchtmittel bzw. die Verbüßung der Jugendstrafe vor den hier abgeurteilten Taten auf den Angeklagten eingewirkt haben. Hinzu kommt, dass bei der Gewichtung von Vorstrafen nicht nur die Verhängung als solche, sondern auch die Art der Ausführung der zugrundeliegenden Tat, deren Gefährlichkeit und die Motivation des Täters von wesentlicher Bedeutung sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.1996 – 2 Ss 342/96 m.w.N.). Zwar kann von Ausführungen hierzu ausnahmsweise abgesehen werden, wenn bereits Anzahl, Rechtsfolgen und Einschlägigkeit von Vorverurteilungen für sich allein genommen die Annahme schädlicher Neigungen begründen können (OLG Koblenz, a.a.O.). Das gilt vorliegend aber schon deswegen nicht, weil hinsichtlich der überwiegenden Zahl der Vorverurteilungen keine Rechtskraftdaten mitgeteilt werden“.
Dem verschließt sich der Senat nicht. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen schädlicher Neigungen nicht der Tatzeitpunkt ist, sondern diese zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung vorliegen müssen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. November 2013 – 1 Ss 322/13 – juris Rn. 11).