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Jugendstrafverfahren – Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

Dramatische Konfrontation führt zu juristischem Tauziehen um Nebenklage

In einer besonders dramatischen Strafsache, die vor dem Kammergericht Berlin verhandelt wurde, hat eine Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang zu einer rechtlichen Kontroverse geführt. Im Zentrum der Kontroverse steht ein Zeuge, der eine gefährliche Körperverletzung durch den Angeklagten erlitten hat und nun als Nebenkläger auftreten möchte. Der Beschwerdeführer hatte versucht, eine gewalttätige Konfrontation zwischen dem Angeklagten und einem später Getöteten zu schlichten, woraufhin er vom Angeklagten mit einem Messerstich schwer verletzt wurde.

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Recht auf Nebenklage in Frage gestellt

Das Landgericht Berlin hatte zuvor die Anträge des Beschwerdeführers, ihn als Nebenkläger zuzulassen und ihm einen Rechtsanwalt als Beistand zuzuweisen, abgelehnt. Die Begründung des Gerichts basierte auf der Interpretation von § 80 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Nach Ansicht des Gerichts war die Straftat des Angeklagten nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer als Nebenkläger zuzulassen. Eine Auffassung, die sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Anklagebehörde nicht geteilt wurde.

Der Zeuge erhält Nebenklagestatus

Das Kammergericht Berlin sah die Sache anders und hob den Beschluss des Landgerichts auf. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer das Recht hatte, als Nebenkläger zur öffentlichen Klage beizutreten. Weiterhin wurde dem Nebenkläger ein Rechtsanwalt als Beistand zugewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen fielen der Landeskasse Berlin zur Last.

Interpretation von § 80 Abs. 3 JGG

Im Mittelpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung stand die Interpretation von § 80 Abs. 3 JGG, welche die Berechtigung zur Nebenklage im Jugendstrafverfahren regelt. Das Kammergericht Berlin betonte, dass die Berechtigung zur Nebenklage nicht von einem hinreichenden oder gar dringenden Tatverdacht abhängt. Vielmehr kommt es darauf an, ob aus der heutigen Sicht eine Verurteilung wegen eines Nebenklagedelikts rechtlich möglich erscheint.

Schlussfolgerung: Nebenklage im Jugendstrafverfahren

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin verdeutlicht die Komplexität und das Gleichgewicht, das bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen wie § 80 Abs. 3 JGG zu berücksichtigen ist. In diesem Fall bestätigte das Gericht das Recht des Beschwerdeführers, als Nebenkläger aufzutreten, und hob die Entscheidung des Landgerichts auf, die auf einer restriktiven Interpretation des Gesetzes basierte.

Die Rolle des Opfers in der Strafverfolgung

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin unterstreicht die zentrale Rolle, die Opfer von Straftaten im Strafverfolgungsprozess spielen können. Sie zeigt, dass Opfer, in diesem Fall der Zeuge A, das Recht haben, als Nebenkläger in einem Prozess aufzutreten, auch wenn das erstinstanzliche Gericht dies abgelehnt hat.

Bedeutung für zukünftige Fälle

Das Urteil könnte möglicherweise weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Fälle haben, in denen sich die Frage der Nebenklage stellt. Es legt nahe, dass in ähnlichen Situationen die Betroffenen das Recht haben, als Nebenkläger aufzutreten, selbst wenn der Tatverdacht nicht hinreichend oder dringend ist. Dies könnte insbesondere bei Fällen von gefährlicher Körperverletzung und Totschlag relevant sein.

Ein Präzedenzfall für die Auslegung des Jugendgerichtsgesetzes

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diese Entscheidung einen Präzedenzfall für die Auslegung des § 80 Abs. 3 JGG darstellt. Sie könnte dazu beitragen, die Rechte von Zeugen und Opfern in Strafverfahren zu stärken und die Anwendung des Gesetzes in zukünftigen Fällen zu prägen.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 4 Ws 97/21 – 161 AR 213/21 – Beschluss vom 10.11.2021

1. Auf die Beschwerde des Zeugen A, wohnhaft in XX, wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. September 2021 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Anschluss als Nebenkläger an die öffentliche Klage berechtigt ist.

3. Dem Nebenkläger wird Rechtsanwalt H, XX, als Beistand bestellt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten zur Last, eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers sowie einen Totschlag zum Nachteil des Hu begangen zu haben. Der Beschwerdeführer soll sich während einer körperlichen Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem später Getöteten zwischen diese gedrängt und den Angeklagten von jenem weggeschubst haben. Der Angeklagte soll ihm dann durch einen Messerstich in den Bereich des rechten Unterbauchs eine etwa 2 cm lange, stark blutende Wunde zugefügt haben, was potentiell lebensgefährlich gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Anträge des Beschwerdeführers, ihn als Nebenkläger zuzulassen und ihm seinen Rechtsanwalt als Beistand beizuordnen, mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe keine nach § 80 Abs. 3 JGG zum Anschluss berechtigende Straftat begangen. Weder aus Sicht der Anklagebehörde noch nach dem Dafürhalten der Kammer lägen zureichende Anhaltspunkte für ein dort aufgeführtes Nebenklagedelikt – insbesondere nicht für einen nach Ansicht des Beschwerdeführers möglichen versuchten Totschlag – vor. Anders als im allgemeinen Strafrecht reiche es nicht aus, dass die Verwirklichung eines Nebenklagedelikts rechtlich möglich sei, weil die Nebenklageberechtigung im Jugendstrafverfahren restriktiv gehandhabt werden müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe verwiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Der Beschwerdeführer ist zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.

Jugendstrafverfahren - Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
(Symbolfoto: pippocarlot/123RF.COM)

a) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger im Jugendstrafverfahren anschließen, wer durch eine der in § 80 Abs. 3 JGG genannten Taten verletzt worden ist. Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger setzt voraus, dass nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Nebenklagedeliktes rechtlich möglich erscheint (BGH NStZ-RR 2008, 352; 2002, 340; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. November 2016 – 3 Ws 784/16 –, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 25. April 2016 – 20 Ws 75/16 –, juris; OLG Brandenburg NStZ 2010, 654 mwN; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204; Kammergericht, Beschluss vom 8. November 2000 – 3 Ws 542/00 –, juris; Senat, Beschluss vom 29. April 2013 – 4 Ws 46/13 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Auflage, § 396 Rdn 10). Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es nicht, weshalb auch die in der Anklage oder dem Eröffnungsbeschluss zum Ausdruck kommende rechtliche Würdigung nicht maßgeblich ist. Denn es kommt nicht darauf an, ob sich in der Hauptverhandlung der angeklagte Sachverhalt sicher oder auch nur wahrscheinlich als zutreffend erweisen und ob ihn die Kammer bei der Urteilsfindung in dieser Weise würdigen wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die Verurteilung wegen versuchten Totschlags aus heutiger Sicht (ex nunc) zumindest rechtlich möglich erscheint. Dieser Maßstab gilt auch in Bezug auf die Nebenklagebefugnis im Jugendstrafverfahren (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – 2 Ws 2676/16 –, juris; Kammergericht aaO; Senat aaO). Bereits der Wortlaut des § 80 Abs. 3 JGG ist insoweit mit der Formulierung des die Nebenklagebefugnis im allgemeinen Strafrecht regelnden § 395 StPO identisch („wer verletzt [worden] ist“). Für die Geltung eines einheitlichen Maßstabs spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der zur Stärkung der Opferbelange erfolgten Einführung der Nebenklage in Verfahren gegen jugendliche Straftäter beabsichtigt hat, dass die Nebenklage „unter den allgemeinen prozessualen Voraussetzungen (§§ 395 ff. StPO)“ zulässig sein soll (BT-Drs. 15/3422, S. 14). Den schutzwürdigen Belangen des jugendlichen Angeklagten ist nicht durch eine Modifikation der Zulassungsschwelle gegenüber dem allgemeinen Strafrecht, sondern in anderer Weise, nämlich insbesondere durch einen gegenüber dem allgemeinen Strafrecht eingeschränkten Katalog von Nebenklagedelikten, Rechnung getragen worden (BT-Drs. 15/3422 aaO).

b) Unter Anlegung dieses Maßstabs ist der Beschwerdeführer zum Anschluss als Nebenkläger befugt. Denn es ist rechtlich möglich – wenn auch nicht überwiegend wahrscheinlich – dass er Verletzter eines versuchten Totschlags ist. Nach dem vorliegenden Sachstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beweisaufnahme ergeben wird, dass der Angeklagte es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dem Beschwerdeführer eine todbringende Verletzung zuzufügen, als er ihm bei ihrer – nach der Schilderung des Beschwerdeführers in seinen polizeilichen Vernehmungen – in Dunkelheit geführten, dynamischen und wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung einen Messerstich in den Unterbauch versetzt hat. Nach dem gegenüber der Anklageerhebung und dem Eröffnungsbeschluss verminderten Prüfungsmaßstab ist es außerdem möglich, dass der Angeklagte von dem Tötungsversuch nicht strafbefreiend zurückgetreten ist. Es ist denkbar, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt angenommen hat, den Beschwerdeführer nicht mehr töten zu können, weil dieser (nach seiner Aussage) weggelaufen ist, so dass sich der Versuch als fehlgeschlagen und damit strafbar erweisen würde. Auch erscheint es möglich, dass sich der Angeklagte nach seiner letzten Ausführungshandlung, also dem Messerstich in den Unterbauch des Beschwerdeführers, vorgestellt haben könnte, diesem bereits dadurch eine tödliche Verletzung zugefügt zu haben. Dies wäre rechtlich als beendeter Versuch zu werten, von dem der Angeklagte durch die bloße Aufgabe der weiteren Tatausführung nicht hätte zurücktreten können.

c) Die besondere Opferbetroffenheit, die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gegeben sein muss und die bei den in § 80 Abs. 3 JGG genannten Taten regelmäßig indiziert ist (KG aaO; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, aaO Rdn 19; Eisenberg in Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Auflage 2021, Rdn 18), liegt vor, da der Beschwerdeführer durch die Tathandlung der Gefahr einer schweren körperlichen Schädigung ausgesetzt war.

3. Rechtsanwalt H war dem Nebenkläger auf seinen Antrag gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 JGG i.V.m. § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO als Beistand zu bestellen.

4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


FAQ: Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Nebenklage?

Eine Nebenklage ist ein Rechtsmittel, das es Opfern bestimmter schwerer Straftaten ermöglicht, sich aktiv am Strafprozess gegen den Angeklagten zu beteiligen. Nebenkläger haben das Recht, vor Gericht gehört zu werden, Beweisanträge zu stellen und Berufung gegen das Urteil einzulegen.

Wer kann eine Nebenklage einlegen?

Eine Nebenklage kann von Personen eingereicht werden, die durch bestimmte Straftaten, die in § 395 der Strafprozessordnung (StPO) und in § 80 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) aufgeführt sind, verletzt wurden. Dazu gehören unter anderem Opfer von Mord, Totschlag, Körperverletzung, sexuellen Übergriffen und Raub.

Wie wird man als Nebenkläger zugelassen?

Um als Nebenkläger zugelassen zu werden, muss ein Antrag beim Gericht eingereicht werden. Dieser Antrag kann von der betroffenen Person selbst oder durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Die Zulassung als Nebenkläger ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, darunter die Art der Straftat und der Nachweis, dass man durch die Tat verletzt wurde.

Was bedeutet der Beschluss des Kammergerichts Berlin für zukünftige Fälle?

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin unterstreicht, dass das Recht auf Nebenklage nicht von einem hinreichenden oder gar dringenden Tatverdacht abhängt, sondern davon, ob aus der aktuellen Sicht (ex nunc) eine Verurteilung wegen eines Nebenklagedelikts rechtlich möglich erscheint. Dies könnte dazu führen, dass in ähnlichen Fällen mehr Opfern von Straftaten der Status eines Nebenklägers zugesprochen wird.

Welche Kosten entstehen für einen Nebenkläger?

Die Kosten für einen Nebenkläger können variieren, je nachdem, ob er einen Rechtsanwalt engagiert und wie der Fall ausgeht. Im oben genannten Fall wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin zur Last gelegt. Allerdings ist dies nicht immer der Fall, und es ist ratsam, sich vor der Erhebung einer Nebenklage rechtlich beraten zu lassen.

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