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KCanG – Strafermäßigung

In einem wegweisenden Urteil hat das Landgericht Magdeburg entschieden, dass die Strafmilderung durch das neue Cannabisgesetz auch bei gleichzeitigem Besitz von Cannabis und anderen Drogen greifen kann. Ein Mann, der wegen des Besitzes von Cannabis und Metamphetamin verurteilt worden war, profitiert nun von der neuen Regelung und erhält eine reduzierte Strafe. Das Gericht argumentierte, der Gesetzgeber habe mit der Amnestieregelung beabsichtigt, keine Strafe mehr für nicht mehr strafbare Handlungen zu verhängen, unabhängig davon, ob weitere Delikte vorliegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Magdeburg
  • Datum: 18.06.2024
  • Aktenzeichen: 29 Qs 262 Js 1/24 (34/24)
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Betäubungsmittelrecht

Beteiligte Parteien:

  • Staatsanwaltschaft: Legte die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein. Argumentierte, dass eine Ermäßigung der Strafe gemäß Artikel 313 EGStGB unzulässig sei, da der Besitz verschiedener Betäubungsmittel nur eine Handlung darstellt und keine Tateinheit im Sinne des genannten Artikels vorliegt.
  • Verurteilter: Wurde ursprünglich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Die beim Amtsgericht erwirkte Milderung der Strafe wurde im Beschwerdeverfahren verteidigt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Verurteilte wurde rechtskräftig wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach einer Gesetzesänderung, die den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt, beantragte die Staatsanwaltschaft eine Milderung der Strafe, die das Amtsgericht gewährte. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Beschwerde ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Es wurde diskutiert, ob die Gesetzesänderung zur Legalität des Besitzes kleiner Mengen Cannabis zwangsläufig zu einer Milderung der bereits verhängten Strafe führen sollte, wenn der Besitz von Cannabis zusammen mit anderen Drogen erfolgt ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde verworfen.
  • Begründung: Das Gericht argumentierte, dass nach der Änderung des Gesetzes eine Ermäßigung auch in Fällen angemessen ist, in denen der Besitz mehrerer Betäubungsmittel vorliegt, da der konsummäßige Cannabisbesitz nicht mehr strafbar ist. Es wurde festgestellt, dass der Artikel 316p EGStGB eine entsprechende Anwendung von Artikel 313 EGStGB erlaubt, auch für Mischfälle.
  • Folgen: Die ursprünglich vom Amtsgericht vorgenommene Milderung der Geldstrafe auf 35 Tagessätze bleibt bestehen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten.

KCanG im Strafverfahren: Entscheidungsspielraum bei Strafmilderung analysiert

Die strafrechtliche Behandlung von Tatbeständen ist oft komplex und unterliegt verschiedenen gesetzlichen Regelungen, die eine Strafmilderung ermöglichen. Im Rahmen des Gesetzesentwurfs zum KCanG finden sich wichtige rechtliche Grundlagen, die festlegen, wie Gerichte im Strafverfahren mit Milderungsgründen umgehen können. Der Ermessensspielraum der Richter spielt dabei eine entscheidende Rolle bei der Strafzumessung, insbesondere wenn es um die Anwendung des KCanG geht.

Eine zentrale Thematik ist die Strafreduktion bei bestimmten Tatbeständen, die in der Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert wird. Im Kontext des KCanG müssen die Tatbestandsmerkmale genau geprüft werden, um festzustellen, ob eine Haftstrafe oder ein Bußgeld in angemessenem Verhältnis zu den Umständen des Einzelfalls steht. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anwendung des KCanG zur Strafermäßigung näher beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Landgericht ermöglicht Strafmilderung bei gleichzeitigem Besitz von Cannabis und anderen Drogen

Zwei Polizisten kontrollieren Mann mit Rucksack an Bushaltestelle
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Magdeburg hat in einem richtungsweisenden Beschluss entschieden, dass die Strafmilderung nach dem neuen Cannabisgesetz auch dann möglich ist, wenn neben Cannabis gleichzeitig andere Betäubungsmittel besessen wurden. Die Richter verwarfen damit die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss des Amtsgerichts.

Ursprünglicher Fall und erste Entscheidung

Der Fall betraf einen Mann, bei dem am 8. Juli 2023 bei einer Kontrolle 1,15 Gramm Cannabis und 1,35 Gramm Metamphetamin gefunden wurden. Per Strafbefehl wurde er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 reduzierte das Amtsgericht die Strafe auf 35 Tagessätze, da der Besitz von Cannabis bis 25 Gramm nun legal ist.

Rechtliche Kernfragen und Argumentation

Das Gericht setzte sich intensiv mit der Auslegung des neuen Artikels 316p EGStGB auseinander. Dieser regelt die rückwirkende Anwendung des Cannabisgesetzes auf frühere Verurteilungen. Die Magdeburger Richter widersprachen dabei ausdrücklich der Rechtsauffassung anderer Gerichte, die eine Strafmilderung in solchen Fällen ablehnten.

Begründung des Gerichts

Die Richter argumentierten, dass der Gesetzgeber mit der Amnestieregelung bezweckte, dass keine Strafe mehr für nicht mehr strafbare Handlungen vollstreckt werden soll. Dies gelte auch dann, wenn der Cannabis-Besitz nur Teil einer Handlung war, die auch andere Drogen umfasste. Das Gericht betonte, dass eine getrennte Betrachtung des Cannabis-Anteils und des Anteils anderer Betäubungsmittel durchaus systemkonform sei.

Praktische Bedeutung des Urteils

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Personen, die wegen gleichzeitigen Besitzes von Cannabis und anderen Betäubungsmitteln verurteilt wurden. Das Gericht eröffnet die Möglichkeit einer Strafmilderung auch in diesen Fällen, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, welche Ermäßigung angemessen ist. Im konkreten Fall wurde die Reduzierung der Tagessätze von 50 auf 35 als angemessen erachtet, da sich der Besitz des Cannabis im Schuldgehalt als vergleichbar mit dem des strafbaren Besitzes des Metamphetamins darstellte.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Landgericht Magdeburg hat eine weitreichende Entscheidung zur Strafmilderung bei Cannabis-Delikten getroffen: Auch wenn jemand gleichzeitig Cannabis und andere Drogen besessen hat, kann die verhängte Strafe nachträglich reduziert werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Person wegen nur eines Delikts verurteilt wurde. Das Gericht widerspricht damit ausdrücklich anderen Gerichten und stärkt die Rechte von Verurteilten im Zuge der Cannabis-Legalisierung. Die Entscheidung zeigt, dass der Gesetzgeber eine möglichst weitgehende Strafmilderung für nicht mehr strafbare Cannabis-Handlungen beabsichtigt.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie vor dem 1. April 2024 wegen des gemeinsamen Besitzes von Cannabis und anderen Drogen verurteilt wurden und die Strafe noch nicht vollständig vollstreckt ist, können Sie einen Antrag auf Strafmilderung stellen. Dies ist auch möglich, wenn Sie nur eine geringe Menge Cannabis (unter 25 Gramm) dabei hatten. Das Gericht muss dann prüfen, welchen Anteil das Cannabis an der Gesamtstrafe hatte und kann die Strafe entsprechend reduzieren. Im konkreten Fall wurde beispielsweise eine Geldstrafe von 50 auf 35 Tagessätze herabgesetzt. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt beraten, der prüfen kann, ob in Ihrem Fall eine Strafmilderung in Frage kommt.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Sie von einer Cannabis-Verurteilung vor dem 1. April 2024 betroffen sind, können die neuen rechtlichen Entwicklungen erhebliche Auswirkungen auf Ihr Strafmaß haben. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihren individuellen Fall und prüfen die Möglichkeiten einer Strafmilderung – auch wenn weitere Substanzen Teil der Verurteilung waren. Wir stehen Ihnen mit jahrelanger Expertise im Betäubungsmittelrecht zur Seite und setzen uns für Ihre Interessen ein. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet die neue Rechtsprechung des LG Magdeburg für bestehende Strafen beim Mischbesitz von Cannabis und anderen Drogen?

Das Landgericht Magdeburg hat mit seiner aktuellen Rechtsprechung einen wegweisenden Präzedenzfall für die Neubewertung von Cannabisdelikten geschaffen. Die Strafe eines 30-jährigen Drogenhändlers wurde von sieben Jahren und sechs Monaten auf fünf Jahre reduziert.

Grundsätzliche Auswirkungen auf Mischbesitz

Die neue Rechtslage erfordert eine differenzierte Betrachtung bei Mischbesitz. Der Cannabisbesitz wird nun nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) bewertet, während andere Betäubungsmittel weiterhin unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Bei der Strafzumessung muss der Cannabisanteil separat und nach den neuen, milderen Maßstäben beurteilt werden.

Kriterien für die Neubewertung

Die Gerichte prüfen bei der Neubewertung mehrere Aspekte:

  • Die konkrete Menge des Cannabis wird nach den neuen Grenzwerten von 25 Gramm im öffentlichen und 50 Gramm im privaten Raum bewertet
  • Der Strafrahmen für den Cannabisanteil orientiert sich an den deutlich milderen Vorgaben des neuen Gesetzes
  • Die Gesamtstrafe muss unter Berücksichtigung der verbleibenden Delikte neu berechnet werden

Praktische Durchführung

Die Neubewertung erfolgt nicht automatisch. Eine Überprüfung des Urteils muss durch Revision oder einen entsprechenden Antrag initiiert werden. Der Bundesgerichtshof hat im Fall Magdeburg die ursprüngliche Verurteilung aufgehoben, da die Taten nach dem neuen Cannabisgesetz teilweise anders zu bewerten sind.

Besonderheiten bei der Strafzumessung

Die Justiz muss bei Mischbesitz eine komplexe Abwägung vornehmen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bleibt von der Neubewertung des Cannabis-Anteils unberührt. Die neue Rechtsprechung zeigt, dass auch bei schweren Drogendelikten eine Strafmilderung möglich ist, wenn Cannabis Teil des Delikts war.


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Welche Voraussetzungen müssen für eine Strafmilderung nach dem Cannabisgesetz erfüllt sein?

Eine Strafmilderung nach dem Cannabisgesetz kommt nur in Betracht, wenn das frühere Verhalten nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar oder nur noch mit einem Bußgeld belegt ist.

Grundvoraussetzungen für eine Strafmilderung

Der zentrale Aspekt für eine mögliche Strafmilderung ist die Menge des Cannabis. Wenn Sie wegen des Besitzes von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum oder bis zu 50 Gramm im privaten Bereich verurteilt wurden, können Sie von der Neuregelung profitieren.

Ausschluss der Strafmilderung

Eine Strafmilderung ist ausgeschlossen, wenn das Verhalten auch nach dem neuen Recht weiterhin strafbar bleibt. Dies betrifft insbesondere:

  • Den unerlaubten Handel mit Cannabis
  • Den Besitz von mehr als drei weiblich blühenden Cannabispflanzen
  • Die gewerbliche Weitergabe von Cannabis ohne entsprechende Lizenz

Verfahren der Strafmilderung

Die Strafmilderung erfolgt nicht automatisch. Sie müssen einen entsprechenden Antrag stellen. Die Staatsanwaltschaft prüft dann jeden Fall individuell. Bereits vollstreckte Strafen werden nicht zurückerstattet. Bei noch nicht vollstreckten Strafen kann die Vollstreckung entfallen, wenn die Tat nach neuem Recht nicht mehr strafbar ist.

Besonderheiten bei Jugendlichen

Im Jugendstrafrecht gelten besondere Regelungen. Hier wird auch der erzieherische Gedanke berücksichtigt. Eine Neufestsetzung der Strafe kann selbst dann unterbleiben, wenn der Cannabisbesitz nach neuem Recht straflos wäre, sofern andere Straftaten im Vordergrund standen.


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Wie läuft das Verfahren zur Überprüfung bereits rechtskräftiger Urteile nach dem neuen Cannabisgesetz ab?

Die Überprüfung rechtskräftiger Urteile beginnt automatisch mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024. Das ursprünglich erkennende Gericht ist für die Neufestsetzung zuständig, nicht die Strafvollstreckungskammer.

Identifizierung der Fälle

Die Staatsanwaltschaften und Gerichte überprüfen von Amts wegen alle relevanten Fälle. Eine Überprüfung erfolgt bei Strafen, die noch nicht oder nicht vollständig vollstreckt wurden. Die Bearbeitung eines einzelnen Falls dauert zwischen 15 und 60 Minuten.

Prüfungsablauf

Bei der Überprüfung wird zunächst festgestellt, ob die Tat nach dem neuen Recht:

  • nicht mehr strafbar ist
  • nur noch mit einer Geldbuße bedroht ist
  • weiterhin eine Straftat darstellt

Besonders komplex gestaltet sich die Prüfung bei sogenannten Mischfällen, bei denen neben Cannabis-Delikten auch andere Straftaten abgeurteilt wurden. In diesen Fällen muss das Gericht den Cannabis-bezogenen Teil der Strafe herausrechnen und die Gesamtstrafe neu festsetzen.

Entscheidungsfindung

Das Gericht berücksichtigt bei der Neufestsetzung:

  • Die ursprünglichen Tatumstände
  • Den neuen rechtlichen Rahmen
  • Die nun erlaubte Besitzmenge von bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum
  • Die private Besitzgrenze von 50 Gramm

Wenn Sie von einer solchen Überprüfung betroffen sind, müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Die Entscheidung über die Neufestsetzung kann im Wege der sofortigen Beschwerde angefochten werden.


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Ab welchem Zeitpunkt können Anträge auf Strafmilderung nach dem Cannabisgesetz gestellt werden?

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist am 1. April 2024 in Kraft getreten. Wenn Sie von einer Verurteilung wegen Cannabis betroffen sind, können Sie ab diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Neufestsetzung der Strafe stellen.

Voraussetzungen für die Antragstellung

Eine Neufestsetzung kommt nur in Betracht, wenn Sie vor dem 1. April 2024 wegen einer Tat verurteilt wurden, die nach dem neuen Cannabisgesetz nicht mehr strafbar ist. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 EGStGB.

Zuständigkeit und Verfahrensablauf

Das ursprünglich erkennende Gericht ist für die Neufestsetzung zuständig. Sie können einen formlosen Antrag bei diesem Gericht einreichen. Eine besondere Antragsfrist existiert nicht, jedoch sollte die Strafe noch nicht vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen sein.

Besonderheiten bei Tilgungen im Bundeszentralregister

Für die Tilgung von Einträgen im Bundeszentralregister gilt ein gesonderter Zeitplan: Diese Regelungen treten erst am 1. Januar 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Sie einen Antrag auf Tilgung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Amnestieregelung

Eine Amnestieregelung ist ein gesetzlicher Straferlass für bestimmte Straftaten, die in der Vergangenheit begangen wurden. Im Kontext des Cannabisgesetzes bedeutet dies, dass frühere Verurteilungen wegen Cannabis-Besitzes nachträglich gemildert oder aufgehoben werden können, wenn die Handlung nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar ist. Die rechtliche Grundlage findet sich im Artikel 316p EGStGB. Beispiel: Eine Person wurde 2023 wegen Cannabis-Besitz verurteilt, kann aber nach der neuen Regelung eine Reduzierung ihrer Strafe beantragen, wenn die besessene Menge unter der nun legalen Grenze lag.


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Strafzumessung

Die Strafzumessung beschreibt den Prozess, bei dem ein Gericht die konkrete Strafe für eine Straftat festlegt. Dabei müssen Richter verschiedene gesetzliche Vorgaben und Umstände wie Schwere der Tat, persönliche Verhältnisse des Täters und mildernde oder erschwerende Faktoren berücksichtigen. Die Grundlagen dafür finden sich in §§ 46 ff. StGB. Beispiel: Bei einem Cannabis-Delikt wird die Strafhöhe unter Berücksichtigung der Menge, der persönlichen Umstände und eventueller Vorstrafen bemessen.


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Ermessensspielraum

Der richterliche Ermessensspielraum bezeichnet den gesetzlich eingeräumten Entscheidungsfreiraum, den Richter bei der Rechtsfindung haben. Sie können innerhalb bestimmter Grenzen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Rechtsfolgen sie für angemessen halten. Die Grundlage findet sich in § 40 VwVfG. Im Kontext des Cannabis-Urteils nutzte das Gericht seinen Ermessensspielraum, um zu entscheiden, dass eine Strafmilderung auch bei gleichzeitigem Besitz anderer Drogen möglich ist.


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Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist ein vereinfachtes Strafverfahren ohne mündliche Hauptverhandlung, bei dem das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Strafe festsetzt. Er wird bei leichteren Straftaten eingesetzt und kann nur Geldstrafen oder Freiheitsstrafen mit Bewährung bis zu einem Jahr verhängen. Geregelt ist dies in §§ 407 ff. StPO. Beispiel: Bei einem erstmaligen Cannabis-Besitz wird häufig ein Strafbefehl erlassen, statt einen kompletten Prozess durchzuführen.


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Tagessatz

Der Tagessatz ist die Berechnungseinheit für Geldstrafen im deutschen Strafrecht. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Schuld, die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Geregelt in § 40 StGB. Beispiel: Eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro ergibt eine Gesamtstrafe von 1.000 Euro, die in Raten gezahlt werden kann.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG: Dieser Paragraph regelt den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln, einschließlich Cannabis. Der Verstoß kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Verurteilung des Angeklagten auf den unerlaubten Besitz von 1,15 g Cannabis und 1,35 g Metamphetamin, was seine Bestrafung gemäß diesem Paragraphen rechtfertigt.
  • § 3 KCanG: Dieses Gesetz erlaubt es Personen ab 18 Jahren, bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum außerhalb ihres Wohnsitzes zu besitzen. Da das Gesetz am 1. April 2024 in Kraft trat, stellt der Besitz von Cannabis bis zu dieser Menge seitdem keine Straftat mehr dar. In dem vorliegenden Fall wurde die ursprüngliche Strafe des Angeklagten mit Verweis auf diese Regelung gemildert.
  • Artikel 313 Abs. 2 EGStGB: Dieser Artikel regelt die Anwendung des Strafausschlusses und ermöglicht die Ermäßigung oder den Erlass von Strafen für Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind. Da der Angeklagte vor dem Inkrafttreten des KCanG verurteilt wurde, hat die nachträgliche Gesetzesänderung Auswirkungen auf die endgültige Bestimmung seiner Strafe.
  • Artikel 313 Abs. 3 EGStGB: In diesem Artikel wird klargestellt, dass der Strafausschluss nicht anwendbar ist, wenn weitere Straftatbestände in Verbindung mit dem unerlaubten Besitz von Cannabis verwirklicht wurden. Dieser Absatz spielt eine entscheidende Rolle in der Argumentation der Staatsanwaltschaft, die eine Anwendung dieser Regelung ablehnt, da der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel angeblich keine Tateinheit darstellt.
  • Artikel 316p EGStGB: Dieser Artikel ergänzt das Cannabiskontrollgesetz, indem er Regelungen zum Umgang mit bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes verhängten Strafen einführt. Er stellt sicher, dass bestehende Strafen im Lichte der neuen Gesetzgebung überprüft und gegebenenfalls gemildert werden können, was im aktuellen Fall zur Überprüfung der Geldstrafe des Verurteilten führte.

Weitere Beiträge zum Thema

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    Das Oberlandesgericht Hamm lehnte eine nachträgliche Strafmilderung für den Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge ab. Der Verurteilte beantragte nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) eine Neufestsetzung seiner Strafe. Das Gericht entschied, dass eine Strafmilderung nur möglich ist, wenn die Tat nach neuem Recht weder strafbar noch mit Bußgeld bedroht ist, was hier nicht zutraf. → → Keine nachträgliche Strafmilderung für Cannabis-Handel
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    Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte, dass die „nicht geringe Menge“ bei Cannabisprodukten ab einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7,5 Gramm THC erreicht ist. Dieser Grenzwert, abgeleitet aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Betäubungsmittelgesetz, bleibt trotz des Inkrafttretens des KCanG unverändert. → → Festlegung der Grenzwerte für Cannabisprodukte
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    Ein Münchner, bei dem 2022 über 500 Gramm Cannabis gefunden wurden, erhielt eine zweite Chance vor Gericht. Das neue Cannabisgesetz, das seit April 2024 gilt, ermöglichte eine mögliche Strafmilderung und warf Fragen nach der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf. → → Neue Perspektiven bei Cannabis-Delikten

Das vorliegende Urteil

LG Magdeburg – Az.: 29 Qs 262 Js 1/24 (34/24) – Beschluss vom 18.06.2024


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