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Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter unter besonderen Umständen

Ausnahmefall in der Rechtsprechung: Trunkenheitsfahrt auf dem E-Scooter führt nicht zum Führerscheinentzug

Die Frage, ob eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter automatisch zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, hat in der jüngsten Zeit für viel Diskussion gesorgt. Das Landgericht Osnabrück hat nun ein Urteil gefällt, das von der bisherigen Rechtsprechung abweicht. Ein Mann, der lediglich 150 Meter im betrunkenen Zustand mit einem E-Scooter zurücklegen wollte, muss seine Fahrerlaubnis nicht abgeben. Stattdessen wurde ihm ein fünfmonatiges Fahrverbot auferlegt. Dieser Fall wirft ein neues Licht auf die rechtlichen Konsequenzen von Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern und zeigt, dass es durchaus Spielraum für Ausnahmen gibt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 NBs 59/23 >>>

Die Bedeutung der Promillegrenze und bisherige Rechtsprechung

Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter unter besonderen Umständen
Trunkenheitsfahrt auf dem E-Scooter führt nicht immer zum Führerscheinentzug: Ausnahmeregelungen sind möglich. (Symbolfoto: New Africa /Shutterstock.com)

Bisher galt in der Rechtsprechung, dass bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die Promillegrenzen, die für Autos gelten, werden dabei auch auf E-Scooter angewendet. Obwohl es Diskussionen über eine Anpassung dieser Promillegrenzen gab, wurde bisher nichts in dieser Richtung unternommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte erst kürzlich bestätigt, dass der Entzug der Fahrerlaubnis der Regelfall ist.

Ausnahmen und hohe Anforderungen

Das Landgericht Osnabrück stellte jedoch klar, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen von einem Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann. Die Anforderungen für solche Ausnahmen sind allerdings hoch. In der Gesamtschau der Umstände muss das jeweilige Gericht entscheiden, ob eine Ausnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

Der konkrete Fall: 150 Meter und Reue

Im vorliegenden Fall sah das Gericht eine solche Ausnahme als gegeben an. Der Mann hatte lediglich vor, eine kurze Strecke von 150 Metern zurückzulegen. Zudem zeigte er Reue, entschuldigte sich und nahm an einem verkehrspädagogischen Seminar teil. Er konnte sogar nachweisen, dass er in den vergangenen Monaten keinen Alkohol konsumiert hatte. Das Gericht befand daher die vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe und das fünfmonatige Fahrverbot für ausreichend.

Revisionsmöglichkeit und zukünftige Auswirkungen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb einer Woche mit einer Revision angefochten werden. Sollte das Urteil jedoch Bestand haben, könnte es zukünftige Fälle von Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern beeinflussen und als Präzedenzfall dienen.

Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: Entzug der Fahrerlaubnis nicht immer zwingend

Haben Sie eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter begangen und befürchten nun den Verlust Ihrer Fahrerlaubnis? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Osnabrück zeigt, dass es in bestimmten Fällen Spielraum für Ausnahmen gibt. Wir können Ihre Situation prüfen und Sie umfassend beraten, um die besten rechtlichen Schritte für Ihren Fall zu ermitteln. Unsere Ersteinschätzung bietet Ihnen eine klare Orientierung, und unsere nachfolgende Beratung zielt darauf ab, Ihre Fahrerlaubnis zu erhalten. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um Ihre Chancen zu wahren.

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Das vorliegende Urteil

LG Osnabrück – Az: 5 NBs 59/23 – Urteil vom 17.08.2023

Das Landgericht Osnabrück hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass einem Mann, der betrunken einen kurzen Weg mit einem E-Scooter gefahren ist (150 m bei 1,44 Promille), nicht die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies steht im Einklang mit dem vorhergehenden Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 2. Februar 2023, welches ein 5-monatiges Fahrverbot, aber keinen Entzug der Fahrerlaubnis vorsah. Trotz der allgemeinen Rechtsprechung, die den Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt als Regelfall sieht, wurde in diesem Fall eine Ausnahme gemacht. Als Begründung gab das Landgericht an, dass der Angeklagte nur eine sehr kurze Strecke von etwa 150 Metern gefahren ist und zudem sein Verhalten durch die Teilnahme an einem verkehrspädagogischen Seminar und den Nachweis von Alkoholabstinenz deutlich bereute.

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