Falsches Kennzeichen am Anhänger: Rechtliche Konsequenzen und Urteil des AG Schwabach
Die korrekte Kennzeichnung von Fahrzeugen ist ein zentrales Element des Verkehrsrechts. Insbesondere beim Thema Kennzeichenmissbrauch an Fahrzeuganhängern stellt sich die Frage, wie genau ein Kennzeichen am Anhänger angebracht sein muss, um als ordnungsgemäß zu gelten. Muss es fest verschraubt sein oder reicht eine einfache räumliche Zuordnung aus? Diese Frage hat nicht nur praktische, sondern auch rechtliche Implikationen. Ein falsch angebrachtes oder nicht zugeordnetes Kennzeichen kann zu erheblichen Strafen führen,
insbesondere wenn die Absicht besteht, die ordnungsgemäße Zulassung eines Anhängers vorzutäuschen. Dabei spielen sowohl das Straßen- und Wegegesetz als auch spezifische Vorschriften, wie der § 22 StVG, eine entscheidende Rolle. In der folgenden Analyse wird ein Urteil des AG Schwabach beleuchtet, das genau diese Fragen adressiert und Klarheit in einem Bereich des Verkehrsrechts schafft, der für viele Fahrzeughalter von Bedeutung ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das AG Schwabach entschied, dass für einen Kennzeichenmissbrauch an einem Fahrzeuganhänger das Kennzeichen nicht fest verschraubt sein muss. Eine räumliche Zuordnung, die den Anschein einer ordnungsgemäßen Zulassung erweckt, ist ausreichend.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Kennzeichenmissbrauch betrifft auch nicht fest verschraubte Kennzeichen an Fahrzeuganhängern.
- Eine räumliche Zuordnung des Kennzeichens, die den Eindruck einer Zulassung erweckt, ist entscheidend.
- Der Angeklagte V. G. wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt.
- Der Angeklagte muss die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen tragen.
- Der 42-jährige Angeklagte ist rumänischer Staatsangehöriger und verheiratet.
- Ein falsch angebrachtes Ausfuhrkennzeichen SC-233J war der Auslöser für den Fall.
- Fotos belegten, dass die Kennzeichen so positioniert waren, dass sie den Anschein einer ordnungsgemäßen Zulassung erweckten.
- Das Gericht stützte seine Entscheidung auf ständige Rechtsprechung und die vorgelegten Beweise.
Übersicht
Entdeckung bei polizeilicher Kontrolle
Am 14. Juli 2020 wurde während einer polizeilichen Kontrolle in der O’B.straße in 9. S. ein auf öffentlichem Verkehrsgrund geparkter Fahrzeuganhänger mit dem Ausfuhrkennzeichen SC-223J, welches bis zum 6. September 2019 gültig war, festgestellt. Interessanterweise war dieses Kennzeichen nicht für den Anhänger ausgegeben. Der Angeklagte V. G., ein 42-jähriger rumänischer Staatsangehöriger, hatte entweder dieses nicht zugeordnete Ausfuhrkennzeichen SC-233J an den Anhänger angebracht oder von dem falsch gekennzeichneten Kraftfahrzeug Gebrauch gemacht. Der Kern des Falles dreht sich um den Vorwurf des Kennzeichenmissbrauchs.
Rechtliche Auseinandersetzung und Herausforderungen
Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, weil der Angeklagte in der Absicht handelte, die ordnungsgemäße Zulassung des Anhängers vorzutäuschen. Dies ist ein Verstoß gegen das Straßen- und Wegegesetz und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Herausforderung in diesem Fall liegt in der Frage, ob ein Kennzeichen fest mit dem Anhänger verschraubt sein muss, um als Missbrauch zu gelten.
Beweise und Gerichtsentscheidung
Die Zusammenhänge sind klar: Ein Fahrzeuganhänger muss ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. Das Anbringen eines falschen oder nicht zugeordneten Kennzeichens, selbst wenn es nicht fest verschraubt ist, kann als Täuschungsversuch gewertet werden. Dies wurde durch Fotos belegt, die während der polizeilichen Kontrolle aufgenommen wurden. Diese Fotos zeigten, dass die Kennzeichen so am Hänger angelehnt waren, dass sie den Anschein einer ordnungsgemäßen Zulassung erweckten.
Das AG Schwabach entschied, dass es nicht erforderlich ist, dass das Kennzeichen fest mit dem Anhänger verschraubt ist. Eine räumliche Zuordnung, die den Eindruck erweckt, es handle sich um das dem Fahrzeuganhänger zugeteilte Kennzeichen, ist ausreichend. Dies basiert auf der ständigen Rechtsprechung und wurde im Leitsatz des Urteils festgehalten. Der Angeklagte wurde wegen Kennzeichenmissbrauch zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt und musste die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen tragen.
Hintergrundinformationen und Fazit des Falles
Die Entscheidung des Gerichts basierte auf mehreren Faktoren. Erstens, der Angeklagte war im Besitz des Anhängers, wie durch den Kaufvertrag und ein Telefonat mit einem Polizeibeamten bestätigt wurde. Zweitens, die Fotos zeigten eindeutig, dass die Kennzeichen so positioniert waren, dass sie den Anschein einer ordnungsgemäßen Zulassung erweckten. Drittens, die Tatsache, dass der Angeklagte das Kennzeichen nicht fest am Anhänger angebracht hatte, war irrelevant, da die räumliche Zuordnung ausreichte.
Weitere wichtige Informationen betreffen den Angeklagten selbst. Er ist rumänischer Staatsangehöriger, verheiratet, und es gibt keine weiteren Informationen über seinen Beruf, eventuelle Kinder oder seinen Verdienst. Darüber hinaus hat der Bundeszentralregisterauszug keine Eintragungen für den Angeklagten, was darauf hindeutet, dass er zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Das Fazit dieses Urteils unterstreicht die Bedeutung ordnungsgemäßer Fahrzeugkennzeichnung und die potenziellen rechtlichen Konsequenzen von Kennzeichenmanipulationen. Es betont auch, dass die physische Befestigung eines Kennzeichens nicht der entscheidende Faktor ist, sondern die Absicht, durch die Verwendung eines falschen oder nicht zugeordneten Kennzeichens zu täuschen.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was genau versteht man unter dem Begriff „Kennzeichenmissbrauch“ und welche rechtlichen Konsequenzen sind damit verbunden?
Der Begriff „Kennzeichenmissbrauch“ bezieht sich auf verschiedene Handlungen, die im Zusammenhang mit der Manipulation oder dem Missbrauch von amtlichen Kennzeichen stehen. Dies kann beispielsweise das Anbringen gefälschter Kennzeichen, das Überkleben eines Nummernschildes mit reflektierender Folie oder das Versehen eines Fahrzeugs mit einem alten Kennzeichen ohne entsprechende Stempelplakette umfassen.
Die rechtlichen Konsequenzen für Kennzeichenmissbrauch sind in Deutschland im Straßenverkehrsgesetz (StVG) unter § 22 festgelegt. Wer sich des Kennzeichenmissbrauchs schuldig macht, kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Darüber hinaus können weitere Konsequenzen wie ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt werden.
Es ist zu erwähnen, dass der Kennzeichenmissbrauch immer eine rechtswidrige Absicht voraussetzt. Das bedeutet, dass es dem Täter bei der Tat darauf ankommen musste, den Rechtsverkehr zu täuschen. Wer also zum Beispiel Kennzeichen versehentlich an ein falsches Fahrzeug anbringt, macht sich eines Kennzeichenmissbrauchs nicht strafbar. Ebenso wenig ist es strafbar, wenn man ein falsch gekennzeichnetes Fahrzeug fährt, ohne von der falschen Kennzeichnung zu wissen.
In einigen Fällen kann der Kennzeichenmissbrauch auch mit anderen Straftaten, wie der Urkundenfälschung, einhergehen. In solchen Fällen wird die Urkundenfälschung vorrangig gegenüber dem Kennzeichenmissbrauch behandelt und kann zu einer härteren Strafe führen.
Das vorliegende Urteil
AG Schwabach – Az.: 3 Cs 704 Js 110452/20 – Urteil vom 25.02.2021
Leitsatz:
Es ist nicht erforderlich, dass das verwendete Kennzeichen fest mit dem Anhänger verschraubt ist. Ausreichend ist eine räumliche Zuordnung, die den Eindruck erweckt, es handele sich um das dem Fahrzeuganhänger zugeteilte Kennzeichen.
1. Der Angeklagte V. G., geb. am …1979, wird wegen Kennzeichenmissbrauch zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 22 Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG
Entscheidungsgründe
I.
Der 42 Jahre alte Angeklagte ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet. Über seinen Beruf oder eventuelle Kinder kann seine Verteidigerin keine Angaben machen, ebenso wenig wie über seinen Verdienst.
II.
Der Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf.
III.
Am 14.07.2020 um 17:20 Uhr wurde im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in der O’B.straße in 9. S. dessen Angeklagten auf öffentlichem Verkehrsgrund geparkte Anhänger, Fahrgestellnummer XLJ000000084L0901, mit den Ausfuhrkennzeichen SC-223J (Gültig bis 06.09.2019) festgestellt.
Der Angeklagte hatte entweder an den Anhänger, den der Angeklagte am 08.09.2017 erworben hatte, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeltpunkt vor dem 14.07.2020 um 17:20 Uhr, das, wie der Angeklagte wusste, nicht für den Anhänger ausgegebenen Ausfuhrkennzeichen SC-233J angebracht. Oder von dem falsch gekennzeichneten Kraftfahrzeug am 14.07.2020 um 17:20 Uhr Gebrauch gemacht.
Der Angeklagte handelte dabei in der rechtswidrigen Absicht, die ordnungsgemäße Zulassung des Anhängers vorzuspiegeln.
IV.
Der zur Hauptverhandlung nicht erschiene Angeklagte lässt von seiner Verteidigerin vortragen, er habe das Kennzeichen nicht am Hänger angebracht, er habe auch nichts von diesem Kennzeichen gewusst.
Dies erscheint dem Gericht als Schutzbehauptung. Der Angeklagte hat den Hänger am 08.09.2017 erworben, der entsprechende Kaufvertrag wurde in Augenschein genommen. In einem Telefonat am 20.08.2020 hat der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten Pfeiffer mitgeteilt, dass er Besitzer des Anhängers ist.
Die in Augenschein genommenen Fotos zeigen, dass die Kennzeichen so am Hänger angelehnt sind, dass sie beim Vorbeifahren den Anschein einer ordnungsgemäßen Zulassung erwecken. An diesem Anschein, kann aber nur der Angeklagte ein Interesse haben, um eine Ordnungswidrigkeit nach dem Straßen- und Wegegesetz zu vermeiden. Es ist vollkommen abwegig zu überlegen, ob Dritte seinen Hänger mit einem falschen Kennzeichen dekoriert haben.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es auch nicht erforderlich, dass das Kennzeichen fest mit dem Hänger verschraubt ist. Ausreichend ist eine räumliche Zuordnung, die den Eindruck erweckt, es handle sich um das dem Fahrzeug zugeteilte Kennzeichen.
Für das Gericht steht damit fest, dass der Angeklagte das Kennzeichen entweder dort selbst angebracht hat oder zumindest am Kontrolltag gebraucht hat.
Das Verhalten des Angeklagten ist strafbar als Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
V.
Bei der Strafzumessung spricht zu Gunsten des Angeklagten das er nicht vorbelastet ist. Daher konnte sich die Geldstrafe im unteren Bereich halten. Das Gericht hält 20 Tagessätze für Schuld und Tat angemessen. Die Vermögensverhältnisse des Angeklagten waren zu schätzen, nachdem die Verteidigung keine Angaben darüber machen konnte. Das Gericht hat eine Tagessatzhöhe von 40,00 EUR festgesetzt.
Kosten §§ 464, 465 StPO