OLG München – Az.: 4 OLG 14 Ss 322/18 – Urteil vom 22.03.2019
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. April 2018 mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
III. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens der Staatsanwaltschaft – an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I verwiesen.
IV. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Dem Angeklagten lag gemäß Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 14. Juli 2017 folgende Tat zur Last: Am 2. Mai 2017 gegen 9:45 Uhr führte der Angeklagte sein Fahrzeug Marke BMW, amtliches Kennzeichen …, auf der Winzererstraße in München. An der Ecke Winzererstraße/Herzogstraße wurde er durch die Zeugen POM W… und PM S… einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Bei beiden Kennzeichen hatte der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 2. Mai 2017 die Europakennzeichen, die die Kennzeichen gemeinsam mit den weiteren Merkmalen als amtliche Kennzeichen ausweisen, durch Aufkleber überklebt, die den Reichsadler zeigen, obwohl der Angeklagte wusste, dass die Kennzeichen für sein Fahrzeug in dieser Form nicht durch die Zulassungsstelle der Landeshauptstadt München stammten. In Kenntnis dieser Veränderung führte der Angeklagte sein Fahrzeug und handelte dabei in der Absicht zumindest mit der Verkehrsüberwachung und -ordnung befasste Stellen bzw. Personen darüber zu täuschen, dass die Urkunde in dieser Form vom Aussteller, der Landeshauptstadt München, stammt.
Das Amtsgericht verhängte am 14. Juli 2017 gegen den Angeklagten wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 EUR. Hiergegen legte der Angeklagte mit Schreiben vom 16. Juli 2017, Eingang am selben Tag, Einspruch ein. Es läge weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit vor. Mit Urteil vom 7. November 2017 verhängte das Amtsgericht wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 EUR. Es ging davon aus, dass ein Bekannter des Angeklagten zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt ca. 2 Jahre zuvor mit Wissen und Billigung des Angeklagten die Eurosterne mit einem Aufkleber überklebt hatte, der den Reichsadler zeigte. Den Tatbestand der Urkundenfälschung sah das Amtsgericht nicht als erwiesen an. Der Vorsatz einer Täuschung im Rechtsverkehr läge nicht vor, also ein Vorsatz, eine andere Person aufgrund eines Irrtums zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Der Angeklagte habe lediglich seine Missbilligung über die EU zum Ausdruck bringen wollen.
Hiergegen legten sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Der Angeklagte hält das Urteil für willkürlich. Die Staatsanwaltschaft sieht die Urkundenfälschung als verwirklicht an, überdies werde das Strafmaß dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht.
Das Landgericht änderte am 25. April 2018 auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts vom 7. November 2017 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juni 2017, … und der durch Urteil des Amtsgerichts München vom 29. November 2017, … verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt wird. Die weitergehende Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurden als unbegründet verworfen. Im Hauptverhandlungstermin vom 25. April 2018 erklärte der Angeklagte nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung einen Rechtsmittelverzicht.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2018, Eingang bei Gericht am 4. Mai 2018, legte der Angeklagte selbst Revision gegen das Urteil vom 25. April 2018 ein, die weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch einen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Die Staatsanwaltschaft legte mit Schreiben vom 27. April 2018, Eingang bei Gericht am 27. April 2018 ebenso Revision ein, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Juni 2018, eingegangen am selben Tag wurde die Revision ausführlich begründet. Hierin wird die Rechtsauffassung vertreten, dass sich der Angeklagte der Urkundenfälschung strafbar gemacht habe. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Antragsschrift vom 11. Dezember 2018 die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Angeklagte Rechtsmittelverzicht erklärt habe. Überdies sei die Revisionseinlegung am 4. Mai 2018 verspätet und zudem auch mangels formgerechter Revisionsbegründung unzulässig. In Hinblick auf die Revision der Staatsanwaltschaft beantragt sie das Urteil des Landgerichts München I vom 25. April 2018 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Kammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen. Das Landgericht hätte den Angeklagten wegen Urkundenfälschung verurteilen müssen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018 Ziffer II Bezug genommen.
II.
1. Das Revisionsgericht ist für die Verwerfung der Revision des Angeklagten zuständig, da eine Verwerfungskompetenz des Tatrichters gemäß § 346 Abs. 1 StPO nur für den Fall verspäteter oder nicht formgerechter Einlegung der Revision besteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl, § 346 Rdn.2). Die Verwerfungskompetenz verbleibt beim Revisionsgericht auch dann, wenn ein anderer Unwirksamkeitsgrund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (Meyer-Goßner/Schmitt aaO).
2. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte nach Urteilsverkündung und ordnungsgemäßer Belehrung hinsichtlich der Revision (sowie der sofortigen Beschwerde) wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, § 302 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 349 Rdn. 2 und § 346 Rdn. 2). Zwar ist ein Verzicht nach § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen, wenn dem Urteil zuvor eine Verständigung vorausgegangen ist. Eine solche ist hier jedoch nicht erfolgt und wird auch nicht behauptet.
Zudem ist die Revision verspätet eingelegt worden und auch aus diesem Grunde unzulässig. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 25. April 2018 ging am 4. Mai 2018 bei Gericht ein und somit nicht innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils.
Die Revision ist auch mangels formgerechter Revisionsbegründung unzulässig.
III.
Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft hat zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg (§ 353 Abs. 1 und Abs.2 StPO).
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs zeigt einen Rechtsfehler auf. Die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG begegnet rechtlichen Bedenken. Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB kommt ebenso nicht in Betracht. Nachdem ein wesentlicher Teil des Kennzeichens verdeckt worden ist, ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 24 StVG, 48 Nr. 1b, 10 Abs. 2 S. 1 FZV i.V.m. Nr. 3 Anlage 4 FZV zu prüfen (siehe hierzu AG Zeitz, Urteil vom 7. Dezember 2016, 13 OWi 739 Js 209364/16; Weiß in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 10 FZV Rdn. 14).
a) Eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB liegt entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht vor.
aa) Bei dem mit einer Stempelplakette der Zulassungsstelle versehenen, an dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt ist, angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen (§ 19 Abs. 1 StVZO) handelt es sich zwar um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB. Das Kennzeichen verkörpert insbesondere die Erklärung der Zulassungsstelle als Ausstellerin, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten, im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist (vgl. BGHSt 45,197, zitiert über juris Rdn.14). Eine Urkundenfälschung begeht nach § 267 StGB daher, wer ein Kraftfahrzeug mit einer anderen als der amtlich hierfür ausgegebenen Kennzeichnung versieht (Niehaus in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 22 StVG Rdn. 28).
bb) § 10 FZV enthält zudem Vorgaben über die technische Gestaltung von Kennzeichenschildern und über die Abstempelung. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV müssen Form, Größe und Ausgestaltung des Kennzeichenschilds einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Ein Gestaltungselement, das ein Kennzeichenschild nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend enthalten muss, ist inzwischen das unter Abschnitt 1 Nr. 3 der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV dargestellte blaue Euro-Feld (Sternenkranz mit Erkennungsbuchstabe „D“). Ist die Verwendung des Euro-Kennzeichens in den Fällen, in denen ein Fahrzeug neu zugelassen wird, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzeichenschilder ersetzt werden, wie hier zwingend vorgeschrieben, entsprechen die Kennzeichenschilder des vom Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs wegen des mit der „Reichsflagge“ überklebten Euro-Feldes damit nicht den Vorgaben der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV. Dies hat zur Folge, dass dieses Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht (mehr) betrieben werden darf, denn gemäß § 10 Abs. 2 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen – unbeschadet des hier nicht einschlägigen Absatz 4 des § 10 FZV – u.a. nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild angebracht ist. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen (VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2015, 8 K 4792/15, BeckRs 2015, 43428). Das Kennzeichen wurde daher verfälscht und entspricht nicht mehr § 10 FZV. Der Angeklagte wusste auch von der Veränderung und benutzte das Fahrzeug.
cc) Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 267 StGB setzt aber zusätzlich den Vorsatz voraus, zur Täuschung im Rechtsverkehr eine andere Person aufgrund eines Irrtums zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Es genügt hierbei nicht über die Echtheit einer Urkunde täuschen zu wollen, vielmehr muss der Täter mittels der Urkunde ein rechtserhebliches Verhalten erreichen wollen (Fischer StGB 66. Aufl. § 267 Rdn. 43 mwN).
Dies ist vorliegend nach den Feststellungen des Landgerichts, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind, nicht der Fall. Vielmehr wollte der Angeklagte mit dem Anbringen des Preußenadlers seine Missbilligung über die Europäische Union zum Ausdruck bringen.
Die Kennzeichen wurden hinsichtlich der Haltereigenschaft oder der ausstellenden Behörde durch das Überkleben des EU-Symbols nicht verfälscht. Eine rechtserhebliche Täuschung darüber, dass die Zulassungsbehörde, die Landeshauptstadt München, Teil des Staates Preußen sei, ist fernliegend und musste vom Landgericht auch nicht hinsichtlich eines Vorsatzes des Angeklagten in seine Überlegungen einbezogen werden.
b) Das Landgericht hat den Angeklagten aber zu Unrecht wegen Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Nr. 3 StVG verurteilt.
aa) Nachdem eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB nicht gegeben ist, war gemäß § 22 Abs. 1 letzter Halbsatz StVG der Straftatbestand des § 22 StVG zu prüfen. Wie oben unter Ziffer 1 a, bb) ausgeführt, hat das Kfz-Kennzeichen gemäß § 10 FZV obligatorisch das Euro-Symbol aufzuführen, ansonsten verliert das Fahrzeug die Betriebserlaubnis. Durch das Aufbringen des Preußenadlers wurden die Kennzeichen zumindest teilweise verdeckt und damit verändert. Der Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist objektiv erfüllt (so auch AG Altenburg, Urteil vom 21. April 2017, 620 Js 40861/16 2 Cs, zitiert über juris Rdn. 7).
bb) Es mangelt jedoch vorliegend an der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Der Angeklagte hat das Kraftfahrzeug zwar in dem Wissen, dass das Kennzeichen durch das Aufbringen der Aufkleber verändert worden ist, auf öffentlichen Wegen geführt. Dies ist jedoch nicht ausreichend.
Gemäß § 22 Absatz 1 StVG muss der Täter in rechtswidriger Absicht handeln („überschießende Innentendenz“) mittels der i. S. von Nr. 1 bis 3 verbotswidrigen Kennzeichnung im Verkehr falschen Beweis zu erbringen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 22 StVG, Rdn. 6).
Auch der innere Tatbestand des § 22 Absatz 2 StVG setzt voraus, dass der Täter seinerseits in Täuschungsabsicht handelt, um ungehindert fahren zu können (OLG Naumburg in NZV 2012, 558 bzw. in BeckRs 2012, 5938 Ziffer II 2b; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Dezember 1968, 4 Ss 720/68 in VRs 36, 306; Haus/Krumm/Quarch, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 22 StVG, Rdn. 23; a. A. Hentschel/König/Dauer StVG 44. Aufl. § 22 Rdn. 8). Zwar lässt sich dies aus dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aufgrund des Verweises auf den Absatz 1 der Regelung bedarf es bei dem subjektiven Tatbestand des § § 22 Absatz 2 StVG jedoch ebenfalls einer Täuschungsabsicht, die den Feststellungen des Berufungsurteils – wie dargelegt – nicht zu entnehmen ist.
Der Wortlaut des § 22 Abs. 2 StVG knüpft bereits an Abs. 1 an und verlangt ausdrücklich ein nach dessen Art verändertes Kennzeichen. Der subjektive Tatbestand wird hiervon nicht ausgenommen. Vielmehr wird hierauf ebenso verwiesen. Dies entspricht der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Ohne die überschießende Innentendenz würde der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 StVG endlos ausufern. Wie auch bei der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) ist sie die einzige und erhebliche Einschränkung des Tatbestandes. Andernfalls würde jedwede Veränderung eines Kennzeichenschildes strafbar sein, die keinerlei Auswirkungen auf den Rechtsverkehr haben kann und aus völlig anderen Beweggründen heraus vorgenommen sein. Aus diesem Grunde beschränkt das Merkmal der „rechtswidrigen Absicht“ den Tatbestand auf Sachverhalte, die einer Pönalisierung bedürfen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass das Strafrecht stets nur als letztes Mittel der staatlichen Regulierung in Betracht kommt (ultima-ratio-Prinzip). Dieser würde umgangen, wenn sämtliche bloß missliebige Darstellungen unter Strafe gestellt würden. Der Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 2 StVG ist es, allein die durch die überschießende Innentendenz des Abs. 1 begrenzten Sachverhalte zu erfassen. Es ergibt sich kein zu bestrafendes Unrecht, wenn ein Fahrzeug, bei welchem die Kennzeichen auf eine nicht strafrechtsrelevante Weise verändert worden sind, im Straßenverkehr bewegt wird. Die Vorschrift ordnet im Übrigen die gleiche Strafdrohung an, auch dies zeigt die Gleichrangigkeit der beiden Tatbestände in ihren Merkmalen und in ihrem Unrechtsgehalt (AG Altenburg, Urteil vom 21. April 2017, 620 Js 40861/16 2 Cs, zitiert über juris Rdn. 14).
Übertragen auf den mit der Vorschrift bezweckten Schutz des Straßenverkehrs und der Erkennbarkeit seiner Teilnehmer mittels Zuordnung über die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen ist für eine Strafbarkeit nach Abs. 2 der Vorschrift erforderlich, dass die Veränderung des Kennzeichens zumindest objektiv geeignet sein muss, im Rechtsverkehr falschen Beweis zu erbringen.
c) Nachdem ein Teil des Kennzeichens verdeckt worden ist, kommt jedoch eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 48 Nr. 1b, 10 Abs. 2 S. 1 FZV i.V.m. Nr. 3 Anlage 4 FZV in Betracht (siehe hierzu AG Zeitz, Urteil vom 7. Dezember 2016, 13 OWi 739 Js 209364/16). Hierbei ist zu überprüfen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit oder ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum vorliegt.
Die Ordnungswidrigkeit ist nach §§ 24, 26 Abs. 3 StVG, 33 Abs. 1, 3, 4, 32 Abs. 2 OWiG nicht verjährt.
Die Sache war deshalb an eine andere Berufungskammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen.
Gemäß § 353 Absatz 2 StPO waren auch die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, da sie ebenfalls durch die Gesetzesverletzung betroffen sind.
2. Nachdem über die Kosten hinsichtlich der Revision des Angeklagten bereits entschieden werden konnte, waren dem Angeklagten insoweit die Kosten seines Revisionsverfahrens aufzuerlegen, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.