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Klageerzwingungsverfahren – Antragsvoraussetzungen

Ging es um Diebstahl im Veterinäramt? Ein Mann behauptete, eine Amtstierärztin habe bei einer Tierbeschlagnahmung kriminell gehandelt. Doch die Justiz stoppte den Fall – noch bevor es zum Prozess kam.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 125/24 (S) | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Brandenburg
  • Datum: 15.01.2025
  • Aktenzeichen: 1 Ws 125/24 (S)
  • Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung (nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens)
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Strafrecht (Diebstahl, Unterschlagung), Tierschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller: Der Anzeigeerstatter, der die gerichtliche Überprüfung der Einstellung des Verfahrens beantragte.
  • Beschuldigte im Ursprungsverfahren: Eine stellvertretende Amtsärztin des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamts einer Stadt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Anzeigeerstatter hatte Strafanzeige gegen eine stellvertretende Amtsärztin wegen Diebstahls und Unterschlagung gestellt. Hintergrund war eine amtliche Kontrolle eines Veterinäramtes am 25. Juli 2022 auf einem Grundstück mit Tierhaltung, bei der zahlreiche Tiere mitgenommen wurden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein, da kein ausreichender Verdacht für eine Straftat bestand und die Amtsärztin im Rahmen ihrer amtlichen Aufgaben gehandelt habe (§ 16a Tierschutzgesetz). Eine Beschwerde dagegen wurde vom Generalstaatsanwalt zurückgewiesen (Bescheid vom 21. Juni 2024). Daraufhin beantragte der Anzeigeerstatter eine gerichtliche Entscheidung, um die Anklage doch noch zu erreichen.
  • Kern des Rechtsstreits: War der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, um die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung gegen die Amtsärztin zu zwingen?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung wurde als Unzulässig verworfen.
  • Folgen: Das Ermittlungsverfahren gegen die Amtsärztin wird nicht wieder aufgenommen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keine Anklage zu erheben, bleibt bestehen. Es wurde keine Entscheidung über die Kosten getroffen.

Der Fall vor Gericht


OLG Brandenburg weist Antrag auf Klageerzwingung zurück

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens als unzulässig verworfen.

Amtstierärztin beschlagnahmt Hund. Rechtsstreit Veterinäramt, Klage.
Klageerzwingungsverfahren und dessen Anforderungen | Symbolbild: KI-generiertes Bild

In dem Beschluss vom 15. Januar 2025 (Az.: 1 Ws 125/24 (S)) stellte das Gericht klar, dass der Antrag nicht den formalen Anforderungen des sogenannten Klageerzwingungsverfahrens genügte.

Hintergrund: Strafanzeige nach Tierbeschlagnahmung

Ausgangspunkt war eine Strafanzeige vom 11. Januar 2024. Der Anzeigeerstatter beschuldigte eine stellvertretende Amtstierärztin des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamts der Stadt („Ort 01“) unter anderem des Diebstahls und der Unterschlagung. Die Vorwürfe standen im Zusammenhang mit einer amtlichen Kontrolle am 25. Juli 2022 auf dem Gelände einer Tierauffangstation („Firma 01“).

Amtliche Kontrolle und die Folgen

Während dieser Kontrolle wurden zahlreiche Tiere aufgrund ihres Zustands aus der Obhut der Einrichtung genommen. Der Anzeigeerstatter warf der Amtstierärztin vor, Hinweise ignoriert zu haben, dass die Tiere im Eigentum der „Firma 01“ stünden. Die Herausnahme der Tiere sei daher rechtswidrig gewesen.

Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein

Die Staatsanwaltschaft Potsdam prüfte die Vorwürfe, stellte das Ermittlungsverfahren jedoch am 12. Februar 2024 ein. Sie begründete dies mit § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO). Demnach lag kein Hinreichender Tatverdacht vor, der eine Anklageerhebung gegen die Amtstierärztin gerechtfertigt hätte.

Begründung der Einstellung

Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass die Amtstierärztin offensichtlich in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten gehandelt habe. Es sei fernliegend, dass sie die Absicht hatte, sich die Tiere rechtswidrig anzueignen (§§ 242, 246 StGB – Diebstahl, Unterschlagung). Die Maßnahme sei auf Grundlage des Tierschutzgesetzes erfolgt (§ 16a Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 TierSchG).

Keine Notwendigkeit für Beschlagnahmebeschluss

Entgegen der Ansicht des Anzeigeerstatters sei für eine solche tierschutzrechtliche Maßnahme keine richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung erforderlich gewesen. Zudem sei die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, sondern der Verwaltungsgerichte. Parallel lief bereits ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz gegen den Leiter der Einrichtung.

Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft erfolglos

Der Anzeigeerstatter legte gegen die Einstellung Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wies diese jedoch am 21. Juni 2024 als unbegründet zurück. Sie bestätigte die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Potsdam und lieferte weiterführende Gründe für die Entscheidung.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsverfahren)

Daraufhin wandte sich der Anzeigeerstatter an das OLG Brandenburg. Mit seinem Antrag vom 29. Juli 2024 wollte er eine gerichtliche Entscheidung erzwingen, die die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung verpflichtet hätte. Dieses Verfahren ist in § 172 StPO geregelt und stellt eine wichtige Kontrollmöglichkeit für Bürger dar.

OLG Brandenburg: Antrag formell unzulässig

Das OLG Brandenburg wies den Antrag jedoch als unzulässig zurück, ohne sich mit der eigentlichen Frage des Tatverdachts zu befassen. Der Grund lag in den formellen Anforderungen an einen solchen Antrag, die in § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO festgelegt sind.

Strenge Anforderungen an den Antrag Schriftsatz

Diese Vorschrift verlangt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung alle Tatsachen und Beweismittel enthalten muss, die den Tatverdacht begründen sollen. Der Antrag muss so umfassend sein, dass das Gericht allein anhand dieses Schriftsatzes prüfen kann, ob eine Anklage erfolgversprechend wäre. Eine sogenannte Schlüssigkeitsprüfung muss ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten möglich sein.

Begründung des Gerichts

Das OLG Brandenburg stellte fest, dass der eingereichte Antrag diesen strengen Anforderungen nicht genügte. Er versetzte den Senat nicht in die Lage, die notwendige Schlüssigkeitsprüfung allein auf Basis des Antrags vorzunehmen. Details dazu, welche konkreten Angaben fehlten, nennt der veröffentlichte Beschlussauszug nicht, verweist aber auf gefestigte Rechtsprechung (OLG Celle, OLG Hamm).

Keine Kostenentscheidung

Da der Antrag bereits an formellen Hürden scheiterte und als unzulässig verworfen wurde, war eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nicht notwendig.

Bedeutung für Betroffene: Hohe Hürden im Klageerzwingungsverfahren

Diese Entscheidung unterstreicht die hohen formalen Anforderungen an ein Klageerzwingungsverfahren. Für Bürger, die mit einer Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden sind, bedeutet dies eine erhebliche Hürde.

Notwendigkeit einer detaillierten Begründung

Es reicht nicht aus, pauschal auf die Ermittlungsakten zu verweisen oder die eigene Sicht der Dinge darzulegen. Der Antrag muss wie eine Anklageschrift den Sachverhalt detailliert schildern, die relevanten Beweismittel benennen und juristisch darlegen, warum ein hinreichender Tatverdacht für die behauptete Straftat besteht.

Rechtliche Unterstützung oft unerlässlich

Die Komplexität dieser Anforderungen macht deutlich, dass die Erfolgsaussichten eines Klageerzwingungsantrags ohne fundierte juristische Unterstützung oft gering sind. Anwälte müssen sicherstellen, dass der Antrag vollständig und in sich schlüssig ist, um die formale Hürde der Zulässigkeit zu überwinden. Erst dann prüft das Gericht die Begründetheit, also ob tatsächlich Anklage erhoben werden muss.

Schutz vor Überlastung der Gerichte

Die strengen formellen Voraussetzungen dienen auch dem Schutz der Gerichte vor unbegründeten oder unzureichend vorbereiteten Anträgen. Sie sollen sicherstellen, dass sich das Oberlandesgericht nur mit solchen Fällen befassen muss, bei denen eine realistische Chance besteht, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht die Anklageerhebung abgelehnt hat. Für Betroffene bleibt es ein anspruchsvolles Instrument, um die Strafverfolgung doch noch zu erreichen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass ein Klageerzwingungsverfahren nur dann zulässig ist, wenn der Antrag eine vollständige, aus sich heraus verständliche Darstellung des relevanten Sachverhalts enthält. Der Antragsteller muss dabei nicht nur die für ihn günstigen Aspekte, sondern alle wesentlichen Ermittlungsergebnisse darstellen, damit das Gericht ohne Akteneinsicht die Erfolgsaussichten beurteilen kann. Im vorliegenden Fall scheiterte der Antrag bereits an formellen Anforderungen, da der Antragsteller selektiv nur die ihn begünstigenden Umstände darstellte und wichtige Verfahrensdokumente nicht erwähnte, was zur Unschlüssigkeit und damit Unzulässigkeit führte.

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Herausforderungen im Klageerzwingungsverfahren

Wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einstellt, kann dies für Betroffene eine erhebliche Enttäuschung sein. Insbesondere wenn sie der Meinung sind, dass eine Straftat vorliegt und die Ermittlungsbehörden nicht ausreichend ermittelt haben, kann der Wunsch nach einer gerichtlichen Überprüfung entstehen. Das Klageerzwingungsverfahren bietet hierfür einen möglichen Weg, stellt aber hohe formale Anforderungen an den Antrag.

Die Komplexität dieser Anforderungen macht deutlich, dass eine sorgfältige und umfassende Vorbereitung des Antrags entscheidend ist. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Interessen im Klageerzwingungsverfahren wirksam zu vertreten, indem wir Ihre Anliegen sachkundig aufbereiten und alle erforderlichen Unterlagen zusammenstellen, um Ihre Chancen auf eine erfolgreiche gerichtliche Entscheidung zu maximieren.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau ist ein Klageerzwingungsverfahren und wann kann ich es einleiten?

Das Klageerzwingungsverfahren ist ein besonderes gerichtliches Verfahren im deutschen Strafprozessrecht. Es gibt Ihnen als Verletzter einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft doch noch zu erreichen, nachdem diese die Ermittlungen eingestellt hat.

Es handelt sich um ein außerordentliches Rechtsmittel. Das bedeutet, es kommt erst dann ins Spiel, wenn der normale Weg über die Staatsanwaltschaft und eine Beschwerde dagegen nicht zum Erfolg geführt hat.

Wer kann es beantragen und unter welchen Voraussetzungen?

Ein Klageerzwingungsverfahren können Sie nur dann einleiten, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie müssen Verletzter sein: Das bedeutet, Sie müssen durch die mutmaßliche Straftat persönlich und unmittelbar in Ihren Rechten verletzt worden sein. Bei einem Diebstahl wäre das zum Beispiel der Bestohlene, bei einer Körperverletzung das Opfer.
  2. Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft muss zuvor entschieden haben, das Ermittlungsverfahren nicht weiterzuverfolgen und keine Anklage zu erheben. Dies geschieht meist, weil sie keinen hinreichenden Tatverdacht sieht oder ein Verfahrenshindernis besteht (§ 170 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO). Über diese Einstellung werden Sie als Verletzter in der Regel informiert.
  3. Erfolglose Beschwerde: Gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft müssen Sie zuerst Beschwerde eingelegt haben. Diese Beschwerde geht an die Generalstaatsanwaltschaft (die übergeordnete Behörde). Nur wenn auch diese Beschwerde zurückgewiesen wird, steht Ihnen der Weg zum Klageerzwingungsverfahren offen (§ 172 Abs. 1 StPO).

Erst wenn alle diese Schritte durchlaufen sind und Ihre Beschwerde erfolglos war, können Sie den Antrag auf gerichtliche Entscheidung – das Klageerzwingungsverfahren – beim zuständigen Oberlandesgericht stellen.

Was passiert im Klageerzwingungsverfahren?

Im Klageerzwingungsverfahren prüft das Oberlandesgericht, ob die Staatsanwaltschaft die Erhebung der öffentlichen Klage zu Unrecht abgelehnt hat. Es prüft also nicht direkt die Schuld des Beschuldigten, sondern die Entscheidung der Staatsanwaltschaft.

Stellt das Gericht fest, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht und Anklage hätte erhoben werden müssen, ordnet es die Erhebung der öffentlichen Klage an (§ 175 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist dann verpflichtet, Anklage zu erheben. Lehnt das Gericht den Antrag ab, bleibt es bei der Einstellung des Verfahrens.

Für den Antrag auf Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens gelten strenge Fristen und Formvorschriften, die unbedingt beachtet werden müssen.


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Welche formalen Anforderungen muss mein Antrag auf Klageerzwingung erfüllen, damit er überhaupt geprüft wird?

Damit Ihr Antrag auf Klageerzwingung vom zuständigen Oberlandesgericht überhaupt inhaltlich geprüft werden kann, müssen strenge formale Anforderungen erfüllt sein. Diese gehen weit über das hinaus, was für eine einfache Strafanzeige oder eine Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens erforderlich ist. Ein nur oberflächlicher oder unvollständiger Antrag wird als unzulässig abgewiesen, ohne dass das Gericht die eigentliche Sache prüft.

Was muss der Antrag enthalten?

Der Kernpunkt ist: Ihr Antrag muss so detailliert und umfassend sein, dass er im Grunde einer Anklageschrift ähnelt. Das bedeutet, er muss dem Gericht alle Informationen liefern, die es benötigt, um den Fall zu verstehen und zu beurteilen, ob eine Anklage gerechtfertigt wäre.

Konkret muss der Antrag in der Regel Folgendes klar und nachvollziehbar darlegen:

  1. Der Sachverhalt: Sie müssen präzise beschreiben, was wann, wo und wie passiert ist. Schildern Sie den Tathergang so genau wie möglich. Allgemeine Anschuldigungen reichen nicht aus.
  2. Der Beschuldigte: Sie müssen klar benennen, gegen wen sich der Vorwurf richtet.
  3. Die Straftat: Sie müssen angeben, welches Gesetz (welche Straftat) Ihrer Meinung nach durch das geschilderte Verhalten verletzt wurde.
  4. Die Beweismittel: Dies ist ein besonders wichtiger Punkt. Sie müssen alle Beweismittel nennen und erläutern, die Ihre Darstellung stützen. Das können zum Beispiel sein:
    • Zeugen (mit Namen und Anschrift, falls bekannt)
    • Urkunden (z.B. Verträge, E-Mails, Briefe)
    • Fotos, Videos
    • Sachverständigengutachten (falls vorhanden)
    • Sie müssen erklären, was durch welches Beweismittel bewiesen werden soll.

Wichtig ist: Der Antrag muss aus sich heraus verständlich sein. Das Gericht prüft nur auf Grundlage dessen, was Sie in Ihrem Antrag darlegen. Es genügt nicht, einfach auf Ihre frühere Strafanzeige oder die Akten der Staatsanwaltschaft zu verweisen. Sie müssen den Fall vollständig neu aufbereiten und begründen.

Frist, Form und Zuständigkeit

Neben dem Inhalt gibt es weitere formale Hürden:

  • Schriftform: Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
  • Frist: Es gilt eine strikte Frist. Der Antrag muss in der Regel innerhalb eines Monats beim zuständigen Gericht eingehen. Diese Frist beginnt meist mit der Zustellung des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft, mit dem Ihre vorherige Beschwerde zurückgewiesen wurde. Wird die Frist versäumt, ist der Antrag unzulässig.
  • Zuständiges Gericht: Der Antrag ist beim Oberlandesgericht (OLG) einzureichen, in dessen Bezirk die zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.

Die Erfüllung dieser formalen Anforderungen ist entscheidend, damit das Gericht Ihren Antrag überhaupt inhaltlich prüfen kann. Die Anforderungen sind bewusst hoch angesetzt, da das Klageerzwingungsverfahren eine Ausnahme vom Grundsatz darstellt, dass allein die Staatsanwaltschaft über die Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet.


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Was bedeutet „Schlüssigkeitsprüfung“ im Zusammenhang mit einem Klageerzwingungsantrag?

Die Schlüssigkeitsprüfung ist der erste wichtige Schritt, den das zuständige Gericht (in der Regel das Oberlandesgericht) bei einem Klageerzwingungsantrag vornimmt. Stellen Sie sich das wie eine Art „Plausibilitäts-Check“ vor, der allein auf Grundlage Ihres Antrags durchgeführt wird.

Prüfung nur anhand des Antrags

Das Gericht prüft hierbei, ob die in Ihrem Antrag geschilderten Tatsachen und die benannten Beweismittel ausreichen würden, um eine Anklage zu rechtfertigen. Es fragt sich: Wenn alles so stimmt, wie Sie es beschreiben, liegt dann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Straftat vor, für die der Beschuldigte verurteilt werden könnte (sogenannter hinreichender Tatverdacht)?

Wichtig ist: In dieser Phase schaut das Gericht noch nicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Es beurteilt die Situation ausschließlich anhand der Informationen, die Sie in Ihrem Antrag geben.

Was muss der Antrag leisten?

Ihr Antrag muss daher „in sich schlüssig“ sein. Das bedeutet:

  • Die Darstellung des Geschehens muss logisch und nachvollziehbar sein.
  • Es muss klar werden, welche konkrete Straftat Ihrer Meinung nach begangen wurde.
  • Sie müssen ausreichend konkrete Tatsachen und Beweismittel (z.B. Zeugen, Dokumente, Sachverständigengutachten) benennen, die – wenn sie sich später als zutreffend erweisen – eine Verurteilung wahrscheinlich machen.

Der Antrag muss also aus sich heraus überzeugen und dem Gericht allein durch Ihre Darstellung zeigen, dass genügend Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, die eine öffentliche Anklage durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigen würden. Erst wenn Ihr Antrag diese Hürde der Schlüssigkeit nimmt, prüft das Gericht weiter und fordert dann auch die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft an, um die Begründetheit des Antrags zu prüfen.


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Was passiert, wenn mein Antrag auf Klageerzwingung wegen formaler Fehler abgelehnt wird?

Wird Ihr Antrag auf Klageerzwingung vom zuständigen Oberlandesgericht wegen formaler Mängel als unzulässig zurückgewiesen, hat das eine wichtige Konsequenz: Das Gericht prüft in diesem Fall nicht den Inhalt Ihres Anliegens. Es wird also nicht entschieden, ob die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen tatsächlich zu Unrecht eingestellt hat oder ob eine Anklage hätte erhoben werden müssen.

Keine inhaltliche Prüfung bei formalen Fehlern

Die formalen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag sind gesetzlich vorgeschrieben (insbesondere in § 172 der Strafprozessordnung, StPO). Dazu gehören zum Beispiel bestimmte Fristen, die Form des Antrags oder die notwendigen Angaben zum Sachverhalt und zu den Beweismitteln.

Stellen Sie sich diese formalen Anforderungen wie einen Schlüssel vor: Nur wenn der Schlüssel passt (also alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind), öffnet sich die Tür zur inhaltlichen Prüfung durch das Gericht. Fehlt der passende Schlüssel (liegt ein formaler Fehler vor), bleibt die Tür verschlossen. Das Gericht weist den Antrag dann als „unzulässig“ zurück, ohne sich mit der eigentlichen Frage – ob die Staatsanwaltschaft falsch entschieden hat – zu beschäftigen.

Möglichkeit eines neuen Antrags und die entscheidende Frist

Ob Sie nach einer solchen Ablehnung wegen formaler Fehler einen neuen, korrigierten Antrag stellen können, hängt entscheidend von einer Sache ab: der Frist.

Für den Antrag auf Klageerzwingung gibt es eine starre Frist von einem Monat. Diese Frist beginnt, nachdem Ihnen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft auf Ihre vorherige Beschwerde hin zugestellt wurde (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO).

  • Ist diese Monatsfrist noch nicht abgelaufen, wenn Ihr erster, fehlerhafter Antrag zurückgewiesen wird, könnten Sie theoretisch einen neuen, formell korrekten Antrag stellen.
  • Ist die Monatsfrist jedoch bereits abgelaufen, wenn die Entscheidung über die Unzulässigkeit Ihres ersten Antrags ergeht, ist es für einen neuen Antrag zu spät.

Wichtig zu verstehen ist: Ein wegen formaler Mängel unzulässiger Antrag unterbricht oder hemmt die laufende Monatsfrist nicht. Wenn Sie also kurz vor Fristende einen fehlerhaften Antrag einreichen, der später als unzulässig zurückgewiesen wird, ist die Frist in der Zwischenzeit abgelaufen. Eine Korrektur oder ein Neuantrag ist dann nicht mehr möglich.

Wenn die Frist endgültig verstrichen ist, haben Sie keine Möglichkeit mehr, auf diesem Wege eine öffentliche Klage gegen den Beschuldigten zu erzwingen. Das Verfahren ist dann in Bezug auf den Klageerzwingungsantrag abgeschlossen.


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Benötige ich einen Anwalt für ein Klageerzwingungsverfahren und welche Kosten entstehen mir dadurch?

Grundsätzlich schreibt das Gesetz nicht zwingend vor, dass Sie für die Einreichung eines Antrags im Klageerzwingungsverfahren einen Anwalt benötigen. Sie können den Antrag also theoretisch selbst beim zuständigen Oberlandesgericht stellen.

Die Hürden des Verfahrens

Allerdings ist das Klageerzwingungsverfahren ein rechtlich sehr anspruchsvolles und komplexes Verfahren. Der Antrag muss nicht nur formal korrekt sein, sondern vor allem umfassend und juristisch fundiert begründet werden.

Sie müssen darin detailliert darlegen:

  • Welche konkrete Straftat Ihrer Meinung nach vorliegt.
  • Gegen welche bestimmte Person sich der Verdacht richtet.
  • Warum die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keine Anklage zu erheben, fehlerhaft ist.
  • Welche Beweismittel einen hinreichenden Tatverdacht stützen.

Bereits kleine formale Fehler oder eine unzureichende Begründung können dazu führen, dass Ihr Antrag als unzulässig abgewiesen wird, ohne dass das Gericht sich überhaupt inhaltlich damit befasst. Die Anforderungen an die Begründung sind hoch, und die Gerichte prüfen die Anträge sehr streng. Um die Chancen auf einen erfolgreichen Antrag zu erhöhen, ist daher genaue Kenntnis des Strafprozessrechts und Erfahrung bei der Bewertung von Beweismitteln sowie der juristischen Argumentation erforderlich.

Kosten des Klageerzwingungsverfahrens

Mit einem Klageerzwingungsverfahren sind potenzielle Kosten verbunden:

  • Gerichtskosten: Wenn Ihr Antrag erfolglos bleibt (also abgelehnt oder zurückgenommen wird), müssen Sie in der Regel die Gerichtskosten tragen. Dabei handelt es sich meist um eine feste Gebühr. Nur wenn Ihr Antrag Erfolg hat und das Gericht die Erhebung der öffentlichen Klage anordnet, fallen für Sie keine Gerichtskosten an; diese trägt dann die Staatskasse.
  • Anwaltskosten: Entscheiden Sie sich dafür, einen Anwalt zu beauftragen, entstehen dafür Anwaltskosten gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese Kosten müssen Sie grundsätzlich selbst tragen, unabhängig davon, ob Ihr Antrag erfolgreich ist oder nicht.

Möglichkeit der Prozesskostenhilfe

Wenn Sie die Kosten für das Gericht und gegebenenfalls für einen Anwalt aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hängt von zwei Hauptvoraussetzungen ab:

  1. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse: Sie müssen nachweisen, dass Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten selbst zu tragen.
  2. Hinreichende Erfolgsaussicht: Das Gericht prüft, ob Ihr Antrag auf Klageerzwingung eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Wird Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Kosten für einen (gegebenenfalls vom Gericht beigeordneten) Anwalt. Je nach Ihren finanziellen Verhältnissen kann das Gericht anordnen, dass Sie die übernommenen Kosten später in Raten zurückzahlen müssen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO)

Dies ist ein spezielles gerichtliches Verfahren, das es demjenigen, der eine Straftat angezeigt hat (dem Anzeigeerstatter oder Verletzten), ermöglicht, die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft zu erzwingen. Es kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt hat und auch eine Beschwerde dagegen erfolglos war. Der Antrag muss beim zuständigen Oberlandesgericht gestellt werden und unterliegt, wie im Text beschrieben, sehr strengen formalen Anforderungen (§ 172 Abs. 3 StPO). Ziel ist es, eine gerichtliche Überprüfung der Einstellungsentscheidung zu erreichen und doch noch ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzuleiten.

Beispiel: Sie werden Opfer eines Diebstahls, die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren aber ein, weil sie den Täter nicht ermitteln kann oder den Tatverdacht für zu gering hält. Wenn Sie anderer Meinung sind und neue Beweise haben, könnten Sie (nach erfolgloser Beschwerde) versuchen, über das Klageerzwingungsverfahren die Anklage zu erreichen.


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Hinreichender Tatverdacht

Dies ist die gesetzliche Voraussetzung dafür, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erheben darf (§ 170 Abs. 1 StPO). Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen eine Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Fehlt dieser Grad an Verdacht, muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen (§ 170 Abs. 2 StPO), wie es im Text geschehen ist. Es ist also eine Prognoseentscheidung über den möglichen Ausgang eines Gerichtsverfahrens.

Beispiel: Die Polizei findet bei einer Person Diebesgut und Zeugen identifizieren sie eindeutig. Hier liegt wahrscheinlich ein hinreichender Tatverdacht vor. Findet man nur Fingerabdrücke der Person am Tatort, die sie aber plausibel erklären kann (z.B. weil sie dort arbeitet), reicht dies möglicherweise nicht für einen hinreichenden Tatverdacht.


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Unzulässig

Wenn ein Antrag oder Rechtsmittel als unzulässig zurück- oder abgewiesen wird, bedeutet dies, dass das Gericht den Antrag nicht in der Sache selbst prüft. Der Grund hierfür sind formale Mängel: Beispielsweise wurde eine Frist nicht eingehalten, der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form gestellt oder, wie im vorliegenden Fall beim Klageerzwingungsantrag, die Begründung entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 172 Abs. 3 StPO). Es geht also nicht darum, ob der Antragsteller inhaltlich Recht hätte, sondern darum, dass die formalen Voraussetzungen für eine gerichtliche Prüfung nicht erfüllt sind.


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Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO)

Dies ist die formelle Entscheidung der Staatsanwaltschaft, eine strafrechtliche Untersuchung nicht weiterzuführen und keine Anklage zu erheben. Der im Text genannte § 170 Abs. 2 StPO ist der häufigste Grund: Die Ermittlungen haben keinen hinreichenden Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergeben. Mit der Einstellung wird das Verfahren zunächst beendet. Der Anzeigeerstatter kann dagegen jedoch Rechtsmittel einlegen, wie im Text mit der Beschwerde und dem Klageerzwingungsantrag geschehen.

Beispiel: Eine Firma zeigt einen ehemaligen Mitarbeiter wegen Geheimnisverrats an. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, findet aber keine Beweise dafür, dass der Mitarbeiter tatsächlich Geheimnisse weitergegeben hat. Sie stellt das Verfahren daher nach § 170 Abs. 2 StPO ein.


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Schlüssigkeitsprüfung

Dies ist eine spezielle Prüfung durch das Gericht, die insbesondere im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) von Bedeutung ist. Das Gericht prüft dabei, ob der Antrag des Antragstellers allein auf Basis seines schriftlichen Vortrags (des Schriftsatzes) und der darin genannten Beweismittel logisch nachvollziehbar und vollständig darlegt, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht. Entscheidend ist: Das Gericht darf für diese Prüfung nicht auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zurückgreifen. Der Antrag muss also „aus sich heraus“ schlüssig sein, ähnlich wie eine Anklageschrift.

Beispiel: Im Text scheiterte der Klageerzwingungsantrag, weil er diese Prüfung nicht bestand. Er war offenbar so formuliert, dass das Gericht nicht allein anhand des Antrags beurteilen konnte, ob eine Anklage wahrscheinlich erfolgreich wäre – vermutlich fehlten wichtige Tatsachen oder Beweismittel im Antragstext selbst.


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Anklageerhebung

Dies ist der Akt der Staatsanwaltschaft, mit dem sie eine Person formell beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben, und den Fall vor das zuständige Strafgericht bringt. Dies geschieht durch Einreichung einer Anklageschrift, die den Beschuldigten, die Tat und die Beweismittel genau benennt. Voraussetzung für die Anklageerhebung ist immer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Im Text war das Ziel des Anzeigeerstatters, die Staatsanwaltschaft durch das Klageerzwingungsverfahren genau zu dieser Anklageerhebung gegen die Amtstierärztin zu zwingen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO: Diese Vorschrift legt fest, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung so formuliert sein muss, dass das Gericht die Erfolgsaussichten prüfen kann, ohne weitere Unterlagen einsehen zu müssen. Es muss also aus dem Antrag selbst klar hervorgehen, warum die Entscheidung der Staatsanwaltschaft falsch sein soll.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Antrag des Anzeigenden wurde als unzulässig abgelehnt, weil er diesen Anforderungen nicht entsprach und somit dem Gericht keine ausreichende Grundlage für eine Prüfung bot.
  • § 172 Abs. 2 StPO: Dieser Paragraph der Strafprozessordnung ermöglicht es einer Person, gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren nicht weiter zu verfolgen, ein Gericht anzurufen. Man kann also eine gerichtliche Überprüfung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beantragen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Anzeigende nutzte diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, um die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Potsdam bezüglich seiner Strafanzeige anfechten zu lassen.
  • § 170 Abs. 2 StPO: Diese Regelung erlaubt der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat besteht. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Beweislage zu dem Schluss kommt, dass eine Anklage vor Gericht voraussichtlich nicht erfolgreich wäre.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Staatsanwaltschaft Potsdam stellte das Verfahren gegen die Veterinärärztin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da sie keinen ausreichenden Verdacht für Diebstahl oder Unterschlagung sah.
  • § 16a Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 TierschutzG: Diese Paragraphen im Tierschutzgesetz geben dem Veterinäramt die Befugnis, Maßnahmen zum Schutz von Tieren zu ergreifen, wenn diese nicht artgerecht gehalten werden oder vernachlässigt sind. Dazu gehört auch die Wegnahme der Tiere, um sie vor weiterem Leid zu bewahren.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens unter anderem damit, dass die Veterinärärztin bei der Wegnahme der Tiere ihre Pflichten nach dem Tierschutzgesetz wahrgenommen hat und somit rechtmäßig handelte.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Tierhalter, deren Tiere behördlich beschlagnahmt wurden zum Thema Strafanzeige gegen Amtsträger (Veterinäramt)

Wenn das Veterinäramt Tiere mitnimmt, ist das für Tierhalter oft ein Schock. Schnell kommt der Gedanke auf, dass die Beamten dabei etwas Unrechtes, vielleicht sogar Kriminelles getan haben könnten. Doch nicht jede behördliche Maßnahme, auch wenn sie hart erscheint, ist automatisch eine Straftat.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Amtshandlung von Straftat unterscheiden
Amtstierärzte handeln bei einer Tierbeschlagnahme oft auf Basis gesetzlicher Grundlagen, wie § 16a Tierschutzgesetz. Eine solche amtliche Maßnahme ist in der Regel kein Diebstahl oder Unterschlagung, auch wenn Sie die Notwendigkeit anders einschätzen. Eine Strafanzeige wegen Diebstahls hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Beamten nachweislich außerhalb ihrer Befugnisse und mit krimineller Absicht gehandelt haben (z.B. persönliche Bereicherung). Allein die Mitnahme der Tiere im Rahmen einer amtlichen Anordnung reicht dafür nicht aus.

⚠️ ACHTUNG: Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein ausreichender Verdacht für eine Straftat vorliegt. Liegt eine gesetzliche Grundlage für das Handeln der Beamten vor (z.B. Tierschutzgesetz), wird ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls oder Unterschlagung oft eingestellt.


Tipp 2: Gründe für die Beschlagnahme verstehen
Bevor Sie eine Strafanzeige erwägen, klären Sie die genauen Gründe für die amtliche Maßnahme. Das Veterinäramt muss sein Handeln begründen. Prüfen Sie den Bescheid oder die Anordnung genau. Oft wird auf konkrete Mängel in der Tierhaltung oder Verstöße gegen das Tierschutzgesetz verwiesen, die das Eingreifen rechtfertigen sollen. Dieses Verständnis ist wichtig, um die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung selbst einschätzen zu können.


Tipp 3: Den richtigen Rechtsweg wählen
Wenn Sie die Tierbeschlagnahme an sich für ungerechtfertigt halten, ist der Weg meist nicht die Strafanzeige gegen den handelnden Beamten. Stattdessen sollten Sie prüfen, ob Sie gegen die behördliche Maßnahme (den Bescheid zur Beschlagnahme) mit verwaltungsrechtlichen Mitteln vorgehen können (z.B. Widerspruch, Klage vor dem Verwaltungsgericht). Hier geht es um die Rechtmäßigkeit der Anordnung, nicht um eine Straftat des Beamten.


Tipp 4: Hohe Hürden bei Erzwingung einer Anklage beachten
Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein (weil sie keinen ausreichenden Tatverdacht sieht), ist es sehr schwierig, eine Anklage doch noch zu erzwingen. Das im Text genannte „Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung“ (auch Klageerzwingungsverfahren genannt) hat strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen und scheitert häufig, insbesondere wenn die Beamten im Rahmen ihrer Dienstpflichten gehandelt haben.

⚠️ ACHTUNG: Der Weg über eine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft und danach zum Oberlandesgericht ist langwierig und die Erfolgsaussichten sind gering, wenn die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar begründet ist.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der zentrale Punkt ist oft die Verwechslung der Ebenen: Die Frage, ob eine Tierbeschlagnahme nach Tierschutzrecht gerechtfertigt war (eine verwaltungsrechtliche Frage), ist klar zu trennen von der Frage, ob der handelnde Beamte dabei eine Straftat (wie Diebstahl) begangen hat. Nur weil Sie die Beschlagnahme für falsch halten, bedeutet das nicht automatisch, dass der Beamte kriminell gehandelt hat. Für eine Strafbarkeit sind deutlich höhere Hürden zu überwinden.

Checkliste: Strafanzeige gegen Amtstierarzt nach Tierbeschlagnahme

  • Liegt ein schriftlicher Bescheid oder eine Anordnung zur Beschlagnahme vor? Was sind die genannten Gründe?
  • Handelten die Beamten klar erkennbar außerhalb ihrer dienstlichen Aufgaben und Befugnisse (z.B. private Mitnahme von Gegenständen, die nichts mit der Tierhaltung zu tun haben)?
  • Gibt es konkrete Beweise für eine kriminelle Absicht (z.B. Bereicherung) und nicht nur für die Durchführung der amtlichen Maßnahme?
  • Wurde bereits geprüft, ob gegen die Beschlagnahme selbst (den Verwaltungsakt) Widerspruch oder Klage möglich ist?
  • Sind die geringen Erfolgsaussichten einer Strafanzeige (und eines Klageerzwingungsverfahrens) bei Handeln im Rahmen von § 16a Tierschutzgesetz bewusst?

Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 1 Ws 125/24 (S) – Beschluss vom 15.01.2025


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