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Körperverletzung durch Schläge mit Regenschirm auf Gesäß

Eskalation im Gasthaus: Körperverletzung durch Regenschirm-Schläge

Die Anwendung von Gewalt in Form von Körperverletzung stellt im Strafrecht eine zentrale Problemstellung dar, die oft Gegenstand von Gerichtsverfahren ist. Dabei wird die Schuldfrage intensiv geprüft, um zu einer gerechten Entscheidung zu kommen. Ein solcher Fall kann beispielsweise die Anwendung von physischer Gewalt mittels eines alltäglichen Gegenstandes, wie einem Regenschirm, umfassen. Hierbei wird untersucht, inwiefern die Gewaltanwendung das Gesäß des Betroffenen beeinträchtigt hat und ob eine Strafverfolgung gerechtfertigt ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ds 3 Js 1871/18   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Ein 66-jähriger Mann wurde wegen Körperverletzung verurteilt, nachdem er einen anderen Mann mit einem Regenschirm auf das Gesäß geschlagen hatte, was zu Schmerzen und roten Striemen führte.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Der Vorfall ereignete sich am 03.01.2018 in einer Gaststätte in Bayerisch Eisenstein nach einer verbalen und später physischen Auseinandersetzung.
  2. Der Angeklagte, 66 Jahre alt und bisher strafrechtlich unauffällig, wurde auf die Situation aufmerksam und fand seinen Freund am Boden liegend vor.
  3. Eine Verfolgungsjagd über den Bahnhofsparkplatz fand statt, bei der der Angeklagte und ein anderer Mann beteiligt waren.
  4. Der Angeklagte schlug mindestens dreimal mit einem Damenregenschirm auf das entblößte Gesäß des flüchtenden Mannes.
  5. Das Opfer erlitt rote Striemen und erhebliche Schmerzen durch die Schläge.
  6. Das AG Viechtach verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,00 EUR wegen Körperverletzung.
  7. Die Strafverfolgung berücksichtigte das Geständnis des Angeklagten und die Umstände der Auseinandersetzung.
  8. Das Urteil betont die Bedeutung der Verhältnismäßigkeit bei der Gewaltanwendung und die rechtlichen Konsequenzen auch bei scheinbar geringfügigen Handlungen.

Eskalation in der Gaststätte: Körperverletzung und Streit

Am 03. Januar 2018 gegen 20:30 Uhr entbrannte in der Gaststätte Schmuggierhütte in Bayerisch Eisenstein eine verbale Auseinandersetzung, die sich rasch zu einer physischen Auseinandersetzung entwickelte. Ein Mann, der in der Gaststätte um Geld gebettelt und behauptet hatte, von fünf Personen überfallen worden zu sein, geriet mit einem anderen Gast in Streit. Der 66-jährige Angeklagte, der bis dahin in der Gaststätte verblieben war, wurde auf die Situation aufmerksam und fand seinen Freund am Boden liegend vor. Der Angeklagte hatte bereits zuvor die Polizei wegen des vermeintlichen Überfalls und der eskalierenden Auseinandersetzung informiert.

Verfolgungsjagd mit unerwartetem Ende: Regenschirm als Waffe

Die Auseinandersetzung verlagerte sich auf den Bahnhofsparkplatz, wo der Angeklagte und ein gewisser Hilger eine Verfolgungsjagd begannen. In einem unklaren Verlauf der Ereignisse fiel einer der Beteiligten zu Boden und seine Hose rutschte herunter. Der Angeklagte nutzte diese Gelegenheit, um mindestens dreimal mit einem Damenregenschirm auf das entblößte Gesäß des Mannes einzuschlagen. Dies führte zu roten Striemen und erheblichen Schmerzen, was den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildet.

Urteil und Strafmaß: Bewertung im Strafrecht

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall liegen in der Bewertung der Handlungen des Angeklagten im Kontext der vorangegangenen Ereignisse. Es musste geklärt werden, ob die Handlungen des Angeklagten als Körperverletzung zu werten sind und welche Strafe angemessen ist. Die Zusammenhänge zwischen der verbalen Auseinandersetzung, der Verfolgung und der Gewaltanwendung mit dem Regenschirm mussten sorgfältig geprüft werden.

Konsequenzen und Lehren aus dem Fall

Das AG Viechtach verurteilte den Angeklagten schließlich wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,00 EUR. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das Geständnis des Angeklagten und die Tatsache, dass er einen anderen körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hatte. Die angewendeten Vorschriften waren §§ 223 Abs. 1 und 230StGB.

Das Gericht entschied sich für eine Geldstrafe im unteren Bereich, da der Angeklagte seinen Freund in der Gaststätte verteidigt hatte und davon ausgehen konnte, dass dieser von dem anderen Mann zu Boden geschubst worden war. Zudem waren die Verletzungen nicht besonders schwerwiegend. Die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten wurden bei der Festsetzung des Tagessatzes berücksichtigt.

Die Auswirkungen dieses Urteils sind vielfältig. Es unterstreicht die Bedeutung der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung von Gewalt und hebt hervor, dass auch scheinbar geringfügige Handlungen wie Schläge mit einem Regenschirm ernsthafte rechtliche Konsequenzen haben können. Das Fazit des Urteils ist, dass selbst in Situationen, in denen eine Person glaubt, im Recht zu sein, die Anwendung von Gewalt sorgfältig abgewogen werden muss und zu Strafverfolgung führen kann.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was definiert das Gesetz als Körperverletzung?

Das Gesetz definiert Körperverletzung gemäß § 223 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) als die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Der Täter einer Körperverletzung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Es gibt verschiedene Formen und Grade der Körperverletzung, die im 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches behandelt werden. Dazu gehören:

  • Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB)
  • Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
  • Die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)
  • Die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
  • Die Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB)
  • Die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
  • Die Körperverletzung bei Einwilligung (§ 228 StGB)
  • Die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
  • Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB).

Die Unterschiede zwischen diesen Formen der Körperverletzung liegen in der Schwere der Verletzung und der Absicht des Täters. Eine leichte Körperverletzung liegt vor, wenn die Verletzung geringfügig ist und keine erhebliche Schädigung der Gesundheit des Opfers zur Folge hat. Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn die Verletzung dauerhaft ist, eine erhebliche Schädigung der Gesundheit zur Folge hat oder lebensbedrohlich ist. Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter das Opfer durch die Art der Verletzung oder die Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, in Lebensgefahr bringt.

Die Strafen für Körperverletzung variieren je nach Art und Schwere der Tat. Bei einer leichten Körperverletzung kann der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Bei einer schweren Körperverletzung kann die Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahre betragen. Bei einer gefährlichen Körperverletzung beträgt die Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate und höchstens zehn Jahre.

Es ist auch möglich, dass eine Körperverletzung fahrlässig herbeigeführt wird. In diesem Fall kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.

Darüber hinaus gibt es spezielle Fälle wie die Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB), bei der ein Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes eine Person in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt. Dieses Verhalten wird als besonders schwerwiegend angesehen und kann daher höhere Strafen nach sich ziehen als eine einfache Körperverletzung.


Das vorliegende Urteil

AG Viechtach – Az.: 3 Ds 3 Js 1871/18 – Urteil vom 26.11.2018

Der Angeklagte ist schuldig der Körperverletzung und wird deswegen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,00 EUR verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230 StGB

Entscheidungsgründe

I.

Der 66-jährige Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nie in Erscheinung getreten. Er erhält eine Rente von 1.100,00 EUR, ist nicht verheiratet und hat keine unterhaltspflichten.

II.

Nach durchgeführter Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:

Am 03.01.2018 gegen 20:30 Uhr geriet der anderweitig verfolgte … in der Gaststätte Schmuggierhütte, Bahnhof straße 54 in 9..4252 Bayerisch Eisenstein, in eine verbale Auseinandersetzung mit dem dort anwesenden …, nachdem dieser um Geld gebettelt hatte und ausgeführt hatte, er sei von fünf Personen überfallen worden. Die Auseinandersetzung verlagerte sich vor die Gaststätte, hierbei kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen … und …; der Angeklagte, der bis zu diesem Zeitpunkt in der Gaststätte verblieben und von anderen Personen auf die Situation vor der Gaststätte aufmerksam gemacht wurde, fand seinen Freund … am Boden liegend vor.

Der Angeklagte, der bereits vorher die Polizei verständigt hatte aufgrund des vermeintlichen Überfalls auf … und auch aufgrund der immer heftiger werdenden Auseinandersetzung zwischen … und …, versuchte … festzuhalten; dieser riss sich jedoch los und flüchtete.

Hilger verfolgte den Angeklagten über den Bahnhofsparkplatz, der begann, hinter … herzurennen; letztlich schloss sich auch der Angeklagte an.

Als … aus nicht geklärter Ursache, möglicherweise durch … zu Boden gegangen war und ihm hierbei die Hose heruntergerutscht war, schlug der Angeklagte mindestens dreimal mit einem mitgeführten Damenregenschirm auf das entblößte Gesäß von … ein. Dieser erlitt hierbei rote Striemen am Gesäß und nicht nur unerhebliche Schmerzen.

Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

III.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des Angeklagten, in dem er ein gemeinschaftliches Handeln mit … – unwiederlegt – verneint hat.

IV.

Der Angeklagte hat daher einen anderen körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Er war deshalb wegen Körperverletzung zu verurteilen nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB.

V.

Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte, der … in der Gaststätte in Schutz genommen und verteidigt hatte, davon ausgehen konnte, dass … seinen Freund zu Boden geschubst hatte in der Zeit, als er selbst nicht anwesend war, erschien die Verhängung einer Geldstrafe im unteren Bereich ausreichend, zumal erhebliche Verletzungen nicht entstanden sind.

Tat- und schuldangemessen erschien eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen.

Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten war die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 35,00 EUR festzusetzen.

VI.

Als Verurteilter hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen und seine Auslagen, §§ 464, 465 StPO.

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