Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 1 U 34/12 – Urteil vom 21.08.2012
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.2.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (4 O 530/10) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 9.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer körperlichen Auseinandersetzung am 12.12.2008 (gegen 14.15 Uhr) in der Straßenbahnlinie 1 in D. geltend. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt Schüler und 15 Jahre alt. Der Kläger saß bereits in der vollbesetzten Straßenbahn und hörte ohne Kopfhörer über sein Handy Musik. An der Haltestelle K. Straße stieg der Beklagte zu und fand einen freien Platz, der vorn am Eingang lag (Anhörung gemäß Protokoll vom 12.1.2012, S. 2). Der Kläger saß – wohl – im hinteren Teil der Straßenbahn, nach dem Vortrag der Berufung (BB S. 4) etwa 10 – 15 m vom Beklagten entfernt. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten fühlte sich dieser durch die Musik genervt (Protokoll a.a.O.). Er stand auf und ging zum Kläger um diesen höflich zu fragen (Protokoll a.a.O.), ob dieser die Musik nicht ausstellen oder leiser machen könne. Darauf habe der Kläger erwidert, halt die Fresse und setzt dich wieder hin. Demgegenüber hat der Kläger bei seiner Anhörung (Protokoll S. 1) erklärt, er habe gesagt, bleiben sie doch mal ruhig, bleiben sie sitzen. Die Musik wurde nicht abgeschaltet. Weiter nach den eigen Angaben hat der Beklagte dem Kläger nach dem Wortwechsel 2 oder 3 Ohrfeigen versetzt und es kam zu weiteren körperlichen Auseinandersetzungen (u.a. warf der Beklagte ein Schlüsselbund nach dem Kläger, traf aber nicht), bevor der Beklagte nach dem Eingreifen von zwei Fahrgästen und der Zeugin F. vom Kläger abließ. Der Kläger erlitt neben verschiedenen Schürfwunden eine metacarpale-IV-Schaftfraktur der linken Hand, die bis heute zu Bewegungseinschränkungen führt.
Der Kläger verlangt ein Schmerzensgeld von wenigstens 6.500,– Euro, er macht Aufwendungen im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung geltend (421,35 Euro; Vereinzelung Klageschrift S. 6/7 [Bl. 6/7 I]) und begehrt die Feststellung, dass der Beklagte auch zum Ersatz aller möglichen künftigen Schäden verpflichtet ist.
Der Beklagte, der an einer Morbus Wilson Erkrankung leidet, wendet Schuldunfähigkeit ein. Das Landgericht hat zur Verantwortlichkeit des Klägers zum Tatzeitpunkt ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (Bl. 76 ff.), das zu folgendem Ergebnis gelangt:
Herr W. (= Beklagter) war aus psychiatrischer Sicht zum Tatzeitpunkt in Folge der Affekt- und Verhaltensstörungen durch das organische Psychosyndrom auf dem Boden seines Morbus Wilson nicht in der Lage, seine Affekte und sein Verhalten nach erfolgter Provokation ausreichend zu steuern und auf die Situation angemessen zu reagieren; das bedeutet aus psychiatrischer Sicht, dass er sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 827 BGB befunden hat.
Der Beklagte wurde seit etwa 2 – 3 Wochen vor der Tat mit dem Mittel Risperidon (0,5 mg/ Tag) behandelt (dabei handelt es sich um ein Mittel aus der Gruppe der Neuroleptika, das u.a. bei aggressiven Verhaltensstörungen eingesetzt wird [nach Wikipedia]). Eine Verhaltenstherapie hat er vor der Tat nicht gemacht.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lägen die Voraussetzungen von § 827 S. 1 BGB im Hinblick auf die Erkrankung des Beklagten vor. Demgegenüber könne kein Fall von § 827 S. 2 BGB angenommen werden und zwar auch nicht in analoger Anwendung, weil der Beklagte das ihm verordnete Mittel Risperidon regelmäßig eingenommen habe. Es komme auch keine Schuldvorverlagerung unter dem Gesichtspunkt einer actio libera in causa in Betracht. Dies folge zum einen daraus, dass vom Beklagten nicht verlangt werden könne, jeder normalen Lebenssituation aus dem Weg zugehen. Es fehle aber jedenfalls am Nachweis, dass der Beklagte zu einem Zeitpunkt, als er noch verantwortlich war, die erforderliche Vorstellung von einer bestimmten Rechtsgutverletzung gehabt habe. Die Voraussetzungen von § 829 BGB lägen schon im Hinblick auf die finanzielle Situation des Beklagten nicht vor.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Das Landgericht zergliedere den Gesamtsachverhalt zu Unrecht in den Teil, in dem der Beklagte nicht mehr verantwortlich gewesen sei und prüfe den Zeitpunkt davor nur unter dem Gesichtspunkt einer Schuldvorverlagerung. Es müsse aber das Gesamtgeschehen betrachtet werden, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, ab wann er nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei. Das Landgericht habe dazu keine Feststellungen getroffen. Er bestreite daher, dass der Beklagte während des gesamten Vorgangs nicht zurechnungsfähig gewesen sei, insbesondere, dass dies bei Beginn der Körperverletzungshandlung und zum Zeitpunkt des Eintritts der Verletzungen der Fall gewesen sei. Der Beklagte habe zudem um seine eigene Gefährlichkeit gewusst und hätte daher alles unternehmen müssen, um die Konfrontation zu verhindern (z.B. auszusteigen, als er – in zurechnungsfähigem Zustand – bemerkt habe, dass ihn die Musik stört). Das Landgericht habe auch zu Unrecht die Voraussetzungen von § 827 S. 2 BGB verneint. Er bestreite ausdrücklich, dass der Beklagte am Tattag das Mittel Risperidon genommen habe. Zudem sei die verordnete Menge unzureichend gewesen und der Beklagte habe sich auch keiner Verhaltestherapie unterzogen. Es lägen auch die Voraussetzungen einer actio libera in causa vor. Die Vorstellung von der Rechtsgutverletzung sei vorhanden gewesen, weil der Beklagte gewusst habe, dass es zu Erregungszuständen kommen könne, wenn er gereizt werde oder sich ärgere. Letztlich habe das Landgericht die Voraussetzungen von § 829 BGB fehlerhaft verneint.
Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus erster Instanz.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Das Rechtmittel hat keinen Erfolg.
Der Beklagte war im Zeitpunkt der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger schuldunfähig gemäß § 827 S. 1 BGB.
Im Hinblick auf den ersten Einwand der Berufung, das Bestreiten des Zeitpunktes des Eintritts der Unzurechnungsfähigkeit
– insbesondere bei Beginn der körperlichen Auseinandersetzung
– insbesondere bei Eintritt der Verletzungen
ist davon auszugehen, dass der Beklagte grundsätzlich die Beweislast für die eigene Unzurechnungsfähigkeit trägt (MK-Wagner BGB, 5. Aufl., § 827, Rn. 14), was dann auch für den Zeitpunkt des Eintritts gilt. Insoweit ist aber das Ergebnis der Beweisaufnahme eindeutig, soweit der Sachverständige (wie unter I. zitiert) von Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt ausgeht. Die Berufung bestreitet letztlich nur einfach, zeigt aber keine konkreten Gesichtspunkte auf, aus denen sich ergeben könnte, dass die Unzurechnungsfähigkeit erst nach Beginn der körperlichen Auseinandersetzung eintrat und damit Zweifel an dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens bestehen könnten. Der Kläger ordnet auch den Zeitpunkt des Eintritts des Handbruchs nicht in das Gesamtgeschehen ein (also unmittelbar bei Beginn oder erst am Ende). Dies ist aber auch nach dem Vortrag des Klägers von nicht unerheblicher Bedeutung, weil auch er den Eintritt der Schuldunfähigkeit irgend wann während des Vorfalls letztlich nicht bestreiten will.
Den Feststellungen des Sachverständigen kann man nur entnehmen, dass es – worauf die Berufung jetzt abstellen will – zwei Abschnitte gibt: Einen, in dem sich der Erregungszustand quasi aufbaut aber noch keine Unzurechnungsfähigkeit gegeben war und einen Abschnitt, in dem beim Kläger keine Steuerungsfähigkeit mehr gegeben war. Ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass sich die Unzurechnungsfähigkeit jedenfalls auf die körperliche Auseinandersetzung bezieht, kann im Übrigen dahinstehen, wann die Sache „kippt“. Der Bundesgerichthof vertritt in Strafsachen (zu den §§ 20, 21 StGB) die Ansicht, dass die Versagung der Strafmilderung mit der Begründung, der die Steuerungsfähigkeit erheblich mindernde Affekt sei verschuldet gewesen, nur dann rechtsfehlerfrei ist, wenn der Täter unter den konkreten Umständen den Affektaufbau verhindern konnte und die Folgen des Affektdurchbruchs für ihn vorhersehbar waren (BGH Urteil vom 15.12.1987 – 1 StR 498/87 – [BGHSt 35, 143]; Urteil vom 12.12.1996 – 4 StR 476/96 – [NStZ 1997, 232, 233]). Dies wird in der Literatur (Schönke/Schröder/Perron StGB, 28. Aufl., § 20, Rn. 15 a) dahingehend komprimiert, dass in diesen Fällen die Nichtanwendung der §§ 20, 21 StGB nur unter den Voraussetzungen einer actio libera in causa in Betracht kommt. D.h.: Selbst wenn man mit der Berufung ein einheitliches Gesamtgeschehen annimmt, folgt daraus nicht zugleich, dass haftungsrechtlich dann insgesamt Zurechnungsfähigkeit angenommen werden muss, nur weil der Beklagte am Beginn des Geschehens zurechnungsfähig war. Hinzutreten müssen vielmehr auch die übrigen Voraussetzungen der actio libera in causa (dazu weiter unten).
Soweit die Berufung der Ansicht ist, dass das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen von § 827 S. 2 BGB verneint hat (Bestreiten der Einnahme von Risperidon), kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag man auch die Nichteinnahme eines Medikamentes unter S. 2 fassen können. Im Rahmen von § 827 S. 2 BGB hat aber der Geschädigte (also der Kläger) zu beweisen, dass sich der Schädiger (also der Beklagte) selbst in den fraglichen Zustand versetzt hat. Erst wenn ihm dies gelungen ist, ist der Schädiger wiederum dafür beweispflichtig, dass er schuldlos in einem Rauschzustand geraten ist (MK – Wagner a.a.O., Rn. 15). D.h.: Anders als die Berufung annimmt, muss nicht der Beklagte die Einnahme des Medikamentes beweisen, sondern der Kläger dessen Nichteinnahme, was er aber nicht tut. Ob die Dosierung mit 0,5 mg/Tag ausreichend bemessen war, kann dahinstehen, wenn sie auf ärztlicher Anweisung beruht. Dass dies nicht der Fall ist, behauptet der Kläger nicht einmal. Da weiter nicht bekannt ist, ob der Beklagte vor dem Vorfall auf die Notwendigkeit einer Verhaltenstherapie hingewiesen worden ist und eine solche u.U. abgelehnt hat, kann allein der Umstand, dass er eine solche Therapie nicht gemacht hat, nicht zu seinen Lasten gehen.
Die entscheidungserhebliche Frage ist (wie oben bereits ausgeführt), ob die Voraussetzungen einer actio libera in causa vorlagen. Diese Rechtsfigur wird im Strafrecht zwar zunehmend in Frage gestellt, gilt im Zivilrecht aber weiter uneingeschränkt (dazu: MK-Wagner a.a.O., Rn. 13 [Fn. 56 m.w.N.]). Das Verschulden bei der actio libera in causa setzt zweierlei voraus:
– die Herbeiführung der Unzurechnungsfähigkeit;
– die im Zeitpunkt der Herbeiführung der Unzurechnungsfähigkeit bestehende Vorstellung von einer bestimmten im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangenen Schädigungshandlung
(h.M., zuletzt: OLG Celle Beschluss vom 24.8.2011 – 17 UF 3/11 – [FamRZ 2012, 456]; Rn. 6; hier: zitiert nach juris).
In diesem Zusammenhang stehen die Punkte, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Senatstermin noch einmal in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gerückt hat: Durfte der Beklagte aufstehen, zum Kläger gehen, um diesen zu bitten (den Inhalt des Wortwechsels dahingestellt sein lassend), die Musik leiser zu machen oder abzuschalten, obgleich er wissen konnte, dass er sich damit in eine Situation begab, in der nicht auszuschließen war, dass sich ein Affekt bei ihm einstellte. Der Sachvortrag dazu ist insgesamt wenig ergiebig. Im Sachverständigengutachten (S. 48) wird auf Straftaten hingewiesen, die eine ähnliche Grundstruktur wie der vorliegende Fall gehabt haben könnten. Vereinzelt wird dazu aber von keiner Seite vorgetragen (nicht einmal Aktz. möglicher Ermittlungsverfahren sind bekannt [so es solche Verfahren denn überhaupt gegeben hat], sodass eine Nachforschung durch den Senat nicht möglich war; die Akte über das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren 397 Js 1243/09 StA Dessau-Roßlau bringt – wie im Senatstermin erörtert – keinerlei Erkenntnisse zu Vorfällen in der Vergangenheit). Selbst wenn es aber in der Vergangenheit Vorfälle mit vergleichbarer Ablaufsstruktur gegeben haben sollte, könnte der Aussagegehalt allenfalls von indizieller Bedeutung sein, weil der Beklagte erst nach diesen Vorfällen mit Risperidon behandelt wurde (wird) und die Initiative dazu von ihm selbst ausging (SV. S. 33), sodass sich für den Beklagten zum Tatzeitpunkt eine andere Situation ergab, wie in der Vergangenheit. Wie unter I. zitiert, soll Risperidon ja gerade dämpfend wirken, damit aggressives Verhalten besser kontrolliert werden kann.
Erst recht spekulativ ist natürlich die Frage, ob der Beklagte, als er zum Kläger hinging, eine Vorstellung davon hatte, was er machen würde, wenn sich ein Affekt einstellen würde (und ob damit die 2. Voraussetzung für die Annahme einer actio libera in causa vorlag). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen hat, dass beim Beklagten seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen vorlägen, kann dies für den vorliegenden Fall dahinstehen. Da solche Maßnahmen nicht angeordnet sind, ist der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit auch nicht eingeschränkt. Es ist daher auch dem Landgericht in vollem Umfang zuzustimmen, wenn es feststellt (LGU S. 7 oben), dass vom Beklagten nicht verlangt werden kann, jeder normalen Lebenssituation aus dem Weg zu gehen. Dazu ist natürlich auch die Fahrt mit einer Straßenbahn zu rechnen. Was der Kläger letztlich meint, ist, dass sich der Beklagte in vollem Umfang aus der Öffentlichkeit zurückziehen soll, weil grundsätzlich eine Vielzahl von Situationen denkbar ist, in denen sich ein Affekt aufbauen kann. Dies kann für den Beklagten natürlich nicht als „Freifahrtschein“ gelten. Er weiß jetzt (trotz der Einnahme von Risperidon), dass ihn Musik in einer Menschenmenge aufregen kann. Es muss daher offen bleiben, ob er sich nicht in einer künftigen vergleichbaren Situation wird in größerem Umfang zurücknehmen müssen, indem er der Situation ausweicht (ggfls. wie von der Berufung gefordert, den Ort verlässt). Da der Vortrag zu den Vorfällen in der Vergangenheit aber viel zu vage ist, um eine solche Verpflichtung des Beklagten bereits für den vorliegenden Fall anzunehmen, kann der Kläger jedenfalls nicht beweisen, dass der Beklagte in noch zurechnungsfähigem Zustand eine Vorstellung von einer bestimmten schädigenden Handlung hatte, die er jetzt in nicht mehr zurechnungsfähigem Zustand begehen könnte. Da im Ergebnis die Voraussetzungen einer actio libera in causa nicht feststehen, führt die Unzurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt dazu, dass der Beklagte für den verursachten Schaden gemäß § 827 S. 1 BGB nicht verantwortlich ist.
Letztlich liegen auch die Voraussetzungen von § 829 BGB nicht vor. Zutreffend hat das LG dazu auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Beklagten abgestellt (dazu: Palandt/Sprau BGB. 71. Aufl., § 829, Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.