OLG Dresden – Az.: 2 Ws 144/22 – Beschluss vom 31.08.2022
1. Die Beschwerdeverfahren 2 Ws 144/22, 2 Ws 151/22 und 2 Ws 153/22 werden zur gemeinsamen Beschlussfassung verbunden.
2. Auf die Beschwerden der Verurteilten werden die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz vom 18. März 2022 aufgehoben.
3. Die Bewährungsbeschlüsse a) des Amtsgerichts Chemnitz
– vom 21. Juni 2019 (Az.:16 Ls 850 Js 9230/16),
b) des Amtsgerichts Erfurt
– vom 05. Juli 2019 (Az.: 422 Ls 820 Js 15535/15) und
c) des Landgerichts Erfurt
– vom 10. Juni 2021 (Az.: 7 Ns 620 Js 38768/19)
in der Fassung ihrer jeweiligen Verlängerungsbeschlüsse werden in ihren Kontrollweisungen (Nummern 4d, 4e, bzw. nochmals 4e der betreffenden Beschlussformeln) wie folgt abgeändert und einheitlich gefasst:
a) Die Verurteilte hat sich viermal je Kalenderjahr, dabei in der Regel einmal in einem Vierteljahr, nach Aufforderung durch die Bewährungshilfe einer Betäubungsmittel-Abstinenzkontrolle (Drogenscreening) durch Untersuchung einer von ihr unter Aufsicht abzugebenden Urin- oder Haarprobe zu unterziehen, wobei sich die Untersuchung insbesondere auf die Substanzen
- Cannabinoide,
- Amphetamine,
- Cocain-Metabolit,
- Opiate,
- Benzodiazepine und
- Methadon-Metabolit
zu erstrecken hat.
Für die Untersuchung darf nur eine Person herangezogen werden, die nach DIN EN ISO/IEC 17025 für forensisch toxikologische Untersuchungen akkreditiert ist oder die Analyse in einem Labor mit einer solchen Akkreditierung vornehmen lässt.
b) Eine Untersuchung gilt einheitlich für alle drei Bewährungsfälle.
c) Die Untersuchung erfolgt auf Kosten der Verurteilten oder auf Kosten des Trägers ihrer Krankenversicherung, soweit dieser die Kosten übernimmt.
Auf Antrag der Verurteilten, der unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, nachdem sie die Aufforderung zu einem Drogenscreening erhalten hat, bei der Strafvollstreckungskammer zu stellen ist, entscheidet diese unter Berücksichtigung der dann gegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Verurteilten darüber, ob die Staatskasse die Kosten der Untersuchung übernimmt.
3. Die Kosten der Beschwerden und die hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen der Rechtsmittelführerin hat die Staatskasse zu tragen.
I.
Gründe
Die Beschwerdeführerin ist wegen diverser Drogendelikte wie folgt verurteilt worden:
1. Landgericht Erfurt, Urteil vom 18. April 2016 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 08. September 2015 (Az.: 5 Ns 820 Js 15535/15):
Hehlerei in vier Fällen und vorsätzliches Ausüben tatsächlicher Gewalt über eine verbotene Waffe: Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten,
2. Landgericht Chemnitz, Urteil vom 31. Januar 2017 (Az.: 7 Ns 850 Js 9230/16):
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten, sowie
3. Landgericht Erfurt, Urteil vom 23. November 2020 (Az.: 7 Ns 620 Js 38768/19):
Handeltreiben mit und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten.
Nach einer Teilverbüßung der letztgenannten Strafe in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz hatten die Staatsanwaltschaften Chemnitz und Erfurt als zuständige Vollstreckungsbehörden die (teilweise weitere) Strafvollstreckung mit Zustimmung der jeweiligen erstinstanzlichen Gerichte gemäß § 35 Abs. 1 BtMG zur Aufnahme einer Drogenabstinenztherapie zurückgestellt; mit Beschlüssen vom 05. Juli 2019 (Amtsgericht Erfurt – 422 Ls 820 Js 15535/15), vom 21. Juni 2019 (Amtsgericht Chemnitz – 16 Ls 850 Js 9230/16) und vom 10. Juni 2021 (Landgericht Erfurt – 7 Ns 620 Js 38768/19) wurden die nach Anrechnung der erfolgreichen Therapiezeit verbliebenen Strafreste gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt. Die Weisungsanordnungen der Gerichte sahen jeweils u.a. vor, dass sich die Verurteilte zur Kontrolle ihrer weiteren Drogenabstinenz bis zu 4 x (Amts- und Landgericht Erfurt) bzw. bis zu 6 x (Amtsgericht Chemnitz) entsprechenden Untersuchungen von Urin- und/oder Haarproben zu unterziehen habe, deren Intervalle von der Bewährungshilfe vorgegeben würden. Die hierfür anfallenden Kosten seien von der Verurteilten selbst (Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts Erfurt vom 05. Juli 2019 und 10. Juni 2021) bzw. von der Staatskasse (Beschluss des Amtsgericht Chemnitz vom 21. Juni 2019) zu tragen.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 teilte die Bewährungshilfe in Rahmen eines Berichts aus besonderem Anlass mit, dass die derzeitigen Lebensumstände der Verurteilten derzeit kaum feststellbar konstant seien. Die Verurteilte halte sich zwar an die vereinbarten Termine, sie sei im Übrigen aber kaum erreichbar. Die bis dahin bekannte Meldeanschrift werde von ihr lediglich als Briefkasten genutzt; aufhältig sei die Verurteilte aber auf einem Grundstück einer Gartenanlage, das sich im Besitz einer Freundin, welche sich derzeit einer Therapie unterziehe, befinde. Dort sei die Verurteilte indes von der Bewährungshilfe nicht angetroffen worden. Vor diesem Hintergrund habe die Bewährungshelferin um die Vorlage eines Abstinenznachweises gebeten; den von der Verurteilten sodann im August 2021 bzw. am 16. Dezember 2021 vorgelegten Unterlagen eines Internisten/Hausarztes habe sich jedoch keine Aussage über die Einnahme/Abstinenz von Amphetaminen entnehmen lassen. Auch sei lediglich ein in Bezug auf die Drogenproblematik wenig aussagendes großes Blutbild veranlasst worden. Ein im Januar 2022 durchgeführter Urintest sei dagegen positiv auf Amphetamine ausgefallen. Daher regte die Bewährungshilfe an, die Verurteilte zur Sicherstellung geeigneter Nachweise in Konkretisierung der bisherigen Weisungen zu verpflichten, ihre Untersuchungen künftig im Rahmen des Abstinenz-Kontroll-Programms des TÜV Thüringen zu absolvieren. Wegen des geringen Einkommens der Verurteilte, welche Arbeitslosengeld II beantragt habe, sei eine Übertragung der Kosten auf die Staatskasse zu erwägen.
Nach Anhörung der beteiligten Staatsanwaltschaften, nicht hingegen der Verurteilten, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschlüssen vom 18. März 2022 die in den Ausgangsbeschlüssen getroffenen Weisungen dahin abgeändert, dass sich die Verurteilte den jeweiligen Urinkontrollen durch den „TÜV Thüringen zu unterziehen [habe], wobei die Kosten für die Screenings der Staatskasse auferlegt werden, solange die Verurteilte Arbeitslosengeld II bezieht.“ Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Verurteilte mit Schreiben vom 01. April 2022. Zur Begründung ist ausgeführt, sie habe keine Veranlassung gegeben, „weitere Weisungen“, erteilt oder verschärft zu bekommen, zumal sie den bisherigen Anordnungen beanstandungsfrei nachgekommen sei. Insbesondere die Verpflichtung, die künftigen Drogenfreiheitsnachweise ausschließlich über den TÜV Thüringen erbringen zu können, sei wegen der damit verbundenen wesentlich höheren Kosten unverhältnismäßig. Ihre bisherigen – negativ ausgefallenen – Nachweise habe ihre Krankenkasse übernommen, zumal dies im Therapieabschlussbericht vorgegeben worden sei. Sofern ihre derzeitige Suche nach einem Arbeitsplatz Erfolg zeitigen und sie deshalb ihre Bezugsberechtigung für ALG II verlieren sollte, wäre sie mit erheblichen Mehrkosten belastet, was bei der Anzahl von bis zu sechs Screenings pro Jahr (Bewährungsweisung Amtsgericht Chemnitz vom 21. Juni 2019 – 16 Ls 850 Js 9230/16) unzumutbar sei. Ein Änderungsbedarf – noch dazu angenommen durch die Strafvollstreckungskammer, welche die Drogenscreenings gar nicht angeordnet habe – habe nicht vorgelegen.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sachen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschlüsse auf die Beschwerden der Verurteilten jeweils dahin abzuändern, dass die anfallenden Kosten der Staatskasse auferlegt werden, sofern die Verurteilte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation zur Kostentragung nicht in der Lage ist.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und erfolgreich. Sie führt in der Sache zur Fassung und Vereinheitlichung der Bewährungsweisungen, wie sie aus der Beschlussformel ersichtlich ist.
1. Zwar ist die Beschwerde nicht schon deshalb erfolgreich, weil die Strafvollstreckungskammer der Verurteilten nicht Gelegenheit gegeben hat, zu der beabsichtigten Weisungsänderung Stellung zu nehmen. Der hierin zu erblickende Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist mit der von der Verurteilten auch wahrgenommen Beschwerdemöglichkeit geheilt.
2. Gleichfalls ohne Erfolg wendet sich die Verurteilte gegen die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz. Wegen der Teilverbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. November 2020 in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz vor der sodann erfolgten Zurückstellung der weiteren Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG durch die eingebundenen Staatsanwaltschaften ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz nach §§ 462, 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 StPO schon kraft Gesetzes ausschließlich zuständig. Einer (häufig zu beobachtenden) „Übertragung“ der Bewährungsüberwachung auf sie durch richterlichen Beschluss des erstinstanzliche Gerichts bedarf es nicht.
3. Mit Recht aber beanstandet die Beschwerdeführerin eine „unzumutbare Verschärfung“ der Weisung dadurch, dass sie die TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG (im Folgenden: TÜV Thüringen KG) mit den Untersuchungen zu beauftragen habe.
a) Ungeachtet der rechtlichen Bedenken, die sich – mit Blick auf den im strafrechtlichen Weisungsrecht zu beachtenden, sich aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Richtervorbehalt – bereits aus den im rein privatrechtlich zugeschnittenen Vertragsformular der TÜV Thüringen KG enthaltenen Regelungen zur Vorladung der Testperson ergeben, kann dem Bemühen der Strafvollstreckungskammer, die Drogenscreenings auf den früheren individuell-spezifischen Konsum der Verurteilten zu fokussieren, mit den Vorgaben, wie sie aus der Beschlussformel ersichtlich sind, entsprochen werden. Der Senat hat sich hierbei an der im Abschlussbericht der Rehabilitationseinrichtung „Klinik Bad Blankenburg“ vom 24. Mai 2021 aufgeführten Suchtanamnese auf Grundlage der Eigenangaben der Verurteilten orientiert. Hierfür ist es unmaßgeblich, welche Einrichtung die Untersuchung vornimmt, sofern sie selbst nach DIN EN ISO/IEC 17025 für forensisch toxikologische Untersuchungen akkreditiert ist oder die Analyse in einem Labor mit einer solchen Akkreditierung vornehmen lässt; dies kann auch vom Hausarzt oder dem für den Wohnort der Beschwerdeführerin zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen geeigneten Person erfolgen.
b) Der Senat hat zudem – gleichfalls zur Vereinheitlichung der Weisungsbeschlüsse – neben der Untersuchung von Urinproben auch die Untersuchung (und damit die Entnahme) von Haarproben zugelassen. Wenngleich es insofern objektiv zu einem Eingriff in die körperliche Substanz der Beschwerdeführerin durch Abscheiden einer kleinen Haarprobe – regelmäßig an unauffälliger Stelle – kommt, unterliegt diese bereits im Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 05. Juli 2019 (Az.: 5 Ns 820 Js 15535/15) enthaltenen Anordnung mangels Erheblichkeit des Eingriffs keinem Einwilligungsvorbehalt der Verurteilten nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. OLG München, Beschluss vom 08. April 2014 – 2 Ws 278/14; OLG München, Beschluss vom 06. Juli 2010 – 1 Ws 655/10, 1 Ws 656/10; ebenso OLG München, Beschluss vom 09. Juli 2010 – 2 Ws 571/10 m.w.N; a.A. OLG München, Beschluss vom 09. Juni 2010 – Az.: 3 Ws 457/10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 1 Ws 551–552/11; jeweils juris).
c) Eine gesetzliche Regelung zur Übernahme der Kosten für diese Anordnungen besteht nicht. Zwar bestimmt § 465 StPO grundsätzlich, dass die Kosten eines Strafverfahrens vom Verurteilten zu tragen sind; hierzu gehören auch die Kosten der Vollstreckung (§ 464a Abs. 1 Satz 2 StPO). Aufwendungen zur Erfüllung einer Weisung nach § 56c StGB zählen aber nicht hierzu, da es sich dabei nicht um Kosten für die Vollstreckung der gerichtlichen Sanktion handelt. Allerdings hat die Verurteilte diese Aufwendungen grundsätzlich nach dem Veranlassungsprinzip zu tragen, weil sie die Drogenscreenings mit ihren Straftaten erst erforderlich gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 02. November 2011 – 2 Ws 433/11, juris, Rdnr. 9 ff. [dort zu § 68b StGB]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. März 2009 – 1 Ws 94/09, juris; OLG Jena NStZ-RR 2011, 296; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 62; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Mai 2014 – 2 Ws 216/14, juris).
Die Zurechnung der Kosten findet ihre Grenze allerdings im verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und der Zumutbarkeitsklausel des § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB. Als Folge einer erforderlichen Weisung können bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Die Kostentragungspflicht des Staates ergibt sich in diesem Fall als Annex zu den Entscheidungen nach § 56c StGB (Senat a.a.O. Rdnr. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 1 Ws 381/11; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Jena a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30; NStZ-RR 2014, 62; OLG München NStZ-RR 2012, 324; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 Ws 333/13 –, juris; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02, juris = JR 2006, 480; OLG Bremen NStZ 2011, 216).
Wenngleich die Strafvollstreckungskammer die finanzielle Belastung der Verurteilten mit Blick auf die Anforderungen der Zumutbarkeit (vgl. BT-DrS 16/1993, Seite 19; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 68b Rdnr 16) insofern gering halten wollte, als sie die anfallenden (hohen) Untersuchungsgebühren des Privatunternehmens TÜV Thüringen KG der Staatskasse aufbürdet, „…solange die Verurteilte Arbeitslosengeld II bezieht“, greift diese Regelung im Ergebnis zu kurz. Denn ungeachtet dessen, dass vom Hausarzt durchzuführende Screenings ärztlich empfohlen, als weiterführende Maßnahmen im Abschlussbericht der Reha-Klinik aufgeführt und daher gegenwärtig von der Krankenkasse übernommen werden, kann die von der Strafvollstreckungskammer derzeit gebrauchte Wendung zu einer nicht ausgeglichenen, sprunghaft starken Belastung der Verurteilten führen, sollte ihre Bezugsberechtigung für ALG II entfallen.
Aus dem vorgenannten Grund ist der Verurteilten die Möglichkeit einzuräumen, eine Kostenübernahme im Einzelfall herbeizuführen, wenn sie im Zeitpunkt der Aufforderung zu einem Drogenscreening nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten dieser Maßnahme (ganz oder teilweise) selbst zu tragen. Diese Verhältnisse hat die Verurteilte bei formloser Antragstellung unter Vorlage von Belegen darzutun. Als Maßstab für die daran anknüpfende Beurteilung der Unzumutbarkeit könnte die Strafvollstreckungskammer etwa die Regelungen analog der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) heranziehen. Eine nachgewiesene Leistungsunfähigkeit kann im Übrigen der Strafvollstreckungskammer unter weiteren Umständen auch Anlass geben, die Intervalle des Drogenscreenings zu verlängern oder von einer Fortführung dieser Maßnahme ganz abzusehen.
III.
Für die Kosten der erfolgreichen Beschwerden haftet in Ermangelung eines anderen Kostenschuldners die Staatskasse. Die Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.