BGH – Az.: 1 StR 145/22 – Beschluss vom 27.07.2022
1. Der Angeklagten D.wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. November 2021 auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revisionen der Angeklagten D. und P. gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. November 2021 werden als unbegründet verworfen.
3. Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten D. und P. wird die Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, insoweit aufgehoben, als die Angeklagten ihre eigenen notwendigen Auslagen selbst sowie von den übrigen Verfahrenskosten als Gesamtschuldner ein Drittel zu tragen haben.
Diese Kostenentscheidung wird hinsichtlich der Angeklagten D. dahingehend neu gefasst, dass die Staatskasse die besonderen Auslagen des Verfahrens und die besonderen notwendigen Auslagen der Angeklagten, die wegen des Verdachts des (versuchten) Mordes und der fahrlässigen Körperverletzung bzw. der fahrlässigen Tötung entstanden sind, und die Angeklagte nur im Übrigen ihre notwendigen Auslagen und als Gesamtschuldner die Verfahrenskosten zu tragen haben.
Hinsichtlich des Angeklagten P. wird diese Kostenentscheidung dahingehend neu gefasst, dass die Staatskasse die besonderen Auslagen des Verfahrens und die besonderen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die wegen des Verdachts des (versuchten) Mordes entstanden sind, und der Angeklagte nur im Übrigen seine notwendigen Auslagen und als Gesamtschuldner die Verfahrenskosten zu tragen haben.
4. Die Angeklagten D. und P. tragen jeweils die Kosten ihrer Revisionsverfahren. Die Kosten der Beschwerdeverfahren und die den Angeklagten D. und P. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hatte die – im zweiten Rechtsgang – nicht revidierende Mitangeklagte N. sowie die Angeklagten D. und P. im ersten Rechtsgang wegen versuchten Mordes verurteilt. Gegen die Mitangeklagte N. hatte das Landgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, gegen die Angeklagte D. eine solche von einem Jahr und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten P. eine solche von einem Jahr und sechs Monaten verhängt; die Vollstreckung der gegen die Angeklagten D. und P. verhängten Freiheitsstrafen hatte es zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Mitangeklagten N. hatte der Senat dieses Urteil – unter Erstreckung auf die Angeklagten D. und P. gemäß § 357 Satz 1 StPO – mit den Feststellungen aufgehoben (Urteil vom 19. August 2020 – 1 StR 474/19).
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht die Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Angeklagte D. eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und gegen den Angeklagten P. eine solche von zwei Monaten verhängt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts und von der Angeklagten D. zudem auf die Beanstandung der Verletzung formellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg. Die Kostenbeschwerden haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Der Angeklagten D. ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
II. Die Revisionen der Angeklagten sind – wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat – unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
III. Die zulässigen sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil (§ 464 Abs. 3 StPO) haben hingegen teilweise Erfolg.
1. Der Generalbundesanwalt hat zu der Kostenbeschwerde der Angeklagten D. Folgendes ausgeführt:
„l. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist die Frist des § 311 Abs. 2 1. Halbsatz StPO gewahrt. Der Senat ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO auch zur Entscheidung berufen.
Il. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
1. Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass bei der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung und vorläufigen Einstellung des weiteren Verfahrens gemäß §§ 154, 154a StPO aufgrund der zur Hauptverhandlung zugelassenen und den Vorwurf des Mordes durch Unterlassen in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung zum Gegenstand habenden Anklage (SA Bd. Il BI. 455 ff. und SA Bd. IV BI. 957) ob des darin liegenden fiktiven Teilfreispruchs (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1991 – 1 StR 267/91 -, juris Rn. 10) vom gravierenden Verbrechenstatbestand mit allein dazu eingeholten mehreren Sachverständigengutachten eine Entscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO veranlasst war (UA S. 131 f.). Im Grundsatz ebenfalls nicht fehlgehend hat es zu einer Bruchteilsentscheidung nach § 464d StPO optiert. In der Sache kann die Entscheidung gleichwohl keinen Bestand haben.
So lässt sie bereits nicht erkennen, dass sich das Landgericht der Regelung des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO bewusst war, welche eine Billigkeitsentscheidung nach § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO auch für die notwendigen Auslagen der Angeklagten zulässt. Jene Möglichkeit wurde vom Landgericht nicht erwogen, obgleich dazu wie bei den Verfahrenskosten Veranlassung bestand. Weiter erschließt sich die konkrete Quotierung [1/3 Angeklagte D., P. und N. als Gesamtschuldner und 2/3 Staatskasse] nicht, weil das Landgericht nicht näher erläutert hat, von welchen Eckwerten es bei seiner Schätzung ausgegangen ist. Allein anhand der floskelhaft anmutenden Formulierung, mit der Abänderung des Schuldspruchs vom versuchten Mord durch Unterlassen in unterlassene Hilfeleistung sei ein erheblicher Erfolg erzielt worden (UA S. 132), ist die Ermessensentscheidung des Tatrichters nicht durchschau- und überprüfbar. Insoweit wäre es vielmehr angezeigt gewesen, konkret bezogen auf den Tatvorwurf des versuchten Mordes durch Unterlassen die allein dadurch veranlassten besonderen Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten festzustellen und diese ins Verhältnis zu denjenigen Auslagen der Staatskasse und notwendigen Auslagen der Angeklagten zu setzen, die bei einer Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht wegen des zur Verurteilung gelangten Straftatbestands angefallen wären (vgl. Gieg in Karlsruher Kommentar, 8. Auflage, § 465 Rn. 5; Schmitt, aaO, § 465 Rn. 7; Bader in Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, § 465, 103. EL Rn. 11; Degener in Systematischer Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 465 Rn. 22 ff.).
2. Eingedenk der vorstehend skizzierten unzulänglichen Tatsachenfeststellung im Urteil ist der Senat nicht gehalten, sich die für eine Kosten- und Auslagenentscheidung nach Bruchteilen maßgeblichen Feststellungen anhand des Akteninhalts selbst zu erschließen und eine neue Bruchteilsentscheidung zu treffen, die sodann den konkreten Umständen des Falls im vorgenannten Sinne Rechnung trägt. Vielmehr könnte er die in Rede stehende Kosten- und Auslagenentscheidung – schlicht – aufheben und an die Vorinstanz zurückverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1974 – 3 StR 298/74 -, juris Rn. 2 ff.).
3. Im Ergebnis erscheint ein Absehen von einer Sachentscheidung jedoch nicht angezeigt, weil der Senat nicht auf eine Bruchteilsentscheidung festgelegt ist. Eine solche nach § 464d StPO zugelassene Verteilung der Auslagen der Staatskasse und der notwendigen Auslagen der Angeklagten ist nicht verpflichtend. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen und erlaubt gerade in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem die abgrenzbaren besonderen Auslagen nicht einfach zahlenmäßig zu bestimmen sind, weiterhin die Anwendung der Differenzmethode (vgl. Gieg, aaO, § 464d Rn. 3). Bei letzterer ist – lediglich – die Entstehungsursache der abzugrenzenden besonderen Auslagen im Rahmen der Kostenentscheidung zu benennen, worauf erst im Kostenfestsetzungsverfahren deren zahlenmäßige Bestimmung erfolgt (vgl. Schmitt, aaO, § 465 Rn. 8).
Eine solche Kostenentscheidung nach dem Differenzverfahren ist veranlasst, weil diese ob der im Urteil für die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO bindend getroffenen Feststellungen – einfach – möglich ist. Eingedenk des eklatanten Auseinanderfallens des Anklagevorwurfs wegen eines der Zuständigkeit des Schwurgerichts unterfallenden Verbrechens und der Verurteilung wegen eines in die Zuständigkeit des Strafrichters fallenden Vergehens sowie der Einholung mehrerer Sachverständigengutachten ausschließlich zu der (für die Angeklagte günstig ausgegangenen) Frage der Kausalität der Medikamentenverwechselung für das Versterben des Geschädigten Pi. liegt es offen zu Tage, dass auf den fiktiven Teilfreispruch sowohl abgrenzbare besondere Auslagen der Staatskasse als auch abgrenzbare besondere notwendige Auslagen der Angeklagten in beträchtlichem Umfang entfallen sind. Ebenfalls unzweifelhaft stellte es eine unbillige Härte (vgl. Degener, aaO, § 465 Rn. 25) dar, wenn die Angeklagte mit jenen belastet würde.“
Dem schließt sich der Senat an.
2. Hinsichtlich der Kostenbeschwerde des Angeklagten P. gilt das zuvor Ausgeführte mit der Maßgabe, dass nur die besonderen Auslagen des Verfahrens und die besonderen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die wegen des Verdachts des versuchten Mordes entstanden sind, von der Staatskasse zu tragen sind, da dem Angeklagten P. , der nicht an der Medikamentenverwechselung beteiligt war, eine fahrlässige Körperverletzung bzw. fahrlässige Tötung nicht vorgeworfen worden war.
3. Der Erfolg der Kostenbeschwerden rechtfertigt es, die Kosten der Kostenbeschwerden und die diesbezüglichen notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.