Die Teilnahme an Demonstrationen ist ein Grundrecht – doch wo endet die Meinungsfreiheit und beginnt der Landfriedensbruch? Schnell kann man sich in einer aufgeheizten Stimmung strafbar machen, ohne sich dessen bewusst zu sein. Dieser Artikel klärt Sie über die rechtlichen Grenzen auf und zeigt, wie Sie sich vor ungewollten Konsequenzen schützen. Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Was bedeutet Landfriedensbruch?
- Benötigen Sie Hilfe?
- Gesetzliche Grundlagen
- Tatbestandsmerkmale des Landfriedensbruchs
- Schwerer Landfriedensbruch nach § 125a StGB
- Rechtliche Grenzen bei Versammlungen und Demonstrationen
- Beteiligung am Landfriedensbruch
- Rechtliche Konsequenzen und Strafzumessung
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Grundlage: Landfriedensbruch ist in § 125 StGB geregelt und dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit.
- Tatbestand: Beteiligt sich eine Menschenmenge gemeinschaftlich an Gewalttätigkeiten oder droht sie damit, kann bereits strafbarer Landfriedensbruch vorliegen.
- Personenzahl: Eine feste Mindestzahl existiert nicht, die Rechtsprechung nimmt meist ab 15-20 Personen eine „Menschenmenge“ an (abhängig von den Umständen).
- Gewalt oder Drohung: Körperliche Einwirkungen auf Personen oder Sachen (z. B. Werfen von Steinen) sowie ernsthafte Drohungen erfüllen den Tatbestand.
- Aktive Teilnahme: Bloßes Dabeistehen ist nicht ausreichend. Eine Person muss sich an den Gewalthandlungen beteiligen oder sie unterstützen.
- Strafen: Im Grundtatbestand droht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Bei schweren Fällen (§ 125a StGB) sind 6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe möglich.
- Versammlungsfreiheit: Friedliche Demonstrationen sind grundrechtlich geschützt (Art. 8 GG). Gewalt oder Waffenbesitz führen jedoch zum Verlust dieses Schutzes.
- Beteiligungsformen: Anders als im allgemeinen Strafrecht werden Täter und Teilnehmer beim Landfriedensbruch gleichgestellt. Das Aufstacheln anderer ist ebenfalls strafbar.
- Rechtsfolgen: Eintrag ins Führungszeugnis, mögliche Bewährungsauflagen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei Sach- oder Personenschäden.
Was bedeutet Landfriedensbruch?
Landfriedensbruch bezeichnet eine strafbare Handlung, bei der eine Menschenmenge gemeinsam in aggressiver Weise gegen die öffentliche Ordnung vorgeht. § 125 des Strafgesetzbuchs (StGB) stellt einen wichtigen Pfeiler dar, um Gewaltbereitschaft in größeren Gruppen einzudämmen und die Sicherheit der Allgemeinheit zu schützen. Dieser Paragraf dient der Prävention und strafrechtlichen Verfolgung von Gewalttätigkeiten bei Versammlungen und Protesten.
Bedeutung des Landfriedensbruchs für die öffentliche Sicherheit
Landfriedensbruch ist in § 125 StGB geregelt und soll den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleisten. Die Vorschrift greift bei gewalttätigen oder bedrohlichen Aktionen, an denen mehrere Personen teilnehmen. Ein Beispiel ist die gezielte Störung einer friedlichen Versammlung durch eine gewalttätige Gruppe. Der Gesetzgeber stellt hierauf ab, um Gefährdungen für unbeteiligte Personen, aber auch für die beteiligten Demonstranten selbst, zu verhindern.
Typische Fälle betreffen Ausschreitungen im Rahmen von Sportveranstaltungen, bei denen aufgebrachte Anhänger gegnerischer Mannschaften Sachbeschädigungen und Körperverletzungen begehen. Andererseits kann es bei politisch motivierten Demonstrationen zu massiven Besetzungen von Straßen oder Gebäuden kommen, wenn sich eine Gruppe entschließt, gewaltsam vorzugehen. Bereits das Androhen ernsthafter Gewalt kann ausreichen, um tatbestandlich relevant zu sein.
Die staatlichen Strafverfolgungsbehörden ermitteln bei Verdacht auf Landfriedensbruch, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Gefahr gerät. Die strafrechtliche Verfolgung zielt darauf ab, Gewalttätigkeiten aus Menschenmengen heraus zu verhindern und kollektive Gewalthandlungen frühzeitig zu unterbinden.
Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen
Der Landfriedensbruch nach § 125 StGB konzentriert sich auf Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen, die aus einer Menschenmenge heraus begangen werden. Eine Rädelsführerschaft liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn eine Person in der Vereinigung eine führende Rolle spielt, indem sie sich in besonders maßgebender Weise betätigt. Der vom Rädelsführer ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, etwa auf die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung oder deren Organisationsstruktur.
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Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Landfriedensbruch beruhen in erster Linie auf den Strafnormen des § 125 StGB und des § 125a StGB. Beide Vorschriften regeln Verhalten, das den öffentlichen Frieden gefährdet oder stört. Die rechtliche Würdigung hängt dabei wesentlich davon ab, ob lediglich ein einfacher oder ein besonders schwerer Landfriedensbruch vorliegt.
§ 125 StGB – Tatbestand des Landfriedensbruchs
Der Tatbestand des Landfriedensbruchs umfasst die Beteiligung an einer Menschenmenge, die gemeinschaftlich Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begeht oder solche androht. Die Handlungen müssen in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden.
- Tatobjekt: Der öffentliche Frieden wird als Rechtsgut geschützt.
- Tathandlung: Es muss zu Gewalttätigkeiten oder Drohungen mit Gewalt kommen.
- Verschulden: Vorsatz ist erforderlich. Eine bloße Anwesenheit reicht nicht aus. Es muss eine aktive Beteiligung vorliegen.
- Strafandrohung: Es droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Fallbeispiel: Ein spontaner Zusammenschluss von Fußballfans wirft während einer Auseinandersetzung Steine auf geparkte Fahrzeuge. Mehrere Personen beteiligen sich aktiv, indem sie mit Gewalt gegen die Wagen vorgehen und Sachschäden verursachen. Dieses Verhalten erfüllt unter Umständen den Tatbestand des einfachen Landfriedensbruchs, sofern eine solche Menschenmenge den öffentlichen Frieden empfindlich stört.
§ 125a StGB – Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
Der besonders schwere Fall des Landfriedensbruchs ist eine Strafzumessungsregel, die bei bestimmten qualifizierenden Umständen zur Anwendung kommt.
- Tatmodalitäten: Der Einsatz von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder das Verüben erheblicher Sach- oder Personenschäden verschärft das Unrecht.
- Strafandrohung: Es droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
- Regelbeispiele: Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor bei Mitführen von Schusswaffen, anderen Waffen oder gefährlichen Werkzeugen, bei Herbeiführung von Todes- oder schwerer Gesundheitsgefahr oder bei Plünderung oder bedeutendem Sachschaden.
Fallbeispiel: Eine Gruppe von Demonstrierenden ist mit Metallstangen und Messern bewaffnet. Ein Teil der Gruppe setzt diese Waffen ein, um Passanten zu bedrohen und erhebliche Verletzungen zu verursachen. Aufgrund der Verwendung gefährlicher Gegenstände und der resultierenden Schäden könnte ein schwerer Landfriedensbruch nach § 125a StGB vorliegen.
Relevante Definitionen und Begriffserklärungen
- Menschenmenge: Eine räumlich vereinigte, der Zahl nach nicht sofort überschaubare Personenvielheit, bei der es für den äußeren Eindruck auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen nicht mehr ankommt. Nach der Rechtsprechung kann dies bereits bei einer Gruppe von 10 Menschen vorliegen, wenn besondere Umstände wie räumliche Unübersichtlichkeit gegeben sind.
- Gewalttätigkeit: Jede gegen Personen oder Sachen gerichtete, aggressive Einwirkung unter Einsatz physischer Kraft. Auch das Werfen von Steinen kann als relevante Gewalthandlung eingestuft werden.
- Waffe oder gefährliches Werkzeug: Eine Waffe ist nach ihrer Art und Anfertigung dazu bestimmt, Menschen durch ihre chemische oder mechanische Wirkung physisch zu verletzen. Ein gefährliches Werkzeug ist hingegen jeder Gegenstand, der unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen hervorzurufen.
- Öffentlicher Frieden: Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtssicherheit und den Schutz vor kollektiven Gewalthandlungen. Diese Sicherheit soll vor Störungen durch gemeinschaftliches und gewaltsames Vorgehen geschützt werden.
Tatbestandsmerkmale des Landfriedensbruchs
Der Begriff des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB bezeichnet ein Verhalten, bei dem durch eine größere Personengruppe der öffentliche Friede gefährdet wird. Entscheidend ist, dass aus dieser Menschenmenge heraus Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen mit solchen Gewalttätigkeiten erfolgen. Anders als bei Einzelstraftaten ist hier stets ein Zusammenspiel mehrerer Personen erforderlich, das zu einer kollektiven Gefährdungslage führt.
Zusammenrottung einer Menschenmenge
Die tatbestandliche Menschenmenge erfordert eine Ansammlung von Personen, die sich in ihrer Gesamtheit nicht ohne Weiteres vollständig überblicken lässt. Eine starre Mindestzahl existiert nicht; die Rechtsprechung geht in der Regel von 15-20 Personen aus, wobei in besonderen Fällen wie bei räumlicher Enge auch 10 Personen ausreichen können. Wichtig ist, dass die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen aus der Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden.
Beispiel: Ein spontanes Zusammenkommen von rund 20 Personen im Bereich eines öffentlichen Platzes, bei dem die Gruppe mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen gegen Passanten ausübt und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, kann eine Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB darstellen.
Gewalttätige Handlungen gegen Personen oder Sachen
Gewalttätige Handlungen setzen physische Einwirkung voraus, die sich gegen Personen oder Sachen richtet und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen muss. Schubsen, Schlagen oder das Werfen von Gegenständen kann bereits als gewalttätig gelten, sofern es grundsätzlich geeignet ist, eine nicht unerhebliche Verletzung oder einen Schaden zu verursachen. Rein psychische Einwirkungen genügen nicht; ausschlaggebend ist die körperlich wirkende Beeinträchtigung.
Beispiel: Bei einer Demonstration treten mehrere Mitglieder der Menschenmenge gegen parkende Fahrzeuge und zertrümmern Scheiben. Durch die Beschädigungen liegt eine gewalttätige Handlung gegen Sachen vor, die den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllen kann.
Bedrohung mit Gewalttätigkeiten
Neben tatsächlicher Gewalt sind auch Bedrohungen mit Gewalttätigkeiten erfasst. Entscheidend ist, ob bei den Bedrohten ein Gefühl erheblicher Furcht vor körperlicher oder sachbezogener Schädigung entsteht. Bereits eine nach außen erkennbare Ankündigung oder Drohgeste kann genügen, wenn sie auf andere einschüchternd wirkt und ihre Handlungsfreiheit beeinträchtigt.
Beispiel: Eine Gruppe von Personen umringt vorbeilaufende Passanten und ruft lautstark, man werde sie „fertigmachen“, während manche Teilnehmer bedrohlich Gegenstände wie Stöcke oder Flaschen in der Hand halten. Obwohl noch keine tatsächliche Gewalteinwirkung erfolgt ist, kann bereits durch die Drohkulisse der Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt sein.
Teilnahme und Beteiligungsformen
Für eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs ist eine aktive Beteiligung an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen erforderlich. Das bloße Dabeisein in der Zusammenrottung reicht nicht aus. Eine strafbare Beteiligung setzt voraus, dass die Person durch ihr Verhalten aktiv zur Begehung der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen beiträgt.
Beispiel: Einzelne Teilnehmer stiften Mitschreitende gezielt an, gegen Polizeikräfte vorzugehen. Dies stellt einen aufwieglerischen Landfriedensbruch dar und ist gemäß § 125 StGB gleichermaßen tatbestandsfördernd wie das direkte Ausführen der Gewalthandlung. Wer dagegen wie ein unbeteiligter Passant nur in der Nähe steht und sich klar von den Vorgängen distanziert, macht sich nicht wegen Landfriedensbruchs strafbar.
Schwerer Landfriedensbruch nach § 125a StGB
Die Vorschrift erfasst Verhaltensweisen, die über den gewöhnlichen Landfriedensbruch nach § 125 StGB hinausgehen. Ziel ist es, schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Umständen zu ahnden. Zu diesen Umständen zählen unter anderem das Mitführen von Waffen und das Verursachen von Todesgefahr oder schweren Gesundheitsschädigungen sowie das Plündern oder Anrichten bedeutender Sachschäden.
Qualifikationsmerkmale (Waffenmitführung, erhebliche Schäden)
Waffenmitführung
Die Mitführung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs gehört zu den wesentlichen Qualifikationsmerkmalen. Entscheidend ist, dass das Werkzeug objektiv geeignet und dafür bestimmt ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Ein Gegenstand kann auch dann als gefährlich eingestuft werden, wenn seine ursprüngliche Funktion nicht auf eine Verletzungswirkung ausgerichtet ist, er jedoch tatsächlich so verwendet wird oder werden kann.
Erhebliche Schäden
Neben der Waffenmitführung kann auch das Hervorrufen erheblicher Sach- oder Personenschäden die Tat zu einem schweren Landfriedensbruch qualifizieren. Dazu zählen insbesondere die Verursachung bedeutender Schäden an fremden Sachen sowie Handlungen, die einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringen.
Eine bloße Belästigung oder geringfügige Beschädigung genügt nicht, um den Qualifikationstatbestand zu erfüllen.
Strafverschärfungen und Rechtsfolgen
Strafrahmen
Für den schweren Landfriedensbruch sieht das Gesetz regelmäßig Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Dies stellt eine deutliche Erhöhung gegenüber dem Grundtatbestand dar, der lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Die Mindeststrafe von sechs Monaten ist dabei zwingend einzuhalten.
Weitere Folgen
Neben der Freiheitsstrafe kann die Eintragung ins Strafregister weitreichende Konsequenzen für berufliche Perspektiven und gesellschaftliche Teilhabe haben. Bei Verurteilungen bis zu zwei Jahren können Bewährungsauflagen verhängt werden. Bei Verletzungen Dritter oder Beschädigungen fremder Sachen drohen zudem zivilrechtliche Schadensersatzansprüche.
Beispiele aus der Rechtsprechung
Gerichte beschäftigen sich häufig mit Fällen, bei denen große Menschengruppen an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt sind. Typisch ist etwa eine Demonstration, in deren Verlauf Teilnehmer Fensterscheiben in erheblichem Umfang zerstören, Autos anzünden oder gezielt Gewalt gegen Polizeibeamte anwenden.
Ein schwerer Landfriedensbruch liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schusswaffe oder andere Waffe bei sich führt, durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet. Auch die Teilnahme an solchen Tathandlungen durch bloßes Mitwirken kann ausreichen, sofern den Mitwirkenden die Gefährlichkeit der Situation bewusst war und sie diese billigend in Kauf genommen haben.
Rechtliche Grenzen bei Versammlungen und Demonstrationen
Rechtliche Vorgaben für Versammlungen und Demonstrationen ergeben sich aus dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und den Regelungen der zuständigen Behörden. Dabei ist Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) grundlegend, während spezielle Vorschriften, wie das Versammlungsgesetz, weitere Details und Grenzen festlegen.
Versammlungsfreiheit gemäß dem Grundgesetz
Die Versammlungsfreiheit gibt allen Menschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann der Gesetzgeber jedoch spezielle Regelungen erlassen. Erforderlich ist bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel eine vorherige Anmeldung bei der zuständigen Behörde.
Bedeutung und Voraussetzungen
- Friedlichkeit: Jegliche Form von Gewalt oder aktiver Teilnahme an Ausschreitungen ist nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt.
- Waffenlosigkeit: Das Mitführen von Gegenständen, die zur Verletzung anderer eingesetzt werden können, ist untersagt.
Beispiel: Eine Gruppe von Bürgern trifft sich zu einem spontanen Protestmarsch gegen eine kommunale Entscheidung. Solange die Teilnehmenden ihren Protest ohne gewalttätige Ausschreitungen kundtun und sich keine Waffen im Besitz der Teilnehmenden befinden, ist der Marsch nach Artikel 8 GG grundsätzlich geschützt.
Auflagen und Einschränkungen durch die Behörden
Behörden können zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Auflagen erteilen oder Versammlungen beschränken. Solche Einschränkungen dürfen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit jedoch nicht unverhältnismäßig einschränken.
Häufige behördliche Maßnahmen
- Routen- und Zeitvorgaben: Demonstrationen werden auf bestimmte Straßen und Uhrzeiten beschränkt, um störende Auswirkungen möglichst gering zu halten.
- Gebot der Anzeige: Organisatoren müssen Demonstrationen spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde anzeigen. Bei Eilversammlungen ist eine unverzügliche Anzeige erforderlich. Spontanversammlungen sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
- Vorbeugende Auflagen: Das Tragen bestimmter Kleidung oder von Vermummung ist bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel verboten.
Beispiel: Eine geplante Versammlung in der Innenstadt wird mit der Auflage versehen, die ursprünglich vorgesehene Route zu ändern. Die Behörde begründet dies mit einer erwarteten Verkehrsbeeinträchtigung. Diese Einschränkung ist zulässig, sofern sie den Kernbereich der Versammlungsfreiheit nicht verletzt und einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Grundrechtsausübung und öffentlichem Interesse ermöglicht.
Überschneidung von Versammlungsrecht und Strafrecht
Das Versammlungsrecht kann mit dem Strafrecht kollidieren, wenn innerhalb von Demonstrationen gewalttätige Ausschreitungen auftreten und somit die Anforderungen an eine friedliche Versammlung nicht mehr erfüllt sind.
Landfriedensbruch als zentrales Delikt
- Nach den einschlägigen Strafvorschriften macht sich strafbar, wer sich gewalttätig an einer Menschenmenge beteiligt, die Straftaten begeht oder damit droht.
- Eine Versammlung verliert den Schutz aus Artikel 8 GG nur dann, wenn sie insgesamt einen unfriedlichen Charakter annimmt. Einzelne gewalttätige Teilnehmer führen nicht automatisch zum Verlust des Versammlungsschutzes.
Beispiel: Während einer Kundgebung kommt es zu Angriffen auf Passanten und Sachbeschädigungen. Einzelne Teilnehmende verwenden Pyrotechnik und Wurfgeschosse. Dieser Ausbruch von Gewalt kann die gesetzlichen Merkmale des Landfriedensbruchs erfüllen. Die Polizei muss jedoch zunächst versuchen, die überwiegend friedliche Versammlung zu schützen und nur gegen die Störer vorzugehen. Eine Auflösung der gesamten Versammlung ist erst dann zulässig, wenn der unfriedliche Charakter die Versammlung insgesamt prägt.
Beteiligung am Landfriedensbruch
Gewaltsame Ausschreitungen können strafrechtlich unterschiedliche Formen annehmen. Entscheidend ist immer die konkrete Handlung, die einer Person zugerechnet werden kann. Das Spektrum reicht von aktiver gewaltsamer Beteiligung bis hin zu unterstützenden Handlungen, die auf die Förderung von Gewalttätigkeiten ausgerichtet sind. Diese Handlungen sind nach § 125 StGB strafbar, wenn sie aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften begangen werden oder wenn jemand auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu Gewalttätigkeiten zu fördern.
Täter, Anstifter und Gehilfen
Täterschaft umfasst jede aktive Mitwirkung an einem Landfriedensbruch, beispielsweise durch unmittelbare Gewalthandlungen oder die offensive Einflussnahme auf den Ablauf der Auseinandersetzung. Dies kann durch Werfen von Gegenständen oder Zerstörung fremder Sachen geschehen. Eine Person, die gemeinsam mit anderen vorgeht, kann als Mittäter eingestuft werden, wenn die Handlungen aufeinander abgestimmt sind und der Wille zur gemeinsamen Begehung vorliegt.
Anstiftung liegt vor, wenn jemand eine andere Person vorsätzlich dazu bewegt, sich an Gewalthandlungen zu beteiligen. Hier genügt bereits das Hervorrufen des Tatentschlusses. Ein typisches Beispiel ist eine Person, die in einer Chatgruppe wiederholt zu gewaltsamen Übergriffen aufruft und so andere dazu animiert, Scheiben einzuschlagen oder Passanten anzugreifen.
Beihilfe bezieht sich auf unterstützende Handlungen, die dem Haupttäter die Verwirklichung der Tat erleichtern. Dies kann zum Beispiel die Beschaffung von Tatwerkzeugen sein, etwa wenn jemand als Fahrer bereitsteht und Steine oder andere Gegenstände zum Ort der Auseinandersetzung transportiert. Ein weiteres Beispiel ist die psychische oder physische Unterstützung der Gruppe durch Hilfeleistungen, die die Fortsetzung der Tat ermöglichen.
Passive Teilnahme und Beobachtung – wo liegen die Grenzen?
Die rein passive Anwesenheit an einem Ort, an dem ein Landfriedensbruch stattfindet, ist in der Regel nicht strafbar. Wer zwar vor Ort ist, sich jedoch nicht aktiv an Gewalt beteiligt, kann grundsätzlich nicht als Täter oder Gehilfe eingestuft werden.
Allerdings kann eine Grenze überschritten werden, wenn das bloße Zusehen in Teilnahmehandlungen umschlägt. Das kann etwa der Fall sein, wenn Zuspruch durch laute Rufe oder Gesten einen Beitrag zur Eskalation leistet. Ein Beispiel wäre eine Person, die mit ausgestreckter Faust die Menge anfeuert und so den Entschluss anderer zur Gewalt stärkt. In solchen Situationen kann bereits eine psychische Unterstützung zur strafbaren Beihilfe werden.
Rechtliche Folgen für unterschiedliche Beteiligungsgrade
Die Strafen für Landfriedensbruch variieren je nach Beteiligungsform und Schwere der Tat erheblich. Nach § 125 StGB werden alle Formen der Beteiligung – sei es als Täter oder Teilnehmer – grundsätzlich gleich behandelt. Die Strafbarkeit erstreckt sich dabei sowohl auf aktive Gewalthandlungen als auch auf andere Formen der Beteiligung wie verbale Unterstützung oder organisatorische Hilfe.
Ein Beispiel ist eine Person, die sich an einer gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt, sei es durch aktive Handlungen oder durch unterstützende Zurufe. Das Gesetz sieht für alle Beteiligungsformen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Entscheidend bleibt die individuelle Tathandlung, die einem Beteiligten zugerechnet werden kann, sowie sein Vorsatz und die Art und Weise, in der er die Tat fördert oder begeht.
Rechtliche Konsequenzen und Strafzumessung
Eine Beteiligung am Landfriedensbruch kann erhebliche Folgen nach sich ziehen. Im Fokus stehen dabei die rechtliche Einordnung des Tatbeitrags, das persönliche Verhalten während der Tat sowie mögliche Konsequenzen wie der Eintrag ins Führungszeugnis. Die Strafzumessung berücksichtigt dabei insbesondere die Schwere der Tat, Vorstrafen, soziale Bindungen und das Verhalten nach der Tat.
Mögliche Strafen und Nebenstrafen
Die gesetzlichen Vorschriften sehen für Landfriedensbruch je nach Ausmaß des Tatbeitrags Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Maßgebend sind Faktoren wie das konkrete Tatgeschehen, Intensität der Gewaltanwendung oder verursachte Sachschäden.
Bewährungsstrafen sind im unteren Strafbereich möglich, sofern keine erschwerenden Umstände vorliegen. Im Rahmen einer Bewährung oder Verfahrenseinstellung können Auflagen oder Weisungen erteilt werden, etwa das Verbot des Kontakts zu bestimmten Personen oder das Verbot, an bestimmten Versammlungen teilzunehmen. Auch sozialpädagogische Maßnahmen oder die Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit sind in Einzelfällen denkbar.
Ein typischer Fall des Landfriedensbruchs liegt vor, wenn sich jemand an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden. Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat und kann von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reichen.
Bei besonders schweren Fällen, etwa wenn Waffen mitgeführt werden oder erhebliche Schäden entstehen, kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu zehn Jahre betragen.
Vorstrafenrechtliche Auswirkungen
Die Eintragung einer Verurteilung wegen Landfriedensbruchs in das Strafregister kann weitreichende Folgen für den Betroffenen haben. Dies schließt Einschränkungen bei der Berufswahl oder im öffentlichen Dienst ein, wenn bestimmte Zuverlässigkeitsanforderungen gelten. Jede weitere Straftat wird zudem schärfer bewertet, weil die Rückfallneigung in die Gesamtwürdigung einfließen kann.
Beispiel: Eine Person, die bereits wegen einer Gewaltdelikts verurteilt wurde, unterliegt bei erneuter Beteiligung an Landfriedensbruch einer intensiveren Prüfung ihres Strafmaßes. Eine erneute Vorstrafe kann die berufliche Zukunft empfindlich beeinträchtigen, insbesondere wenn im Tätigkeitsfeld ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt wird.
Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich
Bei geringerem Verschulden kommen Wiedergutmachungsleistungen in Betracht, die sich an den entstandenen Schäden orientieren. Für Geschädigte kann eine finanzielle Entschädigung erfolgen, um die tatbedingten Beeinträchtigungen zu mildern.
Daneben bietet ein Täter-Opfer-Ausgleich die Möglichkeit, ohne gerichtliches Hauptverfahren Lösungen zu finden. Im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs wird die Verantwortung des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt. Die Bereitschaft, den Schaden zu ersetzen oder sich zu entschuldigen, kann die Strafzumessung positiv beeinflussen.
Beispiel: Wenn bei einer Demonstration Sachschäden in einem Geschäft verursacht werden, kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft einen Täter-Opfer-Ausgleich anregen. Sofern die Verantwortlichen den Schaden vollständig ersetzen, sich aufrichtig mit den Geschädigten einigen und Verantwortung für ihr Handeln übernehmen, kann dies zu einer milderen Strafe führen.