In der heutigen Zeit ist es zunehmend wichtiger geworden, die Identität einer Person zuverlässig bestimmen zu können. In unterschiedlichsten Situationen – wie beispielsweise beim Zugriff auf Bankkonten, bei Verkehrsunfällen oder beim Besuch eines Restaurants mit einem Corona-Zertifikat – spielt die Identitätsprüfung eine bedeutende Rolle. Aus diesem Grund besitzt fast jeder Erwachsene einen Ausweis oder ein anderes offizielles Dokument, das seine Identität nachweist. In diesem Zusammenhang ist jedoch der Missbrauch von Ausweispapieren als ein zunehmend drängendes Problem in den Fokus gerückt. Um den Rechtsverkehr und die Wahrheitssicherheit zu schützen, ist der Gebrauch eines Ausweispapiers, das für eine andere Person ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr strafbar (§ 281 StGB).
Übersicht
Der Artikel zum Thema Missbrauch von Ausweispapieren erläutert verschiedene Aspekte, die möglichen Strafen und die Strafbarkeit des Missbrauchs von Ausweispapieren. Beispielsweise kann jemand, der ein gefälschtes Ausweispapier verwendet oder ein echtes Ausweispapier verfälscht, mit einer höheren Strafe rechnen als jemand, der lediglich einen echten Ausweis missbraucht. Des Weiteren wurde die Strafbarkeit des Missbrauchs von Ausweispapieren in Deutschland im Zuge der Coronavirus-Pandemie auf Gesundheitszeugnisse erweitert.
Da die Materie komplex ist und sich die Strafbarkeit von Fall zu Fall unterscheiden kann, empfiehlt es sich, die Beratung durch unseren erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht in Anspruch zu nehmen, der den Einzelfall betrachtet und gemeinsam mit Ihnen eine optimale Verteidigungsstrategie ausarbeiten und umsetzen kann. Sofern Sie rechtlichen Beratungsbedarf zum Thema Missbrauch von Ausweispapieren haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Gesetzliche Grundlage: § 281 StGB
§ 281 StGB regelt den Missbrauch von Ausweispapieren und stellt dieses Verhalten unter Strafe, um den Rechtsverkehr und den Schutz der Wahrheit zu gewährleisten. Ausweispapiere können amtliche Dokumente wie Personalausweise, Reisepässe, Führerscheine, Geburtsurkunden, Studentenausweise, Fahrzeugpapiere und Hochschulzeugnisse sein. Private Dokumente wie Mitgliedskarten von Fitnessstudios, Dienstausweise privater Arbeitgeber, BahnCards oder Kreditkarten fallen hingegen nicht darunter.
Die Strafandrohung für den Missbrauch echter Ausweispapiere liegt bei bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe. Dies gilt sowohl für denjenigen, der ein für einen anderen ausgestelltes Ausweispapier zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet, als auch für denjenigen, der zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein nicht für diesen ausgestelltes Ausweispapier überlässt (§ 281 Abs. 1 StGB).
Um strafbar zu sein, muss das Ausweispapier tatsächlich „gebraucht“ werden, und das Gebrauchen muss zwecks Täuschung geschehen. Das bedeutet, dass der mutmaßliche Täter einen Irrtum hervorrufen und den Getäuschten zu einem rechtserheblichen Handeln veranlassen wollte. Auch die vorbereitende Mitwirkung an einem Missbrauch von Ausweispapieren, wie das Überlassen eines Ausweises an einen Dritten, ist strafbar, wenn die Absicht besteht, dass dieser das Ausweispapier zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet.
Interessant ist auch, dass bereits der Versuch des Missbrauchs von Ausweispapieren strafbar ist, unabhängig davon, ob die Täuschung tatsächlich erfolgreich ist oder nicht. In Fällen, in denen unechte oder verfälschte Ausweise verwendet werden, kann hingegen eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung oder Veränderung von amtlichen Ausweisen eintreten, bei denen in der Regel höhere Strafen drohen.
Insgesamt zeigt der § 281 StGB die Bedeutung der Zuverlässigkeit und Integrität von Ausweispapieren im Rechtsverkehr. Die Strafandrohung soll sicherstellen, dass Personen keine falschen Identitäten annehmen können, um andere zu täuschen und somit das Vertrauen in das System der Identifizierung zu untergraben.
Anwendungsbereiche des Missbrauchs von Ausweispapieren
Der Missbrauch von Ausweispapieren hat eine breite Palette von Anwendungsbereichen und kann verschiedene Situationen betreffen – sei es der Zugriff auf ein Bankkonto, bei einem Verkehrsunfall oder im Kontext der Corona-Pandemie. In all diesen Fällen besteht ein Bedürfnis nach einer zuverlässigen Identifikation eines Individuums, um Regelverstöße oder Betrug vorzubeugen. Gemäß § 281 StGB droht für den Missbrauch von Ausweisdokumenten eine Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Einige Beispiele für den Missbrauch von Ausweisdokumenten könnten beinhalten:
- Eine Person gibt sich als Kontoinhaber aus, um auf dessen Bankkonto zuzugreifen oder finanzielle Transaktionen durchzuführen.
- Ein Unfallbeteiligter gibt sich fälschlicherweise als eine andere Person aus, um Verantwortung oder Strafen zu entkommen.
- Eine Person benutzt ein gefälschtes oder einem anderen zugeordnetes Corona-Zertifikat, um Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen oder Lokalitäten zu erhalten.
Im Kontext der Corona-Pandemie hat die Strafbarkeit des Missbrauchs von Ausweispapieren auf Gesundheitszeugnisse ausgeweitet, um auch den Missbrauch von Corona-Zertifikaten zu sanktionieren.
Während der Missbrauch von Ausweisen in der Regel die Verwendung eines echten Ausweises durch einen falschen Inhaber beinhaltet, gibt es auch Situationen, in denen ein unechter oder gefälschter Ausweis verwendet wird. In solchen Fällen können andere Straftatbestände, wie Urkundenfälschung, relevant werden und in der Regel höhere Strafen erwarten.
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht nur der unmittelbare Täter, der das Ausweisdokument missbraucht, strafbar ist, sondern auch Personen, die solche Dokumente zur missbräuchlichen Verwendung an andere überlassen. Dabei kann sogar der Versuch des Missbrauchs von Ausweispapieren strafbar sein.
Um mögliche strafrechtliche Folgen bei Fragen oder Anliegen zum Missbrauch von Ausweis- und Gesundheitsdokumenten zu vermeiden, empfiehlt es sich, sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht beraten und unterstützen zu lassen.
Tatbestandsmerkmale
Tatbestandsmerkmale des Missbrauchs von Ausweispapieren lassen sich in zwei Bereiche einteilen: das Gebrauchen des Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr und die Strafbarkeit des Überlassens des Ausweises an Dritte. Im Falle des Gebrauchens des Ausweises wird eine Person strafbar, wenn sie einen fremden oder für eine andere Person ausgestellten Ausweis tatsächlich im Rechtsverkehr verwendet, um eine Täuschung herbeizuführen. Beispielsweise, wenn jemand den echten Führerschein seines ähnlich aussehenden Geschwisterkindes bei der Autovermietung als seinen eigenen vorlegt, auch wenn das Personal den Führerschein nur oberflächlich oder gar nicht ansieht. In Bezug auf die Corona-Pandemie ist die Strafbarkeit des Missbrauchs von Ausweispapieren auf Gesundheitszeugnisse (z.B. Corona-Zertifikate) ausgeweitet worden.
Die Strafbarkeit des Überlassens des Ausweises trifft die Personen, die vorsätzlich einen nicht auf den Täter ausgestellten Ausweis an diesen übergeben, in der Absicht, dass dieser zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet wird. Ein Beispiel hierfür ist das „Verleihen“ des Ausweises eines Volljährigen an sein minderjähriges Geschwisterkind, damit dieses Zutritt zu altersbeschränkten Lokalitäten erhält oder eigenständig „harten Alkohol“ einkaufen kann. Bereits der versuchte Missbrauch von Ausweispapieren ist strafbar. Im Falle von gefälschtem Ausweis ist eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung oder Veränderung von amtlichen Ausweisen möglich, die in der Regel mit höheren Strafen verbunden ist.
Versuchter Missbrauch von Ausweispapieren
Auch der versuchte Missbrauch von Ausweispapieren ist bereits strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden (§ 281 Abs. 1 S. 2 StGB). Beispiele, wann von einem Versuch ausgegangen werden kann, sind beispielsweise, wenn nur eine Fotokopie des fremden Ausweises vorgelegt wird, der Täter aber bereit ist, das Original auf Verlangen vorzuzeigen (siehe auch BGH – Az: 4 StR 324/64). Für den Versuch des Überlassens genügt nach der Rechtsprechung bereits ein bestimmtes Übergabeangebot, eine tatsächliche vollzogene Übergabe ist dabei jedoch nicht erforderlich (siehe auch KG Berlin – Az: 1 Ss 383/52). In solchen Fällen kann es aber schwierig sein, die subjektiven Vorstellungen des Täters zu erkennen bzw. richtig zu deuten.
Unterschied zu Urkundenfälschung und Veränderung von amtlichen Ausweisen
Der Missbrauch von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB stellt eine eigene Straftat dar und ist klar von anderen Delikten wie der Urkundenfälschung und der Veränderung von amtlichen Ausweisen abzugrenzen. Bei einem Missbrauch von Ausweispapieren handelt es sich um die Verwendung eines echten, jedoch für jemand anderen ausgestellten Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr. Die Strafe dafür kann bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen. Im Unterschied dazu geht es bei der Urkundenfälschung um die Herstellung oder Verfälschung unechter Ausweise bzw. das Gebrauchen solcher gefälschter Ausweise, was zu höheren Strafen führen kann.
Für eine Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Ausweispapieren ist das tatsächliche Gebrauchen des fremden Ausweises erforderlich, während das bloße Tragen oder Verwahren des Ausweises für einen anderen ohne Täuschungsabsicht nicht strafbar ist. Interessant ist auch, dass schon das Überlassen eines Ausweises an jemanden unter der Vorstellung, dass dieser es zur Täuschung im Rechtsverkehr verwenden wird, strafbar sein kann. Dies umfasst z.B. das Verleihen des Ausweises eines Volljährigen an sein minderjähriges Geschwisterkind, um Zugang zu altersbeschränkten Lokalitäten zu ermöglichen oder Alkohol zu kaufen.
Ein wichtiger Punkt bei der Abgrenzung dieser Straftatbestände ist, dass beim Missbrauch von Ausweispapieren ausschließlich echte Ausweise verwendet werden, während bei der Urkundenfälschung und Veränderung von amtlichen Ausweisen unechte oder verfälschte Ausweise im Spiel sind. Daher sind die strafrechtlichen Folgen für den Täter bei Urkundenfälschung oder Veränderung von amtlichen Ausweisen oftmals gravierender als beim Missbrauch von Ausweispapieren.
Bezug zu Datenschutz und Identitätsschutz
Der Bezug des Missbrauchs von Ausweispapieren zum Bereich Datenschutz und Identitätsschutz ist von großer Relevanz, da eine zuverlässige Identitätsprüfung in vielen Situationen notwendig geworden ist. Da das Missbrauchen von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB strafbar ist, sind Maßnahmen zum Schutz persönlicher Daten und Identitäten vor Missbrauch unerlässlich. Personen, die befürchten, Opfer eines Identitätsdiebstahls zu werden, sollten sich bewusst machen, welchen Wert ihre Identität besitzt und wie sie sich vor Identitätsdiebstahl und Missbrauch schützen können.
Ein erster Schutzmechanismus ist das sorgfältige Aufbewahren von Ausweispapieren und anderen persönlichen Dokumenten. Damit wird verhindert, dass Dritte – sei es durch Taschendiebstahl oder bei einem Einbruch – leicht an diese wichtigen Dokumente gelangen können. Außerdem ist es ratsam, seine Dokumente regelmäßig auf ihre Gültigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
Ein weiterer Schutzfaktor ist die Sensibilisierung für die Relevanz persönlicher Daten. Während manche Daten wie die eigene Adresse oder das Geburtsdatum unproblematisch sind, sollten andere Daten wie Sozialversicherungsnummer oder Bankdaten besonders geschützt und nur in notwendigen Situationen weitergegeben werden. Auch bei der Weitergabe von Gesundheitszeugnissen, wie Corona-Zertifikaten, sollte man darauf achten, dass neben dem eigentlichen Nachweis keine persönlichen Daten preisgegeben werden.
Abschließend sollte jeder darauf achten, im Falle des Verlusts oder Diebstahls eines Ausweises oder sonstiger wichtiger Dokumente sofort die zuständigen Behörden und Institutionen zu informieren. Somit kann die Sperrung von Bankkonten oder ähnlichen Dienstleistungen veranlasst und der mögliche Schaden so gering wie möglich gehalten werden.
Mit diesen Maßnahmen kann jeder Einzelne seinen Beitrag zum Datenschutz und Identitätsschutz leisten und somit auch einen wertvollen Beitrag zur Prävention von Missbrauchsdelikten im Zusammenhang mit Ausweispapieren leisten.
Fazit
Insgesamt zeigt die Unterscheidung zwischen Missbrauch von Ausweispapieren, Urkundenfälschung und Veränderung von amtlichen Ausweisen die Bedeutung der Integrität und Zuverlässigkeit von Ausweisen im Rechtsverkehr. Die verschiedenen Straftatbestände und entsprechenden Sanktionen sollen sicherstellen, dass Personen keine falschen Identitäten annehmen oder unechte Ausweispapiere verwenden, um andere zu täuschen und damit das Vertrauen in das System der Identifizierung zu untergraben.
Im Alltag ist es wichtig, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten und keine fremden oder gefälschten Ausweispapiere zu verwenden oder anderen zur missbräuchlichen Nutzung zu überlassen. Bei Fragen oder Anliegen zum Thema Missbrauch von Ausweisen oder anderen strafrechtlichen Themen empfiehlt es sich, sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht beraten und unterstützen zu lassen.