Skip to content

Mittäterschaft bei gefährlicher Körperverletzung

LG Hamburg – Az.: 601 Ks 5/15 – Urteil vom 30.11.2016

Der Angeklagte A. O. D. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 240 Abs. 1 bis 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB.

Gründe

Der spätere Geschädigte M. B. war als Wirtschafter in dem Bordell „T.-P.“ in der G. F. in H.-S. P. tätig. Im Jahr 2014 war er mit der Prostituierten I. B. liiert. Nachdem diese ihn angeblich bestohlen hatte, erstellte er am 28.07.2014 ein demütigendes Video von ihr, um sie für den mutmaßlichen Diebstahl abzustrafen. In der Folgezeit, spätestens ab September 2014, war I. B. mit dem Angeklagten liiert und möglicherweise auch als Prostituierte für diesen tätig. Ende Februar oder Anfang März 2015 gelangte das genannte Video in soziale Netzwerke und war auch Gegenstand von Presseberichterstattung. Weil die Familie der B. Druck auf den Angeklagten ausübte, forderte der Angeklagte in Begleitung seines gesondert verfolgten Zwillingsbruders H. O. D. in einem persönlichen Gespräch am 04.03.2015 den B. auf, Verantwortung für die Angelegenheit zu übernehmen. In diesem Zusammenhang verlangte der Angeklagte möglicherweise auch eine Geldzahlung von ihm, die – wovon die Kammer zugunsten des Angeklagten ausgeht – der Familie B. als Entschädigung zukommen sollte.

Nachdem B. auf die Forderung nicht reagierte und Mitglieder der Familie B. den Angeklagten im Tattoo-Studio seines Bruders aufgesucht hatten, fasste der Angeklagte gemeinsam mit seinem Bruder den Entschluss, B. erneut zur Rede zu stellen. Wie von dem Angeklagten vorhergesehen, stattete sich sein Bruder mit einer geladenen halbautomatischen Pistole aus. Der Angeklagte hielt es auch für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass diese bei Bedarf als Schusswaffe gegen B. eingesetzt und dieser dadurch möglicherweise verletzt wird.

Am 25.03.2015 um kurz vor 24:00 Uhr begaben sich der Angeklagte und sein Bruder zur Wohnanschrift des B. in der K.str. … in H.- M.. Als sie dort eintrafen, stieg B. gerade in sein gegenüber seiner Wohnanschrift geparktes Fahrzeug. Weil er den Angeklagten und dessen Begleiter herannahen sah, verriegelte er die Wagentüren von innen. Während sich der Angeklagte zur Beifahrertür begab, versuchte sein Bruder erfolglos, die Fahrertür zu öffnen. Als B. der Forderung, er solle aussteigen, nicht nachkam, sondern stattdessen den Wagen startete, gab der Bruder des Angeklagten mit bedingtem Tötungsvorsatz aus kurzer Distanz insgesamt vier Schüsse auf das Fahrzeug ab, bis es davonfuhr. Zwei Projektile durchschlugen die Scheibe der Fahrertür und den linken Oberarm des B., eines davon streifte seinen Oberkörper nahe der linken Brustwarze. Zwei weitere Projektile trafen die Karosserie des Fahrzeugs. Der verletzte B. begab sich unmittelbar zum Polizeikommissariat …, wo die diensthabenden Polizeibeamten Erste Hilfe leisteten. Dank der unmittelbar eingeleiteten ärztlichen Rettungsmaßnahmen überlebte er.

I.

Der Angeklagte A. O. D. wurde …1981 in T. im I. geboren. Im Jahr 1999 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte ist ledig und kinderlos.

Im Alter von acht Jahren gelangte er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern – seinem eineiigen Zwillingsbruder H. und seiner sieben Jahre älteren Schwester – nach Deutschland. Hier wuchs er in H1 auf. In der Folgezeit trennten sich seine Eltern und sein Vater kehrte in den I. zurück.

Gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder wurde der Angeklagte nochmals in die erste Grundschulklasse eingeschult. Nach der Orientierungsstufe erhielt er eine Realschulempfehlung. Nachdem er – ebenso wie sein Bruder – die siebte Klasse wegen schlechter Leistungen wiederholen musste, wurden die Brüder in verschiedene Parallelklassen aufgeteilt, um die zuvor regelmäßig vorkommenden Störungen im Unterricht zu unterbinden. Mit einem Notendurchschnitt von 2,1 erreichte der Angeklagte den drittbesten Abschluss seines Schuljahrgangs.

Anschließend absolvierte er bei der T. K. AG eine dreieinhalbjährige Ausbildung zum Werkzeugmechaniker, die er im Jahr 2004 erfolgreich abschloss. Weil im Werkzeugbau keine Stelle verfügbar war, wurde er zunächst in den Produktionsbereich übernommen. Die Tätigkeit dort empfand er als monoton.

Auch um seine drei Jahre zuvor an Krebs erkrankte Mutter zu versorgen, ließ sich der Angeklagte beurlauben. Seine Mutter verstarb im Juli 2004. Während dieser Zeit begann der Angeklagte, Marihuana und Haschisch zu konsumieren. Um seinen Konsum zu finanzieren, begann er mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben.

Nach Ablauf der Probezeit wurde der Angeklagte bei der T. K. AG nicht übernommen. Bei der M. I. GmbH absolvierte er eine dreimonatige Schulung zum Wirtschaftsberater. Diese Tätigkeit – mit der eines Immobilienmaklers vergleichbar – übte er jedoch nur kurze Zeit aus, weil er im Dezember 2004 erstmals wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft gelangte.

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

1. Am 01.06.2005 verurteilte ihn das Landgericht H1 wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil ist seit dem 09.06.2005 rechtskräftig.

2. Die Strafe aus diesem Urteil wurde einbezogen in die Entscheidung des Landgerichts H1 vom 24.01.2007, mit der es den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilte. Das Urteil wurde am gleichen Tag rechtskräftig.

Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe wurde der Angeklagte aus Haft entlassen, der Strafrest bis zum 03.07.2010 zur Bewährung ausgesetzt und schließlich mit Wirkung vom 19.07.2010 erlassen.

3. Eine weitere Verurteilung folgte am 23.01.2012, als das Amtsgericht H. gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln zu Dopingzwecken eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 20,- € verhängte. Das Urteil wurde am 31.01.2012 rechtskräftig.

Nach seiner Haftentlassung holte der Angeklagte von Mitte 2007 bis Mitte 2010 am H2 Kolleg sein Abitur nach. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich mit Nebentätigkeiten in der Gastronomie. Außerdem erhielt er Schüler-BAföG.

Seine nachfolgenden Bemühungen um eine Anstellung – vor allem im Einzelhandel und in der Industrie – scheiterten an den Eintragungen im Führungszeugnis.

Noch im Jahr 2010 gelangte der Angeklagte nach Hamburg, wo bereits sein Zwillingsbruder lebte. Dieser war im Rotlichtmilieu tätig – weiteres wollte der Angeklagte auf Nachfrage nicht mitteilen – und verschaffte dem Angeklagten Beschäftigungen als Türsteher und als Wirtschafter im „E. L.“. Daneben bot der Angeklagte in dem Apartment einer von ihm nicht namentlich bezeichneten Bekannten auf H.-S. P. Entspannungs- und Tantra-Massagen an.

Nach seinem Wegzug aus H2 fand der Angeklagte zunächst Unterkunft in P. und sodann in H.-S. Danach wohnte er jeweils unangemeldet bei wechselnden Freundinnen – unter anderem G. E., E. Ö. und S. S. – die jeweils als Prostituierte tätig waren und sich mit ihren Einnahmen an der Miete beteiligten. Ob er im Zusammenhang mit Prostitution Einkünfte erzielt habe, wollte der Angeklagte ebenso wenig beantworten wie Nachfragen zur Höhe der monatlichen Miete.

Nach einem Zusammentreffen mit einem Cousin entstand bei dem Angeklagten Anfang 2014 die Idee, Bad-Accessoires aus der Türkei über verschiedene Internet-Plattformen (wie eBay oder Amazon) in Deutschland zu vertreiben. Zu diesem Zweck hatte der Angeklagte mit Unterstützung einer Grafikdesignerin bereits einen Katalog entwerfen lassen.

Seine weiteren geschäftlichen Bemühungen wurden unterbrochen, als er in dem vorliegenden Verfahren am 27.03.2015 vorläufig festgenommen wurde. Seit dem 28.03.2015 befand er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom gleichen Tag (Geschäfts-Nr. 164 Gs 318/15) in der erweiterten Fassung vom 21.04.2015 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg. Mit Urteilsverkündung wurde der Angeklagte unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den unwiderlegten Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 08.06.2015, welche in der Hauptverhandlung verlesen, mit dem Angeklagten erörtert und von diesem als zutreffend anerkannt wurde.

II.

Nachdem die Kammer das Verfahren hinsichtlich der dem Angeklagten unter Ziffer 1. der Anklage vom 15.06.2015 vorgeworfenen versuchten räuberischen Erpressung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, steht folgender Sachverhalt fest:

1. Vortatgeschehen

1.1

Mindestens seit 2011 gehörten sowohl der Angeklagte und sein Zwillingsbruder H. O. D. als auch der spätere Geschädigte M. B. dem Hamburger Rotlichtmilieu an.

Bevor der Angeklagte wegen der vorliegend in Rede stehenden Tat inhaftiert wurde und sein Bruder untertauchte, waren sie im „E.-L.“ (heute „P. P.“) auf der R.bahn tätig. Der Angeklagte gehörte mindestens zum Umfeld der sogenannten „K.bande“, die auch unter dem Namen „E.gang“ in Erscheinung tritt und in dem gleichnamigen Stück des Rappers „Bozza“ besungen wird. Der Zwillingsbruder des Angeklagten war Inhaber des Tattoo-Studios „F.“ in der T.str. auf H.- S. P. Der spätere Geschädigte B., der im Milieu den Spitznamen „G.“ führte, war Wirtschafter im „T.-P.“ in der G. F..

Der Angeklagte unterhielt wiederholt Beziehungen zu Frauen, darunter G. E. und E. Ö., die der Prostitution nachgingen und sich mit einem Teil der dadurch erzielten Erlöse zumindest an der Miete für die gemeinsam bewohnte Wohnung beteiligten. Er hielt sich regelmäßig unter deren amtlicher Wohnanschrift auf, zuletzt unter der Adresse M.weg … in N., wo die Prostituierte S. K. S. gemeldet war. Unter seiner eigenen Meldeanschrift W.twiete … in H. war der Angeklagte nicht anzutreffen.

Im Juni 2014 lernte der Angeklagte über das soziale Netzwerk Facebook die seit kurzem als Prostituierte tätige I. B. kennen. Ab August oder September 2014 war er vorübergehend mit ihr liiert. Am 11.09.2014 mietete diese im „E.- L.“ ein Zimmer an und ging dort mindestens bis Dezember 2014 der Prostitution nach.

1.2

Zuvor war die B. mit dem späteren Geschädigten B. liiert gewesen und hochwahrscheinlich für diesen der Prostitution nachgegangen. Um sie dafür zu sanktionieren, dass sie ihn – wie er annahm – bestohlen hatte, verbrachte B. die B. am 28.07.2014 in seinem Fahrzeug in ein Waldstück etwa 30 Minuten Fahrtstrecke von Hamburg entfernt. Dort zwang er sie, sich bis auf die Unterwäsche zu entkleiden und sich auf den Boden zu knien. Sodann zwang er sie, vor seiner laufenden Handykamera ihren Namen und Herkunftsort anzugeben und zu erklären, sie sei eine Hure und habe ihn bestohlen.

In der Folgezeit berichtete die B. dem Angeklagten von der Demütigung durch den B.. Sie bat den Angeklagten um Hilfe, weil sie befürchtete, B. könne das Video an Dritte weitergeben. In einem Telefonat mit B. im Januar 2015 forderte der Angeklagte ihn dazu auf, das Video nicht zu verbreiten. Daraufhin erklärte B. wahrheitswidrig, er habe dies niemals getan und das Video zwischenzeitlich bereits gelöscht.

Ende Februar oder Anfang März 2015 gelangte die Videodatei in soziale Netzwerke, fand dort weite Verbreitung und war auch Gegenstand verschiedener Presseberichterstattungen.

In einem Telefonat vor dem 03.03.2015 berichtete die B. dem Angeklagten davon und erklärte, Mitglieder ihrer Familie hätten das Video gesehen und wollten nun denjenigen zur Rechenschaft ziehen, der dafür verantwortlich sei. Unabhängig davon, dass dies tatsächlich der B. sei, erwarte die Familie von ihm – dem Angeklagten – angesichts seiner Beziehung zur B., dass er sich zu ihren Gunsten für sie einsetze und dafür sorge, dass die Angelegenheit betreffend das Video – in welcher Form auch immer – geklärt und bereinigt werde.

Am 03.03.2015 erstattete die B. bei der Polizei L. Strafanzeige gegen den späteren Geschädigten B. unter anderem wegen des Vorfalls betreffend das Video vom 28.07.2014.

1.3

Wenige Stunden nachdem I. B. Anzeige erstattet hatte, kam es in den frühen Stunden des 04.03.2015 zu einem Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten, seinem Zwillingsbruder H. O. D. und dem Geschädigten B.. Der Vorfall war (unter Ziffer 1.) Gegenstand der Anklageschrift vom 15.06.2015 und wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss der Kammer vom 22.04.2016 (Anlage 65 zum Protokoll der Hauptverhandlung) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Genaue Feststellungen zu den Einzelheiten dieses Zusammentreffens vermochte die Kammer nicht zu treffen. Sicher ist jedenfalls von folgendem Ablauf auszugehen:

Nach einer Verabredung per SMS trafen der Angeklagte in Begleitung seines Zwillingsbruders H. O. D. und der spätere Geschädigte B. am 04.03.2015 gegen 01:16 Uhr auf der R.bahn vor dem Lokal „P. H.“ zusammen. Der Angeklagte führte das Wort und forderte von B., Verantwortung für den Vorfall vom 28.07.2014 und die Verbreitung des an jenem Tag entstandenen Videos zu übernehmen, dieses zu löschen und die B. bzw. deren Familie dafür zu entschädigen. Hochwahrscheinlich verlangte der Angeklagte in diesem Zusammenhang auch die Zahlung einer Geldsumme in der Größenordnung von zunächst 30.000,- € und schließlich 10.000,- € von B., wobei die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass dieser Geldbetrag nicht ihm selbst als Entschädigung für entgangene Prostitutionseinnahmen der I. B., sondern deren Familie zugutekommen sollte. B. kam den Forderungen des Angeklagten jedoch nicht nach. Insbesondere zahlte er auch kein Geld.

1.4

Am 06.03.2015 nahm der Kriminalbeamte S. von der Polizei H. Kontakt zu dem späteren Geschädigten B. auf, um eine sogenannte „Gefährdetenansprache“ durchzuführen. Er empfahl ihm, auf sein Umfeld zu achten und gegebenenfalls die Polizei zu informieren. Hintergrund waren Erkenntnisse, welche die Kriminalpolizei S. in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren (Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft S.: …) wegen des Verdachts verschiedener Betäubungsmitteldelikte erlangt hatte, das sich unter anderem gegen Angehörige der Familie B. richtete. Daraus ergab sich, dass ein „G.“ aus dem Hamburger Rotlichtmilieu gesucht wurde und für die Videoaufnahme von der B. zur Rechenschaft gezogen werden sollte.

Wenige Tage später begab sich B. daraufhin nach Spanien und kehrte erst gegen Ende der 12. Kalenderwoche – etwa um den 20.03.2015 – wieder nach Hamburg zurück.

Am 25.03.2015 gegen 16:00 Uhr kontaktierte B. den Kriminalbeamten S. und hinterließ eine Rückrufbitte auf dessen Anrufbeantworter, welche dieser jedoch erst am Folgetag abhörte.

Am späten Nachmittag des 25.03.2015 suchten zwei unbekannt gebliebene männliche Personen aus dem Umfeld der Familie B. den Angeklagten in dem damaligen Tattoo-Studio seines Bruders in der T.str. auf. Sie erklärten dem Angeklagten und seinem Bruder nachdrücklich, sie seien auf der Suche nach dem ihnen ausschließlich unter seinem Spitznamen „G.“ bekannten B. und wollten ihn für den Vorfall vom 28.07.2014 zur Rechenschaft ziehen. Sie machten den Angeklagten dafür verantwortlich, dass B. nicht aufzufinden sei. Konkret warfen sie ihm vor, den B. anlässlich des ihnen bekannten Zusammentreffens vor dem Lokal „P. H.“ angeblich gewarnt zu haben und für dessen Abtauchen verantwortlich zu sein. Sollte es ihm nicht gelingen, den B. dazu zu veranlassen, die Angelegenheit mit dem Video zu bereinigen, würden sie stattdessen ihn – den Angeklagten – dafür abstrafen. Dann sei er „am Arsch“.

2. Tatgeschehen

2.1

Angesichts des von Seiten der Familie B. ausgeübten Drucks fasste der Angeklagte gemeinsam mit seinem Bruder den Entschluss, den B. dazu zu veranlassen, sich nunmehr wegen des Vorfalls vom 28.07.2014 zu verantworten.

Am späten Abend des 25.03.2015 fuhr der Angeklagte in Begleitung seines Bruders gegen 23:30 Uhr von H.- S.. P. aus in Richtung H.- M., um gemäß ihrem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan nach dem späteren Geschädigten B. zu suchen, ihn zur Rede zu stellen und ihn nun offensiv zur endgültigen und unverzüglichen Klärung der Angelegenheit mit dem Video der B. zu veranlassen. Mit weiteren Ausflüchten des B. wollten sie sich nicht mehr zufrieden geben.

Das von dem Angeklagten beschaffte Fahrzeug – hochwahrscheinlich ein schwarzer VW Golf – hatte ihnen eine unbekannt gebliebene Person leihweise überlassen. Obwohl der Bruder des Angeklagten nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügte, führte er – davon geht die Kammer zugunsten des Angeklagten aus – eine mit mindestens vier Schuss Munition geladene halbautomatische Pistole des Kalibers 7,65 Browning mit sich. Der Angeklagte rechnete damit, dass sein Bruder sich derart für die geplante Begegnung mit B. ausgestattet hatte. Auch hielt er es für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass sein Bruder die Pistole insbesondere zur Verhinderung einer etwaigen Flucht des B. – sei es zur Drohung oder zur Verletzung – als Schusswaffe einsetzen würde, sollte sich B. nicht kooperativ verhalten.

Unmittelbar vor der Abfahrt aus der T.str. – um 23:28:57 Uhr – nahm der Angeklagte telefonisch Kontakt zu der Zeugin B. auf und fragte sie nach der ihm bis dahin unbekannten Anschrift des „G.“. Sie teilte ihm mit, dieser wohne in der K.str., die Hausnummer wisse sei nicht.

Kurz nach ihrer Ankunft in der K.str. – um 23:51:16 Uhr – rief der Angeklagte erneut bei der Zeugin B. an und fragte sie nach dem vollständigen Namen des ihm lediglich als „G.“ bekannten B.. Sie teilte ihm mit, „G.“ heiße mit Vornamen „M.“, sein Nachname beginne mit „B.“, mehr sei ihr nicht bekannt.

Unmittelbar darauf begegneten der Angeklagte und sein Bruder auf der Straße dem späteren Geschädigten B., der gerade seine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus K.str. 4 verlassen und den Fahrersitz seines auf dem gegenüberliegenden Gehweg vor dem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs Mercedes mit Automatikgetriebe und dem amtlichen Kennzeichen … bestiegen hatte. Da B. den herannahenden Angeklagten und dessen Begleiter über den Rückspiegel bemerkt hatte und mit einem Angriff oder zumindest einer massiven Konfrontation rechnete, betätigte er von innen die Zentralverriegelung des Fahrzeugs.

2.2

In der Absicht, den B. wegen seines Untätigbleibens und der nicht beglichenen Entschädigungsforderung zur Rede zu stellen, rüttelte der Bruder des Angeklagten mit bereits gezogener Waffe erfolglos am Griff der Fahrertür und forderte B. lautstark zum Aussteigen auf. Währenddessen begab sich der Angeklagte auf die Beifahrerseite und versuchte in Ausführung des gemeinsamen Tatplans seinerseits, die dortige Fahrzeugtür zu öffnen und B. zum Aussteigen zu zwingen. Als dieser nicht wie gewünscht reagierte, sondern stattdessen seinen Wagen startete, gab der Bruder des Angeklagten – auch davon geht die Kammer zugunsten des hiesigen Angeklagten aus – aufgrund eines spontan gefassten Tatentschlusses in kurzer Folge aus einer Entfernung von ca. 20-30 cm zum Fahrzeug aus der von ihm mitgeführten halbautomatischen Pistole drei Schüsse des Kalibers 7,65 Browning auf die Scheibe der Fahrertür in Richtung des Oberkörpers des auf dem Fahrersitz befindlichen B. ab. Dabei kam es dem Bruder des Angeklagten – dem gemeinsam mit dem Angeklagten gefassten Tatplan folgend – in erster Linie darauf an, den B. dazu zu veranlassen, sich der Konfrontation zu stellen und sich der Situation nicht durch Wegfahren zu entziehen. Zugleich hielt der Bruder des Angeklagten es für möglich und nahm es billigend in Kauf, den auf dem Fahrersitz befindlichen B. mit den Schüssen tödlich zu treffen.

Obschon der Schusswaffeneinsatz spontan erfolgte, trug ihn der Angeklagte insoweit mit, als er damit gerechnet und billigend in Kauf genommen hatte, sein Bruder könne die Pistole als Schusswaffe verwenden und B. verletzen. Dass auch der Angeklagte selbst – ohne seinerseits Schütze zu sein – einen tödlichen Verlauf für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hatte, ließ sich demgegenüber nicht feststellen.

Eines der Projektile blieb in der Karosserie des Fahrzeugs an der Unterkante zur Scheibe der Fahrertür stecken. Zwei weitere Projektile durchschlugen die Verbundsicherheitsglasscheibe sowie den linken Oberarm des B., eine von ihnen streifte den Oberkörper des B. etwa fünf Zentimeter unterhalb und linksseitig der linken Brustwarze. Die Projektile, deren Geschossenergie zum Teil beim Durchschlagen der Glasscheibe absorbiert worden war, blieben in der Kleidung des B. hängen.

Während B. sein Fahrzeug beschleunigte, gab der Bruder des Angeklagten einen vierten Schuss in dessen Richtung ab. Auch insoweit nahm er – anders als der weiterhin nur mit Körperverletzungsvorsatz agierende Angeklagte – weiterhin billigend in Kauf, den B. tödlich zu treffen. Das Projektil traf die B-Säule der Fahrerseite von schräg hinten aus einer Entfernung von etwa einem Meter in einer Höhe von 117 cm vom Boden und 2 cm rechts von der Türkante. Durch den Aufprall platzte der Lack ab und es entstand eine Delle im Karosserieblech. Das Projektil wurde nicht aufgefunden.

Die verwendete Pistole wurde ebenfalls nicht aufgefunden. Die Kammer schließt nicht aus, dass der Angeklagte diese nach der Tat – insbesondere zur Entsorgung – noch in Händen hatte.

2.3

Der Angeklagte und sein Bruder entfernten sich zunächst zu Fuß vom Tatort. Mit einem zufällig in der Nähe befindlichen Taxi fuhren sie nach H.- S.. P.. Das geliehene, in der K.str. abgestellte Fahrzeug ließ der Angeklagte am Folgetag von einem namentlich nicht bezeichneten Bekannten abholen. Sein gesondert verfolgter Zwillingsbruder H. setzte sich kurz darauf aus Hamburg ab.

3. Nachtatgeschehen

3.1

Der verletzte und stark blutende Geschädigte B. fuhr mit seinem Fahrzeug zum Polizeikommissariat … in der Straße A. a. P. … in H.- M.. Den Wagen stellte er vor der Wache ab, betrat gegen 00:02 Uhr den Rezeptionsbereich und brach dort zusammen. Die anwesenden Polizeibeamten W., E. und K. leisteten Erste Hilfe und forderten einen Rettungswagen an.

Auf die Frage nach der Person des Täters nannte B. zunächst den Namen „A.“, und erklärte kurz darauf ergänzend, vielleicht sei es auch dessen Zwillingsbruder gewesen, der geschossen habe. Nach kurzem Zögern sagte er, es sei zu dunkel gewesen, um jemanden zu erkennen; überdies sei die Person von hinten gekommen.

Anschließend wurde B. in die Zentrale Notaufnahme der Asklepios Klinik S. G. verbracht, wo er notoperiert wurde. Die beiden Durchschüsse wurden vernäht und mit einer Drainage zur Ableitung der Wundflüssigkeit versorgt. Eine computertomographische Aufnahme des linken Oberarms erfolgte nicht.

Gegen 19:30 Uhr traf die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. S. im Krankenhaus ein, untersuchte den B. und fertigte Lichtbilder von den Verletzungen.

Am 28.03.2015 verließ der Geschädigte B. auf eigenen Wunsch entgegen ärztlichem Rat das Krankenhaus. Die Verletzungen sind folgenlos verheilt. Auch in psychischer Hinsicht hat der Geschädigte durch den Vorfall keine bleibenden Schäden erlitten.

Im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung des Fahrzeugs des Geschädigten B. wurde in der in die Rückenlehne integrierten aufklappbaren Mittelarmlehne eine in ein Handtuch eingewickelte geladene Schusswaffe sichergestellt.

3.2

Am 27.03.2015 nahmen Zivilfahnder des Polizeikommissariats … (Davidwache) den Angeklagten gegen 21:35 Uhr im Bereich der T.str. in H.- S.. P. vorläufig fest und verbrachten ihn zum Polizeikommissariat … In der dortigen videoüberwachten Verwahrzelle Nr. 6 leckte sich der Angeklagte die Finger der linken Hand einzeln nacheinander ab, um etwaige – von ihm zumindest vermutete – Schmauchspuren zu beseitigen. Als die Beamten H., K. und G. dies auf dem Monitor im Wachraum nacheinander beobachteten, legten sie dem Angeklagten Handfesseln an, zogen ihm Papiertüten über seine Hände und fixierten diese mit Klebeband, um weitere Manipulationen zu unterbinden.

Am 28.03.2015 wurde der Angeklagte dem Haftrichter vorgeführt und es erging Haftbefehl gegen ihn. Seitdem befand er sich bis zum Tag der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg.

3.3

Wenige Stunden nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten, am 28.03.2015 gegen 02:30 Uhr, verbrachten mehrere unbekannt gebliebene männliche Personen den gesondert Verfolgten M. S. in einem Pkw der Marke BMW zum Polizeipräsidium H.. Entsprechend des ihm zuvor erteilten Auftrags gab sich S. bewusst wahrheitswidrig als Täter des versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil des B. aus.

Die Berufungshauptverhandlung gegen das Urteil des Amtsgerichts H.-S. G. vom 28.01.2016 wegen Vortäuschens einer Straftat fand am 24.05.2016 vor dem Landgericht H., Kleine Strafkammer 6, statt. Das Landgericht verurteilte den S. an jenem Tag rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 2,- €.

Als sich S. in anderer Sache in Untersuchungshaft befand, nahm der Angeklagte etwa Anfang Mai 2016 zunächst über zwei unbekannt gebliebene Mitgefangene und anschließend auch persönlich in der Freistunde sowie im Rahmen eines Umschlusses wiederholt Kontakt zu ihm auf und versuchte, dessen Aussageverhalten als Zeuge in dem hiesigen Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Zeuge S. an, dass der Zeuge B. selbst zu den Personen gehört habe, die von ihm verlangt hätten, sich der Tat zum Nachteil des B. zu bezichtigen, weil die Polizei angeblich die falsche Person (nämlich den Angeklagten) festgenommen hätte.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr gefolgt ist. Ferner ergeben sie sich aus den zeugenschaftlichen Aussagen der Polizeibeamten W., K., E. und M. sowie der Kriminalbeamten J., S., D., H. und S.. Weiterhin liegen den Feststellungen die Aussagen der Polizeibeamten H., K. und G. zugrunde.

Darüber hinaus stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die Aussagen der Zeugin B. und des Zeugen S.. Den Zeugen B. als Geschädigten hat die Kammer nur sehr begrenzt – namentlich zu seinem Gesundheitszustand – hören können. Im Übrigen hat er sich auf das ihm (im Hinblick auf die gegen ihn erstattete Strafanzeige der Zeugin B. und die in seinem Fahrzeug gefundene Schusswaffe) umfassend zustehende Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen.

Hinsichtlich des Verletzungsbildes bei dem Geschädigten B. beruhen die Feststellungen auf den gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. S..

Ferner stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und im Hauptverhandlungsprotokoll näher bezeichneten Asservate, Tatortskizzen, Stadtplanausschnitte, Lichtbilder, Video-Screenshots und im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Gespräche, auf die insoweit verwiesen und Bezug genommen wird.

Weiterhin beruhen die Feststellungen auf diversen in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, insbesondere den Protokollen der Haftbefehlsverkündung und der Haftprüfung, den technischen Gutachten des Landeskriminalamtes Hamburg und des Bundeskriminalamts, den Funkzellendaten vom Tatort, den aus dem Mobiltelefon des B. ausgelesenen Daten sowie den in dem Verfahren… im „E.-L.“ sichergestellten Unterlagen zum Untermietverhältnis der Zeugin B..

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

A.

1. Einlassungsverhalten des Angeklagten

1.1

Nach seiner Verhaftung ist der Angeklagte am 28.03.2015 dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Hamburg vorgeführt worden. Ausweislich des in der Hauptverhandlung gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesenen Protokolls hat der Angeklagte im Beisein seines seinerzeit mandatierten Verteidigers Rechtsanwalt P. erklärt, er arbeite im Securitybereich. Zur Sache hat er sich nicht eingelassen.

1.2

Wie sich aus dem gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesenen Protokoll ergibt, hat der Angeklagte im Termin zur mündlichen Haftprüfung am 12.05.2015 wiederum im Beisein seines damals mandatierten Verteidigers Rechtsanwalt P. erklärt, er habe B. an dem besagten späten Abend aufgesucht, um die Angelegenheit um den Vorfall mit dem Video von der Zeugin B. vom 28.07.2014 mit diesem „zu klären“. Er sei allein gewesen. Er habe sein Fahrzeug vorne an der Straße geparkt, sei anschließend in verschiedene Richtungen gegangen und habe sich dort umgeschaut. Als er sich in der K.str. befunden habe, habe er ein Knallen gehört. Außerdem habe er schräg gegenüber in der Straße ein dunkleres größeres Auto wahrgenommen. Er vermute, es habe sich um das sich entfernende Fahrzeug des B. gehandelt. Das Haus und das Auto des B. habe er nicht erreicht, wobei ihm die genaue Lage des Hauses unbekannt gewesen sei, denn dies habe die B. ihm nicht mitgeteilt. Bei seiner Arbeit im „T.- P.“ habe er den B. nicht mehr erreichen können.

Er sei „zur falschen Zeit am falschen Ort“ gewesen. Er habe den Eindruck gehabt, als sei etwas Gewalttätiges passiert. Er sei schockiert gewesen, habe Angst bekommen und sei weggefahren.

Auf Nachfrage hat der Angeklagte weiter angegeben, er habe mehrere Knallgeräusche vernommen und sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um Schüsse gehandelt habe. Personen habe er nicht gesehen. Er sei sich nicht mehr sicher. Er sei damit beschäftigt gewesen, die Adresse des B. zu suchen und habe auf die Klingelschilder geschaut.

An dem Abend habe er als Physiotherapeut gearbeitet. Bis etwa 22:30 Uhr habe er im Bereich der T.str. einer Kundin eine Tantra-Massage gegeben. Wo genau dies gewesen sei, wolle er nicht sagen.

Von dem „G.“ sei ihm lediglich der Vorname M. und „B“ als Anfangsbuchstabe des Nachnamens bekannt gewesen. Er habe einfach gehofft, auf den Klingelschildern einen passenden Namen zu finden.

Nach den Schüssen sei er aus Angst nach H.-S. P. zurückgefahren, wo er mit einem Kollegen verabredet gewesen sei. Wer das gewesen sei, wolle er nicht sagen.

Abschließend hat der Angeklagte betont, er habe „absolut nicht“ auf den B. geschossen und habe dies auch nicht vorgehabt. Er habe auch kein Geld von diesem gefordert. Er könne garantieren, die Tat nicht begangen zu haben.

1.3

Zu Beginn und im weiteren Verlauf der seit dem 25.09.2015 durchgeführten Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte zunächst nicht zur Sache eingelassen. Das Verteidigungsverhalten war hauptsächlich darauf gestützt, die Tat einer von dem vormals mandatierten Rechtsanwalt P. so bezeichneten „S.er Gruppe“ aus dem Umfeld der Familie B. zuzuschreiben und den Angeklagten sowie seinen Zwillingsbruder auf diese Weise zu entlasten.

1.4

Nachdem dies aus Sicht des Angeklagten erfolglos geblieben war, hat er am 23.05.2016 – dem 29. Hauptverhandlungstag – nach erfolgtem Verteidigerwechsel eine von seiner jetzigen Verteidigerin verlesene schriftliche Erklärung abgegeben, welche er als inhaltlich zutreffend bestätigt und sich ausdrücklich zu eigen gemacht hat (Anlage 69 zum Protokoll der Hauptverhandlung):

Im Juni 2014 habe er I. B. über Facebook kennengelernt. Man habe sich getroffen, dann sei der Kontakt für etwa anderthalb Monate abgebrochen. Sodann habe sie sich wieder gemeldet und erklärt, sie habe Schwierigkeiten mit einem Mann. Diese seien in Streit ausgeartet und sie wolle nichts mehr mit diesem zu tun haben. Weitere Einzelheiten habe die B. nicht genannt.

Nach einigen Treffen habe ihm die B. im Januar 2015 erzählt, ein „G.“ habe ein Video von ihr gemacht und dieses an verschiedene Personen verschickt. Auf Bitten der B. habe der Angeklagte telefonisch Kontakt zu „G.“ aufgenommen und ihn gebeten, das Video nicht weiter zu verbreiten. Der „G.“ habe dies in Abrede gestellt und erklärt, das Video sei längst gelöscht. Dies habe er – der Angeklagte – wiederum der B. mitgeteilt.

Anfang März habe ihn die B. erneut angerufen und erklärt, das Video sei auf Facebook veröffentlicht worden und ihre Familie habe es gesehen. Ihre Verwandtschaft sei nun sehr aufgebracht und auf der Suche nach demjenigen, der für das Video verantwortlich sei. Sie habe ihrer Familie zwar deutlich gemacht, dass dies „G.“ und nicht der Angeklagte sei. Sie werde auch Strafanzeige gegen „G.“ erstatten. Da ihrer Familie jedoch bekannt sei, dass sie Kontakt zum Angeklagten habe, wisse sie aber nicht, ob ihre Angehörigen ihrer Erklärung Glauben schenkten.

Daraufhin habe er – der Angeklagte – sich selbst das Video angesehen und seinem Bruder H. davon berichtet, dass die Familie B. mutmaßlich auch nach ihm suche. Auf Anraten seines Bruders habe er sich dann mit B. in Verbindung gesetzt, um die Angelegenheit zu klären.

Da B. nicht am Telefon habe sprechen wollen, habe man sich gegen 01:15 Uhr vor dem Lokal „P. H.“ auf der R.bahn getroffen. B. habe erneut alles abgestritten und erklärt, er habe das Video weder hochgeladen noch weitergegeben. Der Angeklagte habe ihn gefragt, ob er ihn für dumm halte, denn wie sollte ein Video, das er gemacht habe, von allein bei Facebook auftauchen. Er habe ihn aufgefordert, die Angelegenheit mit der Familie B. zu klären, wolle er nicht eine Strafanzeige riskieren. B. habe zugesagt, dem nachzukommen.

Zunächst sei zwei Wochen lang nichts passiert. Am 25.03.2015 sei er sodann bei seinem Bruder im Tattoo-Studio gewesen. Gegen 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr seien zwei ältere Männer gekommen, die ihn – den Angeklagten – hätten sprechen wollen. In der anschließenden Unterredung im Beisein seines Bruders habe sich herausgestellt, dass es sich offenbar um Angehörige der B. gehandelt habe. Sie hätten erklärt, sie könnten „G.“ nicht finden und machten hierfür den Angeklagten verantwortlich. Sie wüssten von dem vorangegangenen Treffen bei „P. H.“ und gingen davon aus, er – der Angeklagte – hätte B. gewarnt und ihm so Gelegenheit gegeben, sich abzusetzen. Er – der Angeklagte – habe wiederholt beteuert, mit der Angelegenheit nichts zu tun zu haben. Die beiden hätten daraufhin erklärt, wenn „G.“ nicht zu finden sei, sei er – der Angeklagte – so wörtlich „am Arsch“.

Er habe sich daraufhin auf die Suche nach B. gemacht, um ihm zu sagen, er solle sich endlich an die Familie B. wenden. Spät abends sei er gemeinsam mit seinem Bruder losgefahren. Er habe mit der Zeugin B. telefoniert und erfahren, dass B. in der K.str. wohne.

Dort angekommen seien sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Er habe seinem Bruder noch gesagt, das sei nicht seine -H.s – Angelegenheit und er – der Angeklagte – wolle nur reden. Dieser habe entgegnet, dass alles klar sei. Von einer Waffe habe er – der Angeklagte – nichts gewusst.

Sie hätten nach dem B. gesucht. Er habe nochmals bei der B. angerufen und nach der genauen Adresse und dem vollen Namen von „G.“ gefragt, damit er auf den Klingelschildern nachschauen könne.

Sein Bruder sei vorgegangen. Sie hätten dann gesehen, wie B. über die Straße gegangen und in ein Auto gestiegen sei. Sein Bruder habe das Fahrzeug zuerst erreicht und sei auf die Fahrerseite gegangen. Er habe an der Tür gerüttelt und gesagt, „G.“ solle aussteigen. Die Tür sei allerdings verschlossen gewesen. Er – der Angeklagte – sei auf die Beifahrerseite gegangen. B. habe nach etwas gegriffen und sein Bruder habe geschossen. Dann sei B. losgefahren.

Er habe seinem Bruder Vorwürfe wegen der Schüsse gemacht. Es sei doch ausdrücklich vereinbart gewesen, dass nur geredet werden solle. Sein Bruder habe darauf erwidert, er habe bei B. eine Waffe gesehen und deshalb geschossen.

Sein Bruder sei dann geflüchtet. Er – der Angeklagte – sei in Hamburg geblieben. Sein Bruder habe ihm zugesagt, er werde kommen und alles aufklären, falls er – der Angeklagte – wegen der Schüsse in Schwierigkeiten gerate.

Er habe sich von Anfang an zur Sache einlassen wollen. Sein damaliger Verteidiger habe ihm jedoch gesagt, sie würden das „auch so schaffen“ und er müsse seinen Bruder mit seiner Einlassung nicht belasten. Bereits im Januar hätten sie sich darüber gestritten. Deshalb habe er erst zu diesem späten Zeitpunkt Angaben gemacht.

1.5

Darüber hinaus hat der Angeklagte am 27.06.2016 – dem 32. Hauptverhandlungstag – Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet.

In diesem Rahmen hat er das Auftreten der beiden männlichen Personen aus dem Umfeld der Zeugin B. im Tattoo-Studio seines Bruders am 25.03.2015 entsprechend den getroffenen Feststellungen eingehend geschildert. Zu einer Personenbeschreibung aufgefordert, hat er sich darauf beschränkt, deren Alter auf „Ende 30, Anfang 40“ zu schätzen. Eine weitergehende Beschreibung hat er ausdrücklich nicht abgeben wollen. Zur – vage gebliebenen – Begründung hat er ausführt, die Männer seien „nicht ohne“ gewesen.

Zu dem von diesen Personen erhobenen Vorwurf, er – der Angeklagte – habe den Zeugen B. gewarnt und sei für dessen Abtauchen verantwortlich, hat der Angeklagte angegeben, er habe dem Zeugen B. anlässlich des Gesprächs vor dem Lokal „P. H.“ zwar mitgeteilt, dass die Familie B. „durchdrehe“. Er habe ihm aber nicht geraten, sich abzusetzen. Vielmehr habe er ihn dazu aufgefordert, die Angelegenheit mit der Familie B. zu klären. Von der „Gefährdetenansprache“ des Kriminalbeamten S. gegenüber dem Zeugen B. habe er keine Kenntnis gehabt.

Dazu befragt, mit welcher Absicht er gemeinsam mit seinem Bruder den Entschluss gefasst habe, nach dem Erscheinen der beiden Männer aus dem Umfeld der Familie B. den Zeugen B. noch am gleichen Abend aufzusuchen, hat der Angeklagte erklärt, man habe „nur reden“ und ihm nochmals nahebringen wollen, dass er Verantwortung für den Vorfall mit dem Video von der Zeugin B. übernehmen müsse. Sein Bruder habe ihn begleitet, um die Angelegenheit „in seinem Interesse zu klären“. Über den Besuch der beiden Personen aus dem Umfeld der Familie B. in seinem Tattoo-Studio sei er zwar „nicht begeistert“ gewesen, er sei jedoch nicht nervös oder aufbrausend aufgetreten. Das Verhalten seines Bruders sei dem Angeklagten „normal“ erschienen.

Dass sein Bruder in der Vergangenheit wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden und ihm in diesem Zusammenhang „eine Waffe abgenommen“ worden sei, sei ihm bekannt gewesen. Er habe jedoch nicht gewusst, dass sein Bruder sich für das Treffen mit dem Zeugen B. mit einer Schusswaffe ausgestattet und diese mitgeführt habe.

Die äußeren Umstände der Fahrt in die K.str., der Telefonate mit der Zeugin B. und des Zusammentreffens mit dem Zeugen B. hat der Angeklagte in Übereinstimmung mit seiner schriftlichen Einlassung auf Nachfrage wie festgestellt weitergehend erläutert.

Ursprünglich habe er – der Angeklagte – den Zeugen B. allein aufsuchen wollen. Insbesondere angesichts des unmittelbar vorangegangenen Auftretens der beiden Männer im Tattoo-Studio seines Bruders habe dieser aber darauf bestanden, ihn zu begleiten. Sie seien sich einig gewesen, sich „für G. nicht gegenüber der Familie B. gerademachen“ zu wollen. Er – der Angeklagte – habe sich das Fahrzeug von einem Bekannten ausgeliehen und seinen Bruder im Bereich der T.str. abgeholt. Gemeinsam sei man dann in die K.str. gefahren.

Zu der Situation unmittelbar vor der Schussabgabe befragt hat der Angeklagte angegeben, sein Bruder sei etwa 15 Meter vor ihm die K.str. entlang gegangen, während er selbst noch mit der Zeugin B. telefoniert habe. Als sein Bruder den Namen „G.“ gerufen habe, sei er auf den Zeugen B. und dessen Fahrzeug aufmerksam geworden. B. sei in den Wagen gestiegen, sein Bruder sei auf der Fahrerseite an das Fahrzeug herangetreten. Kurz darauf habe er selbst das Fahrzeug erreicht, habe sich auf die Beifahrerseite begeben und dort versucht, die Tür zu öffnen. Dabei habe er kurz in das Wageninnere geschaut und den Zeugen B. auf dem Fahrersitz gesehen. Mit der linken Hand habe dieser das Lenkrad gehalten, mit der rechten habe er nach hinten unten gegriffen. Aus dieser Position sei er gerade wieder hochgekommen, als der Angeklagte die Schüsse gehört habe. Zu welchem Zeitpunkt der Zeuge B. sein Fahrzeug gestartet und den Gang eingelegt habe, habe er – der Angeklagte – nicht bemerkt. Nachdem der Zeuge B. losgefahren sei, habe er die Waffe in der Hand seines Bruders gesehen.

Er – der Angeklagte – habe seinem Bruder Vorhaltungen gemacht, entgegen der Absprache eine Waffe mitgeführt zu haben. Man habe doch nur reden wollen; überdies habe er – der Angeklagte – sein Mobiltelefon dabei gehabt und seine Fingerabdrücke an der Beifahrertür hinterlassen, was er nicht getan hätte, wenn er mit einer Eskalation gerechnet hätte.

Sein Bruder habe entgegnet, er habe die Waffe mitgenommen, weil er befürchtet habe, B. könne seinerseits bewaffnet sein. B. habe im Fahrzeug sitzend eine Waffe gezogen – deshalb habe er geschossen. Er – der Angeklagte – könne nicht sagen, ob dies stimme. Eine Waffe bei dem Zeugen B. habe er nicht sicher wahrgenommen. Er wisse nicht, ob er seinem Bruder glauben solle.

Auf Nachfrage zu seinen Kontakten mit dem Zeugen S. in der Untersuchungshaftanstalt hat der Angeklagte eingeräumt, den Zeugen zunächst über zwei Mitgefangene, die er nicht benennen wolle, und später (nach seinem Stationswechsel) persönlich in der Freistunde und später im Rahmen eines mehrstündigen Umschlusses zu den Hintergründen seiner vermeintlichen Selbstbezichtigung auf dem Polizeipräsidium befragt zu haben. Dabei habe er von dem Zeugen S. erfahren, der Zeuge B. sowie ein nicht näher festgestellter „Gökhan“ hätten ihn dazu gedrängt.

2. Würdigung der Einlassung des Angeklagten

Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 23.05.2016, ergänzt durch seine Angaben am 27.06.2016, ist nach Überzeugung der Kammer in weiten Teilen nicht zu widerlegen.

2.1

Dies gilt namentlich für die – abweichend von der Anklage getroffene – Feststellung, dass nicht der Angeklagte selbst geschossen hat, sondern mutmaßlich sein Bruder.

Grund hierfür ist im Wesentlichen das hochproblematische Aussageverhalten des Zeugen B.. Da sich dieser in der Hauptverhandlung insoweit auf das ihm zustehende Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, beschränken sich die hierzu gewonnenen Erkenntnisse auf die Aussagen der mit den Ermittlungen befassten Polizeibeamten als Zeugen vom Hörensagen. Bereits danach stellt sich das Aussageverhalten des Zeugen B. als wenig belastbar dar.

2.1.1

Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass der Zeuge B. nach seinem Eintreffen am Polizeikommissariat zunächst den Namen „A.“ genannt hat, bereits kurz darauf aber erklärt hat, es könne auch dessen Zwillingsbruder gewesen sein und sodann in ein milieutypisches „Zurückrudern“ von diesen Angaben verfallen ist, welches in der Aussage mündete, es sei zu dunkel gewesen, um überhaupt jemanden zu erkennen. Überdies sei die Person von hinten gekommen.

Die Äußerungen des Zeugen B. nach seinem Eintreffen auf dem Polizeikommissariat … hat die Zeugin W. als zur Tatzeit eingesetzte Wachhabendenvertreterin wie festgestellt wiedergegeben. Dabei hat sie insbesondere geschildert, dass der Zeuge B. zunächst sehr bestimmt den Namen „A.“ genannt habe und sich sodann im weiteren Verlauf der Erstversorgung zunehmend gereizt verhalten habe, bis er letztlich – ohne erkennbaren äußeren Grund – keine Angaben mehr habe machen wollen.

Die Aussage der Zeugin W. war glaubhaft. Ihre Bekundungen stimmten inhaltlich mit dem überein, was sie unmittelbar nach dem Einsatz in ihrer Strafanzeige schriftlich niedergelegt hat. Gerade weil sie ein Auftreten wie das des Zeugen B. in ihrer bisherigen Dienstzeit nicht erlebt hatte, war der Zeugin der Vorfall noch plastisch in Erinnerung.

Der Zeuge K., der ebenfalls am Polizeikommissariat … im Dienst war, hat die Aussage der Zeugin W. insoweit bestätigt, als der Zeuge B. auf Frage nach dem Täter zunächst den Namen „A.“ genannt, diesen als einen „Kumpel“ bezeichnet und anschließend keine weiteren Angaben mehr gemacht habe, obwohl er trotz seines beeinträchtigten Gesundheitszustands dazu in der Lage gewesen sei und auch mit den später eingetroffenen Rettungskräften gesprochen habe. Dass der Zeuge B. auch den Zwillingsbruder des Angeklagten erwähnt habe, vermochte der Zeuge K. nicht aus eigener Wahrnehmung zu bestätigen, hat dazu jedoch erläutert, er sei vorrangig damit befasst gewesen, Fahndungsmaßnahmen einzuleiten und den Einsatz zu koordinieren.

Auch die Aussage des Zeugen K. war glaubhaft. Er hatte sich in der Vorbereitung auf den von ihm verfassten Bericht konzentriert, um seine eigene Wahrnehmung und Erinnerung nicht mit der seiner Kollegen zu vermischen. Seine Angaben standen im Einklang mit dem von ihm erstellten Vermerk und gingen inhaltlich noch darüber hinaus. Insbesondere hat der Zeuge seine eigenen Gedanken und Empfindungen angesichts des Vorfalls geschildert. So habe er bei der Beschreibung des Schützen als „Kumpel“ gedacht, das sei ja ein „schöner Kumpel“. Auf seine weiteren Nachfragen nach dessen Nachnamen habe der Zeuge B. „ist ja auch egal“ entgegnet und sodann keine weiteren Angaben mehr gemacht. Dies sei ihm – dem Zeugen K. – als bewusstes „Abblocken“ erschienen, weil der Zeuge B. während des gesamten Zeitraums ansprechbar und in der Lage gewesen sei, sich zu äußern.

Angesichts des Umstands, dass es sich um eine Auseinandersetzung im Rotlichtmilieu handelte, beurteilt die Kammer das Aussageverhalten des Zeugen B. dahingehend, dass er zumindest sicher wusste, dass ihn einer der Zwillingsbrüder – angesichts der schwelenden Auseinandersetzung mit dem Angeklagten hochwahrscheinlich dieser – angeschossen hatte, diese Äußerung gegenüber der Polizei aber umgehend bereut hat und deshalb zunächst verwässernde und schließlich keine weiteren Angaben zur Frage der Täteridentität gemacht hat. Für die Authentizität seiner anfänglichen Angaben spricht, dass der Zeuge B. diese spontan und in einem Zustand erheblicher psychischer Belastung – wenn nicht gar Todesangst – geäußert hat, der keinen Raum für taktische Erwägungen ließ. Diese haben sodann bei Voranschreiten der Erstversorgung eingesetzt und dazu geführt, dass der Zeuge B. – wie im Milieu typisch – weitere Ermittlungen der Polizei dadurch verhindern wollte, dass er nicht mehr mit dieser kooperierte und zunächst keine sachdienlichen Angaben mehr machte.

2.1.2

Allerdings vermochte die Kammer nicht den sicheren Schluss zu ziehen, dass der Zeuge B. den Namen des Angeklagten zuerst genannt hat, weil er diesen am Tatort unzweifelhaft als Schützen wiedererkannt hatte. Gleichermaßen besteht die Möglichkeit, dass der Zeuge B. von dem in erster Linie mit dem Angeklagten A. O. D. bestehenden Konflikt um das Video der Zeugin B. lediglich reflexhaft geschlossen hat, dieser müsse deshalb auch der Schütze gewesen sein.

Wie der Zeuge S. als sachbearbeitender Kriminalbeamter erläutert hat, war der Zeuge B. nicht in der Lage, den Angeklagten sicher von seinem Zwillingsbruder zu unterscheiden. Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 10.04.2015 habe B. ihm gegenüber erläutert, er habe die beiden Brüder anlässlich der Unterredung vor dem Lokal „P. H.“ am 04.03.2015 erstmals persönlich getroffen und zuvor lediglich Fotos von ihnen in sozialen Netzwerken gesehen. Anlässlich der im Zuge der Vernehmung durchgeführten Wahllichtbildvorlagen (Nummer 267894 und 267954) habe der Zeuge B. die beiden Brüder zwar jeweils zutreffend unter den zur Auswahl stehenden Lichtbildern erkannt, dabei den Angeklagten A. und seinen Bruder H. jedoch miteinander verwechselt.

Anlässlich der am 15.04.2015 durchgeführten Einzelgegenüberstellung mit dem zwischenzeitlich inhaftierten Angeklagten habe der Zeuge B. auf den Angeklagten hingewiesen, auf Nachfrage jedoch eingeräumt, die beiden Brüder nicht sicher voneinander unterscheiden zu können. Das für ihn markante Unterscheidungsmerkmal – die Tätowierung von H. O. D. im Halsbereich – sei für ihn ihm Tatzeitpunkt nicht erkennbar gewesen, weil der Halsbereich des Schützen durch die von diesem getragene Kleidung verdeckt gewesen sei.

2.1.3

Als vollkommen unzuverlässig hat sich der Zeuge B. schließlich durch seine mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Faxschreiben an das Gericht vom 04.09.2016 und 16.09.2016 erfolgten Angaben erwiesen. In dem ersten Schreiben hat er zunächst behauptet, er sei „unter dem Einfluss von Psychopharmaka“ der „Suggestion […] durch verschiedene Personen“ – auch der Polizei – erlegen und habe sich im Rahmen seiner Aussage „zu leichtfertig an der Spekulation zu möglichen Tätern beteiligt“. Er sei nunmehr davon überzeugt, der Angeklagte sei nicht an der Tat beteiligt gewesen. In dem zweiten Schreiben hat er sodann angegeben, „dass der Schütze der Tat vom 25.03.2015 nicht der Angeklagte A. O. D. und auch nicht sein Bruder H. O. D., sondern eine [ihm] unbekannte Person“ gewesen sei.

Nachdem der Zeuge B. am 16.09.2016 zunächst noch angekündigt hatte, dies auch in der Hauptverhandlung aussagen zu wollen, hat er sich letztlich mit verlesenem anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2016 dann doch erneut auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen.

Die Täterschaft einer dritten Person behauptet aber nicht einmal der Angeklagte selbst.

Spätestens nach den zuvor erwähnten Faxschreiben des Zeugen B. an das Gericht – selbst wenn er dazu möglicherweise unter Druck gesetzt worden sein sollte – vermochte die Kammer auf seine Bekundungen nichts Entscheidendes für eine eigenhändige Tatausführung durch den Angeklagten A. O. D. zu stützen.

Seine Angaben sind bereits für sich betrachtet von erheblichen Widersprüchen geprägt. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Zeuge B. nach derzeitigem Stand der Ermittlungen der einzige unmittelbare Tatzeuge ist, genügt die Qualität seiner Aussage nicht ansatzweise den Maßstäben, die in einer solchen Situation an Feststellungen zu einem – versuchten – Tötungsdelikt anzulegen sind.

2.1.4

Der Bruder des Angeklagten, H. O. D., hat ebenfalls nichts dazu beigetragen, die Frage der Täterschaft weiter aufzuklären. In der Gesamtschau entlastet er den Angeklagten zumindest vom Vorwurf eigenhändiger Tatbegehung. In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 13.07.2016 hat sich der Zeuge H. O. D. auf das ihm gemäß § 55 StPO zustehende Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Am 29.08.2016 um 18:44 Uhr – dem Vorabend des ursprünglich anberaumten Termins zur Urteilsverkündung – hat er dem Gericht mit verlesenem Faxschreiben mitgeteilt, sein Bruder habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen, er habe nicht geschossen. Er sei nunmehr aussagebereit, „auch um [ein] Fehlurteil zu verhindern“. Nachdem die Kammer daraufhin erneut in die Beweisaufnahme eingetreten war und ihn wiederum geladen hatte, hat er im Beisein seines Zeugenbeistands Rechtsanwalt J. von diesem erklären lassen, er habe erfahren, der Zeuge B. habe nunmehr angekündigt, zur Aussage bereit zu sein. Diese Aussage wolle er – der Zeuge H. O. D. – abwarten, bevor er selbst Angaben mache. Trotz der letztlich nicht erfolgten Aussage des Zeugen B. hat auch der Zeuge H. O. D. von einer Aussage abgesehen und mit verlesener E-Mail seines Verteidigers vom 21.11.2016 mitteilen lassen, er berufe sich nunmehr doch wieder auf sein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht gemäß den §§ 52, 55 StPO.

2.1.5

Soweit sich der Angeklagte – wovon die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der als Polizeibeamte eingesetzten Zeugen K., H. und G. sowie der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung der Überwachungskamera überzeugt ist – unmittelbar nach seiner vorläufigen Festnahme in der Verwahrzelle des Polizeikommissariats … die Finger der linken Hand abgeleckt hat, reicht dies als Indiz nicht aus, um den Angeklagten als Schützen zu überführen. Das Ablecken der Finger lässt insbesondere nicht zweifelsfrei darauf schließen, dass der Angeklagte diese im Zeitpunkt der Schussabgabe in Händen gehalten hat. So ist denkbar, dass der Angeklagte die Waffe nach der Schussabgabe durch seinen Bruder von diesem zum Beiseiteschaffen übernommen und in diesem Zusammenhang in Händen gehalten hat. Auch bei Zugrundelegung dieser Konstellation liegt es nahe, dass der Angeklagte Schmauchspuren an seinen Händen befürchtet und diese durch Ablecken der Finger zu beseitigen versucht hat.

2.2

Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er habe weder gewusst noch damit gerechnet, dass sein Bruder zu dem geplanten Treffen mit B. eine Waffe mit sich führte, und er sei mit deren Einsatz auch nicht einverstanden gewesen, handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Maßgeblich hierfür ist eine Gesamtschau folgender Umstände:

Wie der Angeklagte selbst erklärt und der Zeuge S. als sachbearbeitender Kriminalbeamter bestätigt hat, haben sich der Angeklagte und sein Bruder mehrere Jahre lang im Hamburger Rotlichtmilieu bewegt und waren daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Dazu gehört auch, dass gravierende Differenzen und Streitigkeiten unter Mitführung und Einsatz von (Schuss-)Waffen ausgetragen werden, da jede Seite mit der Bewaffnung der jeweils anderen Seite rechnet. Diesen Aspekt hat der Angeklagte auch als Erklärung seines Bruders für dessen Bewaffnung wiedergegeben.

Überdies war nach der Einlassung des Angeklagten vollkommen unklar, in welcher Situation sie den Zeugen B. antreffen würden, als sie diesen an seinem Wohnort aufgesucht haben. Vor diesem Hintergrund haben sich der Angeklagten und sein Bruder darauf eingestellt, dass der Zeuge B. in Begleitung und ihnen damit zahlenmäßig überlegen oder aber bewaffnet sein könnte – was sich letztlich angesichts der im Fahrzeug des B. sichergestellten geladenen Schusswaffe auch als zutreffend herausgestellt hat.

Der Angeklagte und sein Bruder haben den Zeugen B. auch nicht vollkommen spontan aufgesucht, sondern dieses Treffen in gewissem Umfang geplant: Der Umstand, dass der Angeklagte zunächst ein Fahrzeug beschafft und sodann seinen Bruder im Bereich der T.str. abgeholt hat, spricht dafür, dass dem Aufsuchen des B. ein gewisses Maß an Planung und Absprache zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder vorausgegangen ist. Aus diesem Grund hielt es der Angeklagte auch für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass sich sein Bruder für das Treffen mit B. mit einer Schusswaffe ausgestattet hatte, diese mitführte und falls erforderlich auch einsetzen würde.

Mit Blick auf die Vorgeschichte der Tat ist zu sehen, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung und der diese bestätigenden glaubhaften Aussage der Zeugin B. im Vorfeld mindestens zwei Versuche unternommen hat, um den Zeugen B. dazu zu veranlassen, Verantwortung für das Video und dessen Verbreitung zu übernehmen, namentlich im Rahmen eines Telefonats im Januar 2015 und im Rahmen des Treffens vor dem Lokal „P. H.“ am 04.03.2015. Bereits bei diesen beiden Versuchen ist eine Steigerung des von dem Angeklagten ausgeübten Drucks gegenüber dem Zeugen B. zu beobachten: Zunächst beschränkt sich der Angeklagte darauf, allein mit ihm am Telefon zu sprechen, sodann kommt es zu einem persönlichen Zusammentreffen in Begleitung des Bruders mit einer quantitativ wie qualitativ (zahlenmäßig und physisch) gesteigerten Präsenz und einer direkteren Ansprache.

Dennoch waren beide Versuche erfolglos geblieben. Darüber hinaus hat der Zeuge B. auf beide Versuche jeweils in einer Weise reagiert, die der Angeklagte und sein Bruder als Provokation empfinden mussten: In dem Telefonat mit dem Angeklagten hat der Zeuge B. geleugnet, das Video jemals verbreitet zu haben und erklärt, er habe es bereits gelöscht – was sich mit der Veröffentlichung des Videos wenige Wochen später als Lüge erwies. Unmittelbar nach dem persönlichen Treffen hat der Zeuge B. seine Mobilnummer gewechselt, sich für mehrere Wochen nach Spanien abgesetzt und sich damit nicht nur seiner Verantwortung, sondern auch jeglicher Erreichbarkeit vollständig entzogen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einlassung des Angeklagten, er habe den Zeugen B. aufsuchen wollen, um ein weiteres Mal wie zuvor mit ihm zu „reden“, als lebensfremd, weil alle derartigen Versuche in der Vergangenheit erfolglos geblieben waren. Vielmehr bedurfte es aus Sicht des Angeklagten einer gesteigerten Form der Eskalation.

Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass mit dem wiederholt erfolglosen Geltendmachen einer Forderung für den Angeklagten und seinen Bruder auch die Gefahr eines „Gesichtsverlusts“ im Milieu gewachsen war, das strukturell auf das Einfordern von Respekt und auf die Durchsetzung von Machtpositionen angelegt ist. Darüber hinaus hatte die Familie B. ihrerseits den Druck auf den Angeklagten erhöht, als zwei Mitglieder aus ihrem Umfeld am Nachmittag des Tattages im Tattoo-Studio des Bruders auftraten, um dort vor allem den Angeklagten massiv dafür verantwortlich zu machen, dass der Zeuge B. nicht auffindbar sei, und um mit Sanktionen zu drohen, falls der Angeklagte den Zeugen B. nicht dazu veranlassen würde, die geforderte Entschädigungszahlung zugunsten der Familie B. zu leisten.

Zwar haben sich die Drohungen in erster Linie gegen den Angeklagten gerichtet. Aber im Verlauf der Entwicklung ist auch dessen Bruder zunehmend in die Angelegenheit einbezogen worden – zunächst, als er den Angeklagten zu dem ersten persönlichen Treffen mit dem Zeugen B. am 04.03.2015 begleitet hat, und sodann, als die beiden Personen aus dem Umfeld der Familie B. in seinem Tattoo-Studio aufgetreten sind.

Darüber hinaus waren der Angeklagte und sein Bruder von Kindheit an eng miteinander verbunden. Dies galt nach Einlassung des Angeklagten bereits für die Schulzeit, während derer sie gemeinsam den Unterricht in einer Weise gestört haben, dass sie letztlich in getrennte Klassen umgesetzt werden mussten. Diese Verbundenheit galt zuletzt auch für die jüngste Zeit nach der Haftentlassung des Angeklagten, als sein Bruder ihn in das Hamburger Rotlichtmilieu eingeführt hat.

Der Angeklagte selbst hat seinen Zwillingsbruder H. als „Macher“ bezeichnet. Er hat von dessen in der verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 26.03.2015 ausgewiesenen Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes und Munition gewusst und ihm war auch bekannt, dass sein Bruder eine Affinität für Waffen hatte. Dafür spricht auch, dass nach dem glaubhaften Bericht des Zeugen S. im Rahmen der am 02.04.2015 durchgeführten Durchsuchung der von dem gesondert Verfolgten H. O. D. bewohnten Wohnung unter der Anschrift M.weg… in N. zwei Schlagringe und zwei Elektroschocker aufgefunden wurden. Nicht zuletzt die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Urlaubsfotos des Angeklagten und seines Zwillingsbruders, auf denen sie in Begleitung weiterer, unbekannt gebliebener männlicher Personen mit diversen Schusswaffen vor durchlöcherten Zielscheiben mit menschlichen Umrissen auf einem Schießstand in Südostasien posieren, legen diese Neigung nahe.

Eine Gesamtschau dieser Indizien führt die Kammer zu der Überzeugung, dass der Angeklagte damit rechnete, dass sein Bruder eine Schusswaffe bei sich führte. Angesichts der bisherigen Renitenz des Zeugen B. war der Angeklagte auch mit deren Einsatz und dem dadurch gegebenen Verletzungspotential einverstanden und nahm dies zumindest billigend in Kauf. Einen weiteren Misserfolg im Umgang mit dem Zeugen B., insbesondere durch Flucht oder Verweigerung, wollte er unbedingt vermeiden.

2.3

Soweit der Angeklagte behauptet hat, der Zeuge B. habe im Fahrzeug sitzend „nach etwas gegriffen“ und sein Bruder habe möglicherweise in Notwehr geschossen, handelt es sich nach Überzeugung der Kammer ebenfalls um eine Schutzbehauptung:

Wie sich aus dem verlesenen Vermerk der Kriminalbeamtin S. vom 30.03.2015 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Schusswaffe ergibt, befand sich diese in der geschlossenen aufklappbaren – in die Rücklehne integrierten – Mittelarmlehne und war in ein Handtuch eingewickelt. In diesem Zustand wurde sie nach der Tat in dem Fahrzeug des B. aufgefunden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass B. die Waffe in der Tatsituation nicht ergriffen hat. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er sie nach der Tat auf dem Weg zum Polizeikommissariat wieder in das Handtuch einwickeln und an ihren ursprünglichen Lageort zurücklegen müssen. Angesichts der erheblichen, stark blutenden Schussverletzungen und der panikartigen Flucht erscheint eine solche Verschleierungshandlung vollkommen lebensfremd und hätte auch mit Sicherheit zu einem anderen Spurenbild geführt. Wie die Kammer insbesondere anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder vom beigefarbenen Fahrzeuginnenraum festgestellt hat, wurden – anders als im Bereich des Fahrersitzes und der Innenseite der Fahrertür – im Bereich der Rückbank und an der Waffe jedoch keine Blutanhaftungen gefunden.

Darüber hinaus ist die Kammer angesichts der gutachterlichen Erläuterungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. S. und anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder von den ärztlich versorgten Verletzungen des Zeugen B. und von seinem Fahrzeug davon überzeugt, dass dieser aufrecht und nach vorn blickend auf dem Fahrersitz gesessen hat, als er von den Schüssen getroffen wurde. Dafür sprechen die beiden dicht beieinander liegenden seitlichen Schusskanäle im linken Oberarm sowie der im Brustbereich befindliche Streifschuss. Hätte sich der Zeuge B. – wie von dem Angeklagten behauptet – nach „hinten unten“ gestreckt, hätten ihn die Schüsse nach Überzeugung der Kammer entweder verfehlt oder aber andere Körperstellen, etwa an der Rückseite des linken Oberarms, im Bereich der linken Schulter oder der linken Seite des Rückens, getroffen.

Auch eine Verkennung der Situation durch den Angeklagten, namentlich eine Verwechslung der durch den Zeugen B. ausgeführten Handbewegung beim Starten des Fahrzeugs und Betätigen des Schalthebels, hält die Kammer für ausgeschlossen. Zum einen hat der Angeklagte die Handbewegung des Zeugen B. deutlich mit „nach hinten unten“ beschrieben – eine Richtung, in der sich weder Zündschloss noch Schalthebel befinden -, zum anderen hat er auf Nachfrage angegeben, er habe überhaupt nicht bemerkt, wie der Zeuge B. sein Fahrzeug gestartet habe.

B.

Im Einzelnen gilt zur Beweiswürdigung Folgendes:

1. Feststellungen zum Vortatgeschehen

1.1

Die Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten, seines Zwillingsbruders und des Zeugen B. in das Hamburger Rotlichtmilieu beruhen teilweise auf der Einlassung des Angeklagten, der eingeräumt hat, nach seiner Ankunft in Hamburg habe ihm sein Bruder aufgrund seiner bestehenden Kontakte eine Beschäftigung als Wirtschafter vermittelt.

Soweit der Angeklagte erklärt hat, seine Tätigkeit im Rotlichtmilieu habe sich auf einen kurzen Zeitraum von wenigen Monaten und auf sehr untergeordnete hausmeisterliche Aufgaben beschränkt, wertet die Kammer dies als Schutzbehauptung des Angeklagten mit dem Ziel, seine Einbindung in das Milieu zu leugnen bzw. zu verharmlosen. Seine Einlassung wird widerlegt durch die Aussage des Zeugen S.. Dieser ist als Kriminalbeamter seit 2011 beim LKA… – von dem Zeugen B. als „Milieuwache“ bezeichnet – tätig und in dieser Funktion schwerpunktmäßig mit Ermittlungen im Rotlichtmilieu befasst. Zu seinem Verantwortungsbereich gehören auch sogenannte „Milieu-Runden“, in deren Rahmen die unterschiedlichen Etablissements von ihm oder anderen Polizeibeamten etwa alle zwei bis drei Monate aufgesucht und dort Gespräche mit den anwesenden Wirtschaftern geführt werden.

Der Zeuge S. hat die Verhältnisse wie festgestellt beschrieben und dabei insbesondere angegeben, sowohl der Angeklagte und sein Bruder als auch der Zeuge B. seien regelmäßig im Rahmen der „Milieu-Runden“ angetroffen worden. Dass diese Gespräche zeitlich rein „zufällig“ wiederholt mit den angeblich nur sporadischen Besuchen des Angeklagten zusammengetroffen sein sollen und dass dieser gleichsam nur als „Gast“ daran teilgenommen haben will, hält die Kammer für fernliegend.

Dass er wiederholt Beziehungen zu Frauen unterhalten hat, die der Prostitution nachgegangen sind, hat der Angeklagte selbst eingeräumt. Er hat auch erklärt, diese hätten sich teilweise an der Miete für die gemeinsam bewohnten Wohnungen beteiligt. Dass diese finanzielle Beteiligung aus den Prostitutionseinnahmen stammte, ergibt sich bereits aus dem Umstand der Prostitutionsausübung selbst – als einziger Erwerbstätigkeit der Frauen – und wird unterstrichen durch die abwehrende Reaktion des im Übrigen zu seinen persönlichen Verhältnissen sehr auskunftsbereiten Angeklagten auf entsprechende Nachfragen.

Dass der Angeklagte sich über einen längeren Zeitraum nicht unter seiner Meldeadresse, sondern unangemeldet unter der jeweiligen Wohnanschrift einer Prostituierten aufgehalten hat, hat er selbst nicht in Abrede gestellt und wird im Übrigen bestätigt durch die Aussage des Zeugen S., der auch von entsprechenden Erkenntnissen im Rahmen der Durchsuchungen berichtet hat, welche am 02.04.2015 unter den dem Angeklagten zuzuordnenden Anschriften durchgeführt wurden.

Wie sie einander kennengelernt haben und wie die Beziehung verlaufen ist, haben der Angeklagte und die Zeugin B. übereinstimmend geschildert. Ihre Aussage, sie sei von September bis Dezember 2014 im „E. L.“ der Prostitution nachgegangen, steht im Einklang mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Untermietvertrag über das Apartment 206 unter der Anschrift R.bahn… in H., der zwischen der „BGB-Gesellschaft Mikel“ und der Zeugin B. am 11.09.2014 mit sofortigem Mietbeginn geschlossen wurde.

1.2

Die Feststellungen zu dem Verhältnis zwischen der Zeugin B. und dem Zeugen B. – insbesondere zu dem Vorfall vom 28.07.2014 betreffend das Video – beruhen im Wesentlichen auf der Aussage der Zeugin B.. Sie hat das Geschehen wie festgestellt geschildert. Soweit sie sich an Einzelheiten zu Randaspekten nicht mehr spontan erinnert hat – was der Kammer angesichts des Zeitablaufs und der schambesetzten Erlebnisse nachvollziehbar erscheint -, war sie anhand von Nachfragen und Vorhalten aus den Protokollen ihrer Strafanzeige bei der Polizei L. vom 03.03.2015 sowie ihren polizeilichen Vernehmungen vom 04.03.2015 und 08.04.2015 in der Lage, sich das Geschehene wieder ins Gedächtnis zu rufen. Ergänzend hat der Zeuge S. den Inhalt des Videos sowie den Gang der Ermittlungen in dem Verfahren zum Nachteil der B. zusammenfassend wiedergegeben. Von dem Video hat die Kammer schließlich noch einen Screenshot in Augenschein genommen, der die Zeugin B. bis auf die Unterwäsche entkleidet auf dem Boden kniend zeigt und der seinerseits in ein Facebookprofil eingebettet war.

Dass die Zeugin B. dem Angeklagten von dem Video berichtet und ihn gebeten hat, den Zeugen B. zunächst zum Löschen der Datei aufzufordern und später – nachdem diese bereits verbreitet worden war – sich in ihrem Sinne für sie einzusetzen, beruht auf der Einlassung des Angeklagten und der hiermit in den maßgeblichen Zügen übereinstimmenden Aussage der Zeugin B..

1.3

Das Zusammentreffen mit dem Zeugen B. am 04.03.2015 vor dem Lokal „P. H.“ hat der Angeklagte selbst eingeräumt und dazu erklärt, B. habe erneut jegliche Verantwortung für die Verbreitung des Videos von sich gewiesen, letztlich jedoch zugesagt, die Angelegenheit mit der Familie der Zeugin B. zu klären.

Hinsichtlich der Umstände der Verabredung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B. hat die Kammer ergänzend die von dem Mobiltelefon des Zeugen B. sichergestellten SMS-Nachrichten verlesen.

Den festgestellten Verlauf der Unterredung hat der Zeuge S. aus seiner am 10.04.2015 durchgeführten Vernehmung des Zeugen B. wiedergegeben. Danach habe der Angeklagte den Zeugen B. zunächst aufgefordert, ins „E. L.“ zu kommen. Letztlich habe man sich darauf verständigt, das Gespräch auf der R.bahn in Höhe des Lokals „P. H.“ zu führen. Der Angeklagte sei in Begleitung seines Zwillingsbruders erschienen und sei der Wortführer gewesen. Er habe von dem Zeugen B. die Zahlung einer Entschädigung gefordert, weil die Zeugin B. sich nach dem Vorfall mit dem Video nicht mehr für ihn prostituieren könne. Dabei sei zunächst ein Betrag von 30.000,- € und – als der Zeuge B. eingewandt habe, so viel nicht zahlen zu können – schließlich 10.000,- € festgelegt worden. Für den Fall, dass er nicht innerhalb von einer Woche zahle, habe ihm der Angeklagte gedroht, man könne sich „auch anders kennenlernen“.

Den Betrag von 30.000,- € und die Ablehnung dieser Zahlungsforderung hat der Zeuge B. am 12.03.2015 um 09:59:43 Uhr in einer verlesenen Chatnachricht an die ehemalige Prostituierte M. B. erwähnt. Da er selbst aber für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stand und der Inhalt seiner Aussage damit im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen S. vom Hörensagen beruhte, vermochte die Kammer diese Umstände nicht als sicher festgestellt zugrunde zu legen.

1.4

Den Inhalt der von ihm am 06.03.2015 durchgeführten sogenannten „Gefährdetenansprache“ gegenüber dem Zeugen B. und dessen Abreise nach Spanien als Reaktion darauf hat der Zeuge S. in der Hauptverhandlung wie festgestellt geschildert. Dasselbe gilt für die Rückrufbitte des Zeugen B. am Vortag der Tat, dem 25.03.2015.

Das Auftreten zweier männlicher Personen aus dem Umfeld der Zeugin B. in dem seinerzeit von dem Bruder des Angeklagten geführten Tattoo-Studio am Nachmittag des 25.03.2015 hat der Angeklagte wie festgestellt und nicht widerlegbar geschildert.

Dass Personen aus dem Umfeld der Zeugin B. sich darüber ausgetauscht haben, „G.“ für den Vorfall betreffend das Video zur Rechenschaft zu ziehen, wird durch die im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Protokolle der Telekommunikationsüberwachung aus dem von der Staatsanwaltschaft S. unter anderem gegen A. L. (nach Auskunft der Zeugin B. ein Cousin ihres Vaters) geführten Ermittlungsverfahren… gestützt. Darin wird in mehreren Telefongesprächen insbesondere zwischen dem 03.03.2015 und dem 05.03.2015 erwogen, den Zeugen B. ausfindig zu machen, ihn aufzusuchen und sodann entweder direkt – auch mit körperlicher Gewalt – anzugehen oder ihn zu dem Vater der Zeugin B., Nikolaj B., zu verbringen und von diesem sanktionieren zu lassen.

2. Feststellungen zum Tatgeschehen

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin am 23.05.2016. Die insoweit verlesene schriftliche Erklärung seiner Verteidigerin hat er als inhaltlich zutreffend bezeichnet und sich ausdrücklich zu eigen gemacht. Darüber hinaus hat er am 27.06.2016 Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet und in diesem Rahmen einzelne Aspekte ergänzend erläutert.

Die Einlassung des Angeklagten zum äußeren Geschehensablauf ist aus Sicht der Kammer nicht zu widerlegen. Sie fügt sich auch in die übrigen Ermittlungsergebnisse ein, namentlich in die Schilderung des Tathergangs durch den Zeugen B., wie sie der Zeuge S. als Vernehmungsbeamter wiedergegeben hat.

2.1

Die Angaben des Angeklagten zur Fahrtroute und zu seinen Telefonaten mit der Zeugin B. werden durch die verlesene Auswertung der Funkzellendaten und der Verbindungsdaten hinsichtlich des dem Angeklagten zuzuordnenden Mobilfunkanschlusses gestützt.

Die Feststellungen zu dem Kaliber der gegen den Zeugen B. eingesetzten Waffe beruhen auf dem Vermerk des Kriminalbeamten F. vom Landeskriminalamt… vom 10.06.2015 und dem diese Einschätzung bestätigenden Gutachten des Bundeskriminalamts vom 13.07.2015.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten, insbesondere zu dem gemeinsam mit seinem Bruder gefassten Tatplan, zu dem von ihm – dem Angeklagten – vorhergesehenen Mitführen der Schusswaffe und seiner Billigung ihres Gebrauchs einschließlich der billigenden Inkaufnahme von möglichen Schussverletzungen des Zeugen B. hat die Kammer auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände getroffen (siehe hierzu oben Abschnitt III. A. 2.2).

2.2

Die Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen im engeren Sinn stehen wiederum im Einklang mit der von dem Zeugen S. wiedergegebenen Aussage des Zeugen B..

Die Feststellungen zu der Entfernung und Ausrichtung des Schützen im Verhältnis zum Fahrzeug des Zeugen B. im Zeitpunkt der Schussabgabe ergeben sich aus den Gutachten der Sachverständigen des Landeskriminalamtes Hamburg, Dipl.-Ing. S. vom 17.04.2015 (zur Schussentfernungsbestimmung) und V. vom 31.03.2015 (zur Schussrichtungsbestimmung) sowie den dazugehörigen Lichtbildern und der an der Oberbekleidung des Zeugen B. vorhandenen Textildefekte, die jeweils in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Schützen H. O. D. – namentlich zu der in erster Linie verfolgten Nötigungsabsicht und zu dem zugleich vorliegenden bedingten Tötungsvorsatz – beruhen ihrerseits auf einer Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere auf der objektiven Gefährlichkeit des wiederholten Schusswaffeneinsatzes aus sehr kurzer Entfernung auf eine im Fahrzeuginneren sitzende Person, die angesichts der räumlichen Begrenzung keine maßgebliche Möglichkeit zum Ausweichen oder zur Flucht hat.

Die Feststellungen zum (bedingten) Verletzungsvorsatz des Angeklagten hat die Kammer wiederum anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände getroffen (siehe hierzu oben Abschnitt III. A. 2.2).

Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen für den Zeugen B. beruhen auf dem Gutachten, welches die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. S. in der Hauptverhandlung am 10.11.2015 erstattet hat, sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern von den ärztlich versorgten Verletzungen des Zeugen B.. Nach der Stellungnahme der Sachverständigen bestand zu keinem Zeitpunkt konkrete Lebensgefahr; zugleich war dies allein zufälligen Umständen geschuldet. Angesichts der Dynamik der Tatsituation wäre ein tödlicher Verlauf ohne weiteres möglich gewesen.

2.3

Die Feststellungen zum Geschehen unmittelbar nach der Schussabgabe beruhen wiederum auf der insoweit nicht widerlegbaren Einlassung des Angeklagten.

3. Feststellungen zum Nachtatgeschehen

3.1

Die Feststellungen zum Verhalten und zu den Äußerungen des Zeugen B. nach seinem Eintreffen auf dem Polizeikommissariat … hat die Kammer auf der Grundlage der glaubhaften Aussagen der seinerzeit als Polizeibeamte eingesetzten Zeugen W., E. und K. getroffen (siehe hierzu oben III. A. 2.1.1).

Die Feststellungen zu den hinsichtlich des Zeugen B. durchgeführten ärztlichen Behandlungsmaßnahmen beruhen auf dem Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. S..

Hinsichtlich seines Gesundheitszustands hat sich der Zeuge B. im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 10.11.2015 glaubhaft – da ohne jegliche Belastungstendenz – geäußert.

Dass und unter welchen Umständen in dem Fahrzeug des Zeugen B. seinerseits eine Schusswaffe sichergestellt wurde, beruht auf dem verlesenen Ermittlungsvermerk der Kriminalbeamtin S. vom 30.03.2015 und den dazu in Augenschein genommenen Lichtbildern.

3.2

Die Umstände der vorläufigen Festnahme des Angeklagten hat der Zeuge M. als eingesetzter Zivilfahnder glaubhaft geschildert.

Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten während seiner Ingewahrsamnahme in der Verwahrzelle Nr. 6 des Polizeikommissariats … beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen H., K. und G. sowie der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung der Überwachungskamera.

Soweit der Angeklagte – insoweit im Einklang mit den Erklärungsversuchen seines früheren Verteidigers Rechtsanwalt P. – behauptet hat, er habe lediglich seinen Bart gestrichen, entbehrt dies jeglicher Grundlage. Auf der in Augenschein genommenen Aufzeichnung der Überwachungskamera in der Zeit von 22:03:09 Uhr bis 22:03:44 Uhr ist – trotz der Abstriche hinsichtlich der Bildschärfe der Aufzeichnung – deutlich zu erkennen, wie der Angeklagte Teile der Hand ableckt und einzelne Finger in den Mund nimmt. Besonders klar ist zu erkennen, wie er den Daumen abspreizt, die übrigen Finger etwas krümmt und die Hand sodann zum Mund führt.

So lässt sich auch die dann prompte Reaktion der Zeugen H., K. und G. erklären, die vom Wachraum aus die – nach ihrer glaubhaften Schilderung in Echtzeit gegenüber der Videoaufzeichnung sehr viel schärfere – Übertragung der Kamerabilder auf dem Monitor beobachtet haben.

Soweit die Polizeibeamten H., K. und G. unterschiedliche Bewegungen des Angeklagten beschrieben haben, ist dies darauf zurückzuführen, dass sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf das Geschehen aufmerksam geworden sind und demnach verschiedene Bewegungen des Angeklagten wahrgenommen haben.

Dass an den Händen des Angeklagten ausweislich des verlesenen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S., Landeskriminalamt …, vom 21.05.2015 keine Schmauchspuren nachgewiesen wurden, schließt einen Kontakt des Angeklagten mit der Waffe nicht aus. Wie der Sachverständige Dr. H., Landeskriminalamt …, in seiner verlesenen schriftlichen Stellungnahme vom 12.06.2015 erläutert hat, seien aufgrund der hohen Flüchtigkeit der lose anhaftenden Schmauchspuren infolge des Zeitablaufs von fast 48 Stunden zwischen dem Tatgeschehen und der Sicherung von Spuren an den Händen des Angeklagten keine Schmauchanhaftungen mehr zu erwarten gewesen. Da der Angeklagte über diese besondere Sachkunde nicht verfügte, ist es ohne weiteres möglich, dass er von noch vorhandenen Schmauchspuren an seiner Hand ausging, die von einem Kontakt mit der Tatwaffe herrührten.

3.3

Zum Auftreten des Zeugen S. auf dem Polizeipräsidium Hamburg in der Nacht des 28.03.2015 hat der Zeuge D., der dort zu jener Zeit seinen Dienst als Kriminalbeamter versah, wie festgestellt glaubhaft ausgesagt.

Über den Verlauf des Strafverfahrens gegen den Zeugen S. hat der mit der Sitzungsvertretung in der Berufungsverhandlung betraute Zeuge Oberstaatsanwalt K. wie festgestellt berichtet.

Dass er während seiner Inhaftierung wiederholt Kontakt zu dem Zeugen S. aufgenommen hat und in den Gesprächen auch dessen Aussageverhalten thematisiert wurde, hat der Angeklagte selbst eingeräumt. Seine Einlassung wird durch die Aussage des Zeugen S. bestätigt. Ob – wie von diesem behauptet – tatsächlich der Zeuge B. eine der Personen gewesen ist, die ihn dazu bewegt haben, sich wahrheitswidrig der Tatbegehung zu bezichtigen, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, mittels einer Waffe und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1 bis 3, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Die – nach Überzeugung der Kammer – durch den gesondert Verfolgten H. O. D. abgegebenen Schüsse und die dadurch entstandenen Verletzungen des Zeugen B. sind dem Angeklagten nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen:

Nach den getroffenen Feststellungen beruhte das Tatgeschehen auf dem gemeinsam gefassten Tatplan, den Zeugen B. unter allen Umständen ausfindig zu machen, ihn zur Rede zu stellen und im Falle seiner möglich erscheinenden Flucht, seines Widerstands oder einer fortdauernden Verweigerung des ihm abverlangten Verhaltens äußerstenfalls auch von der mitgeführten Schusswaffe Gebrauch zu machen. Dass der Zeuge B. dabei auch verletzt werden konnte, war den Tatbeteiligten bewusst und wurde von dem Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen. Dabei hat der Angeklagte im unmittelbaren Vorfeld der Tatausführung wesentliche Beiträge geleistet, indem er das zum Aufsuchen des Zeugen B. benutzte Fahrzeug beschaffte und von der Zeugin B. weitergehende Informationen zur Wohnanschrift des Zeugen B. in Erfahrung brachte. Überdies war er im Tatzeitpunkt selbst vor Ort und hat eigenhändig mitgewirkt, indem er versuchte, die Beifahrertür des von dem Zeugen B. geführten Fahrzeugs zu öffnen und ihn zum Verlassen seines Wagens zu zwingen. Schließlich hatte er im Vergleich zu seinem Bruder das größere Interesse an der Tat, denn die Familie der Zeugin B. übte vor allem auf ihn Druck aus, eine Klärung der Angelegenheit mit dem Zeugen B. herbeizuführen. Sein Bruder hingegen war lediglich als sein Begleiter und durch das Auftreten der Personen in seinem Tattoo-Studio in das Geschehen involviert.

Die Zurechnung des Tatbeitrags des Schützen nach den Grundsätzen der Mittäterschaft erfährt im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand folgende Einschränkung:

Zwar umfasste der gemeinsame Tatplan die generelle Möglichkeit des Schusswaffengebrauchs – einschließlich einer damit einhergehenden Verletzungsmöglichkeit – als ultima ratio zur Sanktionierung wie auch immer gearteten unkooperativen Verhaltens des Zeugen B.. Insoweit hat der Angeklagte das Verhalten des Schützen auch gebilligt. Dass dieser aber die Schusswaffe konkret wie geschehen mehrfach aus kurzer Entfernung gegen den Oberkörper des im Fahrzeug sitzenden Geschädigten B. mit bedingtem Tötungsvorsatz im Rahmen eines zugespitzten und dynamischen Tatgeschehens einsetzen würde, war – davon geht die Kammer zugunsten des Angeklagten aus – für diesen nicht vorherzusehen.

Insoweit stellt sich das Verhalten des Schützen hinsichtlich des darin zum Ausdruck kommenden Tötungsvorsatzes für den Angeklagten als ihm nicht zuzurechnender Exzess des Mittäters dar. Angesichts seines generellen Einverständnisses mit dem Einsatz der Schusswaffe zur Verletzung des Zeugen B. ist die Kammer allerdings davon überzeugt, dass er die erfolgte gefährliche Körperverletzung – insbesondere auch in der Variante einer das Leben gefährdenden Behandlung – zum Nachteil des Zeugen B. als solche mitgetragen hat, so dass ihm insoweit der Taterfolg im Sinne der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB zuzurechnen ist.

Darüber hinaus hat sich der Angeklagte aufgrund des gemeinsam gefassten Tatplans auch einer versuchten Nötigung schuldig gemacht, weil der Zeuge B. mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu einer Konfrontation und einer endgültigen Klärung und Beilegung der im Zusammenhang mit dem Video der Zeugin B. bestehenden Probleme veranlasst werden sollte. Zu diesem Zweck hatten sowohl der – nach Überzeugung der Kammer – spätere Schütze H. O. D. als auch der Angeklagte selbst zunächst die Fahrzeugtüren zu öffnen versucht und – als dies wegen der von dem Zeugen B. zuvor betätigten Zentralverriegelung nicht gelang – der Schütze die mitgeführte Schusswaffe gegen den Zeugen B. eingesetzt. Ihr Vorhaben, den Zeugen B. auf diese Weise zum Aussteigen und zu der beabsichtigten Regelung der Angelegenheit um das Video zu veranlassen, scheiterte entgegen ihrer Vorstellung daran, dass dem Zeugen B. trotz seiner erheblichen Schussverletzung mit seinem Fahrzeug die Flucht gelang. Insoweit handelt es sich um einen letztlich fehlgeschlagenen Versuch, von dem ein freiwilliger Rücktritt nicht in Betracht kommt.

Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere kann er sich nicht auf einen dem Schützen oder ihm selbst zu dessen Gunsten zustehenden Rechtfertigungsgrund berufen. Nach Überzeugung der Kammer hat der Zeuge B. weder tatsächlich die im Fahrzeug befindliche Schusswaffe ergriffen und damit zugunsten des Schützen eine Notwehrsituation herbeigeführt noch hat er eine entsprechende Bewegung ausgeführt, die der Schütze als unmittelbar bevorstehenden Angriff im Sinne des § 32 StGB hätte verstehen können (hierzu oben III. A. 2. 2.3).

V.

Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB von dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Die Abwägung der nachfolgend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt kein so deutliches Überwiegen strafmildernder Umstände, das die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB begründen könnte.

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle gemäß § 46 StGB relevanten Umstände berücksichtigt und dabei insbesondere folgende Aspekte gewürdigt und gegeneinander abgewogen:

Zunächst war dem Angeklagten zugutezuhalten, dass er sich letztlich teilgeständig eingelassen und seine Anwesenheit sowie die seines Zwillingsbruders am Tatort eingeräumt hat. Darüber hinaus hat sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt, dass er die Verletzungshandlung nicht eigenhändig ausgeführt hat, sondern nach den Grundsätzen der Mittäterschaft hierfür strafrechtlich verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang war auch zu seinen Gunsten zu sehen, dass er lediglich bedingten Körperverletzungsvorsatz – als schwächste Vorsatzform – hatte. Im Hinblick auf die Tatfolgen war strafmildernd zu werten, dass der Geschädigte B. bei der Tat nicht konkret lebensgefährlich verletzt wurde und darüber hinaus weder besonders schwere noch bleibende physische oder psychische Beeinträchtigungen davongetragen hat. Überdies hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Geschädigte B. kein erkennbares Strafverfolgungsinteresse gezeigt, sondern vielmehr den Verfahrensverlauf durch sein wechselndes Prozessverhalten konterkariert hat. In gewissem Maße waren auch die Dauer des Verfahrens und die währenddessen verbüßte Untersuchungshaft strafmildernd zu werten; in diesem Zusammenhang war jedoch relativierend in Rechnung zu stellen, dass der Angeklagte bereits hafterfahren ist und der Verlauf und die Dauer des Verfahrens ganz wesentlich auf sein eigenes, kaum nachvollziehbares Verteidigungsverhalten, insbesondere seine späte Einlassung zur Sache zurückzuführen waren.

Demgegenüber fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass er die Konfrontation mit dem Geschädigten B. gemeinsam mit seinem Bruder gezielt geplant hat und sich das Tatgeschehen nicht als Spontantat im engeren Sinne darstellt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere strafschärfend zu beurteilen, dass der Angeklagte die Tat aus nichtigem Anlass begangen hat und diese vollkommen außer Verhältnis zu dem zugrundeliegenden Konflikt steht. Eine derartige Austragung von milieutypischen Auseinandersetzungen ist nicht hinzunehmen, zumal der Schusswaffengebrauch auf offener Straße in einem Wohngebiet auch zur Nachtzeit erhebliches Gefährdungspotential für Unbeteiligte birgt und überdies das Sicherheitsgefühl der Anwohner erheblich beeinträchtigt. In materiellrechtlicher Hinsicht hat sich strafschärfend ausgewirkt, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände tateinheitlich und zudem drei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB zugleich verwirklicht hat. Schließlich war zum Nachteil des Angeklagten zu sehen, dass er – wenngleich längere Zeit zurückliegend – bereits mehrfach wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz – davon einmal auch mit Waffen – verurteilt worden ist und auch bereits Freiheitsstrafe verbüßt hat.

Unter Abwägung aller gemäß § 46 StGB relevanten Umstände hat das Gericht auf eine

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

VI.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 472 StPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!