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Nachtrunkbehauptung – Beweiswürdigung und doppelte Blutentnahme

Nach einem nächtlichen Streit mit ihrem Ehemann geriet eine Frau in Schleswig-Holstein unter Alkoholeinfluss ins Visier der Polizei. Obwohl bei der Blutentnahme hohe Promillewerte festgestellt wurden, hob das Landgericht Itzehoe den Führerscheinentzug wieder auf, da die Frau glaubhaft machen konnte, erst nach der Autofahrt größere Mengen Alkohol konsumiert zu haben. Ein ungewöhnlicher Fall, bei dem die Angaben der Beschuldigten und die Zweifel an der Beweislage zu einem überraschenden Urteil führten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Itzehoe
  • Datum: 19.02.2024
  • Aktenzeichen: 14 Qs 9/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Strafrecht
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beschwerdeführerin: Die Beschuldigte, der vorgeworfen wird, eine Trunkenheitsfahrt begangen zu haben. Sie bestreitet den Vorwurf und gibt an, teilweise erst nach der Fahrt getrunken zu haben.
  • Amtsgericht Itzehoe: Ursprünglich beschiedenes Gericht, welches die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hatte.
  • Staatsanwaltschaft: Beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis basierend auf einem behaupteten dringenden Tatverdacht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde verdächtigt, am 12.11.2023 in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug geführt zu haben. Der Ehemann meldete die Vermutung der Polizei, und anschließende Untersuchungen zeigten hohe Blutalkoholwerte. Jedoch gab die Beschwerdeführerin an, den Großteil des Alkohols erst nach der Fahrt konsumiert zu haben.
  • Kern des Rechtsstreits: Es war zu klären, ob ein Dringender Tatverdacht der Trunkenheitsfahrt vorliegt, der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würde. Konkret ging es um die Frage, ob der Nachtrunk als plausibler Einwand gelten kann und ob der Tatverdacht ausreichend für die Entziehung ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben. Der Führerschein der Beschuldigten ist herauszugeben.
  • Begründung: Es fehlt an einem dringenden Tatverdacht für die Annahme absoluter oder relativer Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt der Fahrt. Die Beweislage ließ keinen sicheren Rückschluss auf eine Trunkenheitsfahrt zu, insbesondere blieben Zweifel an der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt bestehen.
  • Folgen: Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschuldigten. Der Führerschein der Beschuldigten wird nicht entzogen und bleibt in ihrem Besitz.

Alkoholfahrten: Beweiswürdigung und Nachtrunk im Fokus eines wichtigen Falls

Im Verkehrsrecht spielen die Beweiswürdigung und die Nachtrunkbehauptung eine entscheidende Rolle, insbesondere bei Fällen von Alkoholfahrten. Dabei geht es darum, ob der beschuldigte Fahrer seine Alkoholwerte nach dem Fahren durch einen späteren Konsum beeinflusst hat. Oftmals sind doppelte Blutentnahmen erforderlich, um die Blutalkoholkonzentration präzise zu bestimmen und eine zuverlässige Beweissicherung zu gewährleisten. Diese Verfahren sind zentral für die Urteilsfindung bei Verkehrsstraftaten und Einfluss auf mögliche Konsequenzen wie einen Führerscheinentzug.

Um sich gegen etwaige Vorwürfe wirksam zu verteidigen, sind verschiedene Anwaltsstrategien und Verfahrensweisen erforderlich. Dazu zählen die Analyse von medizinischen Gutachten sowie die sorgfältige Beweisaufnahme während der Gerichtsverhandlung. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der einen spannenden Einblick in die Herausforderungen und Möglichkeiten im Zusammenhang mit diesen Themen bietet.

Der Fall vor Gericht


Aufhebung der vorläufigen Führerscheinentziehung nach Trunkenheitsverdacht

Polizeistreife kontrolliert Autofahrerin nachts auf schleswig-holsteinischer Landstraße
Das Landgericht Itzehoe hob die vorläufige Führerscheinentziehung auf, da der dringende Tatverdacht der Trunkenheit im Verkehr nicht ausreichend belegt werden konnte. (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Itzehoe hat im Februar 2024 die vorläufige Entziehung eines Führerscheins nach einem Verdacht der Trunkenheit im Verkehr aufgehoben. Die Beschuldigte hatte erfolgreich Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom November 2023 eingelegt.

Polizeieinsatz nach Streit mit Ehemann

Der Fall nahm seinen Anfang, als der Ehemann der Beschuldigten am 12. November 2023 um 21:05 Uhr die Polizeidienststelle Elmshorn kontaktierte. Er gab an, seine Ehefrau habe sich nach einem Streit stark alkoholisiert und schwankend mit dem Fahrzeug entfernt. Die Polizeibeamten trafen die Beschuldigte gegen 22:34 Uhr an ihrer Wohnanschrift an und stellten Atemalkoholgeruch fest. Bei zwei Blutproben, die um 23:42 Uhr und 00:12 Uhr entnommen wurden, wurden BAK-Werte von 1,85 und 1,72 Promille gemessen.

Unterschiedliche Aussagen zum Alkoholkonsum

Die Beschuldigte bestritt den Vorwurf der Trunkenheitsfahrt. Sie gab an, vor der Fahrt zwischen 17:00 und 20:00 Uhr in einem Restaurant lediglich 0,5 Liter Bier und drei bis vier 2cl Gläser Ouzo getrunken zu haben. Größere Mengen Alkohol – 0,33 Liter Bier und etwa 15cl Ouzo – habe sie erst nach der Fahrt bei ihrer Freundin konsumiert. Diese Darstellung wurde von der Freundin durch eine Eidesstattliche Versicherung gestützt. Auch der Ehemann relativierte später seine ursprüngliche Aussage und gab an, er habe die Polizei nur aus Verärgerung und Wut nach einem Streit gerufen.

Gericht sieht keinen dringenden Tatverdacht

Das Landgericht stellte fest, dass die vorliegenden Beweise nicht ausreichten, um einen dringenden Tatverdacht der Trunkenheit im Verkehr zu begründen. Die Doppelblutentnahme konnte die Nachtrunkbehauptung nicht widerlegen, da die erste Blutprobe erst knapp 1,5 Stunden nach dem behaupteten Trinkende entnommen wurde. Für eine solche Widerlegung hätte die Entnahme spätestens 45 Minuten nach Trinkende erfolgen müssen. Auch ließen sich keine sicheren alkoholbedingten Ausfallerscheinungen nachweisen, da die Polizeibeamten bei der Beschuldigten keine entsprechenden Auffälligkeiten feststellten. Die Staatskasse muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Für eine vorläufige Führerscheinentziehung reicht ein einfacher Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr nicht aus – es muss ein dringender Tatverdacht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung vorliegen. Dabei sind Nachtrunkbehauptungen nicht ohne weiteres zu widerlegen, sondern erfordern eine zeitnahe Blutentnahme innerhalb von 45 Minuten nach dem angeblichen Nachtrunk. Selbst widersprüchliche Aussagen von Beschuldigten und Zeugen reichen nicht für einen dringenden Tatverdacht, wenn keine weiteren belastbaren Beweise vorliegen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie unter Alkoholeinfluss am Steuer erwischt wurden, kann Ihnen der Führerschein nicht ohne weiteres vorläufig entzogen werden. Die Polizei muss Ihre Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt der Fahrt konkret nachweisen können. Berufen Sie sich auf Nachtrunk, also Alkoholkonsum nach der Fahrt, muss die erste Blutprobe spätestens 45 Minuten nach diesem angeblichen Nachtrunk entnommen werden, um Ihre Aussage zu widerlegen. Auch wenn sich Zeugenaussagen widersprechen oder Sie selbst unterschiedliche Angaben machen, führt dies nicht automatisch zu einer vorläufigen Führerscheinentziehung – es müssen handfeste Beweise für Ihre Fahruntüchtigkeit während der Fahrt vorliegen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Führerscheinentziehung?

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis basiert auf § 111a der Strafprozessordnung (StPO) und erfordert zwei zentrale Voraussetzungen:

Dringende Gründe für späteren Entzug

Ein Richter kann die vorläufige Entziehung nur anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis im späteren Verfahren definitiv entzogen wird. Dies entspricht einem dringenden Tatverdacht, der eine spätere Verurteilung sehr wahrscheinlich macht.

Straftaten nach § 69 StGB

Die Tat muss sich auf eines der in § 69 StGB genannten Vergehen beziehen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Illegale Kraftfahrzeugrennen
  • Trunkenheit am Steuer
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Vollrausch

Zeitlicher Rahmen

Die vorläufige Entziehung sollte als Eilmaßnahme zeitnah nach dem Verstoß erfolgen. In der Praxis gilt eine Frist von etwa sechs Monaten nach der Tat. Bei längerer Wartezeit wird ein Richter die Anordnung meist ablehnen, da dann offensichtlich keine besondere Dringlichkeit besteht.

Besondere Gefährdung

Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die potenzielle Gefährdung für den Straßenverkehr. Der Beschuldigte muss als konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingestuft werden, sodass ein Abwarten bis zum endgültigen Urteil nicht vertretbar erscheint.

Bei Alkoholdelikten gelten besondere Regelungen: Bei Werten zwischen 0,3 und 1,09 Promille müssen zusätzliche Beweise für eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wie etwa Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler.


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Wie kann man sich gegen eine vorläufige Führerscheinentziehung rechtlich wehren?

Gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis steht Ihnen als Betroffener die Beschwerde nach § 304 StPO als Rechtsmittel zur Verfügung. Diese Beschwerde können Sie bei dem Gericht, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einreichen.

Beschlagnahme durch die Polizei

Wurde Ihr Führerschein von der Polizei wegen „Gefahr im Verzug“ beschlagnahmt, müssen Sie zunächst die richterliche Entscheidung nach §§ 98 Abs. 2 S. 2, 111a Abs. 4 StPO beantragen. Erst gegen diese richterliche Entscheidung können Sie dann Beschwerde einlegen.

Fristen und Formalien

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden und eine Begründung enthalten, warum die vorläufige Entziehung nicht gerechtfertigt ist.

Beschränkung der Entziehung

Mit der Beschwerde können Sie auch beantragen, dass die vorläufige Entziehung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen beschränkt wird. Dies ist möglich, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

Aufhebungsgründe

Die vorläufige Entziehung muss aufgehoben werden, wenn:

  • der Grund für die Entziehung weggefallen ist
  • das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht
  • die Maßnahme länger als 24 Monate andauert ohne dass eine endgültige Entscheidung getroffen wurde

Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird später auf eine eventuell verhängte Sperrfrist angerechnet.


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Welche Bedeutung hat die doppelte Blutentnahme bei Alkoholfahrten?

Die doppelte Blutentnahme dient als wichtiges Beweismittel, um den tatsächlichen Alkoholkonsum zum Tatzeitpunkt nachzuweisen. Bei Verdacht auf eine Alkoholfahrt werden zwei Blutproben im Abstand von 30 Minuten entnommen.

Ablauf und Durchführung

Ein Arzt oder Sachverständiger nimmt die beiden Blutproben ab. Der Alkoholabbau im Körper beginnt etwa zwei Stunden nach dem Konsum. Durch den Vergleich der beiden Messwerte lässt sich der Zeitpunkt des Alkoholkonsums bestimmen.

Interpretation der Messwerte

Wenn die zweite Blutprobe einen höheren Wert als die erste aufweist, deutet dies auf einen kürzlich erfolgten Alkoholkonsum hin. Der Körper hat in diesem Fall noch nicht mit dem Abbau begonnen.

Zeigt die zweite Probe einen niedrigeren Wert, ist dies ein Hinweis darauf, dass der Alkoholabbau bereits eingesetzt hat. Dies bedeutet, dass der Alkoholkonsum mehr als zwei Stunden zurückliegt.

Rechtliche Bedeutung

Für eine sichere Widerlegung einer Nachtrunkbehauptung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Nachtrunkmenge muss erheblich und in kurzer Zeit konsumiert worden sein
  • Die erste Blutentnahme muss spätestens 45 Minuten nach dem behaupteten Nachtrunkende erfolgen
  • Der Unterschied zwischen den Blutprobenmittelwerten muss mindestens 5% betragen
  • Das Konzentrationsniveau darf bei 30-minütigem Entnahmeintervall nicht wesentlich über 1,5 Promille liegen

Die doppelte Blutentnahme ist somit ein wichtiges forensisches Instrument zur Überprüfung von Nachtrunkbehauptungen und zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades zum Tatzeitpunkt.


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Welche Rolle spielt der zeitliche Abstand zwischen Fahrt und Blutentnahme?

Der zeitliche Abstand zwischen Fahrt und Blutentnahme ist für die Beweiskraft der Blutprobe von entscheidender Bedeutung. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) unterliegt einem kontinuierlichen Abbau im Körper, wodurch jede zeitliche Verzögerung die Genauigkeit der Messung beeinflusst.

Rechtliche Anordnung der Blutentnahme

Die Anordnung einer Blutentnahme steht grundsätzlich unter Richtervorbehalt. Bei „Gefahr im Verzug“ können auch Staatsanwaltschaft oder Polizei die Entnahme anordnen. Der reine Alkoholabbau im Blut rechtfertigt jedoch nicht automatisch einen Verzicht auf die richterliche Entscheidung.

Zeitlicher Verlauf und Beweiskraft

Vom Moment der Feststellung einer Alkoholfahrt bis zur Blutentnahme vergehen in der Regel etwa 60 Minuten. In diesem Zeitraum kann eine richterliche Entscheidung ohne nennenswerte Verzögerung eingeholt werden. Bei höheren Alkoholisierungen ist der mögliche Abbau meist so gering, dass kurzfristige Verzögerungen durch Rückrechnung ausgeglichen werden können.

Bedeutung der Doppelblutentnahme

Bei einer Nachtrunkbehauptung spielt der zeitliche Abstand eine besondere Rolle. Die erste Blutentnahme muss spätestens 45 Minuten nach dem behaupteten Trinkende erfolgen. Die zweite Probe wird dann nach weiteren 30 Minuten entnommen. Die Zeitspanne, in der die BAK nach dem letzten Alkoholkonsum bis zum Maximum steigt (Anflutungsphase), beträgt normalerweise 30 Minuten bis zwei Stunden.

Besonderheiten bei der Beweisführung

Bei geringen Alkoholisierungen um 0,3 Promille kann ein zu großer zeitlicher Abstand dazu führen, dass eine zum Tatzeitpunkt vorhandene Alkoholisierung nicht mehr nachweisbar ist.

Bei Drogenkonsum ist die Dringlichkeit noch höher: Nach einer halben Stunde bei aktuellem Konsum oder nach 1-2 Stunden bei unbekanntem Konsumzeitpunkt ist mit einem Beweismittelverlust zu rechnen.

Der Rückschluss von der gemessenen BAK zum Zeitpunkt der Blutentnahme auf die BAK zum Tatzeitpunkt ist nur dann zuverlässig möglich, wenn in der Zwischenzeit ein regelhafter Verlauf der Blutalkoholkurve angenommen werden kann.


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Was müssen Betroffene bei einer Nachtrunkbehauptung beachten?

Eine Nachtrunkbehauptung bezeichnet den Konsum von Alkohol nach der Beendigung einer Fahrt. Wenn Sie nach einer Fahrt Alkohol konsumiert haben, müssen Sie dies unmittelbar bei der ersten polizeilichen Befragung angeben.

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Nachtrunkbehauptung

Die Glaubhaftmachung eines Nachtrunks erfordert präzise Angaben zu folgenden Punkten:

  • Menge und Art des konsumierten Alkohols
  • Zeitpunkt des Trinkbeginns und Trinkendes
  • Körpergewicht und Konstitution

Beweissicherung durch Blutproben

Bei einer Nachtrunkbehauptung werden in der Regel zwei Blutproben im Abstand von etwa 30 Minuten entnommen. Der Vergleich dieser Proben kann wichtige Hinweise auf die Glaubwürdigkeit der Behauptung geben:

Ist die BAK der zweiten Blutprobe höher als die erste, spricht dies für einen tatsächlichen Nachtrunk, da der Körper mit dem Alkoholabbau noch nicht begonnen hat.

Rechtliche Bewertung des Nachtrunks

Die Gerichte prüfen eine Nachtrunkbehauptung besonders sorgfältig. Eine Widerlegung der Nachtrunkbehauptung durch eine Doppelblutentnahme ist nur möglich, wenn:

  • Die behauptete Nachtrunkmenge groß und in kurzer Zeit konsumiert wurde
  • Die erste Blutentnahme spätestens 45 Minuten nach dem behaupteten Nachtrunkende erfolgte
  • Der Unterschied zwischen den Blutprobenmittelwerten mindestens 5% beträgt
  • Das Konzentrationsniveau bei 30-minütigem Entnahmeabstand nicht wesentlich über 1,5 Promille liegt

Die Beweislast für die Widerlegung der Nachtrunkbehauptung liegt bei den Strafverfolgungsbehörden. Bei der Berechnung des Nachtrunks wird zu Ihren Gunsten mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor gerechnet.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nachtrunkbehauptung

Eine Verteidigungsstrategie bei Trunkenheitsfahrten, bei der der Beschuldigte angibt, erst nach der Fahrt größere Mengen Alkohol konsumiert zu haben. Dies ist rechtlich bedeutsam, da nur der Alkoholkonsum vor oder während der Fahrt strafbar ist. Die Beweislast liegt bei der Staatsanwaltschaft, die diese Behauptung widerlegen muss. Gemäß § 316 StGB muss der Alkoholkonsum während der Fahrt zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein typisches Beispiel ist, wenn jemand nach einem Unfall aus Schock zu Hause Alkohol trinkt.


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Dringender Tatverdacht

Ein hoher Grad des Verdachts, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die nach der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Täterschaft hinweisen. Dies ist mehr als ein einfacher Anfangsverdacht, aber weniger als der für eine Verurteilung nötige Beweis. Gemäß § 112 StPO ist der dringende Tatverdacht Voraussetzung für bestimmte Zwangsmaßnahmen wie die Untersuchungshaft.


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Doppelblutentnahme

Ein forensisches Verfahren zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration, bei dem zwei Blutproben in zeitlichem Abstand entnommen werden. Dies ermöglicht Rückschlüsse auf den Alkoholabbau und kann eine Nachtrunkbehauptung widerlegen. Die erste Probe sollte laut Rechtsprechung spätestens 45 Minuten nach dem letzten angeblichen Alkoholkonsum erfolgen. Beispiel: Eine erste Probe um 23:00 Uhr und eine zweite um 00:00 Uhr zeigen den Verlauf der Alkoholkonzentration.


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Eidesstattliche Versicherung

Eine besonders qualifizierte schriftliche Erklärung, bei der der Unterzeichner versichert, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Eine vorsätzlich falsche eidesstattliche Versicherung ist nach § 156 StGB strafbar. Im Verkehrsrecht dient sie oft als Beweismittel für Zeugenaussagen. Beispiel: Die Bestätigung eines Zeugen, dass der Beschuldigte erst nach der Fahrt Alkohol getrunken hat.


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Beweissicherung

Maßnahmen zur rechtssicheren Dokumentation und Erhebung von Beweismitteln für ein Gerichtsverfahren. Dies umfasst etwa Blutproben, Fotos, Zeugenaussagen oder Protokolle. Die Beweissicherung muss rechtzeitig, vollständig und rechtlich einwandfrei erfolgen. Nach § 94 StPO können Beweismittel beschlagnahmt werden. Beispiel: Die Dokumentation von Ausfallerscheinungen durch Polizeibeamte bei einer Verkehrskontrolle.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis: Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Grundlage hierfür ist ein dringender Tatverdacht, der bestehen muss, um die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Im Fall betrifft dies die Frage, ob die Beschuldigte durch ihre vermeintliche Trunkenheit im Verkehr als ungeeignet eingestuft werden kann, was entscheidend für die mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist.
  • § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr: Dieser Paragraph beschreibt die Straftat der Trunkenheit im Verkehr und legt fest, unter welchen Umständen eine Person bestraft werden kann, wenn sie ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand führt. Für den konkreten Fall ist entscheidend, ob die Beschuldigte die gefahrene Strecke im Zustand absoluter oder relativer Fahruntüchtigkeit zurückgelegt hat. Die Kammer stellte fest, dass ein dringender Tatverdacht hierfür nicht gegeben ist.
  • § 111a StPO – Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Dieser Paragraph erlaubt es dem Gericht, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn nach den Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen wird. Der vorliegende Fall zeigt, dass die Kammer zu dem Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für diese Maßnahme nicht erfüllt sind und somit keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.
  • § 304 StPO – Beschwerde: Diese Vorschrift ermöglicht es, gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde der Beschuldigten war in diesem Fall statthaft, was zu einer Überprüfung des vorangegangenen Beschlusses führte. Diese rechtliche Grundlage ist entscheidend, da sie die Basis für die erfolgreiche Anfechtung des Amtsgerichtsbescheids bildet, die zur Rückgabe des Führerscheins führte.
  • Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung ist ein zentraler Aspekt im Strafverfahren, da hier entschieden wird, ob der Tatbestand eines Delikts erfüllt ist. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beweismittel (u.a. Zeugenaussagen und Blutalkoholproben) nicht ausreichten, um den dringenden Tatverdacht zu stützen. Dies ist für die Verteidigung entscheidend, da die unklare Beweislage einen zentralen Punkt darstellt, um gegen die Vorwürfe der Trunkenheit im Verkehr zu argumentieren.

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  • Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung: Voraussetzungen klargestellt
    Das Landgericht Frankenthal wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss des Amtsgerichts zurück, der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Autofahrer mit 1,07 Promille ablehnte. Es wurde festgestellt, dass bei Alkoholwerten unter 1,1 Promille zusätzliche Beweise für eine Fahruntüchtigkeit erforderlich sind. → → Klärung der Voraussetzungen für Fahrerlaubnisentzug
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    Das Landgericht Aachen entschied, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten aufzuheben, da keine ausreichenden Beweise für eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorlagen. Es wurde festgestellt, dass trotz möglicher Verkehrsverstöße keine konkrete Gefahr nachgewiesen werden konnte. → → Eingehende Analyse der Gefährdung im Straßenverkehr
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    Das Amtsgericht Koblenz hob auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf, da eine Namensverwechslung vorlag. Im nachfolgenden Ermittlungsverfahren wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt. → → Entschädigungsansprüche bei Namensverwechslungen
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Das vorliegende Urteil

Landgericht Itzehoe – Az.: 14 Qs 9/24 – Beschluss vom 19.02.2024


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