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Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest

KG Berlin – Az.: 4 Ws 70/14 – 141 AR 358/14 – Beschluss vom 28.08.2014

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Jugendkammer – vom 20. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Das Landgericht Berlin hat am 22. April 2014 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Juli 2013 verworfen, nachdem er trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war. Noch am 22. April 2014 hat der Verteidiger des Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, dass der Angeklagte aufgrund einer akuten Gastroenteritis nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Zur Glaubhaftmachung reichte der Verteidiger ein Attest des Dr. med. K vom 22. April 2014 zu den Akten, in dem lediglich vermerkt ist, dass der Angeklagte wegen einer akuten Gastroenteritis an diesem Tag nicht verhandlungsfähig sei.

Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest
Symbolfoto: Von Elvira Koneva /Shutterstock.com

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Mai 2014 hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass der pauschale Vortrag des Angeklagten unter Bezugnahme auf das ärztliche Attest, er sei wegen einer akuten Gastroenteritis nicht verhandlungsfähig gewesen, unzureichend sei. Hiergegen richtet sich die am 3. Juni 2014 zulässig erhobene sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er behauptet, dass er zu seiner Erkrankung und der hieraus folgenden Verhandlungsunfähigkeit hinreichend konkret vorgetragen und seine Erkrankung durch die Vorlage des Attestes auch glaubhaft gemacht habe. Sollte dies nicht der Fall sein, beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die sofortige Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen das Urteil vom 22. April 2014 zu Recht als unzulässig verworfen.

a) Die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 45 Abs. 1, 2 Satz 1 StPO erfordert, dass der Angeklagte umfassend einen Sachverhalt vorträgt und glaubhaft macht, der ein Verschulden an seiner Säumnis ausschließen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 4 Ws 1/14 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 45 Rn. 5, 6; jeweils mwN). Dazu sind dem Gericht die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig und genau mitzuteilen, dass es allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2012 – 4 Ws 19/12 – mwN). Eine Erkrankung kann das Ausbleiben des Angeklagten nur dann entschuldigen, wenn sie nach ihrer Art und ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an einer Hauptverhandlung unzumutbar macht. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen sind mit dem Wiedereinsetzungsantrag vollständig mitzuteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. die Beschlüsse vom 6. Februar 2014 – 4 Ws 13/14 – und 31. August 2009 – 4 Ws 98/09 –; jeweils mwN). Anders als bei der Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO trifft das Gericht im Wiedereinsetzungsverfahren keine Aufklärungspflicht. Es liegt vielmehr allein bei dem Angeklagten, die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und durch geeignete Mittel der Glaubhaftmachung zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 4 Ws 50/12 – mwN). Nicht behebbare Zweifel an der Richtigkeit des Entschuldigungsvorbringens wirken sich zu Lasten des Angeklagten aus, da der Zweifelsgrundsatz im Verfahren über die Wiedereinsetzung nicht gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 31. August 2011 – 4 Ws 81/11 –).

b) Das Landgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass der pauschale Vortrag in dem Wiedereinsetzungsantrag, der Angeklagte sei wegen einer akuten Gastroenteritis an diesem Tag nicht verhandlungsfähig gewesen, den aufgezeigten Anforderungen nicht genügt. Zwar dürfen die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsvorbringen nicht überspannt werden (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 – 78/08, 108/08 – mwN [juris]). Dieser Grundsatz lässt indessen nicht das Erfordernis entfallen, konkret zu dem Hinderungsgrund vorzutragen, um es dem Gericht zu ermöglichen, eine genaue Vorstellung von den etwaigen Beeinträchtigungen zu entwickeln und zu prüfen, ob dem Angeklagten ein Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung unzumutbar gewesen ist. Die bloße Mitteilung der Diagnose einer Gastroenteritis ist für sich genommen nicht aussagekräftig. Hierbei handelt es sich ganz allgemein um eine entzündliche Erkrankung des Magen-Darm-Traktes, deren Symptome in verschiedenen Ausprägungen auftreten können und die nicht zwangsläufig zu einer allein durch das Gericht zu beurteilenden Verhandlungsunfähigkeit führen muss (vgl. KG, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 3 Ws 285/10 –). Um ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden auszuschließen, hätte der Angeklagte vielmehr die wesentlichen Einzelheiten seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigungen mitteilen sowie Art und Ausmaß seiner gesundheitlichen Beschwerden erläutern müssen. Dieser Darlegungslast, die keine unzumutbaren Anforderungen an ihn stellt, ist er nicht nachgekommen. Seine nicht weiter ausgeführte Behauptung, er sei verhandlungsunfähig gewesen, stellt lediglich eine Wertung dar, die das konkrete Tatsachenvorbringen zu der Dauer und den Auswirkungen der behaupteten Erkrankung nicht ersetzt.

c) Der weitere Vortrag im Rahmen der Beschwerdebegründung führt nicht zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages.

Mit der sofortigen Beschwerde hat der Verteidiger erstmals zu den Auswirkungen der von dem Angeklagten behaupteten Erkrankung vorgetragen und unter anderem erklärt, dass ihm der Angeklagte fernmündlich mit „dem Zurverfügungstellen“ des Attestes über seinen Gesundheitszustand berichtet habe, dass er die Nacht zum Termin am 22. April 2014 in regelmäßiger Unregelmäßigkeit sich erbrechend und mit Durchfall kämpfend auf der Toilette verbracht habe. Weiter habe ihm der Angeklagte mitgeteilt, dass er aufgrund dieser Vorkommnisse sehr geschwächt gewesen sei, die Nacht nicht geschlafen und sich mit letzter Kraft am 22. April 2014 zum Arzt begeben habe.

Der Senat ist jedoch gehindert, den Inhalt der Erklärung des Verteidigers zu berücksichtigen, da es sich um einen verspäteten Sachvortrag handelt. Ein Tatsachenvorbringen, das allein oder zusätzlich zu einem bereits bekannten Sachvortrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen soll und das ursprüngliche Vorbringen nicht lediglich ergänzt oder verdeutlicht, ist innerhalb der Wochenfrist nach §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 329 Abs. 3 StPO anzubringen, um im Wiedereinsetzungsverfahren Berücksichtigung finden zu können (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Juni 2012 – 4 Ws 50/12 – und 23. August 2011 – 4 Ws 79/11 –; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 45 Rn. 5 mwN). Die Wochenfrist für die Wiedereinsetzung gegen das am 5. Mai 2014 zugestellte Urteil vom 22. April 2014 endete bereits mit dem Ablauf des 12. Mai 2014. Bis zu diesem Zeitpunkt beschränkte sich der Vortrag des Angeklagten auf die schlagwortartige Behauptung, an einer akuten Gastroenteritis erkrankt gewesen zu sein. Mit der Beschwerdebegründung vom 3. Juni 2014 hat sein Verteidiger erst nach dem Fristablauf zu der Art, dem Ausmaß und der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgetragen. Hierbei handelt es sich nicht um die Ergänzung des nicht weiter prüfbaren ursprünglichen Vorbringens, sondern um einen neuen Tatsachenvortrag zu bislang nicht erwähnten Krankheitssymptomen, mit dem die eigentliche Antragsbegründung in unzulässiger Weise nachgeholt werden soll.

2. Die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Umstände der Erkrankung des Angeklagten konnten auch angesichts der zugleich beantragten Wiedereinsetzung keine Berücksichtigung finden.

Über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3. Juni 2014, der sich auf die Versäumung der hinreichenden Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 22. April 2014 bezieht, befindet der Senat abweichend von § 46 Abs. 1 StPO zugleich mit der Entscheidung über die sofortige Beschwerde, da der Angeklagte ihn zusammen mit der sofortigen Beschwerde gestellt hat und das Antragsvorbringen Bestandteil der Beschwerdebegründung ist, mit der es in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2011 – 4 Ws 79/11 –; KG OLGSt § 46 StPO Nr. 7; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 329 Rn. 44a). Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Nach § 44 StPO wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung ist zwar auch wegen der Versäumung der Frist zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO möglich (Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 45 Rn. 3 mwN). Jedoch hat der Angeklagte die Frist für die Wiedereinsetzung gegen das Urteil vom 22. April 2014 nicht versäumt, sondern es lediglich unterlassen, bis zum Ablauf der Wochenfrist nach §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 329 Abs. 3 StPO hinreichend nachvollziehbar einen Wiedereinsetzungsgrund im Hinblick auf die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vorzutragen.

Mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 3. Juni 2014 behauptet der Verteidiger des Angeklagten, dass letzterem die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung seiner Verhandlungsunfähigkeit – nach dem Gesamtzusammenhang wohl eher: an den erforderlichen Tatsachenvortrag – nicht bekannt gewesen seien. Er habe allerdings darauf vertrauen können, dass sein Verteidiger die erforderlichen Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages form- und fristgerecht vortragen und glaubhaft machen würde. Dieser Vortrag verhilft dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zum Erfolg.

Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nicht dazu, dem Verteidiger Gelegenheit zur Nachbesserung und Anpassung seines Vortrags an die Rechtslage zu geben, sondern ist im Interesse der Rechtssicherheit auf die Fälle beschränkt, in denen eine Frist aufgrund von tatsächlichen Hinderungsgründen (unverschuldet) versäumt worden ist. Fehler und Versäumnisse des Verteidigers bei der Rechtsanwendung muss sich der Angeklagte zurechnen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2006 – [4] 1 Ss 514/05 [5/06] – mwN).

3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Wiedereinsetzungsantrag gegen das Urteil vom 22. April 2014 auch bei einem rechtzeitigen Vortrag der Ausführungen in der Beschwerdeschrift – unabhängig von der Frage, ob sie einen hinreichend konkreten Sachvortrag darstellen – unzulässig gewesen wäre, da jedenfalls weiterhin nicht glaubhaft gemacht wäre, dass es dem Angeklagten krankheitsbedingt unzumutbar war, zu der Berufungshauptverhandlung zu erscheinen. Die Glaubhaftmachung, die ausweislich § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO auch noch im Beschwerdeverfahren erfolgen kann, erfordert, dass die behaupteten Tatsachen soweit bewiesen werden müssen, dass das Gericht sie im hinreichenden Maße für wahrscheinlich hält (vgl. BGH NStZ 1991, 144; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 26 Rn. 7 und § 45 Rn. 10; jeweils mwN). Dies wäre nicht der Fall.

Die Erklärung des Verteidigers über seine eigenen Wahrnehmungen stellt zwar grundsätzlich ein im Rahmen der Glaubhaftmachung zulässiges Beweismittel dar (vgl. BGH NStZ 2007, 161, 162 mwN). Er hat jedoch nur dasjenige wiedergeben, was ihm der Angeklagte am Telefon berichtet hatte. Der Verteidiger konnte zu dem Gesundheitszustand des Angeklagten, dem er am 22. April 2014 nicht persönlich begegnet war, aus eigener Anschauung nichts berichten. Damit steht die Wiedergabe des Inhalts des Telefonats mit dem Angeklagten dessen eigener Erklärung gleich, bei der es sich um kein taugliches Mittel der Glaubhaftmachung handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2010 – 4 Ws 24/10 –; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 45 Rn. 9 mwN). Der Beweiswert der Angaben des Angeklagten zu der Symptomatik der von ihm geltend gemachten Erkrankung erhöht sich nicht dadurch, dass er sie dem Gericht durch seinen Verteidiger übermitteln lässt. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, die Erklärung des Angeklagten zur Glaubhaftmachung zuzulassen, da für ihn von der Wiedereinsetzung gegen das Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht der „erste Zugang“ zum Gericht abhängt und er nicht dargelegt hat, dass ihm die Glaubhaftmachung mit anderen Mitteln unmöglich wäre (vgl. BVerfG NJW-RR 1994, 316; Meyer-Goßner/Schmitt aaO).

Der Angeklagte hat keine weiteren Beweismittel vorgebracht, die seine Behauptungen zu dem Verlauf und den Auswirkungen seiner Erkrankung hinreichend stützen könnten. Die verbleibenden Zweifel an dem Ausmaß und der Schwere seiner Erkrankung würden sich nach den bereits dargelegten Grundsätzen zur Glaubhaftmachung im Wiedereinsetzungsverfahren zu seinen Lasten auswirken.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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