→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 VRJs 144/23 jug
Übersicht
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das Gericht sieht von einer Neufestsetzung der mit Urteil verhängten Sanktionen ab, da der damalige unerlaubte Cannabisbesitz durch das neue Cannabisgesetz nicht mehr strafbar ist.
- Der abgeurteilte Sachverhalt vom 24.11.2022 (Besitz von 0,17g Marihuana) wäre nach dem Cannabisgesetz straflos geblieben.
- Eine Neufestsetzung ist nicht veranlasst, da der Cannabisbesitz nur einen geringen Beitrag zur Gesamtstrafe ausmachte.
- Die Verurteilte war und ist Mischkonsumentin härterer Drogen, was maßgeblich für das Strafmaß war.
- Sie hat zudem die angewiesene stationäre Entgiftung bislang nicht angetreten, wie bei der Anhörung deutlich wurde.
- Der erzieherische Gedanke im Jugendstrafrecht und die Einheitlichkeit der Rechtsfolgenentscheidung sind zu berücksichtigen.
- Das neue Cannabisgesetz führt nicht zur Straffreiheit der übrigen Delikte wie Beleidigung.
- Die Gesamtstrafe mit allen Einzelstrafen bleibt aufgrund der anderen Straftaten bestehen.
Cannabis-Reform: Keine Neufestsetzung von Weisungen im Jugendstrafrecht
Die jüngste Reform des Betäubungsmittelrechts in Deutschland hat weitreichende Auswirkungen auf den Umgang mit Cannabis. Mit dem Cannabisgesetz wurde der Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene deutlich liberalisiert. Dies führt zu Anpassungsbedarf bei rechtskräftigen Urteilen, in denen Cannabis-Delikte eine Rolle spielten.
Das Gesetz unterscheidet nun genau zwischen strafrechtlich relevantem Cannabisbesitz und solchem, der straffrei bleibt. Gerichte müssen daher prüfen, ob in solchen Fällen eine Neufestsetzung der Sanktionen erforderlich ist. Dabei sind neben den rechtlichen Vorgaben auch pädagogische Aspekte im Jugendstrafrecht zu berücksichtigen.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, bei dem das Gericht von einer Neufestsetzung abgesehen hat. Die Entscheidung zeigt, wie die Gerichte mit den Auswirkungen des neuen Cannabisgesetzes umgehen.
Der Fall vor dem Amtsgericht Eilenburg im Detail
Neufestsetzung von Weisungen nach dem Cannabisgesetz: Kein Anlass im konkreten Fall
Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht Eilenburg eine heranwachsende Verurteilte im November 2023 wegen Beleidigung zu einer stationären Entgiftungsbehandlung und anschließender Langzeittherapie angewiesen. Diese Weisung im Rahmen des Jugendstrafrechts (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) erfolgte unter Einbeziehung einer vorherigen Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Im konkreten Fall ging es um den Besitz von 0,17 Gramm Marihuana im November 2022.
Die Verurteilte hatte die drogenbezogene Weisung bislang nicht umgesetzt. Zum Zeitpunkt der Anhörung im Februar 2024 war das Cannabisgesetz bereits in Kraft getreten. Dieses Gesetz erlaubt Erwachsenen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. Damit war der ursprüngliche Tatbestand des unerlaubten Cannabisbesitzes im vorliegenden Fall entfallen. Das Gericht sah daher Anlass, die Notwendigkeit einer Neufestsetzung der Weisungen zu prüfen.
Gerichtliche Entscheidung: Keine Neufestsetzung der Weisungen
Das Amtsgericht Eilenburg entschied, von einer Neufestsetzung der Weisungen abzusehen. Diese Entscheidung erfolgte unter Anwendung von Art. 313 Abs. 4 und 316p EGStGB in Verbindung mit §§ 31 und 66 JGG.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der ursprüngliche Cannabisbesitz nur einen geringen Beitrag zur Gesamtstrafe geleistet hatte. Maßgeblich für die Weisungen zur Entgiftung und Therapie war die Tatsache, dass die Verurteilte Mischkonsumentin härterer Drogen war und ist. Zudem hatte sie die bereits angeordnete Entgiftungsbehandlung nicht angetreten, was die Notwendigkeit einer Therapie unterstrich.
Bedeutung des erzieherischen Gedankens im Jugendstrafrecht
Das Gericht betonte die Bedeutung des erzieherischen Gedankens im Jugendstrafrecht und die Notwendigkeit einer Einheitlichkeit der Rechtsfolgenentscheidung. Die Weisungen dienten dazu, der Verurteilten den Weg aus der Drogensucht zu ermöglichen. Daran änderte die nachträgliche Straffreiheit des ursprünglichen Cannabisbesitzes nichts.
Auswirkungen des Cannabisgesetzes auf frühere Urteile
Das Cannabisgesetz hat dazu geführt, dass Gerichte frühere Urteile im Hinblick auf Cannabisdelikte überprüfen müssen. In vielen Fällen kommt es zu einer Anpassung der Sanktionen oder sogar zu einer nachträglichen Straffreiheit. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass die anderen Straftaten und die Gesamtumstände weiterhin relevant bleiben und eine Neufestsetzung nicht in jedem Fall erforderlich ist.
✔ FAQ zum Thema: Auswirkungen des Cannabisgesetzes
Wie hat das neue Cannabisgesetz die Rechtslage bezüglich des Besitzes von Cannabis verändert?
Das neue Cannabisgesetz, das am 1. April 2024 in Kraft getreten ist, hat den Besitz und Anbau von Cannabis in Deutschland für Erwachsene unter bestimmten Vorgaben legalisiert. Erwachsene dürfen nun bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum straffrei bei sich tragen und zu Hause bis zu 50 Gramm aufbewahren. Zudem ist der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum erlaubt.
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Konsumenten Cannabis künftig über nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen beziehen können. Diese dürfen Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum weitergeben, wobei strenge Vorschriften gelten. So sind maximal 500 Mitglieder pro Anbauvereinigung zugelassen und an Mitglieder dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm pro Monat weitergegeben werden.
Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren gelten abgesenkte THC-Grenzen und Abgabemengen. Der Verkauf von Cannabis an Minderjährige wird härter bestraft. In einer Schutzzone von 200 Metern um Anbauvereinigungen, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten ist der Cannabiskonsum verboten.
Die Neuregelung hat somit den Besitz und Anbau von Cannabis in begrenztem Umfang entkriminalisiert. Alle Verfahren im Zusammenhang mit Cannabis, die durch die neue Regelung betroffen sind, werden wieder aufgerollt. Bereits verhängte Strafen wegen Delikten, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar sind, sollen erlassen und Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden.
Welche Auswirkungen hat das Inkrafttreten des Cannabisgesetzes auf laufende strafrechtliche Verfahren?
Das neue Cannabisgesetz, das am 1. April 2024 in Kraft getreten ist, hat weitreichende Auswirkungen auf laufende strafrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Cannabis.
Alle Verfahren, die Straftaten betreffen, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar sind, müssen eingestellt werden. Dies betrifft insbesondere den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum bei Erwachsenen sowie den Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen. Entsprechende laufende Straf- und Ermittlungsverfahren werden beendet.
Zudem enthält das Gesetz eine Amnestieregelung in § 40 CanG. Demnach können im Bundeszentralregister (BZR) eingetragene Verurteilungen, die ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen sind, für die das Gesetz nun keine Strafe mehr vorsieht, gelöscht werden. Bereits verhängte Strafen wegen Delikten, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar sind, sollen erlassen und Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden.
Komplizierter wird es bei sogenannten deliktischen Mischfällen, in denen neben Cannabis-Straftaten auch noch andere Straftaten begangen wurden. Hier muss eine Neufestsetzung der Strafe erfolgen. Die Lokalisierung dieser Verfahren gestaltet sich schwierig, da sie oft auch unter anderen Strafvorschriften eingetragen sind und sich die Betroffenheit vom rückwirkenden Straferlass teilweise erst nach Sichtung des Urteils feststellen lässt.
Der Besitz größerer Mengen Cannabis oder der Handel damit sind von der Amnestie nicht berührt, da sie weiterhin strafbar bleiben. Auch Ermittlungsverfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), die nicht nur Cannabis, sondern auch andere Betäubungsmittel betreffen, werden durch die Straflosigkeit des Cannabisbesitzes nicht nennenswert entlastet.
Insgesamt bedeutet die notwendige Überprüfung tausender Akten einen erheblichen Mehraufwand für Staatsanwaltschaften und Gerichte. Der Deutsche Richterbund erwartet zudem eine Zunahme von Anträgen auf Tilgung von Registereinträgen.
Welche Rolle spielen drogenbezogene Weisungen im Jugendstrafrecht nach dem neuen Cannabisgesetz?
Mit Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetzes (CanG) zum 1. April 2024 haben sich auch die Rahmenbedingungen für drogenbezogene Weisungen im Jugendstrafrecht verändert.
Grundsätzlich bleibt der Besitz und Konsum von Cannabis für Minderjährige weiterhin verboten. Allerdings sieht das CanG vor, dass bei Verstößen von Jugendlichen gegen das Cannabisverbot keine Strafverfolgung mehr erfolgt, sondern erzieherische Maßnahmen im Vordergrund stehen sollen.
Dazu gehören insbesondere Frühinterventionen nach § 7 CanG. Werden Kinder oder Jugendliche mit Cannabis erwischt, sollen unverzüglich die Personensorgeberechtigten sowie die Jugendämter informiert werden. Ziel ist es, mit geeigneten Maßnahmen wie Beratungsgesprächen oder der Teilnahme an Präventionsprogrammen erzieherisch auf die Jugendlichen einzuwirken und sie vom Cannabiskonsum abzuhalten.
Jugendrichter können im Rahmen des Jugendstrafrechts weiterhin Weisungen erteilen, um auf straffällig gewordene junge Cannabiskonsumenten einzuwirken. Allerdings müssen diese Weisungen an die neuen Gegebenheiten angepasst werden. So dürften Weisungen, die sich ausschließlich auf den Cannabisbesitz oder -konsum beziehen, künftig in vielen Fällen unverhältnismäßig sein.
Stattdessen sollten die Weisungen darauf abzielen, die Ursachen des Cannabiskonsums anzugehen und die Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen positiv zu beeinflussen. Denkbar sind etwa die Weisung zur Teilnahme an Beratungsgesprächen oder Präventionskursen, zur Ableistung sozialer Arbeitsstunden oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung.
Bei Verurteilungen wegen anderer Delikte neben Cannabisverstößen ist im Einzelfall zu prüfen, ob cannabisbezogene Weisungen noch angemessen sind oder neu festgesetzt werden müssen. Insgesamt verschiebt sich der Fokus von repressiven Maßnahmen hin zu Prävention, Frühintervention und erzieherischer Einwirkung auf straffällige Jugendliche, die Cannabis konsumieren.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Art. 316p EGStGB: Dieser Artikel regelt die Anwendung von Neuregelungen im Betäubungsmittelrecht rückwirkend auf bereits verhängte Strafen. Er ist zentral für den Fall, da er ermöglicht, dass Strafen, die unter altem Recht für jetzt legalisierte Handlungen verhängt wurden, neu bewertet und eventuell aufgehoben werden.
- Art. 313 Abs. 4 EGStGB: Dieser Paragraph beschreibt die Neuverteilung von Strafen, wenn Teile einer Gesamtstrafe nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind. Im Kontext des Falls ist dies wichtig, da er die rechtliche Grundlage bietet, um bestehende Strafen trotz anderer strafbarer Handlungen zu überdenken.
- § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG (Jugendgerichtsgesetz): Dieser Paragraph ermöglicht die Anwendung des Jugendstrafrechts und ist relevant für den Fall, da die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat als heranwachsend eingestuft wurde. Die Entscheidung des Gerichts, das Jugendstrafrecht anzuwenden, beeinflusst maßgeblich die Art der Strafe und Weisungen.
- Konsumcannabisgesetz (KCanG), insbesondere §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1: Diese Paragraphen regeln den legalen Besitz von Cannabis bis zu einer bestimmten Menge, was direkt die Rechtslage des beschriebenen Falls betrifft, da der Vorwurf des Cannabisbesitzes unter die neue Gesetzgebung fällt und somit neu bewertet werden musste.
- § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG und § 36 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG: Diese Regelungen bestimmen die Straf- und Ordnungswidrigkeiten bei Besitz von Cannabis über den erlaubten Mengen hinaus. Sie sind relevant, um die Grenzen und Folgen des legalen und illegalen Cannabisbesitzes nach dem neuen Gesetz zu verstehen, was wiederum Einfluss auf ähnliche Fälle haben könnte.
- §§ 31 und 66 JGG: Diese Paragraphen beziehen sich auf erzieherische Maßnahmen und Weisungen im Jugendstrafrecht. Sie sind wichtig im Rahmen der Überlegungen des Gerichts, ob und wie erzieherische Weisungen im Lichte des neuen Cannabisgesetzes angepasst oder beibehalten werden sollen.
➜ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Eilenburg
AG Eilenburg – Az.: 8 VRJs 144/23 jug – Beschluss vom 18.04.2024
Von einer Neufestsetzung der mit Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 21.11.2023 ausgesprochenen Ahndung wird abgesehen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Verfahren wurde die heranwachsende Verurteilte mit Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 21.11.2023 wegen Beleidigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 31.03.2023, das wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 3 Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in 4 tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen erging, schuldig gesprochen, wobei sie unter Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG angewiesen wurde, sich zum 14.12.2023 in die stationäre Entgiftungsbehandlung nach W. zu begeben und von dort aus eine Langzeittherapie zu beantragen und bei Bereitstellung einer Langzeittherapie diese anzutreten und nicht vorzeitig abzubrechen. Bis zur Bewilligung einer Therapie hat sie nach Vorgabe einer Suchtberatungsstelle die dort anberaumten Termine wahrzunehmen.
Die Verurteilung hatte dabei u. a. folgenden Sachverhalt zum Gegenstand:
„Am 24.11.2022 gegen 18:09 Uhr führte die Angeklagte hinter dem Jugendtreff […] in der Handtasche einen Grinder mit Anhaftungen von Marihuana sowie einen angerauchten Joint mit 0,17 Gramm Marihuana-Tabak-Gemischs wissentlich und willentlich mit sich. Wie die Angeklagte wusste, besaß sie nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.“
Die Verurteilte hat die drogenbezogene Weisung bislang nicht umgesetzt, was mit ihr zum Anhörungstermin am 20.02.2024 thematisiert wurde.
II.
Das Gericht sieht in Anwendung von Art. 313 Abs. 4, 316p EGStGB i. V. m. §§ 31, 66 JGG von einer Neufestsetzung der mit Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 21.11.2023 verhängten Sanktion ab. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
1. Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) zum 01.04.2024 wurde durch Art. 13 CanG das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch geändert und Art. 316p EGStGB eingefügt, wonach im Hinblick auf vor dem 01.04.2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, Art. 313 EGStGB entsprechend anzuwenden ist. Art. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB sieht vor, dass rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen werden, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Art. 313 Abs. 4 EGStGB ergänzt dies um folgende Regelung: Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen der §§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemäß.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des ebenfalls zum 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist es (grundsätzlich) verboten, Cannabis zu besitzen, wobei es jedoch gemäß § 3 Abs. 1 KCanG Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt ist.
Im Weiteren regelt das Konsumcannabisgesetz in § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG zum einen, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer entgegen § 2 Absatz 1 Nr. 1 mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist. Zum anderen sieht es in § 36 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG vor, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 Nr. 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, und sanktioniert die Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 3.000 Euro (Abs. 2).
2. Unter Zugrundelegung der nunmehr einschlägigen Regelungen, wäre der rechtskräftig abgeurteilte Sachverhalt vom 24.11.2022 straflos geblieben. Obgleich sich das Verfahren noch in der Vollstreckung befindet, ist von einer Neufestsetzung der ausgesprochenen Ahndung abzusehen. Unter Beachtung des erzieherischen Gedankens im Jugendstrafrecht und der Einheitlichkeit der Rechtsfolgenentscheidung ist im vorliegenden Fall maßgebend, dass der zum Zeitpunkt der Tatbegehung unerlaubte Besitz des Betäubungsmittels Cannabis am 24.11.2022 nur einen nicht ins Gewicht fallenden Beitrag der erkannten Rechtsfolge ausmacht und die Verurteilte Mischkonsumentin auch härterer Drogen (Methamphetamin, GHB, etc.) war und ist. Nicht zuletzt ist dies, nachdem die Verurteilte bereits die angewiesene stationäre Entgiftungsbehandlung nicht angetreten hat, im Rahmen der Anhörung deutlich geworden.
Im Ergebnis ist daher eine Neufestsetzung der ausgesprochenen Ahndung nicht veranlasst.