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Nötigung eines Zeugen durch Angeklagten

Aachener Gerichtsurteil: Nötigung im Straßenverkehr führt zu Geldstrafe

In einer jüngsten Entscheidung des AG Aachen wurde ein Angeklagter wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Fall wirft Licht auf die rechtlichen Herausforderungen, die mit Straßenverkehrskonflikten und deren rechtlichen Konsequenzen verbunden sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 445 Cs 671/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Der Angeklagte wurde wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem er einen Zeugen körperlich bedroht hatte.

  • Der Titel des Webseiteninhalts bezieht sich auf ein Urteil des AG Aachen (Az.: 445 Cs 671/15) vom 11.12.2015, bei dem ein Angeklagter wegen Nötigung eines Zeugen verurteilt wurde.
  • Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt und muss die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen tragen.
  • Der Angeklagte arbeitete zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung auf Aushilfsbasis bei einem Mietwagenunternehmen und hatte finanzielle Schwierigkeiten.
  • Er war bereits vielfach vorbestraft, wobei verschiedene Vergehen, darunter Beleidigung, Verstoß gegen das Waffengesetz und Körperverletzung, in seinem Registerauszug aufgeführt waren.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte am 25.04.2015 einen Zeugen körperlich bedroht hatte, nachdem dieser eine Geste in seine Richtung gemacht hatte.
  • Der Zeuge wollte die Polizei rufen, wurde jedoch erneut vom Angeklagten bedroht.
  • Der Angeklagte bestritt die Tat und gab eine andere Version der Ereignisse an.
  • Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Aussagen mehrerer Zeugen und betrachtete die Einlassung des Angeklagten als nicht glaubhaft.
  • Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte den Zeugen verletzen wollte.
  • Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht die kurze Dauer und Intensität der Nötigung sowie die Vorstrafen des Angeklagten.

Vorfall auf der L-Straße

Nötigung im Straßenverkehr
(Symbolfoto: ARENA Creative /Shutterstock.com)

Am 25.04.2015 gegen 5.35 Uhr befuhr der Angeklagte die L-Straße in B-Stadt mit seinem Mietwagen. Als er eine Einmündung erreichte, beschleunigten zwei Zeugen ihre Schritte, um die Fahrbahn zu verlassen. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung stieg der Angeklagte aus und ging auf einen der Zeugen zu, packte ihn am Hals und zwang ihn, einige Meter zurückzugehen. Dieser Vorfall wurde teilweise von einem dritten Zeugen beobachtet.

Rechtliche Herausforderung und Kernproblem

Das Kernproblem dieses Falles liegt in der Nötigung. Der Angeklagte hat die Tat bestritten und eine andere Version des Vorfalls dargestellt. Das Gericht musste entscheiden, welcher Darstellung zu folgen war und ob die Handlungen des Angeklagten als Nötigung im Sinne des § 240 StGB zu werten waren.

Entscheidung des Gerichts

Nach sorgfältiger Prüfung der Zeugenaussagen und Beweismittel kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Angeklagte die Tat so begangen hat, wie sie von den Zeugen dargestellt wurde. Das Gericht stützte sich dabei auf die Aussagen der Zeugen und die Einlassung des Angeklagten. Es wurde entschieden, dass der Angeklagte sich der Nötigung schuldig gemacht hat.

Begründung und Auswirkungen

Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung sowohl die vorherigen Straftaten des Angeklagten als auch die Tatsache, dass es sich um eine kurze und nicht sehr intensive Nötigungshandlung handelte. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Das Gericht sah von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab, da die Nötigung außerhalb des fließenden Verkehrs begangen wurde.

Zusätzliche Informationen

Der Angeklagte hatte bereits eine Vorgeschichte mit dem Gesetz, einschließlich Vorstrafen wegen Beleidigung, Körperverletzung und Verstößen gegen das Waffengesetz. Er hatte auch finanzielle Schwierigkeiten und Schulden aus einer früheren Selbstständigkeit.

Schlussfolgerung

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Respekts und der Vorsicht im Straßenverkehr. Es zeigt auch, wie wichtig es ist, in Konfliktsituationen ruhig zu bleiben und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Das Gericht hat in diesem Fall eine klare Botschaft gesendet: Nötigung, selbst wenn sie kurz und nicht intensiv ist, wird nicht toleriert und hat rechtliche Konsequenzen.

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Nötigung im Straßenverkehr – kurz erklärt


Nötigungen im Straßenverkehr können verschiedene Handlungen umfassen, darunter das zu dichte Auffahren, Schneiden oder Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer. Wer im Straßenverkehr nötigt, muss mit ernsthaften rechtlichen Konsequenzen rechnen. Neben einem möglichen Entzug der Fahrerlaubnis können auch Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden. Gemäß § 240 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) liegt eine Nötigung immer dann vor, wenn jemand „einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt”. Bei Vorliegen einer Nötigung sieht § 240 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.


Das vorliegende Urteil

AG Aachen – Az.: 445 Cs 671/15 – Urteil vom 11.12.2015

Der Angeklagte wird wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen. § 240 Abs. 1 StGB.

Gründe

I.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung XX Jahre alte Angeklagte arbeitet auf Aushilfsbasis beim Mietwagenunternehmen D. Er erhält Aufstockerleistungen nach dem SGB II. Aus seiner Aushilfstätigkeit verdient er etwa XX EUR netto im Monat, die teilweise auf seine Leistungen angerechnet werden. Der Angeklagte ist verheiratet aber getrennt lebend. Anfang Januar XX ist der Scheidungstermin. Der Angeklagte hat ein Kind, das bei der Kindsmutter lebt.

Der Angeklagte hat Schulden im X-stelligen Bereich. Diese stammen aus seiner früheren Selbstständigkeit. Er hatte eine Firma, mit der er einen Lamborghini vermietete. Dieser war in einen Unfall verwickelt, die Zahlungen der gegnerischen Versicherung erfolgten aber so spät, dass er eigenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte und das Gewerbe aufgeben musste.

Der Angeklagte hat weder Drogen- noch Alkoholprobleme.

Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 10.09.2015, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist, vielfach vorbestraft. Der Registerauszug weist X Eintragungen auf.

Diese stellen sich wie folgt dar:

1. Am XX.XX.XX wurde er mit am XX.XX.XX rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von XX Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt.

2. Am XX.XX.XX wurde er mit am gleichen Tage rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Aachen wegen Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe von XX Tagessätzen zu je 8,00 EUR verurteilt.

3. Am XX.XX.XX wurde er mit am XX.XX.XX rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von XX Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt.

4. Am XX.XX.XX wurde er durch das Amtsgericht Aachen wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der folgenden Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund zu einer Geldstrafe von XX Tagessätzen zu je 17,00 EUR verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum XX.XX.XX ausgesprochen.

Diese Entscheidung war seit dem XX.XX.XX rechtskräftig. Die einbezogene Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund erging am XX.XX.XX und war am XX.XX.XX rechtskräftig. Hier wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von XX Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. Ihm wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum XX.XX.XX auferlegt.

Danach hat der Angeklagte die Fahrerlaubnis erneut erworben.

II.

In der Hauptverhandlung hat das Gericht zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat folgende Feststellungen getroffen:

Am 25.04.2015 gegen 5.35 Uhr befuhr der Angeklagte die L-Straße in B-Stadt mit seinem Mietwagen, wobei er auf dem Weg zu einem Fahrgast war. Die L-Straße mündet an einer Seite in die Q-Straße. Als der Angeklagte diese Einmündung erreichte, befanden sich die Zeugen X und Y auf der L-Straße, um diese zu überqueren. Da sich der Angeklagte aus ihrer Sicht schnell näherte, beschleunigten sie ihre Schritte, um die Fahrbahn zu verlassen. Dabei drehte sich der Zeuge X um, gestikulierte in Richtung des Angeklagten und äußerte sinngemäß „was soll das“. Der Angeklagte bremste daraufhin bis zum Stillstand ab, stieg aus dem Auto aus und ging direkt auf den Zeugen X zu. Er packte diesen mit Daumen und Zeigefinger am Hals, drückte seinen Kopf hoch und zwang ihn hierdurch, einige Meter nach hinten zu gehen. Danach ließ er von ihm ab, baute sich vor ihm auf und fragte ihn, ob der Zeuge sich „mit ihm boxen“ wolle. Der Zeuge nutzte diese Gelegenheit, um sein Mobiltelefon aus der Jacke zu holen, weil er die Polizei rufen wollte.

Sodann ging der Angeklagte aber erneut auf den Zeugen los und packte ihn wie dargestellt am Hals, so dass der Zeuge sein Mobiltelefon in Richtung des Zeugen Y warf, damit dieser die Polizei rufen könne. Ihm war bekannt, dass der Ladestand des Akkus des Mobiltelefons des Zeugen Y gering war, so dass er nicht sicher war, ob dieser mit seinem eigenen Handy die Polizei rufen könne. Der Zeuge Y rief daraufhin die Polizei, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, mit welchem Mobiltelefon. Daraufhin kam der Angeklagte auf ihn zu und forderte ihn auf, ihm das Mobiltelefon zu geben. Er stellte sich dabei vor den Zeugen, ging diesen aber nicht körperlich an. Als der Zeuge ihm das Mobiltelefon nicht gab, stieg er in sein Fahrzeug ein und fuhr weg.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte den Zeugen verletzen wollte oder dass dieser Verletzungen erlitt.

Das Geschehen wurde teilweise vom Zeugen N beobachtet. Dieser befand sich mit seinem Taxi in wartender Position aus Sicht der Fahrtrichtung des Angeklagten linker Hand in der Q-Straße.

III.

Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er die L-Straße in Richtung Q-Straße gefahren sei. Dort seien dann die Zeugen von rechts auf die Straße getreten und auf der Straße stehengeblieben. Er sei dann langsam in ihre Richtung gerollt und vor ihnen stehen geblieben. Irgendwann sei er dann wieder angerollt und die Zeugen zur Seite gegangen. Plötzlich habe er einen Knall gehört, als ob jemand der beiden auf sein Dach geschlagen habe. Da er von seinem Arbeitgeber für den Zustand der Fahrzeuge verantwortlich gemacht werde habe er angehalten und sei ausgestiegen. Er habe sodann sein Dach angeschaut, aber keine Delle gefunden. Sodann seien beide Zeugen auf ihn zugekommen. Der Zeuge X sei ihm immer näher gekommen, so dass er diesen leicht im Hals-Oberkörper-Bereich weggeschubst habe. Als daraufhin einer der beiden Zeugen angekündigt habe, die Polizei zu rufen, sei er eingestiegen und weggefahren. Das Wegschubsen sei nur passiert, weil er sich von den beiden Zeugen bedroht gefühlt habe und der Zeuge X ihm so nahe gekommen sei, dass er in seinen „persönlichen Bereich“ gekommen sei.

IV.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die Tat so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist. Das Gericht stützt sich hierbei auf die Bekundungen der Zeugen X, Y und N sowie die Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte.

Die Zeugen X und Y haben im Kern übereinstimmend angegeben, dass sie an diesem Tag zusammen für eine Uniklausur gelernt hätten. Ihr üblicher Tagesablauf in solchen Phasen sei, dass sie nach der Mittagsessenszeit aufstünden, dann mit einer kurzen Mittagspause lernen würden und wie auch an diesem Tag zwischen drei und vier Uhr noch in die Q-Straße auf ein Feierabendbier gingen. Zum Vorfallszeitpunkt seien sie gerade zurück auf dem Weg zum Zeugen Y gewesen, bei dem sie auch zuvor gelernt hätten. Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass sie sich auf der Straße befunden hätten, als der Angeklagte mit seinem Pkw ankam und dass der Zeuge X nach dem gemeinsamen zügigen Verlassen der Straße eine Handbewegung gemacht und etwas Entsprechendes gerufen habe. Sodann sei der Angeklagte nach dem Aussteigen auf den Zeugen X losgegangen und habe ihn am Hals gepackt und nach hinten gezwungen. Dann habe er ihn losgelassen und sinngemäß gefragt, ob sich der Zeuge X mit ihm schlagen wolle. Dann habe der Zeuge X dem Zeugen Y sein Mobiltelefon zugeworfen und dieser anschließend die Polizei gerufen, während der Zeuge X erneut am Hals gepackt wurde.

Die Zeugen haben ihre Aussagen ruhig und sachlich und ohne Belastungstendenz getätigt. Die Aussagen waren geschlossen und enthielten keine Widersprüche. Soweit die Zeugen unterschiedliche Angaben über die Dauer der Zeit gemacht haben, die der Angeklagte den Zeugen X am Hals gepackt hatte, ist dies nach Überzeugung des Gerichts auf die Aufregung des Moments zurückzuführen. Auch soweit der Zeuge Y zunächst von einem Würgen gesprochen hat, stellt dies keinen Widerspruch zu den Angaben des Zeugen X dar, er sei wie in den Feststellungen dargestellt am Hals gepackt worden. Auf Nachfrage hat der Zeuge Y die Angabe des „Würgens“ präzisiert, dass der Zeuge X nicht geröchelt habe und auch nicht blau angelaufen sei. Der Angeklagte habe „am Hals zugepackt“.

Die Zeugen hatten auch ersichtlich keine Belastungstendenz. So hat der Zeuge X angegeben, erst die Polizei habe Striemen an seinem Hals festgestellt, er selber habe diese dann auch nachher im Spiegel gesehen. Von besonderen Schmerzen, Schluckbeschwerden oder ähnlichem, wodurch der Angeklagte weiter belastet worden wäre, hat der Zeuge nicht berichtet. Auch hat keiner der beiden Zeugen die Situation dramatisiert. Die Aussagen waren daher glaubhaft, die Zeugen selber glaubwürdig. Es ist kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden, dass die Zeugen den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten.

Hierbei ist auch hervorzuheben, dass es die Zeugen waren, die die Polizei gerufen haben. Hätte sich das Geschehen so abgespielt, wie der Angeklagte es berichtet, so hätte überhaupt kein Grund für die Zeugen bestanden, die Polizei zu rufen. Vielmehr hätte es nahe gelegen, sich zu entfernen, um nicht doch für eventuelle Beschädigungen des Autos zur Rechenschaft gezogen zu werden.

Die Angaben des Zeugen N waren nur teilweise ergiebig. Dieser hat angegeben, mitbekommen zu haben, dass der Angeklagte sehr zügig die L-Straße herangefahren gekommen sei. Dann sei der Angeklagte aus dem Auto ausgestiegen, um es herumgegangen und habe sodann einen der Jungs ein paar Meter nach hinten geschubst. Der Zeuge, der als Taxifahrer nach eigenen Angaben jedes Wochenende ähnliche oder schlimmere Situationen in der Q-Straße erlebt, hatte wahrscheinlich aus diesem Grund keine genaue Erinnerung mehr an den Vorfall. Seine Angaben decken sich aber mit denen der Zeugen X und Y. Auch er berichtet nicht davon, dass der Angeklagte – wie von ihm behauptet – langsam auf die Zeugen zugefahren sei, dann angehalten habe und dann erst angerollt sei. Auch von einem Knall, wie vom Angeklagten behauptet, berichtet der Zeuge nicht. Vielmehr gab er an, dass einer der Zeugen mehrere Meter nach hinten geschubst worden sei, was ebenfalls den Angaben des Angeklagten zu einem nur leichten Wegschubsen aus seinem persönlichen Bereich widerspricht.

Das Gericht sieht daher die von den getroffenen Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten unter zusammenfassender Würdigung mit den übrigen Beweisergebnissen als nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung an. Das Gericht vermochte keine durchgreifenden Umstände festzustellen, die für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen.

Das Gericht konnte sich aber keine Überzeugung davon bilden, dass die vom Zeugen X beschriebenen Striemen, die nach der Anklageschrift auf das am Hals Packen des Angeklagten zurückzuführen sein sollen, tatsächlich hierdurch hervorgerufen wurden. Hierzu wurde insbesondere das Lichtbild Bl. 6 d.A. in Augenschein genommen, auf das wegen der Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Auf diesem Bild sind einige Rötungen am Hals erkennbar, allerdings weisen diese den gleichen Rötungsgrad auf wie einige Stellen im Gesicht des Zeugen. Das Gericht kann daher nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen, dass es sich um Rötungen der Haut handelt, die beispielsweise auch durch die Aufregung des Vorfalls hervorgerufen sein können.

Auch ein entsprechender Verletzungsvorsatz und damit eine Versuchsstrafbarkeit des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung konnte das Gericht nicht feststellen. Hätte der Angeklagte den Zeugen verletzen wollen, so ist davon auszugehen, dass er fester zugedrückt hätte, so dass dem Zeugen die Luft weggeblieben wäre oder dass er diesen geschlagen hätte.

V.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte somit nur durch das Wegdrücken der Nötigung gemäß § 240 StGB schuldig gemacht.

VI.

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Es war der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, zugrunde zu legen.

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine sehr kurze und nicht sehr intensive Nötigungshandlung handelte.

Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er bereits vielfach vorbestraft ist.

Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich nach den Angaben des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Auch wenn die Tat im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 StGB begangen wurde, hat das Gericht aus Verhältnismäßigkeitsgründen von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen, da es sich nur um eine Nötigung und auch diese nur im unteren Bereich handelte und sie zudem außerhalb des fließenden Verkehrs begangen wurde.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

✔ F.A.Q zum Urteil


  • Was genau ist unter „Nötigung eines Zeugen durch Angeklagten“ zu verstehen? Nötigung bezieht sich auf Handlungen, bei denen jemand rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In diesem speziellen Fall hat der Angeklagte einen Zeugen genötigt, was zu einer Verurteilung geführt hat.
  • Welche Strafe wurde dem Angeklagten auferlegt? Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Zudem muss er die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen tragen.
  • Welche vorherigen Vergehen hatte der Angeklagte? Der Angeklagte war vielfach vorbestraft. Dazu gehören Verurteilungen wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung, Verstöße gegen das Waffengesetz und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
  • Wie hat sich der Vorfall mit der Nötigung ereignet? Der Angeklagte fuhr mit seinem Mietwagen eine Straße entlang, als zwei Zeugen die Straße überquerten. Nach einer Geste und Äußerung eines Zeugen hielt der Angeklagte an, stieg aus und ging auf den Zeugen zu. Er packte den Zeugen am Hals und zwang ihn, einige Meter zurückzugehen. Nachdem er den Zeugen losließ, forderte er den anderen Zeugen auf, ihm sein Mobiltelefon zu geben, da dieser die Polizei rufen wollte. Der Angeklagte verließ schließlich den Ort ohne das Telefon.
  • Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Aussagen der Zeugen und den Angeklagten. Die Zeugen gaben übereinstimmende und glaubwürdige Aussagen ab, die die Version des Angeklagten widerlegten. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Angeklagte die Tat so begangen hat, wie sie von den Zeugen beschrieben wurde, und verurteilte ihn wegen Nötigung gemäß § 240 StGB.

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