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Nötigung – rücksichtsloses Überholen und Ausbremsen

KG Berlin – Az.: (3) 161 Ss 211/16 (144/16) – Beschluss vom 20.12.2016

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. September 2016

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht einer Nötigung, sondern einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 5 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG tateinheitlich begangen mit einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz 4, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG schuldig ist, und

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten durch Urteil vom 19. September 2016 wegen Nötigung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tages-sätzen zu je 25,00 Euro verurteilt und ihm für die Dauer von zwei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Hierzu hat es folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Am 1. April 2016 befuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … den in 13405 Berlin gelegenen Kurt-Schumacher-Damm. Weil er sich über die langsame Fahrweise des vor ihm fahrenden Pkw des Zeugen S… behindert fühlte, überholte er den Zeugen rechts und setzte sich knapp vor dessen Fahrzeug auf die linke Spur, sodass der Zeuge stark abbremsen musste, jedoch keine Vollbremsung durchführte. Der Angeklagte wollte durch sein Verhalten erzwingen, dass der Zeuge abbremsen musste. An der nächsten Lichtzeichenanlage, die rotes Licht abstrahlte, befand sich der Angeklagte vor dem Pkw des Zeugen. Er stieg aus, ging auf das Fahrzeug des Zeugen zu und beschimpfte diesen u.a. mit den Worten „Fotze“, wodurch er den Zeugen in seiner Ehre verletzten wollte, was dieser auch so empfand.“

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten (Sprung-)Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Antragsschrift zu dem Rechtsmittel ausgeführt:

„Der Sprungrevision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, kann der vorläufige Erfolg nicht versagt werden.

1. Zwar hat der Angeklagte beantragt, das Urteil „im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben“. Die Auslegung seines Rechtsmittels aufgrund der Revisionsbegründung ergibt allerdings, dass er die Aufhebung des Urteils jedenfalls im Hinblick auf die Verurteilung wegen Nötigung auch zum Schuldspruch erstrebt. Der nicht auflösbare Widerspruch zwischen ausdrücklichem Revisionsantrag und erkennbar verfolgtem Rechtsschutzziel hat zur Folge, dass die Revision im Wege der Auslegung mangels eines eindeutig zum Ausdruck gebrachten Beschränkungswillens als unbeschränkt zu behandeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13 -, juris).

2. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO hinsichtlich der Verurteilung wegen Nötigung ist als Verfahrensrüge unzulässig, denn der Angeklagte trägt weder vor, dass das Amtsgericht im Urteil Feststellungen getroffen habe, welche nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und nicht durch Vorgänge gewonnen worden sei, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören, noch, dass das Amtsgericht sich im Urteil mit erhobenen Beweisen nicht auseinander gesetzt habe. Eine Revisionsbegründung, die sich nur in Angriffen gegen die Beweiswürdigung erschöpft, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rdn. 185).

3. Soweit der Angeklagte die Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO erheben will, weil das Amtsgericht eine Beweiserhebung zu dem beim Einscheren des Angeklagten bestehenden Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen durch Befragung eines Sachverständigen für Unfallrekonstruktion unterlassen habe, ist die Rüge ebenfalls nicht zulässig und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es wird schon nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet, welches Ergebnis die unterbliebene Beweiserhebung erbracht hätte. Ins Blaue hinein wird im Strafverfahren keine Sachaufklärung betrieben, und es besteht kein Grund, die Gerichte zu zwingen, in der Hauptverhandlung Beweisversuche dieser Art nur deshalb vorzunehmen, weil der Angeklagte oder sein Verteidiger sie wünscht (vgl. KG VRS Bd. 72, 116, 117). Eine Aufklärungsrüge, die ein günstiges Ergebnis nur für „möglich“ erachtet, ist unzulässig (BGH NStZ 2004, 112).

4.

a) Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, dass das festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht den Straftatbestand der Nötigung erfüllt.

Nach den maßgeblichen Feststellungen des Amtsgerichts überholte der Angeklagte, weil er sich über die langsame Fahrweise des vor ihm fahrenden PKW des Zeugen S… behindert fühlte, mit dem von ihm geführten Fahrzeug den Zeugen rechts und setzte sich knapp vor dessen Fahrzeug auf die linke Spur, so dass der Zeuge stark abbremsen musste, jedoch keine Vollbremsung durchführte. Das Amtsgericht hat aus dem Fahrverhalten des Angeklagten den Schluss gezogen, dass er durch sein Verhalten das starke Abbremsen des Zeugen habe bezwecken wollen. Diese Schlussfolgerung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters, dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend sein müssen; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung unter anderem dann, wenn sie unklar oder lückenhaft ist. Um dem Revisionsgericht die insoweit gebotene Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe daher erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und das die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch schwerwiegenden Verdacht zu begründen vermag (vgl. KG, Beschluss vom 24. Juli 2012 – (4) 161 Ss 99/12 (177/12) -, juris). Das Urteil enthält keine nachvollziehbaren Feststellungen dazu, warum das Amtsgericht davon überzeugt ist, dass es dem Angeklagten beim Wiedereinscheren darum ging, den Zeugen S… zum starken Abbremsen zu zwingen. Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass strafbare Nötigung in der Gewaltalternative in Fällen zu bejahen sein kann, in denen der Täter sein Fahrzeug willkürlich scharf abbremst, um nachfolgende Kraftfahrer zu einer Vollbremsung zu zwingen (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1995 – 4 StR 283/95 -, juris). Hier spricht jedoch nichts dafür, dass der Angeklagte eine Vollbremsung (oder ein starkes Abbremsen – Anmerkung des Senats) des hinter ihm fahrenden Kraftfahrers bezweckte. Für eine Straftat der Nötigung hätte es dem Angeklagten gerade darum gehen müssen, die beabsichtigte Fortbewegung des ihm nachfolgenden Kraftfahrers durch tatsächlich nicht überwindbare Hindernisse zu unterbinden (vgl. BGH wie vor; Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., 2014, § 240 Rdn. 34). Die Urteilsfeststellungen lassen diesen Schluss nicht zu. Allein, dass der Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen in völlig rücksichtsloser Weise zur Verfolgung seiner eigenen Interessen gleichgültig über die Belange des Zeugen S… hinwegsetzte, macht sein Verhalten noch nicht zur Straftat. Da auf der rechten Fahrspur nach Schilderung des Zeugen S… reger Fahrzeugverkehr geherrscht habe und es dem Angeklagten erkennbar darauf ankam, möglichst schnell auf der Straße voran zu kommen, ist es naheliegend, dass er hierzu möglichst zügig wieder auf die linke Spur wechselte. Der Straftatbestand der Nötigung im Sinne des § 240 StGB erfüllen namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängt auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist. Der Erfolg – dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann – ist für den Täter „das Ziel seines Handelns“. Auf den „bloß“ rücksichtslosen Überholer trifft das in aller Regel nicht zu. Sein Ziel ist, schnell voran zu kommen. Dass dies auf Kosten anderer geschieht, ist nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet in einem solchen Falle aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 4 Ss 234/08 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2007 – III-5 Ss 130/07 – 61/07, 5 Ss 130/07 – 61/07 I -, juris). Woraus das Amtsgericht unter Berücksichtigung auch der Schilderungen der Zeugen O… S… und J… S… den Schluss gezogen hat, es sei dem Angeklagten gerade um das Ausbremsen des Zeugen S… gegangen, ist nicht ersichtlich.

Die angefochtene Entscheidung kann daher (insoweit – Anmerkung des Senats) keinen Bestand haben. Es ist nicht zu erwarten, dass in einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die zur Begründung eines Schuldspruchs wegen Nötigung geeignet wären.

b) Dies führt jedoch insoweit nicht zum Freispruch. Denn das vom Amtsgericht Tiergarten ausreichend festgestellte Verhalten des Angeklagten beim Überholen des Zeugen S… stellt eine nicht verjährte Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 4, 49 Abs. 5 StVO (richtig: §§ 5 Abs. 4 Satz 4, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO) dar. Der Angeklagte hat vorschriftswidrig entgegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO – ungeachtet der Frage, wie stark der Zeuge S… abbremsen musste – denjenigen, der überholt wurde, behindert.

Nach den insoweit ausreichenden Feststellungen des Amtsgerichts handelte der Angeklagte auch vorsätzlich hinsichtlich der Behinderung des nachfolgenden Fahrzeugs beim Wiedereinscheren knapp vor dem Fahrzeug des Zeugen S… in die linke Spur.

Der Schuldspruch kann daher durch das Revisionsgericht dahin berichtigt werden, dass der Angeklagte statt eines Vergehens der Nötigung (§ 240 StGB) einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 4, 49 Abs. 5 StVO (richtig: §§ 5 Abs. 4 Satz 4, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO) schuldig ist. Es steht nicht die Möglichkeit entgegen, dass eine nochmalige Hauptverhandlung zu neuen entscheidungserheblichen Feststellungen führen könnte. Nach Lage der Dinge erscheint Derartiges hier ausgeschlossen. Eine Hinweispflicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 Abs. 1 StPO) besteht nicht, denn es erscheint auch angesichts der Revisionsbegründung ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich anders verteidigen könnte als geschehen.

c) Da die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils keine Feststellungen zu berücksichtigungsfähigen Voreintragungen des Angeklagten im Verkehrszentralregister enthalten, jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass solche existieren, ist die Sache zur Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch wegen der so festgestellten Ordnungswidrigkeit an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

5. Der – auf die allgemeine Sachrüge hin noch zu prüfende – Schuldspruch wegen Beleidigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

6. Da das Amtsgericht die Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbotes nicht allein auf die Straftat der Beleidigung, sondern auch auf die rechtsfehlerhaft angenommene Straftat der Nötigung gestützt hat, muss auch die Verhängung des Fahrverbots zunächst der Aufhebung unterliegen.

7. Wenngleich die wegen Beleidigung verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 € grundsätzlich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, kann sie doch wegen der Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe keinen Bestand haben (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 2007 – (3) 1 Ss 389/06 (125/06) -, juris).“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und ergänzt sie hinsichtlich des Schuldspruchs des Angeklagten wegen Nötigung lediglich in zwei Punkten dahingehend, dass zum einen auch die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung, wonach der Angeklagte angegeben habe, „sofort nachdem er das Fahrzeug des Zeugen rechts überholt habe, nach links eingeschert zu sein, weil er nach ca. 2 bis 3 km nach links habe abbiegen wollen (UA S. 4), den vom Amtsgericht gezogenen Schluss, der Angeklagte habe „keinesfalls verkehrsbedingt den Spurwechsel vorgenommen, sondern um den Zeugen zu maßregeln und entsprechend durch das enge Einscheren dessen Bremsung zu veranlassen“ (UA S. 4) nicht tragen. Die Einlassung des Angeklagten kann nämlich auch so gedeutet werden, dass er aufgrund seines bevorstehenden Linksabbiegens, frühzeitig auf die linke Fahrbahn wechselte, um sein schnelles Vorankommen (auch beim Abbiegevorgang) zu gewährleisten. Seinem Wunsch an zügiger Weiterfahrt dürfte darüber hinaus – wie bereits von der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt – der vom Zeugen S… bekundete rege Fahrzeugverkehr auf der rechten Fahrbahn (UA S. 3) entgegen gestanden haben, weshalb ein verkehrsbedingter Fahrbahnwechsel des Angeklagten durchaus nahe gelegen hat und vom Tatgericht in Erwägung gezogen hätte werden müssen. Des Weiteren hat sich der Angeklagte nach den amtsgerichtlichen Feststellungen auch einer – in Tateinheit stehenden – vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 5 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG schuldig gemacht, da er den Zeugen S… rechts überholte. Der Senat kann auch diesbezüglich ausschließen, dass eine nochmalige Hauptverhandlung zu neuen entscheidungserheblichen Feststellungen führen könnte. Eine Hinweispflicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 Abs. 1 StPO) besteht nicht, denn es erscheint auch insoweit ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte anders verteidigen könnte als geschehen.

Der Senat hebt aus den dargelegten Gründen das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nach § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 StPO). Im Übrigen war die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

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