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Notwehrrecht Autofahrer – Einschränkung unter Eheleuten

AG Torgau – Az.: 3 Ds 951 Js 3564/19 (3) – Urteil vom 01.03.2021

1. Die Angeklagten werden freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrensund die notwendigen Auslagen der Angeklagten, fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

I.

Der beiden Angeklagten in der Anklageschrift vom 8.5.2019 zur Last gelegte Sachverhalt hat sich nach Abschluss der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Dem Angeklagten Ach. kann nicht nachgewiesen werden, am 1.10.2018 wenige Minuten nach 11:00 Uhr auf dem Grundstück Bahnhofstraße 10 in Oschatz mit seiner Mercedes V-Klasse die M. überhaupt berührt und verletzt zu haben. Er ist deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Hinsichtlich des Angeklagten A. ist das Gericht von folgendem Geschehensablauf überzeugt:

Der Angeklagte A. war am 1.10.2018 gegen 11:00 Uhr gerade im Begriff, das Tor zur Einfahrt des seinen Vater gehörenden stillgelegten Betriebsgrundstücks auf der Bahnhofstraße 48 in Oschatz zu öffnen, als seine dauerhaft von ihm getrenntlebende Ehefrau M. und ihr neuer Lebensgefährte D. vor Ort eintrafen. Beide beabsichtigten, den Angeklagten A. zur Rede zu stellen, weil er sich zuvor geweigert hatte, die noch an die Wohnanschrift seiner Ehefrau gerichtete und für ihn bestimmte Post entgegenzunehmen und sie ihm bei dieser Gelegenheit zu übergeben. Während des zwischen den Beteiligten geführten Streitgesprächs stand die Fahrertür seines etwa einen Meter vor der Grundstückseinfahrt geparkten Fahrzeugs, einem Citroen Saxo, offen. Die Möglichkeit, die an Angeklagten A. gerichtete Post darin abzulegen, ergriff M. nicht.

Der Angeklagte A. mochte sich nicht auf eine weitere Diskussion mit beiden einlassen und gab ihnen zu verstehen, dass er auf das Grundstück seines Vaters fahren wöllte. Er stieg in sein Fahrzeug ein, setzte es mit Schrittgeschwindigkeit in Bewegung und fuhr auf das Betriebsgelände. Um die Weiterfahrt des Angeklagten A. zu verhindern, stellten sich ihm M. und D. hinter der Toreinfahrt entgegen, wobei D. auf der aus Fahrersicht rechten Seite und M. auf der aus Fahrersicht linken Seite standen. Beide versuchten mit winkenden Handbewegungen und durch Klopfen auf das Fahrzeugdach die Weiterfahrt des Angeklagten zu verhindern. Der Angeklagte ließ sich davon nicht beeindrucken und setzte seine Fahrt mit weniger als 5 km/h fort. Um das Fahrzeug zu stoppen, lief M. gestikulierend links davor her. Der Angeklagte fuhr dennoch, die Möglichkeit einer Kollision mit ihr vor Augen, mit unveränderter Geschwindigkeit weiter und traf seine Ehefrau mit dem vorderen linken Kotflügel seines Citroen Saxo am linken Knie, wodurch sie sich eine Prellung zuzog. Nun schmiss sich D. auf die Motorhaube des Citroen Saxo und hielt sich mit seinen Händen am Bügel der Scheibenwischer fest. Der Angeklagte fuhr mit ihm noch einige, maximal zehn Meter weiter und hielt an. D. erlitt eine Prellung des linken Knies und Hämatome.

II.

Der festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Einlassung der beiden Angeklagten, der Aussagen von Y., D. und PHM S., des rechtsmedizinischen Gutachtens des Dr. V. sowie in Augenschein genommener Lichtbilder und verlesener ärztlicher Atteste fest. Nachdem die vom Angeklagten A. mittlerweile geschiedene M. in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO), konnte ihre polizeiliche Aussage nicht mehr zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Ihrer Einführung stand das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.7.2016 – GSSt 1/16, NStZ 2017, S. 94, 96 Rn. 32 ff.).

III.

Der Angeklagte A. hat sich weder wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr noch wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht.

1) Das Handeln des Angeklagten A. erfüllt nicht den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, dessen Schutzgut die Sicherheit des Straßenverkehrs ist. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen, eingegriffen wird (BGH, Beschluss vom 8.6.2004 – 4 StR 160/04, NStZ 2004, S. 625 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5.10.2011 – 4 StR 401/11, NStZ 2012, S. 185). Daran fehlt es hier. Das Tatgeschehen ereignete sich auf einem stillgelegten, umzäunten und abgeschlossenen Betriebsgelände, zu dem nur eine begrenzte Anzahl von Berechtigen Zutritt hatte, jedoch nicht die Allgemeinheit oder eine größere Personengruppe.

2) Der Angeklagte A. hat sich nicht wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

a) Die von D. erlittenen Verletzungen sind dem Angeklagten A. nicht zuzurechnen.

Dabei kann dahinstehen, ob der Angeklagte A. überhaupt einen kausalen Tatbeitrag zur Herbeiführung der Verletzungen des D. geleistet hat. Da eine Ursache ihre Bedeutung im Rechtssinne nicht verliert, wenn außer ihr noch andere Ursachen zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben (BGH, Urteil vom 4.9.2014 – 4 StR 473/13, NJW 2015, S. 96, 99 Rn. 46), wäre dies nur dann nicht der Fall, wenn die Verletzung am linken Knie des Geschädigten ausschließlich durch den Sprung auf das Fahrzeug entstanden wäre und ihre Ursache nicht auch in der vom Willen des Angeklagten getragenen Fortbewegung des Citroen Saxo und der dadurch vermittelten Krafteinwirkung gehabt hätte. Dies muss jedoch aus Rechtsgründen nicht entschieden werden.

Jedenfalls ist der eingetretene Verletzungserfolg dem Angeklagten A. nach den Grundsätzen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung nicht zuzurechnen.

aa) Nicht strafbar macht sich grundsätzlich, wer, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Verletzende, das zu einer Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGH, Urteil vom 20.11.2008 – 4 StR 328/08, NJW 2009, S. 1155, 1156 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4.9.2014 – 4 StR 473/13, NJW 2015, S. 96, 99 Rn. 46; BGH, Urteil vom 3.7.2019 – 5 StR 132/18, NJW 2019, S. 3092, 3093 Rn. 17; BGH, Urteil vom 11.9.2019 – 2 StR 563/18, juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 12.5.2020 – 1 StR 368/19, juris, Rn. 27). Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbstverletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGH, Urteil vom 20.11.2008, a.a.O. m.w.N.).

Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen strafloser Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. –schädigung und der – grundsätzlich tatbestandsmäßigen – Fremdschädigung eines anderen ist die Trennungslinie zwischen Täterschaft und Teilnahme. Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs– oder Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten oder Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (BGH, Urteil vom 20.11.2008, a.a.O. m.w.N.; BGH, Urteil vom 3.7.2019, a.a.O., Rn. 17; BGH, Urteil vom 11.9.2019, a.a.O., Rn. 20).

Die Abgrenzung zwischen der Selbst- und der Fremdgefährdung bestimmt sich nach der Herrschaft über den Geschehensablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickelten objektiven Kriterien festgestellt werden kann. Bei der Prüfung, wer die Gefährdungsherrschaft innehat, kommt dem unmittelbar zum Erfolgseintritt führenden Geschehen besondere Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 20.11.2018, a.a.O. m.w.N.).

bb) Vor diesem Hintergrund kann der tatbestandliche Erfolg dem Angeklagten A. nicht zugerechnet werden. Die Tatherrschaft lag einzig beim Geschädigten, der durch einen von seinem Willen getragen Entschluss auf das vom Angeklagten A. geführte Fahrzeug sprang, um es zu stoppen, und sich dabei Verletzungen am linken Knie zuzog. Damit hatte er das zum Erfolgseintritt führende Geschehen selbst in der Hand. Bei wertender Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 10.3.2021 – 6 StR 317/20, juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 23.11.2020 – 3 StR 380/20, juris, Rn. 3) hat er sich die Verletzungen durch eigenverantwortliches Handeln selbst unmittelbar beigefügt; das von ihm mit dem Sprung auf den Citroen Saxo bewusst gesetzte Risiko hat sich gerade in der erlittenen Verletzung realisiert.

b) Hinsichtlich der seiner Ehefrau M. zugefügten Verletzungen war das Handeln des Angeklagten durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt.

aa) Es bestand eine Notwehrlage. Im Versuch, den Angeklagten an der Weiterfahrt auf dem Grundstück seines Vaters zu hindern, liegt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf die Willensbetätigungs- und Fortbewegungsfreiheit des Angeklagten A. und damit auf ein von § 32 StGB geschütztes Rechtsgut. Das Recht, sich mit einem Fahrzeug ohne verkehrsfremde Beeinträchtigungen fortbewegen zu können, stellt nicht nur im öffentlichen Straßenverkehr ein notwehrfähiges Rechtsgut dar (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 3.2.1984 – 1 Ss 623/83, NJW 1984, S. 1470, 1471; BayObLG, Beschluss vom 14.8.1992 – 2 St RR 128/92, NJW 1993, 211), sondern auch im nichtöffentlichen Bereich.

Der Angriff war rechtswidrig. M. standen keine Rechtfertigungsgründe zur Seite, die es ihr erlaubt hätten, den Angeklagten A. an der Weiterfahrt zu hindern. Die Rechtsordnung gestattet weder, eine Person gegen ihren Willen zur Rede zu stellen, noch jemanden dazu zu zwingen, für ihn bestimmte Post entgegenzunehmen.

bb) Das von Verteidigungswillen getragene Handeln des Angeklagten A. war erforderlich, um den Angriff auf seine Willensbetätigungs- und Fortbewegungsfreiheit abzuwehren.

Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 8.9.2020 – 4 StR 288/20, juris, Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 8.6.2016 − 5 StR 564/15, NStZ-RR 2017, S. 276 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 17.4.2019 – 2 StR 363/18, juris, Rn. 10). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden. Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (Beschluss vom 17.4.2019 – 2 StR 363/18, juris, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21.11.2012 – 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, S. 105, 106).

Gemessen hieran war die Notwehrhandlung erforderlich. Das Zufahren auf M. war geeignet, den von ihr ausgehenden Angriff auf Rechtsgüter des Angeklagten A. sofort und endgültig zu beenden. Mildere Mittel, als das Fahrzeug mit langsamer Schrittgeschwindigkeit (5 km/h) in Richtung der Angreiferin zu bewegen und sie so unter billigender Inkaufnahme geringfügiger Verletzungen zur Seite zu drängen, standen ihm nicht zur Verfügung. Dem Angeklagten A. hätte insbesondere nicht abverlangt werden können, sein Fahrzeug überhaupt nicht zu bewegen oder umzukehren und so dem Angriff auf die Freiheit seiner Willensbetätigung Erfolg zu verleihen. Eine Pflicht zum Ausweichen trifft den Angegriffenen nicht (Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 32 Rn. 40; vgl. auch Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 32 Rn. 32).

cc) Das Notwehrrecht des Angeklagten A. war gegenüber seiner von ihm dauerhaft getrenntlebenden Ehefrau nicht aus sozialethischen Gründen ausgeschlossen oder eingeschränkt.

(1) Zwar ist anerkannt, dass der Angreifer eine Rechtsgutsverletzung hinnehmen muss oder ihm eine eingeschränkte oder risikoreichere Verteidigung abverlangt werden kann, wenn der Angriff durch den Ehegatten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 26.2.1969 – 3 StR 322/68, NJW 1969, S. 802; Perron/Eisele, a.a.O., Rn. 53; Fischer, a.a.O., Rn. 37; Erb, in: MünchKomm StGB, 4. Aufl. 2020, § 32 Rn. 219; Momsen/Savic, in: v. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, 49. Edition, § 32 Rn. 39 <Stand 1.2.2021>). Die Einschränkung des Notwehrrechts des Ehegatten lässt sich mit dem Gedanken der partiellen Überlagerung des Selbstverteidigungsrechts durch die Garantenstellung gegenüber dem Partner oder damit begründen, dass auch im akuten Konflikt regelmäßig noch ein Interesse beider Seiten am Fortbestand der Beziehung und am Schutz des Partners vor gravierenden Beeinträchtigungen besteht (Erb, a.a.O., Rn. 219) und deshalb vom Angegriffenen mit Rücksicht auf den Fortbestand einer rechtlich besonders geschützten Beziehung Zurückhaltung erwartet werden kann (Perron/Eisele, a.a.O., Rn. 53). Gleich welchem Ansatz man folgt, lässt sich für getrenntlebende Ehegatten eine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts nicht rechtfertigen. Für die Garantenthese ergibt sich dies daraus, dass die Garantenstellung unter Ehegatten endet, wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24.7.2003 – 3 StR 153/03, NJW 2003, S. 3212, 3214). Sieht man den Grund für die Einschränkung des Notwehrrechts im Interesse der Partner am Fortbestand der Beziehung und im gegenseitigen Schutz, kann das Ergebnis kein anderes sein. Da mit der Entscheidung der Ehegatten, dauerhaft voneinander getrennt zu leben, das bis dahin zwischen ihnen bestehende gegenseitige Vertrauensverhältnis endet (vgl. BGH a.a.O.), entfällt von diesem Zeitpunkt an auch ihr Interesse am Fortbestand der Beziehung und an gegenseitigem Schutz.

(2) Das Notwehrrecht des Angeklagten A. war nicht unter dem Aspekt einer Notwehrprovokation eingeschränkt. Nur rechtlich oder sozialethisch zu beanstandende Verhaltensweisen können eine vorwerfbare Provokation der Notwehrlage und damit einhergehende Einschränkungen der Notwehrbefugnisse begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.2.2018 – 1 StR 208/18, juris, Rn. 10 f. m.w.N.; Fischer, a.a.O., Rn. 44; Erb, a.a.O., Rn. 233). Der Angeklagte A. hat jedoch den Angriff auf seine Willensbetätigungsfreiheit nicht in rechtlich oder sozialethisch zu missbilligender Weise verursacht. Insbesondere kann in seiner Weigerung, mit seiner Ehefrau zu reden oder die für ihn bestimmte Post entgegenzunehmen, keine vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage erblickt werden, zumal M. die Möglichkeit hatte, die Post im offenstehenden Fahrzeug abzulegen oder sie ihm an seine neue Anschrift nachzuzusenden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

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