LG Gera – Az.: 7 T 234/22 – Beschluss vom 06.10.2022
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stadtroda vom 28.06.2022, Az. 6 M 545/22, wird verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Vollstreckung einer Geldstrafe nebst Verfahrenskosten aus einem Urteil des Amtsgerichts Gera vom 07.12.2017 (Az. 615 Js 18424/17).
Am 22.03.2022 reichte die Gläubigerin bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Stadtroda in Papierform einen Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft und zur Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen ein. Der zuständige Gerichtsvollzieher wies die Gläubigerin darauf hin, dass die Zwangsvollstreckung derzeit nicht durchgeführt werden könne, da sie als Behörde gemäß § 130d ZPO verpflichtet sei, den Vollstreckungsauftrag elektronisch einzureichen. Nachdem die Gläubigerin auf dieses Schreiben nicht reagierte, lehnte der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag mit Schreiben vom 03.05.2022 ab.
Gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags legte die Gläubigerin mit Schreiben vom 05.05.2022 Erinnerung gemäß § 766 ZPO mit der Begründung ein, die Vorschrift des § 130d ZPO entfalte für die Staatsanwaltschaft keine Wirkung. Sie ist der Auffassung, dass die Behörde nur dann zur elektronischen Einreichung verpflichtet sei, wenn sie bereits elektronische Akten führe. Die Vorschrift des § 32b Abs. 3 StPO entfalte also eine Sperrwirkung. Der Gerichtsvollzieher half der Erinnerung nicht ab und legte diese dem Amtsgericht Stadtroda vor. Dieses wies die Erinnerung mit Beschluss vom 28.06.2022 (Az. 6 M 545/22) zurück. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Gläubigerin verpflichtet sei, Aufträge an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle gemäß § 130d ZPO elektronisch zu übermitteln, weil die Norm des § 32b Abs. 3 StPO die Anwendung des § 130d ZPO aufgrund der spezielleren Regelungen in § 459 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. § 753 Abs. 5 ZPO nicht verdrängt. Diese Entscheidung wurde der Gläubigerin gegen Empfangsbekenntnis am 11.07.2022 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin am 13.07.2022 per Telefax Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht Stadtroda hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Gera – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
1. Für die Entscheidung ist die Zivilkammer zuständig. Denn die Gläubigerin wendet sich mit der Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Art und Weise der Vollstreckung. Hierfür verweist § 459 StPO auf die Regelungen der §§ 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, die die Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung und den Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2008 – III-4 Ws 590/08 –, Rn. 13, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. März 2010 – 1 Ws 141/10 –, Rn. 9, juris; LG Wuppertal, Beschluss vom 12. August 2010 – 16 O 5/10 –, Rn. 16, juris).
Die Kammer folgt nicht der gegenteiligen Ansicht des LG Berlin (Beschluss vom 8. Februar 2006 – 81 T 1/06 –, juris). Denn die Verweisung des § 459 StPO über § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG in die Vorschriften der ZPO und hierbei auch auf § 793 ZPO hat ihren Grund darin, dass bei der Vollstreckung von Geldstrafen die strafverfahrensrechtlichen Verfahrensbesonderheiten insbesondere der Kommunikation der am Strafverfahren unmittelbar beteiligten Behörden und Gerichte nicht in dem Maße zum Tragen kommen wie bei der Vollstrecken anderer Rechtsfolgen der Straftat (vgl. AG Erfurt, Beschluss vom 11. April 2022 – M 1093/22 –, Rn. 12, juris; wohl ebenso LG Osnabrück, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 2 T 142/22 –, Rn. 13, juris unter Verweis auf AG Nordhorn, Beschluss vom 11. März 2022 – 4 M 3123/22 –, juris).
2. Die sofortige Beschwerde vom 13.07.2022 ist unzulässig, weil sie innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht formgemäß erhoben wurde. Die Gläubigerin hat die sofortige Beschwerde entgegen § 793 ZPO i.V.m. §§ 569 Abs. 2 S. 1, 130d S. 1 ZPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt.
a) Nach § 569 Abs. 2 S. 1 ZPO wird die sofortige Beschwerde durch Einreichung der Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist ein bestimmender Schriftsatz, für den die allgemeinen Vorschriften gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZB 64/14, Rn. 13, beck- online). Hierzu gehört § 130d ZPO (i.d.F. vom 10.10.2013, BGBl 2013 I S. 3786, gültig ab 01.01.2022). Diese Vorschrift sieht die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Behörden in elektronischer Form vor (vgl. von Selle, in BeckOK ZPO, 44. Edition, Stand 01.03.2022, § 130d Rn. 3 und § 130a Rn. 7). Erklärungen, die – wie hier – entgegen dieser Vorschrift per Telefax oder per Schreiben bzw. Brief bei Gericht eingehen, sind unwirksam und können die Rechtsmittelfrist nicht wahren (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 11.3.2022 – 5 WF 11/22, BeckRS 2022, beck- online).
Die Gläubigerin ist vorliegend Behörde i.S.v. § 130d ZPO, weil sie bei der Vollstreckung von Geldstrafen als Vollstreckungsbehörde handelt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 2 S. 1 JBeitrG, 459, 451 StPO). Sie ist daher vom personellen Anwendungsbereich der aktiven Nutzungspflicht des § 130d ZPO umfasst.
b) Entgegen der Ansicht der Gläubigerin steht § 32b Abs. 3 S. 1 StPO der Anwendung des § 130d ZPO nicht entgegen (so im Ergebnis auch Landgericht Meiningen, Beschluss vom 15.09.2022 – (57) 5 T 100/22; LG München II, Beschluss vom 23.06.2022 – 6 T 1617/22 Rn. 14, BeckRS 2022, 14384; LG Osnabrück, Beschluss vom 07.06.2022 – 2 T 142/22, Rn. 14, juris; AG Erfurt, Beschluss vom 11.04.2022 – M 1093/22, Rn. 12 – 14, juris; AG Nordhorn, Beschluss vom 11.3.2022 – 4 M 3123/22, BeckRS 2022, 4362, beck – online).
Dies folgt daraus, dass § 32b StPO in dem zivilprozessualen Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO nicht gilt.
Hinzu kommt der Anwendungsbereich des § 32b StPO innerhalb der Strafprozessordnung. Die Vorschrift regelt vorrangig die Erstellung elektronischer Dokumente durch die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte (Abs. 1) sowie deren Übermittlung untereinander (Abs. 3). Der Wortlaut der Norm bezieht sich explizit auf das Stadium der Strafverfolgung, so in Absatz 1: „Wird ein strafverfolgungsbehördliches […] Dokument […]“, und in Absatz 3 Satz 1: „Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte […]“. § 32b Abs. 3 S. 2 StPO sieht eine Übermittlungspflicht für die dort genannten Dokumente vor, die allesamt den Bereich der Strafverfolgung betreffen.
Dem entgegen fehlt es in § 32b StPO an ausdrücklichen Regeln für den Fall, dass Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde tätig wird. Dies ist folgerichtig, weil bei der Strafvollstreckung nicht in allen Fällen die strafverfahrensrechtlichen Verfahrensbesonderheiten und die in der StPO vorgesehene Kommunikation der am Strafverfahren unmittelbar beteiligten Behörden und Gerichte gleichermaßen zum Tragen kommen müssen. Anders als z.B. bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen besteht bei der Vollstreckung einer Geldstrafe kein entsprechendes Bedürfnis. Dies hat der Gesetzgeber mit der Entscheidung in § 459 StPO anerkannt, über § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG die Vollstreckungsregeln der ZPO entsprechend für anwendbar zu erklären (vgl. ebenfalls die unter Gliederungspunkt 1. am Ende zitierten Nachweise; vgl. Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 130d ZPO (Stand: 07.09.2022), Rn. 76).
Ebenfalls kann eine Befreiung der Staatsanwaltschaft von der generellen Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, insbesondere wenn sie nach Maßgabe anderer anzuwendender Verfahrensordnungen als der StPO handelt, aus § 32b StPO nicht entnommen werden. Vielmehr bezweckt § 32b Abs. 3 StPO, die elektronische Kommunikation im Rahmen des Strafverfahrens zu fördern und diese bereits vor einer verpflichtenden Nutzung im Strafverfahren, mithin vor dem 01.01.2026, auszubauen (LG München II Beschl. v. 23.6.2022 – 6 T 1617/22, BeckRS 2022, 14384 Rn. 15, beck-online).
Dass die Staatsanwaltschaft nicht generell von der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ausgenommen ist, folgt auch aus dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs vom 11.10.2021 (BGBl I 71/4611, Art. 6, 4. c)). Hier hat der Gesetzgeber eine weitere normative Grundlage für die elektronische Übermittlung von Dokumenten durch die Staatsanwaltschaft geschaffen: durch die Gleichstellung des EGVP der Staatsanwaltschaften mit dem elektronischen Behördenpostfach (§ 6 Abs. 3 ERVV n.F. mit Wirkung zum 01.01.2022). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung ist hierzu an entsprechender Stelle ausgeführt: „Die gesetzliche Verpflichtung, ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPO) einzurichten, betrifft grundsätzlich auch die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Behörden des Justizvollzugs“ (BT-Drucks. 19/28399 S. 65).
Soweit die Gläubigerin ihrerseits auf die Gesetzesbegründung zu den §§ 32 bis 32f StPO Bezug nimmt (BT-Drucks. 18/9416, dort insbes. S. 42, 49) berücksichtigt sie nicht den speziellen Anwendungsbereich des § 32b StPO.
c) Die Gläubigerin hat auch eine vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung auf elektronischem Weg aus technischen Gründen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (§ 130d S. 3 ZPO). Es oblag den Behörden bis zum 01.01.2022 die für eine Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs erforderliche technische Infrastruktur zu schaffen (Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 130d ZPO (Stand: 07.09.2022), Rn. 43).
3. Im Übrigen hätte die sofortige Beschwerde – selbst wenn sie zulässig wäre – in der Sache keinen Erfolg. Denn nach §§ 459 StPO, 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. § 753 Abs. 5 ZPO (i.d.F. des Gesetzes vom 05.07.2017, BGBl. 2017 I 2208 mit Wirkung ab 01.01.2022) gilt § 130d ZPO entsprechend. Die vorstehend insbesondere unter 2.b) geäußerten Argumente sind ebenfalls maßgebend.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 2 Abs. 1 GKG.
5. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies folgt aus den inzwischen zahlreichen bundesweit ergangenen und veröffentlichten Entscheidungen der Instanzgerichte zu der Frage, ob die Staatsanwaltschaften im vorliegenden Kontext vom Regelungsbereich des § 130d ZPO erfasst sind. Dies weist darauf hin, dass die Frage allgemein klärungsbedürftig ist.