LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 57/22 – Beschluss vom 17.10.2022
1. Auf die Beschwerde des Dolmetschers B gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. August 2022 wird dieser aufgehoben.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Mit dem Beschluss vom 25. August 2022, dem Dolmetscher und Beschwerdeführer B zugestellt am 10. September 2022, hat das Amtsgericht Nürnberg folgendes entschieden:
Gegen den unentschuldigt nicht erschienenen Dolmetscher B wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft verhängt.
Gegen den Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2022, eingegangen beim Amtsgericht am 12. September 2022, mit dem er zugleich seine Beschwerde begründet.
Der Beschwerde hat das Amtsgericht Nürnberg nicht abgeholfen, die Staatsanwaltschaft hat sie mit dem Antrag der kostenpflichtigen Verwerfung der Kammer zugeleitet.
II.
1. Die Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig, § 305 Satz 2, § 306 Abs. 1 StPO.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Für die Verhängung des festgesetzten Ordnungsmittels fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Bei einem Dolmetscher handelt es sich um einen am Strafverfahren Beteiligten eigener Art. Er ist damit kein Sachverständiger, sodass § 77 StPO nicht anwendbar ist und gegen ihn bei unentschuldigtem Fehlen keine Ordnungsmittel festgesetzt werden dürfen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 185 GVG Rn. 7 u.a. mit Verweis auf LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 2. Dezember 1977 – 7 Qs 218/77, MDR 1978, 508). Wegen des strafähnlichen Charakters eines Ordnungsmittels gilt das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Damit scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 77 StPO und der für Zeugen geltenden Regelung des § 51 StPO aus (LG Cottbus, Beschluss vom 11. August 2008 – 24 jug Qs 40/08, juris Rn. 14). Gegen den nicht erschienenen Beschwerdeführer kann also kein Ordnungsmittel verhängt werden. Daher kann vorliegend dahinstehen, ob die Einwendung des Beschwerdeführers zutrifft, dass er für die Verhandlung am 25. August 2022 keine Ladung erhalten habe.
Da die Beschwerde begründet war, hatte das Beschwerdegericht zugleich in der Sache zu entscheiden, § 309 Abs. 2 StPO. Demnach war der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO analog.