KG Berlin, Az.: 4 Ws 140/15 – 141 AR 605/15, Beschluss vom 30.12.2015
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des zur Durchführung der Hauptverhandlung in der Strafkammer 74 am 10. Dezember 2015 berufenen Vertretungsrichters vom 9. Dezember 2015 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
Gegen den Angeklagten, der am 25. August 2015 gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. August 2015 Berufung erhob, ist vor der Strafkammer 74 des Landgerichts Berlin das Berufungsverfahren anhängig. Die Akten gingen am 23. September 2015 bei der Berufungskammer ein. Deren Vorsitzende beraumte am 30. September 2015 die Berufungshauptverhandlung auf den 10. Dezember 2015 an und lud zu dieser auch den vom Amtsgericht am 1. Juni 2015 gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt D. M. als Verteidiger.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2015 nahm Richter am Landgericht W., der zur Vertretung der Vorsitzenden in der Berufungshauptverhandlung bestimmt worden war, die Bestellung von Rechtsanwalt M. gemäß § 143 StPO zurück. Zur Begründung führte er aus, dass angesichts der in erster Instanz verhängten bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und des Verschlechterungsverbots die Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr erforderlich sei. Eine Abschrift dieses Beschlusses wurde am Nachmittag des 9. Dezember 2015 per Telefax nur an das Büro des Verteidigers gesandt. Mit Faxschreiben vom selben Tage erhob Rechtsanwalt M. für den Angeklagten gegen seine Entpflichtung die dem Senat vorliegende Beschwerde. Die Hauptverhandlung am 10. Dezember 2015 wurde mit der Begründung ausgesetzt, dass keine Zeugen geladen worden seien, da das Gericht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen sei.
1. Die Beschwerde des Angeklagten ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, denn der angegriffene Beschluss steht mit der Urteilsfällung in keinem inneren Zusammenhang, sondern dient vielmehr unabhängig davon der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat deshalb eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 4 Ws 4/14 – mwN).
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
a) Entgegen den in der Beschwerdeschrift geäußerten Bedenken war Richter am Landgericht W. allerdings auch für im Dezernat zu treffende Entscheidungen zuständig. Dies folgt aus Rn. 201 des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Berlin für das Jahr 2015, wonach der zur Vertretung in der Hauptverhandlung einer kleinen Strafkammer berufene Richter mit seiner Bestimmung zum Vertreter auch für die Dezernatsarbeit in den am Vertretungstag terminierten Verfahren zuständig wird.
b) Der Senat brauchte sich nicht näher mit der Frage zu befassen, ob – was indessen nicht ganz fern liegt – ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens gegeben ist, weil die Entpflichtungsentscheidung erst am Vortag der Berufungshauptverhandlung getroffen wurde und zuvor auch keinem der Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt worden war.
c) Denn die angefochtene Entscheidung widerspricht jedenfalls den in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen zur Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung in Fallgestaltungen der vorliegenden Art.
Hiernach gilt die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft. Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es – abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO – insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert. Denn der Eintritt einer Änderung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Insofern ist es grundsätzlich unbeachtlich, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens nur seine subjektive Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit der Pflichtverteidigung durch eine andere Beurteilung ersetzen will oder ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vorderrichters nicht zu teilen vermag. Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. nur KG, Beschluss vom 10. September 2014 – 2 Ws 49/14 –; Senat OLGSt StPO § 140 Nr. 36 und 37 sowie aaO; jeweils mwN).
Hier liegt eine solche lediglich subjektive Änderung der Anschauung sogar desselben Gerichts im selben Rechtszug vor. Die ordentliche Kammervorsitzende hatte mit der Ladung des Pflichtverteidigers zur Berufungshauptverhandlung das Vertrauen des Angeklagten bestärkt, dass es bei der Bestellung seines Verteidigers verbleibt. Bis zu der vom Vertretungsrichter getroffenen Entpflichtungsentscheidung hatte sich die zum Zeitpunkt der Terminierung gegebene Sach- und Rechtslage nicht in einer Weise geändert, dass die angefochtene Entscheidung gerechtfertigt gewesen sein könnte. Jedenfalls war keine Verminderung des Gewichts der Sache eingetreten. Ob vielmehr sogar eine Verstärkung dieses Gewichts anzunehmen war, weil die – von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Hamm (StV 2004, 586) befürwortete – Berücksichtigung eines zwischenzeitlich ebenfalls im Berufungsrechtszug anhängig gewordenen weiteren Verfahrens, in dem die Verhängung einer potenziell gesamtstrafenfähigen Sanktion in Betracht kommt, geboten ist, kann dahinstehen. In der protokollierten Äußerung des Rechtsanwalts M. in der Berufungshauptverhandlung ist im Übrigen keine Beauftragung eines Wahlverteidigers durch den Angeklagten im Sinne des § 143 StPO zu sehen; eine solche liegt auch sonst nicht vor.
Bei der hiernach gegebenen Sachlage kam es für die vom Senat zu treffenden Entscheidung auch nicht mehr auf die näheren Begründungsinhalte der angefochtenen Entscheidung und insbesondere nicht darauf an, dass die für die Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO in der Rechtsprechung in den Blick genommen Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe keine starre Grenze bildet und dass die maßgebliche schriftliche Rechtsmittelerklärung des Verteidigers, die lediglich die Ankündigung einer ggf. später vorzunehmenden Beschränkung enthielt, dem Berufungsgericht ungeachtet des Vermerks des Amtsrichters über eine (tatsächliche oder vermeintliche) ergänzende telefonische Erklärung des Verteidigers keinen Anlass gab, ohne eigene Nachfrage und Herbeiführung einer eindeutigen Erklärung des Rechtsmittelführers eine wirksame Berufungsbeschränkung zugrunde zu legen (vgl. zu derartigen Ankündigungen schon Senat, Beschluss vom 4. März 2002 – [4] 1 Ss 391/01 [17/02] –).
3. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil sonst niemand dafür haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR/Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).