LG Koblenz – Az.: 1 Qs 238/14 – Beschluss vom 02.10.2014
Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sinzig vom 14. August 2014 zu Ziffer 2, Az.: 3 Ds 1/13, wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
Im vorliegenden Privatklageverfahren fand am 14. August 2014 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Strafrichter – Sinzig statt. Das Verfahren wurde im Termin nach § 383 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. In Ziffer 2 des Beschlusses wurden die Kosten des Verfahrens der Privatklägerin auferlegt. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen der Beschuldigten auf die Privatklägerin wurde abgesehen.
Gegen diesen Beschluss legten die Beschuldigten am 20. August 2014 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Privatklägerin ebenfalls aufzuerlegen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 1. Halbsatz StPO. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nach § 464 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz StPO nur dann unzulässig, wenn eine Anfechtung der genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Gemäß § 383 Abs. 2 S. 3 StPO ist der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO eingelegt.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 471 Abs. 2 StPO fallen die Kosten des Verfahrens bei Verfahrenseinstellung dem Privatkläger zur Last. Außerdem hat er die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gemäß § 471 Abs. 3, hier Nr. 2 StPO, kann das Gericht die notwendigen Auslagen nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird. Dabei darf das Gericht berücksichtigen, inwieweit der Beschuldigte nachvollziehbaren Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Hierzu hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass es berücksichtigt habe, dass die Privatklägerin aus nachvollziehbaren Gründen über die Anzeige der Beschuldigten beim Gesundheitssamt verärgert gewesen ist und sich dadurch zur Erhebung der Privatklage veranlasst gesehen hat, insbesondere vor dem Hintergrund der langjährigen Spannungen zwischen den Beteiligten. Aus dieser Begründung ist eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens nicht zu erkennen. Die Privatklägerin hat sich zur Privatklage veranlasst gesehen, da die Beschuldigten bei der Sozialarbeiterin der Kreisverwaltung … vorstellig geworden waren und dort angegeben hatten, die Privatklägerin sei psychisch krank und es sei ihr deshalb ein Hilfsangebot von Seiten des Gesundheitsamtes zu unterbreiten. Begründet wurde von Seiten der Beschuldigten diese Information mit den Auskünften des eigenen Psychiaters, der die Privatklägerin nie persönlich kennengelernt hatte.
Aufgrund dieses Sachverhaltes ist hier von einem Ermessensfehlgebrauch nicht auszugehen.
Es hat bei der getroffenen Kostenverteilung zu bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.