AG Rudolstadt, Az.: 710 Js 2392/16 1 Ls, Urteil vom 06.12.2018
Der Angeklagte wird wegen versuchten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; §§ 22, 23 Abs. 1, 53, 54, 56 Abs. 1 StGB.
Gründe
I.
Der heute 29 Jahre alte, kinderlose Angeklagte ist bei der Firma O. Ch. AG in B., einem der führenden Hersteller von Waschanlagen, als Monteur mit einem durchschnittlich monatlichen Nettoverdienst von 2.300,00 Euro beschäftigt. Der Angeklagte, welcher die Anreise zum jeweiligen Einsatzort von P. aus vornimmt, errichtet und wartet für seine Arbeitgeberin bundesweit Autowaschanlagen. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Mutter K. L. und seinen Großeltern Ch. W. und W. W. ein Gehöft in P.. Er führt seit dem Jahre 2015 eine intime Beziehung mit seiner 23jährigen Freundin J. Sch., einer geprüften Betriebswirtin im Personalwesen, aus L..
Zur Tatzeit gebrauchte der nicht vorbestrafte Angeklagte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin an den Wochenenden regelmäßig Ecstasy und Marihuana.
II.
1.
Vor dem 02.12.2015 bestellte der Angeklagte im sogenannten „Darknet“, in welchem die Internetnutzer anonym bleiben, indem deren Identität durch Verschlüsselung der zu übermittelnden Daten systematisch verschleiert wird, bei einem unbekannten Lieferanten, der über das Internet Betäubungsmittel vertrieb, 113 g Marihuana zum Preis von 400,00 Euro, welches zum Eigenkonsum durch ihn und seine Lebensgefährtin bestimmt war. Den Kaufpreis entrichtete der Angeklagte im Voraus. Die Bezahlung erfolgte in der virtuellen Geldeinheit Bitcoin. Das Rauschgift wurde in einer Briefsendung, die von einem Unbekannten aufgegeben und an die Anschrift des Angeklagten adressiert worden war, auf dem Postwege aus Kanada an den Angeklagten in Deutschland versandt, wo es von diesem in Empfang genommen werden sollte. Der Angeklagte, der bei seiner Bestellung, weil er sich hierzu keine Gedanken gemacht hatte, nicht angenommen hatte, daß die Betäubungsmittel aus dem Ausland heraus in das Inland geliefert werden sollten, jedoch es bereits angesichts der bestellten Menge für möglich und nicht ganz fernliegend erkannte, daß das Pflanzenmaterial eine nicht geringe Menge an Tetrahydrocannabinol enthielt, erhielt die Drogen jedoch nicht, weil sie am 02.12.2015 in den Räumen der Luftpostleitstelle des Flughafens Frankfurt am Main von einem Zollbeamten und einem Postbediensteten aufgefunden wurden. Die Beamten des Hauptzollamtes Frankfurt am Main stellten in der Folgezeit die Postsendung, die 109,5 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 19,99 g Tetrahydrocannabinol beinhaltete, sicher.
2.
Am 01.06.2016 bewahrte der Angeklagte auf dem von ihm und seiner Familie bewohnten Grundstück L. 15 in P. in dem dortigen ehemaligen Schweinestall 42 Ecstasy-Tabletten mit dem Wirkstoff Methylendioxymethamphetamin (MDMA), acht Ecstasy-Pillen mit dem Wirkstoff Bromdimethoxyphenethylamin (BDMPEA) sowie 95 ml Liquid-Ecstasy mit dem Wirkstoff Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) auf. Diese Betäubungsmittel, die sich in einem Metallgefäß mit Geruchsverschluß befanden, wurden bei einer polizeilichen Durchsuchung des Anwesens aufgefunden und sichergestellt.
III.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen fußen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe in vollem Umfang eingeräumt. Sein Geständnis ist auch glaubhaft, weil es mit dem Akteninhalt übereinstimmt und widerspruchsfrei die Entstehung und Ausführung der Taten erklärt.
Im Fall II 1 folgt das Gericht zum Gewicht und Wirkstoffgehalt des sichergestellten Marihuanas dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig vom 05.02.2016.
Im Fall II 2 beruhen die Feststellungen zur Art und Menge der aufgefundenen Betäubungsmittel auf dem Gutachten des Landeskriminalamts Thüringen vom 21.12.2016. In diesem Fall ist eine Untersuchung der Betäubungsmittel auf ihren Wirkstoffgehalt indessen unterblieben, weil angesichts der aufgefundenen Rauschgiftmenge die geringe Menge im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG jedenfalls überschritten, jedoch die nicht geringe Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG keinesfalls erreicht ist, so daß ausnahmsweise auszuschließen ist, daß eine genaue Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß beeinflußt.
IV.
Der Angeklagte hat sich damit des versuchten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB (Fall II 1) und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG (Fall II 2) schuldig gemacht.
Der Grenzwert der nicht geringen Menge für Cannabis beträgt 7,5 Gramm des Wirkstoffs THC (BGHSt 33, 8, 10; 42, 1, 13; BGH, NStZ-RR 2006, 350; K/P/V-Patzak, BtMG, 8. Aufl., § 29 a Rn. 64; Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Aufl., § 29 a Rn. 18), so daß der Angeklagte im Fall II 1 das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt hat.
Im Fall II 1, in dem eine Strafbarkeit wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schon daran scheitert, daß der Angeklagte die Betäubungsmittel über das Internet bestellte, ohne irgendeinen Einfluß auf den Liefervorgang zu haben (vgl. BGH, Beschl. v. 08.09.2016 – 1 StR 232/16), kam auch eine Verurteilung wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht in Betracht.
Als Anstifter ist nach § 26 StGB gleich einem Täter zu bestrafen, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend (vgl. BGHSt 2, 279, 281; 44, 99, 101; LK-Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 26 Rn. 58; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 26 Rn. 4). Eine Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln begeht deshalb, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen Entschlußbildung dazu veranlaßt, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen und dabei zumindest in dem Bewußtsein handelt, daß sein Verhalten diese von ihm gebilligten Wirkungen haben kann (vgl. BGH, Beschl. v. 06.12.2011 – 4 StR 554/11; BGH, NStZ-RR 2013, 281; BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3). Der Annahme von Anstiftung steht es nicht entgegen, wenn der Haupttäter bereits allgemein zu derartigen Taten bereit war und diese Bereitschaft auch aufgezeigt hat oder sogar selbst die Initiative zu der Tat ergriffen hatte (BGH, NStZ-RR 2018, 80, 81). Indes ist Vorsatz der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller Umstände. Der Täter muß daher wissen oder es zumindest billigend in Kauf nehmen, daß er Betäubungsmittel ins Inland verbringen läßt. Für einen juristischen Laien liegt es aber nicht ohne weiteres nahe, daß der Rauschgifterwerb auf dem Postwege im Ausland aus Rechtgründen mit einer höheren Strafe bedroht ist als ein solcher im Inland. Vor diesem Hintergrund bestand für den Angeklagten auch kein Anlaß, sich über den Herkunftsort der Drogenlieferung Gedanken zu machen, so daß ihm seine Einlassung, eine Lieferung aus dem Ausland nicht in sein Vorstellungsbild aufgenommen und diese Möglichkeit bei seiner Bestellung nicht ins Auge gefaßt zu haben, nicht zu widerlegen war.
Die Versuchsstrafbarkeit für die Tathandlungen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ergibt sich aus § 23 Abs. 1 StGB. Dies gilt auch für den Besitz, dessen Vergehenstatbestand keine Versuchsstrafbarkeit kennt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 BtMG). Die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchshandlungen folgt allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts. Nach § 22 StGB liegt der Versuch einer strafbaren Handlung dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob seine Handlung nach seinem Tatplan ohne Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmündet oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu ihr steht (vgl. BGHSt 28, 162, 163; BGHR StGB § 22 Ansetzen 34). Beim Erwerb von Drogen über Postversand ist das Vorbereitungsstadium überschritten und, weil damit eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts einsetzt, bereits ein Versuch gegeben, wenn der Lieferant vereinbarungsgemäß die Sendung mit dem Rauschgift bei der Post im In- oder Ausland zur Weiterleitung an den Käufer aufgegeben hat (vgl. BayObLG, NStE Nr. 89 zu § 29 BtMG). Mit der Einlieferung bei der Post ist nach der Vorstellung beider Vertragspartner alles geschehen, um bei ungestörtem Fortgang, ohne daß es weiterer Handlungen des Täters bedürfte, die Verwirklichung des Tatbestands herbeizuführen (vgl. BGH, StV 1990, 408, 409; BGH, NStZ-RR 2004, 110, 111; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 1217). In Fällen, in denen der Erfolg erst zu einem späteren Zeitpunkt an einem anderen Ort eintreten soll, liegt Versuch bereits dann vor, wenn der Täter das Geschehen „aus der Hand gegeben“ hat (S/S-Eser/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 22 Rn. 42).
Dem Angeklagten war auch die gute Qualität des bestellten Rauschgifts anzulasten. Jemand, der Umgang mit Betäubungsmitteln hat, ohne ihren Wirkstoffgehalt zu kennen oder ohne zuverlässige Auskunft darüber erhalten zu haben, ist bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte im allgemeinen mit jedem Reinheitsgrad einverstanden, der nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommt (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 121; OLG München, NStZ-RR 2006, 55, 56; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 a Rn. 186). Gesichtspunkte, die für eine weniger gute Qualität gesprochen hätten, lagen hier nicht vor und waren auch für den Angeklagten nicht erkennbar.
Dem versuchten unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln kommt im Fall II 1 gegenüber dem zum Verbrechen erhobenen versuchten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) eine zur Charakterisierung des Gesamtunrechts relevante Bedeutung nicht mehr zu, sondern er geht in dem Verbrechenstatbestand auf (vgl. BGH, NStZ 1994, 548; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 10; K/P/V-Patzak, BtMG, 8. Aufl., § 29 a Rn. 168; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 a Rn. 211).
V.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht insbesondere von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Im Fall II 1 war die zu verhängende Strafe aus § 29 a BtMG zu entnehmen. Es liegt insoweit ein minder schwerer Fall des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, so daß dem Strafausspruch der Sonderstrafrahmen des § 29 a Abs. 2 BtMG zugrundezulegen war, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (Franke/Wienroeder, BtMG, 3. Aufl., § 29 a Rn. 49; K/P/V-Patzak, BtMG, 8. Aufl., § 29 a Rn. 121). Das Gericht hat aufgrund einer Gesamtschau einen minder schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht, weil Tatbild und Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen so sehr abweichen, daß eine Gesamtwürdigung aller Umstände die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt. Hierbei war zu bedenken, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte in vollem Umfang geständig war und Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Für die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG sprach, daß der Grenzwert zur nicht geringen Menge nicht sehr erheblich überschritten ist. Je geringer die Überschreitung des Grenzwerts ist, desto näher liegt die Annahme eines minder schweren Falles (BGHSt 62, 90, 93). Selbst das Zweieinhalbfache oder sogar das Dreifache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist noch derart gering, daß dieses Maß der Überschreitung des Grenzwerts nicht als zulässiger Strafschärfungsgrund gewertet werden kann (vgl. BGH, NStZ-RR 2016, 141; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 44). Weil das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters neben Art und Menge des jeweiligen Betäubungsmittels maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt werden (BGH, NStZ 2012, 339; BGH, StV 2013, 703), stellt bei der erforderlichen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die nur vergleichsweise geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge – weil unterhalb des „Durchschnittsfalles“ gelegen – vielmehr ein wesentliches Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles dar. Zu seinen Gunsten wirkte auch, daß das von dem Angeklagten erworbene Rauschgift lediglich zum Eigenverbrauch bestimmt war, weshalb durch die Betäubungsmittel andere Personen nicht gefährdet worden sind (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 11; BGH, StV 2004, 602, 603). Ferner fiel strafmildernd ins Gewicht, daß das Rauschgift vollständig sichergestellt werden konnte und damit nicht mehr in den Verkehr gelangt ist. Dies stellt angesichts des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafmilderungsgrund dar, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; BGH, NStZ-RR 2012, 153, 154; BGH, NStZ 2013, 50; BGH, Urt. v. 22.05.2014 – 4 StR 514/13; BGH, Beschl. v. 30.09.2014 – 2 StR 286/14; BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – 2 StR 133/16; BGH, Beschl. v. 08.02.2017 – 3 StR 483/16). Daß die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, konnte sich hingegen nicht zu Gunsten des Angeklagten auswirken, weil dieser Umstand nicht auf sein Zutun zurückging, sondern lediglich einem glücklichen Zufall, nämlich der gelegentlichen Entdeckung des Rauschgifts bei einer Zollkontrolle, geschuldet war, so daß der fakultative Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB nicht angenommen zu werden vermochte. Schließlich war indes zum Vorteil des Angeklagten zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Rauschgift um eine sogenannte weiche Droge handelte, weil Cannabisprodukte auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen unteren Rang einnehmen. Der chronische Cannabiskonsum kann zwar zu einer psychischen Abhängigkeit führen oder erhebliche Psychosen bei dem Konsumenten verursachen oder verstärken. Bei dem Konsum von Cannabis kommt es aber nicht zu tödlich verlaufenden Intoxikationen, zu bedrohlich verlaufenden Überdosierungsfällen oder zu schwerwiegenden Entzugserscheinungen, die eine internistische Behandlung erfordern. Das Verlangen nach Cannabis ist zudem in aller Regel weniger stark als bei einer Abhängigkeit von Heroin, Opioiden, Kokain oder Barbituraten, weshalb die vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, daß die Tat sich so deutlich von den gewöhnlich vorhandenen Fällen abhebt, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29 a Abs. 2 BtMG gerechtfertigt erscheint.
Im Fall II 2 war der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG zugrundezulegen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht.
Ausgehend von den so gefundenen Strafrahmen hat das Gericht bei den konkret zu verhängenden Einzelstrafen und der dann zu bildenden Gesamtstrafe insbesondere folgende Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe beachtet:
Zu Gunsten des Angeklagten sprach neben seinem Geständnis und seiner Unbestraftheit, daß sich beide Taten auf Drogen mit einer geringeren Gefährlichkeit bezogen. Strafmildernd wirkte weiter, daß das Rauschgift sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen werden konnte. Zudem war zu bedenken, daß Erwerb und Besitz eines Betäubungsmittels zum Eigenverbrauch gegenüber den Tatbeständen des Betäubungsmittelstrafrechts, welche die Weitergabe von Betäubungsmitteln voraussetzen, erheblich milder zu beurteilen ist. Der unterschiedliche Unrechtsgehalt ist daher bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BayObLG, StV 1998, 590, 591). Strafschärfend fiel hingegen ins Gewicht, daß der Angeklagte mit einer Mehrzahl verschiedener Betäubungsmittel Umgang hatte, bei denen im Fall II 1 die Untergrenze zur nicht geringen Menge um das 2,6fache überschritten wurde.
Unter Abwägung der aufgezeigten und aller übrigen gemäß § 46 StGB maßgeblichen, für und wider den Angeklagten streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht im Fall II 1 eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie im Fall II 2 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Unter Berücksichtigung der zur Person des Angeklagten festgestellten Umstände wurde im Fall II 2 die Höhe eines Tagessatzes auf 70,00 Euro festgesetzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Einzelfreiheitsstrafe und einer Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1; BGH, Beschl. v. 20.11.2018 – 2 StR 372/18).
Aus den verhängten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei waren alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abzuwägen. Der gesonderte Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbildung erfordert eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten. Die einzelnen Taten sind Ausfluß einer einheitlichen Täterpersönlichkeit und müssen deshalb nicht als bloße Summe, sondern in einer Gesamtschau als Inbegriff beurteilt werden. Hierbei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, ferner die Häufung der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (BGH, NStZ-RR 2017, 105, 107).
Unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Person des Verurteilten und seiner Taten sowie unter besonderer Berücksichtigung des für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewichts des abgeurteilten Sachverhalts und der oben genannten Strafzumessungsgründe, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt, hielt das Gericht danach eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen, zur Erreichung aller Strafzwecke erforderlich, jedoch auch ausreichend.
VI.
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht infolge des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks davon ausgeht, daß der Angeklagte bereits durch den Verlauf dieses Verfahrens und die Verhängung der Strafe so nachhaltig beeindruckt ist, daß er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine einschlägigen Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Dem Angeklagten kann eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Dabei war namentlich zu bedenken, daß der Angeklagte sozial eingeordnet ist und bei Vollstreckung der Strafe die Folgen für seine berufliche und soziale Existenz gravierend wären. Zugunsten des Angeklagten schlugen neben dem Zeitablauf sein umfassendes Geständnis und seine glaubwürdige Reue zu Buche, weil sich daraus eine nachträglich reduzierte Auflehnung gegen die Rechtsordnung sowie die Erwartung einer eher geringen Rückfallwahrscheinlichkeit entnehmen läßt. Der nicht vorbestrafte Angeklagte wird nunmehr erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so daß ihm schon deshalb, zumal angesichts des unterstützend wirkenden Drucks, der von der Bewährungszeit und der in dieser Zeit gegebenen Möglichkeit eines Widerrufs der Aussetzung ausgeht, ohne weiteres eine positive Kriminalprognose zugebilligt zu werden vermag.
Auch gebietet hier nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Strafe. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf die schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert werden könnte (BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15; BGH, NStZ 2001, 319; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 49; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56 Rn. 14). Mit Rücksicht auf die angeführten, gravierenden Milderungsgründe ist auszuschließen, daß die Rechtstreue der über die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird, daß die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bewährung ausgesetzt wird, zumal die Möglichkeit der Strafaussetzung keinesfalls für bestimmte Gruppen von Straftaten (Rauschgiftdelikte) generell ausgeschlossen werden darf (vgl. BGH, NStE Nr. 27 zu § 56 StGB).
VII.
Eine förmliche Einziehung bezüglich der von der Polizei sichergestellten Betäubungsmittel war nicht erforderlich, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung unwiderruflich auf die Herausgabe des aufgefundenen Rauschgifts verzichtet hat (vgl. BGHSt 23, 253, 257; BayObLG, NStZ-RR 1997, 51; K/P/V-Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 33 Rn. 51; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 469).
VIII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Nach dem im Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip hat ein verurteilter Angeklagter regelmäßig die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen verfahrensbedingten Auslagen zu tragen.