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Was bedeutet Rechtsfrieden im Strafrecht?

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein moderner Rechtsstaat, in welchem der Frieden durch eine gute gesetzliche Basis gewahrt wird. Durch Frieden lässt sich die Sicherheit und Ordnung des Staates sowie der Bürger aufrechterhalten, weshalb dieser Frieden durch die verschiedensten Methoden erreicht wird. Es ist daher nicht verwunderlich, dass auch der Gesetzgeber im Bereich der Justiz den Begriff „Frieden“ kennt und ihn im Zusammenhang mit dem Rechtsfrieden verwendet. Der Rechtsfrieden darf zwar nicht mit dem herkömmlichen Begriff des Friedens verwechselt werden, er beruht jedoch im Grunde genommen auf dem gleichen Prinzip.

Wird ein Mensch mit dem Begriff „Frieden“ konfrontiert, so geht damit die Vorstellung einher, dass nach einem kriegerischen bzw. gewaltsamen Konflikt zwischen zwei Parteien der Streit beigelegt wird. Die Waffen schweigen und beide Konfliktparteien können damit beginnen, die negativen Folgen des Konflikts zu beseitigen bzw. einen Wiederaufbau zu betreiben. Im gesetzlichen Kontext ist der Begriff „Rechtsfrieden“ zwar durchaus mit diesem Beispiel vergleichbar, allerdings ging zuvor natürlich kein gewaltsamer Konflikt voraus.

Was bedeutet Rechtsfrieden im Strafrecht?
Symbolfoto: Von Amnaj Khetsamtip/Shutterstock.com

Welcher Zustand wird mit dem Begriff „Rechtsfrieden“ beschrieben?

Mit dem juristischen Begriff „Rechtsfrieden“ wird allgemeinhin ein Zustand beschrieben, in welchem für die Beilegung möglicher rechtlicher Konflikte das Gericht nicht in Anspruch werden kann, da den Anforderungen von der Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Beilegung des Streits bereits Genüge getan wurde. Der Unterschied zwischen dem herkömmlichen Begriff des „Friedens“ und dem juristischen Begriff „Rechtsfrieden“ liegt in dem Umstand, dass für den Rechtsfrieden nicht automatisch zuvor ein Konflikt entstanden sein muss. Es ist auch möglich, den Rechtsfrieden ohne vorherigen Konflikt wiederherzustellen bzw. aufrechtzuerhalten.

Der Begriff „Rechtsfrieden“ basiert auf dem Grundsatz des Gewaltmonopols, welches ein moderner Rechtsstaat für sich in Anspruch nimmt. Aus diesem Anspruch heraus ergeht jedoch auch die Verpflichtung des Staates, seine Bürger effektiv rechtlich zu schützen und eine entsprechende „Waffengleichheit“ vor dem Gesetz für alle Bürger zu gewährleisten. Dies ist ebenfalls ein erheblicher Unterschied zu einem kriegerischen Konflikt zwischen zwei Parteien, in dem nicht selten eine „Waffenungleichheit“ über den Ausgang des kriegerischen Konflikts entscheidet. Der Staat jedoch gibt seinen Bürgern Verfahrensgarantien und sorgt auf diese Weise dafür, dass beide Konfliktparteien vor dem Gesetz die gleichen Voraussetzungen für einen „Sieg“ in dem entsprechenden Verfahren haben. Dieses Prinzip verfolgt die Zielsetzung, dass mit dem Schluss des Verfahrens auch „Gerechtigkeit“ im Hinblick auf den Interessenausgleich aller Parteien erfolgt und eine „Befriedung“ der Situation eintritt.

Der Begriff „Rechtsfrieden“ erhebt für sich nicht den Anspruch, dass sämtliche Folgen einer etwaigen vorherigen Rechtsverletzung auch tatsächlich ungeschehen bzw. beseitigt werden. Vielmehr kann der Rechtsfrieden auch dadurch eintreten, dass sich eine Konfliktpartei mit der Situation abfindet.

Der Staat hat für das Erreichen des „Rechtsfriedens“ verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Der Rechtsfrieden tritt in der gängigen Praxis durch

  • Verjährung
  • strafrechtliche Verfolgung
  • Erstsitzung
  • alternative Dispute Resolution

ein, was in der gängigen Praxis zwei völlig unterschiedliche Dinge sind. Die Verjährung stellt den Rechtsfrieden dadurch wieder her, dass eine strafrechtliche Verfolgung oder eine zivilrechtliche Behandlung des Sachverhalts nicht mehr möglich ist während hingegen die strafrechtliche Verfolgung das Ziel hat, den Rechtsfrieden durch eine Strafe des Täters wiederherzustellen. Durch beide Varianten wird eine Form der Rechtssicherheit hergestellt. Durch die Erstsitzung hingegen wird eine vorherrschende Diskrepanz zwischen der rechtlichen Wirklichkeit und dem rechtlichen Schein wirksam beseitigt.

Ein Sonderfall der Rechtsprechung stellt die alternative Dispute Resolution dar, welche mit einem herkömmlichen Gerichtsverfahren nicht vergleichbar ist. Zwar handelt es sich hierbei um ein Gerichtsverfahren auf staatlicher Basis, allerdings bedient sich das Gericht hierbei insbesondere alternativer Methoden zur effektiven gerechten und schnellen Streitbeilegung. In der Regel erfolgt die Streitbeilegung unter Zuhilfenahme von dritten Personen, welche bei der Ergebnisfindung behilflich sind.

Die alternative Dispute Resolution, welche allgemeinhin auch als Appropriate Dispute Resolution bekannt ist, verfolgt das Ziel eines gerechteren Ergebnisses sowie einer merklich kostengünstigen Alternative zu den teilweise sehr kostenintensiven Gerichtsprozessen. Ebenso wie das herkömmliche Gerichtsverfahren verfolgt die alternative Dispute Resolution jedoch das Ziel des Rechtsfriedens, auch wenn das Ergebnis der alternativen Dispute Resolution nicht immer rechtlich bindend ist.

In der gängigen Praxis stehen verschiedene Methoden für die alternative Dispute Resolution zur Verfügung.

Für gewöhnlich kommen dabei die

  • Mediation
  • Schiedsgerichtsbarkeit
  • Schlichtungsverfahren

zum Einsatz. Es können jedoch auch Kombinationen aus den verschiedenen Methoden zum Einsatz kommen, wenn dies dem Erreichen der Zielsetzung förderlich ist.

Auch wenn die alternative Dispute Resolution eine große Flexibilität ermöglicht und es allgemeinhin diesbezüglich auch keinerlei allgemeingültige Definition gibt, so ist sie dennoch kein „rechtsfreies“ Gebiet. So gibt es insbesondere bei den Varianten Schlichtung sowie Mediation für die Konfliktparteien die Möglichkeit, gemeinschaftlich an einer Lösung für das bestehende Problem zu arbeiten und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Bei dem Schiedsgerichtsverfahren jedoch wird diesbezüglich ein Schlichter bzw. eine dritte Person, die nicht an dem Konflikt beteiligt ist, zur Lösung des Problems herangezogen.

Die absolute alternative Dispute Resolution geht im Grunde genommen auf eine Idee der Europäischen Gemeinschaft zurück und ist somit keine „Erfindung“ des deutschen Gesetzgebers. Vielmehr gibt es im Hinblick auf die alternative Dispute Resolution entsprechende Verordnungen in Form der ADR-Richtlinie sowie der ODR-VO, welche die Vorgaben für die alternative Form der Streitbeilegung festlegen. Die Europäische Gemeinschaft verfolgt damit die Zielsetzung, dass Streitigkeiten zwischen Verbrauchern sowie Unternehmern erleichtert beigelegt werden können.

Eine deutsche Variante ist diesbezüglich jedoch bereits seit längerer Zeit in Form der herkömmlichen Streitbeilegung zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens bekannt. Auf der Basis des VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) kann ein entsprechendes Verfahren gestartet werden. Hierfür muss die Verbraucherschlichtungsstelle angerufen werden, welche für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der § 39 VSBG.

Der Rechtsfrieden kann auf unterschiedliche Arten gestört werden. Sei es durch zivilrechtliche Streitigkeiten, in denen ein Recht einer Person durch eine weitere Person berührt bzw. verletzt wird, oder durch Straftaten. In jedem Fall obliegt es dann dem Gericht, den Rechtsfrieden durch entsprechende Verfahren wiederherzustellen. Obgleich nicht in jedem Fall ein gesetzlicher Anwaltszwang besteht ist es dennoch sehr ratsam, auf jeden Fall die Hilfe eines Fachanwalts für die jeweilige Rechtsthematik in Anspruch zu nehmen. In Deutschland hat jeder Mensch, der sich einer Streitigkeit mit einer anderen Person ausgesetzt sieht, das Recht auf einen entsprechenden anwaltlichen Beistand. Wir sind eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über ein kompetentes Team aus Fachanwälten, welche Ihnen sehr gern zur Seite stehen.

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