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Rechtswirkungen Straferlass für Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

Das OLG Stuttgart konkretisiert die Auswirkungen des neuen Cannabisgesetzes. Frühere Strafen für geringen Eigenbesitz sind rückwirkend erlassen. Gesamtstrafen müssen neu berechnet werden, ohne die erlassenen Einzelstrafen einzubeziehen. Dies zeigt die tiefgreifenden Folgen der Cannabis-Legalisierung für bestehende Verurteilungen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil des Landgerichts Stuttgart wurde dahingehend geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Woche verurteilt wurde.
  • Die Revision des Angeklagten war teilweise erfolgreich. Die Gesamtstrafe wurde neu bemessen, da das Landgericht fehlerhaft Geldstrafen einbezogen hatte.
  • Das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) und die damit verbundene Amnestieregelung führten dazu, dass bestimmte Verurteilungen wegen Besitzes geringer Mengen Cannabis aufgehoben wurden.
  • Die Gesetzesänderung trat am 1. April 2024 in Kraft und betrifft Straftaten, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar sind.
  • Der Straferlass nach der Gesetzesänderung tritt automatisch in Kraft, ohne dass eine zusätzliche Entscheidung einer Behörde erforderlich ist.
  • Das Gericht musste prüfen, ob die Geldstrafen des Angeklagten unter die neue Regelung fallen, was der Fall war.
  • Der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum bei Erwachsenen ist nach dem neuen Gesetz bis zu einer Menge von 25 Gramm straflos.
  • Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen Körperverletzung und Beleidigung verurteilt, wobei die neuen Regelungen keine Auswirkungen auf diese Verurteilungen haben.
  • Die Neubildung der Gesamtstrafe war notwendig, da die Geldstrafen nicht mehr einbezogen werden konnten.
  • Das Gericht entschied, dass der Angeklagte die verbleibende Strafe von sechs Monaten und einer Woche zu verbüßen hat.

Betäubungsmittelgesetz: Weitreichende Folgen eines Straferlasses

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und zielt darauf ab, die öffentliche Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Die Strafnormen des BtMG sehen für verschiedene Delikte, wie zum Beispiel den Besitz, Handel oder Anbau von Betäubungsmitteln, Freiheitsstrafen und Geldstrafen vor. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen gibt es auch eine Vielzahl von Nebenfolgen, die sich aus einer Verurteilung nach dem BtMG ergeben können. Dies kann zum Beispiel die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Anordnung von sozialtherapeutischen Maßnahmen oder auch die Eintragung ins Führungszeugnis umfassen.

Die Rechtsfolgen eines Straferlasses nach dem BtMG sind vielfältig und gehen weit über die eigentliche Strafe hinaus. Sie können sich auf verschiedene Bereiche des Lebens auswirken, wie zum Beispiel die Berufstätigkeit, das Familienleben oder auch die Reisefreiheit. Gerne möchten wir in diesem Beitrag näher auf die vielfältigen Rechtswirkungen eines Straferlasses nach dem BtMG eingehen. Zu diesem Zweck wollen wir uns nun einem konkreten Fall zuwenden.

Straferlass und Ihre Rechte: Wir helfen Ihnen weiter.

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Der Fall vor Gericht


Strafbarkeit von Cannabisbesitz: Urteil des OLG Stuttgart zu Gesamtstrafe

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 1 ORs 24 SRs 167/24) eine wichtige Entscheidung zur Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis getroffen. Der Fall betrifft einen Angeklagten, der wegen mehrerer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde, darunter auch der Besitz geringer Mengen Cannabis.

Hintergründe des Falls und rechtliche Ausgangslage

Der Angeklagte wurde ursprünglich vom Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wegen Körperverletzung und Beleidigung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zusätzlich wurden zwei frühere Verurteilungen wegen Cannabisbesitz in die Gesamtstrafe einbezogen. Diese basierten auf Strafbefehlen vom September und November 2022, bei denen der Angeklagte wegen des Besitzes von 0,8 g Tabak-Marihuana-Gemisch und 1,3 g Marihuana zu jeweils 25 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden war.

Das Landgericht Stuttgart bestätigte in der Berufungsverhandlung die vom Amtsgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision beim Oberlandesgericht Stuttgart ein.

Auswirkungen des neuen Cannabisgesetzes auf den Fall

Während des laufenden Revisionsverfahrens trat am 1. April 2024 das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft. Dieses legalisiert unter bestimmten Voraussetzungen den Besitz geringer Mengen Cannabis zum Eigenkonsum. Parallel dazu wurde im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) eine Amnestie-Regelung geschaffen. Diese ordnet rückwirkend einen Straferlass für Taten an, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar sind.

Das Oberlandesgericht musste nun prüfen, ob diese neue Rechtslage Auswirkungen auf die verhängte Gesamtstrafe hat. Dabei kam es zu dem Schluss, dass die beiden früheren Verurteilungen wegen Cannabisbesitz von der Amnestie-Regelung erfasst werden und somit als erlassen gelten.

Neuberechnung der Gesamtstrafe durch das OLG

Aufgrund des Straferlasses für die Cannabis-Delikte sah sich das OLG gezwungen, die Gesamtstrafe neu zu berechnen. Die beiden Geldstrafen wegen Cannabisbesitz durften nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden. Das Gericht bildete daher eine neue Gesamtfreiheitsstrafe nur aus den verbleibenden Einzelstrafen für Körperverletzung und Beleidigung.

Im Ergebnis reduzierte das OLG die Gesamtfreiheitsstrafe von ursprünglich sieben Monaten auf sechs Monate und eine Woche. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts die geringstmögliche Gesamtstrafe dar, die aus den verbleibenden Einzelstrafen gebildet werden kann.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des OLG Stuttgart verdeutlicht die weitreichenden Auswirkungen des neuen Konsumcannabisgesetzes auf laufende Strafverfahren. Es zeigt, dass die rückwirkende Amnestie-Regelung nicht nur zukünftige, sondern auch bereits abgeurteilte Fälle betrifft. Gerichte müssen nun bei der Bildung von Gesamtstrafen sorgfältig prüfen, ob einbezogene Cannabis-Delikte nach neuer Rechtslage straflos sind und gegebenenfalls eine Neuberechnung vornehmen. Dies kann zu einer erheblichen Reduzierung der Gesamtstrafe führen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie wegen Cannabisbesitz zum Eigenkonsum verurteilt wurden, könnte dieses Urteil weitreichende Folgen für Sie haben. Frühere Verurteilungen für den Besitz kleiner Mengen Cannabis (bis 25 Gramm) können nun rückwirkend erlassen werden. Das bedeutet, dass diese Strafen aus Ihrem Führungszeugnis gelöscht werden könnten, was Ihre Jobchancen verbessern und Reisebeschränkungen aufheben könnte. Auch bei laufenden Verfahren oder Gesamtstrafen können Cannabis-Delikte neu bewertet werden, was zu einer Reduzierung der Strafe führen kann. Es ist ratsam, Ihre bisherigen Verurteilungen überprüfen zu lassen, um mögliche positive Auswirkungen auf Ihr Berufsleben und Ihre persönliche Freiheit zu nutzen.


FAQ – Häufige Fragen

Cannabis ist ein Thema, das viele Menschen beschäftigt. Die Strafbarkeit von Cannabisbesitz ist dabei ein besonders heikles Thema, das mit vielen Fragen und Unsicherheiten verbunden ist. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und beantworten wichtige Fragen rund um den Konsum und Besitz von Cannabis.


Welche Folgen hat eine Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz für meine Berufstätigkeit?

Eine Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kann weitreichende Folgen für die berufliche Zukunft haben. Die Auswirkungen hängen von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art und Schwere des Delikts sowie dem angestrebten oder ausgeübten Beruf.

Für viele Berufsgruppen ist ein einwandfreies Führungszeugnis Voraussetzung. Dies betrifft vor allem Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, im Gesundheitswesen, in der Kinder- und Jugendarbeit sowie im Sicherheitssektor. Eine Verurteilung nach dem BtMG wird in der Regel im Führungszeugnis vermerkt und kann somit den Zugang zu diesen Berufsfeldern erschweren oder unmöglich machen.

Im öffentlichen Dienst kann eine BtMG-Verurteilung zu Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entlassung führen. Beamte unterliegen besonders strengen Anforderungen an ihre Integrität und Zuverlässigkeit. Auch für Angestellte im öffentlichen Dienst kann eine Verurteilung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Besonders gravierend sind die Auswirkungen auf Berufe im Gesundheitswesen. Ärzte, Apotheker und andere Heilberufe können ihre Approbation oder Berufserlaubnis verlieren. Die zuständigen Behörden prüfen in solchen Fällen, ob die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und Würdigkeit noch gegeben ist.

In der Kinder- und Jugendarbeit führt eine Verurteilung nach dem BtMG in der Regel zu einem Beschäftigungsverbot. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht vor, dass Personen, die wegen eines Verstoßes gegen das BtMG verurteilt wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren keine Jugendlichen beschäftigen, beaufsichtigen, anweisen oder ausbilden dürfen.

Auch in der Privatwirtschaft kann eine BtMG-Verurteilung negative Folgen haben. Viele Arbeitgeber verlangen bei der Einstellung die Vorlage eines Führungszeugnisses. Ein Eintrag kann die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich mindern.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die beruflichen Konsequenzen einer BtMG-Verurteilung zu minimieren. Eine frühzeitige und professionelle Strafverteidigung kann dazu beitragen, das Strafmaß zu reduzieren oder sogar eine Verurteilung zu vermeiden. In bestimmten Fällen kann das Gericht von einer Strafe absehen oder diese zur Bewährung aussetzen, was die Auswirkungen auf das Berufsleben abmildern kann.

Eine weitere Option bietet § 35 BtMG, der unter bestimmten Voraussetzungen „Therapie statt Strafe“ ermöglicht. Wird eine Therapie erfolgreich abgeschlossen, kann dies positive Auswirkungen auf die berufliche Reintegration haben.

Für bereits Verurteilte besteht die Möglichkeit, nach Ablauf bestimmter Fristen die Löschung des Eintrags aus dem Führungszeugnis zu beantragen. Die Fristen variieren je nach Schwere der Verurteilung.

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Die konkreten Auswirkungen einer BtMG-Verurteilung auf die Berufstätigkeit hängen von vielen Faktoren ab, darunter die Art und Menge der Betäubungsmittel, die Rolle des Verurteilten und eventuelle Vorstrafen.

Arbeitgeber und Berufsverbände haben oft eigene Richtlinien im Umgang mit BtMG-Verurteilungen. Manche Unternehmen zeigen sich offener für Resozialisierung und bieten Chancen zur beruflichen Wiedereingliederung, während andere striktere Regeln anwenden.

Für Betroffene ist es ratsam, offen und ehrlich mit potenziellen Arbeitgebern über die Verurteilung zu sprechen und zu zeigen, dass sie aus ihren Fehlern gelernt haben. In manchen Fällen kann eine erfolgreiche Therapie oder Rehabilitation als positives Zeichen der persönlichen Entwicklung gewertet werden.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen in diesem Bereich unterliegen stetiger Entwicklung. Aktuelle Tendenzen in der Rechtsprechung zeigen eine zunehmende Berücksichtigung von Resozialisierungsaspekten. Dies kann in Einzelfällen zu einer milderen Beurteilung der beruflichen Auswirkungen einer BtMG-Verurteilung führen.

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Wie wirkt sich eine Verurteilung wegen Cannabisbesitz auf mein Familienleben aus?

Eine Verurteilung wegen Cannabisbesitz kann weitreichende Auswirkungen auf das Familienleben haben. Die rechtlichen Konsequenzen betreffen nicht nur die verurteilte Person selbst, sondern können auch das gesamte familiäre Umfeld beeinflussen.

Im Bereich des Sorge- und Umgangsrechts können sich erhebliche Probleme ergeben. Gerichte prüfen bei Entscheidungen über das Kindeswohl auch die Zuverlässigkeit und Erziehungsfähigkeit der Eltern. Eine Verurteilung wegen Drogenbesitzes kann hierbei als negativer Faktor gewertet werden. Es besteht die Möglichkeit, dass das Sorgerecht eingeschränkt oder sogar entzogen wird. Auch beim Umgangsrecht können Einschränkungen auferlegt werden, etwa durch die Anordnung eines begleiteten Umgangs.

Bei Adoptionsverfahren wirkt sich eine Verurteilung wegen Cannabisbesitzes in der Regel nachteilig aus. Die Eignung als Adoptiveltern wird sehr streng geprüft, wobei auch das Vorliegen von Vorstrafen berücksichtigt wird. Eine drogenrechtliche Verurteilung kann daher die Chancen auf eine erfolgreiche Adoption deutlich verringern.

Die sozialen Folgen einer Verurteilung können ebenfalls gravierend sein. Familienmitglieder leiden häufig unter Stigmatisierung und Ausgrenzung im sozialen Umfeld. Kinder können in der Schule gehänselt werden, was zu psychischen Belastungen führen kann. Auch die Partnerschaft kann unter der Situation leiden, insbesondere wenn finanzielle Probleme durch Geldstrafen oder Jobverlust hinzukommen.

Es ist wichtig zu wissen, dass es Möglichkeiten gibt, die negativen Auswirkungen auf das Familienleben abzumildern. So können Betroffene an Suchtberatungen oder Therapieprogrammen teilnehmen, um ihre Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein unter Beweis zu stellen. Dies kann sich positiv auf familienrechtliche Entscheidungen auswirken. Auch die aktive Mitarbeit mit Jugendämtern und anderen Behörden kann helfen, Vertrauen aufzubauen und die Familiensituation zu stabilisieren.

Für Familien in dieser Situation gibt es verschiedene Unterstützungsangebote. Die bundesweite Sucht- und Drogen-Hotline bietet rund um die Uhr Beratung und kann an geeignete Hilfseinrichtungen vermitteln. Auch lokale Suchtberatungsstellen können wertvolle Hilfe leisten, sowohl für Betroffene als auch für Angehörige.

Besonders wichtig ist es, offen mit der Situation umzugehen und professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Familienberatungsstellen können dabei unterstützen, die Kommunikation innerhalb der Familie zu verbessern und gemeinsam Strategien zu entwickeln, um mit den Herausforderungen umzugehen. Auch Selbsthilfegruppen für Angehörige von Suchtkranken können eine wertvolle Ressource sein.

Im Hinblick auf rechtliche Schritte ist es ratsam, sich über Möglichkeiten zur Tilgung oder Löschung des Eintrags im Führungszeugnis zu informieren. Unter bestimmten Voraussetzungen können Verurteilungen nach einer gewissen Zeit aus dem Führungszeugnis getilgt werden, was die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern kann.

Die Auswirkungen einer Verurteilung wegen Cannabisbesitzes auf das Familienleben sind komplex und vielschichtig. Sie reichen von rechtlichen Konsequenzen im Familien- und Adoptionsrecht über soziale Stigmatisierung bis hin zu psychischen Belastungen für alle Beteiligten. Eine offene Auseinandersetzung mit der Situation, die Inanspruchnahme von Hilfsangeboten und ein verantwortungsvoller Umgang mit den rechtlichen Folgen sind entscheidend, um die negativen Auswirkungen auf das Familienleben zu minimieren und gemeinsam einen Weg nach vorne zu finden.

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Kann ich nach einer Verurteilung wegen Cannabisbesitz noch problemlos reisen?

Eine Verurteilung wegen Cannabisbesitz kann in der Tat Auswirkungen auf die Reisefreiheit haben. Die Möglichkeit, problemlos zu reisen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art der Verurteilung, dem Strafmaß und den Einreisebestimmungen des Ziellandes.

Besonders streng sind die Einreisebestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Die USA verweigern Personen mit Vorstrafen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln häufig die Einreise. Selbst ein geringfügiger Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz kann zu Problemen bei der Einreise führen. Das elektronische Reisegenehmigungssystem ESTA fragt explizit nach Verurteilungen im Zusammenhang mit Drogen.

Andere Länder handhaben die Einreisebestimmungen weniger strikt. In der Europäischen Union beispielsweise gibt es in der Regel keine systematischen Kontrollen des Vorstrafenregisters bei EU-Bürgern. Dennoch können auch hier bei Grenzkontrollen Fragen zur Vorstrafe gestellt werden.

Die Tilgung der Vorstrafe aus dem Bundeszentralregister ist ein wichtiger Schritt, um die Reisefreiheit wiederherzustellen. Die Tilgungsfristen variieren je nach Schwere der Verurteilung. Bei geringfügigen Delikten im Zusammenhang mit Cannabis kann die Tilgungsfrist bei drei bis fünf Jahren liegen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Vorstrafe aus dem Führungszeugnis gelöscht.

Es ist wichtig zu beachten, dass einige Länder, insbesondere die USA, auch nach gelöschten Vorstrafen fragen können. In solchen Fällen ist es ratsam, wahrheitsgemäß zu antworten, da falsche Angaben schwerwiegende Konsequenzen haben können.

Für Reisen in die USA gibt es die Möglichkeit, eine sogenannte „Waiver of Inadmissibility“ zu beantragen. Dieses Verfahren ermöglicht es Personen mit Vorstrafen, trotz des grundsätzlichen Einreiseverbots in die USA einzureisen. Der Antrag ist jedoch komplex und die Erfolgsaussichten hängen von vielen Faktoren ab.

In Bezug auf die jüngsten Entwicklungen im deutschen Cannabisrecht ist zu erwähnen, dass Verurteilungen wegen des Besitzes geringer Mengen Cannabis unter bestimmten Umständen vorzeitig aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden können. Dies betrifft insbesondere Fälle, bei denen die Tat nach der neuen Rechtslage nicht mehr strafbar wäre.

Für Reisen innerhalb der Europäischen Union und in viele andere Länder stellt eine Verurteilung wegen Cannabisbesitzes in der Regel kein unüberwindbares Hindernis dar, sofern die Tilgungsfrist abgelaufen ist. Dennoch ist es ratsam, sich vor jeder Reise über die spezifischen Einreisebestimmungen des Ziellandes zu informieren.

Die Wiedererlangung der uneingeschränkten Reisefreiheit nach einer Verurteilung wegen Cannabisbesitzes ist also möglich, erfordert aber Geduld und in manchen Fällen zusätzliche rechtliche Schritte. Mit der Zeit und der Tilgung der Vorstrafe verbessern sich die Möglichkeiten, wieder unbeschwert zu reisen, erheblich.

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Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich nach einer Verurteilung, um meine Situation zu verbessern?

Nach einer strafrechtlichen Verurteilung stehen dem Betroffenen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um seine Situation zu verbessern. Die wichtigsten Optionen umfassen Rechtsmittel, Gnadengesuche und die vorzeitige Löschung aus dem Führungszeugnis.

Zunächst können Rechtsmittel eingelegt werden, sofern die Fristen noch nicht abgelaufen sind. Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung möglich, die eine vollständige neue Verhandlung vor dem Landgericht zur Folge hat. Bei Urteilen des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts kommt die Revision in Betracht, bei der das Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird. Die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln beträgt in der Regel eine Woche ab Urteilsverkündung.

Ist das Urteil rechtskräftig geworden, bleibt als außerordentliches Rechtsmittel die Wiederaufnahme des Verfahrens. Diese ist jedoch an sehr enge Voraussetzungen geknüpft und nur in Ausnahmefällen erfolgreich, etwa wenn neue Beweismittel auftauchen, die zu einem Freispruch führen könnten.

Eine weitere Option stellt das Gnadengesuch dar. Hierbei wird an die zuständige Gnadenbehörde appelliert, aus Gründen der Billigkeit von der Vollstreckung der Strafe ganz oder teilweise abzusehen. Gnadengesuche haben allerdings nur in besonderen Härtefällen Aussicht auf Erfolg, etwa bei schwerer Erkrankung des Verurteilten oder wenn die Vollstreckung zu unbeabsichtigten Härten führen würde.

Für die berufliche und soziale Reintegration ist oft die vorzeitige Löschung aus dem Führungszeugnis von großer Bedeutung. Nach § 49 Bundeszentralregistergesetz kann bei der Registerbehörde ein Antrag auf vorzeitige Tilgung gestellt werden, wenn die Vollstreckung der Strafe beendet ist und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verurteilte sich seither straffrei geführt hat und die Tilgung für seine berufliche Entwicklung von erheblicher Bedeutung ist.

Bei Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten gelten teilweise besondere Regelungen. So kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn der Täter an einer Therapie teilnimmt. Auch die Aussetzung der Strafe zur Bewährung wird bei Betäubungsmittelabhängigen großzügiger gehandhabt, um eine Therapie zu ermöglichen.

Unabhängig von diesen formellen Möglichkeiten ist es für die Resozialisierung oft hilfreich, Hilfsangebote wie Schuldnerberatung, Suchtberatung oder berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Diese können dazu beitragen, die Ursachen für die Straffälligkeit zu beseitigen und die Chancen auf ein straffreies Leben zu erhöhen.

Die Wahl der geeigneten rechtlichen Strategie hängt stark vom Einzelfall ab. Entscheidend sind Faktoren wie die Art und Schwere der Tat, die persönlichen Umstände des Verurteilten und die seit der Verurteilung verstrichene Zeit. In jedem Fall ist es ratsam, die verschiedenen Optionen sorgfältig abzuwägen, um die bestmögliche Lösung für die individuelle Situation zu finden.

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Welche langfristigen Auswirkungen hat eine Verurteilung wegen Cannabisbesitz auf mein Leben?

Eine Verurteilung wegen Cannabisbesitz kann weitreichende und langfristige Auswirkungen auf verschiedene Lebensbereiche haben. Im Strafregister wird eine solche Verurteilung für eine bestimmte Zeit eingetragen. Dies kann bei Bewerbungen oder behördlichen Anfragen relevant werden, da viele Arbeitgeber und Behörden ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.

Berufliche Einschränkungen sind eine häufige Folge. Bestimmte Berufe, insbesondere im öffentlichen Dienst oder in sicherheitsrelevanten Bereichen, können für Vorbestrafte schwer oder gar nicht zugänglich sein. Auch private Arbeitgeber könnten bei Kenntnis einer Vorstrafe von einer Einstellung absehen.

Die finanzielle Situation kann ebenfalls betroffen sein. Neben möglichen Geldstrafen oder Verfahrenskosten kann eine Verurteilung die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen. Banken und Finanzdienstleister prüfen oft die Bonität ihrer Kunden und eine Vorstrafe könnte zu ungünstigeren Konditionen oder sogar zur Ablehnung von Krediten führen.

Wohnungssuche und Mietverhältnisse können sich schwieriger gestalten. Vermieter haben ein berechtigtes Interesse an der Zuverlässigkeit ihrer Mieter und könnten bei Kenntnis einer Vorstrafe zurückhaltend reagieren. Dies kann die Auswahl an verfügbarem Wohnraum einschränken.

Auch im Versicherungsbereich können Probleme auftreten. Einige Versicherungen, insbesondere Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen, fragen nach Vorstrafen und könnten bei einer positiven Antwort höhere Prämien verlangen oder den Versicherungsschutz ganz verweigern.

Reisen ins Ausland können komplizierter werden. Viele Länder, wie die USA oder Kanada, haben strenge Einreisebestimmungen für Personen mit Vorstrafen, insbesondere bei Drogendelikten. Dies kann zu Einreiseverweigerungen oder aufwendigen Visaverfahren führen.

Die soziale Stigmatisierung ist ein oft unterschätzter Aspekt. Auch wenn die gesellschaftliche Haltung gegenüber Cannabis sich wandelt, kann eine Verurteilung zu Vorurteilen im persönlichen und beruflichen Umfeld führen. Dies kann soziale Beziehungen belasten und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschweren.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Schwere der Auswirkungen von verschiedenen Faktoren abhängt, wie der Art und Menge des Cannabisbesitzes, eventuellen Vorstrafen und dem individuellen Urteil des Gerichts. In einigen Fällen kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, insbesondere bei geringen Mengen zum Eigenkonsum.

Angesichts der aktuellen Diskussionen zur Cannabislegalisierung in Deutschland könnte sich die rechtliche Situation in Zukunft ändern. Es gibt Bestrebungen, bestimmte Verurteilungen im Zusammenhang mit Cannabis zu überprüfen und möglicherweise zu tilgen. Dies könnte einige der langfristigen Auswirkungen mildern, ist aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geregelt.

Um die negativen Folgen einer Verurteilung zu minimieren, ist es ratsam, sich aktiv um die Resozialisierung zu bemühen. Dazu gehören eine stabile Beschäftigung, soziales Engagement und gegebenenfalls die Teilnahme an Rehabilitationsprogrammen. In manchen Fällen kann auch ein Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Strafregister in Betracht gezogen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Gesamtstrafe: Eine Gesamtstrafe wird gebildet, wenn jemand wegen mehrerer Straftaten verurteilt wird. Statt für jede Tat eine einzelne Strafe zu verhängen, werden die Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst. Das Gericht muss dabei bestimmte Regeln beachten, um die Strafen korrekt zu addieren. Im aktuellen Fall musste die Gesamtstrafe neu berechnet werden, da zwei frühere Strafen aufgrund neuer Gesetze wegfielen.
  • Amnestie: Amnestie bedeutet, dass bestimmte Straftaten rückwirkend nicht mehr bestraft werden. Im Kontext des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) werden Verurteilungen wegen kleiner Mengen Cannabisbesitz aufgehoben. Das bedeutet, dass Personen, die wegen solcher Delikte verurteilt wurden, diese Strafen nicht mehr verbüßen müssen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Bildung von Gesamtstrafen.
  • Strafvollstreckung: Dies bezieht sich auf die Umsetzung einer verhängten Strafe. Wenn eine Strafe vollstreckt wird, muss derVerurteilte diese absitzen, z.B. im Gefängnis oder durch Zahlung einer Geldstrafe. Änderungen in der Gesetzgebung, wie das KCanG, können dazu führen, dass bereits verhängte Strafen nicht mehr vollstreckt werden.
  • Konsumcannabisgesetz (KCanG): Dieses Gesetz erlaubt den Besitz kleiner Mengen Cannabis für den Eigenkonsum unter bestimmten Bedingungen. Personen

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB (Bildung der Gesamtstrafe): Diese Vorschrift regelt, wie Gerichte eine Gesamtstrafe bilden, wenn ein Angeklagter wegen mehrerer Straftaten verurteilt wird. Im konkreten Fall geht es darum, ob zwei frühere Verurteilungen wegen Cannabisbesitzes noch in die Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen, da diese nach neuem Recht möglicherweise erlassen sind.
  • Art. 316p EGStGB (Amnestieregelung): Dieser Artikel ordnet einen rückwirkenden Straferlass für bestimmte Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz an, die nach dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) nicht mehr strafbar sind. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die beiden früheren Verurteilungen wegen Cannabisbesitzes unter diese Amnestieregelung fallen.
  • § 3 Abs. 1 KCanG (Strafloses Cannabis): Dieses Gesetz legalisiert den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Volljährigkeit). Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob die früheren Verurteilungen wegen Cannabisbesitzes unter diese neue Regelung fallen und somit nicht mehr strafbar sind.
  • § 354a StPO (Berücksichtigung neuer Rechtslage): Diese Vorschrift verpflichtet das Revisionsgericht, Änderungen des sachlichen Rechts zu berücksichtigen, die nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten sind. Im vorliegenden Fall muss das Gericht prüfen, ob die neue Rechtslage durch das KCanG und die Amnestieregelung Auswirkungen auf die Gesamtstrafe hat.
  • § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (Strafbarkeit von Cannabisbesitz): Dieser Paragraph stellte den Besitz von Cannabis unter Strafe. Da das KCanG den Besitz geringer Mengen Cannabis zum Eigenkonsum legalisiert hat, ist zu prüfen, ob die früheren Verurteilungen nach dieser Vorschrift noch relevant sind.

Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart – Az.: 1 ORs 24 SRs 167/24 – Beschluss vom 28.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2023 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Woche verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat den Angeklagten am 1. Juni 2023 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und wegen Beleidigung zu einer solchen von einem Monat verurteilt. Hieraus sowie aus zwei Geldstrafen von jeweils 25 Tagessätzen – festgesetzt mit Strafbefehlen des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 16. September 2022 und vom 8. November 2022 – hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten gebildet. Den Verurteilungen zu den beiden Geldstrafen liegen der Besitz von 0,8 g Tabak-Marihuana-Gemisch am 1. August 2022 sowie von 1,3 g Marihuana am 8. September 2022 zugrunde.

Das Landgericht Stuttgart hat die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 26. Oktober 2023 verworfen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision, die lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt und sich im Übrigen als unbegründet erweist.

I.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist neu zu bemessen, da das Landgericht bei deren Bildung zwei Geldstrafen zu je 25 Tagessätzen einbezogen hat, die nach neuer Gesetzeslage erlassen sind.

1. Bildet das Gericht eine nachträgliche Gesamtstrafe, so darf es gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nur solche Strafen einbeziehen, die noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen sind. Ein Straferlass im Sinne dieser Vorschrift tritt nicht nur als Folge eines Beschlusses nach § 56g Abs. 1 StGB, sondern auch durch eine Amnestieregelung ein (MüKoStGB/von Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 55 Rn. 23).

a) Parallel mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat der Gesetzgeber im neu eingefügten Art. 316p EGStGB, der ebenfalls zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass Art. 313 Abs. 1 EGStGB entsprechend anzuwenden ist und damit einen rückwirkenden Straferlass angeordnet: Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem KCanG oder dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.

b) Die Rechtswirkungen des Straferlasses nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB treten unmittelbar kraft Gesetzes (ipso jure) ein, ohne dass es einer Entscheidung der Vollstreckungsbehörde bedarf.

Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, da Art. 313 Abs. 1 EGStGB nicht davon spricht, dass die Strafen erlassen sind, sondern „erlassen werden“. Dass der Straferlass von Rechts wegen eintritt, folgt jedoch aus den Gesetzgebungsmaterialien. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass die Rechtswirkungen des Straferlasses ohne weitere Entscheidung einer Stelle, d.h. unmittelbar mit Inkrafttreten der Neuregelung eintreten (BT-Drs. 20/8704, S. 155), mit der Folge, dass Verurteilte sofort aus der Haft bzw. dem Maßregelvollzug zu entlassen sind (BT-Drs. 20/8704, S. 192). Für einen Straferlass mit Inkrafttreten der Neuregelung spricht auch, dass Art. 313 Abs. 1 EGStGB – anders als bei den Bestimmungen des Art. 313 Abs. 3 und Abs. 4 EGStGB – keine Zuständigkeitsregelung trifft, sondern lediglich das Verfahren über Einwendungen gegen die Strafvollstreckung nach § 458 StPO bei Zweifeln über die Rechtsfolgen, die sich aus Art. 313 Abs. 1 EGStGB ergeben können, für anwendbar erklärt. Danach kann einer Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, dass Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen sind, nur deklaratorischer Charakter zukommen (ebenso Böhme/Günnewig, DRiZ 2024, 145).

c) Diese nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene Änderung des sachlichen Rechts in Form der Aufhebung der Strafbarkeit hat das Revisionsgericht gemäß § 354a StPO iVm § 2 Abs. 3 StGB auf die Sachrüge hin zu beachten; die Rechtskraft eines Schuldspruchs steht dem nicht entgegen (BGHSt 20, 116; 26, 1; 26, 94; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl., § 354a Rn. 7, 9; vgl. auch BGHSt 20, 77 und BGH, BeckRS 2024, 9736 zu einer nachträglichen Strafmilderung). Sachliche Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Angeklagten trotz eingelegter Revision auf das nachträgliche Verfahren nach Art. 313 Abs. 4 EGStGB zu verweisen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen auch das Beschleunigungsgebot und die prozessuale Fürsorgepflicht dafür, die Rechtsänderung innerhalb des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen.

Eine gebildete Gesamtstrafe ist daher auf der Grundlage der gesamten Feststellungen des angefochtenen Urteils darauf zu überprüfen, ob einer einbezogenen Strafe ein nach § 3 Abs. 1 KCanG nunmehr strafloser Besitz von Cannabis zugrunde liegt.

d) Gemäß § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, straflos. Aus dem angefochtenen Urteil muss mithin zunächst hervorgehen, dass es sich um Cannabis im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG gehandelt hat. Des Weiteren muss sich den Feststellungen das Lebensalter des Täters zur Tatzeit, die Cannabismenge und ein Besitz zum Eigenkonsum entnehmen lassen.

aa) Ein expliziter Hinweis auf die Zweckbestimmung des Cannabisbesitzes zum Eigenkonsum wird in den Urteilsgründen häufig nicht vorhanden sein, da es für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG auf Zweck oder Motiv des als Auffangtatbestand konzipierten Besitzes nicht ankam. Der Besitztatbestand wurde vor allem dann angewandt, wenn dem Täter die Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel, nicht aber vorrangige Tatbestände des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nachgewiesen werden konnten (vgl. Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 498, 1318, 1356). Dass kein Schuldspruch nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erging, lässt allein noch keinen zwingenden Rückschluss auf einen Besitz zum Eigenverbrauch zu.

bb) Fehlen – wie hier – ausdrückliche Feststellungen zum Eigenkonsum, hat das Revisionsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung der Straflosigkeit nach § 3 Abs. 1 KCanG auf der Grundlage der gesamten Feststellungen des angefochtenen Urteils abzuklären. Dabei kann es zum einen Sachverhalte heranziehen, die im Urteil zu den einbezogenen Strafen dargelegt werden, zum anderen auch solche Feststellungen, die das Tatgericht selbst getroffen hat, namentlich diejenigen, die sich mit dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem früheren und aktuellen Drogenkonsum des Angeklagten, etwaigen Therapieerfolgen oder der Strafzumessung befassen. Ferner kann der Nennung des § 17 Abs. 2 BZRG in der Liste der angewandten Strafvorschriften indizielle Bedeutung für die Frage eines Eigenkonsums zukommen. Ist im Ergebnis ein sicherer Rückschluss auf einen Besitz zum Eigenkonsum möglich und liegen die weiteren Voraussetzungen einer Straflosigkeit nach § 3 Abs. 1 KCanG sowie des Art. 313 Abs. 1 iVm Art. 316p EGStGB vor, hat das Revisionsgericht seiner Entscheidung den rückwirkenden Straferlass zugrunde zu legen.

2. Die anhand dieser Maßstäbe vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die mit den rechtskräftigen Strafbefehlen des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 16. September 2022 und vom 8. November 2022 verhängten Geldstrafen erlassen sind, da die ihnen zugrundeliegenden Taten weder nach dem KCanG noch nach dem MedCanG mit Strafe oder mit Geldbuße bewehrt sind.

a) Bei dem mitgeführten Tabak-Marihuana-Gemisch und dem im Fahrzeug aufbewahrten Marihuana handelt es sich um Cannabis im Sinne des KCanG. Marihuana wird als Produkt der Cannabispflanze nach den Begriffsbestimmungen in § 1 Nr. 4 und Nr. 8 KCanG als „Cannabis“ erfasst (vgl. BGH, BeckRS 2024, 7982). Der Angeklagte war zu den Tatzeitpunkten über 18 Jahre alt.

b) Auch das Merkmal des Eigenkonsums liegt vor. Zwar wird im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass der damalige Angeklagte die Kleinmengen Marihuana zum Eigenkonsum besessen hat. Das Landgericht stellt jedoch fest, dass der Angeklagte bereits im Alter von 14 Jahren mit dem Konsum von Marihuana begann und dieses Rauschgift jahrelang täglich und auch in den tatrelevanten Zeiträumen konsumierte. Weiter ist festgestellt, dass der Angeklagte in einem Fall 0,8 g Tabak-Marihuana-Gemisch in Form eines Joints mit sich führte, im anderen Fall eine Kleinmenge von 1,3 g Marihuana im Fahrzeug aufbewahrte.

Diese Feststellungen lassen jeweils einen sicheren Rückschluss auf einen Besitz zum Eigenkonsum zu. Der Senat braucht danach nicht zu entscheiden, wie zu verfahren wäre, wenn sich anhand des angefochtenen Urteils die Voraussetzungen einer Straflosigkeit nach § 3 Abs. 1 KCanG mit ausreichender Sicherheit weder bejahen noch verneinen lassen.

3. Der eingetretene Erlass der Einzelgeldstrafen erfordert die Neubildung der Gesamtstrafe, die der Senat hier selbst vornehmen kann. Er führt die noch verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b Satz 3 StPO auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Woche zurück. Durch diese niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 iVm § 39 StGB) wird der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert (vgl. BGH, BeckRS 2007, 20). Die erlassenen Geldstrafen stehen für eine Gesamtstrafenbildung nicht mehr zur Verfügung.

II.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der unwesentliche Teilerfolg rechtfertigt keine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO.


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