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Reststrafenaussetzung zur Bewährung ohne Einwilligung beschwert die verurteilte Person

Ein Verurteilter lehnt überraschend seine vorzeitige Haftentlassung ab und zwingt das Gericht, seine eigene Entscheidung rückgängig zu machen. Der Häftling will seine Strafe bis zum Ende absitzen, obwohl ihm eine frühzeitige Entlassung auf Bewährung angeboten wurde. Ein ungewöhnlicher Fall, der die Frage aufwirft: Warum verzichtet jemand freiwillig auf seine Freiheit?

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben, und die Aussetzung der Strafe zur Bewährung wurde abgelehnt.
  • Der Verurteilte war mit einer vorzeitigen Entlassung nicht einverstanden und hatte dies schriftlich erklärt.
  • Die Strafrestaussetzung erfordert die Einwilligung des Verurteilten, die hier nicht gegeben war.
  • Der Verurteilte hatte bereits im Februar auf seine vorzeitige Entlassung verzichtet, was die Entscheidung des Gerichts beeinflusste.
  • Die Entscheidung des Oberlandesgerichts diente dem Schutz der Rechtsordnung und bekräftigte die Notwendigkeit einer Einwilligung für eine Bewährungsaussetzung.
  • Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Verurteilte seine Meinung geändert hat.
  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
  • Die Entscheidung hat möglicherweise Auswirkungen auf die Berufung weiterer Verurteilten, die auf eine Bewährungsaussetzung hoffen.
  • Die ablehnende Entscheidung verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für eine vorzeitige Haftentlassung.
  • Insbesondere wird deutlich, dass die Zustimmung des betroffenen Verurteilten entscheidend für die Aussetzung der Strafe ist.

Gerichtsurteil zur Reststrafenaussetzung: Rechte und Herausforderungen im Fokus

In der deutschen Strafrechtssystematik spielt die Reststrafenaussetzung zur Bewährung eine zentrale Rolle für die Resozialisierung verurteilter Personen. Diese Maßnahme ermöglicht es, den verbleibenden Strafrest unter bestimmten Voraussetzungen außer Vollzug zu setzen, sofern die verurteilte Person sich während des Strafvollzugs positiv entwickelt hat. Ziel ist es, denjenigen, die ihre Strafe abgesessen haben, eine erneute Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen und deren Menschenrechte zu wahren. Gleichzeitig wird durch die Bewährungsauflagen sichergestellt, dass die Sicherheit der Allgemeinheit gewahrt bleibt.

Ein häufiges Problem, das in diesem Kontext auftritt, ist die Frage der Einwilligung zur Reststrafenaussetzung. In vielen Fällen fühlt sich die verurteilte Person benachteiligt, wenn eine solche Aussetzung ohne ihre ausdrückliche Zustimmung erfolgt. Dies wirft rechtliche und ethische Herausforderungen auf, da die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen im Spannungsfeld zwischen Strafvollzug und gesellschaftlicher Reintegration steht. In diesem Zusammenhang haben Gerichte bereits unterschiedliche Urteile gefällt, die wichtige Fragen zur Auslegung der Rechtslage und zu den möglichen Rechtsmitteln der betroffenen Personen aufwerfen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall behandelt, der diese Thematik beleuchtet und die Details des Gerichtsurteils sowie dessen Auswirkungen analysiert.

Der Fall vor Gericht


Verurteilter lehnt vorzeitige Haftentlassung ab: Gericht hebt Bewährungsbeschluss auf

In einem ungewöhnlichen Fall hat das Oberlandesgericht Hamm den Beschluss des Landgerichts Bielefeld zur vorzeitigen Haftentlassung eines Verurteilten aufgehoben. Der Grund: Der Häftling selbst lehnte seine Entlassung auf Bewährung ab.

Hintergründe des Falls: Dreijährige Haftstrafe und geplante Frühentlassung

Der Fall dreht sich um einen Verurteilten, der vom Landgericht Kleve am 4. November 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Seit dem 13. April 2022 verbüßt er seine Strafe, größtenteils in der JVA X. Das reguläre Ende seiner Haftzeit ist für den 12. April 2025 vorgesehen.

Am 27. Februar 2024 fasste die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld einen Beschluss zur vorzeitigen Entlassung des Häftlings. Dieser sah vor, die Vollstreckung des verbleibenden Strafrests zur Bewährung auszusetzen und den Verurteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe, also am 11. April 2024, aus der Haft zu entlassen.

Unerwartete Wendung: Verurteilter legt Beschwerde ein

In einer überraschenden Wendung legte der Verurteilte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Laut Mitteilung der JVA X erklärte er sich mit einer Bewährungsaussetzung nicht einverstanden. Am 7. Februar 2024 hatte er schriftlich erklärt, auf seine vorzeitige Entlassung zu „verzichten“.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Zulässigkeit der Beschwerde. Es verwies darauf, dass gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB eine Aussetzung des Strafrests die Einwilligung des Verurteilten voraussetzt. „Deshalb ist anerkannt, dass eine Aussetzung ohne Einwilligung die verurteilte Person beschwert“, stellte das Gericht fest.

Rechtliche Grundlagen und Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Beschwerde des Verurteilten statt. In seiner Begründung führte es aus: „Nachdem der Verurteilte mit einer bedingten Entlassung nicht einverstanden ist, sind die Voraussetzungen für eine Bewährungsaussetzung nicht erfüllt.“

Die Richter hoben den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Februar 2024 auf und lehnten eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung sowie die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft ab.

Konsequenzen und Kostenregelung

Als Folge dieser Entscheidung wird der Verurteilte seine Haftstrafe wie ursprünglich vorgesehen bis zum 12. April 2025 vollständig verbüßen müssen, sofern keine anderen rechtlichen Entwicklungen eintreten.

In Bezug auf die Kosten entschied das Gericht, dass die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Diese Entscheidung basiert auf § 467 der Strafprozessordnung (StPO).

Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der Einwilligung des Verurteilten bei Entscheidungen über eine vorzeitige Haftentlassung und zeigt, dass auch eine scheinbar vorteilhafte gerichtliche Entscheidung von einem Häftling abgelehnt werden kann.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht die fundamentale Bedeutung der Einwilligung des Verurteilten bei der vorzeitigen Haftentlassung. Sie verdeutlicht, dass das Recht auf Selbstbestimmung des Häftlings Vorrang vor vermeintlich wohlwollenden gerichtlichen Entscheidungen hat. Die Ablehnung einer Bewährungsaussetzung durch den Verurteilten selbst ist ein zulässiger und zwingender Grund für die Aufhebung eines entsprechenden Beschlusses. Dies stärkt die Autonomie des Verurteilten im Strafvollzug und verhindert eine ungewollte Resozialisierung gegen seinen Willen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Inhaftierter kurz vor dem Ende Ihrer Haftstrafe stehen, gibt Ihnen dieses Urteil ein wichtiges Recht: Sie können eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung ablehnen. Selbst wenn ein Gericht Ihre Entlassung anordnet, haben Sie das letzte Wort. Möchten Sie Ihre Strafe vollständig verbüßen, können Sie dies durch eine schriftliche Erklärung durchsetzen. Das Gericht muss Ihren Wunsch respektieren und den Entlassungsbeschluss aufheben. Beachten Sie jedoch, dass diese Entscheidung bedeutet, dass Sie bis zum regulären Haftende in der JVA bleiben. Überlegen Sie sorgfältig, ob dies in Ihrer individuellen Situation sinnvoll ist.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wertvolle Informationen und Antworten zu häufigen Fragen rund um das Thema Reststrafenaussetzung und Einwilligung. Unser Ziel ist es, Ihnen einen klaren und verständlichen Überblick zu bieten, damit Sie sich in diesem komplexen rechtlichen Bereich besser zurechtfinden können. Ob Sie selbst betroffen sind oder sich einfach nur informieren möchten, unsere sorgfältig aufbereiteten Inhalte steuern zu Ihrem Verständnis und Wissen bei.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung erfüllt sein?

Für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und variieren je nach Art und Dauer der verhängten Freiheitsstrafe.

Zeitliche Voraussetzungen

Bei zeitigen Freiheitsstrafen muss der Verurteilte in der Regel mindestens zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt haben. In bestimmten Fällen ist auch eine vorzeitige Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit möglich, wenn besondere Umstände vorliegen.

Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Mindestverbüßungszeit 15 Jahre. Wurde jedoch die besondere Schwere der Schuld festgestellt, kann diese Zeit deutlich länger sein.

Günstige Sozialprognose

Eine zentrale Voraussetzung für die Reststrafenaussetzung ist die günstige Sozialprognose. Das Gericht muss zu der Überzeugung gelangen, dass Sie in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen werden. Hierbei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt:

  • Ihr Verhalten im Strafvollzug
  • Ihre persönliche Entwicklung während der Haftzeit
  • Ihre Zukunftsperspektiven nach der Entlassung (z.B. Arbeit, Wohnsituation)
  • Ihre Einstellung zur begangenen Tat

Einwilligung des Verurteilten

Ihre Zustimmung zur Reststrafenaussetzung ist erforderlich. Dies mag zunächst überraschend klingen, ist aber wichtig, da mit der Aussetzung zur Bewährung auch Auflagen und Weisungen verbunden sein können, die Sie akzeptieren müssen.

Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit

Die vorzeitige Entlassung darf die Sicherheit der Allgemeinheit nicht gefährden. Das Gericht muss abwägen, ob von Ihnen weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen

Die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung trifft das Strafvollstreckungsgericht. Dieses holt in der Regel Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft, der Vollzugsanstalt und gegebenenfalls von Sachverständigen ein. Sie als Verurteilter werden ebenfalls angehört.

Wenn Sie eine Reststrafenaussetzung anstreben, ist es ratsam, sich frühzeitig mit den Voraussetzungen auseinanderzusetzen. Nutzen Sie die Zeit im Vollzug, um an Ihrer Resozialisierung zu arbeiten und positive Veränderungen zu zeigen. Dies kann Ihre Chancen auf eine vorzeitige Entlassung erheblich verbessern.

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Welche Rolle spielt die Einwilligung des Verurteilten bei der Reststrafenaussetzung?

Die Einwilligung des Verurteilten spielt eine entscheidende Rolle bei der Reststrafenaussetzung. Ohne die Zustimmung des Verurteilten kann keine Reststrafenaussetzung zur Bewährung erfolgen. Dies ist ein fundamentaler Grundsatz im deutschen Strafvollzugsrecht.

Notwendigkeit der Einwilligung

Die Einwilligung des Verurteilten ist aus mehreren Gründen erforderlich:

  1. Selbstbestimmungsrecht: Die Reststrafenaussetzung greift in das Selbstbestimmungsrecht des Verurteilten ein. Stellen Sie sich vor, Sie wären in dieser Situation: Eine vorzeitige Entlassung bedeutet zwar Freiheit, aber auch Auflagen und Verpflichtungen während der Bewährungszeit.
  2. Bewährungsauflagen: Mit der Aussetzung zur Bewährung sind in der Regel Auflagen und Weisungen verbunden. Diese können beispielsweise regelmäßige Meldepflichten, Therapieteilnahmen oder Kontaktverbote umfassen. Ohne die Bereitschaft des Verurteilten, diese Auflagen zu erfüllen, wäre eine erfolgreiche Resozialisierung kaum möglich.
  3. Rechtliche Beschwer: Eine Reststrafenaussetzung ohne Einwilligung würde den Verurteilten rechtlich beschweren. Dies bedeutet, dass seine rechtliche Situation durch die Entscheidung verschlechtert würde, was ohne seine Zustimmung nicht zulässig ist.

Konsequenzen der Verweigerung

Wenn ein Verurteilter seine Einwilligung zur Reststrafenaussetzung verweigert, hat dies folgende Auswirkungen:

  • Die Reststrafe muss vollständig verbüßt werden.
  • Eine erneute Prüfung der Reststrafenaussetzung erfolgt in der Regel erst nach einer gewissen Zeitspanne.
  • Der Verurteilte verzichtet auf die Chance einer früheren Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

Gründe für eine Verweigerung

Es mag auf den ersten Blick unverständlich erscheinen, warum ein Verurteilter die Reststrafenaussetzung ablehnen sollte. Doch es gibt durchaus rationale Gründe dafür:

  • Kurze Reststrafe: Wenn nur noch eine kurze Haftzeit verbleibt, könnte der Verurteilte die vollständige Verbüßung einer längeren Bewährungszeit vorziehen.
  • Resozialisierungsmaßnahmen: Manche Verurteilte möchten begonnene Ausbildungs- oder Therapiemaßnahmen in der Haftanstalt abschließen.
  • Unsichere Lebenssituation: Fehlt es an einer stabilen Wohnsituation oder Arbeitsperspektive „draußen“, kann die geregelte Umgebung der Haftanstalt vorgezogen werden.

Die Einwilligung des Verurteilten ist somit nicht nur eine rechtliche Formalität, sondern ein wichtiges Instrument zur Wahrung seiner Rechte und zur Förderung einer erfolgreichen Resozialisierung. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden oder jemanden kennen, der davon betroffen ist, ist es ratsam, die Entscheidung sorgfältig abzuwägen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

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Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, gegen eine vorzeitige Haftentlassung Beschwerde einzulegen?

Gegen eine Entscheidung zur vorzeitigen Haftentlassung kann in der Regel die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese Möglichkeit steht sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Verurteilten zu, wenn sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.

Beschwerdeberechtigung

Die Staatsanwaltschaft kann Beschwerde einlegen, wenn sie der Meinung ist, dass die vorzeitige Haftentlassung nicht gerechtfertigt ist. Dies könnte der Fall sein, wenn sie die Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung als nicht erfüllt ansieht.

Der Verurteilte selbst kann ebenfalls Beschwerde einlegen, allerdings typischerweise nur, wenn seinem Antrag auf vorzeitige Haftentlassung nicht stattgegeben wurde. In dem ungewöhnlichen Fall, dass eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung ohne seine Einwilligung erfolgt, wäre auch hier eine Beschwerde möglich.

Frist und Form

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Entscheidung eingelegt werden. Sie ist beim Gericht einzureichen, das die Entscheidung getroffen hat.

Beschwerdegericht

Über die sofortige Beschwerde entscheidet das nächsthöhere Gericht, in der Regel das Oberlandesgericht. Eine Abhilfe durch das Gericht, das die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat, ist bei der sofortigen Beschwerde nicht möglich.

Auswirkungen der Beschwerde

Wenn Sie eine Beschwerde einlegen, beachten Sie, dass diese keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, die angefochtene Entscheidung bleibt zunächst gültig und wird vollzogen, es sei denn, das Gericht ordnet etwas anderes an.

Begründung der Beschwerde

Für eine erfolgreiche Beschwerde ist es wichtig, diese sorgfältig zu begründen. Führen Sie alle Argumente an, warum Sie die Entscheidung zur vorzeitigen Haftentlassung für falsch halten. Beziehen Sie sich dabei auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Haftentlassung, wie sie in § 57 StGB festgelegt sind.

Wenn Sie von einer Entscheidung zur vorzeitigen Haftentlassung betroffen sind und erwägen, Beschwerde einzulegen, ist es ratsam, sich von einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser kann Ihnen bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten helfen und Sie bei der korrekten Einlegung und Begründung der Beschwerde unterstützen.

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Wie beeinflusst eine Beschwerde gegen die Reststrafenaussetzung den weiteren Haftverlauf?

Eine Beschwerde gegen die Reststrafenaussetzung hat keine aufschiebende Wirkung auf den Haftverlauf. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Entscheidung des Gerichts zur Reststrafenaussetzung zunächst weiterhin gültig bleibt und umgesetzt wird, auch wenn eine Beschwerde eingelegt wurde.

Unmittelbare Auswirkungen

Wenn das Gericht die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung angeordnet hat, wird der Verurteilte in der Regel aus der Haft entlassen, selbst wenn die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegt. Sie bleiben also vorerst auf freiem Fuß, bis über die Beschwerde entschieden wird.

Verfahren der Beschwerde

Die Beschwerde wird beim Gericht eingelegt, das die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat. Dieses Gericht hat dann die Möglichkeit, der Beschwerde selbst abzuhelfen, wenn es sie für begründet hält. Ist dies nicht der Fall, wird die Beschwerde an das nächsthöhere Gericht weitergeleitet.

Mögliche Folgen der Beschwerdeentscheidung

Sollte das Beschwerdegericht der Beschwerde stattgeben und die Reststrafenaussetzung aufheben, kann dies dazu führen, dass Sie wieder in Haft genommen werden. In diesem Fall müssen Sie den Rest Ihrer Strafe absitzen.

Bedeutung für den Verurteilten

Wenn Sie von einer Reststrafenaussetzung profitieren, ist es wichtig zu verstehen, dass Ihre Freiheit zunächst vorläufig ist. Es empfiehlt sich, die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde zu nutzen, um Ihre Resozialisierungsbemühungen fortzusetzen und sich gesetzestreu zu verhalten. Dies kann sich positiv auf eine mögliche erneute Prüfung Ihres Falles auswirken.

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Welche Rolle spielt die Staatskasse bei den Kosten eines Beschwerdeverfahrens?

Die Staatskasse spielt bei den Kosten eines Beschwerdeverfahrens in der Regel keine direkte Rolle. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden grundsätzlich von den beteiligten Parteien getragen.

Kostentragung im Beschwerdeverfahren

In den meisten Fällen trägt die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Dies basiert auf dem Prinzip, dass derjenige, der im Rechtsstreit unterliegt, auch die dadurch entstandenen Kosten zu tragen hat. Wenn Sie also eine Beschwerde einlegen und damit keinen Erfolg haben, müssen Sie in der Regel sowohl Ihre eigenen Kosten als auch die Kosten der Gegenseite übernehmen.

Ausnahmen und besondere Fälle

Es gibt jedoch Situationen, in denen die Kostenverteilung anders ausfallen kann:

  1. Teilweiser Erfolg: Wenn Ihre Beschwerde teilweise erfolgreich ist, können die Kosten anteilig aufgeteilt werden.
  2. Vergleich: Bei einem Vergleich im Beschwerdeverfahren können Sie und die Gegenseite eine eigene Kostenregelung vereinbaren.
  3. Prozesskostenhilfe: In bestimmten Fällen können Sie Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen können. Hier übernimmt dann zunächst die Staatskasse die Kosten, Sie müssen diese jedoch unter Umständen in Raten zurückzahlen.

Gerichtskosten und Anwaltskosten

Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens setzen sich in der Regel aus zwei Hauptkomponenten zusammen:

  • Gerichtskosten: Diese fallen für die Tätigkeit des Gerichts an und werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet.
  • Anwaltskosten: Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, fallen zusätzlich Anwaltsgebühren an, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten.

Wichtig zu wissen: Auch wenn Sie die Beschwerde selbst einlegen, ohne einen Anwalt zu beauftragen, können Sie verpflichtet sein, die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen, falls Sie unterliegen.

Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung

Die Entscheidung über die Kostentragung trifft das Gericht in der Regel zusammen mit der Entscheidung über die Beschwerde. Die genaue Höhe der zu erstattenden Kosten wird dann in einem separaten Kostenfestsetzungsverfahren ermittelt.

Wenn Sie eine Beschwerde in Erwägung ziehen, sollten Sie immer das Kostenrisiko bedenken. Es kann sinnvoll sein, sich vorab über die möglichen Kosten zu informieren oder rechtlichen Rat einzuholen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Reststrafenaussetzung: Dies ist eine Maßnahme im Strafvollzug, bei der der noch zu verbüßende Teil einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Sie ermöglicht eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten unter bestimmten Auflagen. Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens zwei Dritteln der Strafe, eine positive Sozialprognose und die Einwilligung des Verurteilten. Ziel ist die Resozialisierung und schrittweise Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Die Aussetzung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte gegen Auflagen verstößt oder neue Straftaten begeht.
  • Sofortige Beschwerde: Dies ist ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, das unverzüglich eingelegt werden muss. Im Strafvollstreckungsrecht beträgt die Frist eine Woche. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, d.h. die angefochtene Entscheidung wird vorerst nicht vollzogen. Sie ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Entscheidung beschwert ist. Im vorliegenden Fall war der Verurteilte durch die ungewollte vorzeitige Entlassung beschwert und konnte daher Beschwerde einlegen.
  • Beschwer: In der Rechtssprache bezeichnet dies die Benachteiligung einer Person durch eine gerichtliche Entscheidung. Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Sie liegt vor, wenn die Entscheidung von dem abweicht, was der Betroffene beantragt oder erwartet hat. Im geschilderten Fall war der Verurteilte beschwert, weil die Reststrafenaussetzung gegen seinen Willen erfolgte. Die Beschwer begründet das rechtliche Interesse, gegen die Entscheidung vorzugehen.
  • Strafvollstreckungskammer: Dies ist ein spezialisierter Teil des Landgerichts, der für Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung zuständig ist. Sie entscheidet unter anderem über die vorzeitige Entlassung von Gefangenen, die Aussetzung von Strafresten zur Bewährung und Beschwerden gegen Maßnahmen der Justizvollzugsanstalten. Die Kammer besteht in der Regel aus einem Einzelrichter. Ihre Entscheidungen können oft mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.
  • Einwilligung des Verurteilten: Bei der Reststrafenaussetzung ist die Zustimmung des Verurteilten eine gesetzliche Voraussetzung. Sie soll sicherstellen, dass der Verurteilte die mit der Bewährung verbundenen Auflagen akzeptiert und zur Mitwirkung bereit ist. Die Einwilligung ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts und der Menschenwürde des Verurteilten. Ohne Einwilligung kann keine Reststrafenaussetzung erfolgen, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Im beschriebenen Fall verweigerte der Verurteilte seine Einwilligung, was zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses führte.
  • Notwendige Auslagen: Dies sind Kosten, die einer Partei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zwangsläufig entstehen. Dazu gehören etwa Anwaltskosten, Reisekosten oder Verdienstausfall. Im Strafverfahren werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse getragen, wenn er freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. Auch bei erfolgreichen Rechtsmitteln, wie im vorliegenden Fall der sofortigen Beschwerde, übernimmt die Staatskasse diese Kosten. Dies soll sicherstellen, dass die Wahrnehmung prozessualer Rechte nicht an finanziellen Hürden scheitert.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB (Strafgesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Eine zentrale Bedingung ist die Einwilligung des Verurteilten. Das bedeutet, dass eine vorzeitige Haftentlassung auf Bewährung nur erfolgen kann, wenn der Verurteilte dieser ausdrücklich zustimmt. Im vorliegenden Fall hat der Verurteilte seine Einwilligung verweigert, was zur Aufhebung des Bewährungsbeschlusses führte.
  • §§ 454 Abs. 1, Abs. 3 StPO (Strafprozessordnung): Diese Paragraphen legen die Voraussetzungen für eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen im Strafverfahren fest. Eine sofortige Beschwerde ist zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist und der Beschwerdeführer durch die Entscheidung beschwert ist. Im konkreten Fall war die sofortige Beschwerde des Verurteilten zulässig, da das Gesetz eine solche Beschwerde gegen Entscheidungen zur Strafaussetzung vorsieht und der Verurteilte durch die Entscheidung, ihn gegen seinen Willen auf Bewährung zu entlassen, beschwert war.
  • § 311 Abs. 2 StPO: Dieser Paragraph bestimmt die Frist für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde. Die Beschwerde muss innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden. Im vorliegenden Fall war die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden, da sie innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung beim Gericht einging.
  • § 467 StPO: Dieser Paragraph regelt die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren. Grundsätzlich trägt der Beschwerdeführer die Kosten, wenn seine Beschwerde erfolglos bleibt. Hat die Beschwerde jedoch Erfolg, trägt die Staatskasse die Kosten. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerde des Verurteilten Erfolg, weshalb die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten tragen musste.
  • Art. 2 Abs. 1 GG (Grundgesetz): Dieser Artikel garantiert das Recht auf Freiheit der Person. Dieses Grundrecht beinhaltet auch das Recht, eine Haftstrafe abzulehnen, selbst wenn diese vorzeitig beendet werden könnte. Im konkreten Fall konnte der Verurteilte aufgrund seines Rechts auf Freiheit der Person die vorzeitige Haftentlassung auf Bewährung ablehnen, obwohl das Gericht diese angeordnet hatte.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Hamm – Az.: 3 Ws 174/24 – Beschluss vom 02.05.2024


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