BayObLG – Az.: 202 StRR 61/22 – Beschluss vom 04.07.2022
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 24.01.2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beleidigung schuldig ist.
Die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt berichtigt: §§ 185 Alt. 1, 194 StGB.
II.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten, einen promovierten Mediziner im Ruhestand, am 22.03.2021 wegen übler Nachrede zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 24.01.2022 als unbegründet verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, hat das Landgericht das Ersturteil dahingehend abgeändert, dass es die Höhe des Tagessatzes auf 50 Euro festgesetzt hat; die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Mit seiner gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Berufungskammer hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte führte vor dem Amtsgericht einen Zivilrechtsstreit, in dem er als Kläger die Räumung seiner Eigentumswohnung durch den damaligen Mieter geltend machte. Mit Anerkenntnisurteil vom 22.07.2019 verpflichtete das Amtsgericht den Beklagten, die Wohnung des Angeklagten zu räumen und an den Angeklagten herauszugeben, wobei die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt wurden. Nach Abschluss des Streitverfahrens wurde ein Teilbetrag in Höhe von 203 Euro aus dem vom Angeklagten einbezahlten Gerichtskostenvorschuss auf die Gerichtskosten verrechnet und der Restbetrag an ihn ausbezahlt. Obwohl der Angeklagte in der Folgezeit insgesamt dreimal, unter anderem durch den erkennenden Richter im Rahmen eines Verfahrens über die vom Angeklagten betriebene Kostenerinnerung sowie seitens des Direktors des Amtsgerichts schriftlich darauf hingewiesen worden war, dass er den verrechneten Betrag nicht zurückerhalten könne, sondern sich wegen Erstattung an den unterlegenen Beklagten im Rahmen eines von ihm anzustrengenden Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß den §§ 103 ff. ZPO halten müsse, erhob der Angeklagte mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 06.10.2020, dem Anlagen beigefügt wurden, gegen den mit der vom Angeklagten angestrengten Kostenerinnerung befasst gewesenen Richter Dienstaufsichtsbeschwerde zum Präsidenten des Landgerichts „wegen Entnahme von Geld aus einem Guthaben von mir (monatelang (!) ohne mich zu benachrichtigen!!?), um – ohne Not – die Schuld eines Dritten (!!?) zu begleichen!!? § 266 StGB (Untreue).“ In dem Schreiben führte der Angeklagte weiterhin aus: „Der Beklagte musste aber aufgrund der extrem parteiischen Schandtat (Geldtransaktion) des Amtsrichters [namentliche Nennung des Richters, Anm. d. Senats] die 1. Gerichtskostenzahlung überhaupt nicht zahlen (!!?), wohl aber den ganzen Rest (2/3) […]“. Ferner wurde wiederum die angebliche „Entnahme aus dem Guthaben“ durch den zuständigen Richter, der namentlich genannt wurde, unter Hinweis auf § 266 StGB wiederholt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde endete mit der Frage: „WIE bekomme ich jetzt meine 203,- € zurück? Billigt Präsident […] auch diese Schandtat des Herrn“ [namentliche Nennung des Richters, Anm. d. Senats]“.
In einer beigefügten Anlage zu der Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnete der Angeklagte den Richter am Amtsgericht mit dessen namentlicher Nennung als „ekelig parteiischen Amtsrichter“, wiederholte den Vorwurf, der Richter habe sich „an einem Guthaben von mir vergriffen (§ 266 StGB/Untreue)“ und wertete dessen Verhalten als „schikanöse Schandtat“.
III.
Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen Verleumdung gemäß § 186 Alt. 1 StGB ist rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht vertritt das Landgericht die Auffassung, es habe sich bei der in der Dienstaufsichtsbeschwerde enthaltenen Äußerung, der Richter habe aus dem „Guthaben“ des Angeklagten „Geld entnommen“, um damit „die Schuld eines Dritten zu begleichen“, um eine Tatsachenbehauptung gehandelt, die unwahr sei. Ein derartiges Verständnis trägt dem Gesamtzusammenhang der Äußerungen nicht hinreichend Rechnung. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Angeklagte die Tätigkeit des Richters im Zusammenhang mit dem Kostenerinnerungsverfahren als fehlerhaft beanstanden wollte, wobei er die – freilich vollends abwegige – Ansicht vertreten hat, der Richter habe sich dadurch wegen Untreue gemäß § 266 StGB strafbar gemacht. Dass er falsche oder zumindest nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet hätte, lässt sich aus den im Berufungsurteil wiedergegebenen Schreiben des Angeklagten nicht entnehmen. Vielmehr sind die Äußerungen zweifelsfrei als reine subjektive Wertungen der Tätigkeit des Richters anzusehen, die von § 186 StGB von vornherein nicht erfasst werden.
2. Allerdings hat sich der Angeklagte der Beleidigung gemäß § 185 Alt. 1 StGB schuldig gemacht.
a) Der Vorwurf der nach § 266 StGB strafbaren Untreue durch die richterliche Tätigkeit stellt schon für sich genommen einen Angriff auf den Achtungsanspruch des Richters dar, der noch dadurch verstärkt wird, dass der Angeklagte dessen Verhalten in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde als „extrem parteiische Schandtat“ bezeichnet und in der Anlage 2, die der Dienstaufsichtsbeschwerde beigefügt war, den Verletzten als „ekelig parteiischen Amtsrichter“ und sein dienstliches Wirken als „schikanöse Schandtat“ bezeichnet hat.
b) Das Verhalten des Angeklagten ist auch nicht nach § 193 StGB unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
aa) Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB regelmäßig auf der Grundlage der konkreten Umstände einer Äußerung und ihrer Bedeutung eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Nur in Ausnahmefällen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (BVerfG [2. Kammer des 1. Senats], Beschl. – jeweils – v. 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 = NJW 2020, 2622 = EuGRZ 2020, 589; 1 BvR 2459/19 = NJW 2020, 2629; 1 BvR 1094/19 = NJW 2020, 2631 = EuGRZ 2020, 595; 1 BvR 362/18 = NJW 2020, 2636 = DVBl 2020, 1279, jeweils m.w.N.).
bb) Die inkriminierten Äußerungen des Angeklagten stellen keine Schmähkritik in diesem Sinne dar. Nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt selbst eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik noch nicht die Einschätzung als Schmähung (BVerfG, Beschl. v. 09.02.2022 – 1 BvR 2588/20 = StV 2022, 380 = NJW 2022, 1523 = NVwZ-RR 2022, 441 = BeckRS 2022, 6210). Eine solche ist erst dann anzunehmen, wenn die Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht (BVerfG, Beschl. – jeweils – v. 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19; 1 BvR 1094/19; 1 BvR 362/18 [a.a.O.]). Dies war hier schon deswegen nicht der Fall, weil der Angeklagte mit seiner Dienstaufsichtsbeschwerde das von ihm als fehlerhaft angesehene dienstliche Verhalten des Richters konkret rügen wollte. Aus der Verknüpfung von Diensthandlung und deren Beanstandung wird klar ersichtlich, dass die dienstliche Tätigkeit des Richters keineswegs nur äußerlich zum Anlass genommen worden wäre, um über ihn „herzuziehen“ oder ihn „niederzumachen“ (vgl. hierzu BVerfG [2. Kammer des 1. Senats], Beschl. v. 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 = NJW 2019, 2600 = NStZ-RR 2019, 277 = K&R 2019, 582 = EuGRZ 2019, 431 = MMR 2019, 668 = BayVBl 2019, 742 = JR 2020, 28 = DVBl 2020, 43 = BeckRS 2019, 15126; 09.02.2022 – 1 BvR 2588/20 = StV 2022, 380 = NJW 2022, 1523 = NVwZ-RR 2022, 441 = BeckRS 2022, 6210).
cc) Ebenso wenig ist in den Äußerungen des Angeklagten eine Formalbeleidigung, die eine Abwägung von Meinungsäußerungsfreiheit des Angeklagten und Recht der persönlichen Ehre des Richters entbehrlich machen würde, zu erblicken. Hiervon ist nur bei der Verwendung besonders krasser, aus sich heraus herabwürdigender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – auszugehen, bei denen die gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit dazu führt, dass sie in aller Regel von vornherein nicht dem grundrechtlichen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit unterliegen würde (BVerfG [2. Kammer des 1. Senats], Beschl. v. 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 [a.a.O.]; BVerfGE 82, 43, 51 = NJW 1990, 1980; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303; BVerfG, Beschl. v. 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 [a.a.O.]). Auch diese Schwelle hat der Angeklagte mit seinen Äußerungen gegenüber dem Richter trotz der bemerkenswerten Diktion, die in dem Vorwurf einer „extrem parteiischen Schandtat“ des „ekelig parteiischen Amtsrichters“ gipfelt, noch nicht überschritten.
dd) Schließlich verletzen die Äußerungen auch nicht die Menschenwürde des Richters. Dies wäre nur dann gegeben, wenn sich das Verhalten des Angeklagten nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte gerichtet hätte, sondern dem Betroffenen den seiner menschlichen Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abgesprochen worden wäre (BVerfG [2. Kammer des 1. Senats], Beschl. v. 19.05.2022 – 1 BvR 2397/19 [a.a.O.]). Trotz der Derbheit der gebrauchten Worte, die zudem – wie noch aufzuzeigen sein wird – in der Sache völlig haltlos sind, liegt hierin noch kein Verstoß gegen die Menschenwürde in diesem Sinne.
ee) Da mithin kein eine Abwägung entbehrlich machender, von vornherein die Meinungsfreiheit verdrängender Ausnahmetatbestand erfüllt ist, bedarf es zur Feststellung der Strafbarkeit einer Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Diese Abwägung, die der Senat aufgrund der sorgfältigen Feststellungen der Berufungskammer selbst vornehmen kann, führt dazu, dass die Meinungsäußerungsfreiheit des Angeklagten zurücktritt.
(1) Dabei ist zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte mit seiner Dienstaufsichtsbeschwerde ein legitimes Instrument ergriffen hat, wobei es ihm um die Kritik richterlicher Tätigkeit, also um „Machtkritik“ bzw. „Kampf ums Recht“ (BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 a.a.O.), ging, was Ausfluss der Meinungsäußerungsfreiheit ist und von dieser in besonderer Weise geschützt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Teil dieser Freiheit gerade, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Form für deren Art und Weise der „Machtausübung“ angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente der Äußerungen aus dem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (BVerfG a.a.O.). Allerdings bedeutet das Anliegen der Machtkritik nicht a priori einen Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit, sondern stellt (nur) einen Gesichtspunkt im Rahmen der gebotenen Abwägung dar (BVerfG a.a.O.; Beschl. v. 19.05.2021 – 1 BvR 362/18 a.a.O, jeweils m.w.N.). Dabei ist in die Überlegungen wertend einzustellen, dass sich die Äußerungen des Angeklagten zwar auch gegen die Person des als „ekelig parteiischen Amtsrichter“ bezeichneten Betroffenen richteten, aber gleichwohl ihren Bezug allein zu dessen dienstliches Verhalten hatten. Andererseits hatten die Äußerungen aber auch Auswirkung auf die persönliche Integrität des Richters, dem nicht nur eine „extrem parteiische Schandtat“ eines „ekelig parteiischen Amtsrichters“ angelastet wurde, sondern der überdies auch noch eines Vermögensdelikts nach § 266 StGB bezichtigt wurde. Auch wenn dieser Umstand noch keineswegs dazu führt, dass die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit überschritten sind, ist dies im Rahmen der Gewichtung des verfolgten Anliegens der Machtkritik relativierend zu werten. Dabei verkennt der Senat andererseits nicht, dass die Vorwürfe, die überdies lediglich gegenüber dem Dienstvorgesetzten und nicht etwa einem größeren Kreis geäußert wurden, ersichtlich völlig haltlos waren und deshalb keine erhebliche Wirkung des Integritätsangriffs entfalten konnten.
(2) Andererseits sind in die erforderliche Abwägung auch erhebliche Umstände einzubeziehen, die zu Gunsten des Rechts der persönlichen Ehre des von den Äußerungen des Angeklagten Betroffenen sprechen.
(a) Maßgebliche Bedeutung kommt dabei zunächst dem Umstand zu, dass von vornherein ein vernünftiger oder nachvollziehbarer Anlass für die außerordentlich ehrverletzenden Äußerungen, die dem Richter nicht nur eine Fehlentscheidung anlasteten, sondern überdies Parteilichkeit und strafbares Verhalten vorwarfen, nicht bestand. Im Gegenteil hat sich der Richter – entgegen der hartnäckigen Uneinsichtigkeit des Angeklagten – völlig korrekt verhalten. Dass ein Teil der vom Angeklagten in dem Zivilverfahren als Vorschuss eingezahlten Gerichtskosten nicht an ihn zurückerstattet wurde, obwohl er im Zivilrechtsstreit obsiegt hatte und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden waren, findet seine rechtliche Grundlage in § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach Kostenschuldner ist, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Zwar schuldete nach § 29 Nr. 1 GKG auch der Beklagte, dem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, die Gerichtskosten, was aber nicht zu einer Befreiung des Angeklagten führte. Soweit die Revision auf die Vorschrift des § 31 Abs. 2 GKG verweist, ändert dies nichts. Zwar soll nach dieser Bestimmung derjenige, der nach § 29 Nr. 1 GKG die Kosten schuldet, vorrangig in Anspruch genommen werden. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift aber nur, wenn die Kosten noch nicht entrichtet wurden. Bei bereits eingezahlten Kostenvorschüssen stellt sich die Frage der Nachrangigkeit der Haftung nach § 31 Abs. 2 GKG von vornherein nicht; vielmehr darf die Staatskasse die eingezahlten Kosten im Rahmen und in Höhe der bestehenden Haftung behalten und auch auf die vom Erstschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GKG geschuldeten Beträge verrechnen (BGH, Beschl. v. 23.05.1989 – VI ZR 6/87 = NJW-RR 1989, 1277; Schneider/Volpert/Fölsch Gesamtes Kostenrecht 3. Aufl. § 31 Rn. 42, 82). Der Angeklagte war dadurch auch nicht rechtlos gestellt, sondern durch die Kostenentscheidung in die Lage versetzt, den Kostenvorschuss, soweit er nicht zurückgezahlt wurde, beim Beklagten beizutreiben. Nichts anderes hat der mit der Kostenerinnerung befasste Richter vertreten, sodass dessen Verhalten rechtlich völlig einwandfrei war. Auch wenn es sich bei dem Angeklagten um einen juristischen Laien handelt, stellt dies im Rahmen der Gesamtabwägung keinen nennenswerten Gesichtspunkt zu seinen Gunsten dar, zumal er mehrfach durch Mitteilungen des Amtsgerichts, unter anderem des Direktors des Amtsgerichts, über die eindeutige Rechtslage belehrt wurde.
(b) Hinzu kommt, dass es sich bei dem Angeklagten, einem promovierten Mediziner, um einen Akademiker handelt, der sich, wie seine Eingaben belegen, durchaus versiert ausdrücken kann, und der auch versucht, unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 31 Abs. 2 GKG juristisch zu argumentieren. Bei seiner Vorbildung wäre es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich – wenn er schon den gerichtlichen Hinweisen nicht vertraut – noch anderweitig über die Rechtslage zu informieren, bevor er mit seinen völlig abwegigen Vorwürfen den Achtungsanspruch des Richters in der geschehenen Art und Weise attackierte.
(c) Schließlich ist auch zu sehen, dass es sich nicht etwa um eine spontane Äußerung in einer hitzigen Situation handelte, sondern dass sie schriftlich vorbereitet wurde, sodass ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden musste (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 a.a.O.).
(3) Bei einer wertenden Gegenüberstellung und Abwägung der genannten Gesichtspunkte hat aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls die Meinungsäußerungsfreiheit des Angeklagten hinter dem Persönlichkeitsrecht des Verletzten zurückzutreten, sodass sein Verhalten nicht nach § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist.
3. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte sich von vornherein und auch im Rahmen der Revision wiederholt auf die Meinungsäußerungsfreiheit berufen und hierzu ausführlich Stellung genommen hat.
4. Der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand. Der vom Amtsgericht herangezogene Strafrahmen des § 186 Alt. 1 StGB ist mit demjenigen der einschlägigen Bestimmung des § 185 Alt. 1 StGB identisch und auch die Strafzumessung im engeren Sinn weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.