LG Stuttgartn Az.: 3 Qs 17/19 jug, Beschluss vom 10.09.2019
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 22.08.2019 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Gegen den Angeschuldigten A. wurde durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart der folgende Strafbefehlsantrag vom 25.07.2019, Aktenzeichen 12 Cs 22 Js 66301/19, gestellt:
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:
Am 25.06.2019 hielten Sie sich gegen 16:15 Uhr im Inselbad, 70327 Stuttgart auf. Dort näherten Sie sich der Geschädigten B. (geb. am …2003) und berührten sie mit Ihrem Bein an der Wade, wobei Sie Ihr Bein zwischen die Beine der Geschädigten schoben. Die Geschädigte empfand Ihr Verhalten, wie von Ihnen jedenfalls vorhergesehen und billigend in Kaufgenommen, als widerlich.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Sie werden daher beschuldigt, Sie haben eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, strafbar als
ein Vergehen der sexuellen Belästigung gemäß § 184 i Abs. 1, Abs. 3 StGB.
[…]
Mit Beschluss vom 22.08.2019 lehnte das Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt diesen Antrag aus rechtlichen Gründen ab, da bereits der Tatbestand des § 184i StGB durch den zur Last gelegten Sachverhalt nicht verwirklicht sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Schreiben vom 26.08.2019, zugegangen beim Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt am 27.08.2019, Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die formell ordnungsgemäß von dem zuständigen Gericht getroffenen Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auch materiell der Sach- und Rechtslage entspricht.
1.
Das nach § 300 StPO als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Stuttgart ist nach § 408Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 210 Abs. 2 StPO statthaft und wurde form- und fristgerecht vor dem Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt als Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, eingelegt, §§ 306Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO und ist auch im Übrigen zulässig.
2.
Der Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart – Bad Cannstatt genügt formellen Anforderungen. Insbesondere geht aus ihm in Übereinstimmung mit § 408Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 204 Abs. 1 StPO hervor, dass die Ablehnung auf Rechtsgründen beruht.
3.
Auch materiell-rechtlich ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden, da der Tatbestand des § 184i Abs. 1 StGB selbst bei vollständiger Nachweisbarkeit des dem Angeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Sachverhalts nicht erfüllt ist, wodurch der zu beurteilende Sachverhalt sich als nicht strafbar erwiesen hat.
Denn es liegt nach allen in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen weder nach einem als wahr unterstellten zur Last gelegten Sachverhalt, noch nach derzeitigem Ermittlungsstand eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Absicht im Sinne des § 184i Abs. 1 StGB vor.
a) Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „in sexuell bestimmter Weise“ im Sinne des § 184i StGB, der durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016 (BGBl. I 2016, 2460) eingeführt wurde, herrschen im Schrifttum verschiedene Auslegungsansätze. Der Bundesgerichtshof vertritt in der ersten hierzu getroffenen Entscheidung einen gemischt objektiv-subjektiven Auslegungsansatz, welchen die Rechtsprechung zum Begriff der sexuellen Handlung nach § 184 Nr. 1 StGB entwickelt hat (vergleiche dazu: Beschluss vom 13.03.2018, Aktenzeichen 4 StR 570/17 = BGHSt 63, 98-107).
aa) In der Literatur wird vertreten, dass der Begriff anhand objektiver Umstände bestimmt werden müsse. Die Körperberührung müsse nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eine sexuelle Konnotation aufweisen (Renzikowski in: Münchener Kommentar StGB, 3. Auflage 2017, § 184i Rn 8 und 10; ders. in NJW 2016, 3553 (3557) und StV 2019, 551 (556); Noltenius in: SK-StGB, 9. Auflage 2017, § 184i Rn. 6; Bezjak KJ 2016, 557 (568); Hörnle NStZ 2017, 13 (20); Hoven/Weigand JZ 2017,182(189); wohl auch: Eisele in: Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 184i Rn. 5). Hierbei sollen die soziokulturell bestimmte Bedeutung der berührten Körperstelle (Renzikowski in: Münchener Kommentar StGB, 3. Auflage 2017, § 184i Rn. 8; vergleiche auch: Hoven/Weigand JZ 2017,182 (189)) und der Umstand, dass der jeweilige Körperkontakt typischerweise das Bestehen einer intimen Beziehung voraussetze (Hörnle ebenda; Noltenius ebenda), den Ausschlag geben.
Nach diesen Kriterien entfällt das Tatbestandsmerkmal „in sexuell bestimmter Weise“, da die hier durch die Zeugin B. berichtete kurze Berührung zweier unbekleideter Unterschenkel im Schwimmbad weder typischerweise eine intime Beziehung voraussetzt, noch nach dem soziokulturellen Kontext eine sexuelle Bedeutung hat.
Die noch am Tag des Geschehens als Geschädigte vernommene Zeugin B. hat gegenüber der Vernehmungsbeamtin E. geäußert, sie sei mit ihrer Freundin – der fünfzehnjährigen Zeugin C. (Blatt 19 der Akte) – im Inselbad Schwimmen gegangen, mit ihr im Strudelbecken gewesen und dort herumgelaufen, als sie auf einmal gemerkt habe „dass ein Bein von diesem Mann, also der Unterschenkel, an [ihrer] Wade war“ (Blatt 14 der Akte). Sie habe sich schnell umgedreht und gleich erkannt, dass es dieser Mann gewesen sei, der sie „angefasst“ habe. Auf Nachfrage der Vernehmungsbeamtin E., was die Zeugin unter „angefasst“ verstehe, antwortete diese: „Also er hat sein Bein zwischen meine Beine gemacht“ (a.a.O.). Und auf nochmalige, weitere Nachfrage, ob sie noch anders berührt worden sei, gab die Zeugin an: „Nein nur an der Wade […]“ (Blatt 14 f der Akte sowie Vermerk GS B., Blatt 16 der Akte).
Die ebenfalls bei dem Geschehen im Sprudelbecken anwesende Zeugin C. konnte nur angeben, dass sie von der Zeugin B. direkt nach dem Vorfall mitgeteilt bekommen habe, dass der „junge Mann ihr zwischen die Beine gefasst hat“ (Blatt 19 der Akte), was sich durch die eindeutige Aussage der Zeugin B. relativiert. Andere Wahrnehmungen diesbezüglich konnte die Zeugin C. nicht berichten.
Der Angeschuldigte gab bei seiner Beschuldigtenvernehmung an, er sei mit seinem Freund im Sprudelbecken gewesen und habe „Spaß gemacht“ (Blatt 27 der Akte). Das heiße, dass „der eine taucht und der andere ihn verfolgt“ – jeder der beiden sei einmal getaucht (Blatt 28 der Akte). Es könne sein, dass entweder seine Hand oder sein Fuß mit anderen Personen in Kontakt gekommen sei, was er aber nicht absichtlich gemacht habe (a.a.O).
In diesem Kontext ist nach vorläufiger Würdigung die Situation allenfalls als ausgelassenes, übermütiges „Fangen-Spielen“ des Angeschuldigten und seines Freundes zu sehen, bei dem aus Übermut und Rücksichtslosigkeit auch andere Badegäste gestört wurden. Dies deckt sich mit der Äußerung der Zeugin B., wonach der Angeschuldigte mit einem anderen Mann getaucht sei und unter Wasser „voll gegen [Zeugin C.] geknallt“ sei und dies mit „Ein bisschen Spaß muss sein!“ kommentiert und sie [Zeugin C.] mit Wasser vollgespritzt habe (Blatt 14 Rückseite der Akte). Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Berührung der Wade der Zeugin B. durch den Unterschenkel des Angeschuldigten mag allenfalls als Distanzlosigkeit und Ärgernis gewertet werden (vergleiche auch die Erwägungen in BT-Drs. 18/9097, S.30, wo das einfache „In-den-Arm-Nehmen oder der schlichte Kuss auf die Wange“ als Beispiel angeführt werden, die nicht ohne Weiteres die sexuelle Selbstbestimmung beinträchtigen). Eine objektiv sexuelle Komponente ist hier weder in dem im Strafbefehlsantrag dargestellten Sachverhalt noch nach jetzigem Ermittlungsstand zu erkennen. Ein anderes ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht aus dem Altersunterschied des Angeschuldigten zu der Zeugin B. – weder für sich genommen noch im Gesamtkontext. Auch die im Beschwerdevorbringen angeführte Tatsache, dass man im Schwimmbad in der Regel an den genannten Körperstellen unbekleidet ist, ist vielmehr der Regelfall und sozialadäquat, zumal im Sommer auch außerhalb des Schwimmbades oft die Unterschenkel von Kleidung unbedeckt sind.
bb) Nach der Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs soll das Vorliegen einer Berührung „in sexuell Bestimmter Weise“ anhand der Auslegungskriterien zu bestimmen sein, welche die Rechtsprechung zum Begriff der sexuellen Handlung nach § 184 Nr. 1 StGB entwickelt hat, wonach eine Berührung sowohl objektiv – nach dem äußeren Erscheinungsbild – als auch subjektiv – nach den Umständen des Einzelfalls – sexuell bestimmt sein kann, wobei es allerdings nicht ausreicht, dass die Handlung allein nach der subjektiven Vorstellung des Täters sexuellen Charakter hat (Beschluss vom 13.03.2018, Aktenzeichen 4 StR 570/17 = BGHSt 63, 98-107, Rn 27 und 28 unter Bezugnahme auf Fischer in: Fischer StGB, 65. Auflage 2018, § 184i Rn 4-5a, der auch in der 66. Auflage 2019 wohl diese Auffassung vertritt; dem folgend auch OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2019, Aktenzeichen 4 RVS 1/19, Rn 11 ff). Demnach können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet noch nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein (BGH, a.a.O. Rn 35, OLG Hamm a.a.O. Rn 10). Dabei ist – parallel zu der Bestimmung des Sexualbezugs einer Handlung gemäß § 184h Nr.1 StGB – auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt, wobei zu berücksichtigen ist, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war (BGH, a.a.O. Rn 35 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung zu § 184h Nr. 1 StGB). Auf der anderen Seite ist es bei einer objektiv in sexuell bestimmten Berührung unerheblich, dass keine sexuelle Motivation des Täters festgestellt wird (BGH, a.a.O. Rn 38). Die Berührung kann auch erfolgen, um das Gegenüber zu belästigen, zu demütigen oder durch Distanzlosigkeit zu provozieren (BGH, a.a.O. Rn 32).
Die höchstrichterliche Auslegung des weitgefassten Wortlauts (BGH, a.a.O. Rn 32), und der insoweit unbestimmten Norm stützt sich auf systematische, historische und teleologische Erwägungen. Für die Auslegung spreche die systematische Stellung der Norm innerhalb des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuchs, welcher einheitlich dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung dient (BGH, a.a.O. Rn 29), sowie die Motive des Gesetzgebers, der solche Handlungen unter Strafe stellen wollte, die zwar keine sexuellen Handlungen im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB darstellten, weil sie die Erheblichkeitsgrenze nicht erreichen, die aber gleichwohl das Opfer sexuell belästigten und der damit keinen Regelungsbedarf zu einer gesonderten Definition zur Bestimmung der des Sexualbezugs gesehen habe (BGH, a.a.O. Rn 30, vergleiche auch BT-Drs. 18/9097, S. 29, kritisch hierzu: Pohlreich HRRS 1/2019, 16 (19)). Insbesondere spreche ein (auch) von der sexuellen Motivation des Täters losgelöstes Begriffsverständnis nicht gegen die weitere Gesetzgebegründung, wonach die Berührung in sexuell bestimmter Weise erfolge, wenn sie sexuell motiviert ist (BT-Drs. 18/9097, S. 30), da der Schutzzweck der Norm in Form des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung dies verlange (BGH, a.a.O. Rn 32, a.A. wiederum Pohlreich a.a.O. 19 und 23). Es liege insofern kein beredtes Schweigen des Gesetzgebers vor (vergleiche BGH, a.a.O. Rn 33). Eine rein objektive Betrachtung würde ebenfalls den gesetzgeberischen Schutzweck verfehlen (BGH, a.a.O. Rn 34).
Gemessen an den vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäben ist das Tatbestandsmerkmal „in sexuell bestimmter Weise“ des § 184i Abs. 1 StGB ebenfalls zu verneinen, insbesondere da dem Angeschuldigten keine sexuelle Absicht durch den Antrag der Staatsanwaltschaft angelastet wurde und auch kein hinreichender diesbezüglicher Tatverdacht besteht.
Wie bereits dargelegt, lag hier sowohl nach einem als wahr unterstellten zur Last gelegten Sachverhalt als auch nach bisherigem Ermittlungstand eine objektiv nicht sexuell konnotierte Berührung vor. Diese allenfalls neutrale Handlung könnte unter Umständen eine sexuelle Konnotation durch eine vom Täter verfolgte sexuelle Absicht erhalten, die hier durch die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten in dem Strafbefehlsantrag zunächst explizit nicht zur Last gelegt wurde, was dann in der Beschwerdebegründung nachgeholt wurde.
Die Zeugin B. gab in ihrer Vernehmung an, im Vorfeld habe ein Mädchen, das ihre Freundin C. vom Sehen kenne, einen Mann angeschrien und etwas mit „anfassen“ gesagt (Blatt 14 der Akte). Dabei handelt es sich um die durch die Polizeibeamtin E. telefonisch erreichte, zum Geschehenszeitpunkt knapp siebzehnjährige Zeugin D., die angab, ein Mann habe sie an der rechten Oberschenkelaußenseite „gestreichelt“, worauf sie den Mann angeschrien habe, der dann weggeschwommen sei. Sie äußerte zudem, dass sie aus Angst vor Sanktionen durch ihre konservativen Eltern nicht wolle, dass diese von der Situation erführen, da sie sonst mit Sanktionen rechnen müsse (Vermerk E. auf Blatt 18 der Akte). Diese Aussage der Zeugin D., die zudem keinen Strafantrag gestellt hat, begründet genauso wie die Aussage der Zeugin B., der Angeschuldigte habe immer wieder herübergeguckt und sie angelächelt (Blatt 15 der Akte), nach derzeitigem Ermittlungsstand keinen hinreichenden Tatverdacht einer sexuellen Absicht des Angeschuldigten.
Alle von den Zeuginnen berichteten eigenen Wahrnehmungen begründen für sich genommen noch keine sexuelle Bestimmung der Berührungen des Angeschuldigten, wobei zudem das „Streicheln“ des Oberschenkels der Zeugin D. nicht den im Strafbefehl bezeichneten Sachverhalt betrifft, sondern allenfalls als Indiz für die spätere Handlungsmotivation des Angeschuldigten dienen kann. Nicht jede körperliche Berührung, bei der ein sexueller Zusammenhang nicht völlig ausgeschlossen werden kann, erfüllt bereits den Straftatbestand des § 184i StGB (BGH a.a.O. Rn 39, OLG Hamm, a.a.O. Rn 10). Ein sexuelles Motiv der Handlung des Angeschuldigten ist nur ein denkbares von mehreren Motiven, wobei nur allein das sexuelle Motiv ausreichen würde, eine sexuelle Bestimmung der Berührung zu begründen. Dies lässt sich hier nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Das Tatbestandsmerkmal ist insoweit auch nach den Maßstäben der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht erfüllt.
cc) Folglich ist auch nach einer teilweise vertretenen, rein auf die Tätermotivation abstellenden, subjektiven Betrachtungsweise (Pohlreich a.a.O. 19) keine körperliche Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ gegeben.
b) Somit kann auch dahinstehen (offengelassen auch durch BGH, a.a.O. Rn 40), ob es bei dem Tatbestandsmerkmal „belästigt“ allein auf das subjektive Empfinden des Tatopfers ankommen soll (so: Fischer a.a.O. Rn 7, Heger in: Lackner/Kühl, 29. Auflage 2018, § 184i Rn 3; Hoven/Weigend, a.a.O. 189; Pohlreich a.a.O. 19 und 26, der Probleme über die objektive Zurechnung des Belästigungserfolges oder den Vorsatz lösen will – ähnlich wohl auch Hörnle, a.a.O. 21) oder ob zusätzlich eine aus objektiver Perspektive zu bestimmende Eignung zur Belästigung vorliegen muss (Noltenius, a.a.O. Rn. 6; Renzikowski, a.a.O. Rn. 10).
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.