LG Bonn – Az.: 25 Ns 555 Js 131/09 – 148/11 – Urteil vom 09.12.2011
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts C vom ….07.2011, Az. … Ds …/… wird auf ihre Kosten verworfen.
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts C vom ….07.2011, Az. … Ds …/… abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
§§ 32 Abs. 1 und 2 StGB
Gründe
A)
Das Amtsgericht hat den Angeklagten in der angefochtenen Entscheidung wegen Körperverletzung im Amt zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 65,00 EUR verurteilt, wobei es von einem minder schweren Fall ausgegangen ist. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am …. Juli 20… Berufung und der Angeklagte am ….07.20… ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, welches in Ermangelung einer Revisionsbegründung ebenfalls als Berufung zu gelten hat. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung das Ziel verfolgt, den Angeklagten unter Anwendung des Regelstrafrahmens zu einer dann angemessenen Strafe zu verurteilen, während der Angeklagte einen Freispruch hat erreichen wollen.
Die Form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft war als unbegründet zu verwerfen und der Angeklagte auf seine Berufung wegen Notwehr freizusprechen.
Die Berufungshauptverhandlung hat zu den nachfolgenden Ergebnissen geführt:
B)
I.
( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
II.
(Vorgeschichte)
Am Abend des ……….. hatte der Angeklagte ab ca. …:… Uhr zusammen mit Polizeikommissarin D einen Einsatz an der… in wahrzunehmen. Anlass war die zuvor von der dort wohnenden T U auf der Polizeiwache erstattete Anzeige gegen ihren mit ihr dort lebenden Sohn, den Nebenkläger E U, der zu diesem Zeitpunkt … Jahre alt war. Die in J geborene T U, die bis dahin alleine mit dem Nebenkläger unter der vorgenannten Adresse lebte und aus Angst vor gewalttätigen Übergriffen des Nebenklägers bereits drei Tage nicht mehr in dem von ihr bewohnten Haus gewesen war, hatte darum gebeten, dass die Polizei ihr dabei hilft, den Nebenkläger des Hauses zu verweisen. Hintergrund war ein seit längerer Zeit schwelender Erziehungskonflikt, in dessen Verlauf der Nebenkläger seine Mutter zunehmend tyrannisiert hatte, vordergründig deshalb, weil er mit ihrem Lebenswandel nicht einverstanden war. Der aus Südosteuropa stammende Vater des Nebenklägers hatte die Familie bereits ca. ein halbes Jahr nach der Geburt des Nebenklägers verlassen. Zu diesem halten sowohl T U als auch der Nebenkläger nur wenig Kontakt.
T U erwartete die Polizeibeamten zu Beginn des Einsatzes vor dem Haus. Die Beamten trafen den Nebenkläger im Haus auf der Treppe zum Obergeschoß an. Obwohl ihm der Anlass des Einsatzes geschildert worden war, weigerte er sich zunächst aus dem ersten Obergeschoss nach unten zu kommen und das Haus zu verlassen. Er beschimpfte den Angeklagten und Polizeikommissarin D. Dabei verwendet er u. a. auch den Ausdruck „verpisst euch“. Der Angeklagte ging dem Nebenkläger daraufhin auf der in das erste Obergeschoss führenden Treppe entgegen. Auch als der Angeklagte und der Nebenkläger aufeinandertrafen, wollte der Nebenkläger zunächst weiterhin nicht den Anweisungen der Beamten Folge leisten und stieß den Angeklagten auf halber Treppe vor die Brust, woraufhin dieser den Nebenkläger gegen die Wand drückte und dort mit seinen Unterarmen fixierte.
Polizeikommissarin D forderte über Funk Verstärkung an. Sodann gelang es der Beamtin D, den Nebenkläger und die Situation insgesamt zu beruhigen und ihm den Zweck des Einsatzes und die Folgen einer etwaigen Missachtung der polizeilichen Anordnungen des Platzverweises, der gegen den Nebenkläger ausgesprochen wurde, zu erläutern. Daraufhin löste der Angeklagte die Fixierung des Nebenklägers und begab sich mit diesem in das Erdgeschoss. Anschließend befolgte der Nebenkläger zunächst den gegen ihn erlassenen Platzverweis und verließ friedlich das Haus und wandte sich auf den noch einige Zeit auf dem Grundstück nach links weg parallel zur Vorderfront der weiteren dort in geschlossener Reihe gebauten Häuser führenden Weg und entfernte sich.
Etwa zu diesem Zeitpunkt traf ein weiterer Streifenwagen als Verstärkung ein, der mit den Polizeikommissaren N und O besetzt war. Diese beiden Beamten übernahmen es nach Absprache mit dem Angeklagten und seiner Kollegin D, den Bereich vor dem Haus und die nähere Umgebung zu überwachen, um sicher zu stellen, dass der Nebenkläger nicht zum Haus zurückkehrt. Der Angeklagte und Frau D kehrten unterdessen zusammen mit T U in deren Haus zurück. Auf deren Nachfrage erläuterte der Angeklagte ihr, dass für eine – von T U zu diesem Zeitpunkt aus Angst vor einer kurzfristigen Rückkehr des Nebenklägers für sinnvoll erachtete – Ingewahrsamnahme ihres Sohnes nicht in Betracht gekommen sei, weil dieser „nicht mehr gemacht“ habe, im Sinne von mit seinem Verhalten dafür (noch) keinen ausreichenden Anlass geboten habe.
Die Beamten N und O folgten mit ihrem Streifenwagen dem sich vom Haus seiner Mutter wegbewegenden Nebenkläger. Dieser wollte nunmehr telefonisch versuchen, sich ein Schlafquartier für die Nacht zu besorgen und bemerkte dabei, dass er sein Mobiltelefon im Haus seiner Mutter vergessen hatte. Der Nebenkläger kehrte deshalb wieder um und lief – trotz des gegen ihn ergangenen Platzverweises – zurück auf das Haus seiner Mutter zu. Dies bemerkten die Beamten N und O, wendeten ihren Streifenwagen und fuhren ebenfalls zurück zur Anschrift von T U. Sie meldeten über ihre Handfunkgeräte (analoges 2-Meter-Band) der Nebenkläger kehre zum Haus zurück, sie hätten die Lage draußen aber im Griff, erhielten dafür jedoch keine „Quittung“, also keine Bestätigung von dem Angeklagten oder der Beamtin D aus dem Haus. Die Kammer konnte nicht sicher feststellen, ob der Angeklagte diesen Funkspruch gehört hatte.
Die Beamten N und O parkten ihren Streifenwagen vor dem Haus, stiegen aus, betraten das Grundstück vom Bürgersteig her, von dem das Grundstück mit einer Hecke abgegrenzt war, und gingen auf den Eingang zu, um dort den Nebenkläger abzufangen. Der Nebenkläger hatte jedoch wiederum den an den Häusern entlang führenden seitlichen Fußweg benutzt und hatte die Eingangstür zum Haus seiner Mutter bereits vor den Beamten N und O erreicht, dort geklingelt und/oder geklopft.
Als N und O eintrafen, sprachen sie den Nebenkläger auf seinen Verstoß gegen den Platzverweis an, erfuhren von seinem Begehren, sein Mobiltelefon zu bekommen und sagten ihm zu, dieses für ihn herauszuholen. Dieser Kontakt verlief insgesamt sachlich und aggressionsfrei. Der Angeklagte hatte- bevor er die Türe auf das Klingeln oder Klopfen öffnete – die draußen eingesetzten Kollegen durch das Fenster des Wohnzimmers gesehen.
III.
(Tat)
Nachdem der Nebenkläger geklingelt und/oder geklopft hatte, öffnete der Angeklagte von innen die Haustüre und stand dem Nebenkläger gegenüber. Die Haustüre hatte zwar Glaseinsätze. Die Kammer konnte jedoch aufgrund der Jahres- und Uhrzeit (….03.200…, ca. 20.30 Uhr) nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Öffnen erkannt hätte, wer vor der Tür stand und geklingelt und/oder geklopft hatte.
Als der Angeklagte im Bereich der Haustüre dem Nebenkläger von Angesicht zu Angesicht, etwa eine Armlänge voneinander entfernt, gegenüberstand, forderte er den Nebenkläger, der zu diesem Zeitpunkt seine Hände nicht sichtbar in die Jackentaschen gesteckt hatte und eine Zigarette im Mund hatte, auf, seine Hände so aus den Taschen zu nehmen dass er die Hände sehen könne. Der Angeklagte wollte die Hände sehen können und damit sichergehen können, dass der Nebenkläger nicht etwa Gegenstände in den Händen hielt, die ihm hätten gefährlich werden können. Unmittelbar anschließend forderte der Angeklagte den Nebenkläger auf, den gegen ihn ergangenen Platzverweis zu befolgen und wählte dazu die an diesem Abend bereits zuvor vom Nebenkläger einmal benutzten Worte „… um es mit Deinen Worten zu sagen, verpiss Dich!“.
Daraufhin „prustete“ der Nebenkläger, der zu diesem Zeitpunkt eine Zigarette rauchte, dem Angeklagten Zigarettenrauch mit spürbar feuchter, d. h. mit Spucke-Partikeln versetzte Atemluft ins Gesicht. Um zu verhindern, vom Nebenkläger weiter mit Zigarettenrauch und Spucke-Partikeln „angeprustet“ zu werden, versetzte der Angeklagte daraufhin dem Nebenkläger mit der flachen linken Hand einen heftigen und schmerzhaften Schlag gegen dessen rechte Gesichtshälfte. Dabei traf der Angeklagte mit dem Ballen seines Daumens auf das Auge des Nebenklägers. Durch den dadurch auf den Augapfel wirkenden Impuls brach der Orbitaboden der Augenhöhle, ohne jedoch merklich zu dislozieren.
Zum Zeitpunkt des vom Angeklagten ausgeübten Schlages standen die draußen eingesetzten Beamten N und O so, dass der Nebenkläger ihnen den Rücken zuwandte und sie daher zwar den Schlag, nicht aber das dem vorangegangene Ausprusten von Zigarettenrauch mit Spucke-Partikeln durch den Nebenkläger wahrnehmen konnten, weshalb der Schlag des Angeklagten für diese Beamten nicht erklärlich war und sie jeweils getrennt von der durch den Angeklagten und Polizeikommissarin D gegen den Nebenkläger gefertigten Anzeige jeweils eigene Vermerke fertigten, die schließlich zu der Einleitung des vorliegenden Verfahrens gegen den Angeklagten führten.
IV.
(nach der Tat)
Nach dem Schlag begann der Nebenkläger seinerseits, den Angeklagten tätlich zu attackieren, indem er mit seinem Kopf gegen den Bauch des Angeklagten anrannte und den Angeklagten mit beiden Armen so umklammerte, dass dieser Sorge bekam, der Nebenkläger wolle an seine Dienstwaffe gelangen. Daraufhin griffen auch die übrigen drei Beamte, die Polizeikommissare D, N und O in die Auseinandersetzung ein. Mit Mühe und nach heftiger Gegenwehr des Nebenklägers gelang es dem Angeklagten und seinen drei Kollegen, den Nebenkläger, der nun auf dem Bauch auf dem Boden lag, in dieser Haltung zu fixieren und ihm schließlich Handfesseln anzulegen. Dabei fixierten die Zeugen O und D jeweils ein Bein des Nebenklägers, während der Zeuge N und der Angeklagte die Arme fixierten. Nach dieser Auseinandersetzung bemerkte der Zeuge N erstmals eine Schwellung im Bereich des rechten Auges des Nebenklägers. Der Nebenkläger wurde nach dem Einsatz am Abend des ….03.20… dem Polizeigewahrsam zugeführt, wo er bei seiner Einlieferung von der dort eingesetzten Beamtin Polizeikommissarin F untersucht wurde und anschließend die Nacht in einer Zelle verbrachte.
Nach seiner Entlassung am nächsten Morgen suchte der Nebenkläger einen Arzt auf, der ihn wegen seiner Verletzung im Bereich des rechten Auges an die HNO-Abteilung der W.Klinik C verwies. Dort wurden die Orbitabodenfraktur rechts sowie ein Monokelhämatom rechts diagnostiziert.
Wegen seines Verhaltens an dem betreffenden Abend wurde der Nebenkläger seinerseits als Heranwachsender bereits unter dem ….05.20… von der Staatsanwaltschaft C (… Js …/…) vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts C (… Ds …/…) wegen Widerstandes, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung angeklagt. Das Verfahren endete, nachdem der hiesige Nebenkläger und dortige Angeklagte jugendpsychiatrisch begutachtet worden war, nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro seitens des hiesigen Nebenklägers mit einer Einstellung nach § 47 JGG. In seinem im dortigen Verfahren erstellten jugendpsychiatrischen Gutachten vom ……..20… berichtete der dort tätige Sachverständige B auf Seite … unter anderem darüber, wie der Nebenkläger ihm bei der Exploration im März 20… den betreffenden Vorfall geschildert hat:
„… Er habe geklingelt und an der Türe geklopft. Schließlich habe der Polizeibeamte, der zuvor auch seine Mutter gemaßregelt habe, die Tür geöffnet und zu ihm gesagt: „Ich habe doch gesagt, du sollst dich verpissen!“ Diesem Polizisten habe er dann vor Wut den Rauch seiner Zigarette ins Gesicht gepustet.
Der Polizeibeamte habe ihn dann angegriffen und seinen Kopf zur Seite gedreht. Er habe sich sofort spontan gewehrt, daraufhin sei dieser auf ihn „gesprungen“. Sehr schnell seien dann alle Beamten auf ihn losgegangen, das Ganze habe sich im Vorgarten des Hauses abgespielt. Die Auseinandersetzung sei über mehrere Minuten gegangen, an den genauen Ablauf könne er sich nicht erinnern, es sei so, als ob Bilder wie in einem Film in seiner Erinnerung ablaufen würden. Es sei auf jeden Fall so gewesen, dass sich schließlich die Polizisten auch auf seine Arme gestellt hätten, als er am Boden gelegen habe. Er habe nur noch versucht loszukommen, deshalb habe er sich über mehrere Minuten heftig gewehrt. Der Polizist, mit dem er von Anfang an die größten Auseinandersetzungen gehabt habe, habe ihn schließlich mit einem Schlagstock ins Gesicht geschlagen. Nach dem Schlag mit dem Schlagstock sei ihm einen Moment lang schwarz vor den Augen geworden, er habe sich dann schließlich mit Handschellen fesseln lassen. …“
In gleicher Weise hatte sich der Nebenkläger bereits kurz nach dem Vorfall, als seine Mutter T U ihn in der P-Klinik in C besuchte, wo der Nebenkläger zwischenzeitlich untergebracht worden war, ihr gegenüber zum Grund seiner Verletzung geäußert, um ihr dadurch ein schlechtes Gewissen zu bereiten, die Polizei in den Familienkonflikt eingeschaltet zu haben. Auch Polizeikommissar V gegenüber, der am Tag nach dem Vorfall, am ….03.20… eingesetzt war, um den Transport des Nebenklägers von der W.Klinik C in eine geschlossene Abteilung der P-Klinik in C zu begleiten, äußerte der Nebenkläger sich während des Transportes entsprechend.
Erst am ….01.20… ist seitens der Staatsanwaltschaft C gegen den Angeklagten Anklage erhoben worden.
C)
I.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung, die durch die hierzu weiterhin verlesenen Urkunden bestätigt und ergänzt werden. Anlass, an den Angaben des Angeklagten zu zweifeln, hat die Kammer nicht gefunden.
II.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf den Aussagen der vernommenen Zeugen und verlesenen Urkunden.
1. Abweichend von den vorstehenden Feststellungen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
Er habe an der Tür, nachdem er angeprustet worden sei, das Gesicht bzw. den Kopf des Nebenklägers mit der flachen Hand seines linken Armes mit einer Seitwärtsbewegung zur Seite gedrückt.
2. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten durch die Aussagen der Zeugen N O und F sowie durch die Ausführungen des Sachverständigen L widerlegt.
Die Beamten N und O haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe den Nebenkläger einmal heftig mit der linken Hand in die rechte Gesichtshälfte geschlagen. Der Nebenkläger habe in Folge des Einsatzes eine jedenfalls bei Einlieferung in das Polizeigewahrsam deutlich sichtbare Schwellung im Bereich des rechten Auges erlitten.
Die am Einsatz beteiligten Zeugen N und O haben den Schlag des Angeklagten aus nächster Nähe gesehen, sie standen nur wenige Meter entfernt und blickten zu den Streitenden. Dabei führten beide Zeugen jeweils nachvollziehbar aus, sie hätten den nach der Einlassung des Angeklagten vom Nebenkläger gesetzten Anlass des Anprustens mit Rauch und Spucke nicht sehen können, weil der Nebenkläger mit dem Rücken zu ihnen gestanden habe., so haben beide Zeugen doch übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte den Nebenkläger einmal und aus Sicht der Zeugen unerwartet heftig in das Gesicht geschlagen hat. Ihre Verwunderung – im Falle des Zeugen N auch Wut – über diesen Schlag haben sie in der Hauptverhandlung auch nach mehr als zwei Jahren plausibel und authentisch geschildert. Insbesondere der Zeuge N gab an, er habe, nachdem er den – aus seinem Blickwinkel unmotivierten – Schlag gesehen habe, nicht anders gekonnt, als hierüber einen gesonderten Vermerk zu fertigen, dies zum ersten Mal in seinen bislang … Dienstjahren.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese beiden Belastungszeugen bei ihrer Aussage das Geschehen nicht etwa in einer vom tatsächlichen Verlauf zu Lasten des Angeklagten abweichenden Weise schilderten, etwa indem sie den Schlag des Angeklagten heftiger darstellen, als dieser sich tatsächlich ereignet hat. Dies deshalb, weil beide Zeugen glaubhaft dargelegt haben, ihr Verhältnis zum Angeklagten sei zuvor normal und unbelastet gewesen. Ein Motiv dafür, dass sie etwa ihren Kollegen zu Unrecht belasten könnten, ist nicht erkennbar. Ein solches Verhalten erscheint deshalb fernliegend. Auch der Angeklagte hat nichts in diese Richtung Weisendes geschildert. Insbesondere haben die Zeugen auch von Anfang an eingeräumt, dass ein ggfs. vom Nebenkläger vorgenommenes Prusten für sie aufgrund ihrer Position nicht wahrnehmbar gewesen wäre.
Polizeikommissarin F hat bestätigt, den Einlieferungsschein bei Vorstellung des Nebenklägers im Polizeigewahrsam, der auch eine neuere Schwellung unterhalb des rechten Auges aufweist, entsprechend ihren damaligen Wahrnehmungen gefertigt zu haben. Ein diesbezüglicher Irrtum erscheint ausgeschlossen, da zuvor auch der Zeuge N eine aus dem Einsatz herrührende Verletzung am rechten Auge des Nebenklägers wahrgenommen hat. Für ihn war gerade der Umstand, dass der Nebenkläger durch den aus Sicht des Zeugen anlasslosen Schlag auch noch erkennbar verletzt wurde, Grund, seinen Vermerk zu fertigen.
3. a) Die Einlassung des Angeklagten, vom Nebenkläger nicht nur mit Zigarettenrauch angepustet, sondern auch angeprustet (also mit Spuckepartikeln) worden zu sein, lässt sich dem Angeklagten nicht mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit widerlegen.
Zwar hat der Nebenkläger in seiner Aussage bekundet, er habe den Zigarettenrauch dem Angeklagten nur „trocken“ ins Gesicht gepustet. Spucke sei dabei weder durch bewusstes Anspucken noch durch unbewusstes feuchtes Ausatmen (Ausprusten) von ihm gegen den Angeklagten angebracht worden. Aber der Nebenkläger hatte im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens bereits in der Vergangenheit den Inhalt seiner Angaben geändert und damit den Inhalt seiner Angaben der uneingeschränkten Glaubhaftigkeit selbst beraubt.
Die Angaben der weiteren Zeugen dazu sind insoweit unergiebig. Insbesondere die Beamten N und O waren draußen derart mit dem Nebenkläger und dem Angeklagten in Reihe aufgestellt, dass sie nur den Rücken des Nebenklägers sehen konnten, nicht aber, ob und ggfs. was der Nebenkläger dort gerade im Schilde führte.
b) Der Schlag des Angeklagten hat auch den Bruch des Orbitabodens kausal herbeigeführt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen L in Verbindung mit der Aussage des Nebenklägers fest.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Nebenkläger zwar in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht und vor der Kammer jeweils bekundet hat, nur an der Tür vom Angeklagten einen Schlag auf das Auge erhalten zu haben, aber zuvor mehrfach andere Angaben gemacht hatte, und zwar zunächst gegenüber seiner Mutter und dem Beamten V und dann ca. ein Jahr später gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen in dem gegen den Nebenkläger geführten Verfahren. Diesen hatte der Nebenkläger nämlich – abweichend von seiner Zeugenaussage im hiesigen Verfahren – zunächst berichtet, den Schlag auf das Auge erst im Zusammenhang mit seiner Fixierung und Festnahme erhalten zu haben.
Allerdings konnte er im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer diese davon überzeugen, dass er mit dieser Darstellung, mit welcher er seinen Beitrag für die Verletzung heruntergespielt hatte, insbesondere seiner Mutter ein schlechtes Gewissen hatte bereiten wollen, überhaupt die Polizei eingeschaltet zu haben. Daher stehen bereits auf dieser Grundlage realistische Alternativ-Ursachen für eine Verursachung des Orbitabodenbruches nicht zur Verfügung.
Hinzu kommen die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen L. Danach war – für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend – für die Herbeiführung des Bruches des Orbitabodens eine punktuell und impulsartig einwirkende Kraft von einiger Größe auf das eigentliche Auge erforderlich, welches dann als eine mit einer robusten lederartigen Haut ummantelte Flüssigkeit diese Kraft auf den Boden der Augenhöhle übertrug, wodurch dort der Bruch hervorgerufen wurde. Dabei erläuterte der Sachverständige, dass es sich bei dem Boden der Augenhöhle um einen Knochen handele, der so dünn sei, dass er bei präparierten Schädeln durchscheinend sei. Eine solche für eine Verletzung des Orbitabodens zu fordernde Kraft kann dabei nach Angaben des Sachverständigen auch mit der flachen Hand über den Ballen unterhalb des Daumens auf ein Auge in seiner Augenhöhle übertragen werden.
Der Sachverständige führte weiter aus, dass die beiden Augenhöhlen des Menschen hinter den Wangenknochen, der Nase und der Stirn jeweils zurückversetzt und damit geschützt liegen, sodass auch bei einem Sturz auf das Gesicht, z. B. im Rahmen der Fixierung des Angeklagten auf dem Boden bei seiner Festnahme, eine für die Herbeiführung eines Bruches zu fordernde impulsartig wirkende Kraft auf das eigentliche Auge nur dann denkbar wäre, wenn der Angeklagte auf einen Boden aufträfe, der derart uneben wäre, dass dessen hervorstehenden Teile auch beim Aufliegen des Gesichts, einschließlich Nase und Kinn bis zur zurückliegenden Augenhöhle reichen würden, um so eine durch den Aufprall entstehende impulsartige Krafteinwirkung übertragen zu können. Solche starken Bodenunebenheiten waren aber vor Ort nicht vorhanden, auch wenn die Wege auf dem Grundstück der T U mit – allerdings kleinen – Kieselsteinen bedeckt waren. Nach der Einschätzung des Sachverständigen, welche von der Kammer geteilt wird, erscheint eine solche alternative Verursachung aus rechtsmedizinischer Sicht nicht realistisch.
c) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Angeklagte den Nebenkläger mit seinem Auftreten im Haus bereits derart provoziert hätte, um so eine Reaktion des Nebenklägers als Entschuldigung für weitere Übergriffe des Angeklagten herbeizuführen.
So hat die als Zeugin vernommene Beamtin D dazu nur bekunden können, dass der Nebenkläger beim Eintreffen der Polizei im Haus zunächst nicht verstanden habe, warum die Polizei im Haus aufgetaucht sei, und mit der oben festgestellten Wortwahl die Beamten aufgefordert habe, das Gebäude wieder zu verlassen. Der Nebenkläger habe auf dieser Grundlage auch nicht vom ersten Stock zu den Beamten herunter kommen wollen, weshalb der Angeklagte sich aufgemacht habe, dem Nebenkläger auf der Treppe entgegen zu gehen, ihn zu fassen und nach unten zu führen, damit ihm dort der Platzverweis ausgesprochen werden könne. Auf der Treppe sei es dann bereits zu einer ersten Rangelei zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger gekommen, in dessen Folge der Angeklagte den Nebenkläger zunächst mit seinen Unterarmen an der Wand fixiert gehabt habe.
Dazu bekundet im Übrigen auch der Nebenkläger selbst mit der Beamtin D übereinstimmend, dass er zunächst nicht habe herunter kommen wollen und als er sich dem Polizeibeamten auf der Treppe gegenüber gesehen habe diesem gegenüber einen Schritt nach vorne gemacht habe, um so zu verhindern von dem Angeklagten unmittelbar nach unten geführt zu werden.
Auch die Mutter des Nebenklägers T U bekundete dazu nur, dass die Beamten vor ihr das Haus betreten hätten, der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt auf halber Höhe auf der Treppe gewesen sei, der – allerdings in Kommandoton gegebenen – Anweisung des Angeklagten herunterzukommen, zunächst nicht habe folgen wollen und der Angeklagte ihm daraufhin auf der Treppe entgegen gegangen sei. Der Angeklagte habe an dem Tag eine ungeduldige laute und barsche Art an sich gehabt. Dem gegenüber konnte die Zeugin eine vom Amtsgericht festgestellte Äußerung des Angeklagten ihr gegenüber, es sei schade, dass der Nebenkläger nicht mehr gemacht habe, weil man ihn dann hätte mitnehmen können, so nicht bestätigen. Der Angeklagte habe ihr allerdings erläutert, dass eine Ingewahrsamnahme zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht möglich gewesen sei, weil der Nebenkläger nicht mehr gemacht habe.
Die Zeugin D hat dazu bekundet, der Angeklagte habe der Mutter des Nebenklägers T U in der Küche erläutert, wenn sich der Nebenkläger mehr gewehrt hätte, dann hätte es „im Karton gerappelt“.
Der Angeklagte mag sein Bemühen, seine an den Adressaten der polizeilichen Maßnahme gerichtete Ansprache an das jeweilige Sprachgebaren des Angesprochenen anzupassen, vorliegend sowohl im Haus als auch später an der Türe übertrieben haben. Eine Provokation mit dem Zweck, einen Widerstand des polizeipflichtigen Gegenüber zu provozieren, vermochte die Kammer darin jedoch nicht zu erkennen.
D)
I.
Der Angeklagte hat durch die Einwirkung auf das Gesicht und dort das rechte Auge des Nebenklägers vorsätzlich den Tatbestand einer Körperverletzung im Amt verwirklicht.
II.
Er handelte jedoch nicht rechtswidrig, weil die Tat durch Notwehr gem. § 32 StGB gerechtfertigt war.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden, § 32 Abs. 2 StGB. Ist die zur Aburteilung anstehende Tat durch Notwehr geboten, so ist sie nicht rechtswidrig, § 32 Abs. 1 StGB.
1. a) Das provozierende Anrauchen mit zuvor bereits inhaliertem und damit mit Atemluft und Speichelnebel vermengtem Zigarettenrauch gegen das Gesicht des Angeklagten stellte einen rechtswidrigen Angriff nicht nur gegen die Ehre, sondern auch gegen die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten dar. Das Anblasen mit Zigarettenrauch und Spuckeanteilen gegen das Gesicht ist über die Grenze hinzunehmender Bagatellen hinaus geeignet, das körperliche Wohlbefinden und die Gesundheit zu beeinträchtigen. Die Gesundheitsbeeinträchtigung resultiert dabei sowohl aus den karzinogenen Anteilen des Zigarettenrauches als auch aus den potentiellen Viren und Bakterien in der Körperflüssigkeit „Spucke“. Zudem hat es beleidigenden Charakter.
b) Der Angriff durch den Nebenkläger war zum Zeitpunkt der Tat auch noch gegenwärtig. Denn das Anrauchen durch den Nebenkläger dauerte noch an, als der Angeklagte seinen Schlag platzierte.
c) Der Angeklagte sah sich nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung auch subjektiv in einer solchen objektiven Notwehrlage und hatte damit den erforderlichen Verteidigungswillen.
Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen der Kammer auch zum Zeitpunkt seines Zusammentreffens mit dem Nebenkläger an der Tür keine Informationen darüber, dass die draußen eingesetzten Kollegen N und O die Situation als „im Griff“ einschätzten. Damit liegt für die Kammer auch im Öffnen der Türe durch den Angeklagten kein Indiz dafür, dass der Angeklagten etwa einen Konflikt mit dem Nebenkläger gesucht hätte.
d) Der Schlag des Angeklagten war in der konkreten Situation zur erfolgreichen und dauerhaften Abwehr des vorliegenden Angriffes tatsächlich erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB.
aa) Er war zunächst geeignet. Geeignet ist eine Abwehrhandlung dann, wenn mit ihr der Angriff sofort beendet und die durch den Angriff entstandene Gefahr endgültig abgewendet werden konnte. Den Kopf und damit den Mund des Nebenklägers durch einen Schlag gegen das Gesicht des Nebenklägers zur Seite zu bringen, damit dieser den Angeklagten nicht weiter anblasen konnte beendet das Anprusten des Nebenklägers sofort und unmittelbar und beseitigte damit die körperliche Beeinträchtigung des Angeklagten endgültig.
bb) Es war in rechtlicher Hinsicht auch geboten. Geboten ist eine Rettungshandlung dann, wenn Sie – bei einer objektiven ex-ante Beurteilung – das relativ mildeste Mittel darstellt, d. h. es dürfen objektiv keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung gestanden haben, welche genauso effektiv und ebenso wirksam den Angriff hätten beenden und die Gefahr beseitigen können (vgl. Fischer, StGB, 58 Aufl., § 32 Rz. 30 m. w. N.). Dabei findet jedoch eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter grundsätzlich nicht statt (vgl. Fischer, a.a.O. Rz. 31 m.w.N.), was vorliegend aber der Annahme eines Notwehrrechts sowieso nicht entgegenstehen würde, da hier das angegriffene Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit des Angeklagten dem gleichen Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit des Nebenklägers gegenüber steht.
Ein in diesem Sinne milderes, aber gleich effektives Mittel stand dem Angeklagten in der konkreten Situation an der Tür dabei nicht zur Verfügung.
Ein demütigendes Zurückweichen ist dem Angegriffenen grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. Fischer, a.a.O. Rz. 33 m. w. N.).
Ein Versuch, dem Nebenkläger mit der flachen Hand den Mund nur zuzuhalten ist aus Sicht der Kammer unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte in der konkreten Situation Handschuhe übergezogen hatte oder nicht – wozu die Kammer keine Feststellungen getroffen hat – nicht genauso effektiv, die Gefahr zu beseitigen. Zum einen hätte das Zuhalten des Mundes mit der Hand möglicherweise nicht zu einem effektiven vollständigen Verschluss des Mundes geführt und zum anderen dem Nebenkläger die Möglichkeit eröffnet, nunmehr seine Zähne gegen den Angeklagten einzusetzen und in diese Hand zu beißen.
Den Nebenkläger durch einen kräftigen Stoß gegen die Brust derart weit von sich weg zu stoßen, dass der Angeklagte nicht mehr im Bereich des ausgeatmeten Rauches mit Spucke ist, stellt nach Ansicht der Kammer schon kein milderes Mittel dar. Denn damit wäre die Gefahr verbunden gewesen, dass der Nebenkläger sein Gleichgewicht verliert und womöglich ungebremst mit seinem Hinterkopf auf dem Boden aufschlägt und dadurch schwere Kopfverletzungen erleidet.
2. Entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts kann auf der Grundlage der von der Kammer getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass das Notwehrrecht des Angeklagten eingeschränkt gewesen wäre.
Wer als später Angegriffener die Notwehrlage erst dadurch herbeiführt, dass er in Überschreitung seines Rechtskreises den späteren Angreifer zum Angriff provoziert, muss hinnehmen, dass ihm das Notwehrrecht nicht einschränkungslos zur Verfügung steht.
Das Öffnen der Türe und die – allerdings derbe – Ansprache des Nebenklägers durch den Angeklagten stellte keine derartige Notwehrprovokation dar, dass daraus eine Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten erwachsen wäre.
Die ihm Kraft seines Amtes zustehende Kompetenz, zur Regelung von Konflikten zur Verteidigung der Rechtsordnung einzuschreiten, war hier aus der subjektiven Sicht des Angeklagten gefordert.
Der Nebenkläger hatte zunächst selbst durch sein Verhalten gegenüber seiner Mutter den Anlass für den polizeilichen Einsatz gesetzt. Gegen ihn war – rechtmäßiger Weise – ein Platzverweis ausgesprochen worden, wonach er verpflichtet war, das Haus seiner Mutter zu verlassen und nicht vor dem nächsten Morgen zurückzukehren. Gegen diesen Platzverweis verstieß der Nebenkläger aktuell, als er sich vor der Tür des Hauses seiner Mutter befand. Daher war die an den Nebenkläger gerichtete Ansprache des Angeklagten zunächst einmal dem Grunde nach geboten. Die Aufforderung, die Hände aus den Taschen zu nehmen, stellte dabei eine polizeitaktisch gebotene Maßnahme der Eigensicherung dar.
Es mag zwar diplomatischere Formulierungen gegeben haben, den Nebenkläger auf die Rechtslage nach dem wirksamen Platzverweis hinzuweisen, sich von dem Haus seiner Mutter fernhalten zu müssen, als die vom Angeklagten gewählten Worte „um es mit Deinen Worten zu sagen: verpiss dich“. Andererseits hatte der Angeklagte damit nur die zunächst erstmals vom Nebenkläger benutzten Worte „verpisst Euch“ aufgegriffen, die der Nebenkläger einige Minuten vorher beim Betreten des Hauses gegen den Angeklagten und die Beamtin D gerichtet hatte. Daher stellt die vom Angeklagten gewählte Formulierung (noch) eine zulässige am Verständnishorizont des Adressaten orientierte Ansprache an, also den Versuch, das polizeiliche Gegenüber mit einer für diesen – in der konkreten Situation – verständlichen Sprache zu begegnen. Es ist Polizeibeamten in vielen Situationen des Einsatzalltags schlicht nicht möglich, die von ihnen zu treffenden Maßnahmen mit nur salonfähigen und druckreifen Formulierungen durchzusetzen. Dies würde häufig nicht zum Ziel führen.
Eine am Sprachniveau des polizeilichen Gegenübers orientierte Wortwahl ist daher aus Sicht der Kammer nicht geeignet, eine Notwehrprovokation mit entsprechender Einschränkung des Notwehrrechts herbeizuführen.
E)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.