Geplante Gesetzesänderung: Vorladung der Polizei : Zeugen müssen zukünftig erscheinen
1. Aktuelle Rechtslage
Im Rahmen des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens werden einige strafverfahrensrechtliche Änderungen durch den Gesetzgeber vorgenommen. Eine besonders einschneidende und heftig diskutierte Änderung ist die des § 163 StPO. Die bisherige Rechtslage sieht vor, dass sowohl Zeugen als auch Beschuldigte einer Vorladung der Polizei nicht nachkommen müssen. Gegenüber der Polizei besteht – anders als bei gerichtlichen (§ 48 Abs. 1 StPO) und staatsanwaltlichen (§ 161a Abs. 1 StPO) Vernehmungen für Zeugen weder eine Erscheinens- noch eine Aussagepflicht. Erfolgt die Vorladung zur Vernehmung hingegen durch die Staatsanwaltschaft bzw. den Richter, so ist das Erscheinen in diesem Falle sowohl für Zeugen als auch für Beschuldigte verpflichtend. Beschuldigte müssen sich aufgrund der Selbstbelastungsfreiheit im gesamten Ermittlungsverfahren nicht äußern, Zeugen hingegen sind zu einer Aussage verpflichtet, es sei denn der Zeuge kann sich auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen (s.a. im Detail dazu die ausführlichen Beiträge auf der Homepage: „Schweigerecht im Strafrecht“ sowie „Ermittlungsverfahren Ablauf – Alles was Sie wissen müssen!“).
2. Geplante Gesetzesänderungen
Gegenwärtig sind durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (BT-Drucksache 18/11277), zahl- und umfangreiche Änderung der Strafprozessordnung (StPO) geplant. Die uns in diesem Beitrag besonders interessierende Änderung betrifft den § 163 StPO, der die Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren regelt. Dabei soll der bisherige Absatz 3 der Norm durch die neuen Absätze 3 bis 7 ersetzt werden. Dazu heißt es in § 163 Abs. 3 StPO-E: „Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.“. Wer konkret Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist, wird durch § 152 GVG i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht definiert. Die mit Abstand wichtigste Gruppe sind Polizeibeamte, allerdings können es auch andere Behörden sein, wie beispielsweise die Steuerfahndung.
3. Konkrete Auswirkungen für den Zeugen
Dies ist ein deutlicher Unterschied zur (noch) bestehenden Rechtslage und bedeutet nichts anderes, als dass man der Ladung durch die Polizei künftig Folge leisten muss. Anderenfalls muss der bald von der Polizei geladene und nicht erschienene Zeuge mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes durch die Staatsanwaltschaft oder gar mit der Verhängung der Ordnungshaft (§ 51 StPO; letzteres allerdings nur durch das zuständige Gericht) rechnen. Auch die zwangsweise Vorführung des Zeugen ist zulässig. Das gilt auch für den Zeugen, der aufgrund der Ladung zwar erscheint, aber nicht aussagen möchte (§ 70 StPO), es sei denn, ihm steht ein Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht zu nach den §§ 52 ff. StPO zu (s.a. den Beitrag: „Schweigerecht im Strafrecht“). Nach § 163 Abs. 4 StPO-E entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen.
Mit der Regelung wird klargestellt, dass bei Zweifeln über die Zeugeneigenschaft oder den Umfang und die Reichweite eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts unmittelbar Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft zu halten ist. Ferner entscheidet die Staatsanwaltschaft weiter über das Recht des Zeugen, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen (§ 68 Abs. 3 StPO), wenn durch diese Angaben die Sicherheit des Zeugen gefährdet wäre, über die Beiordnung eines Zeugenbeistandes (§ 68b Abs. 2 StPO), wenn dies die schutzwürdigen Interessen des Zeugen erfordern, und über Zwangsmaßnahmen (zwangsweise Vorführung des Zeugen, Auferlegung der Kosten, Ordnungsgeld und Ordnungshaft i. S. d. §§ 51 und 70 StPO), wenn der ordnungsgemäß geladene Zeuge nicht zur Vernehmung erscheint oder die Aussage verweigert. Die Anordnung der Ordnungshaft bleibt aber weiterhin dem zuständigen Gericht vorbehalten (s.o.). Die übrigen erforderlichen Entscheidungen trifft nach § 163 Abs. 4 StPO-E die die Vernehmung leitende Person. § 163 Abs. 5 StPO-E regelt Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung von Polizeibeamten sowohl über den Ausschluss eines Zeugenbeistandes bei der Vernehmung eines Zeugen als auch gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die Beiordnung eines Zeugenbeistandes und über die Verhängung von Ordnungsmitteln.
4. Auswirkungen auch für den Beschuldigten?
Die geplante Gesetzesänderung hat keinerlei Auswirkungen für den Beschuldigten, sondern bezieht sich ausdrücklich nur auf die Vernehmung von Zeugen. Beschuldigte haben sowohl nach der noch aktuell gültigen Rechtslage als auch nach Inkrafttreten der strafprozessualen Reformen hinsichtlich der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei weder eine Erscheinens- noch eine Aussagepflicht. Hier bleibt es bei der schon jetzt gültigen Regelung, dass der Beschuldigte nur auf eine staatsanwaltliche bzw. richterliche Vorladung erscheinen muss, aber dennoch vollumfänglich während des gesamten Ermittlungs- und Strafverfahrens von seinem Schweigerecht Gebrauch machen darf und sollte.
5. Stellungnahme und Ausblick
Die geplante Gesetzesänderung wird u.a. mit der dadurch bezweckten Verfahrensökonomie begründet. So müssen derzeit Zeugen, die auf Ladung der Polizei nicht erscheinen oder die Aussage ohne einen gesetzlich anerkannten Grund verweigern, deshalb von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt. Ob die Staatsanwaltschaft tätig werden muss oder nicht, hängt somit alleine vom Verhalten des Zeugen ab. Darüber hinaus binde die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft unnötige Ressourcen und verursache somit eine zusätzliche Verfahrensverzögerung, die mit dem Beschleunigungsgrundsatz des Strafprozesses kollidiere. Bei allem Verständnis für die Verfahrensökonomie und das wirtschaftliche Denken, drängt sich hier jedoch der Verdacht auf, dass diese Begründungsversuche nur vordergründig kaschieren sollen, was hintergründig von statten geht. Denn diese Änderungen stellen in erster Linie einen weiteren Abbau der Beschuldigten- und Zeugenrechte dar und bergen ein hohes Missbrauchspotential. Wie stark die Auswirkungen in der Praxis sein werden, wird sich wohl erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zeigen.
Es steht jedoch zu befürchten, dass diese Änderungen die Arbeit der Ermittlungsbehörden und den potentiellen Druck, den sie damit auf Zeugen ausüben können, immens erleichtern werden. So erscheint es doch mehr als fraglich, ob polizeiliche Vernehmungen tatsächlich für eine Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft unterbrochen werden, sollten beispielsweise während der Vernehmung Zweifel über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten (wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben) auftauchen. Wesentlich komplexere juristische Fragen, wie die nach einem Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen, können zu Beginn der Vernehmungen nur schwer – und von einem Laien nahezu gar nicht korrekt – beantwortet werden. Hier droht möglicherweise eine selbstbelastende Aussage. Der Nutzen für den Zeugen hingegen ist ohne weiteres nicht zu erkennen. Dass ökonomische und von Optimierungs- und Effizienzgedanken getragene Reformvorhaben nicht zwangsläufig Hand-in-Hand mit einem mehr an Rechtsstaatlichkeit einhergehen, dürfte offensichtlich sein.
Darüber hinaus bleiben zahlreiche offene Fragen: weder eindeutig geklärt ist die Frage, wie der „Auftrag der Staatsanwaltschaft“ auszusehen hat, noch muss die Polizei bestimmte Fristen oder Formalien für ihre Ladung einhalten. So ist beispielsweise eine Vernehmung von Zeugen bei einer Wohnungs- oder Bürodurchsuchung gewissermaßen „en passant“ möglich. Die Folgen und der mögliche Schaden beispielsweise für einen Firmenchef, dessen Mitarbeiter bei der Durchsuchung befragt werden und sich womöglich eingeschüchtert und leichtfertig äußern, sind auch hier nicht ohne weiteres absehbar. Im Zweifel sollte auch und gerade bei solchen „Spontanvernehmungen“ auf die Anwesenheit des eigenen Anwalts bestanden werden.
Doch auch der „einfache Bürger“ ist betroffen: so ist es folglich denkbar und gar nicht mal so unwahrscheinlich, dass ein Zeuge unbedarft und ohne anwaltlichen Beistand (warum auch: er ist ja schließlich „nur“ Zeuge!) der Vorladung zu einer Zeugenvernehmung durch die Polizei folgt (bzw. nun folgen muss) und sich im Rahmen der professionellen Vernehmungssituation und der dort vorherrschenden „Waffenungleichheit“ im Laufe der Vernehmung inhaltlich derart „verrennt“, so dass der ursprüngliche Zeuge plötzlich auch als Täter, Mittäter oder Gehilfe einer Straftat in Betracht kommt. Einem Zeugen, der zu einer Vernehmung vor der Polizei geladen wird, ist deshalb dringend zu raten, vor der Vernehmung mit einem Anwalt Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob er sich durch seine Aussage eventuell selbst belasten könnte und ob ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Darüber hinaus hat der Zeuge das Recht, einen Rechtsanwalt als sog. Zeugenbeistand zu dem Termin mitzunehmen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz steht Ihnen auch in diesen Fragen jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin – wir beraten Sie gerne!