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Strafantrag – notwendiger Inhalt

Im Spannungsfeld zwischen nachbarschaftlichen Konflikten und psychischen Ausnahmezuständen stellt sich die Frage nach der Schuld. Eine Frau, die unter einer psychotischen Störung leidet, steht wegen wiederholter Beleidigungen vor Gericht. Doch wie wirkt sich ihre Krankheit auf ihre Schuldfähigkeit aus? Das Bayerische Oberlandesgericht deckt auf, dass die Beurteilung nicht immer so einfach ist, wie sie scheint und wirft einen neuen Blick auf einen Fall, der die Grenzen zwischen Krankheit und kriminellem Verhalten neu definiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: BayObLG
  • Datum: 10.09.2024
  • Aktenzeichen: 203 StRR 326/24
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Es wird thematisiert, dass ein Strafantrag sich auf eine konkret benannte Tat beziehen muss und nicht pauschal alle im Raum stehenden Taten erfasst, wenn im Antrag nur eine Tat geschildert wird. Zudem wird die Frage behandelt, inwieweit akute psychotische Phasen – die das Einsichtsvermögen und die Steuerungsfähigkeit beeinflussen können – in der Beurteilung strafrechtlicher Delikte zu berücksichtigen sind.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Anforderungen an die Konkretisierung eines Strafantrags sowie um die differenzierte Bewertung der Auswirkungen akuter psychotischer Phasen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB. Dabei wurde auch diskutiert, inwiefern das Gericht verpflichtet ist, wesentliche Anknüpfungstatsachen aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten transparent darzulegen und zu würdigen.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass ein Strafantrag nur dann sämtliche Delikte umfasst, wenn diese im Antrag ausdrücklich benannt sind. Ferner wurde klargestellt, dass in Fällen akuter psychotischer Phasen die Beeinträchtigung des Einsichtsvermögens und die reduzierte Steuerungsfähigkeit im konkreten Tatgeschehen differenziert bewertet werden müssen. Zudem obliegt es dem Gericht, die wesentlichen Feststellungen des psychiatrischen Gutachtens darzulegen und sich erkennbar kritisch mit diesen auseinanderzusetzen.

Wichtige Schritte zur erfolgreichen Einreichung eines Strafantrags erläutert

Die strafrechtliche Verfolgung einer Tat ist ein komplexer Prozess. In vielen Fällen ist der Staat an der Verfolgung von Straftaten beteiligt. Bei bestimmten Delikten, wie z.B. bei Hausfriedensbruch oder Beleidigung, ist jedoch ein Strafantrag des Opfers erforderlich, damit die Strafverfolgungsbehörden tätig werden können. Ein solcher Antrag ist nicht mit einer Strafanzeige gleichzusetzen, sondern stellt vielmehr den ausdrücklichen Wunsch des Opfers dar, dass der Täter strafrechtlich verfolgt wird. Der Inhalt eines Strafantrags ist gesetzlich nicht genau geregelt. Es gibt daher auch kein spezielles Strafantrag Formular. Allerdings sollte der Antrag die wesentlichen Punkte, wie die Beschreibung des Tathergangs und die Bezeichnung des Täters, enthalten.

Ein wirksamer Strafantrag muss zudem fristgerecht, in der Regel innerhalb von drei Monaten, bei der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Polizei eingereicht werden. Die Frist beginnt, sobald der Verletzte von der Straftat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat. Es ist ratsam, sich frühzeitig juristische Beratung bei einem Rechtsanwalt für Strafrecht einzuholen, um sicherzustellen, dass der Strafantrag richtig gestellt ist und alle Voraussetzungen für einen Strafantrag erfüllt sind. Eine versäumte Frist kann zur Ablehnung des Strafantrags führen. Daher ist es wichtig, sich als Opfer einer Straftat mit den rechtlichen Schritten bei Straftaten vertraut zu machen und zu wissen, wie ein Strafantrag beim Gericht oder bei anderen zuständigen Stellen eingebracht werden muss. Im Folgenden wird ein konkreter Fall und das dazu ergangene Gerichtsurteil zusammengefasst.

Der Fall vor Gericht


Bayerisches Oberlandesgericht prüft Schuldfähigkeit bei Beleidigungsdelikten

Strafantrag und Schuldfähigkeit bei Beleidigungen
Symbolbild: Flux gen.

Das Bayerische Oberlandesgericht hat ein Urteil des Landgerichts Ansbach aufgehoben, in dem eine an einer psychotischen Störung leidende Frau wegen mehrerer Beleidigungsdelikte zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war. Die Richter sahen erhebliche Mängel bei der Prüfung der Schuldfähigkeit.

Chronischer Verfolgungswahn und wiederholte Beleidigungen

Die Angeklagte leidet nach den Feststellungen des Gerichts an einer chronischen psychotischen Störung mit Verfolgungswahnsyndrom und akustischen Halluzinationen. Seit 2007 war sie wiederholt durch Beleidigungen strafrechtlich aufgefallen. Im Mai und Juni 2022 beleidigte sie mehrere Nachbarn mit derben Schimpfworten. In einem Fall schlug sie zudem einen Nachbarn, der ihr Grundstück betreten hatte, und spuckte ihm ins Gesicht.

Mangelhafte Prüfung der Schuldfähigkeit

Das Oberlandesgericht kritisierte, dass die Vorinstanz die Auswirkungen der psychischen Störung auf die Schuldfähigkeit nicht ausreichend geprüft hatte. Bei wahnhaften Störungen könne sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt oder aufgehoben sein. Ein Wahnkranker habe in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, praktisch keine Handlungsalternativen zur Verfügung.

Konkrete Tatsituation nicht ausreichend berücksichtigt

Die Richter bemängelten, dass das Landgericht keine auf die konkreten Taten bezogenen Erwägungen angestellt hatte. Mehrere Zeugen hatten übereinstimmend von wiederholten Beleidigungen berichtet und beschrieben, dass die Angeklagte nervös gewirkt und Personen nicht erkannt habe. Das psychiatrische Gutachten beschränkte sich jedoch auf allgemeine Ausführungen zum Störungsbild, ohne den Zustand der Angeklagten zum Tatzeitpunkt genauer zu untersuchen.

Fehlender Strafantrag führt zu Teileinstellung

In einem Fall wurde das Verfahren eingestellt, da ein wirksamer Strafantrag des Geschädigten fehlte. Der Betroffene hatte in seiner Anzeige die konkrete Tat vom 3. Juni 2022 nicht hinreichend beschrieben. Ein Strafantrag muss sich nach der Rechtsprechung auf eine bestimmte Tat beziehen. Die allgemeine Schilderung von Beschimpfungen in der jüngsten Vergangenheit reichte dafür nicht aus.

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Ansbach zurückverwiesen. Diese muss nun auch prüfen, ob der tätliche Angriff auf einen Nachbarn möglicherweise durch Notwehr gerechtfertigt war, da dieser sich geweigert hatte, ihr Grundstück trotz mehrfacher Aufforderung zu verlassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil verdeutlicht drei wesentliche Punkte: Ein Strafantrag muss sich auf eine konkrete Tat beziehen und erfasst nicht automatisch weitere ähnliche Vorfälle. Bei psychischen Störungen, insbesondere Wahnvorstellungen, kann sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit des Täters eingeschränkt sein. Gerichte müssen bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit sehr genau darlegen, wie sich die psychische Störung konkret auf das Tatgeschehen ausgewirkt hat – pauschale Feststellungen reichen nicht aus.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Opfer von Beleidigungen werden und Strafanzeige erstatten möchten, müssen Sie jeden einzelnen Vorfall konkret mit Datum und Details schildern – ein allgemeiner Hinweis auf „mehrfache Beleidigungen“ reicht nicht aus. Für Beschuldigte mit psychischen Erkrankungen ist wichtig, dass ihre Erkrankung und deren Einfluss auf ihr Handeln genau untersucht werden muss. Das Gericht muss dabei konkret prüfen, ob und wie die Erkrankung die Fähigkeit beeinflusst hat, das Unrecht der Tat einzusehen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Eine pauschale Feststellung der Erkrankung genügt nicht für eine Beurteilung der Schuldfähigkeit.

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Präzision bei Strafantrag und Schuldfähigkeitsfragen

Bei Beleidigungen erfordert der Strafantrag konkrete Angaben zu jedem einzelnen Vorfall, während die Bewertung der Schuldfähigkeit bei psychischen Einschränkungen eine detaillierte Untersuchung verlangt. Eine fundierte Analyse Ihrer individuellen Situation verschafft Ihnen Klarheit über die Auswirkungen der einzelnen Tatbestände auf die Beurteilung und fördert ein sicheres Verständnis Ihrer Rechtslage. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die relevanten Aspekte sorgfältig zu erfassen und die Zusammenhänge nachvollziehbar darzustellen. Setzen Sie auf eine strukturierte und sachliche Herangehensweise, um den komplexen Anforderungen gerecht zu werden.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen muss ein Strafantrag bei Beleidigung erfüllen?

Formelle Voraussetzungen

Der Strafantrag bei Beleidigung muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem Sie von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt haben.

Die Antragstellung muss bei einer der folgenden Stellen erfolgen:

  • Bei einem Gericht schriftlich oder zu Protokoll
  • Bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll
  • Bei der Polizei ausschließlich in schriftlicher Form

Seit dem 17. Juli 2024 kann der Strafantrag auch per E-Mail oder Online-Formular eingereicht werden, sofern dabei die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person eindeutig feststellbar sind.

Inhaltliche Anforderungen

Der Strafantrag muss folgende Elemente enthalten:

Der Verfolgungswille muss unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. Dies bedeutet, Sie müssen klar formulieren, dass Sie die strafrechtliche Verfolgung des Täters wünschen.

Der Antrag muss eine präzise Schilderung des Vorfalls beinhalten:

  • Zeitpunkt und Ort der Beleidigung
  • Wortlaut oder genaue Beschreibung der beleidigenden Handlung
  • Angaben zur Person des Täters (soweit bekannt)
  • Ihre persönlichen Daten als Antragsteller

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist grundsätzlich nur das Opfer der Beleidigung selbst. Bei Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst kann auch der Dienstvorgesetzte einen Strafantrag stellen.

Beweissicherung

Für einen erfolgreichen Strafantrag ist die Beweissicherung von entscheidender Bedeutung. Bei Beleidigungen im Internet sollten Sie Screenshots anfertigen. Bei persönlichen Beleidigungen sind Zeugenaussagen wichtig.


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Wie wird die Schuldfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Strafverfahren geprüft?

Die Prüfung der Schuldfähigkeit erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren nach der sogenannten biologisch-psychologischen Methode.

Erste Stufe: Psychiatrische Begutachtung

Ein psychiatrischer Sachverständiger untersucht, ob eine der vier gesetzlich definierten psychischen Störungen vorliegt:

  • Krankhafte seelische Störung, wie beispielsweise Psychosen
  • Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
  • Schwachsinn
  • Schwere andere seelische Abartigkeit

Zweite Stufe: Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

Der Gutachter prüft, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in der Lage war:

  • Das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit)
  • Nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit)

Dritte Stufe: Rechtliche Bewertung

Das Gericht entscheidet auf Grundlage der Begutachtung über drei mögliche Konsequenzen:

Volle Schuldfähigkeit: Der Beschuldigte kann für seine Taten vollumfänglich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB: Eine psychische Störung schränkt die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich ein. Dies kann zu einer Strafmilderung führen.

Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB: Bei vollständigem Fehlen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. In diesem Fall erfolgt keine Bestrafung, jedoch können Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, angeordnet werden.

Besonderheiten der Begutachtung

Der Sachverständige muss die psychische Verfassung zum konkreten Tatzeitpunkt rekonstruieren. Dafür werden verschiedene Quellen herangezogen:

  • Aktuelle Untersuchungen des Beschuldigten
  • Zeugenaussagen zum Verhalten bei der Tat
  • Vorerkrankungen und frühere Gutachten
  • Krankenakten und andere medizinische Unterlagen

Die Begutachtung muss besonders sorgfältig erfolgen, da sie weitreichende Konsequenzen für den Beschuldigten hat. Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit ist das Gericht verpflichtet, einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen.


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Welche Fristen gelten für einen Strafantrag bei Beleidigung?

Bei einer Beleidigung muss der Strafantrag innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Diese Frist ist eine absolute Ausschlussfrist, nach deren Ablauf eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich ist.

Beginn der Antragsfrist

Der Fristbeginn ist an zwei kumulative Voraussetzungen geknüpft:

  • Sie müssen Kenntnis von der Tat haben
  • Sie müssen Kenntnis von der Person des Täters haben

Die Dreimonatsfrist beginnt erst zu laufen, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie also beispielsweise eine beleidigende Nachricht in einem sozialen Netzwerk entdecken, aber der Absender zunächst unbekannt ist, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn Sie auch die Identität des Täters erfahren.

Besonderheiten bei fortdauernden Beleidigungen

Bei fortdauernden Beleidigungen, wie etwa einem beleidigenden Beitrag in sozialen Netzwerken, der über einen längeren Zeitraum online bleibt, beginnt die Frist mit der ersten Kenntnisnahme der Beleidigung und der Täteridentität.

Folgen einer Fristversäumnis

Eine Fristversäumnis hat weitreichende Konsequenzen:

  • Der Strafantrag ist unwirksam
  • Eine strafrechtliche Verfolgung ist nicht mehr möglich
  • Das Verfahren wird eingestellt, falls es bereits läuft

Die Staatsanwaltschaft prüft die Einhaltung der Antragsfrist von Amts wegen. Selbst wenn ein Gericht zunächst ein Urteil fällt, muss dieses bei einer Fristversäumnis aufgehoben werden.

Antragsberechtigung und Form

Antragsberechtigt ist grundsätzlich die durch die Beleidigung verletzte Person selbst. Der Strafantrag kann bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht gestellt werden. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss der Antrag den eindeutigen Willen zur Strafverfolgung zum Ausdruck bringen.


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Was sind die rechtlichen Folgen einer verminderten Schuldfähigkeit bei Beleidigung?

Eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann bei einer Beleidigung zu einer Strafmilderung führen. Die verminderte Schuldfähigkeit liegt vor, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei der Tatbegehung erheblich vermindert war.

Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit

Die verminderte Schuldfähigkeit kann durch verschiedene Faktoren bedingt sein:

  • Krankhafte seelische Störungen
  • Tiefgreifende Bewusstseinsstörungen
  • Schwere andere seelische Störungen

Auswirkungen auf das Strafmaß

Bei Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Bei einer Beleidigung bedeutet dies:

Die reguläre Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann reduziert werden. Bei einer öffentlichen Beleidigung oder Beleidigung durch Tätlichkeit kann die Höchststrafe von zwei Jahren entsprechend gemildert werden.

Besonderheiten bei alkoholbedingter verminderter Schuldfähigkeit

Bei einer alkoholbedingten verminderten Schuldfähigkeit gilt eine Besonderheit: Die Strafmilderung kann versagt werden, wenn die Verminderung der Schuldfähigkeit auf einer selbstverschuldeten Berauschung beruht. Dies gilt jedoch nicht bei Alkoholkrankheit oder Drogenabhängigkeit – hier ist eine Strafmilderung trotz selbstverschuldeter Berauschung möglich.

Die verminderte Schuldfähigkeit muss für jede einzelne Beleidigungstat gesondert festgestellt werden. Für diese Feststellung ist in der Regel ein psychiatrisches Gutachten erforderlich.


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Wer kann einen Strafantrag wegen Beleidigung stellen?

Ein Strafantrag wegen Beleidigung kann nur von bestimmten berechtigten Personen gestellt werden. Die Antragsberechtigung ist gesetzlich klar geregelt.

Grundsätzlich berechtigte Personen

Der Strafantrag kann in erster Linie von der durch die Beleidigung verletzten Person selbst gestellt werden. Wenn Sie selbst Opfer einer Beleidigung geworden sind, können Sie innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellen.

Vertretung bei eingeschränkter Geschäftsfähigkeit

Bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Personen gelten besondere Regelungen:

  • Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, den Strafantrag stellen.
  • Bei geschäftsunfähigen Personen ist ebenfalls der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt.

Besondere Antragsberechtigungen

In bestimmten Fällen können auch andere Personen einen Strafantrag stellen:

Bei Amtsträgern und Behörden:

  • Der Dienstvorgesetzte kann bei Beleidigungen gegen Amtsträger während der Dienstausübung einen Strafantrag stellen.
  • Bei Beleidigungen gegen eine Behörde ist der Behördenleiter oder der Leiter der aufsichtführenden Behörde antragsberechtigt.

Tod des Verletzten

Wenn die beleidigte Person verstirbt, geht das Antragsrecht auf die Angehörigen über. Dies gilt auch für die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, wobei hier die nahen Angehörigen antragsberechtigt sind.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Strafantrag

Ein Strafantrag ist die offizielle Erklärung des Opfers einer Straftat, dass es die strafrechtliche Verfolgung des Täters ausdrücklich wünscht. Bei bestimmten Delikten wie Beleidigung oder Hausfriedensbruch ist dieser zwingend erforderlich, damit die Staatsanwaltschaft überhaupt tätig werden kann. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung der Tat bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht gestellt werden.

Beispiel: Bei einer Beleidigung auf der Straße muss das Opfer innerhalb von 3 Monaten einen Strafantrag stellen, sonst kann der Täter dafür nicht mehr bestraft werden.


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Schuldfähigkeit

Die Schuldfähigkeit beschreibt die Fähigkeit eines Menschen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Sie ist gemäß §§ 20, 21 StGB Voraussetzung für eine Bestrafung. Bei psychischen Erkrankungen kann die Schuldfähigkeit eingeschränkt oder aufgehoben sein, was zu Straffreiheit oder Strafmilderung führt.

Beispiel: Eine Person mit einer schweren psychotischen Störung, die im Wahn handelt, kann möglicherweise nicht erkennen, dass ihre Handlungen falsch sind.


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Psychotische Störung

Eine schwere psychische Erkrankung, bei der die Betroffenen den Bezug zur Realität verlieren. Gekennzeichnet durch Wahnvorstellungen, Halluzinationen oder schwere Denkstörungen kann sie nach § 20 StGB die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigen oder aufheben. Die Beurteilung erfordert eine genaue psychiatrische Begutachtung der Symptome zum Tatzeitpunkt.

Beispiel: Eine Person hört Stimmen (Halluzinationen) und glaubt fälschlicherweise, von Nachbarn verfolgt zu werden (Verfolgungswahn).


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Steuerungsfähigkeit

Beschreibt die Fähigkeit eines Menschen, sein Verhalten entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu kontrollieren. Nach § 20 StGB ist sie neben der Einsichtsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit. Bei psychischen Erkrankungen kann die Steuerungsfähigkeit trotz vorhandener Einsicht in das Unrecht eingeschränkt oder aufgehoben sein.

Beispiel: Ein Mensch erkennt zwar, dass sein Handeln falsch ist, kann es aber aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht unterlassen.


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Notwehr

Das gesetzlich verankerte Recht (§ 32 StGB), sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff mit angemessenen Mitteln zu verteidigen. Die Verteidigung muss erforderlich sein und darf nicht außer Verhältnis zum Angriff stehen. Notwehr schließt die Rechtswidrigkeit der Verteidigungshandlung aus.

Beispiel: Wenn jemand unbefugt ein Grundstück nicht verlassen will, darf der Eigentümer angemessene Gewalt anwenden, um ihn zu entfernen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 185 StGB (Beleidigung): Dieser Paragraph des Strafgesetzbuches stellt die Beleidigung strafbar, indem er schützt, dass die Ehre einer Person durch Worte oder Gesten verletzt wird. Im vorliegenden Fall wurden mehrere Personen von der Angeklagten mit beleidigenden Ausdrücken wie „Hurensohn“ und „Arschfotze“ verletzt, was eine direkte Anwendung dieses § 185 StGB darstellt.
  • § 244 StPO (Strafantrag): Nach dieser Vorschrift muss ein Strafantrag sich auf eine konkrete und bestimmte Tat beziehen, um wirksam zu sein. Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Anzeige der Geschädigten auf spezifische Beleidigungen, sodass nur diese einzelnen Taten durch den Strafantrag erfasst wurden und nicht die weiteren, nicht genannten Beleidigungen.
  • §§ 20, 21 StGB (Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit): Diese Paragraphen regeln die Berücksichtigung psychischer Störungen bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit. Die Angeklagte leidet an einer psychotischen Störung, die ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, wodurch diese Bestimmungen für ihre strafrechtliche Bewertung relevant sind.
  • § 46 StPO (Rechtsmittelbelehrung): Diese Vorschrift stellt sicher, dass bei der Revision wesentliche Feststellungen des Ersturteils, insbesondere Gutachten zu psychischen Störungen, dem Revisionsgericht mitgeteilt werden. Im vorliegenden Fall musste das Berufungsgericht die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens detailliert darlegen, um eine ordnungsgemäße Überprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen.
  • § 261 StPO (Begründung der gerichtlichen Entscheidungen): Diese Vorschrift verlangt, dass Gerichte ihre Entscheidungen nachvollziehbar und konkret begründen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen psychischer Störungen auf das Verhalten des Angeklagten. Das Urteil muss darstellen, wie die psychische Störung der Angeklagten ihre Handlungsmöglichkeiten beeinflusst hat, um die Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB zu erfüllen.

Das vorliegende Urteil


BayObLG – Az: 203 StRR 326/24 – Beschluss vom 10.09.2024


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