Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Strafaussetzung zur Bewährung: Bedeutung von Arbeitsstunden im konkreten Fall
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wann kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?
- Welche Arten von Auflagen gibt es bei einer Bewährungsstrafe?
- Welche Folgen hat es, wenn man die Bewährungsauflagen nicht erfüllt?
- Wie läuft die Ableistung von Arbeitsstunden im Rahmen einer Bewährungsauflage konkret ab?
- Was muss ich tun, wenn ich Probleme habe, die Bewährungsauflagen zu erfüllen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Beschluss des Amtsgerichts Celle, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wurde vom Landgericht aufgehoben.
- Der Verurteilte, der wegen unerlaubten Besitzes und Anbaus von Betäubungsmitteln verurteilt wurde, hatte spezifische Aufgaben zu erfüllen.
- Die Gewährung der Bewährung steht unter der Bedingung, dass die auferlegten Arbeitsstunden erfüllt werden.
- Schwierigkeiten traten auf, weil der Verurteilte nach seiner ersten Arbeitsaufnahme nicht mehr zu den vereinbarten Terminen erschien und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte.
- Das Amtsgericht widerrief die Bewährung, da der Verurteilte erneut strafrechtlich auffällig wurde und keine ausreichenden Arbeitsstunden erbracht hatte.
- Der Widerruf war eine Folge der wiederholten Nichterfüllung der Arbeitsauflagen und der erneuten Straftat.
- Langfristig hat der Widerruf der Bewährung zur Folge, dass der Verurteilte die ursprünglich ausgesetzte Freiheitsstrafe nun doch antreten muss.
- Der Verurteilte reichte eine Beschwerde ein, nachdem er am Telefon angab, die Arbeitsstunden endlich abzuleisten.
- Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Bewährungsauflagen für den Erhalt der Freiheit.
- Der Fall zeigt deutlich, dass Krankheit oder persönliche Probleme keine ausreichenden Entschuldigungen für das Versäumnis von Bewährungsauflagen darstellen.
Strafaussetzung zur Bewährung: Bedeutung von Arbeitsstunden im konkreten Fall
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Möglichkeit, dass eine Person, die vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese Strafe nicht im Gefängnis absitzen muss. Stattdessen wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, und die Person muss sich an die Auflagen halten, die das Gericht ihr auferlegt. Eine solche Auflage kann beispielsweise die Ableistung von Arbeitsstunden sein. Diese sogenannten „Sozialstunden“ sollen der verurteilten Person helfen, ihre Schuld einzugestehen, ihre Verantwortung zu übernehmen und gleichzeitig der Gesellschaft etwas zurückzugeben.
Die Anordnung von Arbeitsstunden als Bewährungsauflage soll sicherstellen, dass die verurteilte Person ihre Zeit sinnvoll nutzt und nicht straffrei davonkommt. Die Arbeitsstunden werden in der Regel bei gemeinnützigen Einrichtungen geleistet, wie zum Beispiel bei der Feuerwehr, im Altenheim oder in der Flüchtlingshilfe. Welche Aufgaben die Person dann tatsächlich ausführen muss, wird von der Bewährungshilfe entschieden. Der Sinn der Arbeitsstunden liegt darin, dass die Person sich in das gesellschaftliche Leben integriert und gleichzeitig einen Beitrag dazu leistet, dass die Gesellschaft von der Tat der verurteilten Person nicht nachhaltig geschädigt wird. Nun soll ein konkreter Fall genauer beleuchtet werden, in dem die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung mit der Auflage zur Ableistung von Arbeitsstunden im Mittelpunkt stand.
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Der Fall vor Gericht
Bewährungsstrafe für Drogendelikte: Gericht hebt Widerruf auf

Der Fall dreht sich um einen Mann, der wegen unerlaubten Besitzes und Anbaus von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Das Amtsgericht Celle setzte die Strafe zur Bewährung aus und erteilte dem Verurteilten die Auflage, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. In der Folge kam der Mann dieser Auflage nur schleppend nach und wurde zwischenzeitlich wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Daraufhin widerrief das Amtsgericht die Strafaussetzung zur Bewährung. Gegen diesen Beschluss legte der Verurteilte Beschwerde ein.
Landgericht Lüneburg hebt Widerrufsbeschluss auf
Das Landgericht Lüneburg gab der Beschwerde des Verurteilten statt und hob den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts auf. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass weder die erneute Straftat noch die schleppende Ableistung der Arbeitsstunden einen Widerruf rechtfertigen.
Bei der Körperverletzung handele es sich um eine Tat geringeren Gewichts, die zudem keinen Bezug zu den ursprünglichen Drogendelikten aufweise. Sie stehe daher einer günstigen Legalprognose nicht entgegen.
Bezüglich der Arbeitsauflage stellte das Landgericht fest, dass das Amtsgericht keinen konkreten Endzeitpunkt für die Ableistung der Stunden festgelegt hatte. Ohne eine solche zeitliche Begrenzung stehe dem Verurteilten grundsätzlich die gesamte Bewährungszeit zur Erfüllung der Auflage zur Verfügung. Ein Widerruf wegen Nichterfüllung sei daher nicht möglich.
Anforderungen an Bewährungsauflagen
Das Landgericht nutzte den Fall, um grundsätzliche Anforderungen an Bewährungsauflagen zu formulieren:
- Auflagen müssen durch das Gericht so bestimmt formuliert werden, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können.
- Der Verurteilte muss unmissverständlich wissen, wann er einen Widerruf zu erwarten hat.
- Das Gericht muss zumindest das Fristende für die Erfüllung der Auflage festlegen.
- Die konkrete Auswahl der Arbeitsstelle kann dem Bewährungshelfer überlassen werden.
Konsequenzen und Handlungsempfehlungen
Das Landgericht stellte klar, dass die ursprüngliche Auflage des Amtsgerichts diesen Anforderungen nicht genügte. Es empfahl dem Amtsgericht zu prüfen, ob es dem Verurteilten nun eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Arbeitsauflage erteilen will.
Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, Bewährungsauflagen präzise und rechtssicher zu formulieren. Nur so können Gerichte im Bedarfsfall auch tatsächlich die Bewährung widerrufen. Das Urteil gibt Richtern konkrete Hinweise, wie sie Arbeitsauflagen künftig gestalten sollten, um sowohl den Resozialisierungsgedanken als auch die Rechtssicherheit zu wahren.
Die Schlüsselerkenntnisse
Diese Entscheidung unterstreicht die zwingende Notwendigkeit präziser und rechtssicherer Formulierung von Bewährungsauflagen. Gerichte müssen konkrete Fristen und Bedingungen festlegen, damit Verstöße eindeutig feststellbar sind. Ohne klare zeitliche Begrenzungen steht dem Verurteilten grundsätzlich die gesamte Bewährungszeit zur Erfüllung zur Verfügung. Diese Klarstellung stärkt die Rechtssicherheit für Verurteilte und gibt Richtern konkrete Leitlinien für die Gestaltung von Arbeitsauflagen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden, haben Sie mehr Rechte, als Sie vielleicht denken. Das Gericht muss Ihnen genau sagen, bis wann Sie Ihre Arbeitsstunden leisten müssen. Ohne diese klare Frist haben Sie grundsätzlich die gesamte Bewährungszeit dafür Zeit. Selbst wenn Sie die Stunden nur langsam ableisten oder zwischendurch eine kleinere Straftat begehen, kann Ihre Bewährung nicht einfach widerrufen werden. Das Gericht muss Ihre Situation individuell betrachten. Arbeitsstunden dienen dazu, dass Sie Ihre Schuld wiedergutmachen und sich in die Gesellschaft eingliedern können. Sie sind keine Bestrafung. Wenn Sie Probleme bei der Ableistung haben, sprechen Sie mit Ihrem Bewährungshelfer – er ist dazu da, Ihnen zu helfen.
FAQ – Häufige Fragen
Sie wurden zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und fragen sich, welche Auflagen damit verbunden sein können? Unsere FAQ Rubrik beantwortet all Ihre Fragen rund um dieses Thema verständlich und präzise. Informieren Sie sich jetzt und erfahren Sie alles Wichtige über die Bewährung und ihre Bedingungen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wann kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?
- Welche Arten von Auflagen gibt es bei einer Bewährungsstrafe?
- Welche Folgen hat es, wenn man die Bewährungsauflagen nicht erfüllt?
- Wie läuft die Ableistung von Arbeitsstunden im Rahmen einer Bewährungsauflage konkret ab?
- Was muss ich tun, wenn ich Probleme habe, die Bewährungsauflagen zu erfüllen?
Wann kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist im deutschen Strafrecht eine wichtige Möglichkeit, um Verurteilten eine Chance zur Resozialisierung zu geben, ohne dass sie ihre Freiheitsstrafe unmittelbar antreten müssen. Grundsätzlich kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt.
Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr soll das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe keine weiteren Straftaten begehen wird. Diese Erwartung basiert auf einer sorgfältigen Prüfung verschiedener Faktoren, wie der Persönlichkeit des Täters, seinem Vorleben, den Umständen der Tat, seinem Verhalten nach der Tat und seinen Lebensverhältnissen.
Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren kann das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetzen. Hier gelten strengere Maßstäbe. Neben der positiven Sozialprognose müssen besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände können beispielsweise eine besondere Reue des Täters, erste Schritte zur Wiedergutmachung oder eine stabile soziale Situation sein.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Strafaussetzung zur Bewährung keine Straffreiheit bedeutet. Der Verurteilte steht während der Bewährungszeit unter besonderer Beobachtung und muss sich an bestimmte Auflagen und Weisungen halten. Diese können sehr unterschiedlich ausfallen und reichen von regelmäßigen Meldungen beim Bewährungshelfer über die Zahlung von Geldbeträgen an gemeinnützige Einrichtungen bis hin zur Verpflichtung, eine Therapie zu absolvieren oder gemeinnützige Arbeit zu leisten.
Die Dauer der Bewährungszeit beträgt in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren. In dieser Zeit muss der Verurteilte beweisen, dass er in der Lage ist, ein straffreies Leben zu führen. Begeht er während der Bewährungszeit erneut eine Straftat oder verstößt er gravierend gegen die Auflagen, kann die Bewährung widerrufen werden. In diesem Fall muss die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe vollständig verbüßt werden.
Ein wichtiger Aspekt bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung ist die Abwägung zwischen den Interessen des Verurteilten und dem Schutz der Allgemeinheit. Das Gericht muss sorgfältig prüfen, ob die Resozialisierung des Täters auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe erreicht werden kann und ob von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
In der Praxis spielen bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung oft auch kriminalpolitische Erwägungen eine Rolle. So kann die Vermeidung kurzer Freiheitsstrafen dazu beitragen, die negativen Auswirkungen des Strafvollzugs, wie etwa den Verlust des Arbeitsplatzes oder die Zerstörung sozialer Bindungen, zu verhindern.
Es ist hervorzuheben, dass die Strafaussetzung zur Bewährung ein flexibles Instrument des Strafrechts ist. Sie ermöglicht es, auf die individuellen Umstände des Einzelfalls einzugehen und eine maßgeschneiderte Lösung zu finden, die sowohl den Bedürfnissen des Verurteilten als auch den Anforderungen der Gesellschaft gerecht wird.
Welche Arten von Auflagen gibt es bei einer Bewährungsstrafe?
Bei einer Bewährungsstrafe können verschiedene Arten von Auflagen angeordnet werden. Diese Auflagen dienen mehreren Zwecken: Sie sollen dem Verurteilten das begangene Unrecht bewusst machen, zur Wiedergutmachung beitragen und die Resozialisierung fördern.
Eine häufige Form der Auflage ist die Wiedergutmachung des verursachten Schadens. Der Verurteilte wird hierbei verpflichtet, den durch seine Straftat entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden auszugleichen. Dies kann durch direkte Zahlungen an das Opfer oder durch andere Formen der Entschädigung erfolgen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung. Diese Auflage wird oft verhängt, wenn die Tat und die Persönlichkeit des Täters dies als angemessen erscheinen lassen. Der Verurteilte leistet damit einen Beitrag zum Gemeinwohl und zeigt gleichzeitig seine Bereitschaft zur Wiedergutmachung.
Gemeinnützige Arbeit stellt eine weitere Form der Auflage dar. Hierbei muss der Verurteilte eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung ableisten. Diese Maßnahme dient nicht nur der Wiedergutmachung, sondern kann auch zur persönlichen Entwicklung und gesellschaftlichen Integration beitragen.
In manchen Fällen kann das Gericht auch die Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse als Auflage festlegen. Diese Maßnahme wird jedoch in der Regel nur dann angeordnet, wenn sie die Wiedergutmachung des Schadens nicht behindert.
Neben diesen allgemeinen Auflagen gibt es auch spezifische Weisungen, die individuell auf den Verurteilten zugeschnitten sind. Diese zielen darauf ab, die Resozialisierung zu fördern und erneute Straftaten zu verhindern. Beispiele hierfür sind die Verpflichtung, sich regelmäßig bei einem Bewährungshelfer zu melden, bestimmte Orte oder Personen zu meiden, oder an Therapie- und Beratungsmaßnahmen teilzunehmen.
Eine besondere Form der Weisung kann die Teilnahme an einer Suchttherapie sein, wenn die Straftat im Zusammenhang mit Drogen- oder Alkoholmissbrauch stand. Ziel ist es, die zugrundeliegende Problematik zu behandeln und so das Risiko erneuter Straftaten zu reduzieren.
In einigen Fällen kann auch eine Meldepflicht als Auflage erteilt werden. Der Verurteilte muss dann regelmäßig seinen Aufenthaltsort oder Veränderungen in seinen Lebensumständen den zuständigen Behörden mitteilen. Dies dient der Überwachung und Unterstützung während der Bewährungszeit.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Auflagen im Rahmen des Zumutbaren bleiben müssen. Das Gericht berücksichtigt bei der Festlegung der Auflagen die individuelle Situation des Verurteilten, die Schwere der Tat und den verursachten Schaden. Ziel ist es, eine Balance zwischen Genugtuung für das begangene Unrecht und der Förderung einer positiven Entwicklung des Verurteilten zu finden.
Die Dauer der Bewährungszeit, in der diese Auflagen erfüllt werden müssen, beträgt in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren. Während dieser Zeit steht der Verurteilte unter Beobachtung und muss die auferlegten Pflichten erfüllen. Bei Nichteinhaltung der Auflagen droht der Widerruf der Bewährung und die Vollstreckung der ursprünglich verhängten Freiheitsstrafe.
Welche Folgen hat es, wenn man die Bewährungsauflagen nicht erfüllt?
Die Nichterfüllung von Bewährungsauflagen kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Gericht hat in solchen Fällen verschiedene Möglichkeiten, auf Verstöße zu reagieren.
Bei leichten oder einmaligen Verstößen gegen Bewährungsauflagen greift das Gericht in der Regel zunächst zu milderen Maßnahmen. Es kann beispielsweise neue Auflagen erteilen, die Bewährungszeit verlängern oder einen Bewährungshelfer beiordnen. Diese Schritte zielen darauf ab, den Verurteilten wieder auf den richtigen Weg zu bringen, ohne gleich die härteste Konsequenz zu verhängen.
Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße können hingegen zum Widerruf der Bewährung führen. In diesem Fall muss der Verurteilte die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe antreten. Das Gericht prüft dabei, ob der Verstoß gegen die Auflagen zeigt, dass sich die Erwartungen an den Verurteilten nicht erfüllt haben und weitere Straftaten zu befürchten sind.
Ein typisches Beispiel für einen gravierenden Verstoß wäre die Begehung einer neuen Straftat während der Bewährungszeit. Dies widerspricht dem Grundgedanken der Bewährung und kann direkt zum Widerruf führen. Auch das beharrliche Ignorieren von Weisungen, etwa die Verweigerung von Kontakten zum Bewährungshelfer oder die Nichtableistung auferlegter Arbeitsstunden, kann einen Widerruf nach sich ziehen.
Die Entscheidung über einen Bewährungswiderruf trifft das Gericht nach sorgfältiger Einzelfallprüfung. Es berücksichtigt dabei die Art und Schwere des Verstoßes, das bisherige Verhalten des Verurteilten während der Bewährungszeit und die Gründe für die Nichterfüllung der Auflagen. Auch die persönlichen Lebensumstände und mögliche Bemühungen zur Besserung fließen in die Beurteilung ein.
Bei einem Widerruf der Bewährung wird die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt. Der Verurteilte muss dann die gesamte Strafe oder den noch nicht verbüßten Teil im Gefängnis absitzen. Die Zeit, die er bereits unter Bewährung stand, wird in der Regel nicht auf die Haftzeit angerechnet.
Es ist wichtig zu betonen, dass ein Bewährungswiderruf nicht automatisch erfolgt. Das Gericht hat einen Ermessensspielraum und muss abwägen, ob der Widerruf verhältnismäßig und im Sinne der Resozialisierung zielführend ist. In manchen Fällen kann es ausreichen, die Bewährungsauflagen zu verschärfen oder zusätzliche Maßnahmen anzuordnen, um den Verurteilten wieder auf den richtigen Weg zu bringen.
Die Folgen eines Bewährungswiderrufs sind weitreichend. Neben dem Freiheitsentzug kann dies auch Auswirkungen auf das Berufsleben, familiäre Beziehungen und die soziale Integration haben. Daher ist es für Verurteilte von großer Bedeutung, die Bewährungsauflagen ernst zu nehmen und sich um deren Erfüllung zu bemühen.
Wie läuft die Ableistung von Arbeitsstunden im Rahmen einer Bewährungsauflage konkret ab?
Die Ableistung von Arbeitsstunden im Rahmen einer Bewährungsauflage folgt einem strukturierten Prozess, der darauf abzielt, die Resozialisierung des Verurteilten zu fördern und gleichzeitig eine Form der Wiedergutmachung zu leisten. Der Bewährungshelfer spielt hierbei eine zentrale Rolle als Vermittler zwischen dem Verurteilten, dem Gericht und den Einrichtungen, in denen die Arbeitsstunden abgeleistet werden.
Zunächst wird die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden vom Gericht im Bewährungsbeschluss festgelegt. Diese kann je nach Schwere der Tat und persönlichen Umständen des Verurteilten variieren. Die Stundenzahl liegt typischerweise zwischen 40 und 200 Stunden, wobei in Ausnahmefällen auch höhere oder niedrigere Stundenzahlen möglich sind.
Nach der Rechtskraft des Urteils tritt der Bewährungshelfer in Aktion. Er kontaktiert den Verurteilten und bespricht mit ihm die Modalitäten der Ableistung. Dabei berücksichtigt er die persönliche Situation des Verurteilten, wie etwa berufliche Verpflichtungen oder familiäre Umstände. Der Bewährungshelfer sucht eine geeignete Einsatzstelle aus, die oft eine gemeinnützige Einrichtung oder eine kommunale Institution ist. Beispiele hierfür sind Altenheime, Krankenhäuser, Tierheime oder Stadtgärtnereien.
Die Art der Tätigkeit wird so gewählt, dass sie den Fähigkeiten des Verurteilten entspricht und gleichzeitig einen gesellschaftlichen Nutzen hat. Es handelt sich meist um einfache, aber sinnvolle Arbeiten wie Reinigungsaufgaben, Gartenarbeit, Hilfe bei der Essensausgabe oder kleinere Reparaturen. Der Bewährungshelfer stellt sicher, dass die Arbeit nicht in Konkurrenz zu regulären Arbeitsplätzen steht und dass der Verurteilte nicht überfordert wird.
Die Ableistung der Stunden erfolgt in der Regel neben der normalen Berufstätigkeit, oft an Wochenenden oder in der Freizeit. Der Bewährungshelfer legt gemeinsam mit dem Verurteilten und der Einsatzstelle einen Zeitplan fest, der die Ableistung der Stunden innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ermöglicht. Diese Frist beträgt üblicherweise mehrere Monate bis zu einem Jahr.
Während der Ableistung der Arbeitsstunden überwacht der Bewährungshelfer den Fortschritt. Er steht in regelmäßigem Kontakt mit der Einsatzstelle und dem Verurteilten. Die Einsatzstelle führt eine Stundenliste, die vom Verurteilten unterschrieben und vom Bewährungshelfer kontrolliert wird. Bei Problemen oder Unregelmäßigkeiten greift der Bewährungshelfer ein und sucht nach Lösungen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Ableistung der Arbeitsstunden freiwillig erfolgt. Der Verurteilte muss sein Einverständnis geben. Allerdings kann eine Verweigerung oder nachlässige Erfüllung der Auflage zu einem Widerruf der Bewährung führen. Der Bewährungshelfer hat die Pflicht, das Gericht über solche Verstöße zu informieren.
Nach Abschluss der Arbeitsstunden erstellt der Bewährungshelfer einen Bericht für das Gericht. Darin dokumentiert er die ordnungsgemäße Erfüllung der Auflage. Bei erfolgreicher Ableistung der Stunden gilt dieser Teil der Bewährungsauflage als erfüllt. Dies kann sich positiv auf den weiteren Verlauf der Bewährung auswirken.
Die Ableistung von Arbeitsstunden als Bewährungsauflage dient nicht nur der Wiedergutmachung, sondern soll auch erzieherisch wirken. Sie bietet dem Verurteilten die Möglichkeit, sich aktiv in die Gesellschaft einzubringen und positive Erfahrungen zu sammeln. Der gesamte Prozess zielt darauf ab, die Resozialisierung zu fördern und das Risiko einer erneuten Straffälligkeit zu reduzieren.
Was muss ich tun, wenn ich Probleme habe, die Bewährungsauflagen zu erfüllen?
Bei Schwierigkeiten mit der Erfüllung von Bewährungsauflagen ist es entscheidend, frühzeitig zu handeln. Der erste und wichtigste Schritt besteht darin, umgehend den zuständigen Bewährungshelfer zu kontaktieren. Bewährungshelfer sind speziell ausgebildete Sozialarbeiter, die nicht nur die Einhaltung der Auflagen überwachen, sondern auch bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen.
Im Gespräch mit dem Bewährungshelfer können die konkreten Probleme bei der Erfüllung der Auflagen erörtert werden. Gemeinsam lassen sich oft alternative Lösungswege finden. Beispielsweise könnte bei Schwierigkeiten mit der Ableistung von Arbeitsstunden eine andere Einsatzstelle oder ein angepasster Zeitplan vereinbart werden.
Der Bewährungshelfer kann auch bei der Vermittlung weiterer Hilfsangebote behilflich sein. Dazu gehören etwa Beratungsstellen für Suchtprobleme, Schuldnerberatungen oder Arbeitsvermittlungen. Diese zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen können dazu beitragen, die Grundlagen für die Erfüllung der Bewährungsauflagen zu schaffen.
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht eine Änderung oder Anpassung der Bewährungsauflagen zu beantragen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Verurteilung wesentlich verändert haben. Der Bewährungshelfer kann bei der Formulierung und Einreichung eines solchen Antrags unterstützen.
Es ist von größter Bedeutung, die Auflagen nicht einfach zu ignorieren oder deren Nichterfüllung zu verschweigen. Ein solches Verhalten kann im schlimmsten Fall zum Widerruf der Bewährung führen. Stattdessen sollte stets die offene Kommunikation mit dem Bewährungshelfer und gegebenenfalls dem Gericht gesucht werden.
Bei finanziellen Auflagen, wie etwa der Zahlung einer Geldbuße, kann in Härtefällen auch ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung in Erwägung gezogen werden. Auch hierbei ist der Bewährungshelfer der erste Ansprechpartner, der bei der Antragstellung beraten und unterstützen kann.
Grundsätzlich gilt: Je früher und offener Probleme bei der Erfüllung von Bewährungsauflagen angesprochen werden, desto größer sind die Chancen, gemeinsam mit dem Bewährungshelfer und dem Gericht eine Lösung zu finden, die sowohl den Zielen der Resozialisierung als auch den individuellen Möglichkeiten des Verurteilten gerecht wird.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Freiheitsstrafe: Eine Freiheitsstrafe ist eine Strafe, bei der der Täter seine Freiheit verliert und in einer Justizvollzugsanstalt (Gefängnis) untergebracht wird. Die Dauer der Freiheitsstrafe kann von wenigen Wochen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe reichen.
- Bewährung: Die Bewährung ist eine Art „Testphase“ für Straftäter. Statt die Freiheitsstrafe direkt im Gefängnis anzutreten, wird die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte bleibt in Freiheit, muss sich aber an bestimmte Auflagen halten, wie zum Beispiel die Ableistung von Arbeitsstunden oder die Teilnahme an Therapieprogrammen.
- Bewährungsauflagen: Das sind Regeln und Pflichten, die der Verurteilte während der Bewährungszeit einhalten muss. Sie sollen ihm helfen, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern und weitere Straftaten zu vermeiden. Auflagen können beispielsweise sein: gemeinnützige Arbeit leisten, sich einer Therapie unterziehen, keinen Kontakt zu bestimmten Personen haben oder einen bestimmten Wohnort nicht verlassen.
- Widerruf der Bewährung: Wenn der Verurteilte gegen die Bewährungsauflagen verstößt oder erneut straffällig wird, kann das Gericht die Bewährung widerrufen. Das bedeutet, dass der Verurteilte die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe doch noch im Gefängnis absitzen muss.
- Bestimmtheitsanforderungen: Damit eine Bewährungsauflage wirksam ist, muss sie klar und eindeutig formuliert sein. Der Verurteilte muss genau wissen, was von ihm erwartet wird und bis wann er die Auflage erfüllen muss. Nur dann kann ihm bei einem Verstoß gegen die Auflage auch die Bewährung entzogen werden.
- Legalprognose: Die Legalprognose ist eine Einschätzung des Gerichts darüber, ob der Verurteilte in Zukunft straffrei leben wird. Sie basiert auf verschiedenen Faktoren wie der Art der begangenen Straftat, dem Verhalten des Verurteilten während der Bewährungszeit und seiner Persönlichkeit. Eine positive Legalprognose ist Voraussetzung für die Strafaussetzung zur Bewährung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB (Widerruf der Strafaussetzung wegen neuer Straftat): Dieser Paragraph regelt, unter welchen Umständen die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung widerrufen werden kann, wenn der Verurteilte erneut eine Straftat begeht. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Körperverletzung, die der Verurteilte begangen hat, einen solchen Widerruf rechtfertigt. Das Gericht entschied, dass dies nicht der Fall ist, da es sich um eine geringfügige Tat handelt, die in keinem Zusammenhang mit den ursprünglichen Drogendelikten steht.
- § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB (Widerruf wegen Nichterfüllung einer Auflage): Dieser Paragraph ermöglicht den Widerruf der Bewährung, wenn der Verurteilte gegen Auflagen verstößt. Im konkreten Fall geht es um die Auflage, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Das Gericht hob den Widerruf auf, da die ursprüngliche Auflage nicht ausreichend bestimmt war. Es fehlte eine klare Frist zur Ableistung der Arbeitsstunden.
- § 56d Abs. 1 StGB (Auflagen und Weisungen): Dieser Paragraph ermächtigt das Gericht, dem Verurteilten bei einer Strafaussetzung zur Bewährung Auflagen und Weisungen zu erteilen. Diese sollen dazu dienen, den Verurteilten bei der Resozialisierung zu unterstützen und weitere Straftaten zu verhindern. Im vorliegenden Fall wurde die Auflage erteilt, gemeinnützige Arbeit zu leisten.
- § 57 StGB (Bestimmtheit der Auflagen und Weisungen): Dieser Paragraph betont, dass Auflagen und Weisungen klar und unmissverständlich formuliert sein müssen. Der Verurteilte muss genau wissen, was von ihm erwartet wird, um die Auflagen erfüllen zu können. Im vorliegenden Fall wurde die Bewährungsauflage als nicht ausreichend bestimmt angesehen, da keine Frist zur Ableistung der Arbeitsstunden festgelegt war.
- § 463 StPO (Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung): Dieser Paragraph regelt das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Im vorliegenden Fall legte der Verurteilte erfolgreich Beschwerde gegen den Widerruf ein, da dieser nicht rechtmäßig war. Das Gericht hob den Widerrufsbeschluss auf.
Das vorliegende Urteil
LG Lüneburg – Az.: 26 Qs 195/15 – Beschluss vom 26.10.2015
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Der Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 14.07.2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Verurteilten am 23.07.2014 rechtskräftig wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bewährungsbeschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht dem Verurteilten unter anderem aufgegeben, „unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils 100 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Bewährungshelfers zu leisten“.
Mit Schreiben vom 19.11.2014 hat der Bewährungshelfer des Verurteilten mitgeteilt, dass der Verurteilte am 01.10.2014 an die Samtgemeinde W. zur Ableistung der Arbeitsstunden vermittelt worden sei. Der Verurteilte habe am 07.10.2014 vier Arbeitsstunden geleistet und sich am 08.10.2014 krankgemeldet. Zu vereinbarten Terminen sei er seitdem nicht erschienen. Mit weiterem Schreiben vom 17.12.2014 hat der Bewährungshelfer mitgeteilt, dass der Verurteilte am 27.11.2014 erschienen sei und erklärt habe, weiter krankgeschrieben zu sein. Er habe jedoch weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt noch sei er an dem nächsten Termin am 15.12.2014 erschienen. Weitere Arbeitsstunden habe der Verurteilte bis dahin nicht geleistet.
Mit Schreiben vom 22.12.2014 hat das Amtsgericht den Verurteilten unter Bezugnahme auf den Bewährungsbeschluss vom 23.7.2014 aufgefordert, „umgehend die Ableistung der […] aufgegebenen Arbeitsauflage aufzunehmen und den Nachweis über die geleisteten Arbeitsstunden binnen 4 Wochen hier vorzulegen“.
Mit Schreiben vom 04.02.2015 hat der Bewährungshelfer mitgeteilt, dass der Verurteilte seit dem 03.02.2015 wieder bei der Samtgemeinde W. arbeite. Mit weiterem Schreiben vom 27.02.2015 hat der Bewährungshelfer erklärt, dass die Samtgemeinde W. eine Weiterbeschäftigung des Verurteilten aufgrund der erneuten unentschuldigten Fehlzeiten ablehne. Der Verurteilte habe bislang 22,5 Stunden gearbeitet. Mit Schreiben vom 24.03.2015 hat der Bewährungshelfer den abermaligen Kontaktabbruch durch den Verurteilten mitgeteilt.
Mit Strafbefehl vom 30.01.2015, rechtskräftig seit dem 20.02.2015, hat das Amtsgericht Celle den Verurteilten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Der Verurteilte hat dem Geschädigten B. K. im November 2014 nach einem verbalen Streit zwei Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht versetzt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin mit Schreiben vom 01.06.2015 beantragt, die Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern.
In der persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht am 12.06.2015 hat der Verurteilte erklärt, dass er die Arbeitsstunden ab Montag im K. weiter ableisten werde. Die Richterin hat dem Verurteilten erklärt, dass vor einer Entscheidung abgewartet werde, ob er die Arbeit nunmehr ableiste.
Mit Schreiben vom 02.07.2015 hat der Bewährungshelfer mitgeteilt, dass er den Verurteilten nicht habe erreichen und ihm eine neue Einsatzstelle daher nicht habe vermitteln können.
Mit Beschluss vom 14.07.2015 hat das Amtsgericht die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die bisher erbrachten Arbeitsleistungen mit drei Tagen angerechnet. Den Widerruf hat das Amtsgericht darauf gestützt, dass der Verurteilte erneut straffällig geworden sei und er zudem seit zumindest März 2015 keine Arbeitsleistungen mehr erbracht habe.
Der Widerrufsbeschluss wurde dem Verurteilten am 21.07.2015 zugestellt. Am 22.07.2015 hat er telefonisch mitgeteilt, dass er seine Arbeitsstunden in N. in der K. ableiste und gebeten, seine Bewährung nicht zu widerrufen. Mit beim Amtsgericht Celle am 27.07.2015 eingegangenen Schreiben hat er Beschwerde eingelegt.
Auf Nachfrage des Amtsgerichts hat der Bewährungshelfer mit Schreiben vom 03.08.2015 mitgeteilt, dass der Verurteilte in der K. Seniorenresidenz vor dem 02.07.2015 an drei Tagen insgesamt 12 Stunden Arbeit abgeleistet habe. Am 31.07.2015 habe er vier weitere Stunden gearbeitet.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 453 Abs. 2 S. 3, 311 Abs. 1, Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO zulässig und begründet. Das Amtsgericht hat die Strafaussetzung zu Unrecht widerrufen.
1. Die neuerliche, dem Strafbefehl vom 30.01.2015 zugrunde liegende Straftat rechtfertigt keinen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen einer weiteren Straftat erfolgt nicht zur Ahndung eines illegalen Verhaltens (Fischer, 62. Auflage, § 56f Rn. 8, 8a). Vielmehr ist die Erforderlichkeit eines Widerrufs aufgrund einer neuen Legalprognose zu entscheiden (S/S StGB, 29. Auflage, § 56f Rn. 8). Die neuerliche Straftat des Beschwerdeführers steht einer günstigen Legalprognose im Sinne des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen. Es handelt sich um eine Tat geringeren Gewichts, der zudem ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten vorausgegangen ist. Auch weist die neuerliche Tat keinen Bezug zu der der Verurteilung vom 23.07.2014 zugrunde liegenden Taten (BtM) auf.
2. Der Widerruf kann auch nicht auf § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB gestützt werden, weil es insoweit – mangels Bestimmtheit – an einer Auflage, die einen Widerruf rechtfertigen kann (S/S StGB, 29. Auflage, § 56f Rn. 16, 12), fehlt. Das Amtsgericht hat keinen Endzeitpunkt bestimmt, bis zu dem der Verurteilte der Verpflichtung nachzukommen hat.
Das Gericht darf sich nicht darauf beschränken, den Umfang der abzuleistenden Arbeitsstunden festzulegen und die weitere Konkretisierung der Auflage dem Bewährungshelfer zu überlassen (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 22, 28, 33; OLG Dresden, Az. 2 Ss 40/08, Rn. 5; OLG Braunschweig, Az. Ws 1/06, Rn. 5; KG, Az. 5 Ws 157/05, Rn 6; jeweils zitiert nach Juris). Auflagen nach § 56b StGB und Weisungen nach § 56c Abs. 1 StGB müssen durch das Gericht und nicht erst durch den Bewährungshelfer so bestimmt formuliert werden, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zu erwarten hat (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 19, zitiert nach Juris; BeckRS 2011, 55537, Nr. 18 und 2 BvR 386/92). Nur dem Richter hat der Gesetzgeber die Befugnis eingeräumt, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen (§§ 56b, 56c StGB), der Bewährungshelfer darf hingegen bereits nach dem Gesetz (§ 56d Abs. 3 StGB) keine selbständigen Anordnungen treffen (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 19, zitiert nach Juris). Neben der Stellung des Bewährungshelfers – als dem Verurteilten helfende und betreuende Person, vgl. § 56d Abs. 3 StGB – ergibt sich dies auch aus der überragenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts, in das durch einen Widerruf eingegriffen würde (KG, Az. 5 Ws 157/05, Rn. 7, 8; OLG Braunschweig, Az. Ws 1/06, Rn. 4; jeweils zitiert nach Juris), was grundsätzlich dem Richter vorbehalten ist (OLG Dresden, Az. 2 Ss 40/08, Rn. 5, zitiert nach Juris). Jedenfalls das Fristende des Zeitraums, in dem der Verurteilte die Arbeitsauflage abzuleisten hat, hat das Gericht festzulegen, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 33, zitiert nach Juris). Zwar wird zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewährungsbeschlusses noch nicht konkret abzusehen sein, wann und in welchem zeitlichen Umfang mit der Ableistung der Arbeitsstunden begonnen werden kann. Eine zu kurz bemessene Frist ließe sich jedoch ohne weiteres jederzeit abändern, da sie den Verurteilten nicht belasten würde (S/S StGB, 29. Auflage, § 56e Rn. 6). Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass das Gericht sich die Festsetzung eines Fristendes im ursprünglichen Bewährungsbeschluss zunächst vorbehält und die Bestimmung erst später – etwa nach Mitteilung der konkreten Arbeitsstelle durch den Bewährungshelfer – im Beschlusswege, § 453 Abs. 1 S. 1 StPO, erfolgt (S/S StGB, 29. Auflage § 56e Rn. 6).
Soweit es an der Bestimmung eines Fristendes im Bewährungsbeschluss fehlt, so steht dem Verurteilten grundsätzlich die gesamte Dauer der Bewährungszeit zur Erfüllung der Auflage zur Verfügung (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 35; KG, Az. 5 Ws 157/05, Rn. 4; OLG Dresden, Az. 2 Ss 40/08, Rn. 3; OLG Braunschweig, Az. Ws 1/06, Rn. 6). Eine rechtlich verbindliche Fristsetzung durch einen Bewährungshelfer / die Gerichtshilfe bei der späteren Zuweisung einer Arbeitsstelle kann nicht erfolgen. Nachträgliche Fristsetzungen sind lediglich durch das Gericht – wie auch andere Änderungen eines Bewährungsbeschlusses – im Beschlusswege, § 453 Abs. 1 S. 1 StPO, möglich.
Soweit der Verurteilte zusätzlich belastet würde, dürfen Entscheidungen nach §§ 56b bis 56d StGB allerdings nicht willkürlich gem. § 56e StGB geändert werden (S/S StGB, 29. Auflage § 56e Rn. 3). Vielmehr darf der Verurteilte darauf vertrauen, dass die Bewährungsmaßnahmen nicht ohne Grund abgeändert werden. Grundsätzlich ist eine nachträgliche Änderung eines Bewährungsbeschlusses in Ausübung des eingeräumten Ermessens nur dann möglich, wenn sich die objektive Situation oder der Informationsstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, das heißt neue Umstände eingetreten oder bekannt geworden sind (S/S StGB, 29. Auflage § 56e Rn. 3 m.w.N.). Demgegenüber ist nicht ausreichend, dass das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist, sich die rechtliche Beurteilung der maßgeblichen Umstände, die das Gericht der Entscheidung nach § 268a StPO zu Grunde gelegt hat, ändert oder eine Anordnung versehentlich unterlassen wurde (S/S StGB, 29. Auflage § 56e Rn. 3). Es können auch bereits bestehende Bewährungsbeschlüsse, die den oben genannten Anforderungen an die Konkretisierung nicht genügen, gem. § 453 Abs. 1 S. 1 StPO nachträglich konkretisiert werden, auch ohne, dass sich das Tatgericht bei Erlass des ursprünglichen Bewährungsbeschlusses die Abänderung vorbehalten hat. Die Bestimmung des Beginns, des wöchentlichen bzw. monatlichen zeitlichen Arbeitsumfangs sowie des Fristendes beruhen auf erst nach dem Bewährungsbeschluss dem Gericht bekannt gewordenen Umständen, nämlich der aktuellen Möglichkeit des zeitlichen Einsatzes des Verurteilten bei einer bestimmten Arbeitsstelle.
Auch eine solche nachträgliche abändernde Konkretisierung der Bewährungsauflage durch das Amtsgericht ist vorliegend nicht erfolgt. In dem gerichtlichen Schreiben vom 22.12.2014 ist kein Beschluss im Sinne des § 453 Abs. 1 S. 1 StPO zu sehen, sondern vielmehr lediglich die dafür vorbereitende schriftliche Anhörung. Auch bei der mündlichen Anhörung hat das Amtsgericht keinen – jedenfalls keinen den Bestimmtheitsanforderungen genügenden – Beschluss erlassen.
Sofern bereits bei Erlass des Bewährungsbeschlusses ersichtlich ist, dass später (etwa nach der Zuweisung einer konkreten Arbeitsstelle) eine weitere Konkretisierung erfolgen soll, wie etwa eine Bestimmung des spätesten Beginns oder des wöchentlichen bzw. monatlichen zeitlichen Umfangs der Tätigkeit, so kann das Gericht sich auch diese Änderungen bereits im Bewährungsbeschluss vorbehalten; in dem vorbehaltenen Rahmen ist dann die nachträgliche Anordnung einer Auflage zulässig (S/S StGB, 29. Auflage § 56e Rn. 6). Gerade in diesem Fall kann sich anbieten, dass das Gericht zunächst kein Fristende bestimmt, sondern sich von vornherein auch ausdrücklich vorbehält, dieses erst nachträglich zu bestimmen, da ohnehin noch ein weiterer Beschluss gefasst werden würde. Dies würde eine möglichst individuelle (zeitliche) Ausgestaltung der Arbeitsauflage ermöglichen.
Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verlangt dagegen jedoch nicht auch die gerichtliche Auswahl und Vermittlung der Arbeitsstelle, bei der die Arbeitsauflage zu erfüllen ist – dies kann dem Bewährungshelfer oder der Gerichtshilfe überlassen werden (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 22, 23, 24, zitiert nach Juris).
Nach alledem könnte eine Arbeitsauflage in einem Bewährungsbeschluss zum Zeitpunkt des Urteils etwa lauten:
„Dem Verurteilten wird aufgegeben, binnen eines Jahres 100 Arbeitsstunden bei einer noch vom Bewährungshelfer/der Gerichtshilfe konkret zu benennenden gemeinnützigen Einrichtung abzuleisten. Die Bestimmung des spätesten Beginns, des wöchentlichen bzw. monatlichen zeitlichen Umfangs der Tätigkeit sowie ggf. eine Verkürzung des Zeitraums, in dem Arbeitsauflage zu erfüllen ist, durch das Gericht, bleibt vorbehalten.“
Oder, beim Vorbehalt des Fristendes:
„Dem Verurteilten wird aufgegeben, 100 Arbeitsstunden bei einer noch vom Bewährungshelfer/der Gerichtshilfe konkret zu benennenden gemeinnützigen Einrichtung abzuleisten. Die Bestimmung des spätesten Beginns, des wöchentlichen bzw. monatlichen zeitlichen Umfangs der Tätigkeit sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Arbeitsauflage spätestens zu erfüllen ist, durch das Gericht, bleibt vorbehalten.“
Zudem wäre vorliegend auch ein gröblicher und beharrlicher Verstoß nicht gegeben, da der Beschwerdeführer nach dem Schreiben vom 22.12.2014 und auch nach der persönlichen Anhörung am 12.06.2015 jeweils weitere Arbeitsstunden, bis zum 31.07.2015 immerhin insgesamt 38,5 Stunden von 100 Stunden, geleistet hat. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass er nach der Formulierung des Bewährungsbeschlusses für die weiteren 61,5 Stunden noch bis zum Ablauf der Bewährungszeit am 23.07.2017 Zeit hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich daher der Bedeutung seiner nur schleppenden Ableistung der Arbeitsstunden nicht bewusst sein müssen, was auch nicht unbedingt seine Einsichtslosigkeit bzw. seine Genugtuungsunwilligkeit wiederspiegeln müsste. Vielmehr hat er – jedenfalls bis zu seiner persönlichen Anhörung – nicht zweifelsfrei damit rechnen müssen, dass sein mangelnder Arbeitswille bereits vor dem Ablauf der Bewährungszeit (im Jahr 2017) zu einem Widerruf führen würde.
Da nach alledem die Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, war es der Kammer auch verwehrt, die bestehende Bewährungsauflage nach § 56f Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB zu konkretisieren. Allerdings wird das Amtsgericht zu prüfen haben, ob es von der Möglichkeit des § 56e StGB Gebrauch macht und dem Verurteilten nunmehr unter Berücksichtigung des aktuellen Vorschlags des Bewährungshelfers des Verurteilten vom 15.10.2015 eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Arbeitsauflage erteilen will (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 35; OLG Braunschweig, Az. Ws 1/06, Rn. 10; jeweils zitiert nach Juris).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.