Oberlandesgericht Bremen – Az.: Ws 194/13 – Beschluss vom 06.01.2014
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 31.10.2013 wird der Beschluss der 75. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 30.10.2013 aufgehoben.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 28.10.2013 wird der Beschluss der 75. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 16.10.2013 aufgehoben.
3. Die Fortdauer der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von ursprünglich einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.05.2011 (Az.: 75 Ls 550 Js 36449/10 (48/10)) wird angeordnet.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bremen verhängte mit Urteil vom 09.05.2011 (Az.: 75 Ls 550 Js 36449/10 (48/10)) gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom gleichen Tage setzte das Amtsgericht die Bewährungszeit auf zwei Jahre fest. Das Amtsgericht Bremen widerrief mit Beschluss vom 07.12.2012 die Strafaussetzung, weil der Verurteilte in der Bewährungszeit neue Straftaten begangen hatte. Die hiergegen von dem Verurteilten eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Seit dem 05.03.2013 verbüßt der Verurteilte die Freiheitsstrafe in der JVA […]. Der Zweidrittelzeitpunkt war am 02.11.2013 erreicht, das Strafende ist auf den 04.03.2014 notiert.
Auf Antrag des Verurteilten setzte die 75. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 16.10.2013 die Vollstreckung des Strafrestes zum Zweidrittelzeitpunkt zur Bewährung aus. Vor seiner Entlassung wurden am 23.10.2013 bei dem Verurteilten in der JVA Bremen 0,905g Cannabisharz und 7mg weißes Pulver gefunden.
Nachdem die Vorsitzende der 75. Kleinen Strafvollstreckungskammer am 17.10.2013 die Übersendung des Vollstreckungsheftes gemäß § 41 StPO an die Staatsanwaltschaft verfügte, ging die Akte dort am 25.10.2013 ein. Die Staatsanwaltschaft Bremen beantragte am 28.10.2013, eingegangen bei dem Landgericht unter dem gleichen Datum, den Aussetzungsbeschluss vom 16.10.2013 zurückzunehmen, weil bei dem Verurteilten am 23.10.2013 Betäubungsmittel gefunden worden waren.
Mit Schreiben vom 28.10.2013 hörte die 75. Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen den Verurteilten zu einem möglichen Widerruf der Aussetzungsentscheidung an. In seiner Stellungnahme vom 29.10.2013 stellte der Verurteilte den Fund vom 23.10.2013 nicht in Abrede und verwies darauf, dass es sich um eine geringe Menge handeln würde, nämlich 1g Hasch und ein wenig synthetisches THC-Pulver. Er sei zu der Erkenntnis gekommen, dass es sich bei dem synthetischen Pulver um „Dreck handeln“ würde. Das Haschisch sei sein Strohhalm gegen seine Depressionen.
Mit Beschluss vom 30.10.2013 widerrief die 75. Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen die Aussetzung der Reststrafe. Gegen diese ihm am 30.10.2013 zugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde vom 31.10.2013, die unter dem gleichen Datum bei dem Landgericht einging. Die Staatsanwaltschaft Bremen legte unter dem 31.10.2013 unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 28.10.2013 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.10.2013 ein, die unter dem gleichen Datum bei dem Landgericht einging.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Stellungnahme vom 13.11.2013 beantragt, die Beschlüsse der 75. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 30.10.2013 und vom 16.10.2013 aufzuheben und den Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Reststrafe abzulehnen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 31.10.2013 gegen den Beschluss der 75. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 30.10.2013 hat aus formellen Gründen Erfolg und führt zur Aufhebung dieser Entscheidung. Indes führt die Aufhebung des Widerrufsbeschlusses nicht zur vorzeitigen Entlassung des Verurteilten, da auch die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 28.10.2013 gegen den Aussetzungsbeschluss der 75. Kleinen Strafvollstreckungskammer vom 16.10.2013 begründet ist.
1. Die statthafte (§ 454 Abs. 3 StPO) sowie form- und fristgerecht (§§ 306Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 31.10.2013 ist zulässig und in der Sache begründet.
Der Aussetzungsbeschluss vom 16.10.2013 ist nicht rechtskräftig geworden. Die Staatsanwaltschaft Bremen hatte fristgerecht am 31.10.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Zudem war ihr vorheriger Antrag vom 28.10.2013 schon als sofortige Beschwerde auszulegen (§ 300 Abs. 1 StPO), da sich die Staatsanwaltschaft mit diesem Antrag gegen die Aussetzungsentscheidung gewendet hat. Die 75. Kleine Strafvollstreckungskammer war nicht berechtigt, die von der Staatsanwaltschaft angefochtene Aussetzungsentscheidung nach § 454a Abs. 2 StPO aufzuheben bzw. nach § 57 Abs. 5 S. 2 StGB zu widerrufen.
a) Nach § 454a Abs. 2 StPO ist die Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses zulässig und geboten, wenn sich bis zur Entlassung eines Verurteilten aus der Strafhaft neue Tatsachen ergeben, die ernsthaft daran zweifeln lassen, dass die dem Aussetzungsbeschluss zugrunde liegende Erwartung, der Verurteilte werde außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen, noch zutrifft. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass § 454a Abs. 1 StPO den Strafvollstreckungskammern eine frühzeitige Aussetzung des Strafrests ermöglicht. Damit ist das Risiko verbunden, dass sich die Prognoseentscheidung aufgrund nachträglich bekannt gewordener oder eingetretener Umstände noch vor der Entlassung als unrichtig herausstellt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2012, Az.: 2 Ws 558/12, BeckRS 2012, 24766). Die Regelung des § 454a Abs. 2 StPO bildet das Korrektiv zu der frühzeitigen Entscheidung über eine Reststrafaussetzung. Es soll die Befugnisse des Gerichts zur Korrektur der getroffenen Prognoseentscheidung über die Möglichkeit des Widerrufs hinaus erweitern und sicherstellen, dass die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und die Haftentlassung bei einer frühzeitig getroffenen Bewährungsentscheidung und nachträglichem Bekanntwerden neuer Umstände im Ergebnis nicht anders ausfällt, als wenn das Gericht mit seiner Entscheidung zugewartet und in Kenntnis der neuen Umstände erstmals über die Strafaussetzung entschieden hätte (vgl. OLG Nürnberg, aaO; OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2010, Az.: 2 Ws 748/10, BeckRS 2011, 01277). Für ein solches Korrektiv besteht aber bereits kein Bedürfnis, wenn die Aussetzungsentscheidung noch nicht rechtskräftig ist und mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 25.11.2003, Az.: 1 AR 1472/03 – 5 Ws 560/03, Rz. 6, zit. n. juris). Wollte man dem Aufhebungsverfahren nach § 454a Abs. 2 StPO vor Eintritt der Rechtskraft dennoch Raum geben, ließe dieses einen Konflikt mit der Kompetenzordnung des § 311 Abs. 3 StPO besorgen. Danach ist dem iudex a quo in den den Fällen der sofortigen Beschwerde mit der Ausnahme des § 311 Abs. 3 StPO jede Selbstkorrektur untersagt. Es ist kein Grund ersichtlich, der es gerechtfertigt erscheinen ließe, für die Fälle 454a Abs. 2 StPO von dieser klaren Kompetenzzuweisung abzuweichen. Im Falle der Einlegung einer sofortigen Beschwerde, wären dann ohne eine klare Zuordnung zwei unterschiedliche Rechtswege eröffnet (vgl. KG, aaO, Rz. 7): Die Entscheidung durch das Beschwerdegericht oder aber die Aufhebung der Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer. Ein solcher Befund widerstreitet dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnden Gebot des gesetzlichen Richters (vgl. KG, aaO, Rz. 7). Für die ausschließliche Zuständigkeit des Beschwerdegerichtes spricht weiter, dass ihm eine umfassendere Prüfungskompetenz eingeräumt ist, als der Strafvollstreckungskammer im Aufhebungsverfahren nach § 454a Abs. 2 StPO. Bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Aussetzungsentscheidung können alle für die Prognose bedeutsamen Umstände mit der sofortigen Beschwerde zur Grundlage einer (neuen) Entscheidung gemacht werden (KG, aaO, Rz. 5; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 176, 176). Im Rahmen des Verfahrens nach § 454a Abs. 2 StPO können hingegen nur neu eingetretene oder nach der Aussetzungsentscheidung erst bekannt gewordene Umstände berücksichtigt werden.
b) § 57 Abs. 5 S. 2 StGB ermöglicht dem Gericht den Widerruf einer Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte. Für einen solchen Ausgleich besteht ebenfalls kein Bedürfnis, wenn die Widerrufsentscheidung noch mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann.
Die vorstehend zu § 454a Abs. 2 StPO dargelegten Grundsätze gelten entsprechend für einen Widerruf einer Aussetzungsentscheidung nach § 57 Abs. 5 S. 2 StGB. Die Regelung aus § 57 Abs. 5 S. 2 StGB verfolgt eine vergleichbare Zielrichtung, nämlich die Korrektur der getroffenen Prognoseentscheidung, die sich aufgrund neuer bzw. erst bekannt gewordener Umstände als fehlerhaft erweist. Ausschlaggebend für die Einführung des § 57 Abs. 5 S. 2 StGB mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 (BGBl. I. S. 3416) war die Erwägung, dass in den gesetzlich geregelten Fallgestaltungen des § 57 Abs. 5 S. 2 StGB eine Bindung an die auf unzureichender Tatsachengrundlage erfolgte Strafaussetzung nicht hinnehmbar sei (vgl. LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rz. 71).
2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 28.10.2013 bzw. 31-10.2013 ist statthaft (§ 454 Abs. 3 StPO) sowie form- und fristgerecht (§§ 306Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden und damit zulässig. In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1 StGB liegen nicht vor.
Nach § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt. Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist es demnach von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zu verlangen ist (ständige Rechtsprechung des Hans. OLG Bremen, zuletzt Beschluss vom 06.11.2013, Az.: Ws 183/13; OLG Koblenz StV 1998, 667). Die Erfolgswahrscheinlichkeit muss umso höher sein, je größer das Gewicht des bedrohten Rechtsguts ist. In jedem Fall muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Verurteilte in Freiheit keine neuen Straftaten mehr begeht; dass hierfür lediglich eine Chance besteht, reicht nicht aus (vgl. Hans. OLG Bremen, aaO; OLG Koblenz, aaO). Maßgeblich ist also, ob die Haftentlassung verantwortet werden kann (BGH, NStZ-RR 2003, 200, 201 = StV 2003, 678; ständige Rechtsprechung des Hans. OLG Bremen, zuletzt Beschluss vom 22.05.2013, Az.: Ws 68/13). Für die zu treffende Prognoseentscheidung sind die augenblicklichen und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 57 Rz. 16a+16d; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rz. 13). Im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB kann ebenfalls berücksichtigt werden, dass gegen den Verurteilten ein neuerliches Strafverfahren anhängig ist. Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK verbietet diese Einbeziehung nicht, denn im Verfahren nach § 57 Abs. 1 StGB geht es nicht um die Rechtsfolgen aus der neuerlichen Tat, sondern allein um die Frage der Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits rechtskräftigen Strafe wegen ungünstiger Prognosebeurteilung. Für die Verneinung einer günstigen Sozialprognose wegen einer neuen, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten Straftat reicht es aus, wenn aufgrund einer sicheren Beweislage in dem neuerlichen Strafverfahren von der Täterschaft des Verurteilten ausgegangen werden und die Strafvollstreckungskammer sich ihre entsprechende Überzeugung aus dem Akteninhalt verschaffen kann (ständige Rechtsprechung des Hans. OLG Bremen, zuletzt Beschluss vom 20.07.2012, Az.: Ws 74/12; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 248, 249; OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 154, 155 und NStZ 2004, 685; LK-Hubrach, aaO, Rz. 19), wobei Zweifel an der Vertretbarkeit des Erprobungswagnisses zu Lasten des Verurteilten ausschlagen (Hans. OLG Bremen, aaO, OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 187; NStZ 1999, 478 und VRS 86, 113; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 446, 447; LK-Hubrach, aaO, Rz. 21).
Nach diesen Maßstäben kommt eine vorzeitige Entlassung nicht in Betracht.
Der Verurteilte ist wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Cannabis) in nicht geringer Menge zu der derzeit zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war das Cannabis zum Eigenkonsum bestimmt. Die schon im Verurteilungszeitpunkt bestehende Drogenproblematik hat der Verurteilte weder aufgearbeitet noch überwunden. Im Rahmen des Strafvollzuges sind am 23.10.2013 zwei Stückchen Cannabisharz (0,905g) und 7mg eines weißen Pulvers – nach eigenen Angaben synthetisches THC – bei ihm gefunden worden. Wegen dieses Geschehens, das der Verurteilte nicht in Abrede stellt, ist gegen ihn ein neuerliches Strafverfahren eingeleitet worden. Der Verurteilte selbst hat im laufenden Verfahren vorgetragen, dass er Cannabis zum Zwecke der „Selbstmedikation“ vorgehalten habe. Damit ist offensichtlich, dass der Verurteilte die Bereitschaft, Betäubungsmittel zu besitzen bzw. zu konsumieren, nicht aufgegeben hat. Es genügt für eine Versagung einer Strafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB bereits, dass der weiterhin zu erwartende Gebrauch illegaler Substanzen in der Regel mit strafbaren Handlungen einhergeht, die schon deren Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum mit sich bringen (OLG Bamberg, Beschluss vom 12.10.2010, Az.: 1 Ws 561/10, Rz. 9, zit. n. juris).
3. Da die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 StGB für eine Strafaussetzung nicht vorliegen, war gemäß § 309 Absatz 2 StPO die Fortdauer der Strafhaft durch den Senat anzuordnen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.