Skip to content

Strafaussetzung zur Bewährung – Widerruf in bestimmten Konstellationen

OLG Stuttgart – Az.: 4 Ws 293/18 – Beschluss vom 12.12.2018

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerrufsbeschluss des Landgerichts – 12. Strafvollstreckungskammer – Tübingen vom 16. November 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der vielfach und insbesondere auch mehrfach wegen Diebstahlstaten vorbestrafte Beschwerdeführer wurde am 2. November 2017 vom Amtsgericht Böblingen wegen eines Diebstahls, den er am 9. August 2017 begangen hatte, zu der Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung aussetzte.

Es folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Nagold am 19. Juni 2018. Dieses sprach ihn eines am 18. September 2017 begangenen Diebstahls schuldig und verhängte gegen ihn unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Nagold im Urteil vom 2. November 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil des Amtsgerichts Nagold erlangte noch am Tag der Verkündung Rechtskraft.

Wie erst im nachfolgenden Bewährungsverfahren bekannt wurde, war gegen den Verurteilten bereits am 7. Mai 2018 ein weiteres Urteil ergangen, das am 21. August 2018 Rechtskraft erlangte. Insofern wurde er vom Amtsgericht Böblingen zweier Taten des Diebstahls geringwertiger Sachen, die er am 31. Januar und 7. Februar 2018 begangen hatte, schuldig gesprochen und die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten gegen ihn verhängt. Diese Gesamtfreiheitsstrafe wurde vom 4. September bis zum 3. Dezember 2018 in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg vollstreckt.

Aufgrund der beiden Diebstahlstaten, die der Verurteilte am 31. Januar und 7. Februar 2018 begangen hatte, hat die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Tübingen durch Beschluss vom 16. November 2018 die Strafaussetzung zur Bewährung, die ihm durch das Urteil des Amtsgerichts Nagold vom 19. Juni 2018 gewährt worden war, widerrufen.

Gegen diese Entscheidung, die dem Verurteilten am 17. November 2018 zugestellt wurde, wendet er sich mit seinem am 23. November 2018 beim Landgericht Tübingen eingegangenen Schreiben.

II.

Das als sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO auszulegende Rechtsmittel des Verurteilten ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Alternative 2 StGB gerechtfertigt.

1. Es liegt zwar kein unmittelbarer Anwendungsfall des Widerrufsgrunds nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vor. Denn der Beschwerdeführer hat die beiden Diebstahlstaten, die Grund für den Widerruf waren, schon am 31. Januar bzw. 7. Februar 2018 und somit vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Nagold begangen, das am 19. Juni 2018 die nachträglich gebildete Gesamtstrafe verhängte, die im vorliegenden Verfahren widerrufen wurde.

2. Der Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB findet im vorliegenden Fall aber über § 56f Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 StGB entsprechende Anwendung. Denn die beiden Diebstahlstaten wurden in der Zeit zwischen der Rechtskraft dieser nachträglichen Gesamtstrafenbildung und dem vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 2. November 2017 begangen, durch das die (erste) einbezogene Bewährungsstrafe verhängt worden war.

Teilweise wird zwar abgelehnt, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in Konstellationen zuzulassen, in denen erst nach der Aussetzungsentscheidung, die im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfolgt, Straftaten bekannt werden, die nach der ersten, aber noch vor der zweiten Verurteilung begangen wurden, deren jeweils ausgesprochene Bewährungsstrafen in diese nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogen wurden (so OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2010 – 2 Ws 285/10, juris Rn. 7ff; LG Berlin, Beschluss vom 16. September 2013 – 528 Qs 90/13, juris Rn. 6ff; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 5). Begründet wird diese Auffassung vor allem damit, dass in solchen Konstellationen nur die durch die nachträgliche Gesamtstrafenentscheidung rechtskräftig bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden kann, die Neufassung des § 56f Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 StGB für die insofern erforderliche Durchbrechung der Rechtskraft aber keine taugliche Grundlage biete. Denn es werde auf den Widerrufsgrund nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verwiesen, der allerdings auf Fehlverhalten „nach“ der für das Widerrufsverfahren maßgeblichen Bewährungsentscheidung zugeschnitten sei.

Diese Begründung überzeugt indes nicht, zumal die 2. Alternative des § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB, die durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, S. 3416 (3432)) eingeführt wurde, nicht auf den Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verweist und ihn für direkt anwendbar erklärt, sondern vielmehr anordnet, dass diese Regelung entsprechend gilt. Ausgehend hiervon sprechen die besseren Argumente dafür, die Norm auf Konstellationen wie die vorliegende, in denen die Anlasstat für den Widerruf zeitlich nach der ersten Entscheidung, deren Bewährungsstrafe in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogen wurde, aber noch vor der oder den weiteren einbezogenen Entscheidungen begangen wurde, sinngemäß anzuwenden (so zutreffend OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2014 – Az.: 3 Ws 304/14, juris Rn. 12-20; offen gelassen bei BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 3 Aufl., § 56f Rn. 22; zweifelnd MK-StGB/Groß, 3. Aufl., § 56f Rn. 19 Fn. 71).

Dies wird nicht nur durch den Wortlaut des § 56f Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 StGB gedeckt, der lediglich verlangt, dass die Anlasstat in der Zeit zwischen der Strafaussetzung „in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist“, und der nicht zwischen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch Urteil nach § 55 StGB oder durch Beschluss nach § 460 StPO unterscheidet (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 10/2720, S. 22 und den dortigen – in einem früheren Gesetzgebungsverfahren erwogenen, aber nicht umgesetzten – Fassungsentwurf, der im Gegensatz zur jetzigen Regelung nur nachträgliche Taten erfassen sollte, die „in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in den einbezogenen Urteilen und der Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses begangen worden“ sind). Die entsprechende Anwendung des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auf Fälle wie den vorliegenden entspricht vielmehr auch dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz. Durch sie sollte die zuvor bestehende Gesetzeslücke geschlossen werden, die einem Widerruf der Strafaussetzung aufgrund von Straftaten entgegenstand, die in der Zeit zwischen der Verurteilung zur einbezogenen Bewährungsstrafe und der Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB oder § 460 StPO begangen wurden (vgl. BT-Drucks. 550/06, S. 126). Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist dabei auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 12. April 1988 – 1 Ws 68/88, NStZ 1988, 364, 364f), die anhand einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation die damals bestehende Gesetzeslücke aufzeigte und als kriminalpolitisch unbefriedigend bewertete. Dies belegt, dass die vom Gesetzeswortlaut gedeckte Erstreckung des § 56f Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 StGB auf Fälle wie den vorliegenden kein Fassungsversehen darstellt, sondern dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. zum Ganzen OLG Hamm aaO).

Hierfür spricht zudem, dass die Neuregelung nicht nur nachträgliche Gesamtstrafenbildungen erfasst, die im Beschlusswege nach § 460 StPO vorgenommen werden, sondern sie vom Gesetzgeber auf solche erstreckt wurde, die in einem Urteil nach § 55 StGB erfolgen. Diese unterschiedslose Einbeziehung nachträglicher Gesamtstrafenbildungen durch Urteil macht deutlich, dass nicht alle in der nachträglichen Gesamtstrafenbildung aufgehenden Straferkenntnisse bereits eine Warnfunktion für den Täter bei der Begehung der Anlasstat gehabt haben müssen, um den umfassenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu rechtfertigen.

Letzteres stellt auch keine unverhältnismäßige Belastung für den Verurteilten dar. Er wird letztlich nur so gestellt, wie er mutmaßlich gestanden hätte, wenn seine Bewährungsbrüche und die darin zum Ausdruck kommende Missachtung der Warnfunktion der (ersten) einbezogenen Bewährungsstrafe schon bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung bekannt gewesen wären. Denn die Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bleiben sinngemäß zu prüfen, so dass für einen Widerruf die enttäuschte Erwartung der ursprünglichen Strafaussetzung zur Bewährung bejaht werden muss. Im Übrigen vermag eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, die – wie im Falle des Urteils des Amtsgerichts Nagold geschehen – ohne Kenntnis der Anlasstaten neuerlich eine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, bei einem Verurteilten, der um eben diese unberücksichtigten Anlasstaten und das diesbezüglich laufende Strafverfahren weiß, der diese Kenntnis aber dem Gericht vorenthält, kein schützenswertes Vertrauen zu begründen

Ob der Gesetzeswortlaut des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Alternative 2 StGB ungeachtet der vorstehenden Ausführungen einer einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass die Regelung entsprechend § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB nur Fälle erfasst, bei denen das Gericht die zum Widerruf führende Straftat im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und der dortigen Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigen konnte (vgl. zu dieser einschränkenden Auslegung LK-StGB/Hubrach, 12. Aufl., § 56f Rn. 4b ff), kann dahinstehen. Denn dies war vorliegend der Fall. Das Gericht hat erst nach der in der Gesamtstrafenbildung getroffenen Strafaussetzungsentscheidung von den zum Widerruf führenden Straftaten Kenntnis erlangt und deren Kenntnis hätte voraussichtlich zur Versagung der Strafaussetzung geführt.

3. Die sinngemäß zu prüfenden Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB liegen vor. Durch die am 31. Januar bzw. 7. Februar 2018 begangenen Straftaten hat der Verurteilte gezeigt, dass sich die Erwartung nicht erfüllt hat, die der mit Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 2 November 2017 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag. Zwar handelt es sich jeweils „nur“ um Taten des Diebstahls geringwertiger Sachen nach den § 242 Abs. 1, § 248a StGB. Diese hat er aber in schneller Folge und vor allem sehr schnell nach der Verurteilung vom 2. November 2017 begangen. Beide Taten haben keinen Ausnahmecharakter, sondern stellen vielmehr einschlägige Bewährungsbrüche mit außerordentlich hoher Rückfallgeschwindigkeit dar. Hinzu kommt, dass der Verurteilte schon vor der Verhängung dieser Bewährungsstrafe zahlreich wegen Diebstahlstaten verurteilt werden musste. Dementsprechend ist auch zukünftig mit der Begehung weiterer Straftaten – insbesondere aus dem Bereich der Eigentumsdelikte – zu rechnen. Dies gilt umso mehr, als bei dem arbeitslosen Verurteilten keine Veränderungen seiner persönlichen Lebensverhältnisse zu erkennen sind, die diese Kriminalprognose positiv beeinflussen könnten. Vor diesem Hintergrund gibt auch der Umstand, dass er zuletzt den Vollzug von drei Monaten Freiheitsstrafe erfahren hat, keinen Anlass für eine andere Bewertung. Dies gilt umso mehr, als der Verurteilte kein Erstverbüßer ist, sondern gegen ihn zuvor bereits zweimal mehrmonatige Freiheitsstrafen vollstreckt werden mussten, ohne dass ihn dies von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hätte.

Der Widerruf der Strafaussetzung ist insofern verhältnismäßig. Insbesondere kommen keine milderen Maßnahmen in Betracht, die angesichts des bisherigen Verhaltens des Verurteilten in der Bewährungszeit ausreichend erschienen, ihn zu einem künftig bewährungsgerechten Verhalten zu bewegen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!