Hanfsamen / Cannabissamen im Internet bestellen – So ist die rechtliche Lage
In der Politik wird immer wieder aufs Neue der Vorstoß gemacht, dass Cannabis in Deutschland legalisiert werden soll. Unabhängig davon, wie man letztlich zu dieser Thematik steht, kam es in Deutschland noch nicht zu einer derartigen Legalisierung. Fakt ist jedoch, dass die aktuelle Rechtslage im Zusammenhang mit dem Hanfsamen in Deutschland als überaus kompliziert angesehen werden muss. Es gibt zwar durchaus Internetpräsenzen, in denen die Hanfsamen Bestellung als unkompliziert und auch rechtlich unproblematisch dargestellt wird, allerdings gestaltet sich die Realität in Deutschland ein wenig anders. Problematisch ist in diesem Zusammenhang in erster Linie der Umstand, dass der Hanfsamen bzw. Seeds im Ausland angebaut wird und dementsprechend im Zuge einer Bestellung nach Deutschland importiert wird. Auch wenn die Anbieter stets beteuern, dass in den Seeds kein THC enthalten ist, so kann es durchaus zu rechtlichen Schwierigkeiten kommen.
Fällt der Hanfsamen überhaupt in den Bereich des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)?
Diese Frage lässt sich im Grunde genommen nicht so verpauschalisiert beantworten, da der Wirkstoff THC als Hauptgrund für die gesetzliche Relevanz von Cannabis gilt. THC hat die Eigenschaft, dass der Konsument von diesem Wirkstoff „high“ werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Hanfsamen, in welchem der Wirkstoff THC nicht vorhanden ist, auch keinerlei Rauschwirkung entfalten und dementsprechend nicht als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG angesehen werden kann. Dies wäre sicherlich ein logischer Gedankengang, der auch für den rechtlich unbedenklichen Besitz von Hanfsamen sprechen würde. Immerhin lässt sich der Hanfsamen ja auch für sehr viele andere Dinge verwenden.
In der Anlage 1 von dem BtMG wird der Geltungsbereich des Gesetzes dahingehend aufgeführt, als dass es eine Auflistung von entsprechend verbotenen Substanzen gibt. Die Cannabispflanze ist in dieser Anlage vollumfänglich aufgeführt, sodass auch der Hanfsamen automatisch mit eingeschlossen ist.
Was besagt das BtMG im Zusammenhang mit Cannabis sowie Hanfsamen nebst Seeds genau?
Betrachtet man sich das BtMG einmal näher wird man feststellen, dass der reine Konsum von Cannabis in Deutschland keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellt. Der Konsum ist dementsprechend gesetzlich erlaubt. Hierbei muss jedoch erwähnt werden, dass die Voraussetzung für den Konsum zunächst erst einmal geschaffen werden muss. Der Konsument muss das Cannabis bzw. den Hanfsamen zunächst erst einmal besitzen, um ihn konsumieren zu können. Hier beginnt letztlich die rechtliche Krux, denn gem. § 29 BtMG spricht der Gesetzgeber durchaus Verbote aus.
Das ist verboten: der Erwerb – der Verkauf – die Weitergabe – der reine Besitz – der Anbau – die Einfuhr
Im Zusammenhang mit dem Hanfsamen sind insbesondere die Punkte „Einfuhr“ sowie auch „Anbau“ besonders wichtig. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Bestellung von Hanfsamen in Deutschland über das Internet zumeist bei Anbietern aus den Niederlanden möglich ist. In den Niederlanden ist weder der Anbau noch die Weitergabe bzw. der Verkauf oder der Erwerb von Hanfsamen verboten. Sollte jedoch ein potenzieller Konsument aus Deutschland Hanfsamen über das Internet bestellen und sich die erworbene Ware auf dem postalischen Weg nach Deutschland schicken lassen, wäre der rechtliche Tatbestand der Einfuhr bereits als gegeben anzusehen.
Obgleich Hanfsamen grundsätzlich nicht zu Rauschzwecken konsumiert werden können, fallen sie dennoch unter das BtMG. Im zweiten Schritt würde dann die Frage gestellt werden, welchen Zweck die Einfuhr letztlich erfüllen sollte.
Ohne medizinisches Attest kann es Probleme geben
Sollte ein Konsument kein ärztliches Attest oder alternativ dazu eine Anbaugenehmigung vorweisen können geht der Gesetzgeber in Deutschland grundsätzlich davon aus, dass s für den Erwerb von Hanfsamen auch keinen Grund geben kann. Sollte ein Konsument ohne ärztliches Attest oder Anbaugenehmigung dennoch Hanfsamen erwerben wird zwingend davon ausgegangen, dass der Käufer in Deutschland ein illegales Unterfangen wie beispielsweise eine Grasplantage in den eigenen vier Wänden umsetzen möchte. Der Gedankengang, dass mit der Ernte dann auch ein Handel betrieben werden soll, ist laut Sicht des Gesetzgebers ebenfalls naheliegend.
Ein Risikospiel
Es ist durchaus denkbar, dass eine Bestellung von Hanfsamen aus den Niederlanden oder einem anderen Land im Ausland keinerlei Folgen hat. In derartigen Fällen hätte der Käufer binnen einer kurzen Zeitspanne die bestellte Ware erhalten. Diese Variante gilt jedoch in der gängigen Praxis als nicht sonderlich wahrscheinlich. Erheblich wahrscheinlicher ist es da schon, dass die Bestellung dem Zoll in die Hände fällt und direkt behördlich beschlagnahmt wird. Anstelle der erwarteten Lieferung würde der Käufer dann eine postalische Mitteilung der Polizei erhalten und muss mit einem Ermittlungsverfahren aufgrund des Verstoßes gegen das BtMG rechnen. Es ist durchaus auch denkbar, dass eine Hausdurchsuchung seitens der Ermittlungsbehörden angeordnet wird. Im Rahmen der Hausdurchsuchung werden zu Ermittlungs- und Beweiszwecken in der Regel auch alle vorhandenen Datenträger beschlagnahmt und ausgewertet.
Mit welchen Strafen muss gerechnet werden?
Gem. § 29 BtMG sieht der Gesetzgeber für die Einfuhr oder auch den Anbau von illegalen Betäubungsmitteln eine Geldstrafe oder alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe in Höhe von 5 Jahren vor. Sollte es sich um einen Handel auf gewerbsmäßiger Basis mit den illegalen Betäubungsmitteln handeln beträgt die Maximalfreiheitsstrafe sogar 15 Jahre.
Sollte ein Käufer lediglich Hanfsamen in sehr geringer Menge erworben haben, so erfolgt in der gängigen Praxis kein Ermittlungsverfahren und dementsprechend auch keine strafrechtliche Verfolgung. Es kommt jedoch ein Stück weit auch auf die rechtliche Vorgeschichte des Käufers an.
Wie sollte sich eine beschuldigte Person in einem Ermittlungsverfahren verhalten?
Sollte eine beschuldigte Person Kenntnis davon erlangen, dass ein Ermittlungsverfahren aufgrund einer Bestellung von Hanfsamen eingeleitet wurde, gibt es durchaus gewisse Verhaltensregeln. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang sehr gern von den beiden goldenen Regeln „schweigen“ sowie „Rechtsanwalt aufsuchen“.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens geben die Ermittlungsbehörden der beschuldigten Person die Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern bzw. den Sachverhalt aufzuklären. Nicht selten versuchen die Ermittlungsbehörden dabei auch, ein gewisses Vertrauen zu der beschuldigten Person aufzubauen und auf diese Weise die beschuldigte Person zum Reden zu bringen. Hierbei gilt jedoch, dass alles, was eine beschuldigte Person in diesem Stadium von sich gibt, im späteren Anklageverfahren gegen die dann angeklagte Person verwendet werden kann. Aus diesem Grund sollte sich eine beschuldigte Person stets des Umstandes bewusst sein, dass es in Deutschland ein gesetzlich verankertes Schweigerecht gibt. Von diesem Recht zu schweigen sollte eine beschuldigte Person stets Gebrauch machen, um die Gefahr zu minimieren, dass eine Belastung der eigenen Person stattfindet.
Niemand ist in Deutschland dazu verpflichtet, sich strafrechtlich selbst zu belasten.
Der nächste Schritt sollte auf jeden Fall so aussehen, dass der Gang zu einem erfahrenen und engagierten Rechtsanwalt für Strafrecht erfolgt. Der Rechtsanwalt wird nach der Mandatierung zunächst die Akteneinsicht beantragen und mit diesem Wissen dann eine effektive Verteidigungsstrategie aufbauen. Dies kann, wenn es zu einem Anklageverfahren kommen sollte, durchaus einen merklichen Unterschied für die angeklagte Person ausmachen. Im Rahmen eines Strafverfahrens hat jede angeklagte Person das Recht auf die rechtsanwaltliche Vertretung bzw. Verteidigung durch einen Rechtsanwalt. Ohne einen derartigen Verteidiger wird das Strafverfahren nicht durchgeführt.