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Strafbarkeit einer wahrheitswidrig erklärten Vaterschaftsanerkennung

Die Strafbarkeit einer wahrheitswidrig erklärten Vaterschaftsanerkennung – Einblick in § 271 StGB

In einem aktuellen Urteil des AG Aschersleben (Az.: 6 Ds 535 Js 15302/21) vom 15.08.2022 wurde die Strafbarkeit einer wahrheitswidrig erklärten Vaterschaftsanerkennung eingehend geprüft. Dieses Urteil wirft Licht auf einen komplexen Rechtsbereich, der in der Gesellschaft zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ds 535 Js 15302/21   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die wahrheitswidrige Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft ist gemäß dem Beschluss des AG Aschersleben vom 15.08.2022 nicht nach § 271 StGB strafbar.

  • Der Artikel befasst sich mit der Strafbarkeit einer wahrheitswidrig erklärten Vaterschaftsanerkennung.
  • Das AG Aschersleben hat in seinem Beschluss vom 15.08.2022 festgestellt, dass die wahrheitswidrige Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft nicht gemäß § 271 StGB strafbar ist.
  • Dies gilt auch für die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch die Mutter des Kindes.
  • Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde abgelehnt.
  • Ein Antrag, einen Pflichtverteidiger zuzuweisen, wurde ebenfalls abgelehnt.
  • Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten werden von der Staatskasse getragen.
  • Im Fall ging es um eine Frau, die ein Kind zur Welt brachte, und zwei Männer, die jeweils die Vaterschaft anerkannten.
  • Der erste Mann, C, wurde durch einen Vaterschaftstest als genetischer Vater bestätigt.
  • Der zweite Mann, B, erkannte die Vaterschaft später an, obwohl bereits eine Vaterschaftsanerkennung durch C vorlag.
  • Die Staatsanwaltschaft Magdeburg beschuldigte die Beteiligten, wissentlich falsche Angaben gemacht zu haben.
  • Das Gericht entschied, dass das vorgeworfene Verhalten nicht nach § 271 StGB strafbar ist, da die Vaterschaftsanerkennung des zweiten Mannes, B, rechtlich korrekt war.
  • Die Vaterschaftsanerkennung des ersten Mannes, C, war aufgrund fehlender Zustimmung der Mutter nicht wirksam.
  • Das Gericht stellte fest, dass die rechtliche und tatsächliche Vaterschaft auseinanderfallen können und dass der Gesetzgeber dies erkannt und akzeptiert hat.
  • Es wurde auch festgestellt, dass kein Pflichtverteidiger erforderlich ist, da die Rechtslage klar ist und keine erheblichen Strafen zu erwarten waren.

Der Fall

Die Hauptperson in diesem Fall ist die Angeschuldigte A, die in Q ihre Tochter zur Welt brachte. Die Geburt wurde ordnungsgemäß im Geburtenregister des Standesamtes Q eingetragen, ohne einen Vater anzugeben. Einige Monate später, am 16.03.2021, erschienen die Angeschuldigte A und der Angeschuldigte B im Standesamt der Stadt Q, um die Vaterschaft des Angeschuldigten B anzuerkennen. Dabei versicherten sie, dass kein anderer Mann die Vaterschaft des Kindesanerkannt hat. Dies sollte sich jedoch als problematisch erweisen.

Das rechtliche Problem

Das Kernproblem dieses Falles liegt in der Diskrepanz zwischen rechtlicher und genetischer Vaterschaft. Die Angeschuldigten gaben an, dass kein anderer Mann die Vaterschaft des Kindes anerkannt hat, obwohl sie wussten, dass C bereits die Vaterschaft anerkannt hatte. Dies führte zu rechtlichen Komplikationen und zur Frage, ob die Angeschuldigten sich strafbar gemacht haben.

Die Anklage

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg erhob Anklage gegen die Angeschuldigten. Sie warfen ihnen vor, bewusst falsche Angaben gemacht zu haben, um die Vaterschaft des Angeschuldigten B anzuerkennen, obwohl sie wussten, dass C bereits die Vaterschaft anerkannt hatte. Dies hätte die Rechtsverhältnisse des Kindes beeinträchtigt.

Das Urteil

Das Gericht musste nun entscheiden, ob das Verhalten der Angeschuldigten gemäß § 271 StGB strafbar ist. Dieser Paragraph bezieht sich auf das Beurkunden unrichtiger Tatsachen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Vaterschaftsanerkennung des Angeschuldigten B und die Zustimmung der Angeschuldigten A rechtlich korrekt waren. Die Vaterschaftsanerkennung von C war aufgrund der fehlenden Zustimmung der Angeschuldigten A nicht wirksam. Daher wurde C rechtlich nicht als Vater des Kindes anerkannt.

Die Konsequenzen

Das Urteil zeigt, dass das deutsche Rechtssystem die Komplexität von Vaterschaftsanerkennungen erkennt und dass es nicht immer eine klare Linie zwischen rechtlicher und genetischer Vaterschaft gibt. Das Urteil betont auch die Bedeutung der Zustimmung bei der Vaterschaftsanerkennung.

Fazit

Das Fazit dieses Urteils ist, dass die rechtliche Vaterschaft nicht immer mit der genetischen Vaterschaft übereinstimmen muss. Es ist wichtig, dass alle Beteiligten ihre Rechte und Pflichten kennen und sich der rechtlichen Konsequenzen ihrer Handlungen bewusst sind. Das Gericht hat in diesem Fall klargestellt, dass die Angeschuldigten sich nicht strafbar gemacht haben, und hat damit einen wichtigen Präzedenzfall für ähnliche Fälle in der Zukunft geschaffen.

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Wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung – kurz erklärt


Eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung wird trotzdem rechtswirksam. Das bedeutet, dass selbst wenn die Anerkennung der Vaterschaft auf falschen Tatsachen beruht, sie dennoch rechtliche Wirkung entfaltet. Allerdings besteht in solchen Fällen die Möglichkeit, die Vaterschaft nachträglich anzufechten. Hierfür gibt es gesetzliche Regelungen, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 1600b BGB gibt es bestimmte Fristen, die bei einer Vaterschaftsanfechtung zu beachten sind.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • § 271 StGB (Falsche uneidliche Aussage): Es wird erläutert, dass das wahrheitswidrige Anerkennen der Vaterschaft nicht gemäß § 271 StGB strafbar ist. In diesem Fall wurde argumentiert, dass trotz der wahrheitswidrigen Erklärung keine Strafbarkeit vorliegt, da die rechtliche und tatsächliche Vaterschaft auseinanderfallen können.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Vaterschaftsanerkennung: Verschiedene Paragraphen des BGB werden zitiert, um die rechtliche Situation der Vaterschaftsanerkennung zu klären. Insbesondere wird auf § 1594 Abs. 2 BGB, § 1598 BGB und § 1599 BGB Bezug genommen. In diesem Fall wird argumentiert, dass die Vaterschaftsanerkennung des genetischen Vaters nicht wirksam war, da die Zustimmung der Mutter fehlte. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die genetische Vaterschaft nicht ausschlaggebend für die rechtliche Vaterschaft ist.
  • Familienrechtliche Vaterschaft und Strafrecht: Es wird darauf hingewiesen, dass die familienrechtliche Vaterschaft auch Auswirkungen auf das Strafrecht hat. In diesem Fall wurde argumentiert, dass trotz der Diskrepanz zwischen rechtlicher und tatsächlicher Vaterschaft keine Strafbarkeit vorliegt, da der Gesetzgeber dieses Auseinanderfallen gesehen und hingenommen hat.


Das vorliegende Urteil

AG Aschersleben-  Az.: 6 Ds 535 Js 15302/21 – Beschluss vom 15.08.2022

Leitsatz:

Die wahrheitswidrige Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft ist nicht gem. § 271 StGB strafbar. Dies gilt auch hinsichtlich der seitens der Kindesmutter erklärten Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung.


1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.

2. Der Antrag, der Angeschuldigten A Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Die Angeschuldigte A brachte am …ihre Tochter … in Q zur Welt. Die Geburt wurde im Geburtenregister des Standesamtes Q unter der Beurkundungsnummer … eingetragen. Die Angabe eines Vaters erfolgte nicht.

Am 16.03.2021 erscheinen die Angeschuldigte A und der Angeschuldigte B im Standesamt der Stadt Q und beantragten die Vaterschaftsanerkennung des Angeschuldigten B. Hierzu gab der Angeschuldigte B eine Vaterschaftsanerkennung unter der Vorgangsnummer … des Standesamtes der Stadt Q ab. Die Mutter, die Angeschuldigte A, stimmte dieser Anerkennung zu. Beide versicherten auf dem Formular das „keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu dem Kind besteht.“

Beide Personen wurden auch noch einmal von der Standesbeamtin L belehrt, dass keine weitere Vaterschaft bestehen dürfe. Daraufhin wurde eine neue Geburtsurkunde unter der Beurkundungsnummer … ausgestellt, die den Angeschuldigten B als Vater auswies.

Die ausstellende Standesbeamtin L erhielt am 19.03.2021 die Information des Landkreises S, dass bereits eine weitere Vaterschaftsanerkennung vom 19.01.2021 durch C vorläge. Ein Vaterschaftstest wies letztlich C als genetischen Vater aus. Der Vaterschaftsanerkennung des C widersprach die Angeschuldigte A jedoch am 23.02.2021.

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg wirft den Angeschuldigten mit der Anklage vom 19.04.2022 vor:

Die Angeschuldigten erklärten am 16.03.2021 gemäß eines gemeinsam Tatplanes im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei dem Standesamt Q im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung des Angeschuldigten B, dass für das am 18.09.2020 geborene Kind … der Angeschuldigten A keine Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe, obwohl ihnen bewusst war, dass der genetische Vater des Kindes C am 19.01.2021 die Vaterschaft anerkannt hatte. Aufgrund der Angaben der Angeschuldigten erfolgte die Beischreibung der Folgebeurkundung im Geburtsregister des Kindes sofort und die Angeschuldigten erhielten eine neue Geburtsurkunde für das Kind, in der der Angeschuldigte B als Vater aufgeführt war. Den Angeschuldigten war auch die Rechtserheblichkeit ihrer aufgeführten unrichtigen Angaben bekannt. Durch ihr Verhalten schädigten sie die Rechtsverhältnisse des Kindes.

II.

1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war aus rechtlichen Gründen abzulehnen, da das vorgeworfene Verhalten nicht nach § 271 StGB strafbar ist.

Danach macht sich strafbar wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind.

Die Vaterschaftsanerkennung des Angeschuldigten B und die Zustimmung hierzu durch die Angeschuldigte A waren richtig, denn es lagen weder eine vorrangige Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 BGB noch Unwirksamkeitsgründe nach § 1598 BGB vor. Auch fehlte es an den Voraussetzungen des § 1599 BGB.

Die Vaterschaftsanerkennung des C war wegen der fehlenden Zustimmung der Angeschuldigten A nicht wirksam, § 1595 BGB. C ist damit rechtlich nicht Vater des Kindes geworden. Es „besteht“ im Sinne des § 1594 Abs. 2 BGB damit keine Vaterschaft eines anderen Mannes. Auf die genetische Vaterschaft kommt es dabei nicht an.

Die Anerkennungserklärung des Angeschuldigten B ist damit wirksam geworden. Seine rechtliche Vaterschaft mag nach § 1600 BGB durch den genetischen Vater anfechtbar sein. Mangels „rechtskräftiger“ – das meint ausschließlich die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft; da Bescheide von Behörden allenfalls bestandskräftig, aber nicht rechtskräftig werden – Feststellung, dass der Angeschuldigte B nicht der Vater ist, ist seine Anerkennung auch nicht nach § 1599 Abs. 1 BGB unwirksam.

Der Gesetzgeber hat dieses Auseinanderfallen von rechtlicher und tatsächlicher Vaterschaft gesehen und hingenommen. Mit den Anfechtungsmöglichkeiten sind ausreichend Instrumente bereitgestellt (OLG Celle, Urteil vom 24. August 2006 – 22 Ss 87/06 –, juris; AG Nienburg, Urteil vom 31. Januar 2006 – 4 Cs 502 Js 7974/04 (239/05) –, juris; AG Cottbus, Urteil vom 15. Februar 2005 – 73 Ds 1510 Js 12753/04 (702/04) –, juris). Da die familienrechtliche Vaterschaft auch auf das Strafrecht durchschlägt, lag eine Strafbarkeit hier nicht vor.

2. Die Sache erfordert keinen Pflichtverteidiger, da die Rechtsprechung hierzu einheitlich ist, die Rechtslage ist auch nicht schwierig, sondern durchschnittlich. Erhebliche Strafen wären ebenfalls nicht zu erwarten gewesen.

? FAQ zum Urteil


  • Was besagt der Beschluss vom 15.08.2022 des AG Aschersleben bezüglich der wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennung? Der Beschluss stellt fest, dass die wahrheitswidrige Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft nicht gemäß § 271 StGB strafbar ist. Dies gilt auch, wenn die Kindesmutter ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung gibt.
  • Welche rechtlichen Konsequenzen hat die wahrheitswidrige Erklärung der Vaterschaftsanerkennung? Trotz der wahrheitswidrigen Erklärung liegt keine Strafbarkeit vor. Der Gesetzgeber hat das Auseinanderfallen von rechtlicher und tatsächlicher Vaterschaft erkannt und akzeptiert. Es gibt rechtliche Instrumente, wie Anfechtungsmöglichkeiten, um solche Situationen zu adressieren.
  • Welche Rolle spielen die Paragraphen des BGB in Bezug auf die Vaterschaftsanerkennung? Verschiedene Paragraphen des BGB, wie § 1594 Abs.2 BGB, § 1598 BGB und § 1599 BGB, klären die rechtliche Situation der Vaterschaftsanerkennung. Sie definieren die Bedingungen und Umstände, unter denen eine Vaterschaftsanerkennung als rechtlich gültig oder ungültig betrachtet wird.
  • Was passiert, wenn eine Vaterschaftsanerkennung widersprochen wird? Im vorliegenden Fall widersprach die Angeschuldigte A der Vaterschaftsanerkennung von C. Trotz eines Vaterschaftstests, der C als genetischen Vater auswies, wurde C rechtlich nicht als Vater des Kindes anerkannt, da die Zustimmung der Mutter fehlte.
  • Welche Bedeutung hat die genetische Vaterschaft im rechtlichen Kontext? Die genetische Vaterschaft ist nicht unbedingt ausschlaggebend für die rechtliche Vaterschaft. Es gibt Situationen, in denen trotz genetischer Vaterschaft die rechtliche Vaterschaft anders festgelegt wird, basierend auf den rechtlichen Bestimmungen und den gegebenen Umständen des Falles.

* Alles ohne Gewähr – Lassen Sie sich zu Ihrem individuellen Fall beraten

 

 

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