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Strafbarkeit eines Arztes wegen Ausstellens eines Privatrezepts

LG Köln – Az.: 105 Qs 165/16 – Beschluss vom 07.07.2016

1) Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln vom 23.06.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.06.2016 (503 Gs 1087/16) aufgehoben.

2) Es wird die Beschlagnahme der Krankenunterlagen und Pflegeunterlagen einschließlich sämtlicher Befunde (auch Röntgen, Ultraschall, EKG-Aufzeichnungen, MRT-Protokolle, etwaiger Operationsberichte, Anästhesieprotokolle) der gesondert verfolgten …….., geboren am 05.06.1970 in Köln, wohnhaft: …..bei dem Beschuldigten Dr.  ..angeordnet.

Durch die freiwillige Herausgabe der Gegenstände kann die Beschlagnahme abgewendet werden. Die Abwendung der Beschlagnahme durch Herausgabe von Fotokopien ist nur dann möglich, wenn die Unterlagen nicht mehr im Original vorhanden sind.

Soweit im Rahmen einer elektronischen Datenverarbeitung Unterlagen, die der Beschlagnahme unterliegen, in Computern oder ähnlichem gespeichert, verwaltet oder verarbeitet werden, wird die Beschlagnahme der EDV-Anlage (insbesondere des Rechners, externer Festplatten, Disketten, CD-ROMs und anderer Speichermedien) sowie der Softwareträger des angewandten Programms angeordnet, soweit dies zur Auswertung der Unterlagen erforderlich ist.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der für die beantragte Beschlagnahme gemäß § 98 StPO i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO erforderliche Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB liegt vor.

Strafbarkeit eines Arztes wegen Ausstellens eines Privatrezepts
(Symbolfoto: BearFotos/Shutterstock.com)

Die gesondert verfolgte ., Patientin des Beschuldigten, litt unter einem sogenannten primären Immunmangelsyndrom. Auf Veranlassung des Beschuldigten stellte sie sich bei dem Priv.-Doz. … vor, der sie letztmalige am 24.03.1992 untersuchte. Aufgrund eines gefälschten Schreibens der gesondert Verfolgten verordnete der Beschuldigte ab spätestens 2006 – 2013 der gesondert Verfolgten das Immunpräparat Gamunex, ohne jeweils selbst eine Diagnose/Untersuchung über die Notwendigkeit der Verordnung des Medikaments getroffen zu haben. Auch untersuchte er die gesondert verfolgte L. im gesamten Zeitraum kein einziges Mal zwecks Überprüfung des igG-Serum-Talspiegels; noch im Hinblick auf die weitere Notwendigkeit bzw. des (Nicht-) Erfolges der Therapie mit dem Medikament. Vielmehr erhielt sie die Rezepte auf telefonische „Bestellung“ bei den Sprechstundengehilfinnen des Beschuldigten. Zum Schluss steigerten sich die Verordnungen des Medikamentes von anfangs monatlich auf mitunter wöchentliche Verordnungen.

Tatsächlich unterließ die gesondert Verfolgte ab einem bestimmten Zeitpunkt die Einnahme des Präparates, versah die Rezepte mit Stempel und Unterschrift der Apotheke und reichte die so angefertigten (Rechnungsfälschungen) bei der Beihilfekasse der Stadt Köln ein. Die gesondert Verfolgte erlangte insgesamt einen Vermögensvorteil in Höhe von über 2.000.000,00 €.

Im Einzelnen handelte es sich dabei um 53 im Zeitraum vom 27.06.2011 bis zum 27.11.2013 von dem Beschuldigten für die gesondert Verfolgte ausgestellte Rezepte mit dem Inhalt: Gamunex 10% 200 ml, …….., Diagnose: AK-Mangelsyndrom.

Bei den durch den Beschuldigten ausgestellten Rezepten handelt es sich um Gesundheitszeugnisse im Sinne von § 278 StGB.

Gesundheitszeugnisse sind körperliche oder elektronisch fixierte Aussagen über die körperliche oder psychische Gesundheit oder Krankheit eines Menschen (vgl. Fischer, 63. Auflage 2016, § 277 Rn. 3). Nach dem Schutzzweck des § 278 StGB sind davon auch Rezepte erfasst. Denn die Vorschrift will die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse sichern, die zum Gebrauch bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften bestimmt sind – bei Einrichtungen, die zum eigenen Vorteil zu täuschen eine gewisse Neigung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1957 – 1 StR 333/56 – juris). Bei einem Rezept handelt es sich nicht lediglich um eine formelle, schriftliche Aufforderung eines Arztes an die Apotheke zu einer Belieferung mit Arznei- oder Heilmitteln. Vielmehr enthält es auch eine Anweisung an die Beihilfestelle, die für das verschriebene Medikament entstandenen Kosten zu erstatten, ohne dass für diese eine eigene medizinische Prüfungsmöglichkeit besteht. Somit enthält ein Rezept gesundheitsrelevante Daten, die für die Entscheidung der Beihilfestelle von Bedeutung sind. Darüber hinaus enthalten die fraglichen Rezepte im vorliegenden Fall sogar die Angabe der Diagnose „AK-Mangelsyndrom“ und damit ein konkrete Aussage über eine bei der gesondert Verfolgten bestehende Erkrankung.

Eine Anhörung des Beschuldigten ist gemäß § 33 Abs. 4 StPO entbehrlich, da diese den Zweck der Anordnung gefährden würde. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören bei der gegebenen Sachlage – dem Erfolg des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft – zu den Verfahrenskosten.

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