AG Kassel – Az.: 20 Ds – 1622 Js 19480/18 – Urteil vom 04.02.2020
Der Angeklagte wird wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit Androhung von Straftaten zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,– Euro verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Einziehung der Waffen-Attrappe „Sturmgewehr AK47 16382“ (lfd. Nr. im Asservatenbuch 1921/18) wird angeordnet.
Dem Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 145 d Abs. 1, 52 StGB
Gründe
Der Angeklagte wurde am 1 in A geboren. Er ist Künstler und hat kein regelmäßiges Einkommen. Seine Ehefrau arbeitet als Erzieherin in einem Kindergarten. Die Eheleute leben im Wesentlichen vom Einkommen der Ehefrau. Sie haben 2 Kinder, geboren 2 und 3. Die Familie wohnt im Eigenheim in B. Der Angeklagte zahlt auf Verbindlichkeiten monatliche Raten in Höhe von ca. 650 €.
Am 2. Februar 2017 wurde gegen den Angeklagten vom Amtsgericht Kassel wegen 5 Beleidigungen, begangen zum Nachteil der bei der Verwaltung der Stadt Kassel beschäftigten Geschädigten C und D, im Wege eines Strafbefehls (9421 Js 16510/16) eine Verwarnung mit Vorbehalt einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € ausgesprochen. Die Bewährungszeit wurde auf 12 Monate festgesetzt. Die Rechtskraft des Strafbefehls ist am 21. Februar 2017 eingetreten. Weitere strafrechtliche Vorbelastungen bestehen nicht.
Am 19. Februar 2018 erließ das Amtsgericht Kassel gegen den Beklagten einen Strafbefehl (1622 Js 37339/17), mit dem wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt wurde. Dem Strafbefehl lag der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte betreibe eine Webseite unter der Internetdomain „E“. Der Domainname sei geeignet, sowohl in Deutschland lebende Ausländer als auch deutschstämmige Migranten in ihrem Ehrgefühl und ihrer Würde massiv zu verletzen. Die Feststellung, dass der Angeklagte eine Website unter dem fraglichen Namen betrieb, traf tatsächlich zu. Aus dem auf der Webseite veröffentlichten Text ergab sich jedoch, dass er gerade nicht darauf abzielte, Ausländer und Migranten zu diffamieren, sondern dass es ihm im Gegenteil darum ging, ausländerfeindliches Verhalten anzuprangern. Der Angeklagte legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Daraufhin wurde durch den zuständigen Richter Termin zur Hauptverhandlung auf den 24.5.2018 anberaumt. Ende April 2018 stellte der Richter die Frage an die Staatsanwaltschaft, ob diese einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO zustimme. Zur Begründung führte er aus, bei Lektüre der Homepage werde deutlich, dass der Name der Internetseite ironisch gemeint sei und ihr Verfasser gerade die der Domain entsprechende Geisteshaltung anprangern wolle. Aus der Website ergebe sich, dass der Angeklagte sich selbst als „F“ bzw. als „G“ diskriminiert sehe. Der Staatsanwalt erklärte die Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung, und der Richter hob den Termin auf. Gleichzeitig richtete er schriftlich die Frage an den Angeklagten, ob dieser ebenfalls einer Einstellung zustimme. Der Verteidiger lehnte mit Schreiben vom 15.5.2018 ab. Daraufhin wurde durch das Gericht mit Verfügung vom 17.5.2018 neuer Termin zur Hauptverhandlung auf den 7.6.2018 bestimmt und dieser Termin durch Verfügung vom 23.5.2018 auf den 14.6.2018 verlegt. Am 29.5.2018 veröffentlichte der Angeklagte auf Facebook ein Foto (Bd. I, Bl. 17 d.A.), auf dem er mit aufgeknöpftem Hemd und nackter Brust, in der rechten Hand ein Gewehr und auf der linken Hand das Schreiben des Gerichts hielt, mit dem er über die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 24.5.2018 informiert worden war. Bei dem Gewehr handelte es sich um eine nicht als Schusswaffe einsatzfähige Nachbildung des russischen Sturmgewehrs AK 47 (Kalaschnikow), die anhand des Fotos nicht von einem echten Gewehr unterschieden werden konnte. In dem Facebook-Beitrag erklärte der Angeklagte in englischer Sprache (Original Bd. I, Bl. 17, Übersetzung, Bd. I, Bl. 18), es rieche sehr schlecht. In Deutschland habe der Staatsanwalt von ihm verlangt, dass er sein Kunstwerk zerstöre. Andernfalls werde er vom Gericht bestraft. Natürlich habe er sein Kunstwerk nicht zerstört. Deshalb habe ihn das deutsche Gericht schuldig gesprochen, ohne dass der Richter ihn gesehen oder mit ihm gesprochen habe. Der Richter habe eine Strafe verhängt. Aber nachdem der Angeklagte das Gericht angerufen und auf 2 Ausstellungen im Ausland als in Deutschland verfolgter politischer Künstler vorgestellt worden sei, teile der Richter ihm plötzlich mit, dass er das Verfahren einstellen würde, wenn der Angeklagte zustimme. Er fürchte, dass das ein Einschüchterungsversuch gewesen sei. Der Richter sei so überzeugt gewesen, dass der Angeklagte schuldig sei, dass er ihn bestraft habe, ohne ihn gesehen oder gesprochen zu haben. Und nun frage derselbe Richter, ob der Angeklagte der Einstellung des absurden Zirkus zustimme. Der Richter sei so sicher, dass der Angeklagte zustimmen werde, dass er sogar den Hauptverhandlungstermin aufgehoben habe. Aber er stimme nicht zu. Nun wolle er den Richter und den Staatsanwalt sehen. Er wolle im Gerichtssaal von ihm hören. „H ist nicht schuldig. Lasst die Freiheit der Kunst leben. Auch in der Bundesrepublik Deutschland“. Am 30.5.2018 erließ das Amtsgericht Kassel auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Beschluss, mit dem die Durchsuchung der Wohnräume und des Besitztums des Angeklagten zum Zwecke der Sicherstellung der Waffe angeordnet wurde, die auf dem veröffentlichten Foto abgebildet ist. Noch am selben Tag erschien die Polizei mit einem Sondereinsatzkommando in der Wohnung des Beklagten, der nach kurzer Zeit die auf dem Foto abgebildete Waffenattrappe aushändigte. Sie wurde unter der Nr. 1921/18 asserviert und vorübergehend zur Untersuchung auf Gebrauchstauglichkeit an das LKA weitergeleitet. Am 13.6.2018 stellte die Polizei fest, dass erneut ein Foto (Bd. II, Bl. 2 d.A.) mit Erläuterungen durch den Angeklagten auf Facebook eingestellt war. Das Foto zeigt den Angeklagten mit roter Clownsnase und roter Lockenperücke, wie er abermals eine Attrappe des russischen Sturmgewehrs AK 47 (Kalaschnikow) in der rechten und diesmal den Durchsuchungsbeschluss vom 30.5.2018 in der linken Hand hält. In dem mit dem Foto veröffentlichen Text, der diesmal in deutscher Sprache verfasst ist (Bd. II, Bl. 15 ff d.A.), heißt es u.a., der „Einsatz“ sei eine „Aneinanderreihung von Peinlichkeiten gewesen….,als Ausbeute eine beschlagnahmte Attrappe“. Weiter spricht der Angeklagte von Kunst-Aktionen mit dem Titel „Ceci n‘est pas un AK-47 Teil 1“ und „Ceci n´est pas un AK-47 Teil 2“. Er halte in der zweiten Hand ein Performance-Werkzeug, welches baugleich mit dem sei, das am 30.5.2018 von der Polizei beschlagnahmt wurde. Bereits vor Ort am 30.5.2018 sei von der Polizei festgestellt worden, dass es sich bei dem beschlagnahmten Gegenstand nicht um ein Sturmgewehr handele. Am 14.6.2016 erließ das Amtsgericht Kassel erneut einen Durchsuchungsbeschluss zum Zwecke der Sicherstellung des auf dem Foto des neueren Facebook-Beitrages abgebildeten Gewehres. Noch am selben Tag wurde erneut die Wohnung des Angeklagten von der Polizei aufgesucht, wo ihr der Angeklagte die zweite Waffenattrappe aushändigte. Auch dieses Gewehr wurde asserviert und zur Untersuchung an das LKA weitergeleitet, von wo die Polizei am 3.7.2018 die telefonische Auskunft erhielt, es handele sich bei beiden Gewehren um Repliken, die nicht schussfähig seien und auch nicht schussfähig gemacht werden könnten. Das Verfahren über den Vorwurf der Volksverhetzung (1622 Js 37339/17) ist am 14.6.2019 auf Antrag der Staatsanwaltschaft noch vor Beginn der Hauptverhandlung im Hinblick auf das hiesige Strafverfahren vorläufig gem. § 154 StPO eingestellt worden.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, der das objektive Geschehen, soweit es Gegenstand seiner Wahrnehmung war, im vollen Umfang so geschildert hat, dabei allerdings die Auffassung vertritt, er habe sich nicht strafbar gemacht, da von vornherein nicht der Verdacht habe aufkommen können, dass er echte Waffe in der Hand gehalten habe oder dass er jemanden mit einem Verbrechen bedrohen wolle. Der Strafbefehl vom 2.2.2017 (9421 Js 16510/16) ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Die beiden Fotos des Angeklagten, auf denen er jeweils eine der beiden Gewehrattrappen in der Hand hält, wurden in Augenschein genommen. Die Begleittexte zu den Fotos sind, soweit vorstehend wiedergegeben, verlesen worden. Ebenfalls verlesen wurde der Strafbefehl vom 19.2.2018 (1622 Js 37339/17) und der Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger über die Frage einer Einstellung des vorgenannten Verfahrens gem. § 153 StPO.
Das Gericht hat den Zeugen I vernommen, auf dessen Aussage die Feststellungen zu den polizeilichen Durchsuchungen beruhen. Der Zeuge hat ausgesagt, die Polizei habe sogleich nach Aushändigung der jeweiligen Attrappe schon vor Ort den Eindruck gewonnen, dass es sich jeweils nicht um echte Waffen gehandelt habe. Da allerdings nicht habe ausgeschlossen werden können, dass die Attrappen durch einfachere mechanische Eingriffe in schussfähige Waffen hätten verwandelt werden könnten, sei es erforderlich gewesen, sie zur weiteren Untersuchung an das HLKA weiter zu leiten. Die Möglichkeit, dass sich der Angeklagte echte Sturmgewehre beschafft hätte, habe nicht ferngelegen, zumal der Polizei aus dem Internet bekannt gewesen sei, dass der Angeklagte Beziehungen zum osteuropäischen Ausland und dabei insbesondere in die Ukraine gepflegt habe. Erfahrungsgemäß bestünden in Ländern mit bürgerkriegsähnlichen Zuständen nicht selten verhältnismäßig einfache Möglichkeiten, an solche Waffen zu gelangen. Nachdem die Polizei bei der 1. Durchsuchung ein Gewehr gefunden hatte, bei dem es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit lediglich um eine Attrappe gehandelt habe, habe zwar die Möglichkeit, dass es sich auch bei dem Gewehr auf den 2. Foto abermals um eine Attrappe handelte, nicht ferngelegen. Gleichwohl sei aus polizeilicher Sicht auch die 2. Durchsuchung erforderlich gewesen, denn man habe nicht ausschließen können, dass die Angabe in dem zu dem 2. Foto veröffentlichen Text, es handele sich abermals um eine Attrappe, nicht richtig gewesen sei.
Der Angeklagte hat sich durch das Einstellen des 1. Fotos mit der Attrappe des Sturmgewehrs und dem Begleittext, in dem es u.a. heißt, er wolle nunmehr den Richter und den Staatsanwalt im Gerichtssaal sehen, des Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten schuldig gemacht. Der Tatbestand des § 145d Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Anzeige zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen sei. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn das Foto war geeignet, den Verdacht zu erwecken, der Angeklagte sei im Besitz einer Kriegswaffe, was einen Verstoß gegen § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG begründet hätte. Bei einem Sturmgewehr AK 47 handelt es sich um ein vollautomatisches Gewehr i.S. der Kriegswaffenliste (Nr. 29 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG). Entsprechend hat der Angeklagte mindestens bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und bei dem den Durchsuchungsbeschluss erlassenden Richter wider besseres Wissen den Verdacht erregt, ein Verstoß gegen das KrWaffKontrG liege vor. Der Straftatbestand erfordert nicht die Überzeugung von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden davon, dass tatsächlich eine Straftat begangen ist, sondern der strafbewehrte Erfolg tritt bereits ein, wenn der der Täter die Möglichkeit einer Tatbegehung aufzeigt, die strafrechtliche Sanktionen zur Folge haben kann (MüKoStGB/Zopfs, 3. Aufl. 2017, StGB § 145d Rn. 19). Diese Folge nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf. Ihm kann nicht verborgen geblieben sein, dass das Posieren mit einer echt wirkenden Waffe den Verdacht erregen würde, dass es sich um eine echte handeln könne. Weder im Bild noch im Text finden sich Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Attrappe handelt. Ebenfalls hat der Angeklagte mit der Veröffentlichung des Bildes nebst Text gem. § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB in einer Weise, die geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören, einen Totschlag angedroht. Das Hochhalten des echt aussehenden Sturmgewehrs in Verbindung mit den Vorwürfen, der Richter habe ohne persönliche Anhörung eine Strafe gegen ihn verhängt, man habe ihn einschüchtern wollen, das Verfahren sei ein absurder Zirkus gewesen, in Verbindung mit der Forderung, er wolle nunmehr Richter und Staatsanwalt sehen, kann nur als Erklärung des Inhalts verstanden werden, dass der Angeklagte möglicherweise von der Waffe Gebrauch machen werde, wenn man seinen Forderungen nicht genügen würde. Das ist eine Drohung im Sinne der Vorschrift, die immer dann vorliegt, wenn der Täter die Begehung der Tat als von seinem Willen abhängig darstellt, während es nicht darauf ankommt, ob er sie unter eine Bedingung stellt oder ob er sie tatsächlich begehen will. Die Bedrohung mit dem Einsatz des vollautomatischen Sturmgewehrs ist auf ein Tötungsdelikt gerichtet. Die Tötung und die Drohung mit einer Tötung sind der typische Einsatzweck einer solchen Waffe. Zudem war die Drohung geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Bild und Text wurden auf einer Internetseite veröffentlicht, und gegen Staatsanwalt und Richter öffentlich ausgesprochene Drohungen mit Einsatz einer vollautomatischen Waffe sind geeignet, eine nicht unbeträchtliche Personenmehrheit ernsthaft zu beunruhigen und das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit zu beeinträchtigen. Auch hinsichtlich dieses Straftatbestandes handelte der Angeklagte vorsätzlich. Bei vernünftiger Betrachtung kann kein Zweifel daran bestehen, dass ihm die mögliche Wirkung seiner Veröffentlichung nicht entgangen ist. Er stellte sich in der Pose eines waffenbewehrten Widerstandskämpfers dar, und kann angesichts der Klarheit dieser Darstellung nicht übersehen haben, dass derartiges wenig geeignet war, bei den Besuchern der Website den Eindruck zu erwecken, dass es ihm lediglich um eine harmlose, nicht ernstgemeinte künstlerische Performance gehen könnte. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung mehrfach angegeben, das von ihm veröffentlichte Foto solle das „Sinnbild eines verfolgten Migranten“ darstellen. Das steht dem Vorsatz nicht entgegen. Selbstverständlich weiß auch der Angeklagte, welcher Erklärungswert dem Verhalten eines verfolgten Migranten zukommt, der mit der Waffe in der Hand in kämpferischer Pose Kritik übt und Forderungen stellt. Der Angeklagte wollte auf diese Weise eine deutliche Wirkung erzielen. Entsprechend hat er mehrfach in der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe mit der Veröffentlichung des Posts dem Richter und dem Staatsanwalt „das Handwerk legen wollen“. Mit seiner Tat überschritt er vorsätzlich und bewusst die Grenzen dessen, was einem Künstler im Rahmen seiner künstlerischen Freiheit gestattet ist.
Freizusprechen ist der Angeklagte, soweit ihm vorgeworfen wird, sich durch das Einstellen des 2. Bildes ins Internet abermals des Vortäuschens einer Straftat schuldig gemacht zu haben. Insofern fehlt es jedenfalls am Vorsatz hinsichtlich des Hervorrufens des Verdachts, er befinde sich nun doch im Besitz einer echten Schusswaffe. Offensichtlich ging es dem Angeklagten mit dem Verwenden der Clownsverkleidung darum, die wegen einer Scheinwaffe durchgeführte Durchsuchung als lächerlich zu brandmarken. Weil es ihm gerade um den Aspekt der bereits beschlagnahmten Scheinwaffe ging und weil er in dem mit dem 2. Foto veröffentlichten Text wiederholt betonte, dass es sich abermals um eine Attrappe handele, ist es gut möglich, dass er nicht mit der Möglichkeit rechnete, man werde auch diesmal befürchten, die Waffe sei echt. Dabei kann er zusätzlich darauf vertraut haben, man habe das zuerst beschlagnahmte Gewehr längst als Attrappe erkannt, und werde daher seine entsprechenden Angaben nicht bezweifeln. Immerhin waren beide Attrappen baugleich.
Ausgehend von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bereits in nicht allzu langer Zeit vor der Tat wegen Straftaten verwarnt worden ist. Immerhin war andererseits die Bewährungszeit für die vorbehaltene Strafe bereits abgelaufen. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht weiter berücksichtigt, dass er das objektive Geschehen uneingeschränkt eingeräumt hat. Dadurch ist eine weitere Beweisaufnahme erspart worden. Weiter wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte letztlich nicht aus rein rechtsfeindlichen Motiven sondern mit dem Willen handelte, ein seiner Meinung nach eingetretenes Fehlverhalten der Justiz in dem gegen ihn wegen Volksverhetzung geführten Verfahren anzuprangern und dort einen Freispruch zu erlangen, auf den er seiner Ansicht nach Anspruch hatte. Diese Erwägung kann aber nur einen verhältnismäßig geringen Einfluss auf die Bewertung des begangenen Unrechts haben. In dem wegen Volksverhetzung geführten Verfahren war ohnehin eine Hauptverhandlung anberaumt, und daher ein Freispruch zu erwarten, sofern der Tatbestand nicht erfüllt war. Die hier zur Entscheidung stehende Straftat war alles andere als geeignet, das vom Angeklagten angeblich verfolgte Ziel, nämlich die Verbesserung unseres Rechtsstaats zu erreichen bzw. seine Chance auf ein richtiges Urteil zu verbessern. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Gericht den dem Angeklagten bei seinen knappen Verhältnissen zur Verfügung stehenden Betrag geschätzt.
Die Entscheidung über die Einziehung der bei der ersten Tat verwendeten Waffenattrappe beruht gem. § 74 Abs. 1 StGB auf pflichtgemäßem Ermessen. Sie gehört, wie der Angeklagte unter Vorlage eines Kaufbeleges dargelegt hat, dem Angeklagten selbst, und er ist auf ihren Besitz nicht angewiesen. Die Einziehung ist geboten, um dem Angeklagten zusätzlich zu verdeutlichen, dass er derartige Gegenstände nicht zu Straftaten einsetzen darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.