LG Essen – Az.: 35 KLs 19/16 – Urteil vom 18.11.2016
Der Angeklagte B wird wegen einer tateinheitlich begangenen 32-fach vollendeten und 2fach versuchten Erpressung sowie wegen Erpressung in 12 weiteren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Der Angeklagte I wird wegen 22 Fällen der Beihilfe zur Erpressung und zur versuchten Erpressung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Die Angeklagte B1 wird unter Einbeziehung der vorbehaltenen Geldstrafe aus dem Urteil des Landgerichts E vom 15.07.2016 ( … ) wegen einer Beihilfe zur 43-fach vollendeten und 3fach versuchten Erpressung sowie wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden ist und deswegen bei
dem Angeklagten B drei Monate,
dem Angeklagten I ein Monat
und bei der
Angeklagten B1 ein Monat der jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter B: §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 52, 53 StGB.
Angeklagter I: §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 27, 53 StGB.
Angeklagte B1: §§ 246 Abs. 1 und 2, 253 Abs. 1-3, 22, 23, 27, 53, 55, 59c StGB.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Vorspann
Der Angeklagte B war im relevanten Tatzeitraum von Januar 2008 bis Juni 2012 zunächst faktischer Geschäftsführer der nur formell von seiner Ehefrau, der Angeklagten B1, geführten und im Gewerberegister eingetragenen Umzugsfirma „L“. Durch Werbeanzeigen in verschiedenen Lokalzeitungen, in denen er planmäßig besonders günstige Festpreisangebote seiner Firma in Aussicht stellte, erreichte er, dass Mitarbeiter seiner Firma – darunter der Angeklagte I – zu Besichtigungsterminen bei umzugswilligen Kunden eingeladen wurden. Im Rahmen dieser Akquisegespräche wurde den Kunden ebenfalls ein preisgünstiges Angebot unterbreitet, welches regelmäßig als Festpreis dargestellt wurde. Wie von Anfang an beabsichtigt, wurden die Kunden nach Erteilung des Auftrages am Umzugstag mit Forderungen konfrontiert, die ein Vielfaches über dem ursprünglichen Angebotspreis lagen. Zur Durchsetzung dieser Forderungen, auf die – wie der Angeklagte wusste – kein Anspruch bestand, wurde den Kunden nach Beginn der Umzugsarbeiten damit gedroht, dass die bereits aufgeladenen Möbel und Umzugskartons als Pfand einbehalten oder aber einfach auf die Straße gestellt oder geworfen werden würden. Der Umzug würde dann abgebrochen, was wiederum „Stornierungskosten“ zur Folge habe. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, erfüllten zahlreiche Kunden aufgrund dieser Drohungen die willkürlich erhöhten Forderungen, weil sie auf die Durchführung des Umzuges an dem gebuchten Tag angewiesen waren und zudem den Verlust und die Beschädigung ihrer Sachen befürchteten.
Der Angeklagte B war für die Organisation der Firma als deren Geschäftsführer zuständig und koordinierte den Einsatz der von ihm entsprechend instruierten Mitarbeiter. Zudem war er in mehreren Fällen auch am Umzugstage persönlich vor Ort und setzte die überhöhten Forderungen selbst mit Drohungen durch. In den hinsichtlich B zur Aburteilung gekommenen Fällen zahlten die Kunden insgesamt etwa 57.000,00 Euro mehr, als ihnen bei den vorangegangenen Besichtigungsgesprächen in Aussicht gestellt worden war. Bei den 23 Fällen, an denen der Angeklagte I beteiligt war, summiert sich der Schaden auf fast 30.000,00 Euro. Neben der Beihilfe zu den Taten ihres Ehemannes veräußerte die Angeklagte B1 einen von ihr geleasten PKW, um den Verkaufserlös für sich und ihren Ehemann zu behalten. Die zur Sache getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung der Angeklagten. Das Verfahren richtete sich ursprünglich gegen insgesamt 16 Angeklagte, die – in unterschiedlicher personeller Verflechtung – mit weiteren Firmen weitgehend identische Geschäftsmodelle praktizierten. Es wurde bezüglich der Angeklagten I sowie B und B1 am zweiten Tag der Hauptverhandlung aus Gründen der Zweckmäßigkeit abgetrennt.
Soweit den Angeklagten mit der Anklageschrift weitere Fälle der Erpressung zur Last gelegt wurden, hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Das Urteil beruht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO.
II.
Feststellungen zu den Personen
1. Angeklagter B
Der Angeklagte B wurde am … in E1 in der U geboren. Er hat fünf Geschwister, zu denen auch die gesondert verfolgten B2 und B3 sowie die J zählen. Mitte der siebziger Jahre siedelte er mit seiner Familie nach E2 über und wuchs in N auf. Er besuchte dort die Grund- und die Hauptschule, die er mit Abschluss nach der 10. Klasse verlies.
Er schloss im Anschluss daran eine zweijährige Lehre zum Bergmann erfolgreich ab und arbeitete danach in diesem Beruf etwa ein halbes Jahr unter Tage. In der Folgezeit arbeitete er unter anderem für die Firma C in M und war zur Montage bei verschiedenen anderen Firmen beschäftigt. Im Jahr 1993 übernahm er einen Imbiss in N, den er bis zum Jahr 2000 führte.
Im Jahr 1995 heiratete er seine Ehefrau, die Mitangeklagte B1. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die heute neun und zwanzig Jahre alt sind.
Nach dem Jahr 2000 kam er erstmals in Kontakt mit dem Umzugswesen, als er bei der Firma X im N eine Anstellung als Packer fand. Er war danach noch als Fahrer in der Umzugsfirma seines Bruders, dem gesondert verfolgten B3, beschäftigt, bevor er sich im Jahr 2004 dazu entschloss, sich mit einem eigenen Umzugsunternehmen selbständig zu machen – wobei auf dem Papier seine Ehefrau die Geschäfte führte.
Nach Beendigung der unten noch festzustellenden Taten arbeitet er seit dem Jahr 2012 bei seinem Schwager T angestellt als Koch in einem Restaurant am C1 … in der E3 Altstadt. Er verdient dort monatlich zwischen 1.000,00 und 1.200,00 Euro.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 27.09.2016 weist 11 Eintragungen auf:
Nr. 1: Das Amtsgericht N1 verurteilte ihn am 07.09.1983 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
Nr. 2: Mit Urteil des Amtsgerichts N1 vom 23.09.1987 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt.
Nr. 3: Wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbes in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilte das Amtsgericht N1 den Angeklagten am 06.12.1991 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten. Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 24.09.1995 und schließlich mit Wirkung vom 30.11.1995 erlassen.
Nr. 4: Durch Strafbefehl des Amtsgerichts C2 vom 19.01.1999 wurde der Angeklagte wegen des fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt.
Nr. 5: Mit Strafbefehl vom 07.03.2000 erkannte das Amtsgericht N1 wegen eines Verstoßes gegen die Hackfleischverordnung auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 DM.
Nr. 6: Mit Strafbefehl des Amtsgericht N1 vom 29.03.2001 wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum Vergehen gegen das Asylverfahrensgesetz, Urkundenfälschung in 3 Fällen und Vergehen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandgesetz zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt.
Nr. 7: Mit einem weiteren Strafbefehl erkannte das Amtsgericht N1 am 25.10.2002 wegen des Führens eines unversicherten KFZ und wegen fahrlässiger Körperverletzung auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro gegen den Angeklagten.
Nr. 8: Durch Strafbefehl des Amtsgerichts E4 vom 21.06.2007 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
Nr. 9: Das Amtsgericht L1 verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 11.03.2008 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 Euro.
Zuletzt wurde er mit Strafbefehlen des Amtsgerichts E5 vom 29.08.2013, rechtskräftig seit dem 05.11.2013 (Az. … – BZR-Eintrag Nr. 10) und vom 30.09.2014, rechtskräftig seit dem 19.05.2015 (Az. … – BZR-Eintrag Nr. 11) jeweils wegen Beleidigung verurteilt.
In dem erstgenannten Strafbefehl, mit dem der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt wurde, warf ihm die Staatsanwaltschaft E6 folgenden Sachverhalt vor:
„Weil der Geschädigte T1 am 14.04.2013 gegen 17.25 Uhr in dem Lokal M1 am C1 … in E3 bei Ihnen die Qualität der von ihm bestellten Pizza und die lange Wartezeit beanstandete, bezeichneten Sie ihn als „asozial“, „Arschloch“, „kernasozial“ und sagten ferner zu ihm „verpiss dich“ und „geh mir nicht auf den Sack“. Sie wollten den Geschädigten hierdurch in seinem Ehrgefühl herabsetzen.“
Der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40,00 Euro wegen Beleidigung lag folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Am 10.07.2014 gegen 16:50 Uhr befuhren Sie mit dem PKW C3 mit dem amtlichen Kennzeichen … den Kreisverkehr an der T2-Straße in E3. Beim Einfahren in den Kreisverkehr nahmen sie dem Geschädigten U1 die Vorfahrt. Als der Geschädigte sein Fahrzeug abbremste und gleichzeitig hupte, sagten Sie zu ihm durch das geöffnete Fenster Ihres Fahrzeuges: „Bist du behindert!“ Nachdem der Geschädigte sich Ihnen als Polizeibeamter zu erkennen gegeben und ausgewiesen hatte, sagten Sie zu ihm: „Uuiih, du bist ganz groß! Polizei E7″ Du kannst doch nicht einfach hupen!“ Durch Ihre Äußerungen und das Duzen des Ihnen unbekannten Geschädigten wollten Sie ihn in seinem Ehrgefühl herabsetzen.“
Die Geldstrafen bis zur oben genannten Nr. 10 einschließlich sind vollständig bezahlt. Die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 30.09.2014 ist noch offen, der Angeklagte beabsichtigt eine Tilgung in monatlichen Raten von 20,00 Euro.
2. Angeklagter I
Der Angeklagte I wurde 1959 in D geboren. Er besuchte die Schule bis zur achten Klasse und fing danach eine Lehre im Bergbau an. Er arbeitete etwa acht Jahre unter Tage als „Bergjungmann“. Er musste diesen Beruf aufgeben, nachdem er bei einem Unglück in einem Bergwerk in der Nähe von L2 für mehrere Tage verschüttet wurde. Er fand danach eine Anstellung bei einer Möbelspedition, für die er insgesamt 28 Jahre, zunächst als Packer und Träger, später als Fahrer, tätig war. Er wurde dort Ende 1998 entlassen, weil er im Übermaß Alkohol konsumierte. Nach einer erfolgreichen Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit und Wiedereingliederungsmaßnahmen fand er in E8 für 18 Monate eine Anstellung in einem Umzugsunternehmen. Seit Dezember 2001 war er für den gesondert verfolgten B3, später auch bei dem – ebenfalls gesondert verfolgten – B2 angestellt, bevor er etwa im Jahr 2004 von dem Angeklagten B beschäftigt wurde. Nach den unten festzustellenden Taten war der Angeklagte I, mit Ausnahme von einigen geringfügigen Beschäftigungen bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen, arbeitssuchend. Er lebt derzeit von Leistungen nach dem SGB II. Wegen gesundheitlicher Probleme ist er arbeitsunfähig geschrieben und wartet auf die Bescheidung eines von ihm gestellten Rentenantrages. Er war dreimal verheiratet und ist derzeit dauerhaft getrennt lebend. Aus den früheren Ehen sind zwei Töchter hervorgegangen, die heute beide erwachsen sind. Strafrechtlich ist der Angeklagte nur einmal in Erscheinung getreten:
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts N1 vom 18.12.2014 wurde der Angeklagte wegen Betruges, begangen am 01.08.2012, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Der Strafbefehl ist seit dem 20.01.2015 rechtskräftig, der Angeklagte hat die Geldstrafe bereits vollständig bezahlt.
3. Angeklagte B1
Die Angeklagte B1 wurde 1976 in B4 geboren. Sie wuchs in der U auf, wo sie die Grundschule und eine weiterführende Schule besuchte, die sie mit Gymnasialabschluss verließ. Sie arbeitete danach einige Monate in der öffentlichen Verwaltung der Stadt J1, bevor sie im Jahr 1995 ihren Ehemann, B, heiratete und ihm nach E2 folgte. Sie lebte mit ihm gemeinsam in N, war zunächst Hausfrau, bekam bald das erste gemeinsame Kind und erlernte die deutsche Sprache. Nach der Mithilfe im Gastronomiebetrieb ihres Mannes ging sie auf geringfügiger Basis einer Beschäftigung nach und führte verschiedene Bürotätigkeiten in der Umzugsfirma ihres Ehemannes aus.
Nach der Verhaftung des B meldete sie das Umzugsgewerbe ab. Seit November 2012 ist auch sie auf 450 EUR Basis im Gastronomiebetrieb ihres Bruders angestellt. Aus den unten beschriebenen Taten wurde auch sie zivilrechtlich in Anspruch genommen und leitete in der Folge ein Privatinsolvenzverfahren ein. Zahlungen an ihre Gläubiger erbringt sie nicht.
Die Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts O vom 16.10.2015 wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Gegen dieses Urteil legte sie Berufung ein und wurde – nachdem sie in der Berufungshauptverhandlung die zunächst umfassend eingelegte Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte – mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts E vom 15.07.2016 wegen falscher Versicherung an Eides Statt verwarnt. Es wurde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro vorbehalten und eine Bewährungszeit von einem Jahr bestimmt.
In dem Urteil ging das Landgericht E von folgenden, erstinstanzlich getroffenen Feststellungen aus:
„Am 05.06.2012 gab die Angeklagte eine Versicherung an Eides Statt ab. In Ziff. 7, Fahrzeuge, machte sie folgende Angaben:
B5, Baujahr 2011, km-Stand: 33.600, Eigentümer: B6, amtliches Kennzeichen: … , Standort: bei mir; Kfz-Brief: bei E9
In Ziff. 9, Weitere Sachen von Wert, machte sie folgende Angaben:
– Q, Baujahr 2010, km-Stand: 30.600, Eigentümer: E9, amtliches Kennzeichen: … , Standort: bei mir, Kfz-Brief: bei E9
Die Angaben in Ziff. 7 verband sie mit einem Pfeil mit den Angaben in Ziff. 9:
Die Angeklagte meldete den Q, dessen Halterin sie war, am 03.07.2012 ab. Das benannte Fahrzeug und die eheliche Eigentumswohnung wurden sicherungsübereignet an die Hausbank der Angeklagten und deren Ehemann.
Nachdem die Bank von sich aus keine Verwertung des Fahrzeuges anstrebte, sollte es nach dem Willen des Ehemannes der Angeklagte veräußert werden. Er beschaffte den Fahrzeugbrief des Fahrzeuges der Marke Q1 und die Angeklagte sagte ihrem Ehemann zu, den Pkw verkaufen zu wollen.
Am 23.08.2012 wurde die Angeklagte zu Hause von der Zeugin C4 in deren Eigenschaft als Gerichtsvollzieherin zur erneuten Abgabe einer Versicherung an Eides Statt aufgesucht. In Ziff. 7, Fahrzeuge, machte die Angeklagte folgende Angaben:
- ja, und zwar B5, Baujahr 2011, Eigentümerin B6, km-Stand: 45.000, Standort: U2-Straße, amtliches Kennzeichen: … .
- Der Kfz-Brief Teil II befindet sich bei der B6-Bank, Q befindet sich nicht mehr in meinem Besitz.
Dabei war der Angeklagten bewusst, dass allein die Abmeldung des Fahrzeuges keine Änderung an ihrem Besitzverhältnis zu dem Fahrzeug Typ Q herbeigeführt hatte. Denn sie war weiterhin gewillt, dieses Fahrzeug zu veräußern und war sich schon aus diesem Grunde bewusst, dass sie noch im Besitz des Fahrzeugs war. Dennoch machte sie wissentlich die wahrheitswidrige Angabe in dem Vermögensverzeichnis“.
Im September 2012 kontaktierte der Zeuge C5 die Angeklagte, die ein Fahrzeug des Typs Q, Baujahr 2010 im Internet inseriert hatte. Er entschloss sich zu dessen Kauf, wobei er nach dem Verkaufsgespräch der Annahme war, dass die Angeklagte Alleineigentümerin des Fahrzeugs ist. Am 20.09.2012 unterzeichnete der Bruder des Zeugen C5 absprachegemäß den Kaufvertrag über das benannte Fahrzeug. Am 28.09.2012 traf der Zeuge C5 am Flughafen in E3 ein, wo er von dem Bruder der Angeklagten abgeholt wurde und sie fuhren gemeinsam nach N, wo er sich das Kauffahrzeug ansah und den vereinbarten Kaufpreis entrichtete. Kurze Zeit später stellte er Schäden an dem Kauffahrzeug fest und erwirkte schließlich einen Titel gegen die Angeklagte.“
Das Landgericht E traf zudem weitere Feststellungen und würdigte diese wie folgt:
„Die zur Tatzeit 35 Jahre alte, unbestrafte Angeklagte ist verheiratet und hat zwei in ihrem Haushalt lebende Kinder. Sie ist als Bürokraft bei ihrem Bruder geringfügig beschäftigt, erhält daraus monatlich 400,00 EUR und wird überdies von ihrer Familie finanziell unter kostenloser Überlassung von Wohnraum unterstützt.
Zur Ahndung der Tat erscheint der Kammer eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR als angemessen. Die Tat liegt mit nahezu vier Jahren schon beträchtlich lange zurück. Die Angeklagte ist geständig und durch Straftaten im Übrigen bislang nicht aufgefallen.
Der Verhängung dieser verwirkten Geldstrafe bedarf es jedoch nicht, weil es ausreichend erscheint, die Angeklagte neben dem Schuldspruch zu verwarnen, die Strafe – wie vorstehend – zu bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorzubehalten. Die Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 Abs. 1 StGB liegen vor. Es ist zu erwarten, dass die strafrechtlich unvorbelastete Angeklagte künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Der inzwischen erhebliche Zeitablauf, das strafffreie Vorleben der Angeklagten und ihr abgelegtes Geständnis stellen besondere Umstände dar, welche die Verhängung der Strafe entbehrlich machen, die auch zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht geboten ist.“
III.
Feststellungen zur Sache
1.) Allgemeines Geschäftsmodell
Der Angeklagte B, der – ebenso wie mehrere seiner Geschwister – seit vielen Jahren im Kleintransport- und Umzugsgewerbe tätig war, entschloss sich spätestens Anfang des Jahres 2008 dazu, sich durch die unlautere Durchführung von Umzügen eine nicht unerhebliche und dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.
Er nutzte hierzu sein Umzugsunternehmen, das im Gewerberegister unter der Firmierung „L“ angemeldet war. Das Unternehmen firmierte im Geschäftsverkehr und in Werbeanzeigen unter den Namen „N2“, „N3“, „N4“, „E10“ sowie „V“.
Das Gewerbe wurde laut Gewerbeanmeldung in der Zeit vom 01.06.2004 bis zum 19.10.2009 unter der Anschrift „B7 … “ in … N betrieben. Ab dem 19.10.2009 wurde das Gewerbe formell unter der Adresse O1-Straße … in … E8 betrieben. Zum 01.10.2010 erfolgte im Gewerberegister eine Sitzverlegung zu der Adresse I5-Straße … in … E8. Tatsächlich wurden die Geschäfte in der gesamten Zeit im Wesentlichen von der Adresse N6-Straße … in … N aus betrieben, wobei für diese Adresse eine Gewerbeanmeldung nicht vorlag.
Während die Ehefrau des Angeklagten B, die Angeklagte B1, offiziell als Gewerbetreibende gemeldet war, wurden die Geschäfte faktisch von dem B geführt. Er schaltete zu diesem Zweck für sein Umzugsunternehmen in verschiedenen Städten des Ruhrgebietes, aber auch in ganz O2, Werbeannoncen im Kleinanzeigenteil der jeweils ortsansässigen Presse. Er warb darin für das Unternehmen mit Festpreisen für die Durchführung von Umzügen. Vielfach enthielten die Anzeigen zudem den Hinweis auf einen „Seniorenrabatt“ von 15 bis 20 % auf die angebotenen Leistungen. Regelmäßig verwendete er in den Angeboten Festnetznummern mit lokaler Vorwahl, obwohl er in der jeweiligen Stadt keine Niederlassung hatte.
Die Angebote des B lagen vielfach unter den Preisen, die andere Marktteilnehmer anboten und dienten vornehmlich dazu, potentielle Kunden zur Kontaktaufnahme zu bewegen. Nach telefonischem Erstkontakt zu der Firma des B, schickte dieser einen freundlich und seriös auftretenden Mitarbeiter zu dem jeweiligen Kunden, um dort eine Wohnungsbesichtigung durchzuführen und den Kunden zum Vertragsabschluss zu bewegen.
In allen – nachfolgend im Einzelnen dargestellten – Fällen war der jeweilige Mitarbeiter des Angeklagten – so auch der Angeklagte I – derart instruiert, dass er ein möglichst günstiges Angebot erstellen und den Eindruck erwecken sollte, dass es sich dabei um einen Festpreis handele, zu dem keine weiteren nennenswerten Kosten hinzukommen würden. Bei keiner der Wohnungsbesichtigungen im Rahmen der Akquisegespräche ging es indessen tatsächlich darum, eine realistische Preiskalkulation zu erstellen. Vielmehr war von dem Angeklagten B von Anfang an beabsichtigt, den jeweiligen Kunden mit einem günstigen Lockangebot vertraglich zu verpflichten und am Umzugstage mit einer erheblichen Mehrforderung zu konfrontieren. Bereits der angebotene Seniorenrabatt diente allein dazu, vornehmlich ältere Menschen als Kunden zu akquirieren. Denn der B ging zutreffend davon aus, dass sich diese in der Stresssituation eines Umzuges weniger wehrhaft und widerstandsfähig verhalten würden und leichter zur Zahlung des geforderten Preises genötigt werden könnten. Bewusst unbetont blieb bei der Kundenakquise, dass beabsichtigt war, zusätzlich zu dem vermeintlichen „Festpreis“ erhebliche Zuschläge für An- und Abfahrt, für Überstunden, für die Demontage von Möbelstücken und Elektroanschlüssen sowie 19 % Mehrwertsteuer zu berechnen. Je nach Größe des Haushaltes lagen die so angebotenen Pauschalpreise in der Regel zwischen 350 und 800 Euro. Der Angeklagte I wusste aufgrund der Vorgaben des Angeklagten B, dass das Ziel des Akquisegesprächs nicht eine realistische Preiskalkulation, sondern allein die Einholung des jeweiligen Auftrages war. Er handelte entsprechend dessen Vorgaben und nahm zumindest billigend in Kauf, dass die von ihm besuchten Kunden am Umzugstage durch Drohungen zur Zahlung erheblich höherer Beträge genötigt werden sollten.
Die am Umzugstage vor Ort eingesetzten Mitarbeiter waren von dem Angeklagten B so instruiert, dass sie zunächst mit den Umzugsarbeiten beginnen und das Umzugsgut auf den eingesetzten Lastwagen aufladen sollten. Sodann wurde durch den Vorarbeiter noch an der Einladeadresse die sofortige Barzahlung von Beträgen gefordert, die willkürlich veranschlagt wurden und die erheblich über dem zuvor unterbreiteten Angebot lagen. Wie von dem B geplant, war es dabei wichtig, dass seine Mitarbeiter sich bereits in den Besitz des Großteils der Möbel und Kartons der Geschädigten gebracht hatten, damit so den anschließenden Drohungen, man werde die Möbel einbehalten oder sie einfach auf die Straße stellen, mehr Nachdruck verliehen werden konnte.
Der Angeklagte B hatte aus den Gesprächen mit seinen Mitarbeitern Kenntnis vom Ablauf der Vertragsanbahnungsgespräche und dem Ablauf des Geschehens am Umzugstage. Er wusste dabei, dass die eingesetzten Drohungen dazu dienten, tatsächlich nicht berechtigte Forderungen durchzusetzen. Soweit er oder seine Mitarbeiter sich gegenüber Kunden auf die Geltung vermeintlicher Geschäftsbedingungen beriefen, so wusste er, dass diese tatsächlich nicht wirksam in die geschlossenen Verträge einbezogen worden waren. Weil den Kunden bewusst suggeriert wurde, dass es sich um vereinbarte Festpreise handelte, waren abweichende Regelungen, auf die zudem bei der Akquise nie hingewiesen wurde, überraschend und damit nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Zudem wurde die am Umzugstage präsentierte Mehrforderung regelmäßig ins Blaue hinein aufgestellt. Sie wurden vielfach bereits kurz nach Beginn des Umzuges ausgesprochen, jedenfalls aber zu Zeitpunkten, als die tatsächliche Umzugsdauer noch gar nicht absehbar war. Obwohl in den meisten „Auftragsbestätigungen“ explizit auf die Möglichkeit einer Zahlung mit EC-Karte hingewiesen worden war und auch mehrere Kunden sich nach dieser Zahlungsvariante erkundigt hatten, wurde auf Weisung des Angeklagten B vor Ort ausschließlich die Zahlung mit Bargeld akzeptiert. Alle Angeklagten wussten, dass ihr Geschäftsgebaren und die große Diskrepanz zwischen Angebot und späterer Forderung dazu geführt hätten, dass die Kunden bei elektronischer Zahlung nach Beendigung des Umzuges sicher versucht hätten, diese rückgängig zu machen. Der Angeklagten B1 war das Geschäftsmodell ihres Ehemanns aus Gesprächen mit ihm bekannt. Sie unterstütze ihn durch die Erledigung von Bürotätigkeiten und ihre Eintragung als Geschäftsführerin wissentlich und willentlich. Die Angeklagten handelten in allen Fällen, um sich durch die Begehung der Taten eine Einnahmequelle von einiger Zeit und einigem Umfang zu verschaffen.
2.) Konkrete Taten
Im Einzelnen kam es in der Umsetzung des obigen Geschäftsmodells zu den folgenden Taten:
a) (Fallakte 24):
Die Geschädigte L3, die von L4 nach E11 umziehen wollte, wurde im „X1“ auf ein Inserat der Firma N2 aufmerksam, in der Umzugsleistungen, namentlich vier Packer und ein LKW für einen Zeitraum von acht Stunden zu einem Preis von 495,00 Euro abzüglich 10 % Seniorenrabatt angeboten wurden.
Die Geschädigte nahm daraufhin am 14.05.2009 telefonisch Kontakt mit der Firma N2 auf, um sich nach konkreten Kosten sowie Einzelheiten des Umzuges zu erkundigen. Am Telefon wurde ihr durch einen Mitarbeiter des Angeklagten B ein Festpreis in Höhe von 495,00 Euro für 4 Mann und acht Stunden genannt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Außenlift mit 35,00 Euro pro Stunde ebenfalls bezahlt werden müsse. Damit war die Geschädigte einverstanden. Ihr Gesprächspartner sicherte ihr zu, dieses Angebot schriftlich zu fixieren und ihr zuzusenden. Dies geschah in der Folgezeit jedoch nicht.
Der Umzug, an dem die Geschädigte krankheitsbedingt nicht selber teilnehmen konnte, wurde am 23.05.2009 durchgeführt. Bei dem Umzug halfen sowohl die Kinder der Geschädigten als auch weitere Bekannte und Verwandte. Die Umzugsarbeiten wurden in der Zeit von 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr durchgeführt. Nachdem die Möbel zur L5-Straße … in E8 verbracht worden waren, wurden dort die weiteren Arbeiten eingestellt. Durch einen Mitarbeiter des Angeklagten B wurde von dem Sohn der Geschädigten L3 die sofortige Zahlung eines Preises in Höhe von 1.195,95 EUR gefordert. Für den Fall der Nichtzahlung wurde damit gedroht, die Möbel nicht weiter abzuladen, sondern diese einzubehalten. Unter dem Druck der Drohung zahlte die Tochter der Geschädigten L3 zusätzlich zu dem vereinbarten Preis weitere 666,00 Euro woraufhin die Umzugsarbeiten weitergeführt wurden.
b) (Fallakte 46):
Die Geschädigte B8 wollte innerhalb von E12 umziehen. Auf die Firma N4 war sie durch eine Annonce im „T3“ aufmerksam geworden. Mitte April 2010 wurde von einer Mitarbeiterin des Angeklagten B die Wohnung der Geschädigten im Q2-Weg … in E12 in Augenschein genommen. Der Geschädigten wurde ein Angebot unterbreitet, das den Einsatz von vier Mitarbeitern sowie einem LKW für die Zeit von sechs Stunden für 315,00 Euro umfasste. Daraufhin erteilte die Geschädigte der Firma N4 den Auftrag.
Der Umzug sollte am 27.04.2010 durchgeführt werden. Nachdem am Umzugstag etwa die Hälfte der Möbel eingeladen war, wurde die Geschädigte durch den gesondert verfolgten S aufgefordert, 2.400,00 Euro zu zahlen. Für den Fall der Nichtzahlung wurde der Geschädigten damit gedroht, die Möbel einzubehalten. Da die Geschädigte damit nicht einverstanden war, wurde der geforderte Betrag durch den S im Laufe des Gesprächs auf 1.500,00 Euro reduziert. Nachdem die Geschädigte auch damit nicht einverstanden war, wurde die weitere Durchführung des Umzuges nach Zahlung von 315,00 Euro durch die Geschädigten abgebrochen und die Möbel aus dem LKW wieder ausgeladen. Ein Transport fand nicht mehr statt.
c) (Fallakte 50):
Die Geschädigte S1 beabsichtigte, innerhalb von F umzuziehen. Auf die Firma N2 war sie durch eine Anzeige im O3 aufmerksam geworden. Nachdem sie Kontakt zur Firma N2 aufgenommen hatte, erschien der Angeklagte I in ihrer Wohnung in der B9-Straße … in F, um sich einen Überblick über den durchzuführenden Umzug zu verschaffen und um auf dieser Grundlage der Geschädigten ein Angebot zu unterbreiten. In Begleitung des Angeklagten I befand sich eine ca. 30-jährige Frau. Der Angeklagte I unterbreitete der Geschädigten S1 ein Angebot, wonach der komplette Umzug zu einem Preis von ca. 800,00 Euro durchgeführt werden sollte. Darin enthalten waren vier Personen sowie ein LKW für sechs Stunden. Der Angeklagte I bestätigte auf Nachfrage der Geschädigten, dass sie in jedem Fall mit dem Betrag von 800,00 Euro auskommen würde.
Der Umzug wurde am 23.06.2010 durchgeführt. Während des Verlaufs des Umzuges wurde sie von einem Mitarbeiter der Firma N2 aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 2.800,00 Euro zu zahlen. Nachdem die Geschädigte gegenüber diesem Mitarbeiter geäußert hatte, dass lediglich ein Betrag in Höhe von 800,00 Euro vereinbart gewesen sei und sie so viel Geld nicht hätte, wurde der Mitarbeiter sehr aggressiv und schrie die Geschädigte an, sie solle sofort zur Bank fahren und das Geld holen. Durch dieses bedrohliche Auftreten des Mitarbeiters der Firma N2 eingeschüchtert, gab die Geschädigte letztendlich der Forderung nach, ließ sich von einem Bekannten zur Bank fahren, hob dort den geforderten Betrag ab und übergab diesen dem Mitarbeiter. Erst danach wurden die Arbeiten fortgesetzt.
d) (Fallakte 54):
Die Geschädigte X2 wollte von S2 nach N7 umziehen. Auf die Firma N4 war sie durch eine Zeitungsanzeige aufmerksam geworden. In dieser Zeitungsanzeige bot der Angeklagte B unter der Firmierung N4 Umzugsarbeiten an, die den Einsatz von 4 Packern sowie einem LKW für den Zeitraum von acht Stunden für einen Preis von 515,00 Euro beinhalteten. In dieser Anzeige warb der Angeklagte zudem mit einer Telefonnummer, die eine E3 Vorwahl aufwies, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass es sich bei dem von ihm betriebenen Unternehmen um ein Unternehmen handelt, dass auch einen Sitz in E3 hat. Tatsächlich wurde jedoch in E3 durch den Angeklagten zu keiner Zeit ein entsprechendes Umzugsunternehmen betrieben.
Die Geschädigte X2 nahm am 26.05.2010 telefonischen Kontakt zur Firma N4 auf, um einen Besichtigungstermin abzusprechen, der 8 Tage später stattfand. Zu diesem Termin erschien der Angeklagte B in Begleitung einer weiblichen Mitarbeiterin, um sich die Wohnung der Geschädigten in der U3-Straße … in S2 zwecks Überprüfung des Umfangs des durchzuführenden Umzuges anzuschauen. Bei diesem Besichtigungstermin war auch der Zeuge N8 anwesend. Der Geschädigten wurde durch den Angeklagten B ein Angebot unterbreitet, das den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von acht Stunden zu einem Preis von 515,00 Euro abzüglich 15 % Rabatt, mithin 440,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vorsah. Auf Nachfrage teilte der Angeklagte der Geschädigten mit, dass der Umzug innerhalb von acht Stunden fertig sei.
Der Umzug von S2 nach N7 wurde am 02.07.2010 durchgeführt. Nachdem die Möbel zum Zielort verbracht und dort etwa zur Hälfte in die Wohnung der Geschädigten transportiert worden waren, wurden die weiteren Arbeiten zunächst eingestellt. Der Angeklagte B forderte von der Geschädigten sowie ihrer ebenfalls vor Ort anwesenden Tochter die sofortige Bezahlung eines Betrages in Höhe von 1.650,00 Euro. Nachdem die Geschädigte zunächst die Zahlung dieses geforderten Preises verweigert hatte, wies der Angeklagte B seine Mitarbeiter an, einen Teil der Möbel wieder auf den LKW zu laden und teilte der Geschädigten dann mit, dass er die Möbel im Falle der Nichtzahlung des geforderten Betrages kostenpflichtig einlagern werde. Da die Geschädigte die Möbel wiederhaben wollte, übergab sie dem Angeklagten B zunächst einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro. Ihre Tochter begab sich daraufhin zur Bank, hob dort einen weiteren Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro ab, der schließlich auch dem Angeklagten B ausgehändigt wurde. Erst danach wurden die weiteren Umzugsarbeiten fortgesetzt.
e) (Fallakte 57):
Die Geschädigte T4 wollte von I1 nach N7 umziehen. Sie wandte sich deswegen schriftlich an die Firma N2, um von dort ein Angebot einzuholen. Nachdem sie eine Umzugsgutsliste an die Firma N2 übersandt hatte, wurde ihr durch den Angeklagten I Anfang Mai 2010 schriftlich ein Angebot unterbreitet, das den Einsatz von vier Personen sowie eines LKW für den Zeitraum von sechs Stunden zu einem Preis von 315,00 Euro vorsah. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilte die Geschädigte der Firma N2 den Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde 18.05.2010 durchgeführt. Noch in I1 an der Startadresse des Umzuges verlangte der gesondert verfolgte S von der Geschädigten die sofortige Zahlung von 813,96 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, die weiteren Arbeiten einzustellen. Nachdem sich die Geschädigte zunächst geweigert hatte, diesen Betrag zu zahlen und auf die ihr zustehende 5-tägige Zahlungsfrist hingewiesen hatte, bestand ein Mitarbeiter des Angeklagten in einem Telefongespräch mit der Geschädigten darauf, dass der Betrag entweder sofort zu überweisen oder in bar zu entrichten sei. Unter dem Druck dieser Situation, insbesondere weil der Umzug heute durchgeführt werden sollte, begab sich die Geschädigte T4 daraufhin zur E13 Bank und veranlasste dort die Überweisung der von dem S geforderten 813,96 Euro. Nachdem die Geschädigte dem S den entsprechenden Überweisungsträger vorgelegt hatte, telefonierte dieser wiederum mit seiner Firma, wo darauf bestanden wurde, eine Bestätigung über die Ausführung der Überweisung zu erhalten. Daraufhin begab sich die Geschädigte erneut zur E13 Bank, um sich den Überweisungsträger dort abstempeln zu lassen. Nach Rückkehr wurde ihr mitgeteilt, dass auch dies nicht ausreiche. Somit sah sich die Geschädigte genötigt, nochmals mit der Bank zu telefonieren und dort eine telegraphische Anweisung, die mit zusätzlichen Kosten verbunden war, zu veranlassen. Erst nachdem bestätigt wurde, dass das Geld auf dem Firmenkonto angekommen sei, wurden die Arbeiten fortgesetzt. Während der vorgenannten Überweisungsbemühungen waren die Umzugsarbeiten eingestellt worden. Gleichwohl verlangte nunmehr der S, dass auch diese Zeit bezahlt werden müsse. Daraufhin wurde durch die Geschädigte für jede angefangene halbe Stunde, hier also für 1 ½ Stunden, ein Betrag in Höhe von weiteren 88,00 Euro gezahlt.
f) (Fallakte 61):
Die Geschädigte I2 beabsichtigte, von der E14-Straße … in N9 zur M2-Straße … in N9 umzuziehen. Auf die Firma N2 war sie durch eine Kleinanzeige in dem örtlichen Anzeigenblatt aufmerksam geworden. Durch die Firma N2 wurde der Geschädigten ein Angebot unterbreitet, das den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von fünf Stunden für 515,00 Euro abzüglich 15 % Rabatt, mithin also 450,00 Euro umfasste. Die Akquise wurde durch den Angeklagten I, der sich in Begleitung einer Frau befand, durchgeführt. Laut Angebot sollten für den Transport eines Klaviers noch weitere 100,00 Euro anfallen. Weitere Montagekosten wurden in dem Angebot nicht ausgewiesen. Die Geschädigte nahm dieses Angebot an.
Der Umzug wurde am 24.02.2010 durchgeführt, wobei die Arbeiten von 07:00 bis 15:00 Uhr dauerten. Bereits um 08:00 Uhr, also 1 Stunde nach Arbeitsbeginn, wurde der Geschädigten von einem Mitarbeiter, der zuvor von dem Angeklagten B entsprechend instruiert worden war, eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von 3.167,78 Euro vorgelegt und die sofortige Bezahlung dieses Betrages. Für den Fall der Nichtzahlung wurde damit gedroht, den weiteren Umzug nicht weiter durchzuführen. Unter dem Druck dieser Drohung, insbesondere weil der Umzug heute durchgeführt werden sollte, begab sich die Geschädigte zur T5, um dort das Geld abzuholen. Sie übergab den geforderten Betrag in Höhe von 3.167,78 Euro an den Mitarbeiter der Firma N2, woraufhin die Arbeiten weitergingen.
g) (Fallakte 66):
Der Geschädigte C6 beabsichtigte, von der Q3-Straße … in E3 zur Straße S3 … in E3 umzuziehen. Auf die Firma N2 war er durch eine Zeitungsanzeige in der örtlichen Presse aufmerksam geworden. In dieser Zeitungsanzeige warb der Angeklagte B unter der Firmierung N4 mit einem Angebot, das vier Packer sowie einen LKW für den Zeitraum von sechs Stunden für einen Betrag von 295,00 Euro umfasste. Dabei war eine E3 Telefonnummer angegeben, um so fälschlicherweise den Eindruck zu erzeugen, dass es sich um ein in E3 ansässiges Umzugsunternehmen handele. Tatsächlich betrieb der Angeklagte jedoch in E3 weder ein Umzugsunternehmen noch hatte das von ihm betriebene Umzugsunternehmen dort eine Filiale. Im Rahmen der Akquise wurde dem Geschädigten durch den Angeklagten I ein Angebot unterbreitet, dass den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von sechs Stunden für einen Betrag von 495,00 Euro vorsah. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilte der Geschädigte der Firma N4 den Auftrag.
Der Umzug wurde am 10.10.2009 durchgeführt. Dabei wurde der Umzug nicht während der ganzen Zeit durch die vertraglich geschuldeten vier Mitarbeiter durchgeführt. Vielmehr entfernte sich der 4. Mann, bevor die Möbel am Zielort ausgeladen wurden. Nachdem um 07:00 Uhr mit den Arbeiten begonnen worden war, wurde dem Geschädigten durch den gesondert verfolgten T bereits um 09:00 Uhr eine Rechnung präsentiert, mit der der T die sofortige Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.817,00 Euro forderte. Diese Mehrforderung wurde unter anderem damit begründet, dass zusätzliche Kosten für die An- und Abfahrt angefallen seien. Da der Geschädigte davon ausging, im Falle der Nichtzahlung, seine Möbel nicht wiederzuerhalten, zahlte er unter dem Druck der Situation zunächst 500,00 Euro in bar an die Mitarbeiter des Angeklagten B. Den restlichen Betrag musste der Geschädigte per Überweisung unter Vorlage des entsprechenden Überweisungsbeleges zahlen. Erst danach wurden die Arbeiten weitergeführt.
h) (Fallakte 68):
Der Geschädigte I3 beabsichtigte, von X3 nach N10 umzuziehen. Er wurde durch eine Zeitungsannonce auf die Firma N2 aufmerksam. In dieser Zeitungsannonce bot der Angeklagte B die Leistungen von 4 Packern sowie einem LKW für acht Stunden zu einem Preis von 495,00 Euro abzüglich 10 % Rabatt für Senioren an. In der Annonce war eine Telefonnummer mit E12 Vorwahl angegeben, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein in E12 ansässiges Umzugsunternehmen handele. Tatsächlich verfügte die Firma des Angeklagten in E12 weder über einen Hauptgeschäftssitz noch über eine Filiale. Nachdem sich der Angeklagte I im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung bei dem Geschädigten in der B10-Straße … in X3 einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges verschafft hatte, bot er dem Geschädigten die Durchführung des Umzuges mit dem Einsatz von vier Personen sowie einen LKW für einen Zeitraum von acht Stunden zu einem Preis von 495,00 Euro abzüglich 10 % Rabatt, also 450,00 Euro an. Dabei teilte der Angeklagte I zudem mit, dass der Umzug in acht Stunden erledigt werden könne. Vor diesem Hintergrund ging der Geschädigte I3 berechtigterweise davon aus, dass keine weiteren Kosten auf ihn zukommen würden. Er erteilte daher der Firma N2 den Auftrag.
Der Umzug wurde am 27.11.2009 durchgeführt. Nachdem die Möbel zum Zielort verbracht worden waren, wurde dem Geschädigten vor dem Abladen der Möbel durch den gesondert verfolgten L6 eine Rechnung präsentiert, mit dem dieser einen Preis in Höhe von 1.300,00 Euro forderte. Für den Fall der Nichtzahlung wurde dem Geschädigten damit gedroht, die Möbel nicht weiter auszuladen. Unter dem Druck dieser Situation und weil der Geschädigte seine Möbel wiederhaben wollte, zahlte er einen Betrag in Höhe von 1.268,54 Euro. Erst nach Zahlung wurden die Arbeiten fortgeführt.
i) (Fallakte 69):
Die Tochter des Geschädigten I4 wollte innerhalb von I5 umziehen. Da der Geschädigte den Umzug für seine Tochter finanzieren wollte, nahm er Kontakt mit der Firma N2 auf, auf die er durch eine Anzeige im I6 aufmerksam geworden war. In der Folgezeit erschien der Angeklagte I in der Wohnung des Geschädigten I4 in der T6-Straße … in I5, um dort ein Angebot zu erstellen. Eine Besichtigung der Wohnung der Tochter zur Ermittlung des Umzugsumfanges fand im Rahmen der Akquise durch den Angeklagten I nicht statt. Der Angeklagte I unterbreitete dem Geschädigten ein Angebot, welches den Einsatz von vier Mitarbeitern sowie einem LKW für die Zeit von sechs Stunden zu einem Preis von 289,00 Euro abzüglich 10 % Rabatt umfasste. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilte der Geschädigte der Firma N2 den entsprechenden Auftrag.
Der Umzug wurde am 12.01.2008 durchgeführt. Um 07:00 Uhr erschienen die Mitarbeitern des Angeklagten in der H-Straße … in I5. Nachdem festgestellt worden war, dass der Einsatz eines Außenliftes nicht notwendig war, da die Tochter im Erdgeschoss wohnhaft war, entfernten sich die Mitarbeiter zunächst, um den Lift wieder zurückzubringen. Erst um 08:00 Uhr erschienen sie wieder und begannen mit der Arbeitsaufnahme. Gegen 10:00 Uhr waren die Einladearbeiten beendet. Die Möbel wurden zum Zielort verbracht. Sodann forderte ein Mitarbeiter des Angeklagten B von dem Geschädigten die sofortige Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.000,00 Euro. Da der Geschädigte mit diesem Preis nicht einverstanden war, reduzierte er die Forderung auf 1.550,00 Euro. Gleichzeitig drohte er für den Fall der Nichtzahlung damit, die Möbel auf dem LKW zu belassen und einzubehalten. Während der Diskussion über die Berechtigung der erhobenen Forderung wurden die Arbeiten eingestellt. Die Arbeiten wurden erst gegen 11:00 Uhr fortgesetzt, nachdem der Geschädigte unter dem Druck der Drohung und weil er die Möbel seiner Tochter zurückhaben wollte, den geforderten Preis in zwei Summen gezahlt hatte. Die Arbeiten wurden fortgesetzt und gegen 13:00 Uhr beendet.
j) (Fallakte 72):
Die Geschädigte A wollte innerhalb von E12 von der X4-Straße … zur Adresse B11 … umziehen. Auf die Firma des Angeklagten B wurde sie durch ein Zeitungsinserat im T7 aufmerksam, wo der Angeklagte unter der Firmierung N4 den Einsatz von vier Packern sowie einem LKW in einem Zeitrahmen von acht Stunden für 515,00 Euro abzüglich 15 % Seniorenrabatt angeboten hatte. In dieser Anzeige verwendete der Angeklagte zudem eine Telefonnummer mit E12 Vorwahl, um so den fälschlichen Eindruck zu erwecken, dass es sich bei der Firma N4 um ein in E12 ansässiges Unternehmen handele. Tatsächlich betrieb der Angeklagte jedoch in E12 weder einen Hauptsitz noch einen Nebensitz. In der Folgezeit erschien der Angeklagte I in der Wohnung der Geschädigten, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen und auf dieser Grundlage ein Angebot zu unterbreiten. Das Angebot umfasste den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von acht Stunden für den Preis von 515,00 Euro abzüglich 15 % Rabatt, also 440,00 Euro. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilte die Geschädigte A dem Angeklagten B den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 26.06.2010 durchgeführt. Die Arbeiten begannen um 07:15 Uhr. Gegen 08:30 Uhr – die Aufladearbeiten waren noch nicht abgeschlossen – wurde ihr durch den gesondert verfolgten T eine Rechnung präsentiert, wonach sie einen Betrag in Höhe von 1.400,00 Euro zahlen sollte. Für den Fall der Nichtzahlung wurde damit gedroht, die weiteren Umzugsarbeiten abzubrechen. Dem ebenfalls anwesenden Zeugen C7 gelang es, den Preis auf 1.257,68 Euro herunterzuhandeln. Unter dem Druck der ausgesprochenen Drohung und weil die Geschädigte befürchtete, dass die Möbel im Falle einer Zahlungsweigerung eingelagert würden, zahlte sie den geforderten Preis, nachdem sie sich von dem Zeugen C7 700,00 Euro geliehen hatte. Die Arbeiten wurden fortgeführt und gegen 13:00 Uhr beendet.
k) (Fallakte 73):
Der Geschädigte T8 wollte auf der X5-Straße in J2 umziehen. Auf die Firma N2 war er durch eine Zeitungsannonce in der örtlichen Presse aufmerksam geworden. In der Folgezeit erschien der Angeklagte I in der Wohnung des Geschädigten in der X5-Straße … in J2, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen und auf dieser Grundlage ein Angebot zu erstellen. Der Angeklagte I erstellte daraufhin ein Angebot, wonach für zwölf Stunden Arbeitsleistungen ein Betrag in Höhe von 1.250,00 Euro fällig werden sollte. Der Geschädigte nahm dieses Angebot an.
Der Umzug wurde am 25.05.2009 durchgeführt. Nachdem die Möbel zur Hausnummer … verbracht worden waren, wurde der Geschädigte vor Beginn der Abladearbeiten durch den Angeklagten B persönlich aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 3.698,00 Euro zu zahlen. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte B damit, die Möbel einzubehalten. Die Mehrkosten wurden u.a. mit dem 12-stündigen Einsatz des Außenliftes begründet, obwohl dieser tatsächlich nur für ca. 4 Stunden eingesetzt worden war. Unter dem Druck dieser Drohung und weil der Geschädigte befürchtete, dass er ansonsten seine Möbel nicht wiedererhalten würde, zahlte er an den Angeklagten B den geforderten Betrag. Die Umzugsarbeiten wurden daraufhin fortgesetzt und gegen 16:30 Uhr beendet.
l) (Fallakte 83):
Der Geschädigte T9 wollte innerhalb von E12 umziehen. Auf die Firma N2 war er durch eine Anzeige im X6 aufmerksam geworden. In der Folgezeit erschienen zwei Mitarbeiter der Firma des Angeklagten in der Wohnung des Geschädigten in der C8-Straße … in E12, die ein Angebot erstellten, wonach der Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von sechs Stunden 315,00 Euro kosten sollte. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilte der Geschädigte T9 der Firma N2 den entsprechenden Auftrag.
Der Umzug sollte am 10.08.2010 durchgeführt werden. Durch den gesondert verfolgten D1 wurde am Umzugstat eine Rechnung erstellt, wonach der Geschädigte einen Betrag in Höhe von 1.003,00 Euro zahlen sollte. Für den Fall der Nichtzahlung wurde damit gedroht, die bereits aufgeladenen Möbel einzubehalten. Der Geschädigte, der mit diesem Preis nicht einverstanden war, benachrichtigte die Polizei. Die weitere Durchführung des Umzuges wurde, nachdem die Polizei eingetroffen war, abgebrochen. Durch den Geschädigten wurden keine Zahlungen – auch nicht eine verlangte „Stornogebühr“ von 495,00 Euro – geleistet, das Umzugsgut wurde durch die Mitarbeiter des Angeklagten wieder ausgeladen und zurückgelassen, nachdem sie erkannt hatten, dass sich ihre Forderungen nicht durchsetzen ließen.
m) (Fallakte 84):
Der Geschädigte L7 beabsichtigte, von X7 nach T10 umzuziehen. Auf die Firma N4 war er durch eine Zeitungsannonce im I7 aufmerksam geworden. Dort warb der Angeklagte B unter der Firmenbezeichnung N4 mit einer Telefonnummer mit E12 Vorwahl, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein Umzugsunternehmen mit Sitz in E12. Der Geschädigte vereinbarte telefonisch einen Termin zur Besichtigung seiner Wohnung in X7. Am 22.03.2010 erschien der Angeklagte I in der Wohnung des Geschädigten an der Adresse G … in X7, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen und auf dieser Grundlage dem Geschädigten L7 ein Angebot zu unterbreiten. Der Angeklagte I erstellte ein Angebot, in dem ein Leistungspaket von vier Mitarbeitern sowie einem LKW für den Zeitraum von zehn Stunden für 650,00 Euro angeboten wurde. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilte der Geschädigte L7 der Firma N4 den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 17.05.2010 durchgeführt. Die Arbeiten begannen um 07:00 Uhr. Gegen 10:00 Uhr kam der gesondert verfolgte S auf den Geschädigten zu und forderte diesen auf, einen Betrag in Höhe von 2.600,00 Euro zu zahlen. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der S damit, die weiteren Umzugsarbeiten abzubrechen und die Möbel im Regen stehen zu lassen. Nachdem sich der Geschädigte L7 zunächst geweigert hatte, verlangte man von ihm die sofortige Zahlung von 1.500,00 Euro sowie eine weitere Zahlung bei Transportende am Zielort in T10 von 300,00 Euro. Unter dem Druck der Situation, insbesondere weil der Geschädigte wollte, dass der Umzug weiter durchgeführt wurde, zahlte er daher den geforderten Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro, woraufhin die Arbeiten wieder aufgenommen wurden. Die Möbel wurden zum Zielort in T10 verbracht. Dort forderte ein Mitarbeiter des Angeklagten B, bevor die Möbel vom LKW abgeladen wurden, die Zahlung der restlichen 300,00 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte auch er damit, die Gegenstände im Regen auf die Straße zu stellen. Damit weiter abgeladen wurde, zahlte der Geschädigte L7 daher auch die geforderten 300,00 Euro. Sodann teilte der Geschädigte den Arbeitern mit, dass nunmehr noch die restlichen Möbel in X7 abgeholt werden müssten. Daraufhin wurde ihm von einem der Mitarbeiter mitgeteilt, dass der Chef gesagt hätte, diese Tour koste mindestens noch einmal 1.000,00 Euro extra. Da der Geschädigte L7 damit nicht einverstanden war, wurden die weiteren Arbeiten abgebrochen, sodass das verbleibende Mobiliar in der Wohnung in X7 verblieb.
n) (Fallakte 118):
Die Geschädigten P und G1 beabsichtigten, von F nach H1 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten B waren sie durch eine Annonce im O4 aufmerksam geworden, wo der Angeklagte unter der Firmierung N4 warb. In dieser Annonce war zudem eine F Telefonnummer angegeben, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich bei der Firma N4 um ein Unternehmen, das einen Sitz in F hat. In der Folgezeit erschien der gesondert verfolgte X8, um sich die Wohnung der Geschädigten anzuschauen und sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Der X8 erstellte ein Angebot, das den Einsatz von vier Personen sowie einen LKW für den Zeitraum von acht Stunden für einen Preis von 515,00 Euro abzüglich 15 % Rabatt, also 440,00 Euro zzgl. 57,00 Euro für die Montage der Küche sowie 80,00 Euro für Umzugskartons umfasste. Weitere Kosten sollten nicht entstehen. Die Geschädigten nahmen dieses Angebot an.
Der Umzug wurde am 19.08.2010 durchgeführt. Die Arbeiten am Tattag wurden gegen 06:45 Uhr begonnen. Gegen 09:00 Uhr kam der Angeklagte B auf die Geschädigten zu und forderte von ihnen die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.715,00 Euro. Als die Geschädigten sich zunächst weigerten, den geforderten Betrag zu zahlen, drohte der Angeklagte B damit, im Falle der Nichtzahlung die gesamten Möbel einfach auf der Straße abzustellen. Nachdem die Nichte der Geschädigten angeboten hatte, die Möbel in der neuen Wohnung selbst aufzubauen, reduzierte der Angeklagte B die Forderung auf 2.500,00 Euro. Die Mehrforderungen wurden unter anderem mit dem Einsatz eines Liftes begründet, obwohl der Einsatz eines Außenliftes ersichtlich nicht erforderlich war. Unter dem Druck der Situation zahlten die Geschädigten den geforderten Preis in Höhe von 2.500,00 Euro an den Angeklagten B, der sich im Laufe des Gespräches als Chef des Unternehmens vorgestellt hatte. Erst danach wurden die Arbeiten fortgeführt.
o) (Fallakte 120):
Die Tochter des Geschädigten T11 beabsichtigte, von der von ihr bewohnten 4. Etage in die 3. Etage im Hause I8-Straße … in T12 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten B war der Geschädigte durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden, in der der Angeklagte unter der Firmierung E10 warb. Am 18.09.2010 erschien der Angeklagte I in der Wohnung der Tochter des Geschädigten, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete dem Geschädigten ein Angebot, das Transportdienstleistungen in einem Umfang von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von sechs Stunden für 325,00 Euro abzüglich 15 % Rabatt, also 270,00 Euro umfasste.
Der Umzug sollte dann am 20.09.2010 durchgeführt werden. Nachdem die Mitarbeiter des Angeklagten B erschienen waren, teilte der gesondert verfolgten L6 dem Geschädigten mit, dass der Umzug über 900,00 Euro kosten würde und verlangte die Zahlung dieses Betrages von dem Geschädigten. Er drohte damit, dass andernfalls der Umzug abgebrochen werde. Eine von dem Geschädigten angebotenen Zahlung von 450,00 Euro lehnte er ab. Damit gab sich der L6 nicht zufrieden. Weil der Geschädigte sich weigerte, einen höheren Betrag zu zahlen, wurden die Umzugsarbeiten abgebrochen und der Umzug nicht durchgeführt.
p) (Fallakte 121):
Der Geschädigte E15 beabsichtigte, innerhalb von E12 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten war er durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden. In dieser Zeitungsannonce warb der Angeklagte B mit einer E12 Telefonnummer, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein in E12 ansässiges Umzugsunternehmen. In der Folgezeit erschien der Angeklagte I in Begleitung einer Frau, um die Wohnung des Geschädigten in der W-Straße … in E12 zu besichtigen und sich so einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete er ein Angebot, das den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von sechs Stunden zu einem Preis von 315,00 Euro umfasste. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilte der Geschädigte E15 der Firma des Angeklagten den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 10.07.2010 durchgeführt. Die Arbeiten wurden um 06:30 Uhr begonnen. Bereits nach ca. 30 Minuten kam der gesondert verfolgte T auf den Geschädigten zu und verlangte von diesem die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.087,00 Euro. Der Sohn des Geschädigten konnte erreichen, dass der Angeklagte die Forderung auf 793,00 Euro senkte. Die Mehrkosten wurden insbesondere damit begründet, dass die Anfahrt aus N erfolgt sei. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der gesondert verfolgte T damit, das Umzugsgut einzulagern. Auch durch die hinzu gerufene Polizei konnte keine Einigung erzielt werden. Der Geschädigte zahlte unter dem Druck der Situation und weil er sein Umzugsgut zurückerhalten wollte, den geforderten Preis in Höhe von 793,00 Euro an den T. Erst danach wurden die Arbeiten fortgesetzt und gegen 11:30 Uhr beendet.
q) (Fallakte 122):
Die Geschädigte S4 beabsichtige, innerhalb von E12 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten war sie durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden, mit der der Angeklagte unter der Firmierung N4 mit einer E12 Telefonnummer war, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein in E12 ansässiges Umzugsunternehmen. Am 30.08.2010 erschien der Angeklagte I in Begleitung einer Frau, um die Wohnung der Geschädigten in der W1-Straße … in E12 zu besichtigen und sich auf dieser Grundlage einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage erstellte der Angeklagte I ein Angebot, das den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von sechs Stunden zu einem Preis von 315,00 Euro umfasste. Zusätzlich wurde die Zahlung von 74,90 Euro für die Einrichtung eines Halteverbotes am Umzugstag vereinbart. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilte die Geschädigte der Firma des Angeklagten den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 02.09.2010 durchgeführt. Die Arbeiten wurden gegen 07:15 Uhr begonnen. Nachdem Möbel auf dem LKW verladen worden waren, präsentierte der gesondert verfolgte L6 der Geschädigten gegen 09:00 Uhr eine Rechnung, mit der er die Zahlung von 1.048.39 Euro verlangte. Während der Rechnungserstellung wurden die Umzugsarbeiten eingestellt. Die Geschädigte hatte vor diesem Hintergrund den zutreffenden Eindruck, dass die Arbeiten nicht fortgeführt würden, solange sie nicht den geforderten Preis zahle. Unter dem Druck dieser Situation zahlte sie letztendlich den geforderten Preis an den L6. Die Umzugsarbeiten wurden sodann fortgeführt.
r) (Fallakte 123):
Die Geschädigte C9 beabsichtigte, gemeinsam mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann innerhalb von F umzuziehen. Nachdem durch den Angeklagten I ein Angebot unterbreitet worden war, das den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von sechs Stunden zu einem Preis von 315,00 Euro abzüglich 15 % Rabatt, also 270,00 Euro umfasste, erteilte der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Geschädigten C9 der Firma N2 den entsprechenden Umzugsauftrag. Der Umzug sollte von der 3. in die 4. Etage des Hauses erfolgen.
Der Umzug wurde am 11.10.2010 durchgeführt, wobei mit den Umzugsarbeiten um 12:15 Uhr begonnen wurde. Noch bevor der Abbau der Möbel beendet war, verlangte der gesondert verfolgte L6 von der Geschädigten die Zahlung eines Preises in Höhe von 1.918,28 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, die weiteren Arbeiten einzustellen und alles liegen zu lassen. Unter dem Druck dieser Drohung erklärte sich die Geschädigte bereit, mit einem Mitarbeiter des Angeklagten zur Bank zu fahren, um das noch fehlende Geld abzuholen. Danach zahlte sie den geforderten Preis an den L6, wonach die weiteren Umzugsarbeiten fortgesetzt und gegen 16:00 Uhr beendet wurden.
s) (Fallakte 124):
Die Geschädigte L8 beabsichtigte, innerhalb von E16 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten war sie aufmerksam geworden durch eine Anzeige im T13. In der Folgezeit erschien bei der Geschädigten eine weibliche Person, die sich als Frau N11 vorstellte, um die Wohnung in der G2-Straße … in E16 zu besichtigen und auf dieser Grundlage ein Angebot zu unterbreiten. Durch diese Person wurde ein Angebot erstellt, das den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von sechs Stunden zu einem Betrag von 315,00 Euro abzüglich 15 %, also 270,00 Euro vorsah. Auf Nachfrage der Geschädigten erklärte die Mitarbeiterin des Angeklagten, dass keine weiteren Kosten hinzukommen würden. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilte die Geschädigte der Firma des B den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 30.03.2010 durchgeführt. Die Arbeiten wurden um 07:00 Uhr begonnen. Nachdem etwa 75 Minuten später die Möbel auf dem LKW verladen worden waren, präsentierte der Angeklagte B der Geschädigten eine Rechnung, die sich auf 1.918,00 Euro belief. Er forderte die sofortige Zahlung dieses Betrages und drohte im Falle der Nichtzahlung damit, die Möbel auf Kosten der Geschädigten in E8 einzulagern. Unter dem Druck dieser Drohung und weil die Geschädigte ihre Möbel zurückerhalten wollte, lieh sie sich Geld von einer Nachbarin, um den geforderten Betrag zahlen zu können. Diesen zahlte sie an den Angeklagten B, wonach die weiteren Arbeiten durchgeführt und um 13.00 Uhr beendet wurden.
t) (Fallakte 127):
Der Geschädigte M3 beabsichtigte, innerhalb von P1 umzuziehen. Auf die Firma N4 des Angeklagten war er durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden. Im Rahmen der Akquise wurde ihm ein Angebot unterbreitet, das den Einsatz von vier Mitarbeitern sowie einem LKW für den Zeitraum von acht Stunden zu einem Preis von 495,00 Euro abzüglich 10 % Rabatt, also 445,50 Euro umfasste. Zusätzlich wurden 75,00 Euro für eine Verkehrsumleitung vereinbart. Der Geschädigte wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Auf- und Abbau von Möbeln mit 55,00 Euro pro laufenden Meter berechnet würde. Bei dem Geschädigten waren ca. 13 Meter Möbel vorhanden. Auf Grundlage dieses Angebotes wurde der Auftrag von dem Geschädigten der Firma N4 erteilt. Der Umzug wurde am 25.06.2009 durchgeführt. Bevor die Arbeiten vollständig abgeschlossen waren, forderte der gesondert verfolgte B12 von dem Geschädigten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.850,00 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, die Möbel einzubehalten. Der Geschädigte, der nur 900,00 Euro in bar zur Verfügung hatte und dem auf seine Anfrage hin ein entsprechender Kredit durch die Bank nicht gewährt wurde, bat seine Schwiegermutter in G3, ihm 1.000,00 Euro zur Verfügung zu stellen. Dieses Geld wurde durch einen Kurier der Firma N4 bei der Schwiegermutter in G3 abgeholt. Die Restarbeiten sollten am nächsten Tag für eine weitere Zahlung in Höhe von 350,00 Euro ohne Rechnung durchgeführt werden. Am nächsten Morgen erschien jedoch niemand von der Firma N4 bei dem Geschädigten.
u) (Fallakte 129):
Die Geschädigten L9 und L10 beabsichtigten, innerhalb von N zusammenzuziehen. Auf die Firma N2 waren sie durch eine Annonce in der N12 aufmerksam geworden. In der Folgezeit erschien der Angeklagte I, um die Wohnungen der Geschädigten in der P2-Straße … und der I9-Straße … zu besichtigen und sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Der Angeklagte I unterbreitete den Geschädigten ein Angebot, das den Einsatz von vier Mitarbeitern sowie einem LKW für den Zeitraum von sechs Stunden für 315,00 Euro umfasste. Zusätzlich teilte der Angeklagte I den Geschädigten mit, dass 55,00 Euro pro laufenden Meter für den Auf- und Abbau der Möbel anfallen würden. Er bestätigte den Geschädigten vor Ort, dass es sich insoweit um 3,5 Meter an Möbel handeln würde.
Der Umzug wurde am 23.09.2010 durchgeführt. Mit den Arbeiten wurde um 07:00 Uhr begonnen. Noch vor dem Abladen der Möbel am Zielort in der T14-Straße … in N verlangte der gesondert verfolgte D1 von den Geschädigten einen Preis in Höhe von 1.369,00 Euro. Die Arbeiten waren zu diesem Zeitpunkt eingestellt worden, sodass den Geschädigten durch diese Verhaltensweise der Mitarbeiter klar vermittelt wurde, dass die Arbeiten erst dann weiter fortgesetzt würden, wenn der geforderte Preis bezahlt würde. Unter dem Druck dieser unterschwelligen Drohung sahen sich die Geschädigten daher gezwungen, den geforderten Preis in Höhe von 1.369,00 Euro zu zahlen. Erst danach wurden die weiteren Arbeiten fortgesetzt, die um 13:00 Uhr beendet wurden.
v) (Fallakte 134):
Der Geschädigte X9 beabsichtigte, von der F1-Str. … zur F1-Str. … in E3 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten B war er durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden, in der der Angeklagte unter der Firmierung N4 unter Verwendung einer E3 Telefonnummer seine Dienste anbot, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass es sich bei der Firma N4 um ein in E3 ansässiges Umzugsunternehmen handele. Am 02.07.2010 erschien der Angeklagte I in der Wohnung des Geschädigten, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete der Angeklagte I dem Geschädigten ein Angebot, das den Einsatz von vier Mitarbeitern sowie einem LKW für den Zeitraum von acht Stunden für den Preis von 515,00 Euro abzüglich 15 % Rabatt, also 440,00 Euro umfasste. Dabei gab der Angeklagte I an, dass der Umzug in acht Stunden durchgeführt werden könne. Auf der Grundlage dieses Angebotes erteilte der Geschädigte der Firma N4 den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 30.08.2010 durchgeführt. Mit den Umzugsarbeiten wurde um 06:45 Uhr begonnen. Bereits um 08:30 Uhr präsentierte der Angeklagte B dem Geschädigten eine Rechnung, wonach dieser einen Betrag in Höhe von 2.310,98 Euro zahlen sollte. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte B dem Geschädigten damit, sofort alle weiteren Arbeiten einzustellen und alles stehen zu lassen. Unter dem Druck dieser Drohung, insbesondere um die Einstellung der Arbeiten zu vermeiden, zahlte der Geschädigte sofort einen Betrag in Höhe von 1.400,00 Euro an den Angeklagten B. Den restlichen Betrag in Höhe von 910,00 Euro sollte er dann per Überweisung auf das Konto des Angeklagten B überweisen. Die Arbeiten wurden erst fortgesetzt, nachdem der Geschädigte den Betrag in Höhe von 1.400,00 Euro an den Angeklagten bezahlt hatte. Weitere Zahlungen leistete der Geschädigte in der Folgezeit nicht.
w) (Fallakte 142):
Die Geschädigte T15 beabsichtigte, innerhalb von E12 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten war sie aufgrund einer Zeitungsannonce aufmerksam geworden. In dieser Zeitungsannonce, in der der Angeklagte unter der Firmierung N4 warb, war eine E12 Telefonnummer angegeben, um so den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei der Firma N4 um ein Umzugsunternehmen mit Sitz in E12. In der Folgezeit erschien der Angeklagte I in der Wohnung der Geschädigten in der K-Straße … in E12, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete er der Geschädigten das Angebot, das Transportdienstleistungen durch 4 Mitarbeiter mit einem LKW für einen Zeitraum von acht Stunden zu einem Betrag in Höhe von 515,00 Euro abzüglich 15 % Rabatt, d. h. 440,00 Euro durchgeführt werden sollten. Der Umzug sollte dann unter Berücksichtigung weiterer anfallender Kosten zu einem Pauschalpreis in Höhe von maximal 700,00 Euro bewerkstelligt werden. Das Angebot wurde dabei auf einem Briefkopf mit der Firmierung E17, Geschäftsführer B13 erstellt. Auf dieser Grundlage erteilte die Geschädigte T15 der Firma des Angeklagten B den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 15.10.2010 durchgeführt, wobei mit den Arbeiten um 07:15 Uhr begonnen wurde. Nachdem die Möbel in den LKW eingeladen worden waren, wurde die Geschädigte von einem Mitarbeiter des Angeklagten B gegen 10:00 Uhr aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 3.500,00 Euro zu zahlen. Für den Fall der Nichtzahlung wurde der Geschädigten damit gedroht, die Arbeiten abzubrechen und mit dem LKW, auf dem sich bereits die Möbel befanden, davonzufahren. Dem von der Geschädigten telefonisch beigezogenen Rechtsanwalt L11 gelang es, den geforderten Betrag auf 2.000,00 Euro herunterzuhandeln. Unter dem Druck der ausgesprochenen Drohung sowie weil die Geschädigte ihre Möbel wiederhaben wollte, bat sie daher ihren Vermieter, ihr die bei ihm hinterlegte Kaution in Höhe von 2.000,00 Euro auszuzahlen, damit sie damit die Forderung begleichen könne. Die 2.000,00 Euro wurden dem Mitarbeiter der Firma des Angeklagten übergeben, woraufhin die Arbeiten fortgesetzt und um 14:00 Uhr beendet wurden.
x) (Fallakte 145):
Der Geschädigte I10 beabsichtigte, innerhalb von I11 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten B war er durch eine Annonce im I12 aufmerksam geworden, in der der Angeklagte unter der Firmierung N4 mit einer E12 Telefonnummer warb, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass es sich bei der Firma N4 um ein in E12 ansässiges Umzugsunternehmen handele. Ende September 2010 erschien der Angeklagte I in der Wohnung des Geschädigten, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage erstellte der I dem Geschädigten ein Angebot, das den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von acht Stunden zu einem Preis von 515,00 Euro abzüglich 15 % Rabatt, also 440,00 Euro umfasste. Zudem war der kostenlose Einsatz des Außenliftes vorgesehen. Auf der Grundlage dieses Angebotes erteilte der Geschädigte der Firma N4 den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 04.10.2010 durchgeführt. Nachdem das Umzugsgut auf den LKW verladen worden war, kam ein Mitarbeiter des Angeklagten B auf den Geschädigten zu und forderte diesen auf, einen Betrag in Höhe von 1.650,00 Euro zu zahlen. Für den Fall der Nichtzahlung wurde damit gedroht, den Umzug abzubrechen und die Möbel stehen zu lassen. Dem Geschädigten gelang es, den Preis auf 1.500,00 Euro herunterzuhandeln. Unter dem Druck der Situation zahlte der Geschädigte die geforderten 1.500,00 Euro. Sodann wurden die Umzugsarbeiten weiter fortgesetzt.
y) (Fallakte 147):
Die Geschädigten T16 und U4 beabsichtigten, innerhalb von E12 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten B waren sie durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden, in der der Angeklagte unter der Firmierung N4 unter Verwendung einer E12 Telefonnummer warb, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, bei der Firma N4 handele es sich um ein Umzugsunternehmen, das seinen Sitz in E12 habe.
Am 10.08.2010 erschien der Angeklagte I in der Wohnung der Geschädigten in der X10-Straße in E12, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete den Geschädigten ein Angebot, das den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von sechs Stunden zu einem Preis von 315,00 Euro abzüglich 15 % Rabatt, also 270,00 Euro umfasste. Der Angeklagte I äußerte zudem, dass der Umzug problemlos innerhalb von sechs Stunden durchgeführt werden könne und keine zusätzlichen Kosten entstehen würden. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilten die Geschädigten der Firma des Angeklagten den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 30.08.2010 durchgeführt. Die Arbeiten wurden dabei um 07:00 Uhr begonnen. Nachdem die Möbel auf dem LKW eingeladen worden waren, forderte der gesondert verfolgte L6 von den Geschädigten die sofortige Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.274,59 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, das Umzugsgut auf dem LKW zu belassen und damit wegzufahren. Unter dem Druck dieser Drohung und weil der Geschädigte an dem Tattag seine Wohnung räumen musste, also den Umzug nicht verschieben konnte, zahlte er den geforderten Preis, nachdem seine Bitte, eine Teilzahlung in halber Höhe am Einladeort, und die restliche Zahlung am Ausladeort zu leisten, abgelehnt worden war. Sodann wurden die weiteren Arbeiten durchgeführt und um 12:00 Uhr beendet.
z) (Fallakte 152):
Die Geschädigten L12 und L13 wollten innerhalb von B14 umziehen. Die Geschädigte L13 wurde auf die Firma des Angeklagten durch eine Zeitungsannonce in einem kostenlosen B15 aufmerksam, in der der Angeklagte unter der Firmierung E18 mit einer B14 Telefonnummer warb, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass es sich bei dem von ihm betriebenen Umzugsunternehmen um ein Unternehmen handele, das in B14 ansässig ist. Die Geschädigte L13 vereinbarte für den 04.11.2010 einen Besichtigungstermin, zu dem der gesondert verfolgte N13 erschien, um sich so einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen.
Der N13 unterbreitete der Geschädigten L13 ein Angebot, das den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von acht Stunden zu einem Preis von 525,00 Euro vorsah. Zudem wies er auf den Umstand hin, dass weitere Kosten durch den Einsatz des Außenliftes hinzukommen würden. Auf Nachfrage versicherte er, dass der Umzug innerhalb der vorgesehenen acht Stunden unproblematisch durchgeführt werden könne und die Möbel mit einer Fahrt zum Umzugsziel verbracht werden könnten. Auf dieser Grundlage erteilten die Geschädigten der Firma des Angeklagten den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 29.12.2010 durchgeführt, wobei mit den Umzugsarbeiten um 08:15 Uhr begonnen wurde. Ein Außenlift wurde mit der Begründung, dass er aufgrund der Schneeverhältnisse nicht aufgestellt werden könne, nicht mitgebracht. Nachdem etwa 2/3 des Umzugsgutes auf dem LKW verladen worden war, forderte der N13 von den Geschädigten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.260,21 Euro. Der Mehrpreis wurde insbesondere auch damit begründet, dass 6 ½ Stunden Fahrt von E8 nach B14 und zurück angefallen seien. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der N13 damit, den LKW mit den bereits aufgeladenen Möbeln nicht mehr zu bewegen und diesen einfach stehenzulassen, wobei die Kosten aufgrund der Zeit weiterlaufen würden. Da die Geschädigten unter Zeitdruck standen und die Wohnung bis zum 04.01.2011 räumen mussten, zahlten sie unter dem Druck der Drohung die geforderten 1.260,21 Euro an den N13. Eine erste Rate in Höhe von 660,00 Euro wurde direkt vor Ort bezahlt, damit die Arbeiten fortgesetzt wurden. Der restliche Betrag wurde dann während des Abladens am Zielort bezahlt. Die Arbeiten wurden um 15:45 Uhr beendet.
aa) (Fallakte 154):
Die Geschädigte N14 beabsichtigte, innerhalb von L14 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten B war sie durch ein Inserat im L15 aufmerksam geworden, wo der Angeklagte mit einer L14 Telefonnummer warb, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein in L14 ansässiges Umzugsunternehmen handelt. In der Folgezeit erschien der Angeklagte I in der Wohnung der Geschädigten in der H2-Straße … in L14, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Der I unterbreitete der Geschädigten ein Angebot, das den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von acht Stunden zu einem Preis von 515,00 Euro abzüglich 15 % Rabatt, also 440,00 Euro umfasste. Zudem sollten noch Kosten für 3 Meter Küchenmontage in Höhe von 165,00 Euro dazukommen. Weitere Kosten sollten nach Angaben des Angeklagten I nicht entstehen. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilte die Geschädigte der Firma des Angeklagten B den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 01.07.2010 durchgeführt. Mit den Arbeiten wurde dabei um 08:00 Uhr begonnen. Bereits nach einer Dreiviertelstunde kam der gesondert verfolgte T auf die Geschädigte zu und forderte von ihr die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.000,00 Euro. Diese Mehrkosten wurden insbesondere auch damit begründet, dass bereits die Anfahrt 3 Stunden gedauert habe und daher für An- und Abfahrt bereits Nettokosten in Höhe von 528,00 Euro anfallen würden. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der T damit, die Umzugsarbeiten abzubrechen und die Möbel auf die Straße zu stellen. Unter dem Druck dieser Drohung erklärte sich die Geschädigte schließlich bereit, den geforderten Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro an den T zu zahlen. Erst danach wurden die Arbeiten fortgesetzt und um 15:00 Uhr beendet.
bb) (Fallakte 156):
Die Geschädigte E19 wollte innerhalb von H1 umziehen. Auf die Firma des Angeklagten B war sie durch eine Zeitungsannonce im T13 aufmerksam geworden. In der Folgezeit erschien der Angeklagte I in der Wohnung der Geschädigten in der B16-Straße … in H1, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Der Angeklagte I erstellte ein Angebot, was den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von acht Stunden zu einem Preis von 515,00 Euro abzüglich 15 % Rabatt, also 430,00 Euro umfasste. Er teilte der Geschädigten zudem mit, dass noch weitere Kosten hinzukommen würden und die Gesamtkosten daher zwischen 800,00 und maximal 1.200,00 Euro liegen würden. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilte die Geschädigte der Firma des Angeklagten den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 27.01.2010 durchgeführt, wobei mit den Arbeiten um 07:00 Uhr begonnen wurde. Bereits nach 15 Minuten kam der Angeklagte B auf die Geschädigte zu und verlangte von ihr die sofortige Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.496,22 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte B der Geschädigten damit, die weiteren Umzugsarbeiten abzubrechen sowie das Umzugsgut einzulagern. Unter dem Druck dieser Drohung und weil die Geschädigte ihre Möbel wiederhaben wollte, zahlte sie zunächst eine Summe in Höhe von 2.400,00 Euro an den Angeklagten B. Die Restzahlung sollte erst nach Abschluss der Schreinerarbeiten erfolgen, was auch absprachegemäß geschah. Die Arbeiten wurden fortgesetzt und gegen 18:00 Uhr beendet, wobei durch die Mitarbeiter des Angeklagten B eine 90-minütige Pause gemacht worden war.
cc) (Fallakte 196):
Die Geschädigte X11 wollte innerhalb von H3 umziehen. Auf die Firma des Angeklagten war sie durch ein Inserat im T17 aufmerksam geworden. In der Folgezeit erschien der Angeklagte I in Begleitung einer jungen Frau in der Wohnung der Geschädigten X11, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er machte ein Angebot, das den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von sechs Stunden zu einem Preis von 315,00 Euro vorsah. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilte die Geschädigte X11 der Firma N2 den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 21.07.2010 durchgeführt. Nachdem die Möbel auf den LKW geladen worden waren, forderte der gesondert verfolgte T18 von der Geschädigten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.489,49 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, alles wieder abzuladen und die weiteren Umzugsarbeiten abzubrechen. Die Geschädigte zahlte aufgrund dieser Drohung einen Betrag in Höhe von 2.400,00 Euro an den T18, woraufhin die Umzugsarbeiten fortgesetzt wurden.
dd) (Fallakte 197):
Die Geschädigte W2 beabsichtigte, von I1 nach E3 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten B war sie durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden, in der der Angeklagte B unter der Firmierung E18 unter Verwendung einer E3 Telefonnummer warb, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein in E3 ansässiges Umzugsunternehmen. In der Folgezeit erschien der Angeklagte I in der Wohnung der Geschädigten, um sich so einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete der Geschädigten ein Angebot, das den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von sechs Stunden zu einem Preis von 295,00 Euro abzüglich 15 % Rabatt, also 250,75 Euro umfasste. Er teilte der Geschädigten zudem mit, dass noch Fahrkosten in Höhe von 88,00 Euro hinzukämen, sodass die Geschädigte insgesamt von einem Gesamtpreis von etwa 348,00 Euro ausging. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilte sie der Firma des Angeklagten den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 12.02.2011 durchgeführt, wobei die Arbeiten um 07:00 Uhr begonnen wurden. Nachdem der LKW in I1 beladen worden war, kam der Angeklagte B auf die Geschädigte zu und forderte von ihr die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.330,00 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er der Geschädigten damit, die weiteren Arbeiten abzubrechen und die sich auf dem LKW befindlichen Möbel als Pfand einzubehalten. Unter dem Druck dieser Drohung und weil die Geschädigte ihre Möbel wiederhaben wollte, erklärte sie sich bereit, den geforderten Betrag zu bezahlen. Da sie aber nur 500,00 Euro Bargeld zur Verfügung hatte, fragte sie den Angeklagten B, ob es möglich sei, den Rest nach Erhalt der Rechnung durch Überweisung zu zahlen. Da dies durch den Angeklagten abgelehnt wurde, begab sich die Geschädigte zur Bank und hob dort den restlichen Betrag ab. Während dieser Zeit wurde durch die Transporteure des Angeklagten nicht weitergearbeitet. Das Geld übergab sie dem B, woraufhin die Arbeiten fortgesetzt und gegen 14:00 Uhr beendet wurden.
ee) (Fallakte 201):
Die Geschädigte L16 beabsichtigte, von M4 nach E12 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten war sie durch ein Zeitungsinserat aufmerksam geworden, in dem der Angeklagte unter der Firmierung E18 unter Verwendung einer E12 Telefonnummer warb, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein in E12 ansässiges Umzugsunternehmen handele. In der Folgezeit erschien der Angeklagte I in der Wohnung der Geschädigten, um sich so einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Der Angeklagte I unterbreitete der Geschädigten daraufhin ein Angebot, das Transportdienst-leistungen in einem Umfang von 4 Mann und einem LKW für acht Stunden zu einem Preis von 525,00 Euro abzüglich 15 % Rabatt, also 445,00 Euro umfasste. Der Angeklagte I wies zudem darauf hin, dass noch Kosten für den Einsatz eines Liftes hinzukommen würden. Der Angeklagte I versicherte zudem, dass der Umzug innerhalb des Zeitraums von acht Stunden durchgeführt werden könne. Auf Grundlage der Beratung durch den I ging die Geschädigte von Kosten in Höhe von maximal 1.500,00 Euro aus und erteilte der Firma des Angeklagten den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 21.09.2010 durchgeführt. Ca. 1 ½ Stunden nach Beginn der Arbeiten kam der Angeklagte B auf die Geschädigte zu und forderte von dieser die Zahlung eines Preises in Höhe von 3.500,00 Euro. Diese Mehrforderung wurde u.a. damit begründet, dass allein 3 Stunden für die An- und Abfahrt zu berechnen seien. Der Geschädigten gelang es dann im Rahmen von Verhandlungen, den Preis zunächst auf 3.220,00 Euro zu reduzieren. Sie bot eine Teilzahlung in Höhe von 900,00 Euro an, da sie nur so viel in bar zur Verfügung hatte. Dies wurde jedoch durch den Angeklagten B abgelehnt. Dieser drohte der Geschädigten damit, für den Fall der Nichtzahlung die restlichen Möbel auf der Straße stehen zu lassen und die bereits eingeladenen Möbel als Pfand mitzunehmen. Unter dem Druck dieser Drohung zahlte die Geschädigte den geforderten Preis in Höhe von 3.220,00 Euro an den Angeklagten B. Danach wurden die Arbeiten weiter fortgesetzt. Der Umzug wurde jedoch nur teilweise durchgeführt. Einige Möbel blieben auf der Straße stehen.
ff) (Fallakte 222):
Die Geschädigten C10 und C11 beabsichtigten, innerhalb von F umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten wurden die Geschädigten durch eine Annonce im Lokalblatt aufmerksam. In der Folgezeit erschien ein Mitarbeiter der Firma des Angeklagten B, um die Wohnung der Geschädigten zu besichtigen. Auf dieser Grundlage erstellte dieser Mitarbeiter auf dem Geschäftspapier der Firma E17 ein Angebot, das den Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von sechs Stunden zu einem Preis von 295,00 Euro vorsah. Der Mitarbeiter bestätigte zudem, dass der Umzug innerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit von sechs Stunden problemlos ausgeführt werden könnte.
Der Umzug wurde am 23.04.2011 durchgeführt. Während des Umzuges kam der gesondert verfolgte T auf die Geschädigten zu und verlangte von diesen die Zahlung eines Betrages in Höhe von 950,00 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte damit, die weiteren Umzugsarbeiten abzubrechen. Unter dem Druck dieser Drohung zahlten die Geschädigten den geforderten Preis, wonach die Umzugsarbeiten, die um 07:00 Uhr begonnen worden waren, um 12:30 Uhr beendet wurden.
gg) (Fallakte 238):
Die Geschädigte I13 beabsichtigte, von der C12-Straße … zur E20-Straße … innerhalb von C13 umzuziehen. Zu diesem Zweck wandte sie sich an die Firma des Angeklagten B. In der Folgezeit wurde der Geschädigten unter der Firmierung E17 ein Angebot unterbreitet, wonach Transportdienstleistungen in einem Umfang von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von acht Stunden für 445,00 Euro abzüglich 20 % Rabatt angeboten wurden. Auf der Grundlage dieses Angebotes erteilte die Geschädigte der Firma des Angeklagten den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 28.10.2011 durchgeführt. Nachdem die Möbel zum Zielort in die E20-Straße verbracht worden waren, forderte der Angeklagte B von der Geschädigten die sofortige Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.000,00 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte damit, die Möbel einfach auf die Straße zu stellen und wegzufahren. Der Angeklagte reduzierte schließlich seine Forderung auf 2.000,00 Euro. Aus Angst, dass der Angeklagte B seine Drohung tatsächlich wahr machen würde, erklärte sich die Geschädigte mit der Zahlung dieses Betrages einverstanden. Sie wurde von dem gesondert verfolgten C14, einem Mitarbeiter des Angeklagten B zur T5 gefahren, wo sie – zusätzlich zu 600,00 Euro, die sie in bar übergeben hatte – die noch fehlenden 1.400,00 Euro abhob und diese dem gesondert verfolgten C14 übergab. Die Mitarbeiterin der T5, der die Situation komisch vorkam, verständigte die Polizei. Diese erschien am Tatort und forderte die anwesenden Mitarbeiter des Angeklagten B auf, die Möbel wieder in die Wohnung der Geschädigten zu verbringen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Angeklagte B bereits mit den 2000,00 Euro, die die Geschädigte I13 bezahlt hatte, vom Tatort entfernt.
hh) (Fallakte 246):
Der Geschädigte U5 beabsichtigte, innerhalb von X12 von der G4-Straße … in die S5-Straße … umzuziehen. Auf die Firma E17 des Angeklagten B war der Geschädigte durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden. In der Folgezeit erschien ein Mitarbeiter des Angeklagten B, um die Wohnung des Geschädigten zu besichtigen und auf dieser Grundlage ein Angebot zu erstellen. Dem Geschädigten wurde ein Angebot unterbreitet, wonach der Umzug unter Einsatz von vier Personen sowie einem LKW innerhalb eines Zeitraumes von acht Stunden zu einem Preis von 495,00 Euro abzüglich 15 % Rabatt, also 420,00 Euro durchgeführt werden sollte. Die Geschädigte wurde darauf hingewiesen, dass für jede weitere angefangene halbe Stunde ein Betrag in Höhe von 88,00 Euro berechnet würde. Auf der Grundlage dieses Angebotes erteilte die Geschädigte der Firma des Angeklagten den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 23.08.2011 durchgeführt, wobei die Arbeiten um 07:00 Uhr begonnen wurden. Nachdem die Möbel zum Zielort verbracht worden waren, wurde von dem Geschädigten vor Beginn der Abladearbeiten von einem Mitarbeiter des Angeklagten B, der von diesem zuvor instruiert worden war, die sofortige Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.000,00 Euro verlangt. Für den Fall der Nichtzahlung wurde damit gedroht, die weiteren Umzugsarbeiten abzubrechen. Unter dem Druck dieser Drohung erklärte sich der Geschädigte bereit, den geforderten Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro an den Mitarbeiter zu zahlen, woraufhin die weiteren Arbeiten fortgesetzt und um 17:30 Uhr beendet wurden.
ii) (Fallakte 256):
Der Geschädigte C15 beabsichtigte innerhalb von S2 in die O5-Straße … umzuziehen. Auf die Firma E17 des Angeklagten B war er durch ein Zeitungsinserat aufmerksam geworden. In der Folgezeit erschien ein Mitarbeiter in der Wohnung des Geschädigten, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete dem Geschädigten ein Angebot, das Transportdienstleistungen in einem Umfang von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von acht Stunden zu einem Preis von 495,00 Euro abzüglich 20 % Rabatt beinhaltete. Zudem wies der Mitarbeiter darauf hin, dass die Montage der Möbel in diesem Preis nicht mit einbezogen sei. Unter Berücksichtigung der Montage müsse der Geschädigte mit Gesamtkosten in Höhe von ca. 1.200,00 Euro netto rechnen. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilte der Geschädigte der Firma des Angeklagten den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 27.12.2011 durchgeführt, wobei die Arbeiten um 07:00 Uhr begonnen wurden. Nachdem etwa die Hälfte des Umzugsgutes auf den LKW geladen worden war, kam der Angeklagte B auf den Geschädigten zu und forderte von ihm die Zahlung eines Betrages in Höhe von ca. 4.450,00 Euro. Der Geschädigte wies den Angeklagten B auf den abgeschlossenen Vertrag und die von dem Mitarbeiter benannten zu erwartenden Kosten hin. Der Angeklagte B beharrte jedoch darauf, dass der Umzug zu diesem Preis nicht durchgeführt werden könne und forderte einen Betrag in Höhe von 3.000,00 Euro. Nachdem der Geschädigte auch nicht bereit war, diesen Betrag zu zahlen, forderte der Angeklagte B seine Mitarbeiter auf, die Arbeiten einzustellen. Von dem Geschädigten wurde die Polizei hinzugezogen, die Umzugsarbeiten wurden daraufhin abgebrochen und nicht weiter durchgeführt. Durch den Geschädigten wurden keine Zahlungen geleistet.
jj) (Fallakte 257):
Die Geschädigte T19 beabsichtigte, innerhalb von I14 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten war sie durch eine Annonce in der örtlichen Presse aufmerksam geworden. In der Folgezeit erschien ein Mitarbeiter der Firma des Angeklagten, um sich in der Wohnung der Geschädigten einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage erstellte dieser Mitarbeiter ein Angebot, das die Erbringung von Transportdienstleistungen unter Einsatz von vier Mitarbeitern sowie einem LKW für den Zeitraum von sechs Stunden zu einem Preis von 295,00 Euro abzüglich 20 %, also 240,00 Euro vorsah. Die Geschädigte nahm dieses Angebot an.
Der Umzug wurde am 21.01.2012 durchgeführt, wobei mit den Arbeiten um 7.00 Uhr begonnen wurde. Noch vor Beendigung der Aufladearbeiten kam ein Mitarbeiter des Angeklagten, der von diesem zuvor entsprechend instruiert worden war, auf die Geschädigte zu und forderte von dieser die sofortige Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.045,00 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, die sich auf dem LKW befindlichen Möbel einzubehalten. Unter dem Druck dieser Drohung erklärte sich die Geschädigte schließlich bereit, einen Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro zu zahlen. Nach Zahlung wurden die weiteren Umzugsarbeiten fortgesetzt.
kk) (Fallakte 262):
Die Geschädigte U6 beabsichtigte, innerhalb von I15 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten war sie durch eine Zeitungsannonce in der örtlichen Presse aufmerksam geworden. In der Folgezeit erschien der gesondert verfolgte N13 in der Wohnung der Geschädigten, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage erstellte er der Geschädigten ein Angebot, das die Erbringung von Transportdienstleistungen unter Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von acht Stunden zu einem Preis von 445,00 Euro abzüglich 20 % Rabatt, also 356,00 Euro umfasste. Auf dieser Grundlage erteilte die Geschädigte der Firma des Angeklagten B den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 26.11.2011 durchgeführt. Noch bevor die Aufladearbeiten beendet worden waren, kam ein Mitarbeiter des Angeklagten auf die Geschädigte zu und forderte von dieser die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.500,00 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Mitarbeiter der Geschädigten damit, die weiteren Umzugsarbeiten abzubrechen. Unter dem Druck dieser Drohung erklärte sich die Geschädigte schließlich bereit, einen Betrag in Höhe von 1.051,00 Euro zu zahlen, woraufhin die weiteren Umzugsarbeiten fortgesetzt worden.
ll) (Fallakte 265):
Der Geschädigte H4 beabsichtigte, innerhalb von E3 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten B war er durch eine Zeitungsannonce in der örtlichen Presse aufmerksam geworden, in der der Angeklagte B unter Verwendung einer E3 Telefonnummer für sein Unternehmen warb. In der Folgezeit erschien ein Mitarbeiter des Angeklagten B in der Wohnung der Geschädigten in der W3-Straße … in E3, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage erstellte er dem Geschädigten ein Angebot, das die Erbringung von Transportdienstleistungen unter Einsatz von vier Personen sowie einem LKW für den Zeitraum von acht Stunden zu einem Preis von 495,00 Euro abzüglich 20 % Rabatt, also 396 Euro umfasste. Versteckte Kosten seien nicht enthalten, wurde dem Geschädigten zugesagt. Aufgrund erforderlicher Montagearbeiten ging der Geschädigt nach dem Akquisegespräch von zu erwartenden Maximalkosten in Höhe von 1.400,00 Euro aus. Auf dieser Grundlage erteilte der Geschädigte der Firma des Angeklagten den entsprechenden Umzugsauftrag.
Der Umzug wurde am 23.02.2012 durchgeführt. Noch bevor die um 07:00 begonnenen Aufladearbeiten beendet worden waren, kam ein Mitarbeiter des Angeklagten B auf dem Geschädigten zu und forderte von ihm die Zahlung eines Betrages in Höhe von 3453,- Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er dem Geschädigten, dass er in diesem Fall was erleben könne. Unter dem Druck dieser Drohung erklärte sich der Geschädigte bereit, einen Betrag in Höhe von 3453,00 Euro zu zahlen, woraufhin die weiteren Umzugsarbeiten fortgesetzt und um 14:30 Uhr beendet wurden.
mm) (Fallakte 266):
Die Geschädigte T20 beabsichtigte, von N15 nach E16 umzuziehen. Im T21 war sie durch eine Kleinanzeige auf die Firma V1 aufmerksam geworden. Im Rahmen dieser Kleinanzeige wurde durch den Angeklagten B angeboten, unter Einsatzes von vier Packern sowie einem LKW Umzüge in einem Zeitfenster von 6 Stunden für 295,00 Euro bzw. innerhalb von 8 Stunden für 495,00 Euro zzgl. Möbelmontage zu erbringen, wobei für Senioren ab 50 Jahren ein Rabatt in Höhe von 20 % angeboten wurde. In dieser Annonce war eine Telefonnummer mit E12 Vorwahl angegeben, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein in E12 ansässiges Umzugsunternehmen handele. Tatsächlich befand sich jedoch in E12 weder der Hauptgeschäftssitz noch eine Filiale der Firma des Angeklagten B.
Am 11.04.2012 erschien ein Mitarbeiter des Angeklagten B in der Wohnung der Geschädigten T20, B17-Straße … in N15, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er stellte sich dabei als „Herr L17“ vor und unterbreitete der Geschädigten das Angebot, den Umzug unter Einsatz von 4 Möbelpackern sowie einem LKW innerhalb von 10 Stunden für 800,00 Euro abzüglich 20 Prozent Seniorenrabatt, also für insgesamt 640,00 Euro durchzuführen. Auf die konkrete Nachfrage der Geschädigten, ob ggfls. noch weitere Kosten wie etwa Fahrtkosten anfallen würden, verneinte der Mitarbeiter dies ausdrücklich und betonte, dass der im Angebotsvordruck vermerkte Betrag endgültig sei. Auf dieser Grundlage erteilte die Geschädigte T20 der Firma des Angeklagten B den Auftrag, den Umzug von N15 nach E16 durchzuführen.
Der Umzug wurde am 07.05.2012 durchgeführt. Zu diesem Termin erschienen gegen 08.00 Uhr morgens der gesondert verfolgte B2 mit 4 weiteren Mitarbeitern in einem LKW, der die Aufschrift „N4“ trug. Ca. 45 Minuten später, nachdem bereits ein Teil der Möbel auf den LKW verladen worden waren, wandte sich der B2 an die Geschädigte T20 und teilte dieser mit, dass er mit der zuvor vereinbarten Summe in Höhe von 640,00 Euro nicht auskomme. Er erstellte handschriftlich eine Rechnung, aus der sich ein zu zahlender Gesamtbetrag in Höhe von 2.936,00 Euro ergab. Nachdem die Geschädigte darauf hingewiesen hatte, dass sie mit diesem Preis nicht einverstanden sei, erwiderte der B2, dass für den Fall der Nichtzahlung des geforderten Betrages die sich bereits auf dem LKW befindlichen Möbel bis zur vollständigen Bezahlung des geforderten Preises eingelagert würden. Während dieses Gespräches wurden die Aufladearbeiten durch die Mitarbeiter des B fortgeführt. Unter dem Druck dieser Drohung begab sich die Geschädigte T20 zur Bank, um den geforderten Betrag von ihrem Konto abzuheben. Nach ihrer Rückkehr übergab sie den Betrag in Höhe von 2.936,00 Euro dem Angeklagten B2, wonach die weiteren Umzugsarbeiten fortgesetzt wurden.
nn) (Fallakte 267):
Der Geschädigte S6 beabsichtigte, nach G5 umzuziehen. In der letzten Märzwoche 2012 war er durch ein Zeitungsinserat auf die Umzugsfirma des Angeklagten B aufmerksam geworden, die er in der Folgezeit telefonisch kontaktierte. Am 03.04.2012 erschien ein nicht identifizierter Mitarbeiter des Angeklagten B, der sich in der Wohnung des Geschädigten ein Bild vom Umfang des Umzuges machen sollte. Auf dieser Grundlage gab der Mitarbeiter des Angeklagten B ein Angebot ab, wonach der Umzug mit 4 Mitarbeitern sowie einem LKW in einem Zeitfenster von 6 Stunden für den Betrag in Höhe von 295,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt erledigt werden sollte. Dabei wurde dem Geschädigten S6 zu verstehen gegeben, dass es sich bei diesem Betrag um einen Festpreis handele. Dieses Angebot nahm der Geschädigte S6 an.
Der Umzug nach G5 wurde am 11.04.2012 durchgeführt, wobei insgesamt 4 nicht näher identifizierte Mitarbeiter des Angeklagten B mit einem LKW bei dem Geschädigten S6 erschienen, um den Umzug durchzuführen. Nachdem die Möbel mittels des LKW“s zum Zielort in G5 verbracht worden waren, wandte sich einer der Mitarbeiter an den Geschädigten S6 und forderte von diesem die Zahlung eines Preises in Höhe von 913,92 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung wurde dem Geschädigten S6 damit gedroht, dass seine Möbel bis zur vollständigen Zahlung des geforderten Betrages eingelagert werden. Unter dem Druck dieser Drohung zahlte der Geschädigte S6 den geforderten Preis in Höhe von 913,92 Euro, worauf die weiteren Umzugsarbeiten fortgesetzt wurden.
oo) (Fallakte 269)
Die Geschädigte H5 beabsichtigte, innerhalb von E8 von der N16-Straße … zur N16-Straße … umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten B war sie durch eine Kleinanzeige im X1 aufmerksam geworden. Nachdem sie telefonisch Kontakt aufgenommen hatte, erschien 1 Woche vor Durchführung des Umzuges ein Mitarbeiter des Angeklagten B, der gesondert verfolgte N13 in der Wohnung der Geschädigten H5, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete der N13 der Geschädigten H5 das Angebot, den Umzug innerhalb eines Zeitrahmens von 6 Stunden unter Einsatz von 4 Personen sowie einem LKW zu einem Preis von 295,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt durchzuführen. Dieses Angebot nahm die Geschädigte H5 an.
Der Umzug wurde am 19.09.2011 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr durchgeführt. Zu diesem Termin erschienen mindestens 5 Mitarbeiter des Angeklagten B mit einem LKW und einem Möbellift, um den Umzug durchzuführen. Nachdem bereits ein Großteil der Möbel auf den LKW verladen worden war, wurde die Geschädigte H5 von einem der Mitarbeiter gefragt, ob sie schon wüsste, was sie zu zahlen habe. Auf die Antwort der Geschädigten H5, dass dies bereits feststehe, antwortete der Mitarbeiter, dass dies nicht stimme, da es sich lediglich um den Betrag für den LKW handele. Er teilte der Geschädigten H5 mit, dass er einen Betrag in Höhe von 1.554,14 Euro zu zahlen habe. Als die Geschädigte H5 daraufhin äußerte, dass sie diesen Betrag nicht zahlen werde, wurde ihr durch den Mitarbeiter damit gedroht, für den Fall der Nichtzahlung die sich bereits auf dem LKW befindlichen Möbel einzubehalten. Unter dem Druck dieser Drohung fuhr die Geschädigte H5 mit ihrer Tochter zur T5, um den geforderten Betrag abzuheben. Nachdem sie den geforderten Betrag in Höhe von 1.554,14 Euro an den Mitarbeiter übergeben hatte, wurden die Umzugsarbeiten fortgesetzt.
pp) (Fallakte 270):
Die Geschädigte X13 beabsichtigte, von E8 nach G6 zu ziehen. Im E21 war sie auf eine Annonce der Firma des Angeklagten B gestoßen. Zu dieser nahm sie telefonisch Kontakt auf und vereinbarte einen Besichtigungstermin. Am 18.10.2011 erschien der gesondert verfolgte N13 bei der Geschädigten X13, um sich einen Überblick über den Umfang des Umzuges zu verschaffen. Dabei teilte der N13, der zuvor von dem Angeklagten B entsprechend instruiert worden war, dieser mit, dass der Umzug innerhalb von 10 Stunden durchgeführt werden könne und sich der zu zahlende Betrag auf maximal 1.600,00 Euro belaufen würde. Auf dieser Grundlage nahm die Geschädigte X13 das Angebot an und beauftragte die Firma des Angeklagten B mit dem Umzug.
Der Umzug wurde am 05.01.2012 durchgeführt. An diesem Tag erschienen gegen 06:40 Uhr 6 Mitarbeiter des Angeklagten B in der C16-Straße … in E8. Um 07:00 Uhr wurde mit den Umzugsarbeiten begonnen. Gegen 07.30 Uhr kam ein Mitarbeiter auf die Geschädigte X13 zu und forderte von ihr einen Betrag in Höhe von 1.800,00 Euro als Vorkasse. Die Geschädigte X13 erklärte sich zunächst mit der Zahlung dieses Betrages einverstanden unter der Voraussetzung, dass sie eine Quittung für diesen Betrag erhalte und zahlte diesen Betrag. Gegen 07:45 Uhr kam der Wortführer der Mitarbeiter des Angeklagten B erneut auf die Geschädigte X13 zu und präsentierte ihr eine Rechnung, mit der er nunmehr einen Betrag in Höhe von 6.408,00 Euro in bar verlangte. Nachdem die Geschädigte X13 dem Wortführer der Mitarbeiter mitgeteilt hatte, dass sie nicht so viel Geld da hätte und er die Möbel hierlassen solle, antwortete dieser, dass er zwar die Möbel hierlassen könne, sie aber dann das bereits bezahlt Geld nicht zurückerhalten würde, da seine Mitarbeiter bereits gearbeitet hätten. Nach einigem Hin und Her, währenddessen die Geschädigte X13 erneut die bereits gezahlten 1.800,00 Euro zurückforderte verbunden mit der Weisung, dass der Umzug nicht weiter durchgeführt werden sollte, drohte der Wortführer der Geschädigten X13 für den Fall der Nichtzahlung an, dass man die Möbel einfach stehen lasse und sich entfernen würde. Angesichts des Umstandes, dass die Geschädigte X13 die Wohnung in E8 zum 31.01.2012 gekündigt hatte und daher der Umzug nun zeitnah durchgeführt werden musste, beugte sie sich unter dem Druck der Drohung der Forderung und zahlte den geforderten Preis in Höhe von 6.408,00 Euro an den Wortführer der Mitarbeiter, woraufhin die weiteren Umzugsarbeiten durchgeführt wurden.
qq) (Fallakte 271):
Der Geschädigte P3 beabsichtigte, innerhalb von E3 von der S7-Straße … in den N17-Weg … umzuziehen. Auf die Umzugsfirma des Angeklagten B war er durch eine Anzeige im E22 aufmerksam geworden. In der Folgezeit erschien bei dem Geschädigten P3 eine Person, die sich als Herr L17 vorstellte, um sich über den Umfang des durchzuführenden Umzuges einen Überblick zu verschaffen. Diese Person unterbreitete dem Geschädigten P3 das Angebot, dass der Umzug für einen Gesamtpreis in Höhe von 425,00 Euro durchgeführt werden sollte, wobei neben dem Zeitansatz von 6 Stunden für 295,00 Euro der Transport und die Montage der Möbel mit 110,00 Euro sowie die Lieferung von 10 Kartons für 20,00 Euro von diesem Angebot umfasst waren. Dieses Angebot nahm der Geschädigte an.
Der Umzug wurde am 01.03.2012 durchgeführt. An diesem Tag erschien der Angeklagte B mit 4 weiteren Mitarbeitern und begann mit den Umzugsarbeiten. Nachdem bereits ein Teil der Möbel auf den LKW geladen worden war, begab sich der Angeklagte B in die Küche des Geschädigten P3 und begann dort, eine Rechnung zu erstellen. Er verlangte von dem Geschädigten P3 die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.600,00 Euro. Die Zahlung dieses Betrages lehnte der Geschädigte P3 unter Hinweis auf den vereinbarten Preis in Höhe von 425,00 Euro ab. Daraufhin äußerte der Angeklagte B, dass der Geschädigte, wenn er nicht zahlen würde, eine Stornogebühr in Höhe von 600,00 Euro zahlen würde. Zudem drohte der Angeklagte B damit, die sich bereits auf dem LKW befindlichen Möbel einfach wieder auf die Straße zu schmeißen. Unter dem Druck dieser Drohung erklärte sich der Geschädigte bereit, zunächst einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro, die er in bar im Hause hatte, zu zahlen. Die restlichen 600,00 Euro holte er auf Drängen des Angeklagten B von der Bank ab und übergab sie diesem. Erst danach wurden die weiteren Umzugsarbeiten durchgeführt.
rr) (Fallakte 273):
Die Geschädigte N18 beabsichtigte, von der D2-Straße … mit dem Geschädigten H6 in die gemeinsame Wohnung in der O6-Straße … in E3 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten B war die Geschädigte N18 durch ein Zeitungsinserat in einer kostenlosen E3 Zeitung aufmerksam geworden, in der der Angeklagte B unter der Firmierung „V2“ Werbung machte. Sie wandte sich dann telefonisch an die Firma des Angeklagten B und vereinbarte einen Besichtigungstermin. Am 10.09.2011 erschien der gesondert verfolgte N13 in der Wohnung der Geschädigten N18, um sich einen Überblick über den durchzuführenden Umzug zu verschaffen. Der N13 unterbreitete der Geschädigten N18 das Angebot, den Umzug für einen Betrag in Höhe von 780,00 Euro durchzuführen. Allerdings wies der N13 darauf hin, dass es aufgrund von unvorhersehbaren Zeitverzögerungen zu Mehrkosten in Höhe von maximal 300,00 Euro kommen könne. Dieses Angebot nahm die Geschädigte N18 an.
Der Umzug wurde am 30.09.2011 durchgeführt. Gegen 07.15 Uhr erschienen vor Ort die Mitarbeiter des Angeklagten B, der T, der C14, der L6, der W4 sowie der O7, um die Umzugsarbeiten durchzuführen. Gegen 09.30 Uhr kam einer der obengenannten Mitarbeiter auf den Geschädigten H6 zu und präsentierte ihm eine Rechnung, mit der er die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.588,25 Euro forderte. Der Geschädigte erwiderte daraufhin, dass er die mit dem N13 vereinbarten maximal 1.080,00 Euro zahlen würde, mehr jedoch nicht. Daraufhin teilte ihm der Vorarbeiter mit, dass er im Falle der Nichtzahlung die Möbel an Ort und Stelle lassen würde sowie sich die bereits auf dem LKW befindlichen Möbel mitnehmen würde. Die Geschädigte N18 versuchte daraufhin, den N13 anzurufen, der sie jedoch an den Vorarbeiter verwies. Unter dem Druck der Drohung begab sich der Geschädigte H6 zur Q4-Bank, wo er 3.000,00 Euro abhob, damit die Umzugsarbeiten nicht eingestellt werden. Sodann zahlte er den geforderten Betrag in Höhe von 2.588,25 Euro in bar an den Vorarbeiter, woraufhin die Umzugsarbeiten weiter durchgeführt wurden.
ss) (Fallakte 274):
Die Geschädigte U7 beabsichtigte, von der B18-Straße … in S8 zur N19-Straße … in L18 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten B war sie durch ein Zeitungsinserat aufmerksam geworden. In diesem Zeitungsinserat bot der Angeklagte B unter der Firmierung „V1“ Umzugsleistungen an, wobei als telefonische Erreichbarkeit die Ruf-Nr. … angegeben war. Nachdem die Geschädigte U7 telefonisch Kontakt zur Firma des Angeklagten B aufgenommen hatte, erschien am 20.06.2012 der gesondert verfolgte P4 bei der Geschädigten U7, um sich einen Überblick über den durchzuführenden Umzug zu verschaffen. Sodann bot er der Geschädigten U7 an, den Umzug zu einem Festpreis von 410,00 Euro durchzuführen. Dieses Angebot nahm die Geschädigte an.
Der Umzug wurde am 28.06.2012 durchgeführt. Nachdem bereits ein Teil der Möbel auf den LKW verladen worden war, forderte der gesondert verfolgte L6 die Zahlung eines Preises in Höhe von 1.000,00 Euro von der Geschädigten U7. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, die sich bereits auf dem LKW befindlichen Möbel als Pfand einzubehalten. Unter dem Druck dieser Drohung erklärte sich die Geschädigte U7 schließlich bereit, den geforderten Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro zu zahlen. Diesen Betrag übergab sie in bar an den L6, woraufhin die weiteren Umzugsarbeiten weiter durchgeführt wurden.
tt) (Fallakte 279):
Die Geschädigte L19 beabsichtigte, innerhalb von E12 von der Adresse B19-Straße … zum E23-Weg … umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten B war sie durch eine Anzeige im E24 aufmerksam geworden, wo der Angeklagte unter der Firmierung „E25“ für sein Unternehmen warb. Im Rahmen dieser Anzeige war eine Telefonnummer mit E12 Vorwahl angegeben, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass es sich bei dem Umzugsunternehmen um ein in E12 ansässiges Umzugsunternehmen handele. Tatsächlich befand sich in E12 jedoch weder der Hauptsitz noch eine Filiale des Umzugsunternehmens des Angeklagten B. Aufgrund der vermeintlichen Ortsnähe nahm die Geschädigte telefonisch Kontakt zu der Firma des Angeklagten B auf. Der Angeklagte B erschien daraufhin am 04.06.2012 in der Wohnung der Geschädigten, um sich dort einen Überblick über den durchzuführenden Umzug zu verschaffen. Sodann bot er der Geschädigten L19 an, den Umzug zu einem Festpreis von 620,00 Euro durchzuführen. Dieses Angebot nahm die Geschädigte L19 an.
Der Umzug wurde am 11.06.2012 durchgeführt. Hierfür erschienen der Angeklagte B sowie 5 weitere Mitarbeiter der Firma. Nachdem bereits ein Großteil der zu transportierenden Möbel, unter anderem auch das Krankenbett des pflegebedürftigen Ehemanns der Geschädigten L19, auf den LKW verladen worden waren, wandte sich gegen 08:00 Uhr der Angeklagte B an die Geschädigte L19 und präsentierte ihr eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von 2.900,00 Euro, deren sofortige Bezahlung er in bar verlangte. Die Geschädigte, die von der Situation zunächst überfordert war, teilte dem Angeklagten B mit, dass dieser Betrag nicht vereinbart worden sei. Sie wandte sich telefonisch an ihre Tochter, die Zeugin B20, die sie bat, ebenfalls zu ihr zu kommen. Die bereits getätigte Forderung wiederholte der Angeklagte B auch gegenüber der Zeugin B20. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte B damit, die bereits auf dem LKW befindlichen Möbel einzubehalten. Er forderte die sofortige Bezahlung eines Betrages in Höhe von 800,00 Euro, den die Geschädigte L19 unter dem Druck der Drohung an ihn bezahlte, während die Zeugin B20 gerade mit ihrem Ehemann bzw. einem Anwalt telefonierte. Der Sohn der Geschädigten L19, der Zeuge L20, der von seinem Schwager über den Vorfall telefonisch informiert worden war, erschien ebenfalls vor Ort. Er begab sich ins Haus und forderte die Umzugsarbeiter auf, das Haus zu verlassen. Nachdem der Angeklagte B sich mit dem Zeugen L20 ein Wortgefecht geliefert hatte, eskalierte die Situation. Der Angeklagte B trat nach dem Zeugen L20 und versuchte, ihm gegen die Brust zu schlagen. Auch der B21, der sich in unmittelbarer Nähe befand, ging auf den Zeugen L20 los und versuchte, diesen zu treten, was ihm jedoch nicht gelang, da sich seine Schwester, die Zeugin M5, zwischen sie stellte. Der Zeuge L20 entfernte sich aus der Wohnung und rief die Polizei. Während die Beteiligten auf das Eintreffen der Polizei warteten, wandte sich der Angeklagte B erneut an die Geschädigte L19 und forderte sie nunmehr auf, einen Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro zu zahlen, andernfalls er die Möbel auf der Straße abladen werde. Die eintreffende Polizei wertete die Auseinandersetzung als eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung. Nachdem sich die Polizeibeamten sowie der Zeuge L20 entfernt hatten, drohte der B21 der Zeugin L19 erneut damit, alle Möbel wieder auszuladen und auf die Straße zu stellen, wenn nicht der geforderte Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro gezahlt werde. Unter dem Druck dieser Drohung erklärte sich die Geschädigte L19 bereit, auch diesen Betrag noch zu bezahlen. Sie ließ sich von ihrer Schwägerin zur Bank fahren, wo sie das Geld abholte und an den Angeklagten B übergab. Erst danach wurden die weiteren Umzugsarbeiten fortgesetzt.
uu) Unterschlagung durch die B1:
Die Angeklagte B1 veräußerte einen sich in ihrem Gewahrsam befindlichen PKW des Typs Q, über den sie mit der Firma „E26 GmbH“ (E27) unter dem 16.04.2010 einen Kauf- und Mietvertrag abgeschlossen hatte, und deren Abwicklung durch die T22 erfolgte, im Oktober 2012 an den gutgläubigen C5 zu einem Preis von 110.000,- EUR, obwohl sie, wie ihr auch bewusst war, nicht Eigentümerin des PKW war und sie auch nicht dazu berechtigt war, den PKW ohne Absprache mit der E27 zu veräußern.
Unter einem Vorwand hatte die Angeklagte zuvor den Sachbearbeiter der T22 veranlasst, ihr den Fahrzeugbrief, ohne den eine Veräußerung des PKW nicht möglich gewesen wäre, auszuhändigen, um den vertragswidrigen Verkauf des Fahrzeuges durchführen zu können. Den Hauptteil des Kaufpreises in Höhe von 105.000,00 Euro ließ sich die Angeklagte B1 auf ein Konto ihres Bruders, des T, überweisen, um diesen Betrag für sich zu verwenden. Weitere 5.000,00 Euro nahm sie in bar von dem Erwerber entgegen. Ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 69.792,96 Euro konnte auf dem Konto des T arrestiert werden. Der geschädigten Leasinggeberin ist es zwischenzeitlich gelungen, sich durch die Verwertung einer Immobilie, die zuvor im Eigentum der Angeklagten B1 stand, im Ergebnis schadlos zu halten. Der T hat seinen Auszahlungsanspruch hinsichtlich des arrestierten Betrages in Höhe von 60.000,00 Euro an den Angeklagten B abgetreten, damit der ihn zur Zahlung einer Bewährungsauflage in dieser Höhe verwenden konnte.
IV.
Beweiswürdigung
1.) Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zu ihren Personen beruhen jeweils auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 27.09.2016 (B) bzw. 29.09.2016 (B1 und I). Den Angeklagten B betreffend wurden die Strafbefehle des Amtsgerichts E5 vom 29.08.2013 und vom 30.09.2014 auszugsweise verlesen. Bezüglich der Angeklagten B1 wurde das Urteil des Landgerichts E vom 15.07.2016 in Auszügen verlesen.
2.) Feststellungen zur Sache
Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der drei Angeklagten und auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt. Die geständigen Einlassungen deckten sich mit dem Ermittlungsergebnis der Strafverfolgungsbehörden, wie der Zeuge S9 es geschildert hat. Schließlich hat die Kammer die Niederschriften über die Vernehmungen der Geschädigten und einiger mit ihnen am jeweiligen Tatort anwesenden Zeugen sowie die Urkunden über deren schriftliche Erklärungen über § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StPO im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt.
V.
Rechtliche Würdigung
1. Angeklagter B
Der Angeklagte B hat sich durch das festgestellte Geschehen wegen einer tateinheitlich begangenen 32-fach vollendeten und zweifach versuchten Erpressung sowie wegen Erpressung in 12 weiteren tatmehrheitlichen Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieb, gemäß §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
Die oben festgestellten Taten – mit Ausnahme der Taten zu III. 2. d), k), n), s), v), bb), dd), ee), gg), ii), qq), und tt) – hat die Kammer als – uneigentliches – Organisations-delikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengefasst, da sich die Tatbeiträge des B im Wesentlichen auf den Aufbau und die Aufrechterhaltung eines jeweils auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs beschränkt haben.
Daneben stehen die Taten zu zu III. 2. d), k), n), s), v), bb), dd), ee), gg), ii), qq), und tt), bei denen der Angeklagte am Umzugstage persönlich gegenüber den Kunden die Drohungen aussprach, jeweils in Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB.
2. Angeklagter I
Der Angeklagte I hat sich nach dem feststehenden Sachverhalt wegen Beihilfe zur Erpressung in 22 Fällen (III. 2. c), e) bis k), m), p) bis r), u) bis y) und aa) bis ee) sowie zur versuchten Erpressung in einem Fall (III. 2. o)) gemäß §§ 253 Abs. 1 und 2, 22, 23, 27, 53 StGB strafbar gemacht.
3. Angeklagte B1
Die Angeklagte B1 hat sich nach dem feststehenden Sachverhalt wegen einer Beihilfe zur Erpressung in 43 Fällen und zur versuchten Erpressung in 3 Fällen, nämlich den oben aufgeführten Taten ihres Ehemanns B sowie wegen veruntreuender Unterschlagung gemäß §§ 246 Abs. 1 und Abs. 2, 253 Abs. 1 und 2, 22, 23, 27, 53 StGB strafbar gemacht.
VI.
Strafzumessung
1.) Strafrahmenwahl
Ausgangspunkt der Strafzumessung war hinsichtlich der drei Angeklagten bei allen Taten der Erpressung jeweils der Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB, der die Verhängung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Die Kammer hat in allen Fällen einen besonders schweren Fall im Sinne von § 253 Abs. 4 StGB, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, geprüft, im Ergebnis aber nicht angenommen. Zwar haben die Angeklagten vorliegend gehandelt, um sich aus der fortgesetzten Tatbegehung eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen. Die Kammer hat nicht verkannt, dass es sich bei § 253 Abs. 4 StGB um eine Strafzumessungsregel handelt, bei der im Rahmen einer Gesamtwürdigung geprüft werden muss, ob ausnahmsweise erhebliche Strafmilderungsgründe dafür sprechen, einen besonders schweren Fall zu verneinen. Das ist grundsätzlich dann denkbar, wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen. Derartige außergewöhnliche Umstände hat die Kammer vorliegend bei allen Angeklagten festgestellt:
Die Kammer hat dabei insbesondere bedacht, dass bei den Angeklagten mehrere mildernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen. So hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten zunächst ihre Geständnisse berücksichtigt. Sie haben die Tatvorwürfe jeweils vollumfänglich eingeräumt. Dadurch haben sie zu einer erheblichen Verfahrensverkürzung beigetragen. Erheblich mildernd wirkte sich auch der Zeitablauf von mittlerweile zwischen vier und acht Jahren aus, der seit der Tatbegehung eingetreten ist. Die Angeklagten waren überdies bereits über viele Jahre dem Druck des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.
Auch unter Berücksichtigung der gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der erheblichen kriminellen Energie, die in den Taten zum Ausdruck gekommen ist und soweit es den Angeklagten B anbetrifft dessen erheblicher Vorverurteilungen, hat die Kammer die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens vorliegend als ausreichend erachtet. Dieser war hinsichtlich der beiden versuchten Taten zu III. 2. l), o) und III. ii nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB zu mildern. Hinsichtlich der B1 hat die Kammer zudem bedacht, dass mit § 27 StGB ein vertypter Milderungsgrund vorliegt.
Hinsichtlich der veruntreuenden Unterschlagung durch die Angeklagte B1 hat die Kammer den Strafrahmen des § 246 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
2.) Konkrete Strafzumessung
Ausgehend von diesen Strafrahmen hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung jeweils von den Erwägungen leiten lassen, die schon im Rahmen der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
a) Angeklagter B
Hinsichtlich des Angeklagten B hat die Kammer dabei insbesondere seinem Geständnis und seiner Bereitschaft zur Leistung einer Bewährungsauflage von 60.000,00 Euro besonderes Gewicht beigemessen. Insgesamt erschien der Kammer bei dem Angeklagten unter Abwägung sämtlicher vorgenannter Umstände jeweils eine Strafe noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens tat- und schuldangemessen. Hiernach hat die Kammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe des zugefügten Vermögensnachteils auf tat- und schuldangemessene Einzelstrafen von
einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe für das Organisationsdelikt sowie
sechs Monate Freiheitsstrafe für die Tat zu Fallakte 279,
jeweils Geldstrafen von 150 Tagessätzen zu je 20,00 Euro für die Taten zu Fallakten 73, 156, 256,
jeweils Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 Euro für die Taten zu Fallakten 118, 124, 201, 238,
jeweils Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 Euro für die Taten zu Fallakten 54, 134, 197 und 271
erkannt.
In Ansehung aller Umstände hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter Verwendung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Einsatzstrafe eine
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
gebildet, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich war, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.
Von einer Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E5 vom 30.09.2014 hat die Kammer abgesehen und die erkannte Geldstrafe gesondert bestehen lassen, weil die dort festgestellte Tat in keinem Zusammenhang mit den oben festgestellten Taten steht und nicht vergleichbar ist. Ein Härteausgleich wegen der bereits vollständig bezahlten Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts L1 vom 11.03.2008 und des Amtsgerichts E5 vom 29.08.2103 war nicht angezeigt, weil die – bei fehlender Erledigung – erforderliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten insgesamt ein stärkeres Strafübel zur Folge gehabt hätte.
b) Angeklagter I
Hinsichtlich des Angeklagten I hat die Kammer insbesondere seinem Geständnis besonderes Gewicht beigemessen. Insgesamt hat die Kammer bei dem Angeklagten unter Abwägung sämtlicher oben genannter Umstände jeweils eine Strafe noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als tat- und schuldangemessen erachtet. Danach hat die Kammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe des zugefügten Vermögensnachteils auf Einzelstrafen von
sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Tat zu Fallakte 61 sowie
jeweils Geldstrafen von 150 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Taten zu Fallakten 50, 73, 156, 196,
jeweils Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Taten zu Fallakten 66, 69, 84, 123, 142, 145, 147, 154, 201,
jeweils Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Taten zu Fallakten 57, 68, 72, 120, 121, 122, 129, 134 und 197
In Ansehung sämtlicher Umstände hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter Verwendung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Einsatzstrafe eine
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten
gebildet. Ein Härteausgleich wegen der bereits bezahlten Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts N1 vom 18.12.2014 war nicht veranlasst, obwohl die Strafe – wäre sie nicht bereits erledigt – gesamtstrafenfähig gewesen wäre. Jedoch hätte die Einbeziehung in die hiesige Gesamtstrafe insgesamt das stärkere Übel für den Angeklagten bedeutet.
c) Angeklagte B1
Auch bezüglich der Angeklagten B1 hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung insbesondere ihrem Geständnis besonderes Gewicht beigemessen. Unter Abwägung sämtlicher vorgenannter Umstände erschein der Kammer jeweils eine Strafe noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens tat- und schuldangemessen. Hiernach hat die Kammer Einzelstrafen von
sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Beihilfe zu den Taten ihres Ehemannes sowie
sechs Monaten Freiheitsstrafe für die veruntreuende Unterschlagung erkannt.
In Ansehung aller Umstände hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen sowie unter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts E vom 15.07.2016 vorbehaltenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe gem. §§ 53, 54, 55, 59c Abs. 2 StGB eine
Gesamtfreiheitsstrafe acht Monaten
gebildet. Dabei hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person der Angeklagten und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
3.) Strafaussetzung zur Bewährung
Bei den drei Angeklagten konnte die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn es ist zu erwarten, dass sich alle Angeklagten jeweils schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten begehen werden. Alle drei Angeklagten haben sich geständig eingelassen. Die Kammer vermochte vor eine allen Angeklagten günstige Sozialprognose zu treffen. Nach einer Gesamtwürdigung von Taten und Persönlichkeit des Angeklagten B lagen aus Sicht der Kammer bei ihm auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Er zeigte sich von der Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren ausreichend beeindruckt. Alle drei Angeklagten haben ihre Tätigkeit im Umzugsgewerbe aufgegeben. Angesichts des insgesamt positiven Nachtatverhaltens der Angeklagten stand die Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB der Bewährungsaussetzung nicht entgegen.
VII.
Verfahrensverzögerung
Das Strafverfahren wurde teilweise nicht mit der nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Beschleunigung geführt, wie sich aus dem in der Hauptverhandlung erfolgten Bericht des Vorsitzenden ergibt. Bei ausreichender Personalkapazität hätten die Ermittlungen frühzeitiger abgeschlossen werden können:
Nachdem bereits im Oktober 2010 Durchsuchungsbeschlüsse unter anderem gegen die Angeklagten B1 und zahlreiche weitere gesondert Verfolgte vollstreckt worden und die Angeklagten hierdurch erstmals Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren erlangt hatten, ging im Juli 2011 der vorläufige polizeiliche Schlussbericht nebst Auswertung der bis dahin bekannten Fallakten bei der Staatsanwaltschaft F2 ein. Der Angeklagte B wurde – nach Bekanntwerden weiterer Vorwürfe – am 19.06.2012 festgenommen und befand sich von diesem Tage bis zum 11.07.2012 in hiesiger Sache in Untersuchungshaft, bis das Landgericht auf seine Beschwerde hin den Haftbefehl des Amtsgerichts F3 vom 04.06.2012 aufhob. Trotz erforderlich werdender weiterer Ermittlungen und der deutlich überdurchschnittlichen Komplexität des Verfahrens, die sich insbesondere aus der Vielzahl von Taten und Tatbeteiligten ergibt, die in wechselnder Zusammensetzung unter verschiedensten Firmennamen agierten, hätten die Ermittlungen vor der am 31.03.2015 erstellten Anklageschrift abgeschlossen werden können. Bei ausreichender Personalkapazität und einem dem Verfahren angemessenen Einsatz von Personal hätte die Verfahrensverzögerung insbesondere in dem Zeitraum von August 2013 bis zum Anfang des Jahres 2015 vermieden werden können. Während einer nicht unerheblichen, den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnenden Zeit waren die Angeklagten dem psychischen Druck des gegen sie geführten Strafverfahrens ausgesetzt. Für alle Angeklagten war dies insoweit belastend, als sie über einen entsprechenden Zeitraum auch mit der Möglichkeit einer Verurteilung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe rechnen mussten. Dies gilt aufgrund der erlebten Untersuchungshaft in besonderem Maße für den Angeklagten B.
Den Angeklagten war in Folge der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK und der hieraus resultierenden überlangen Verfahrensdauer eine Wiedergutmachung dergestalt zu gewähren, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe des Angeklagten B drei Monate, von den Gesamtfreiheitsstrafen der Angeklagten I und B1 jeweils ein Monat als vollstreckt gelten.
VIII.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 466 StPO.