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Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Untreue

LG Aurich, Az.: 15 KLs 1000 Js 55939/12 (2/13), Beschluss vom 13.05.2013

1. Das Hauptverfahren wird aus tatsächlichen Gründen gemäß § 204 Abs. 1 StPO nicht eröffnet.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last.

Gründe

A.

I.

Mit Anklageschrift vom 04.01.2013 (Az. 1000 Js 55939/12) legt die Staatsanwaltschaft Osnabrück dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:

„Die…………. ging am 23.08.2005 durch Umwandlung aus der …..hervor. Unternehmensgegenstand waren insbesondere der Tief-, Wasser-, Rohrleitungs- und Anlagenbau. Das Unternehmen beschäftigte bis zu 1900 Arbeitnehmer und war international tätig.

Am 23.04.2007 beantragte die Geschäftsführung beim Amtsgericht Aurich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit.

Das vorläufige Insolvenzverfahren (9 IN 143/07) wurde mit Beschluss vom selben Datum eröffnet und der gesondert verfolgte Rechtsanwalt K. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Am 08.05.2007 ordnete das Amtsgericht Aurich durch den Richter am Amtsgericht K. auf Anregung des vorläufigen Insolvenzverwalters an, dass entsprechend § 67 I InsO ein (vor-) vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt wird. Dem Ausschuss gehörten an:

– die….., vertreten durch I. M. und J. S.

– die………, vertreten durch……

– Rechtsanwalt……

– Rechtsanwalt ………

– Rechtsanwalt ……..

-….. als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates der………

Am 01.07.2007 eröffnete das Amtsgericht Aurich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der …….GmbH, bestellte Rechtsanwalt .. zum Insolvenzverwalter und setzte einen vorläufigen Gläubigerausschuss in derselben Zusammensetzung wie der (vor-) vorläufige Ausschuss ein.

Am 06.09.2007 hielt das Amtsgericht Aurich unter Leitung des Angeschuldigten, der als Rechtspfleger ab Verfahrenseröffnung für das Insolvenzverfahren zuständig war, die erste Gläubigerversammlung ab. In der Versammlung wurde unter anderem beschlossen:

„Dem Gläubigerausschuss steht eine Vergütung in Höhe von zwei bis fünf Prozent der Vergütung des vorläufigen Verwalters zu.“

Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Untreue
Symbolfoto: kentoh/Bigstock

Eine Bindungswirkung entfaltete der Beschluss für den Angeschuldigten nicht, was diesem ebenso bekannt war wie der Umstand, dass die Gläubigerversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine Kenntnis davon hatte, in welcher Höhe der vorläufige Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit vergütet werden würde.

Durch Beschluss vom 17.10.2007 setzte der Angeschuldigte die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters antragsgemäß auf 12.147.562,50 € zzgl. USt. fest.

Ebenfalls am 17.10.2007 beantragte der gesondert verfolgte .. für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses beim Amtsgericht Aurich, „entsprechend der Anregung der ersten Gläubigerversammlung“, diesen für deren Tätigkeit während des vorläufigen Insolvenzverfahrens eine angemessene Entschädigung im prozentualen Verhältnis zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen. Den Antrag begründete er wie folgt:

„Zur Begründung führe ich an, dass von Anfang an eine sehr enge Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss stattgefunden hat. Alle wesentlichen Entscheidungen waren mit den Mitgliedern des Gläubigerausschusses abgestimmt und die Entscheidungen sind von dort – teilweise nach langen und intensiven Diskussionen – einstimmig getroffen worden. Die enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Gläubigerausschusses hat dazu beigetragen, das erzielte Ergebnis zu erreichen. Ich bitte daher, unter Berücksichtigung des erheblichen Einsatzes und des Haftungsrisikos für die einzelnen Gläubigerausschussmitglieder zu entscheiden.“

Nach der vermeintlichen Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden war, setzte der Angeschuldigte mit weiterem Beschluss vom 08.07.2008 die Vergütung der Mitglieder des (vor-) vorläufigen Gläubigerausschusses einheitlich auf jeweils 340.131,75 €, bezüglich der Mitglieder Dr. B., H. und W. zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 404.756,78 €) fest. Dies entsprach prozentual einer Vergütung in Höhe von 2,8 % der dem vorläufigen Insolvenzverwalter zugebilligten Vergütung.

Zur Begründung führte der Angeschuldigte in dem Beschluss wörtlich aus:

„Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 Abs. 1 InsO i. V. m. § 17 InsVV Anspruch auf angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.

Alle wesentlichen Entscheidungen wurden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erörtert und einstimmig abgestimmt. Die angemessene Vergütung wurde unter Berücksichtigung der weit oberhalb der qualitativen und quantitativen Kriterien eines Normalverfahrens als Bruchteil in Höhe v. 2,8 % der vorläufigen Verwaltervergütung festgesetzt.“

II.

Insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der Rechtsbeugung bzw. zur inneren Tatseite des Angeschuldigten führt die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift weiter aus:

„Der Angeschuldigte wusste, dass ihm bei der Vergütungsfestsetzung gesetzlich eine Kontrollfunktion zukam, dass er verpflichtet war, im Interesse des möglichst weitgehenden Erhalts der Insolvenzmasse eine angemessene Vergütung festzusetzen und dass er daher gegenüber der Insolvenzmasse vermögensbetreuungspflichtig war.

Der Angeschuldigte wusste zudem, dass die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses gem. § 17 InsVV regelmäßig zwischen 35,- € und 95,- € pro Stunde betragen soll und dass bei der Festsetzung der Vergütung gem. § 73 InsO in Verbindung mit § 17 InsVV der Zeitaufwand und der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Ihm war weiterhin bekannt, dass die Bestimmung der angemessenen Vergütung für jedes Ausschussmitglied unter Berücksichtigung des individuellen Einsatzes und der individuellen Qualifikationen erfolgen musste, dass für alle Mitglieder des (vor-) vorläufigen Gläubigerausschusses zur Absicherung des Haftungsrisikos eine Vermögenshaftpflichtversicherung in Höhe von 100.000.000,- € abgeschlossen worden war, dass das vorläufige Insolvenzverfahren nur vom 03.04.2007 bis zum 01.07.2007 gedauert hatte, der (vor-) vorläufige Gläubigerausschuss erst mit Beschluss vom 08.05.2007 eingesetzt worden war, dass sämtliche Mitglieder des (vor-) vorläufigen Gläubigerausschusses diese Tätigkeit neben ihren sonstigen beruflichen Verpflichtungen wahrnahmen und dass keines der Mitglieder des vor-vorläufigen Gläubigerausschusses seinen zeitlichen Aufwand für die Tätigkeit und den genauen Inhalt der Tätigkeit ihm gegenüber dargelegt und belegt hatte. Dem Angeschuldigten war zudem bewusst, dass sich auch aus den Berichten des vorläufigen Insolvenzverwalters, dem Eröffnungsgutachten und dem übrigen Inhalt der Insolvenzverfahrensakte nicht entnehmen ließ, welchen zeitlichen Aufwand die Mitglieder des (vor-) vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit hatten und in welchem Umfang sie jeweils tätig geworden waren, so dass mangels ausreichender Tatsachengrundlage die Angemessenheit der angeregten Vergütung von ihm nicht überprüft werden konnte. Nachdem jedoch sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Gläubigerversammlung eine an die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gekoppelte Vergütung angeregt bzw. beschlossen hatten, zwischen den Beteiligten somit vermeintliches Einvernehmen hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung bestand, verzichtete der Angeschuldigte entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung bewusst darauf, eine angemessene Vergütung durch Überprüfung des Zeitaufwands bzw. des Umfangs der Tätigkeit der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses zu ermitteln und setzte diese willkürlich innerhalb des angeregten bzw. von der Gläubigerversammlung beschlossenen Rahmens fest, wodurch sich die Rechtsstellung der Mitglieder des (vor-) vorläufigen Gläubigerausschusses unmittelbar verbesserte.

Die festgesetzte Vergütung war zudem evident unangemessen hoch, weshalb der Angeschuldigten mit seiner Entscheidung gegen die Vorgaben der §§ 73 InsO, 17 InsVV verstieß. Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses betrug vom Zeitpunkt der Einsetzung des Ausschusses bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (08.05.2007 – 01.07.2007 = 55 Tage) zwischen 70 und 100 Stunden, im Fall von Dr. B. und den Vertretern der C. Bank 300 Arbeitsstunden. Es wurden während des vorläufigen Insolvenzverfahrens nur zwei Sitzungen des (vor-) vorläufigen Gläubigerausschusses mit einem Zeitaufwand von insgesamt 4 Stunden und 40 Minuten abgehalten. Die von dem Angeschuldigten festgesetzten Vergütungen entsprachen folglich einem Nettostundensatz zwischen 1133,78,- € und 2834,43 €. Sie waren damit auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein Insolvenzverfahren bezüglich eines größeren mittelständisches Unternehmens handelte, dass während des vorläufigen Insolvenzverfahrens fortgeführt wurde, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 73 InsO, 17 InsVV ersichtlich unvertretbar hoch.

Bei Festsetzung der Vergütungen erkannte der Angeschuldigte, dass er mangels hinreichender Anhaltspunkte für den Zeitaufwand und den Umfang der Tätigkeit der Ausschussmitglieder die Angemessenheit der Vergütung nicht beurteilen konnte. Er hielt es zudem für möglich, dass die von ihm festgesetzten Vergütungen völlig unangemessen sein könnten und nahm damit zugleich billigend in Kauf, dass die Mitglieder des (vor-) vorläufigen Gläubigerausschusses durch seine Entscheidung einen unberechtigten Vermögensvorteil erlangen könnten und der Insolvenzmasse ein erheblicher Vermögensnachteil entstehen würde.

Durch die Entscheidung des Angeschuldigten ist der Insolvenzmasse ein Schaden von mindestens 1.643.365,59 € entstanden.

Aufgrund des Beschlusses des Angeschuldigten wurden von dem gesondert verfolgten K. zwischen dem 28.01.2008 und dem 18.11.2010 insgesamt 2.159.158,87 € aus der Insolvenzmasse als Vergütung an die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses ausgezahlt.“

B.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens war aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, da der Angeschuldigte der angeklagten Taten gem. § 203 StPO nicht hinreichend verdächtig ist. Hinreichender Tatverdacht in diesem Sinne ist nämlich lediglich dann anzunehmen, wenn die vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist, ohne dass die Frage der Täterschaft und Schuld schon restlos bis in alle Einzelheiten geklärt sein müsste (vgl. OLG Oldenburg Nds.Rpfl. 2003, 256, 257 m.w.N.). Nur wenn für eine wahrscheinliche Verurteilung ausreichende Belastungsmomente vorliegen, ist das Hauptverfahren zu eröffnen und die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisen der Hauptverhandlung zu überlassen (vgl. BGH NJW 1970, 1543; OLG Oldenburg a.a.O.). Bei der Prüfung, ob hinreichender Tatverdacht in diesem Sinne besteht, sind bei einem Angeschuldigten, der sich – wie hier – im Wesentlichen nur dahingehend eingelassen hat, „ein strafrechtliches Verhalten […] nicht feststellen“ (Bl. 216 ff. HA, Bd. II) zu können, und darüber hinaus keine konkreten Angaben in der Sache gemacht hat, vor allem die wahrscheinlich beweisbaren objektiven Umstände zu Grunde zu legen (OLG Oldenburg a.a.O.).

Gemessen an diesem Maßstab ist der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung hier indes nicht gegeben. Es ist nicht zu erwarten, dass eine Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln – vor allem den Zeugenaussagen sowie den zu verlesenen Urkunden – insoweit zu einer Verurteilung des den Anklagevorwurf (wohl) bestreitenden Angeschuldigten führen wird. Mit anderen Worten, selbst wenn der von der Staatsanwaltschaft vollständig ausermittelte und zur Anklage gebrachte Sachverhalt in objektiver Hinsicht vollständig erwiesen sein sollte, sind damit keine ausreichenden Belastungsmomente vorhanden, insbesondere die innere Tatseite einer Rechtsbeugung gem. § 339 StGB (I.) noch den Tatbestand einer Untreue gem. § 266 StGB (II.) hinreichend zu belegen.

I.

Der Angeschuldigte hat auf Grundlage des angeklagten Sachverhaltes nicht das Recht i.S.d. § 339 StGB „gebeugt“. Das Verhalten des Angeschuldigten erfüllt vor allem nicht die hohen Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Verwirklichung dieses Tatbestandmerkmals stellt. So führt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. BGHSt 38, 381 = NJW 1993, 605, 606; BGHSt 40, 169 = NJW 1994, 3328, 3240; BGHSt 40, 272 = NJW 1995, 64, 67; BGHSt 41, 247 = NJW 1995, 3324, 3325; NJW 1997, 1455; BGHSt 43, 183 = NJW 1998, 248, 249; NStZ-RR 2001, 243, 244; BGHSt 47, 105 = NJW 2001, 3275; NStZ 2010, 92; NStZ-RR 2010, 310; StV 2011, 463, 466; Urteil vom 11.04.2013 – 5 StR 261/12, Rz. 39):

„Die Vorschrift des § 339 StGB betrifft nicht jede unrichtige Rechtsanwendung, sondern nur die Beugung des Rechtes. Zweck der Vorschrift ist es, den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe zu stellen. Die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand indiziert die Schwere des Unwerturteils und führt in der Regel im Falle der rechtskräftigen Verurteilung kraft Gesetzes zur Beendigung des Richter- oder Beamtenverhältnisses (§ 24 Abs. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 BRRG). Mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung wäre es nicht zu vereinbaren, jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen. Rechtsbeugung begeht deshalb nur der Amtsträger, der sich bewußt in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet. Das Tatbestandsmerkmal der „Beugung“ enthält insoweit ein normatives Element, wonach nur elementare Rechtsverstöße und offensichtliche Willkürakte erfaßt werden sollen. Auf den Maßstab (bloßer) Unvertretbarkeit darf dabei schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden. Maßstab kann vielmehr nur sein, ob sich eine Entscheidung offensichtlich als Willkürakt darstellt, weil sie von einer gängigen Rechtspraxis in extremem Maße abweicht […].“

Damit vertritt die Rechtsprechung im Grundsatz die sog. objektive Theorie, wonach das Recht gebeugt ist, wenn eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht, tendiert aber zu einer Subjektivierung der Rechtsbeugungshandlung, indem sie auf den bewussten Rechtsverstoß abstellt. Sie lässt sich als objektivierte Schweretheorie mit subjektivem Einschlag charakterisieren und hat als Mischtheorie die Tendenz zu einer Gesamtwürdigung (so ausdrücklich Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 339 Rz. 5a m.w.N.; ferner Rudolphi, in: SK-StGB, Stand: Okt. 2012, § 339 Rz. 11a).

Rechtsbeugung kann in jeder Phase der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache begangen werden, so vor allem – wie auch hier dem Angeschuldigten u.a. zur Last gelegt – durch das Unterlassen sachlich gebotener Aufklärung, mithin durch Herbeiführung einer Entscheidung auf unzureichender Tatsachengrundlage (vgl. RGSt 69, 213, 216; BGH NStZ 2010, 92 f.), ferner durch die unrichtige Anwendung von (Verfahrens-)Vorschriften und schließlich durch den Missbrauch pflichtgemäßen Ermessens (BGH NJW 1971, 571, 573; BGHSt 47, 105 = NJW 2001, 3275, 3276 f.). Da jedoch Unvertretbarkeit für sich allein noch nicht die ein erhebliches Maß an Unrecht voraussetzende Rechtsbeugung begründet, haben sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Indizien herausgebildet, die den Verstoß erst als bewussten und elementaren Rechtsbruch erscheinen lassen:

– Die Tat weist ein hohes Maß an Pflichtwidrigkeit auf (BGH NJW 1998, 248, 250; NStZ-RR 2001, 243, 244: „gravierend“).

– Der Täter entfernt sich in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz, indem er gegen einen ausdrücklichen Normbefehl (BGHSt 10, 294 = NJW 1957, 1158, 1159; vgl. auch Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 339 Rz. 11c: „klare gesetzliche Entscheidung“) und zwingende Vorschriften (BGHSt 47, 105 = NJW 2001, 3275, 3276) verstößt. Hierzu gehören auch Fälle, in denen der Täter die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung in augenfälliger Weise überschreitet bzw. überdehnt (BGHSt 40, 272 = NJW 1995, 64, 66; BGHSt 41, 247 = NJW 1995, 3324, 3326; BGHSt 43, 183 = NJW 1998, 248, 249).

– Der Täter missachtet mit der von ihm gewählten Verfahrensweise und getroffenen Entscheidung die (äußeren) Grenzen des ihm rechtlich eingeräumten Ermessens in schwerwiegender Weise (BGHSt 47, 105 = NJW 2001, 3275, 3276 f.). So kann ein solcher bewusster Ermessensmissbrauch etwa angenommen werden, wenn ein auf dem betreffenden Rechtsgebiet langjährig tätig gewordener Amtsträger von einer üblichen Verfahrenspraxis bewusst abweicht (vgl. BGHSt 35, 224 = NJW 1988, 2809, 2810) oder gegen innerdienstliche Vorgaben verstößt (vgl. BGHSt 38, 381 = NJW 1993, 605, 606). Allerdings reicht hierbei nicht jeder Ermessensmissbrauch oder bewusste Überschreitung des Ermessensspielraums für die Annahme einer Rechtsbeugung aus (vgl. BGH NStZ 1988, 218, 219; Fischer a.a.O., § 339 Rz. 10).

– Der Täter verfolgt mit seiner Entscheidung sach- und rechtsfremde Erwägungen (BGHSt 10, 294 = NJW 1957, 1158, 1159 f.; BGH NStZ 2010, 92 f.). Dies ist etwa bei willkürlicher Zuständigkeitsanmaßung (BGH, Urteil vom 11.04.2013 – 5 StR 261/12, Rz. 50) oder etwa dann angenommen worden, wenn der Amtsträger ein Verfahren einstellt oder ein solches nicht mit der rechtlich gebotenen Tiefe bearbeitet, weil ihm dies „zu viel Arbeit“ macht (vgl. BGHSt 44, 258 = NJW 1999, 1122) bzw. um auf diese Weise „seine Freizeit zu optimieren“ (BGH NStZ 2010, 92 f.).

– Die unrichtige Rechtsanwendung ist in einer Vielzahl von Fällen erfolgt und systematisch angelegt gewesen (BGH NJW 1971, 571, 575; NStZ 2010, 92 f.; StV 2011, 463, 466; Urteil vom 31.05.2012 – 2 StR 610/11, juris Rz. 18, insoweit in NStZ 2013, 106 f. nicht abgedruckt), indem etwa ein Amtsträger in 54 Fällen seiner gesetzlichen Anhörungspflicht nicht nachgekommen ist (BGH NStZ 2010, 92 f.).

– Das Verhalten des Täters ist schließlich durch Verschleierung, Verheimlichung und Irreführung geprägt, etwa dann, wenn der Täter bewusst den Sachverhalt verfälscht (BGH NJW 1971, 571, 573), die zu bearbeitenden Akten versteckt (BGH, Urteil vom 06.11.2007 – 1 StR 394/07), in Unterbringungssachen Anhörungsprotokolle fingiert (BGH NStZ 2010, 92 f.) und einen Verfahrensbeteiligten über eine offenkundig von vornherein nicht in Betracht kommende Rechtsfolge (stationäre Psychotherapie etc.) täuscht (BGH, Urteil vom 31.05.2012 – 2 StR 610/11, juris Rz. 18, insoweit in NStZ 2013, 106 f. nicht abgedruckt).

Diese vorstehend aufgeführten Belastungsmomente lassen – auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt bezogen – jedoch weder für sich genommen (dazu 1. und 2.) noch in ihrer Gesamtschau (dazu 3.) (vgl. zur Notwendigkeit einer Gesamtschau BGH NJW 1971, 571, 575; BGHSt 44, 275 = NJW 1999, 3347, 3354; StV 2011, 463, 466) in dem Handeln des Angeschuldigten einen bewussten und elementaren Verstoß erkennen.

So ist schon nicht die für eine Verfahrenseröffnung erforderliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass gegen den Angeschuldigten überhaupt der Nachweis geführt werden kann, gegen Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) sowie der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) verstoßen zu haben, wobei die folgenden Vorschriften in der zur Tatzeit geltenden Fassung als Maßstab für die Beurteilung einer etwaigen Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung heranzuziehen sind:

§ 5 InsO

Verfahrensgrundsätze

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind.

(2) Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. […]

§ 73 InsO

Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

§ 17 InsVV

Berechnung der Vergütung

Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Im Einzelnen:

1. Verletzung der Aufklärungspflicht

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten im Kern vor, mit Beschluss vom 08.07.2008 die Vergütung der Mitglieder des (vor-) vorläufigen Gläubigerausschusses [im Folgenden: vvG] festgesetzt zu haben, ohne den genauen Zeitaufwand, den Umfang der Tätigkeit und die individuelle Qualifikation der jeweiligen Ausschussmitglieder überprüft zu haben. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen haben in der Tat weder die Mitglieder des vvG dem Angeschuldigten Mitteilungen über ihren individuellen Einsatz gemacht, noch hat letzterer von diesen entsprechende Tätigkeitsnachweise erfordert.

So hat der Zeuge H., Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Mitglied im vvG, in seiner Vernehmung ausgeführt (Bl. 116 HA, Bd. I), dass er hinsichtlich seiner Vergütung

„weder von Herrn … noch von Herrn … oder von jemand anderem aufgefordert worden [sei], den Umfang und die Art seiner Tätigkeit für den Gläubigerausschuss näher zu belegen.“.

Auch die Zeugin…., für die …-Bank Mitglied im vvG, hat bekundet (Bl. 147 HA, Bd. I), dass

„das Amtsgericht keinerlei Nachweise über den zeitlichen Aufwand erhalten“ habe.

a) Rechtsfehler

In der Nichtbeibringung bzw. Nichtanforderung der Tätigkeitsnachweise liegt jedoch (noch) kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Angeschuldigten.

Anknüpfungspunkt und Maßstab hierbei ist der in § 5 Abs. 1 InsO normierte Amtsermittlungsgrundsatz, wonach das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln hat, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Diese Amtsermittlungspflicht gilt auch im insolvenzrechtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren (BGH NZI 2009, 57, 58). Art und Umfang der Aufklärungspflicht ergibt sich wiederum aus den vergütungsrechtlichen Vorschriften (§ 73 InsO, § 17 InsVV). Die Regelungen in § 73 Abs. 1 InsO bzw. § 17 InsVV, welche auch für die Einsetzung – wie hier – eines vvG entsprechend gelten (Uhlenbruck, in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 13. Aufl. 2010, § 73 InsO Rz. 3 m.w.N.), gehen davon aus, dass die Bemessung der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses vorrangig am Zeitaufwand zu bemessen ist (Uhlenbruck a.a.O., § 73 InsO Rz. 5; Lorenz, in: FK-InsO, 7. Aufl. 2013, Anhang V, § 17 InsVV Rz. 6). Dementsprechend hat das Ausschussmitglied, wenn es den Antrag auf Vergütungsfestsetzung stellt, in der Regel die aufgewendeten Stunden durch Beifügung von Aufzeichnungen über den Zeitaufwand darzulegen und ggf. zu beweisen (Uhlenbruck a.a.O., § 73 InsO Rz. 19; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Aufl. 2007, § 17 Rz. 14 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hätte der Angeschuldigte, um seiner Aufklärungspflicht zu genügen, für die Bemessung der Vergütung der Mitglieder des vvG grundsätzlich Stunden- und/oder Tätigkeitsnachweise anfordern müssen.

Aber sowohl der Wortlaut des § 17 InsVV („regelmäßig“ und „insbesondere“) als auch der Verordnungsgeber selbst geht in seiner Begründung davon aus, dass in Einzelfällen eine Vergütung, die nicht auf den Zeitaufwand bezogen ist, angemessen sein kann. Denkbar ist insofern, wie auch bereits im bisherigen Recht, der Ansatz einer Vergütungspauschale oder – wie hier – die Bemessung nach einem Bruchteil der Verwaltervergütung (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 17 Rz. 9; Lorenz a.a.O., § 17 InsVV Rz. 14). Insbesondere aus der Kommentierung von Uhlenbruck (a.a.O., § 73 InsO Rz. 6) ergibt sich in diesem Kontext, dass Maßstab für die pauschalierte Festsetzung gerade nicht der konkrete zeitliche Aufwand bzw. der Umfang der Tätigkeit des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses sein muss [Hervorhebungen im Original; Unterstreichungen – auch im Folgenden – durch die Kammer]:

„Nicht zutreffend dürfte jedenfalls die Auffassung sein, wonach auch bei einer Pauschalfestsetzung in jedem Fall von den aufgewendeten Stunden auszugehen ist. Vielmehr weisen K/P/B Lüke (§ 73, Rz. 9) mit Recht darauf hin, dass es entsprechend der Begründung zu § 17 InsVV (ZIP 1998, 1460, 1468) auch für die InsO zulässig ist, in besonderen Situationen völlig vom Zeitaufwand abzugehen und die Vergütung nach den Kriterien festzusetzen, die das Gesetz in den §§ 73 Abs. 1 S. 2 InsO, 17 S. 2 InsVV festgelegt hat, nämlich vom Umfang der Tätigkeit […]. Mit dem Umfang der Tätigkeit ist nicht nur der zeitmäßige Umfang gemeint, sondern finden Berücksichtigung vor allem auch die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Einzelfalles, die Intensität der Mitwirkung des Einzelnen Mitglieds, seine spezielle Sachkunde, die berufliche Qualifikation sowie das besondere Haftungsrisiko […]. Das bedeutet, dass der Umfang der Tätigkeit als weiteres Bemessungskriterium nicht unbedingt immer eine Erhöhung des Zeitstundensatzes zur Folge haben muss, sondern eine eigenständige Bemessungsgrundlage sein kann.“

Angesichts dessen war der Angeschuldigte wegen des Übergangs zum pauschalierten Festsetzungsverfahren nicht mehr in gleicher Weise verpflichtet, einzelne Tätigkeitsnachweise oder Stundenaufstellungen von den jeweiligen Mitgliedern des vvG einzufordern. Vielmehr reichte es aus, wenn er bei der Festsetzung der Vergütung um die berufliche Qualifikation, um das Haftungsrisiko sowie um die Schwierigkeit und den Umfang des Verfahrens wusste, was sich wiederum an den Kriterien der Unternehmensfortführung, der hohen Gläubigerzahl, an den Auslandsbezügen tatsächlicher oder rechtlicher Art etc. orientiert (vgl. die Aufzählungen bei Lorenz a.a.O., § 17 InsVV Rz. 10 und Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 17 Rz. 21). Aufgrund der Leitung der Gläubigerversammlungen vom 06.09.2007 (Bl. 38 SB II) und vom 18.10.2007 (Bl. 214 SB II) wusste der Angeschuldigte um den Umfang und die Komplexität des vorliegenden Insolvenzverfahrens, zumal der Insolvenzverwalter im Termin vom 06.09.2007 mündlich einen Sachstandsbericht über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin sowie über die Ursache der Insolvenz erstattete (Bl. 38 SB II). Zudem konnte der Angeschuldigte sowohl dem Insolvenzgutachten vom 28.06.2007 (Bl. 129 ff. SB I) als auch dem später als „Entwurf“ überschriebenen Vergütungsantrag vom 09.07.2007 (Bl. 224 SB II) und dem endgültigen Vergütungsantrag vom 14.09.2007 (Bl. 218 ff. SB II) die wesentlichen Eckpunkte und Erhöhungskriterien – wie etwa Bemessungsgrundlage von 85.000.000 €, über 1.800 Arbeitnehmer, über 1.000 Gläubiger, Auslandsbezug, 400 Betriebsstätten europaweit – entnehmen, sodass der Angeschuldigte die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles hinreichend verlässlich einschätzen konnte. Schließlich war auch zum Zeitpunkt, an dem der Angeschuldigte den in Rede stehenden Vergütungsbeschluss erließ, die berufliche Qualifikation und besonderen Eigenschaften der jeweiligen Ausschussmitglieder aktenkundig. So erschließen sich aus dem Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 03.05.2007 (Bl. 59 ff. SB I), in welchem der Insolvenzverwalter die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses empfahl, im Einzelnen folgende Qualifikationen:

– Die Herren…… sind Angestellte der …… Bank AG, welche Poolführerin der Kreditinstitute ist, die im Wesentlichen das Kreditengagement bei der Insolvenzschuldnerin ausmachen.

– Die …-Bank, die die Interessen der Beteiligten regionalen …- und … Banken ebenfalls vertritt, ist u.a. durch Herrn K., einem Rechtsanwalt und promovierten Juristen, vertreten.

– Herr … ist ebenfalls promovierter Jurist und als Syndikus in der … Bank AG tätig.

– Herr … ist ebenfalls Rechtsanwalt und als Riskmanager für die …Kreditversicherungs-AG tätig.

– Herr W. ist ebenfalls Rechtsanwalt und dazu beauftragt gewesen, die Interessen der Lieferanten zu vertreten.

– Schließlich ist Herr … als Gesamtbetriebsratsvorsitzender bei der Insolvenzschuldnerin dem Verfahren hinzugezogen worden

Anhand dieser Aufstellung durfte der Angeschuldigte davon ausgehen, dass es sich – bis auf den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden H. – um im Insolvenzrecht qualifizierte bzw. in Sanierungsverfahren erfahrene Personen handelt. Da die Vergütung des vvG an diejenige des Insolvenzverwalters gekoppelt war, durfte bzw. musste der Angeschuldigte sogar insoweit seine Erkenntnisse aus dem Vergütungsfestsetzungsverfahren bzgl. des Insolvenzverwalters auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bzgl. der einzelnen Ausschussmitglieder fruchtbar machen, sodass ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht schon nicht hinreichend belegt ist.

b) Elementarer Verstoß

Selbst wenn man gleichwohl den Angeschuldigten für hinreichend verdächtig hielte, seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen zu sein bzw. eine Vergütungsentscheidung auf unzureichender Tatsachengrundlage getroffen zu haben, so liegt darin jedenfalls kein elementarer Verstoß im Sinne der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Vergütungsentscheidung stellt sich nicht als ein offensichtlicher Willkürakt dar.

aa)

Die jeweiligen Ausschussmitglieder haben entweder gar nicht oder nur beschränkt Stunden- bzw. Tätigkeitsnachweise geführt. So hat die Zeugin …ausgesagt (Bl. 147 HA, Bd. I):

„Da wir selber für unseren zeitlichen Aufwand keine Nachweise geführt haben, hat auch das Amtsgericht keinerlei Nachweise über den zeitlichen Aufwand erhalten. Das war meines Erachtens nach auch ja nicht erforderlich, da man sich ja auf eine quotale Vergütung für die Ausschussmitglieder geeinigt hatte.“

Der Zeuge … führte ebenfalls aus (Bl. 157 HA, Bd. I):

„Aufgrund der Komplexität des Verfahrens sahen wir es zudem als kaum machbar an, die geleistete Arbeit hinsichtlich ihrer Bedeutung und ihres zeitlichen Aufwandes genau zu erfassen. Daher kamen wir zu dem Entschluss, dass es hier sachgerecht sei, die Vergütung zu pauschalieren.“

In diese Richtung gehen ebenfalls die Ausführungen des Zeugen H. (Bl. 177 HA, Bd. V):

„Aufgrund der Größenordnung des Verfahrens und des immensen Aufwandes hatte ich schon die Erwartung, dass ein genauer Stundennachweis nicht zu erbringen sein würde.“

Bestätigt wird dies auch durch den Zeugen S. (Bl. 50 HA, Bd. VI):

„Wir sind davon ausgegangen, dass aufgrund der Komplexität des Verfahrens entsprechend der allgemeinen Praxis der Gerichte und auch den in der Kommentierung vertretenen Auffassungen eine angemessene Vergütung festgesetzt werden würde, für die keine genaue Erfassung des zeitlichen Aufwandes notwendig sein würde. Wir haben uns später auch darauf verlassen, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung, wonach eine angemessene Vergütung orientiert an der Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt werden sollte, umgesetzt werden würde.“

Schließlich hat auch das Ausschussmitglied Dr. B. keine vollständigen Tätigkeitsnachweise geführt (Bl. 191 HA, Bd. V):

„Bis zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung [Anm. d. Kammer: am 06.09.2007] hatte ich mir zudem auch Stundenaufzeichnungen gemacht, da die prozentuale Regelung bis dahin noch nicht im Raume stand.“

Selbst der Zeuge .., der nach eigenen Bekundungen Tätigkeitsnachweise geführt haben will, musste einschränkend ausführen (Bl. 116 ff. HA, Bd. I), dass für die Tätigkeit, die

„er nebenbei geleistet habe, es vielleicht Stundenaufzeichnungen im Unternehmen“ gebe.

Diese Aussagen beweisen, dass – bis auf den Zeugen H. – alle übrigen Mitglieder des vvG keine (vollständigen) Tätigkeits- oder Stundenaufzeichnungen gefertigt haben. Der Angeschuldigte hätte also selbst dann, wenn er diese Aufzeichnungen von den Mitgliedern des vGG angefordert hätte, nur wenige bis gar keine Aufzeichnungen erhalten. Mit anderen Worten, mangels konkreter Aufzeichnungen hätte der Angeschuldigte den Zeitaufwand schätzen müssen (zur Schätzungsbefugnis vgl. Delhaes, in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: Oktober 2004, § 73 InsO Rz. 7; Uhlenbruck a.a.O., § 73 InsO Rz. 19; Schmitt, in: FK-InsO, 3. Aufl. 2013, § 73 InsO Rz. 16 m.w.N.). Dabei hätte er aber – genauso wie bei dem pauschalierenden Verfahren – nur die allgemeinen, unter lit. a) genannten Kriterien heranziehen können, um den Aufwand zu schätzen. Die – bis auf den Zeugen H. – im Sanierungsverfahren bzw. Insolvenzrecht erfahrenen Mitglieder des vvG (vgl. zu den beruflichen Qualifikationen die einleitenden Bemerkungen zur Berufsausbildung bzw. -praxis in den jeweiligen Zeugenaussagen) gingen ausweislich der oben auszugsweise wiedergegebenen Aussagen zudem selber davon aus, dass das Anfertigen und Aushändigen solcher Aufzeichnungen aufgrund der pauschalen Vergütung nicht mehr notwendig gewesen sei. Wenn aber schon praxiserfahrene Insolvenzrechtler dies nicht für erforderlich gehalten und deshalb von vornherein davon abgesehen haben, Aufzeichnungen zu fertigen, kann es dem Angeschuldigten nicht angesonnen werden, solche Aufzeichnungen noch (formaliter) anzufordern. Den Aussagen der Verfahrensbeteiligten lässt sich vielmehr entnehmen, dass das Nichtanfordern bzw. Nichtanfertigen solcher Nachweise in diesen Fallgestaltungen der Verfahrenspraxis entspricht und durchaus vertretbar ist, sodass allein bereits aus diesem Grund ein elementarer Verstoß nicht zu erkennen ist.

bb)

Gegen ein willkürliches Handeln spricht in diesem Zusammenhang ferner der Umstand, dass der Angeschuldigte mit seiner unterlassenen Aufklärung nicht gegen einen ausdrücklichen Normbefehl oder gegen zwingende Vorschriften der Insolvenzordnung bzw. der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung verstoßen hat. In § 5 Abs. 1 InsO ist lediglich allgemein der Amtsermittlungsgrundsatz normiert, ohne dass dies in der Vorschrift näher konkretisiert wird. Vielmehr sind Art und Umfang der Amtsermittlungen in das pflichtgemäße Ermessen des Insolvenzgerichts und damit des mit der Insolvenzsache befassten Rechtspflegers gestellt (vgl. Uhlenbruck a.a.O., § 5 InsO Rz. 4 m.w.N.). Auch in § 73 InsO ist lediglich die Rede davon, dass dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit bei der Festsetzung der Vergütung Rechnung zu tragen bzw. nach § 17 InsVV insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Insoweit ergeben sich aus der Gesetzeslektüre lediglich die Parameter, anhand derer im Regelfall die Vergütungsfestsetzung auszurichten ist. Ob und inwiefern der zuständige Rechtspfleger diesbezügliche Nachweise und sonstige Unterlagen zur Vergütungsfestsetzung anzufordern hat, ergibt sich damit weder aus dem Gesetz noch aus der Verordnung, sondern steht vielmehr in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften ist mithin nicht erkennbar, dass der Angeschuldigte die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung in augenfälliger Weise überschritten hat.

cc)

Die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Nichtaufklärung des Sachverhalts weist auch nicht ein derart hohes Maß an Pflichtwidrigkeit auf, um diesen als elementaren Verstoß erscheinen zu lassen. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass der Antrag des Insolvenzverwalters für die Mitglieder des vvG vom 17.10.2007 (Bl. 238 SB II) lediglich allgemein gehalten ist und aus wenigen Zeilen besteht. Aufgrund der in der Gläubigerversammlung beschlossenen Koppelung der Vergütung der Mitglieder des vvG an derjenigen des Insolvenzverwalters kann dieser Antrag jedoch nicht losgelöst von dem Antrag des Insolvenzverwalters für seine eigene Vergütung gesehen werden. So hat letzterer sowohl seinen später als „Entwurf“ überschriebenen Vergütungsantrag vom 09.07.2007 (Bl. 224 ff. SB II) als auch seinen endgültigen Antrag vom 14.09.2007 (Bl. 218 ff. SB II) nicht nur unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und den führenden Vergütungskommentar von Haarmeyer/Wutzke/Förster begründet, sondern darüber hinaus auch auf zehn DIN-A4 Seiten eingehend die Erhöhungstatbestände einzeln aufgeführt und ausführlich erläutert. Mit anderen Worten, hat sich der Angeschuldigte bereits mit diesem ausführlich begründeten Vergütungsantrag auseinander gesetzt, bedurfte es dementsprechend nicht mehr derselben Begründungs- und Aufklärungstiefe im Hinblick auf den für die einzelnen Gläubigerausschussmitglieder gestellten Vergütungsantrages. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der Aussage des Zeugen G., welcher seit dem Jahr 1999 als Rechtspfleger am Amtsgericht in Aurich Insolvenzverfahren bearbeitet und Ausbilder des hier Angeschuldigten im Bereich der Insolvenzsachen war, ganz erhebliche Bedeutung zu (vgl. Bl. 85 ff. HA, Bd. V):

„Werden Erhöhungstatbestände geltend gemacht, so sind diese in der Regel gut und ausreichend oder jedenfalls so begründet, dass ich kaum dagegen argumentieren kann. Wenn sich der Antragsteller beispielsweise auf den führenden Vergütungskommentar von Haarmeyer/Wutzke/Förster bezieht, dann kann ich sicher sein, wenn ich den Zuschlag nicht gewähren würde, dass meine Entscheidung vom Beschwerdegericht aufgehoben würde. Es ist in aller Regel allerdings auch tatsächlich so, dass die Erhöhungstatbestände gut und überzeugend begründet werden. Zur Kontrolle ziehe ich in der Regel den Bericht des Insolvenzverwalters hinzu, in dem dieser seine Tätigkeit darlegt. Daraus kann ich entnehmen, ob sein Vergütungsantrag schlüssig und nachvollziehbar ist. Dass ein Vergütungsantrag bzw. Erhöhungstatbestände einmal nicht akzeptiert werden, kommt ganz selten einmal vor.“

[…]

Auf Vorhalt des Umstandes, dass in den hier vorliegenden Insolvenzverfahren der Beschuldigte S. in keinem Fall die Höhe der Vergütung kritisiert oder gekürzt hätte, kann ich nur sagen, dass das wie gesagt auch in meinen Verfahren in aller Regel der Fall ist, dass sich das System soweit eingespielt hat, dass die Insolvenzverwalter wissen, was für Anträge sie stellen und was für Erhöhungstatbestände sie geltend machen können. Selbst wenn einmal überdurchschnittliche Erhöhungen beantrag werden, so werden diese noch weiter und ausführlicher begründet, um diese für uns nachvollziehbar zu machen.

[…]

Die Höhe der Vergütung der einzelnen Ausschussmitglieder in diesem Verfahren war dann meiner Erinnerung nach kein Thema mehr. Diese ergab sich ja dann aus der Vergütung des Insolvenzverwalters.

[…]

Dass die Vergütung der Ausschussmitglieder jedenfalls im sechsstelligen Bereich liegen würde, kann ich sagen, dass dieser Punkt meiner Erinnerung nach nicht erörtert wurde, da das Ergebnis ja klar war. Die Gläubigerversammlung hatte schließlich dieser Art der Vergütung zugestimmt und damit stand das soweit fest. Es handelt sich um ein Gläubigerverfahren, wir haben wenige Möglichkeiten, auf Entscheidungen der Gläubiger Einfluss zu nehmen. Wenn die Gläubigerversammlung eine Entscheidung trifft, dann ist das so.“

Der Aussage des in der Bearbeitung von Insolvenzverfahren erfahrenen und als Ausbilder des Angeschuldigten tätigen Zeugen G. lässt sich im Wesentlichen zweierlei entnehmen: Zum einen ergibt sich daraus, dass sich die Aufklärung des zuständigen Rechtspflegers in der amtsgerichtlichen Praxis lediglich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt, wenn – wie hier – der Insolvenzverwalter einen ausführlichen und unter Hinweis auf die Kommentarliteratur begründeten Vergütungsantrag stellt. Zum anderen belegt die Aussage, dass sich ein gewisser „Automatismus“ in der Verfahrenspraxis „eingespielt“ hat, die eine vom Vergütungsantrag abweichende Festsetzung der Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder als seltene Ausnahme erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus vertretbar bzw. zumindest nicht als eklatanter Verstoß, dass hier der Angeschuldigte im Hinblick auf die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder keine weiteren Nachforschungen durch Anforderungen von Tätigkeitsnachweisen etc. angestellt hat. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass lediglich der eigentliche Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters eingehender Prüfung bedurfte und damit der darauf gestützte, weitere Antrag der Mitglieder des vvG – um mit dem Zeugen G. zu sprechen – „ja klar war“ bzw. „feststand“.

dd)

Eine von der Staatsanwaltschaft angeordnete Durchsicht der im Jahr 2007 eingegangenen Insolvenzanträge hat ergeben, dass der Angeschuldigte die Verfahren 9 IN 1/07, 33/07, 41/07, 51/07, 63/07, 103/07, 131/07 und das hier verfahrensgegenständliche Verfahren 9 IN 143/07 bearbeitet hat; ein Gläubigerausschuss war lediglich in dem Verfahren 143/07 eingesetzt (vgl. Schreiben des Direktors des Amtsgerichts Aurich vom 16.07.2007, Bl. 4 HA, Bd. II). Eine Auswertung seitens der Staatsanwaltschaft hat ferner ergeben, dass diese Verfahren lediglich Privatinsolvenzen oder solche von Einzelfirmen betrafen (vgl. Vermerk vom 27.09.2010, Bl. 28 ff. HA, Bd. II). Ausweislich des Vermerks vom 30.09.2010 der Staatsanwaltschaft (Bl. 32 ff. HA, Bd. II) sind weitere Verfahren ausgewertet worden, in denen der Angeschuldigte Kostenbeschlüsse erlassen hatte, und zwar zu Aktenzeichen 9 IN 33/08, 41/02, 61/02 und 91/01 (vgl. auch SB I „Insolvenzverfahren AG Aurich“). Die Sichtung dieser Verfahren zeigte, dass von dem Angeschuldigten bei umfassenderen Prüfungen – wie von den weiteren Insolvenzrechtspflegern auch – die von der Justiz entwickelten Formulare zur Bearbeitung der Insolvenzverfahren verwendet worden sind (vgl. SB „Formulare“). Aus dem vorgenannten Vermerk ergibt sich fernerhin, dass es nach Erinnerung der Justizangestellten J. aus der Insolvenzabteilung neben dem Insolvenzverfahren B. & D. keine weiteren von dem Angeschuldigten bearbeiteten Insolvenzverfahren gab, in denen ein Gläubigerausschuss eingesetzt worden wäre (Bl. 33 HA, Bd. II). Als Ergebnis dieser Auswertungen bleibt also zum einen festzuhalten, dass die Festsetzung einer Vergütung für den Gläubigerausschuss für den Angeschuldigten eine erst- und einmalige Angelegenheit darstellte, und zum anderen, dass bei den übrigen, von dem Anschuldigten bearbeiteten Insolvenzverfahren einschließlich Kostenentscheidungen offenbar keine Fehler bzw. unvertretbare Entscheidungen festgestellt werden konnten. Mit anderen Worten, der vorliegende Sachverhalt ist mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen der Rechtsbeugung (vgl. etwa BGH NStZ 2010, 92 f.), in denen eine unrichtige Rechtsanwendung in einer Vielzahl von Fällen erfolgt und/oder systematisch angelegt gewesen ist, nicht annähernd vergleichbar. Die dem Angeschuldigten vorgeworfene Nichtaufklärung bezieht sich vielmehr auf einen nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv einmaligen Vorgang.

ee)

Die Vorgehensweise des Angeschuldigten im vorliegenden Verfahren ist schließlich auch nicht durch Verschleierung, Verheimlichung oder sonstige Irreführung geprägt. Der Vergütungsantrag war vielmehr „gerichtsöffentlich“ und nicht Gegenstand eines Vorgangs im „stillen Kämmerlein“. Dies ergibt sich aus Folgendem: Bereits am 09.07.2007 hat der Insolvenzverwalter einen „Entwurf“ seines Vergütungsantrages gefertigt, der eine Vergütung seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vorsah, die geringfügig über dem im Antrag vom 14.09.2007 geltend gemachten Betrag lag. Im Übrigen waren beide Schriftsätze weitgehend inhaltsgleich. In der ersten Gläubigerversammlung vom 06.09.2007 war der Entschluss gefasst worden, den Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses eine Vergütung in Höhe von zwei bis fünf Prozent der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zukommen zu lassen (Bl. 39 SB II). Insbesondere hat der Insolvenzverwalter die Mitgliedern des vvG darauf hingewiesen, dass er einen Vergütungsantrag zu stellen gedenke, der Erhöhungsfaktoren von 12,5 vorsehe. Er führte ferner aus, dass es sich insoweit um einen Betrag in der Größenordnung von 12 Mio. Euro handele (vgl. Bl. 17 SB „Protokolle Gläubigerausschuss“). Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde an den Insolvenzverwalter seitens der Mitglieder des vvG die Bitte herangetragen, bei dem Insolvenzgericht um die Festsetzung der Vergütung für alle Mitglieder des Gläubigerausschusses nachzusuchen. Dieser Bitte ist der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 17.10.2007 (Bl. 238 ff. SB II) nachgekommen. Der Angeschuldigte hat die Vergütung ein ¾ Jahr später mit Beschluss vom 08.07.2008 (Bl. 117 ff. SB III) festgesetzt, nachdem die D.-Bank als Gläubigerin und Mitglied des vvG ihre Beschwerde vom 31.10.2007 (Bl. 266 SB II) gegen den Beschluss über die Vergütung mit Schreiben vom 15.05.2008 (Bl. 104 SB III) zurückgenommen hatte. Vor diesem Hintergrund war die Festsetzung der Vergütung bzgl. der Mitglieder des vvG nicht nur vollumfänglich aktenkundig, sondern sowohl Gegenstand der Besprechung in den Gläubigerversammlungen als auch in dem von der D.-Bank angestrengten Beschwerdeverfahren bzw. Verfahren beim Sachverständigen K. zur Frage der Angemessenheit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der Angeschuldigte hat seine Entscheidung im Amtsgericht Aurich auch offen kommuniziert und insbesondere mit seinem (damaligen) Ausbilder, dem Zeugen G. über seine Entscheidungsfindung gesprochen. Hierbei kam es dem Angeschuldigten darauf an, sich bei der Prüfung der Vergütungsbemessung durch Rücksprache bei seinem Ausbilder zu versichern, ob und inwiefern die prozentuale Anbindung rechtlich zulässig ist. Hierzu führte letzterer in seiner Vernehmung aus (vgl. Bl. 86 ff. HA, Bd. V):

„Konkret zu dem vorliegenden Insolvenzverfahren gefragt, kann ich sagen, dass wir, also Herr S. und ich dort schon einige Fragen besprochen haben.

[…]

Meine Gespräche mit Herrn … zu diesem Verfahren drehten sich meiner Erinnerung nach insbesondere um die diversen Erhöhungstatbestände.

[…]

Ich habe mich mit Herrn … in erster Linie über die einzelnen Erhöhungstatbestände und die Frage unterhalten, ob diese zutreffen und ausreichend begründet sind. Über die Gesamtsumme der Vergütung von letztlich netto mehr als 12 Mio. Euro haben wir uns meiner Erinnerung nach so nicht unterhalten.

[…]

Zur Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses:

Auch über diese Vergütung habe ich mit Herrn S. gesprochen. Ich erinnere mich in erster Linie daran, dass diese Vergütung auch Thema der ersten Gläubigerversammlung war. Ich meine, dass in der Gläubigerversammlung von Herrn K. vorgeschlagen wurde, die Vergütung der Ausschussmitglieder an seine eigene Vergütung zu koppeln. Ich habe sicherlich mit Herrn S. darüber gesprochen, ob eine solche Koppelung zulässig ist. Ich erinnere mich da an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der diese eine Koppelung und eine prozentuale Vergütung der Ausschussmitglieder in Höhe von 5 % der Verwaltervergütung für zulässig erachtet hat. Die Zulässigkeit haben wir jedenfalls erörtert, ob es 5 % waren weiß ich nicht mehr, ich meine aber, dass der BGH eine solche Koppelung jedenfalls für zulässig gehalten hat.

[…]

Auf Nachfrage nach den Erörterungen mit Herrn S. zu dieser Art dieser Vergütungsfestsetzung kann ich sagen, dass in den Gesprächen wir zu dem Ergebnis kamen, dass mit der Rechtsprechung des BGH es zulässig ist, von den Vorgaben der InsVV, d. h. der Stundensatzvergütung des § 17 InsVV abzuweichen.“

c) Bewusstsein, sich in schwerwiegender Weise vom Gesetz zu entfernen

Gegen den Angeschuldigten kann überdies nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Nachweis geführt werden, dass er sich bzgl. seiner Aufklärungsverpflichtung bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat. Für die Prüfung, ob sich ein derartiges Bewusstsein bei dem Angeschuldigten überhaupt ausbilden konnte, ist es – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben an den Amtsgerichtsdirektor vom 02.07.2012 (Bl. 124 ff. HA, Bd. I) zutreffend erkennt – nämlich zwingend festzustellen, welche Kenntnisse und praktischen Erfahrungen der Angeschuldigte auf dem Gebiet der insolvenzrechtlichen Vergütung hatte und insbesondere ob dem Angeschuldigte zum Tatzeitpunkt die Verfahrensweisen bei Einsetzung und Vergütung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses bekannt waren.

aa)

Zieht man in diesem Zusammenhang insbesondere die Ausbildungsunterlagen des Angeschuldigten heran, ergibt sich folgendes Bild:

– Der Mitteilung des Rektors der norddeutschen Hochschule für Rechtspflege vom 18.06.2012 (vgl. SH „Ausbildungsmaterial norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege“) lässt sich entnehmen, dass der Angeschuldigte im Insolvenzrecht eine einzige Klausur gefertigt hat, die mit befriedigend (8 Punkten) bewertet worden ist.

– Aus den Arbeitsmaterialien zum Insolvenzrecht ergibt sich fernerhin, dass die Frage, welche Ansprüche dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit zur Verfügung stehen, behandelt worden ist. Aus dem Studienplan folgt wiederum, dass im Rahmen einer 24 doppelstündigen Vorlesung unter vielen Punkten auch der Amtsermittlungsgrundsatz behandelt worden ist.

– Schließlich war im Rahmen einer 10 doppelstündigen Übung zum Insolvenzrecht unter vielen Themen auch die Festsetzung der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters/Treuhänders Unterrichtsgegenstand.

Diese Auswertung beweist, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Besonderen und der Amtsermittlungsgrundsatz im Allgemeinen nur äußert rudimentär behandelt wurden. Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses ist dagegen überhaupt nicht Gegenstand der Ausbildung gewesen, da insoweit lediglich die „Einsetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses und Wahl seiner Mitglieder (§ 68 InsO)“ als Stichpunkt auf Seite 28 der Arbeitsmaterialien zum Insolvenzrecht aufgeführt ist.

bb)

Aber auch die praktische Ausbildung des Angeschuldigten und die von diesem bearbeiteten Verfahren waren nicht geeignet, ihm praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschusses zu vermitteln und bei ihm zum damaligen Zeitpunkt ein Bewusstsein von einem rechtlich zulässigen Vergütungsverfahren zu entwickeln. Der Angeschuldigte war als Justizinspektor zur Anstellung erst ab dem 16.04.2007 für die Endziffern 1 und 3 für Insolvenzverfahren zuständig (vgl. Beschluss vom 27.03.2007 in SH „Geschäftsverteilung AG Aurich“). Ab diesem Zeitraum hat der Angeschuldigte – wie bereits vorstehend unter lit. b) dd) ausgeführt – nur das hier verfahrensgegenständliche Verfahren bearbeitet, bei dem es um die Vergütung der Mitglieder eines vvG ging. Weitere Verfahren dieses Umfangs oder mit derartigen Vergütungsfragen hat der Angeschuldigte darüber hinaus nicht bearbeitet.

cc)

Die defizitäre, zumindest oberflächliche Rechtspflegerausbildung im Allgemeinen und die des Angeschuldigten im Besonderen auf dem Gebiet des Vergütungsrechts lässt sich auch der Aussage des seit 1999 auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätigen Zeugen G. entnehmen (Bl. 84 HA, Bd. V):

„Die Ausbildung läuft bei allen Rechtspflegeranwärtern gleich ab. Die Ausbildungszeit beträgt meiner Meinung nach etwa einen Monat für die Insolvenzsachen.

[…]

Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters und auch des vorläufigen Insolvenzverwalters ist die tägliche Übung, die regelmäßig vorkommt und auch behandelt wird. Die Festsetzung der Vergütung von Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses kommt vielleicht einmal in zehn Jahren oder zweimal in zehn Jahren vor. Sie ist daher die Ausnahme, und nicht fester Bestandteil der Ausbildung. Wenn so ein Fall einmal auftritt, wird er behandelt. Das erfolgt dann anhand des vorliegenden Gesetzestextes und der Kommentierung. Dann wird im Einzelfall die Entscheidung erarbeitet. Ich kann mich nicht erinnern und denke auch nicht, dass in der Ausbildung von Herrn S. die Vergütung eines Gläubigerausschussmitgliedes einmal behandelt worden ist.“

Hierdurch wird deutlich, dass die Vergütung von Mitgliedern des Gläubigerausschusses äußerst selten vorkommt und sich dementsprechend keine amtsgerichtliche Verfahrenspraxis herausbilden konnte. Ferner bestätigen diese Ausführungen, dass in der Ausbildung des Angeschuldigten jedenfalls die Vergütung eines Gläubigerausschussmitgliedes nicht behandelt worden ist und das verfahrensgegenständliche Insolvenzverfahren sich für den Angeschuldigten als eine ein- und erstmalige Entscheidungsfindung darstellt. Der vorliegende Sachverhalt ist also auch in dieser Hinsicht nicht mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen vergleichbar, in denen etwa ein auf dem betreffenden Rechtsgebiet langjährig erfahrener Amtsträger von einer üblichen Verfahrenspraxis abweicht (so etwa in BGHSt 35, 224 = NJW 1988, 2809, 1810).

dd)

Der Befund einer defizitären Rechtspflegerausbildung im Allgemeinen wird auch noch dadurch erhärtet, dass der Gesetzgeber erst jüngst durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 13.12.2011 (BGBl. I, S. 2582) in § 18 Abs. 4 RpflG eine Fortbildungsklausel eingeführt hat, wonach die in Insolvenzsachen tätigen Richter und Rechtspfleger „über belegbare Erkenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen“ müssen. Sind diese Kenntnisse nicht belegt, dürfen Aufgaben in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, „wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist“. Trotz dieser Klauseln wird die Ausbildung nach wie vor für völlig unzureichend gehalten.

So führt Schmerbach (in: FK-InsO, 7. Aufl. 2013, § 5 InsO Rz. 4, Rz. 7 und Rz. 7a) aus:

„Ansehen und Qualifikation der Insolvenzrichter befinden sich aus unterschiedlichen Gründen auf einem niedrigen Niveau. Die Handlungsmöglichkeiten der Mitarbeiter der Insolvenzgerichte werden im Gegenteil drastisch eingeschränkt durch die Erhöhung der Fallzahlen durch PE§§SY.

[…]

Ein anderes Problem liegt in der nicht nach Tätigkeitsfeld, sondern Beförderungsstruktur und (damit zusammenhängend) Lebensalter erfolgenden Besoldung. Junge, befähigte Rechtspfleger ziehen häufig die wesentlich schnellere Aufstiegschancen bietende Verwaltungstätigkeit vor. Inzwischen sind für in Insolvenzsachen tätigen Richter und Rechtspfleger durch das ESUG „weiche“ Fortbildungsklauseln eingeführt worden.

[…]

Ausreichende Fortbildungsangebote sind nicht zu erwarten, es wird weiter der Grundsatz Learning by Doing gelten.“

Und genau dieses Strukturproblem tritt auch in dem hiesigen Verfahren hervor, indem einem noch angestellten Rechtspfleger, der auf dem Gebiet des Insolvenzrechts am Amtsgericht Aurich zum Tatzeitpunkt erst gut ein Jahr tätig war und über keinerlei fachliche und berufspraktische Erkenntnisse auf dem Gebiet des Vergütungsrechtes bzgl. des vorläufigen Gläubigerausschusses geschweige denn Erfahrungen über dessen Vergütung verfügte, eine derartige Sachentscheidung überantwortet worden ist. Insofern ist in der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Entscheidung weniger das Ergebnis eines bewussten Willküraktes als vielmehr die Folge des von der Kommentarliteratur und sonstigem Schrifttum (vgl. nur Römermann, NJW 2012, 645, 646; Zuleger, NZI 2011, 136, 137) aufgeworfenen Problems eines „Learning by Doing“ zu erblicken.

d) Sachfremde Erwägungen

Gegen einen offensichtlichen Willkürakt spricht auch der Umstand, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Entscheidung des Angeschuldigten aus sachfremden Motiven heraus getroffen worden ist. Einen korruptiven Hintergrund haben die Ermittlungen gerade nicht zu Tage treten lassen (vgl. Ausführungen unter Ziffer 6. auf S. 28 der Anklageschrift). Weder für sich, noch für andere hat der Angeschuldigte einen Vorteil versprochen oder erhalten. Das Verhalten des Angeschuldigten ist insoweit – wie bereits unter lit. b) ee) dargestellt – ebenfalls nicht auf Verschleierung, Verheimlichung oder sonstige Irreführung angelegt gewesen. Selbst wenn man dem Angeschuldigten unterstellen wollte, die Vergütung der Mitglieder des vvG nur deshalb auf unzureichender Tatsachengrundlage festgesetzt zu haben, um Zeit zu sparen oder „um seine Freizeit zu optimieren“ (so im Verfahren BGH NStZ 2010, 92 f.), finden sich hierfür keine Hinweise.

aa)

Im Gegenteil: Die Ausführungen des Zeugen G. machen deutlich, dass sich der Angeschuldigte eingehend mit diesem Verfahren auseinander gesetzt hat und ihn die Vergütungsfragen nachhaltig bewegt haben (Bl. 86 HA, Bd. V):

„Konkret zu dem vorliegenden Insolvenzverfahren gefragt, kann ich sagen, dass wir, also Herr S. und ich dort schon einige Fragen besprochen haben.

[…]

Einige Gespräche mit Herrn S. zu diesem Verfahren drehten sich meiner Erinnerung nach insbesondere um die diversen Erhöhungstatbestände. Das Verfahren bzw. der Antrag ließ Herrn S. natürlich auch keine ruhige Minute. Das hat er nicht einfach so mal schnell durchgewunken.“

bb)

Dies wird noch durch eine In-Augenscheinnahme des endgültigen Antrages des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 14.09.2007 (Bl. 218 ff. SB II) unterstrichen. Daraus ergibt sich nämlich, dass der Angeschuldigte sich – durch das mehrmalige Abhaken angedeutet – mehrfach mit den einzelnen Erhöhungstatbeständen in dem Vergütungsantrag gedanklich auseinandergesetzt haben muss. Diesbezüglich finden sich auch in dem Entwurf zum vorläufigen Vergütungsantrag vom 09.07.2007 (Bl. 224 ff. SB I) Streichungen bzw. handschriftlicher Anmerkungen des Angeschuldigten zu den jeweiligen konkreten Zuschlagshöhen. Dass diese handschriftlichen Anmerkungen nicht von anderen Kollegen des Angeschuldigten oder Sachbearbeitern vermerkt worden sein können, folgt wiederum aus der Aussage des Zeugen G. (Bl. 86 HA, Bd. V):

„Mir wird vorgehalten, dass in dem endgültigen Vergütungsantrag die einzelnen Erhöhungstatbestände zwei- bis dreimal abgehakt worden sind. Das spricht meiner Meinung nach dafür, dass der zuständige Bearbeiter vielleicht zunächst allgemein geprüft und abgehakt hat, ob diese Erhöhungstatbestände grundsätzlich zuschlagsfähig sind. Im Nachhinein hat er dann vielleicht die einzelnen Erhöhungen geprüft und akzeptiert und dann noch ein drittes Mal eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Die zwei- bis dreimaligen Abzeichnungen der einzelnen Tatbestände ist jedenfalls kein Hinweis darauf, dass die einzelnen Tatbestände von mehr als einer Person geprüft worden wären. Das ist ja in der Vergütungsregelung auch so nicht vorgesehen. Ein Sachbearbeiter ist für die Entscheidung vorgesehen und der nimmt die Prüfung in der Regel vor.“

cc)

Entgegen der Annahme in der Anklageschrift (dort S. 26) spricht auch der zeitliche Ablauf gerade nicht dafür, dass der Angeschuldigte sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die Vergütung der Mitglieder des vvG war unmittelbar an die des Insolvenzverwalters gekoppelt. Daher war es sachgerecht, zunächst das Beschwerdeverfahren bzgl. der Vergütung des Insolvenzverwalters bzw. das gutachterliche Verfahren beim Sachverständigen K. abzuwarten, um so sicherzustellen, dass der Vergütungsbeschluss der Beurteilung durch das Beschwerdegericht bzw. durch einen neutralen Sachverständigen standhält, um auf dieser – dann gesicherten – Grundlage die Vergütungsentscheidung bzgl. der Mitglieder des vvG treffen zu können. Auch die Tatsache, dass der Angeschuldigte diese Vergütungsentscheidung vom 08.07.2008 (Bl. 117 ff. SB III) nur knapp begründet und sich dabei teilweise sprachlich an die diesbezüglichen Ausführungen im Vergütungsantrages des Insolvenzverwalters (vgl. Bl. 238 ff. SB II) angelehnt hat, spricht ebenfalls nicht unbedingt dafür, dass der Angeschuldigte etwa aus Zeitersparnisgründen heraus entschieden und damit sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vielmehr finden sich in der gerichtlichen Verfahrenspraxis sogar häufig Vergütungsbeschlüsse, die überhaupt nicht begründet sind. So heißt es bereits in einem Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 12.09.1983 (Rpfl. 1984, 31):

„Zwar entspricht es jahrzehntelanger Gerichtspraxis, die Vergütungsbeschlüsse nicht zu begründen, aber wenn gegen den Vergütungsbeschluss Beschwerde eingelegt wird, muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, die Erwägungen im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nachzuprüfen. Deshalb ist ggfls. die Begründung bei Einlegung eines Rechtsmittels nachzuholen.“

Demnach ist eine Begründung eines Vergütungsbeschlusses weder vom Gesetz noch sonst aus Gründen der Verfahrenspraxis geboten, sofern – wie hier – gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss zum Tatzeitpunkt noch keine Beschwerde eingegangen ist.

e) Vorsatz

Schließlich bleibt auch kein Raum für die Annahme, dass der Angeschuldigte insbesondere im Hinblick auf eine möglich unterlassene Aufklärung mit Rechtsbeugungsvorsatz gehandelt hat. Der Vorsatz des Rechtsbeugungstäters muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des § 339 StGB beziehen, namentlich also darauf, als Amtsträger das Recht bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zuungunsten einer Partei zu verletzen (Heine a.a.O., § 339 Rz. 7; Uebele, in: MüKo, Bd. IV, 1. Auflage 2006, § 339 Rz. 61; Kudlich, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 1. Auflage 2009, § 339 Rz. 27 jew. m.w.N.). Seit der Neufassung des Tatbestandes durch das EGStGB vom 02.03.1974 entspricht es zwar ganz herrschender Meinung, dass bedingter Vorsatz ausreichend ist (vgl. Nachw. bei Uebele a.a.O., Rz. 62); auch die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt bedingten Vorsatz genügen (BGHSt 40, 272 = NJW 1995, 64, 65). Die Judikatur bekennt sich damit zwar formal (so Fischer a.a.O., § 339 Rz. 19 a.E.) zur dolus-eventualis-Lösung, verlangt aber für die Handlung der Rechtsbeugung einen bewusst überzeugungswidrigen Regelverstoß. Mit anderen Worten, die Judikatur setzt vielmehr einen Kontrapunkt zu einer unvertretbaren Ausweitung der dolus-eventualis-Lösung (Heine a.a.O., Rz. 7a m.w.N.), indem der Rechtsbeugungsvorsatz nur unter den folgenden, in der Literatur im Einzelnen näher herausgearbeiteten Einschränkungen anzunehmen ist.

So führt etwa Fischer (a.a.O., § 339 Rz. 18) aus:

„Bedingter Vorsatz soll, um der besonderen Entscheidungssituation des Richters Rechnung zu tragen, nicht schon dann vorliegen, wenn der Täter sich trotz Zweifels an der Richtigkeit seiner Auffassung entscheidet, die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung dabei also erkennt […], sondern erst dann, wenn er die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Rechtsansicht billigend verinnerlicht […]. Wenn der Richter nach Ausschöpfung seiner Erkenntnisquellen im Zweifel eine Entscheidung trifft, deren Unrichtigkeit er für möglich, die er aber für sachgerecht und rechtlich vertretbar hält, so verwirklicht er den Tatbestand des § 339 auch dann nicht, wenn sich später die Unrichtigkeit seiner Entscheidung erweist […]. Aus dem bloßen Widerspruch zu Entscheidungen anderer Gerichte, zur Gerichtspraxis, zu höchstrichterlichen Entscheidungen, soweit sie nicht bindend sind (vgl. z. B. § 358 Abs. 1 StPO), oder gar zur „herrschenden Meinung“ lässt sich für den Vorsatz regelmäßig nichts ableiten. Auch eine objektiv grob unrichtige Entscheidung (vgl. etwa AG Stuttgart NJW 79, 2047 […]) legt daher die Annahme bedingten Vorsatzes nicht nahe (zutreffend BGH 47, 106, 115 […]). Bedingter Vorsatz liegt aber vor, wenn der Täter die rechtliche Unvertretbarkeit einer Entscheidung für möglich hält, sie zur Erreichung eines ihm sachgerecht erscheinenden Ergebnisses aber in Kauf nimmt; dies setzt eine gänzlich sachfremde Motivation nicht voraus. Im Gewicht von Verfahrensverstößen kann ein tragfähiges Indiz für eine sachfremde Motivation und damit für den Vorsatz des § 339 liegen (5 StR 555/09, Rz. 28 ff.).“

Heine (a.a.O., § 339 Rz. 7a) führt in diesem Zusammenhang ebenfalls aus:

„Die Judikatur bekennt sich zwar formal zur dolus-eventualis-Lösung, verlangt aber für die Handlung der Rechtsbeugung einen bewusst überzeugungswidrigen Regelverstoß […]. Wer danach nur mit der Möglichkeit einer rechtlich (bloß) nicht mehr vertretbaren Entscheidung rechnet und sich damit abfindet, beugt demgemäß das Recht nicht […], während umgekehrt die Vorstellung im Ergebnis gerecht zu handeln, den Vorsatz nicht zwangsläufig in Frage stellt (vgl. BGH 47, 115).“

In die gleiche Richtung tendieren auch die Ausführungen von Kudlich (a.a.O., § 339 Rz. 27):

„Vorsatz hinsichtlich der zur Beugung des Rechts gehörenden Unvertretbarkeit der eigenen Rechtsanwendung kann daher nur in der konkreten Überzeugung (NK/Kuhlen § 339 Rn. 76 ff.) von der Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses oder im konkreten erkennen eines methodischen Fehlers bei gleichzeitiger Erfassung der Möglichkeit, dass dieser zu einem fehlerhaften Ergebnis führt, bestehen. Das Bewusstsein jedes intelligenten Menschen bei jeder seiner Handlungen einen Fehler machen zu können, hat mit dem subjektiven Tatbestand des § 339 hingegen nichts zu tun, und auch konkretere Selbstzweifel und allgemeine Unsicherheiten nicht. Mit seiner Forderung nach einem bewusst überzeugungswidrigen Rechtsbruch gelangt der BGH daher letztlich zum richtigen Ergebnis, auch wenn er durch mangelnde Trennung der objektiven und der subjektiven Seite begrifflich unklar arbeitet. Rechtsblindheit und Verblendung (BGH NJW 1968, 1339 [1340]) oder sonstige Vorwerfbarkeit des Übersehens eines rechtlichen Fehlers können nur Fahrlässigkeit, also keine Strafbarkeit nach § 339 begründen.“

Für eine einschränkende Auslegung spricht sich auch Uebele (a.a.O., § 339 Rz. 64) aus:

„Der subjektive Tatbestand des § 339 ist deswegen noch nicht erfüllt, wenn sich der Richter trotz Zweifels an der Richtigkeit seines (Rechts-)Standpunktes zu einer Entscheidung durchringt und er hierbei die Möglichkeit erkennt, falsch zu entscheiden.

[…]

Demgegenüber macht sich derjenige Rechtsanwender der bedingt vorsätzlichen Rechtsbeugung schuldig, der die von ihm als möglicherweise falsch erkannte Entscheidung auch bei positiver Kenntnis ihrer Unrichtigkeit getroffen hätte, diese mithin innerlich akzeptiert. Hinzuweisen ist indes darauf, dass all diese Abgrenzungskriterien Bedeutung nur dann erlangen, wenn eine nicht mehr vertretbare Entscheidung getroffen wird, da ansonsten schon der objektive Tatbestand des § 339 zu verneinen ist.“

Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsbeugungsvorsatz zu verneinen bzw. noch nicht anzunehmen,

  • wenn die Entscheidung sich noch als vertretbar darstellt,
  • selbst wenn die Entscheidung sich als objektiv grob unrichtig herausstellt oder
  • wenn der Täter mit der Möglichkeit einer unvertretbaren Entscheidung rechnet und sich damit abfindet.

Der Rechtsbeugungsvorsatz ist demgegenüber erst dann gegeben,

  • wenn der Täter sein fehlerhaftes Vorgehen erkennt und um die Unrichtigkeit seiner Entscheidung (sicher) weiß,
  • wenn der Täter die Entscheidung zwar nur als möglicherweise falsch ansieht, diese aber auch bei positiver Kenntnis ihrer Unrichtigkeit getroffen hätte, diese mithin innerlich akzeptiert bzw. zustimmend verinnerlicht.

Ausgehend von diesen Kriterien lässt sich dem Angeschuldigten mit den zur Verfügung stehenden Mitteln bzw. unter Zugrundelegung der wahrscheinlich beweisbaren objektiven Umstände (vgl. OLG Oldenburg Nds.Rpfl. 2003, 256, 257) ein Rechtsbeugungsvorsatz nicht mit einer für die Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen. Wie bereits dargestellt, ist schon fraglich, ob die Vorgehensweise des Angeschuldigten, zur Bemessung der Vergütung der einzelnen Mitglieder des vvG Tätigkeitsnachweise oder sonstige Unterlagen nicht angefordert haben, eine unvertretbare Entscheidung darstellt, geschweige denn, ob diese willkürlich war. Aber selbst dann, wenn man auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses annehmen wollte, dass der Angeschuldigte eine grob unrichtige Entscheidung getroffen hat, so lässt sich jedenfalls gegen ihn nicht der Nachweis führen, dass er sich für diese Vorgehensweise auch dann entschieden hätte, wenn er positiv gewusst hätte, dass diese Vorgehensweise eklatant rechtswidrig gewesen wäre. Denn der Umstand, dass der Angeschuldigte weder in seiner Berufsausbildung noch in seiner bis dahin nur kurzen Berufspraxis mit derartigen Vergütungsfragen in Berührung gekommen ist und – ausweislich der oben auszugsweise wiedergegebenen Aussage des Zeugen G. – ihm auch im intensiven fachlichen Austausch mit seinem Ausbilder keine Bedenken bzgl. seiner Aufklärungspflicht gekommen sind, dieser vielmehr in seinem Vorgehen bestätigt worden ist, lässt es mehr als zweifelhaft erscheinen, ob der Angeschuldigte hier überhaupt schon die Möglichkeit einer dahingehend unrichtigen Entscheidung erkannte.

Zwar verkennt die Kammer in diesem Zusammenhang nicht, dass auch ein Gewicht von Verfahrensverstößen ein tragfähiges Indiz für eine sachfremde Motivation und damit für den Vorsatz des § 339 StGB sein kann (Fischer a.a.O., § 339 Rz. 18 unter Hinweis auf BGH StV 2011, 463, 466). Hierbei ist jedoch die Schwere des Rechtsverstoßes an der Größe der Entfernung zum richtig bzw. noch vertretbar angewandten Recht, nicht an der Bedeutung der Rechtssache zu messen (so ausdrücklich Uebele a.a.O., § 339 Rz. 43). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die hohe Vergütung der jeweiligen Mitglieder des vvG nicht den Blick dafür verstellen darf, dass das Nichtanfordern der Unterlagen nicht zuletzt angesichts des dem Angeschuldigten eingeräumten Ermessungsspielraumes nicht derart schwerwiegt, dass hieraus zwingend der Schluss auf ein vorsätzliches Handeln im Sinne einer innerlichen Akzeptanz gegeben ist. Auch ein möglicher Widerspruch zur herrschenden Meinung, zu Entscheidungen oder Vorgehensweisen anderer Gerichte oder zur Gerichtspraxis vermag daran nichts zu ändern (vgl. Fischer a.a.O., § 339 Rz. 18). D.h., selbst wenn in der Kommentarliteratur zur Insolvenzordnung bzw. insolvenzrechtlichen Vergütung überwiegend gefordert wird, dass die Antragsstellung der Gläubiger mit Nachweisen zu versehen ist bzw. das Gericht/der Rechtspfleger Tätigkeitsnachweise anzufordern hat, so lässt sich daraus nichts für die Vorsatzfrage herleiten, zumal sich – ausweislich der Bekundungen des Zeugen Geyer – eine dahingehende Verfahrenspraxis bei dem Amtsgericht Aurich wegen der Seltenheit der Vergütung eines vvG gerade nicht herausgebildet hat bzw. herausbilden konnte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Angeschuldigte sich zu einer solchen Verfahrensweise bzw. Entscheidung berechtigt und – angesichts des oben dargestellten „Automatismus“ – sogar verpflichtet hielt, was den Vorsatz entfallen lässt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 243, 244).

2. Ermessensmissbrauch/Unangemessenheit der Vergütung

Eine Rechtsbeugung ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Angeschuldigte bei Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des vvG das ihm eingeräumte Ermessen bewusst missbraucht und letzteren eine unangemessen hohe Vergütung zugesprochen hat.

a) Rechtsfehler

Gemäß § 17 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 35 und 95 € je Stunde. Unter Zugrundelegung der Aussagen der Mitglieder des vvG geht auch die Kammer – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift – davon aus, dass die von dem Angeschuldigten festgesetzten Vergütungen einem Nettostundensatz zwischen 1.133,78 € und 2.834,43 € entsprachen (vgl. S. 4 d. Anklageschrift). Insofern verkennt die Kammer nicht, dass die vom Angeschuldigten festgesetzten Beträge den gesetzlichen Regelsatz um fast das 30-fache überschritten haben.

aa)

Gleichwohl stellt dies für sich genommen noch keinen Rechtsfehler dar. Schon der Gesetzeswortlaut („regelmäßig“) lässt erkennen, dass der Stundensatz von 35 bis 95 € lediglich einen Regelsatz darstellt, von dem in Ausnahmenfällen abgewichen werden kann und die Rahmensätze dabei sowohl über- als auch unterschritten werden können, wie die nachfolgenden Nachweise aus der insolvenzrechtlichen Kommentarliteratur zeigen:

So führt Hirte (in: Braun, InsO, 5. Auflage 2012, § 73 Rz. 7) in diesem Kontext aus:

„Eine Überschreitung dürfte z. B. bei der Berufung hochqualifizierter Freiberufler in Frage kommen, insbesondere wenn diese ihr Büro für die Tätigkeit ansetzen. Der Mittelwert deckt in solchen Fällen nicht einmal die Unkosten. Aus diesen Gründen bietet sich einer Orientierung an dem – im Rahmen seiner Berufsausübung – üblichen Stundensatz des Ausschussmitgliedes an, so dass dieser insbesondere bei Personen, die nicht als Gläubigervertreter, sondern aufgrund ihrer Sachkunde gewählt wurden, durchaus bei einem mehrfachen des Mittelwertes liegen kann.“

Schmitt (a.a.O., § 73 InsO Rz. 6) führt ebenfalls aus:

„Wie aus dem Verordnungstext – regelmäßig – folgt, können die Rahmensätze auch über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung dürfte z. B. bei den Berufen hochqualifizierter Freiberufler in Frage kommen, insbesondere wenn diese ihr Büro für die Tätigkeit einsetzen.

[…]

Ein Stundensatz von 50 € ist in solchen Fällen nicht einmal zur Deckung der entstehenden Unkosten ausreichend. Aus diesen Gründen bietet sich eine Orientierung an dem – im Rahmen seiner Berufsausübung – üblichen Stundensatz des Mitgliedes des Gläubigerausschusses an, sodass dieser insbesondere bei Personen, die nicht als Gläubigervertreter, sondern aufgrund ihrer Sachkunde gewählt wurden, durchaus bei 300 € liegen kann.

[…]

Im Einzelfall sind daher unter Würdigung dieser Kriterien Stundensätze von 500 € zu gewähren (AG Detmold NZI 2008, 505 ff.).“

Für eine mehrfache Erhöhung spricht sich auch Lorenz (a.a.O., § 17 InsVV Rz. 10) aus:

„Der Verordnungsgeber geht in seiner Begründung selbst davon aus, dass vom Rahmen des Stundensatzes abgewichen werden kann, um der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes gerecht zu werden (§ 17 S. 2 InsVV). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwierigkeit des Verfahrens, aber auch der individuelle Umfang der Mitarbeit des einzelnen Ausschussmitgliedes.

[…]

Ist eines oder mehrerer dieser Kriterien erfüllt, ist – entsprechend der Vergütung des Insolvenzverwalters – ein auf die Person oder die Tätigkeit bezogen angemessener Stundensatz durch sachgerechte Zuschläge zu ermitteln. Dabei sind unter Berücksichtigung auch der beruflichen Qualifikation Stundensätze von bis zu 300 € als angemessen anzusehen.“

Der Auffassung, dass selbst in Insolvenzverfahren mit herausragender wirtschaftlicher Bedeutung („Babcock“) lediglich ein Stundensatz von 50 € für angemessen erachtet worden ist, wird von Lorenz (a.a.O., § 17 InsVV Rz. 10) mit folgenden Worten deutlich eine Absage erteilt:

„Diese Auffassung ist abzulehnen, denn sie übersieht völlig, dass, wie der Verordnungsgeber in seiner Begründung zur Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 04.10.2004 ausführt, gem. § 67 Abs. 3 InsO gewährleistet sein soll, dass auch Hochqualifizierte und Sachverständige nicht Gläubiger dem Ausschuss angehören können. Darüber hinaus ist die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss kein Ehrenamt, das zu entschädigen ist, sondern eine anspruchsvolle und hochqualifizierte Tätigkeit, die einer ordnungsgemäßen und erfolgreichen Durchführung des Insolvenzverfahrens dienen soll. Dementsprechend ist gerade bei Verfahren mit herausragender wirtschaftlicher Bedeutung und bei besonderer Schwierigkeit der Tätigkeit des einzelnen Gläubigermitgliedes eine angemessene – hohe – Vergütung zuzubilligen.“

Im Einzelfall sind daher unter Würdigung dieser Kriterien Stundensätze von bis zu 500 € zu gewähren (so Uhlenbruck a.a.O., § 73 InsO Rz. 15). Uhlenbruck (a.a.O.) diskutiert – allerdings ablehnend – in diesem Zusammenhang sogar eine Vergütungspauschalierung, die letztlich zu einem Stundensatz von 2.500 € führt. Angesichts dieser in der Literatur für angemessen erachteten Stundensätze von bis zu 500 € und dem Umstand, dass es sich – bis auf den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden H. – allesamt um im Insolvenzrecht erfahrene und im Bereich der Unternehmenssanierung beruflich tätige Gläubigerausschussmitglieder handelt, relativiert sich der hier zwischen 1.133,78 € und 2.834,43 € zugesprochene Nettostundensatz erheblich und stellt sich nicht mehr als eine eklatant hohe und damit ermessensmissbräuchliche Festsetzung des Stundensatzes dar.

bb)

Zudem haben die Mitglieder des vvG teilweise selber schon derartige Stundensätze erhalten bzw. sind hier von einer Vergütung ausgegangen, deren Höhe mit der im Schrifttum erörterten Größenordnung korrespondiert. So hat der Zeuge S. (Bl. 51 HA, Bd.VI) bekundet, dass er aufgrund seiner fachlichen Qualifikation schon einmal in einem Gläubigerausschuss tätig geworden sei, in der die Stundensatzvergütung der Ausschussmitglieder mit 250 € bemessen worden sei. Darüber hinaus gab Rechtsanwalt W. gegenüber dem hiesigen Landgericht in seiner Stellungnahme vom 29.05.2012 (Bl. 87 HA, Bd. IX) zu der Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss an, dass er angesichts seiner Qualifikation von einem Stundensatz von mindestens 300 € ausgehe. Gleichfalls hält Rechtsanwalt H. in seiner Stellungnahme vom 02.06.2012 (Bl. 143 HA, Bd. IX) aufgrund seiner Qualifikation eine Vergütung von jedenfalls nicht unter 300 € für angemessen. Schließlich betonte auch Rechtsanwalt Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 27.05.2012 (Bl. 121 HA, Bd. IX), dass er aufgrund seiner Spezialkenntnisse einen Stundensatz von 300 € für angemessen erachte.

cc)

Hinzu kommt, dass auch in der gerichtlichen Verfahrenspraxis bereits unter der Geltung der Vorläufervorschrift des jetzigen § 17 InsVV, und zwar des § 13 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates [im Folgenden: VergVO] in der Fassung bis zum 31.12.1998, welcher wie folgt lautete:

§ 13 VergVO

(1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Konkursverfahren richtet sich nach der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit. Maßgebend ist im Allgemeinen der erforderliche Zeitaufwand. Die Vergütung beträgt regelmäßig 15 DM je Stunde. Diese gilt auch für die Teilnahme an einer Gläubigerausschusssitzung und für die Vornahme einer Kassenprüfung.

(2) Der Anspruch der Mitglieder des Gläubigerbeirats auf Ersatz für Zeitversäumnis im Vergleichsverfahren bestimmt sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

vielfach weit überhöhte Stundensätze festgesetzt worden sind, weil der gesetzliche Rahmen als zu gering erachtet worden ist:

– So hat etwa das Landgericht Trier (Rpfl. 1984, 365 ff.) ausgeführt, dass eine Bindung an den Regel-Stundensatz von 15 DM für die Vergütung von Mitgliedern des Gläubigerbeirates nicht mehr bestehe. In entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Entschädigungen von Sachverständigen könne ein Stundensatz von bis zu 50 DM festgesetzt werden.

– Das Amtsgericht Mannheim (ZIP 1985, 301) hat wegen der Größe und des Umfangs eines Konkursverfahrens die Bewilligung eines Vorschusses von Pauschal 5000 DM zur Abgeltung einer zweimonatigen Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss für gerechtfertigt erachtet.

– Das Amtsgericht Köln (ZIP 1992, 1492 ff.) hat gem. § 13 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 VergVO sogar einen 40-fachen (!) Stundensatz für angemessen erachtet und hierzu Folgendes ausgeführt:

„Wurden Gläubiger Beiratsmitglieder nicht als Gläubigervertreter, sondern wegen ihrer Sachkunde berufen, so kann für ihre Entschädigung wie bei Freiberuflern als Ausgangsbasis ein erzielbarer Stundensatz von 600 DM zugrunde gelegt werden, der um einen angemessenen Haftzuschlag zu erhöhen ist.“

– Schließlich hat das Amtsgericht Detmold (NZI 2008, 505 ff.) – bereits unter der Geltung des § 17 InsVV – im Einzelfall unter Würdigung von Sachkunde und Qualifikation der Gläubigerausschussmitglieder Stundensätze von 300 € für angemessen erachtet.

Angesichts dessen bleibt festzuhalten, dass schon seit Jahrzenten der jeweils vorgegebene gesetzliche Rahmen von 15 DM bzw. von 35 bis 95 € je Stunde um ein Vielfaches, sogar bis zum 40-fachen des Regelsatzes, überschritten worden ist, ohne dass dies strafrechtliche Folgen gezeitigt hätte. Mit anderen Worten, die Vergütungsentscheidung des Angeschuldigten hält sich durchaus (noch) in einem vertretbaren Rahmen.

dd)

Die Tatsache, dass deutliche Abweichungen vom Regelsatz nach oben ständige gerichtliche Praxis war bzw. ist und daher nicht ermessensmissbräuchlich sein kann, ergibt sich auch aus den empirischen Untersuchungen der führenden Insolvenzrechtsexperten Haarmeyer, Wutzke und Förster. Hierzu führen sie nämlich in ihrem Kommentar (a.a.O., § 17 Rz. 25) aus:

„Entscheidet sich das Gericht dazu, die Vergütung aufgrund der Besonderheiten des Falles pauschal festzusetzen, weil die aufgewendeten Stunden und ein darauf festzusetzender Stundensatz der besonderen Sachkunde, Belastung oder dem Erfolg aktiver Teilnahme der Mitglieder nicht gerecht werden würden, hat es wie bei einem angemessenen Stundensatz den oben genannten umfassenden Abwägungsprozess vorzunehmen. Die veröffentlichten Entscheidungen der Vergangenheit weisen eine Spannbreite von 500 bis 50.000 DM gleich 250 bis 25.000 € (AG Gummersbach ZIP 1986, 659) auf, wobei den Begründungen regelmäßig eine eher summarische Betrachtung zu entnehmen ist, die die tatsächlichen Beweggründe eher verschleiert als offenlegt. Sieht man allerdings in der Praxis früherer Jahre, das die Gerichte, die regelmäßig die Vergütung pauschalierten, dies es zu nahezu 80 % im Bereich von 500 bis zu 5.000 DM angesiedelt hatten (vgl. das Ergebnis der Praxisbefragung im Anhang 10 bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, 2. Auflage), so drängt sich der Verdacht auf, dass hier quasi eine „Vereinbarung“ zwischen Gericht und den Ausschussmitgliedern zugrunde lag, die den Anforderungen des § 17 heutiger Prägung sicher nicht gerecht werden würde.“

Bei aller Kritik dieser Autoren an der pauschaliert hohen Festsetzung bleibt doch im Ergebnis festzuhalten, dass in der gerichtlichen Praxis häufig Pauschalierungen vorgenommen wurden, die letztlich zu Stundensätze von bis zu 2.500 € führten (vgl. Uhlenbruck a.a.O., § 73 Rz. 15).

ee)

Gegen eine Unangemessenheit der Vergütung spricht auch der Umstand, dass der hohe, von der Staatsanwaltschaft errechnete Stundensatz eine Folge dessen ist, dass hier die Vergütung der Mitglieder des vvG an derjenigen des vorläufigen Insolvenzverwalters prozentual gekoppelt war.

Die Zulässigkeit einer derartigen Verknüpfung der Vergütung des Insolvenzverwalters mit der des (vorläufigen) Gläubigerausschusses ist sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung weitestgehend anerkannt, wobei ein Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 1% bis 5% zugebilligt wird (vgl. Delhaes a.a.O., § 73 InsO Rz. 8; Hirte a.a.O., § 73 Rz. 8; Schmitt a.a.O., § 73 InsO Rz. 7; Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 17 Rz. 17). Insbesondere bei Lorenz (a.a.O., § 17 InsVV Rz. 2 und Rz. 14) wird dies wie folgt eingehend begründet:

„Schon bezüglich des Rechts lange vor Einführung der InsVV war nach einhelliger Auffassung auch eine andere Bewertung der Tätigkeit der Ausschussmitglieder als nach dem reinen Zeitaufwand zulässig. […] Dies soll auch im Geltungsbereich der InsVV fortgeführt werden, was der Verordnungsgeber in seiner Begründung ausdrücklich so vorgesehen hat. In Betracht kommen beispielsweise Pauschalvergütungen (AG Gummersbach ZIP 1986, 659) oder eine Orientierung der Vergütung an der Verwaltervergütung […], wobei hier Sätze von 1% bis 5 % in Erwägung gezogen werden.

[…]

Der Verordnungsgeber geht in seiner Begründung selbst davon aus, dass in besonders gelagerten Einzelfällen eine Vergütung, die nicht auf den Zeitaufwand bezogen ist, angemessen sein kann. Denkbar ist dabei, wie auch bereits im bisherigen Recht, der Ansatz einer Vergütungspauschale oder die Bemessung nach einem Bruchteil der Verwaltervergütung. […] Gerade in den Fällen, bei denen das Ausschussmitglied insbesondere durch seine Mitarbeit teilweise in den Tätigkeitsbereich des Insolvenzverwalters „einbricht“, bietet es sich an, die ggfls. aufwendige und Haftungsrisiken beinhaltende Tätigkeit in Form eines Bruchteils der Verwaltervergütung angemessen zu entlohnen. In der Praxis wurden hierbei Bruchteile von 1 % bis 5 % der Verwaltervergütung bereits zugebilligt.“

Wie schon der Auszug aus der Kommentarliteratur verdeutlicht, ist in der Rechtsprechung bereits unter der Geltung des § 13 VergVO eine Vergütung eines Gläubigerausschussmitgliedes, das an einem Bruchteil der Verwaltervergütung bemessen ist, für angemessen erachtet worden (vgl. AG Stuttgart, ZIP 1986, 659 ff., AG Ansbach, ZIP 1990, 249 ff.: 3 % des vom Konkursverwalter zu gewährenden Vorschusses; AG Chemnitz, NZI 1999, 331: 3 % des den Verwalter gewährten Vergütung). In diese Richtung tendiert auch der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 08.10.2009 (IX ZB 11/08, NZI 2009, 845, 846):

„Der Senat hält die Insolvenzgerichte auch im Anwendungsbereich der InsVV für berechtigt, die Mitglieder des Gläubigerausschusses in Ausnahmefällen, in denen über die in § 73 Abs. 1 S. 2 InsO ausdrücklich genannten Bemessungskriterien eine angemessene Vergütung nicht herbeigeführt werden kann, mit einem Pauschalbetrag zu entlohnen, der sich an der Vergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders orientiert.“

Ausweislich der Niederschrift über die nichtöffentliche Verhandlung in der ersten Gläubigerversammlung vom 06.09.2007 (Bl. 39 SB II), hat die Gläubigerversammlung einstimmig beschlossen, dass dem Gläubigerausschuss eine Vergütung in Höhe von 2% bis 5% der Vergütung des vorläufigen Verwalters zusteht. Damit haben sich die Gläubigerversammlung und letztlich auch das Insolvenzgericht für die rechtlich vertretbare Variante entschieden, die Vergütung nicht nach Stundensätzen, sondern nach dem Bruchteil der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu bemessen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der Gläubigerversammlung beschlossen worden ist, dass – so wörtlich – dem Gläubigerausschuss diese Vergütung zustehen soll. Diesen Beschluss durfte der Angeschuldigte jedoch dahingehend verstehen, dass der Bruchteil nicht in Bezug zu dem Gläubigerausschuss als Ganzen gesetzt werden sollte, sondern sich auf die einzelnen Gläubigerausschussmitglieder bezog, und zwar vor folgendem Hintergrund: Zum einen bestimmen sowohl § 73 InsO als auch § 17 InsVV, dass Anspruchsinhaber nicht der Gläubigerausschuss selbst, sondern die jeweiligen Gläubigerausschussmitglieder sind. Zum anderen sprechen auch die Kommentarliteratur und die bisherige Rechtsprechung durchweg davon, dass der prozentuale Anteil an der Verwaltervergütung den jeweiligen Ausschussmitgliedern und nicht dem Gläubigerausschuss als solchen zusteht. Hinzu kommt, dass es in dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.10.2007 (Bl. 238 SB II) ausdrücklich heißt:

„Entsprechend der Anregung der ersten Gläubigerversammlung beantrage ich daher, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses eine angemessene Entschädigung im prozentualen Verhältnis zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen, ggfls. mit gesetzlicher Umsatzsteuer […].“

Angesichts dessen ist gegen die hier mit einem Bruchteil der Verwaltervergütung bemessene Vergütung der einzelnen Mitglieder des vvG nichts zu erinnern.

Zwar entfaltet der von der Gläubigerversammlung erlassene Beschluss für den Angeschuldigten keine Bindungswirkung bzw. entbindet diesen nicht von der eigenen Prüfung der Angemessenheit der Vergütung. Wird aber eine prozentuale Koppelung (zulässigerweise) vorgenommen, so ist wiederum anzunehmen, dass die Angemessenheit der Insolvenzverwaltervergütung auch für die Angemessenheit der Vergütung der einzelnen Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses streitet.

So heißt es bei Haarmeyer/Wutzke/Förster (a.a.O., § 17 Rz. 20):

„Wird daher die Vergütung des Verwalters auf den einfachen Satz für ein Normalverfahren festgesetzt, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass es auch für die Mitglieder des Gläubigerausschusses um ein Normalverfahren gehandelt hat und mithin eine durchschnittliche Vergütung verdient ist.“

In eine ähnliche Richtung tendieren auch die Ausführungen von Lorenz (a.a.O., § 17 InsVV Rz. 7):

„Es ist grundsätzlich ein Gleichlauf der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters als auch des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes anzunehmen.“

Auf den hiesigen Sachverhalt bezogen bedeutet dies, dass, wenn mit dem Sachverständigen Keller von einer Angemessenheit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgegangen wird, eine – hier nicht widerlegte – Vermutung dafür spricht, dass die daran gekoppelte Vergütung für die Mitglieder des vvG ebenfalls angemessen sein muss, zumal sich der Angeschuldigte mit dem von ihm festgesetzten Bruchteil in Höhe von 2,8 % sogar eher im mittleren Bereich dessen bewegt hat, was in der gerichtlichen Praxis (bis zu 5 %) sonst als angemessener und üblicher Bruchteil festgesetzt wird.

b) Elementarer Verstoß

Selbst wenn man mit der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 13 d. Anklageschrift) und Teilen der Literatur (Uhlenbruck a.a.O., § 73 InsO Rz. 15) die Auffassung vertreten wollte, dass auch bei der Festsetzung einer an der Verwaltervergütung orientierten Pauschalvergütung der gesetzliche Stundensatz als Kontrollmaßstab für die Angemessenheit der Vergütung heranzuziehen sei, stellt sich das angeklagte Verhalten jedenfalls nicht als elementarer Verstoß gegen die Rechtsordnung dar, und zwar aus den folgenden, bereits in anderem Zusammenhang aufgeworfenen Gründen:

– § 73 InsO bzw. § 17 InsVV schreiben keinen zwingenden Stundensatz, sondern lediglich einen Vergütungsrahmen vor, der – wie der Verordnungsgeber selber ausführt – ausnahmsweise überschritten werden darf.

– In der gerichtlichen Verfahrenspraxis ist die gesetzliche Regelvergütung zum Teil sogar bis um das 40-fache überschritten worden.

– In der Kommentarliteratur und Teilen der Rechtsprechung wird – abweichend vom gesetzlichen Regelrahmen – ein Stundensatz von bis zu 500 € für angemessen erachtet.

– Die an der Verwaltervergütung gekoppelte Pauschalvergütung ist hier von der Gläubigerversammlung als rechtlich anerkannte Vergütungsvariante beschlossen worden.

– Der daraufhin vom Angeschuldigten zugesprochene Bruchteil in Höhe von 2,8 % stellt sich nicht nur angesichts der Vergütungspraxis im Allgemeinen, sondern auch vor dem Hintergrund der hier von der Gläubigerversammlung avisierten Vergütungshöhe von 2 bis 5 % noch als eher moderat dar.

Vor diesem Hintergrund lässt sich, da die Schwere des Rechtsverstoßes an der Größe der Entfernung zum richtig bzw. noch vertretbar angewandten Recht und nicht an der Bedeutung der Rechtssache zu messen ist (so ausdrücklich Uebele a.a.O., § 339 Rz. 43), allein mit einem zwischen 1.133,78 € und 2.834,43 € errechneten Nettostundensatz nicht der Nachweis führen, dass der Angeschuldigte offensichtlich willkürlich gehandelt hat. Denn angesichts eines bisher in der Vergütungspraxis/Kommentarliteratur für angemessen gehaltenen Stundensatzes von bis zu 500 € ist die „vertretbar angewandte“ Grenze hier nur noch um das zwei- bis knapp sechsfache überschritten worden. Stellt man sogar auf den vom Amtsgericht Köln (ZIP 1992, 1492 ff.) zugebilligten 40-fachen Stundensatz oder auf die Höhe des Bruchteils ab, hat sich die Vergütungsentscheidung des Angeschuldigten überhaupt nicht vom angewandten Recht „entfernt“, vielmehr in vertretbarem Rahmen gehalten, so dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung gerade nicht „auf die Stirn geschrieben“ (vgl. Lehmann, NStZ 2006, 127, 131) steht.

c) Innere Tatseite

Gegen den Angeschuldigten lässt sich schließlich auch im Hinblick auf die Vergütungshöhe nicht der Nachweis führen, eine Entscheidung im Bewusstsein ihrer Unrichtigkeit getroffen zu haben bzw. eine Entscheidung getroffen zu haben, die er – auch in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit – billigend verinnerlicht hätte.

aa)

Wie bereits dargelegt, waren nämlich weder die Ausbildung noch die zum Tatzeitpunkt erst kurz andauernde berufliche Tätigkeit des Angeschuldigten geeignet, ihm eine ausreichende Kenntnis in insolvenzrechtlichen Vergütungsfragen und damit das Bewusstsein einer rechtlich vertretbaren Vergütungsentscheidung zu vermitteln. Zwar konnte sich der Angeschuldigte nicht im Unklaren darüber sein, dass die von ihm gewählte pauschalierte Vergütungsvariante weder in § 73 InsO noch in § 17 InsVV ihren Niederschlag findet. Gleichwohl durfte er von der rechtlichen Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ausgehen, nachdem er diese mit seinem damaligen Ausbilder unter Heranziehung der Rechtsprechung eingehend besprochen hatte. Hierzu noch einmal die Ausführungen des Zeugen G. (vgl. Bl. 87 HA, Bd. V):

„Zur Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses:

Auch über diese Vergütung habe ich mit Herrn S. gesprochen. Ich erinnere mich in erster Linie daran, dass diese Vergütung auch Thema der ersten Gläubigerversammlung war. Ich meine, dass in der Gläubigerversammlung von Herrn K. vorgeschlagen wurde, die Vergütung der Ausschussmitglieder an seine eigene Vergütung zu koppeln. Ich habe sicherlich mit Herrn S. darüber gesprochen, ob eine solche Koppelung zulässig ist. Ich erinnere mich da an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der diese eine Koppelung und eine prozentuale Vergütung der Ausschussmitglieder in Höhe von 5 % der Verwaltervergütung für zulässig erachtet hat. Die Zulässigkeit haben wir jedenfalls erörtert, ob es 5 % waren weiß ich nicht mehr, ich meine aber, dass der BGH eine solche Koppelung jedenfalls für zulässig gehalten hat.

[…]

Auf Nachfrage nach den Erörterungen mit Herrn S. zu dieser Art dieser Vergütungsfestsetzung kann ich sagen, dass in den Gesprächen wir zu dem Ergebnis kamen, dass mit der Rechtsprechung des BGH es zulässig ist, von den Vorgaben der InsVV, d. h. der Stundensatzvergütung des § 17 InsVV abzuweichen.“

bb)

Selbst wenn man der in der Literatur (vgl. etwa Uhlenbruck a.a.O., § 73 InsO Rz. 15) vertretenen Auffassung folgen wollte, dass auch bei der Festsetzung einer an der Verwaltervergütung orientierten Pauschalvergütung der gesetzliche Stundensatz als Kontrollmaßstab für die Angemessenheit der Vergütung heranzuziehen sein müsse, lässt sich aus dem Umstand, dass der Angeschuldigte eine Vergütungsentscheidung getroffen hat, die im Ergebnis zu einem zwischen 1.133,78 € und 2.834,43 € errechneten Nettostundensatz führt, für den Vorsatz ebenfalls nichts herleiten. Denn zum einen vermag selbst ein Widerspruch zu Entscheidungen anderer Gerichte, zur Gerichtspraxis, zu höchstrichterlichen Entscheidungen, oder gar zur „herrschenden Meinung“ den Vorsatz regelmäßig nicht zu begründen (Fischer a.a.O., § 339 Rz. 18). Zum anderen ist schon gar nicht klar, ob der Angeschuldigte sich überhaupt dessen bewusst war, dass seine Vergütungsentscheidung – auf den Stundensatz „runtergebrochen“ – sich (möglicherweise) um ein Mehrfaches von dem gesetzlichen Regelsatz entfernt hat. Im Gegenteil: Die Ausführungen des Zeugen G. (Bl. 87 HA, Bd. V) legen vielmehr nahe, dass – wie übrigens der Zeuge selbst (!) – auch der Angeschuldigte gleichsam von einem „Automatismus“ einer an der Vergütung des Insolvenzverwalters gekoppelten Vergütungsentscheidung ausging und sich deshalb zu weiteren Nachfragen bzw. Nachprüfungen nicht mehr veranlasst sah, was allenfalls den – für den Rechtsbeugungstatbestand indes irrelevanten (vgl. Kudlich a.a.O., § 339 Rz. 27) – Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet:

„Die Höhe der Vergütung der einzelnen Ausschussmitglieder in diesem Verfahren war dann meiner Erinnerung nach kein Thema mehr. Diese ergab sich ja dann aus der Vergütung des Insolvenzverwalters.

[…]

Auf die Frage, ob über die Höhe der Vergütung für die Ausschussmitglieder noch einmal gesprochen wurde, nachdem sich anhand des Vergütungsantrages des Insolvenzverwalters erkennen ließ, dass die Vergütung der Ausschussmitglieder jedenfalls im sechsstelligen Bereich liegen würde, kann ich sagen, dass dieser Punkt meiner Erinnerung nach nicht erörtert wurde, da das Ergebnis ja klar war. Die Gläubigerversammlung hatte schließlich dieser Art der Vergütung zugestimmt und damit stand das soweit fest. Es handelt sich um ein Gläubigerverfahren, wir haben wenige Möglichkeiten, auf Entscheidungen der Gläubiger Einfluss zu nehmen. Wenn die Gläubigerversammlung eine Entscheidung trifft, dann ist das so.“

Mit anderen Worten, der Angeschuldigte hielt sich zu einer solchen Entscheidung berechtigt und verpflichtet, so dass auch im Hinblick auf die Vergütungshöhe gewichtige Anhaltspunkte gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns streiten (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 243, 244).

3. Gesamtbetrachtung

a)

Die dem Angeschuldigten mit der Anklage zur Last gelegten Verfahrensfehler – nämlich die Festsetzung einer das Mehrfache des gesetzlichen Regelsatzes ausmachenden Vergütung auf unzureichender Tatsachengrundlage – stellen auch in ihrer Gesamtschau (vgl. BGHSt 44, 275 = NJW 1999, 3347, 3354) keine belastenden Indizien dar, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Beweis einer Rechtsbeugung erbringen können. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass auch im Gewicht oder Vielzahl von Verfahrensverstößen ein tragfähiges Indiz insbesondere für die Annahme einer sachwidrigen Motivation bzw. des Vorsatzes liegen kann (BGH NJW 1971, 571, 575; StV 2011, 463, 466). Die Gesamtheit von Fehlern kann allerdings nicht vorsätzlich herbeigeführt werden, wenn einzelne Fehler auf fahrlässigem Irrtum beruhen; der Vorsatz muss vielmehr für jeden einzelnen Fehler feststehen, mag auch die Vielzahl hierfür ein Indiz sein (so ausdrücklich BGH NJW 1971, 571, 575). Letzteres ist hier indes nicht der Fall. Denn – wie bereits ausgeführt – lässt sich anhand der beweisbaren objektiven Umstände gerade nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Angeschuldigte sowohl im Hinblick auf seine Aufklärungsverpflichtung als auch bezüglich der festgesetzten Vergütungshöhe die Möglichkeit einer Verfahrensfehlerhaftigkeit erkannte, geschweige denn eine solche billigend verinnerlicht hat. Im Gegenteil: Stellt man nämlich im Rahmen der eingangs erwähnten Gesamtwürdigung den von Seiten der Staatsanwaltschaft in Ansatz gebrachten belastenden Indizien die hier aufgeworfenen entlastenden Momente wie etwa den unzureichenden Ausbildungsstand bzw. die erst kurze berufliche Praxis des Angeschuldigten zum Tatzeitpunkt, den fachlichen Austausch und die Rücksprache mit bzw. die „Rückversicherung“ bei seinem Ausbilder, dem Zeugen G., die über Jahrzehnte praktizierte, äußerst großzügige Vergütungspraxis der Gerichte sowie die Spannbreite der im insolvenzrechtlichen Schrifttum für vertretbar erachteten bzw. diskutierten Vergütungshöhen und -formen in Betracht, stellt sich der Vergütungsbeschluss des Angeschuldigten vom 08.07.2008 bzw. 17.07.2008 nicht mehr als eklatant gesetzeswidrig und offensichtlich willkürlich dar, wie man dies bei vordergründiger Betrachtung der absoluten Vergütungshöhe zunächst annehmen könnte. In dieser Hinsicht hat der Sachverständige K. – allerdings im Zusammenhang mit der Vergütung des Insolvenzverwalters – bereits in seinem Gutachten vor pauschalierenden Erwägungen gewarnt und ausgeführt (S. 14 des Gutachtens in SH „Gutachten Prof. K.“):

„Es darf gerade nicht der vorschnelle Schluß gezogen werden, bei einer angenommenen Berechnungsgrundlage von 85 Millionen Euro sei eine Vergütung von über 12 Millionen „einfach zu hoch“.“

Daraus ist für den hiesigen Anklagevorwurf zu folgern, dass für die Beurteilung des Rechtsbeugungsvorwurfs nicht allein eine quantitative Betrachtungsweise maßgebend sein kann.

b)

Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass mit der Durchführung einer Hauptverhandlung ein höherer Erkenntnisgewinn verbunden ist. Die Staatsanwaltschaft hat alle wahrscheinlich beweisbaren Umstände durch Zeugenbefragungen sowie Auswertung von Urkunden ermittelt und der Anklage zugrunde gelegt. Im vorliegenden Fall steht zudem nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel, es besteht keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, so dass es auch nicht auf den persönlichen Eindruck der Zeugen in der Hauptverhandlung ankommt. Vielmehr liegt der Schwerpunkt dieses Verfahrens – auch wenn es sich um eine Nichteröffnung aus tatsächlichen Gründen handelt – bei der rechtlichen Würdigung, ob und inwiefern der festgestellte Sachverhalt das Merkmal der Rechtsbeugung erfüllt. Dies lässt sich aber bereits anhand der Aktenlage beurteilen, so dass das Verfahren aus den vorgenannten Gründen mangels hinreichenden Tatverdachts nicht zu eröffnen ist.

II.

Da der Angeschuldigte einer Rechtsbeugung gem. § 339 StGB nicht hinreichend verdächtig ist, scheidet auch eine Verurteilung wegen Untreue gem. § 266 StGB und damit eine diesbezügliche Eröffnung des Verfahrens ebenfalls aus.

Denn der Tatbestand der Rechtsbeugung entfaltet eine Sperrwirkung in der Weise, dass ein Richter oder sonstiger Amtsträger wegen anderer, im Zusammenhang mit seiner Entscheidung verwirklichter Delikte nur dann belangt werden kann, wenn er zugleich eine Rechtsbeugung begangen hat (ganz h.M.; vgl. nur BGHSt 10, 294 = NJW 1957, 1158, 1159; Heine a.a.O., § 339 Rz. 10a; Kudlich a.a.O., § 339 Rz. 33; Uebele a.a.O., § 339 Rz. 71; Fischer a.a.O., § 339 Rz. 21 jew. m.w.N.).

Mit der der Anklage zugrundeliegenden Vergütungsentscheidung vom 08.07.2008 wird dem Angeschuldigten zugleich zur Last gelegt, seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Insolvenzmasse verletzt zu haben. Der Untreuevorwurf steht folglich in untrennbarem inneren Zusammenhang mit der ebenfalls den Vorwurf der Rechtsbeugung begründenden Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des vvG. Wollte man aber den Verdacht der Rechtsbeugung verneinen, den der Untreue demgegenüber bejahen, würde der von dem Gesetzgeber mit § 339 StGB verfolgte Zweck unterlaufen, die Unabhängigkeit der Rechtspflege zu schützen und allein einen bewusst unrichtigen, elementaren Rechtsverstoß unter Strafe zu stellen (vgl. BGHSt 10, 294 = NJW 1957, 1158, 1159; Uebele a.a.O., § 339 Rz. 71). Angesichts dessen greift auch im vorliegenden Fall die Sperrwirkung, die es verbietet, den Angeschuldigten wegen ein und derselben Entscheidung nicht der Rechtsbeugung, wohl aber der Untreue hinreichend verdächtig zu halten.

C.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

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