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Strafbefehl – Rechtsmittelbeschränkung bei materiell-rechtlich selbständigen Taten

KG Berlin, Az.: (3) 121 Ss 41/19 (32/19), Beschluss vom 14.05.2019

In der Strafsache wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a. hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 14. Mai 2019 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. November 2018, soweit der Angeklagte wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

2. Die Kosten der Revision einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse Berlin auferlegt.

Gründe:

I.

Strafbefehl – Rechtsmittelbeschränkung bei materiell-rechtlich selbständigen Taten
Symbolfoto: Von Tero Vesalainen / Shutterstock.com

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2018 wurde dem Angeklagten vorgeworfen, durch zwei selbständige Handlungen eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG sowie eine Verkehrsunfallflucht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen zu haben. Der Angeklagte sei am 7. Dezember 2017 gegen 15:10 mit seinem von ihm in der M. Straße in B.-M. geführten Pkw beim Ausparken gegen ein am Unfallort abgestelltes Kfz gestoßen. Obwohl er den Unfall bemerkt habe, habe sich der Angeklagte sodann vom Unfallort entfernt, ohne Feststellungen ermöglicht zu haben.

Gegen den Strafbefehl legte der Angeklagte form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. Juli 2018 den Einspruch hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeit zurück. Durch Urteil vom 6. November 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 30,- Euro und sprach den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus tatsächlichen Gründen frei. Zur Verurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit führte es aus, die vom Angeklagten erklärte Einspruchsrücknahme sei unwirksam, weil die angeklagte Verkehrsunfallflucht nicht losgelöst und unabhängig von dem ihr zugrundeliegenden Verkehrsunfallgeschehen betrachtet und gewürdigt werden könne.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er rügt neben der Verletzung sachlichen Rechts, das Amtsgericht habe § 265 StPO verletzt, indem es vor Erlass des Urteils nicht darauf hingewiesen habe, dass die Einspruchsrücknahme hinsichtlich des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit unwirksam sei. Der Angeklagte vertritt die Rechtsauffassung, seine Einspruchsrücknahme sei wirksam, wodurch insoweit ein Verfahrenshindernis eingetreten sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Dezember 2018 Bezug genommen.

II.

1. Die Revision ist zulässig. Zwar hat der Angeklagte beantragt, das gesamte Urteil aufzuheben, so dass davon auch der Freispruch betroffen und seine Revision insoweit mangels Beschwer unzulässig wäre (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., vor § 296 Rdn. 8 m.w.N.). Aus dem Revisionsvortrag in seiner Gesamtheit ergibt sich aber, dass der Angeklagte das Urteil allein hinsichtlich seiner Verurteilung angreifen will. Der Senat legt den Revisionsantrag deshalb nach § 300 StPO dahingehend aus, dass er sich nicht auf den Freispruch erstreckt.

5Die Revision ist nach Maßgabe von §§ 333, 335 Abs. 1 StPO statthaft. Bilden die Verkehrsordnungswidrigkeit und die Straftat einer Verkehrsunfallflucht – wie hier – eine Tat im prozessualen Sinn, so kann der von dem Vorwurf der Verkehrsunfallflucht freigesprochene Angeklagte das Urteil wegen der Ordnungswidrigkeit nur mit der Berufung oder Revision anfechten. § 83 Abs. 1 OWiG findet in so gelagerten Fällen keine Anwendung, weil die Vorschrift den Begriff der Tat nicht im materiellrechtlichen, sondern im prozessualen Sinn umschreibt (vgl. BGHSt 35, 290; KG VRS 39, 71; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 83 Rdn. 3; Lutz in KK-OWiG 5. Aufl., § 83 Rdn. 2).

2. Die Revision ist auch begründet. Die auf die zulässig erhobene Sachrüge insoweit von Amts wegen durch den Senat vorzunehmende Überprüfung ergab das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses im Sinne von § 206 a Abs. 1 StPO. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Angeklagte seinen Einspruch gegen den die Ordnungswidrigkeit betreffenden Teil des Strafbefehls wirksam zurückgenommen und damit auf den materiell-rechtlich nach § 53 StGB selbständigen Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschränkt, so dass das Amtsgericht nur noch insoweit zu entscheiden hatte.

a) Ein Rechtsmittel kann auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGHSt 10, 100; 19, 46; 21, 256 (258); BGH NStZ-RR 1999, 359; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 318 Rdn. 6 m.w.N.). Eine Beschränkung ist demnach unwirksam, wenn eine Beurteilung der angegriffenen Punkte einer Entscheidung nicht möglich ist, ohne dass auch nicht angefochtene Teile dadurch beeinflusst werden, da sonst widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden könnten (vgl. BGHSt 38, 362; BGH NStZ 1994, 449). Ist dagegen eine erschöpfende Nachprüfung des angefochtenen Teils möglich, ohne dass dabei die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zum nicht angefochtenen Teil berührt werden, so verlangt es die aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGHSt 19, 46) den Rechtsmittelberechtigten eingeräumte Verfügungsmacht, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. BGHSt 14, 30; 47, 32; Senat, Beschluss vom 26. August 2013 – (4) 161 Ss 129/13 (158/13) -; OLG Köln NStZ-RR 2017, 153; Paul in KK-StPO 8. Aufl., § 318 Rdn. 1 m.w.N.). Anerkannt ist daher, dass eine Rechtsmittelbeschränkung bei – wie hier – materiell-rechtlich selbständigen Taten – mögen sie auch prozessual eine Tat im Sinne von § 264 StPO bilden – möglich ist (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 359; Seitz/Bauer a.a.O., § 67 Rdn. 34 f; Schmitt a.a.O., § 318 Rdn. 10; Paul a.a.O., § 318 Rdn. 5; jeweils m.w.N.). Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2019 ausgeführt, dass der Umstand, dass bestimmte Tatsachen sowohl für die schuldhafte Herbeiführung des Unfalls wie auch für die anschließende Unfallflucht von Bedeutung sind, der Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels nicht entgegensteht. Es ist Ausdruck der durch § 318 Satz 1 StPO eröffneten Dispositionsfreiheit, wenn der Berufungsführer durch die Beschränkung seines Rechtsmittels die Unfallverursachung für sich genommen nicht mehr angreifen kann.

b) Die wirksame Rücknahme des Einspruchs hat zur Folge, dass der ihn betreffende Teil des Strafbefehls in Rechtskraft erwächst, nicht mehr angefochten werden kann (vgl. Paul a.a.O. Rdn. 9) und somit der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis entzogen ist. Die durch die Einspruchsrücknahme entstandene Rechtskraft bildet zugleich ein dauerndes Verfahrenshindernis im Sinne von § 206 a Abs. 1 StPO (vgl. OLG Koblenz ZfSch 2010, 108; OLG Düsseldorf MDR 1983, 866).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Schmitt a.a.O., § 473 Rdn. 2 m.w.N.).

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