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Strafen bei Steuerhinterziehung

Strafzumessung für Steuerhinterzieher – Welche Strafen drohen?

In Deutschland gibt es für jeden Bürger eine Steuerpflicht. Die meisten Menschen in diesem Land sind dementsprechend zu der Abgabe einer Steuererklärung an das jeweilig zuständige Finanzamt verpflichtet, in welcher die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben der steuerpflichtigen Person deklariert werden. Natürlich hat jede steuerpflichtige Person ein Interesse daran, dass die Steuerpflicht so gering wie möglich ausfällt, sodass kreative Ideen bei der Steuererklärung naheliegen. Der Grad zu der Steuerhinterziehung ist dabei jedoch sehr schmal und es darf dabei nicht vergessen werden, dass in Deutschland die Steuerhinterziehung ausdrücklich nicht als Kavaliersdelikt betrachtet wird. Steuersünder müssen in Deutschland mit empfindlichen Strafen rechnen, allerdings ist vielen Menschen überhaupt nicht bewusst, was genau als Steuerhinterziehung angesehen wird und welche Konsequenzen die Steuerhinterziehung mit sich bringen kann.

Wie definiert sich die Steuerhinterziehung überhaupt?

Steuerhinterziehung Strafen
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt – Wer Steuern hinterzieht muss mit drastischen Strafen rechnen. Je nach hinterzogener Summe können Strafen von hohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen verhängt werden. (Symbolfoto: Bacho/Shutterstock.com)

Die rechtliche Definition des Begriffs Steuererklärung findet sich in dem § 370 der Abgabenordnung (AO) wieder. In diesem Paragrafen werden auch die Rahmenbedingungen für den Tatbestand der Steuerhinterziehung genau festgelegt. Gem. § 370 AO erfüllt diejenige Person den Tatbestand der Steuerhinterziehung, welche unzureichende oder auch falsche Angaben im Zusammenhang mit den steuerrelevanten Tatsachen tätigt oder pflichtwidrig steuerrelevante Tatsachen verschweigt. Auch die Nichtverwendung von Steuerstempeln bzw. Steuerzeichen kann unter ganz bestimmten Umständen den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Das Strafmaß für die Steuerhinterziehung ist dabei abhängig von dem Umfang der Schwere bzw. der Höhe der hinterzogenen Steuern. So kennt der § 370 Abs. 3 AO auch den Tatbestand der besonders schweren Steuerhinterziehung, welcher für Täter mit einer Steuerhinterziehung von über 50.000 Euro in Betracht kommt. Diese Höhe wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen 1 StR 373/15) bestätigt. Die besonders schwere Steuerhinterziehung liegt als Tatbestand ebenfalls vor, wenn die steuerpflichtige Person verfälschte oder nachgemachte Belege verwendet oder wenn sie Mitglied in einer Organisation ist und als Mitglied die Tat begeht.

Der Gesetzgeber nimmt eine Differenzierung zwischen der schweren Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO vor. Die leichtfertige Steuerverkürzung liegt gem. § 370 Abs. 1 AO vor, wenn die steuerpflichtige Person die Steuerhinterziehung aufgrund von besonderer Nachlässigkeit durchführt.

Welche Strafen zieht die Steuerhinterziehung nach sich?

Sollte eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen, so gilt dies als Ordnungswidrigkeit und es erfolgt die Festlegung eines Bußgeldes. Die Steuerhinterziehung an sich wird jedoch als Straftat gewertet. Dementsprechend muss die steuerpflichtige Person im Falle der Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe oder alternativ dazu einer Maximalfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren rechnen. Die besonders schwere Steuerhinterziehung kann eine Maximalfreiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren nach sich ziehen.

Das Strafmaß bei einer Steuerhinterziehung wird immer auf der Basis der Einzelfallprüfung festgelegt. Die Höhe der hinterzogenen Steuern wird dabei als Maßstab für die Strafbemessung durch das Gericht herangezogen. Der BGH hat diesbezüglich jedoch bereits Leitlinien erarbeitet, an denen sich die Gerichte orientieren können.

Die Strafleitlinien des BGH

  • Steuerhinterziehung bis 1.000 Euro bringt in der gängigen Praxis eine Einstellung des Verfahrens unter Auflagen
  • Steuerhinterziehung bis 50.000 Euro bringt in der gängigen Praxis eine Geldstrafe mit sich
  • Steuerhinterziehung bis 100.000 Euro bringt in der gängigen Praxis eine Geld-/Freiheitsstrafe mit sich
  • Steuerhinterziehung bis 1.000.000 Euro bringt in der gängigen Praxis eine Freiheitsstrafe sowie etwaig zusätzliche Geldstrafe
  • Steuerhinterziehung ab 1.000.000 Euro bringt in der gängigen Praxis eine Freiheitsstrafe ohne die Bewährung

Auch wenn die steuerpflichtige Person für die Steuerhinterziehung eine Strafe erhalten hat, so entbindet diese Strafe nicht von der Steuerpflicht. Der Steuerpflicht muss die Täterperson auf jeden Fall nachkommen und es werden auch sogenannte Hinterziehungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden Monat festgelegt.

Die Steuerhinterziehung kennt auch strafmildernde sowie strafverschärfende Gründe

Im Zuge der Strafbemessung kann das zuständige Gericht durchaus Umstände erwägen, welche sich strafmildernd oder auch strafverschärfend auswirken. Im Zuge der Einzelfallprüfung werden die genauen Rahmenumstände der Tat sowie des Täters genau geprüft und auf der Basis dieser Prüfung wird dann ein entsprechendes Urteil gesprochen.

Die strafmildernden Umstände

  • der Täter hat ein hohes Alter
  • der Täter hat eine Krankheit
  • der Täter hat einen geringen Bildungsstand
  • der Täter ist steuerlich unerfahren
  • der Täter handelte nicht aus eigenen Motiven heraus
  • die Steuerhinterziehung hatte lediglich in dem direkten Vergleich zu der gezahlten Steuer einen geringen Umfang
  • der Täter hat ein frühzeitiges Geständnis abgelegt
  • der Täter hat die verkürzten Steuern bereits nachgezahlt
  • der Täter hat aktiv an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt

Die strafverschärfenden Umstände

  • der Täter ist steuerlich erfahren und verfügt über ausreichend Vorkenntnisse
  • der Täter handelte aus dem eigenen Motiv heraus (die persönliche Bereicherung)
  • die Tat erfolgte gewerbsmäßig
  • der Täter hat durch sein Handeln schwer aufklärbare Rahmenumstände geschaffen
  • der Täter hat treuhänderisch verwaltete Steuern hinterzogen
  • der Tat lagen anpassungsfähige Systeme zugrunde

Gibt es bei der Steuerhinterziehung eine Verjährungsfrist?

Die Steuerhinterziehung als Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) kennt durchaus eine Verjährungsfrist. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt der § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB dar. Gem. dieses Paragrafen verjährt die Steuerhinterziehung nach einem Zeitraum von fünf Jahren. Dies gilt jedoch lediglich für die einfache Steuerhinterziehung. Für die besonders schwere Steuerhinterziehung gilt gem. § 376 Abs. 1 AO eine andere Verjährungsfrist. Diese Straftat verjährt nach einem Zeitraum von zehn Jahren. Die Verjährungsfrist startet mit dem Zeitpunkt, an dem der Täter den Tatbestand der Steuerhinterziehung vollendet hat. Als Beispiel hierfür kann der Empfang eines Steuerbescheides, der aufgrund der entsprechenden Angaben des Täters mit zu niedrig festgelegten Steuern von dem Finanzamt versendet wurde.

Im Zusammenhang mit der Verjährungsfrist gibt es jedoch auch Sonderfälle. Ein gutes Beispiel hierfür ist die sogenannte Festsetzungsfrist. Diese Frist definiert den Zeitraum, in dem eine Steuer verändert oder auch aufgehoben werden kann. Gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Steuern zehn Jahre. Dies bedeutet, dass eine Steuerhinterziehung, welche erst nach einem Zeitraum von sechs Jahren als solche entdeckt wurde, die strafrechtliche Verjährung erlangt hat. Im Zuge der Festsetzungsfrist ist das Finanzamt jedoch dazu berechtigt, Nachzahlungen oder auch Zinsen für den Zeitraum, an dem der Straftatbestand verjährt ist, von der steuerpflichtigen Person verlangen kann.

Durch eine Selbstanzeige der Strafverfolgung entgehen

Das Finanzamt kennt im Fall von Steuerhinterziehung keine Gnade. Dementsprechend wird jeder Rahmenumstand, der den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, rigoros zur Anzeige gebracht und den Ermittlungsbehörden übergeben. Eine steuerpflichtige Person kann jedoch der Strafverfolgung dahingehend entgehen, wenn eine Selbstanzeige vorgenommen wird. Diese Selbstanzeige ist jedoch an gewisse Grundbedingungen geknüpft. Die wichtigste Grundbedingung ist dabei der Umstand, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch das Finanzamt noch nicht als solche entdeckt wurde. Dementsprechend ist frühzeitiges Handeln der steuerpflichtigen Person auf jeden Fall sehr wichtig und diese Handlungsweise sollte im Idealfall mit einem erfahrenen Rechtsanwalt für Steuerrecht abgestimmt werden. Wer also als steuerpflichtige Person den Tatbestand der Steuerhinterziehung bei sich als erfüllt ansieht oder aus Leichtsinn heraus das Risiko der Steuerhinterziehung eingegangen ist, sollte sich umgehend mit einem erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung setzen und die weiteren Schritte koordinieren.
Das Finanzamt kann, wenn eine Selbstanzeige frühzeitig und in rechtlich korrekter Form seitens der steuerpflichtigen Person erfolgte, von der Verfolgung der Strafe absehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die steuerpflichtige Person die entsprechenden Steuern nebst der Hinterziehungszinsen rechtzeitig binnen der gesetzlich festgelegten Frist zahlt.

In Anbetracht des Umstandes, dass die Steuerhinterziehung durchaus auch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung nach sich ziehen kann, sollte keine steuerpflichtige Person den Versuch der Verteidigung in Eigenregie unternehmen. Nur mit einem erfahrenen Rechtsanwalt kann die ganze Angelegenheit zu einem guten Ende gebracht werden. Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.

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