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Strafmilderung bei bestehender Alkoholabhängigkeit

Strafmilderung und Alkoholabhängigkeit: Eine nuancierte Betrachtung

In der faszinierenden Welt des Rechts treffen wir auf einen Fall, der sowohl die Grenzen der Strafjustiz als auch die unruhige See der Alkoholabhängigkeit berührt. Stellen Sie sich einen Mann vor, der vor dem Gesetz steht, verurteilt für verschiedene Straftaten, darunter unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Dieser Mann leidet jedoch unter einer tief verwurzelten Alkoholabhängigkeit, eine Tatsache, die seine strafrechtliche Verantwortung beeinflussen könnte.

Die Quintessenz dieser Situation: Kann das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit als mildernder Faktor in der Rechtsprechung betrachtet werden? Sollte dieses persönliche Dilemma die Art und Weise beeinflussen, wie das Gericht sein Urteil fällt?

Direkt zum Urteil Az: 1 OLG 53 Ss 71/21 springen.

Betrachtung der strafrechtlichen Verantwortung

Das Oberlandesgericht Brandenburg wurde mit diesem Fall konfrontiert und hatte eine schwierige Entscheidung zu treffen. Der Angeklagte hatte das Urteil angefochten, das ursprünglich von der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin ausgesprochen wurde. Dieses hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgelegt und zudem die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Das Gericht musste dabei die Frage prüfen, ob die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten, die unbestreitbar bestand, als mildernder Faktor in der Auslegung der Strafe betrachtet werden könnte.

Das Urteil und seine Implikationen

Die Revision des Angeklagten wurde teilweise angenommen. Das Gericht hob das ursprüngliche Urteil im Hinblick auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und die damit verbundenen Einzelstrafen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurück.

Dies impliziert eine Wiederholung der Prüfung der Rolle der Alkoholabhängigkeit als potenzieller Strafmilderungsgrund, der bei den Taten vom 15. und 18. März 2020 zunächst nicht berücksichtigt wurde. Hier scheint das Gericht die Notwendigkeit einer eingehenderen Betrachtung dieses Faktors anzudeuten.

Zukünftige Auswirkungen auf das Strafrecht

Diese Entscheidung wirft ein neues Licht auf das Thema Alkoholabhängigkeit im Strafrecht und könnte die Tür für zukünftige Präzedenzfälle öffnen. Sie wirft Fragen auf, wie Gerichte mit der Abwägung zwischen persönlichen Schwierigkeiten und strafrechtlicher Verantwortung umgehen sollten. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie das Gericht in der neuen Verhandlung die Frage der Alkoholabhängigkeit als möglichen mildernden Umstand behandelt. Es unterstreicht jedoch die Wichtigkeit einer gründlichen Betrachtung und Untersuchung aller relevanten Faktoren in jedem Einzelfall.

Menschlichkeit und Rechtsprechung

Diese Entscheidung unterstreicht das fortwährende Ringen zwischen Strafrecht und Mitgefühl, zwischen Gerechtigkeit und Menschlichkeit. Sie weist auf die Schwierigkeit hin, die persönlichen Lebensumstände eines Angeklagten mit den Erfordernissen der Rechtsprechung in Einklang zu bringen. In jedem Fall bleibt die Hoffnung, dass eine solche Entscheidung einen gerechteren, humaneren Ansatz bei der Beurteilung von Straffällen mit Suchtproblematiken fördert.

Insgesamt liefert dieser Fall ein faszinierendes Beispiel für das Zusammenspiel von Rechtsprechung und menschlichem Schicksal und wirft Licht auf die Notwendigkeit, den individuellen Kontext und die persönlichen Umstände in der Rechtsprechung angemessen zu berücksichtigen.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss 71/21 – Beschluss vom 20.08.2021

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 28. April 2021 im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie den dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.

Gründe

I.

Alkoholabhängigkeit
(Symbolfoto: thevisualsyouneed/123RF.COM)

Das Amtsgericht Perleberg verurteilte den Angeklagten am 02. Dezember 2020 unter Auflösung der Gesamtstrafe im Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 21. Februar 2019 (23 Ds 33/18) in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Neuruppin vom 18. November 2019 (14 Ns 41/19) und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten sowie wegen Sachbeschädigung, Beleidigung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Zudem ordnete das Amtsgericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an und hielt die im Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 21. Februar 2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. November 2019 angeordnete Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 2.173,86 Euro aufrecht. Im Übrigen sprach es den Angeklagten frei.

Die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, verwarf das Landgericht Neuruppin mit Urteil vom 28. April 2021 als unbegründet . Mit der frist- und formgerecht eingelegten Revision erhebt der Angeklagte die Sachrüge.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg nahm am 22. Juli 2021 Stellung und beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Dem Angeklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet. Auf die zulässig erhobene Sachrüge ist das angefochtene Urteil teilweise im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Hinsichtlich der festgesetzten Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten sowie hinsichtlich des Maßregelausspruchs ist das Rechtsmittel dagegen offensichtlich unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.

Hinsichtlich der Taten vom 15. März 2020 und vom 18. März 2020 ist die Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht tragfähig begründet, was sowohl dem Ausspruch über die Einzelstrafen als auch dem über die Gesamtstrafe den Boden entzieht.

1. Nach den insoweit bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Perleberg hielt sich der mehrfach und auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte in der Nacht vom 14. auf den 15. März 2020 in W… auf und zog ziellos im Stadtgebiet umher. Er war mittlerweile wohnungslos und von seiner Mutter, bei der er zunächst untergekommen war, der Wohnung verwiesen worden. Bei dem Angeklagten wallten deshalb gegen 3.30 Uhr plötzlich große Frustration und Ärger auf. Zunächst riss er mutwillig einen festmontierten Briefkasten aus der Wand und warf ihn zu Boden. Danach begab er sich zur in der Nähe befindlichen …apotheke, nahm den vor der Apotheke stehenden Fahrradständer auf und warf diesen in einen Schaukasten, so dass dessen Glasscheibe zerstört wurde. Anschließend beschädigte der Angeklagte noch mehrere parkende Pkw, indem er jeweils einen Außenspiegel abtrat bzw. in einem Fall gegen die Karosserie, eine Seitenscheibe sowie das Rücklicht eines Fahrzeugs trat und dieses so verbeulte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.

Am 18. März 2020 hielt sich der Angeklagte gegen 17.40 Uhr am Busbahnhof in W… auf. Dort schlug und sprang er laut schreiend gegen Verkehrsschilder, so dass Passanten die Polizei alarmierten. Die herbeigerufenen Polizeibeamten stellten eine starke Alkoholisierung beim Angeklagten fest und entschieden, ihn ins Krankenhaus P… zu bringen. Während der Fahrt beleidigte er die Beamten mit „Wichser, Penner, Fotze, Lutscher, Schlampenficker, Kniegesichtsfurz“.

Als gegen 18.30 Uhr in der Notaufnahme des Krankenhauses P… die Gewahrsamstauglichkeit des Angeklagten überprüft werden sollte, leistete der Angeklagte Widerstand, indem er sich weigerte, den Behandlungsraum zu betreten, und sich mit seinem Körper den Beamten entgegenstemmte. Nachdem er schließlich trotz seines Widerstandes in den Behandlungsraum verbracht werden konnte, versuchte der Angeklagte, dem unmittelbar neben ihm stehenden Beamten K… einen Kopfstoß zu versetzten. Dies gelang nur deshalb nicht, weil der Beamte D… den Angeklagten zur Seite stoßen konnte. Der Angeklagte wurde dann zu Boden gebracht, um weiteren Widerstand zu unterbinden. Hierbei trat er nach den Beamten.

Der Angeklagte hatte zum Zeitpunkt der Taten Alkohol in einer Menge konsumiert, die zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 18. März 2020 um 18.40 Uhr bei ihm zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,49 mg/g führte. Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln ergaben sich nicht. Zum Zeitpunkt beider Taten war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten alkohol- und krankheitsbedingt erheblich beeinträchtigt.

Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Im Zusammenhang mit der vom 17.03. bis 18.03.2020 dauernden Behandlung wurde neben den erkannten Diagnosen erstmals der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie bekannt. Im Rahmen der 8. stationären psychiatrischen Behandlung vom 24.03. bis 06.05.2020 wurde erstmals neben den bekannten Diagnosen auch eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Bei dem Angeklagten lagen in den Tatzeitpunkten dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnende Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen in Form des Abhängigkeitssyndroms (Amphetamine, Cannabinoide, Alkohol, Nikotin) nach dem ICD 10 F19.20 und in Form psychischer Störungen, vorwiegend polymorph gemäß ICD 10 F 19.53 vor. Dass keine drogeninduzierte psychische Störung mehr, sondern bereits eine schizophrene Erkrankung vorliegt, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Durch weiteren Substanzgebrauch steigert sich jedoch zunehmend das Risiko für eine andauernde psychotische Störung und die Entwicklung einer Schizophrenie. Dem Angeklagten fehlt die Krankheitseinsicht, insbesondere hinsichtlich der psychotischen Störung. Er ist nur bereit, freiwillig eine Suchttherapie durchzuführen.“ (S. 4 UA.)

In den Urteilsgründen hat das Landgericht weiter wie folgt ausgeführt:

„Die Feststellungen zu den psychiatrischen Behandlungen sowie den bei dem Angeklagten festgestellten psychiatrischen Erkrankungen beruhen auf den Feststellungen der Sachverständigen M… S…, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, forensische Psychiatrie, der sich die Kammer im Ergebnis angeschlossen hat. …. Im Ergebnis ihrer Untersuchung habe sie festgestellt, dass der Angeklagte ein Abhängigkeitssyndrom in Bezug auf Amphetamine, Cannabinoide, Alkohol und Nikotin zeige. Der Genuss dieser Substanzen gehe über einen schädlichen Gebrauch deutlich hinaus, so dass eine dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen in Form eines Abhängigkeitssyndroms bezüglich Amphetamin, Cannabinoiden, Alkohol und Nikotin nach ICD 10 F 19.20 vorliege. Auch sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Angeklagte einen starken Wunsch habe zu konsumieren, so dass auch von einem Hang auszugehen sei. Darüber hinaus weise der Angeklagte auch eine psychotische Störung durch den multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen auf, die ebenfalls dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 21 StGB und der Erkrankungen nach F 19.53 der ICD-10-Qualifikation zuzuordnen sei…“ (S. 16 f. UA.)

Bei der Strafzumessung ist das Landgericht bei den oben genannten Taten jeweils vom Regelstrafrahmen ausgegangen. Die Ablehnung der fakultativen Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs.1 StGB hat es wie folgt begründet:

„Hinsichtlich der Tat vom 15.03.2020 (Sachbeschädigung) war der Strafrahmen zugrunde zu legen, der sich aus § 303 Abs. 1 StGB ergibt und Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer beachtet, dass er auch bei dieser Tat aufgrund der bei ihm festgestellten drogeninduzierten Psychose in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. In Anbetracht des Tatbildes und der Vielzahl der verwirklichten Beschädigungen, die mit einer Schadenssumme von mehr als 4.000 € einhergingen, hat das Gericht gleichwohl nicht von einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Erheblich strafschärfend hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft war. In Anbetracht des Tatbildes hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen.

Hinsichtlich der beiden Taten vom 18.03.2020 (Beleidigung und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) hat die Kammer den Strafrahmen des § 185 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht, und dem Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zugrunde gelegt. Bei beiden Taten hat die Kammer jeweils erheblich zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Vor dem Hintergrund, dass er wegen beider Taten bereits einschlägig verurteilt worden war, was sich maßgeblich strafschärfend ausgewirkt hat, hat die Kammer auch von einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hat die Kammer für die Beleidigung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen.“ (S. 19f. UA.)

2. Mit dieser Begründung erweist sich die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft.

a) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Strafmilderung versagt werden kann, wenn die Verminderung des Schuldgehalts durch den in § 21 StGB beschriebenen Defektzustand vermittels anderer schulderhöhender Umstände ausgeglichen wird.

Dies ist insbesondere bei selbstverschuldeter Trunkenheit der Fall, jedenfalls dann, wenn sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalles das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung für den Angeklagten vorhersehbar erhöht. Voraussetzung ist jedoch stets, dass dem Täter die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann.

Dies kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht (BGH NStZ 2004, 495; NStZ 2012, 687; OLG Hamm, Beschluss vom 15. September 2016, III-3 RVs 70/16; OLG Karlsruhe, StV 2018, 434; jeweils zit. nach juris; Schönke/Schröder-Perron/Weißer, StGB, 30. Aufl. § 21 Rn. 20 jw.m.w.N.). Nach den getroffenen Feststellungen lagen bei dem Angeklagten in den Tatzeitpunkten dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnende Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen in Form des Abhängigkeitssyndroms (Amphetamine, Cannabinoide, Alkohol, Nikotin) nach ICD 10 F 19.20 und in Form psychischer Störungen, vorwiegend polymorph gemäß ICD 10 F 19.53, vor.

b) Zwar kann auch bei bestehender Alkoholabhängigkeit die Strafmilderung versagt werden, wenn der Täter vorwerfbar ihm angebotene Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Sucht unterlässt oder er sich in eine Situation begibt, in der sich das Risiko alkoholbedingter Straftaten vorhersehbar deutlich erhöht (BGHSt 49, 239). Beides erörtert das Landgericht nicht ausreichend. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft war. Inwieweit dem Angeklagten im Rahmen dieser Vorverurteilungen bereits die Notwendigkeit der Bekämpfung seines Alkohol- bzw. Betäubungsmittelproblems vor Augen geführt wurde, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsurteils aber nicht.

Soweit sich ein zureichender Grund für die Versagung der Strafmilderung daraus ergeben könnte, dass sich der Angeklagte in eine Situation begeben hat, in der er damit rechnen musste, unter Alkohol- und/oder Betäubungsmitteleinfluss erneut Straftaten zu begehen, findet sich dafür in den Feststellungen ebenfalls kein ausreichender Anhalt.

3. Auf dem zuvor aufgezeigten Mangel kann das angefochtene Urteil beruhen (§ 337 StPO). Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Demzufolge wird das Landgericht auch über die Strafaussetzung zur Bewährung erneut zu befinden haben.

Da die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1 a) StPO nicht vorliegen, ist das landgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch teilweise aufzuheben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückzuverweisen.

 

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