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Strafmilderungsgründe – Wann fällt meine Strafe geringer aus?

Angeklagt? Verurteilt? Die Hoffnung auf eine mildere Strafe

Ein schwerer Fehler, ein Moment der Unachtsamkeit, eine Verkettung unglücklicher Umstände – schnell kann man in eine Situation geraten, in der man sich mit dem Strafrecht konfrontiert sieht. Die Angst vor einer harten Strafe ist verständlich. Doch das deutsche Rechtssystem kennt auch Wege zur Milde. Es gibt Umstände, die Ihre Strafe reduzieren können – von einem Geständnis bis hin zu tätiger Reue. Dieser Artikel beleuchtet die entscheidenden Strafmilderungsgründe und zeigt Ihnen, wann und wie Sie möglicherweise mit einer milderen Strafe rechnen können. Denn Wissen ist der erste Schritt, um Ihre Chancen optimal zu nutzen.

(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Strafmilderung erlaubt Gerichten, unter bestimmten Umständen von regulären Strafrahmen abzuweichen.
  • § 49 StGB regelt die Strafmilderung und ermöglicht eine Reduzierung des Höchstmaßes bei Freiheits- und Geldstrafen.
  • Die allgemeine Strafzumessung nach § 46 StGB berücksichtigt Faktoren wie Beweggründe, Tatumstände und Verhalten des Täters.
  • Versuch einer Straftat kann milder bestraft werden, da keine vollendete Tat vorliegt.
  • Beihilfe wird grundsätzlich milder bestraft als die Täterschaft, da die Beteiligung geringer ist.
  • Verminderte Schuldfähigkeit durch psychische Störungen kann zu einer Strafmilderung führen.
  • Ein Geständnis und Reue können als mildernde Faktoren berücksichtigt werden, wenn sie aufrichtig und umfassend sind.
  • Gerichte können minder schwere Fälle anerkennen, wenn die Tat weniger gravierend oder die Motive nachvollziehbar sind.
  • Mehrere Milderungsgründe werden in der Regel kombiniert, aber nicht mehrfach gewichtet.
  • Eine sorgfältige Einlassung des Beschuldigten ist entscheidend, um Strafmilderungsgründe geltend zu machen.

Rechtliche Grundlagen der Strafmilderung im deutschen Strafrecht

Die Strafmilderung ist ein wichtiges Instrument im deutschen Strafrecht, das es Gerichten ermöglicht, unter bestimmten Umständen von den regulären Strafrahmen abzuweichen. Dieses Konzept basiert auf dem Grundgedanken, dass nicht jede Straftat gleich zu bewerten ist und individuelle Umstände berücksichtigt werden sollten. Im Folgenden werden die zentralen gesetzlichen Bestimmungen erläutert, die die Grundlage für Strafmilderungen bilden.

Überblick über § 49 StGB – Besondere gesetzliche Milderungsgründe

Der § 49 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist die Kernvorschrift für die Strafmilderung. Er legt fest, wie die Strafe konkret gemildert wird, wenn besondere gesetzliche Milderungsgründe vorliegen. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf das Gericht höchstens drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes verhängen. Bei Geldstrafe gilt Ähnliches: Die Obergrenze wird auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes herabgesetzt.

Ein besonders wichtiger Aspekt ist die mögliche Umwandlung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in eine zeitige. In solchen Fällen tritt an die Stelle der lebenslangen eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Dies zeigt, wie weitreichend die Auswirkungen von Strafmilderungsgründen sein können.

Es ist wichtig zu verstehen, dass § 49 StGB nicht selbst die Milderungsgründe definiert, sondern lediglich regelt, wie zu mildern ist, wenn andere Vorschriften auf § 49 verweisen.

Zusammenspiel mit § 46 StGB – Grundsätze der Strafzumessung

Während § 49 StGB die technische Seite der Strafmilderung regelt, legt § 46 StGB die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung fest. Diese beiden Paragraphen arbeiten Hand in Hand, um ein gerechtes Strafmaß zu ermitteln.

§ 46 StGB gibt dem Gericht einen Rahmen für die Strafzumessung. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, wie die Beweggründe und Ziele des Täters, die Art der Ausführung, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Auswirkungen der Tat und das Verhalten des Täters nach der Tat. All diese Aspekte können strafmildernd oder strafschärfend wirken.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Strafmilderung nach § 49 StGB und die allgemeine Strafzumessung nach § 46 StGB zwei unterschiedliche, aber zusammenhängende Konzepte sind. Die Strafmilderung nach § 49 verschiebt den Strafrahmen, innerhalb dessen das Gericht dann unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 die konkrete Strafe festlegt.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Gericht zunächst prüft, ob besondere gesetzliche Milderungsgründe vorliegen. Wenn ja, wird der Strafrahmen nach § 49 StGB angepasst. Anschließend wird innerhalb dieses neuen, gemilderten Rahmens die konkrete Strafe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 46 StGB festgelegt.

Diese Kombination aus konkreten Milderungsvorschriften und allgemeinen Strafzumessungsregeln ermöglicht es den Gerichten, zu einer angemessenen und gerechten Strafe zu gelangen, die sowohl die Schwere der Tat als auch die individuellen Umstände des Täters berücksichtigt.

Gesetzlich geregelte Strafmilderungsgründe

Das deutsche Strafrecht kennt eine Reihe von gesetzlich festgelegten Gründen, die zu einer Milderung der Strafe führen können. Diese Gründe sind im Strafgesetzbuch (StGB) verankert und geben den Gerichten die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen von den regulären Strafrahmen abzuweichen. Im Folgenden werden drei besonders wichtige Strafmilderungsgründe näher beleuchtet.

Versuch (§ 23 Abs. 2 StGB)

Der Versuch einer Straftat kann nach § 23 Abs. 2 StGB zu einer Strafmilderung führen. Von einem Versuch spricht man, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt, die Tat aber nicht vollendet.

Die Strafmilderung beim Versuch basiert auf folgenden Überlegungen:

  • Die Rechtsgutverletzung ist beim Versuch oft geringer als bei der vollendeten Tat.
  • Der Täter hat sich noch nicht endgültig für die Begehung der Tat entschieden.

Ein Beispiel: Ein Einbrecher wird beim Aufhebeln eines Fensters ertappt und flüchtet. Hier liegt ein Versuch des Einbruchdiebstahls vor, der milder bestraft werden kann als ein vollendeter Einbruch.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB). Gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig auf oder verhindert er deren Vollendung, kann er straffrei ausgehen.

Beihilfe (§ 27 Abs. 2 StGB)

Die Beihilfe zu einer Straftat wird nach § 27 Abs. 2 StGB zwingend milder bestraft als die Täterschaft. Als Gehilfe gilt, wer einem anderen vorsätzlich Hilfe zur Begehung einer rechtswidrigen Tat leistet.

Die mildere Bestrafung des Gehilfen beruht auf folgenden Gedanken:

  • Der Gehilfe hat eine geringere Tatherrschaft als der Haupttäter.
  • Seine Beteiligung an der Tat ist oft weniger intensiv.

Ein Beispiel für Beihilfe wäre das Schmierestehen bei einem Diebstahl. Der Schmierestehende wird in der Regel milder bestraft als derjenige, der tatsächlich in das Haus einbricht und Gegenstände entwendet.

Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

Eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann ebenfalls zu einer Strafmilderung führen. Sie liegt vor, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert war.

Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit können sein:

  • Krankhafte seelische Störung
  • Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
  • Schwachsinn
  • Schwere andere seelische Abartigkeit

Ein Beispiel wäre ein Täter, der unter einer schweren Depression leidet und in diesem Zustand eine Straftat begeht. Hier könnte das Gericht eine verminderte Schuldfähigkeit annehmen und die Strafe entsprechend mildern.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Feststellung einer verminderten Schuldfähigkeit in der Regel ein psychiatrisches Gutachten erfordert. Das Gericht entscheidet dann auf Grundlage dieses Gutachtens, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen und eine Strafmilderung angebracht ist.

Die genannten Strafmilderungsgründe zeigen, dass das Strafrecht differenziert auf unterschiedliche Tatsituationen und Täterpersönlichkeiten reagiert. Ziel ist es, zu einem gerechten Strafmaß zu gelangen, das sowohl die Schwere der Tat als auch die individuellen Umstände des Täters angemessen berücksichtigt.

Richterliches Ermessen bei der Strafmilderung

Das richterliche Ermessen spielt eine zentrale Rolle bei der Strafmilderung im deutschen Rechtssystem. Es ermöglicht den Gerichten, individuell auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen und eine angemessene Strafe zu finden. Dieser Ermessensspielraum ist besonders wichtig, da nicht jede Straftat und jeder Täter gleich zu behandeln sind.

Minder schwere Fälle in Straftatbeständen

Viele Straftatbestände im StGB sehen sogenannte „minder schwere Fälle“ vor. Diese geben dem Gericht die Möglichkeit, bei weniger gravierenden Taten von einem niedrigeren Strafrahmen auszugehen.

Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, trifft das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei werden sowohl tat- als auch täterbezogene Faktoren einbezogen. Zu den relevanten Kriterien können gehören:

  • Die Intensität der Tatausführung
  • Das Ausmaß der verursachten Schäden
  • Die Motivation des Täters
  • Vorstrafen oder Vorstrafenfreiheit
  • Das Verhalten nach der Tat (z.B. Reue, Wiedergutmachungsbemühungen)

Ein Beispiel für einen minder schweren Fall könnte ein Diebstahl sein, bei dem der Täter aus einer Notlage heraus gehandelt hat und nur Gegenstände von geringem Wert entwendet wurden. Hier könnte das Gericht einen minder schweren Fall annehmen und eine mildere Strafe verhängen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Annahme eines minder schweren Falls nicht automatisch zu einer Strafmilderung führt. Sie eröffnet dem Gericht lediglich einen niedrigeren Strafrahmen, innerhalb dessen es die konkrete Strafe festlegt.

Berücksichtigung von Geständnis und Reue

Ein Geständnis und die Bekundung aufrichtiger Reue können ebenfalls strafmildernd wirken. Diese Faktoren fallen in den Bereich des richterlichen Ermessens und werden oft im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung nach § 46 StGB berücksichtigt.

Die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses basiert auf mehreren Überlegungen:

  • Es erleichtert die Wahrheitsfindung und kann eine aufwendige Beweisaufnahme ersparen.
  • Es kann als Zeichen dafür gewertet werden, dass der Täter Verantwortung für seine Taten übernimmt.
  • Es kann den Beginn eines Prozesses der Einsicht und Reue markieren.

Reue, insbesondere wenn sie sich in konkreten Handlungen wie Wiedergutmachungsbemühungen äußert, kann ebenfalls strafmildernd berücksichtigt werden. Sie deutet darauf hin, dass der Täter die Verwerflichkeit seiner Tat erkannt hat und möglicherweise weniger gefährlich für die Gesellschaft ist.

Ein Beispiel: Ein Täter, der einen Raub begangen hat, gesteht die Tat, zeigt aufrichtige Reue und bemüht sich, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Das Gericht könnte diese Umstände als strafmildernd bewerten und eine geringere Strafe verhängen, als es ohne diese Faktoren getan hätte.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass weder ein Geständnis noch Reue automatisch zu einer Strafmilderung führen. Das Gericht muss immer alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und eine Gesamtabwägung vornehmen. Ein taktisches oder unvollständiges Geständnis wird beispielsweise weniger Gewicht haben als ein umfassendes und aufrichtiges.

Die Berücksichtigung von Geständnis und Reue im Rahmen des richterlichen Ermessens zeigt,  dass das Strafrecht neben dem Aspekt der Vergeltung auch präventive Ziele verfolgt. Dies kann dazu beitragen, positive Entwicklungen des Täters zu fördern und Anreize für ein rechtskonformes Verhalten nach der Tat zu setzen.

Auswirkungen der Strafmilderung auf das Strafmaß

Die Strafmilderung kann erhebliche Auswirkungen auf das letztendlich verhängte Strafmaß haben. Sie ermöglicht es den Gerichten, von den regulären Strafrahmen abzuweichen und eine dem Einzelfall angemessene Strafe zu finden. Um die konkreten Auswirkungen zu verstehen, ist es wichtig, die Berechnung der gemilderten Strafe nach § 49 StGB sowie die Kombination mehrerer Milderungsgründe näher zu betrachten.

Berechnung der gemilderten Strafe nach § 49 StGB

Der § 49 StGB legt fest, wie die Strafe konkret zu mildern ist, wenn besondere gesetzliche Milderungsgründe vorliegen. Die Berechnung unterscheidet sich je nach Art der Strafe:

Bei zeitiger Freiheitsstrafe:

  • Das Höchstmaß der angedrohten Strafe wird auf drei Viertel des ursprünglichen Höchstmaßes reduziert.
  • Beispiel: Beträgt die Höchststrafe 10 Jahre, so reduziert sie sich auf 7 Jahre und 6 Monate.

Bei Geldstrafe:

  • Die Höchstzahl der Tagessätze wird ebenfalls auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes herabgesetzt.
  • Beispiel: Liegt die Höchstzahl bei 360 Tagessätzen, reduziert sie sich auf 270 Tagessätze.

Bei lebenslanger Freiheitsstrafe:

  • Diese wird in eine zeitige Freiheitsstrafe umgewandelt.
  • An die Stelle der lebenslangen tritt eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Es ist wichtig zu betonen, dass § 49 StGB lediglich den Strafrahmen verschiebt. Die konkrete Strafe innerhalb dieses neuen Rahmens wird dann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgelegt.

Kombination mehrerer Milderungsgründe

In manchen Fällen können mehrere Strafmilderungsgründe zusammentreffen. Die Handhabung solcher Situationen ist komplex und erfordert eine sorgfältige Abwägung durch das Gericht.

Grundsätzlich gilt:

  • Es ist zu beachten, dass das Doppelverwertungsverbot nach § 50 StGB eine mehrfache Berücksichtigung desselben Umstands verhindert.
  • Bei mehreren Milderungsgründen ist zwischen zwingenden und fakultativen Strafmilderungsgründen zu unterscheiden. Die genaue Handhabung hängt von den spezifischen Umständen des Falles ab.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Täter begeht einen Diebstahl im Versuch (§ 23 StGB) und leistet dabei nur Beihilfe (§ 27 StGB). Beide Faktoren können strafmildernd wirken. Bei der Strafrahmenwahl ist vorrangig zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind.

Es ist zu beachten, dass es Grenzen der Strafmilderung gibt. Das Gericht muss immer noch eine Strafe verhängen, die der Schwere der Tat und der Schuld des Täters angemessen ist. Das Gericht entscheidet über die Strafhöhe unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände.

Die Kombination von Milderungsgründen erfordert eine sorgfältige Abwägung:

  • Das Gericht muss alle relevanten Milderungsgründe berücksichtigen.
  • Es muss eine Gesamtschau aller strafmildernden und strafschärfenden Faktoren vornehmen.
  • Die letztendliche Strafe muss in einem angemessenen Verhältnis zur Tat und zur Schuld des Täters stehen.

Die Auswirkungen der Strafmilderung auf das konkrete Strafmaß können variieren. Sie können von einer geringfügigen Reduzierung der Strafe bis hin zu einer erheblichen Strafminderung reichen. Dies verdeutlicht die Bedeutung der Strafmilderung als Instrument, um im Einzelfall zu einer gerechten und angemessenen Strafe zu gelangen.

Die Auswirkungen der Strafmilderung auf das konkrete Strafmaß können erheblich sein. Sie reichen von einer geringfügigen Reduzierung der Strafe bis hin zur Umwandlung einer lebenslangen in eine zeitige Freiheitsstrafe. Dies verdeutlicht die Bedeutung der Strafmilderung als Instrument, um im Einzelfall zu einer gerechten und angemessenen Strafe zu gelangen.

Praktische Hinweise zur Geltendmachung von Strafmilderungsgründen

Für Beschuldigte oder Angeklagte ist es von großer Bedeutung, Strafmilderungsgründe effektiv geltend zu machen. Dies kann erheblichen Einfluss auf das Strafmaß haben und sollte daher sorgfältig vorbereitet werden. Im Folgenden werden wichtige Aspekte beleuchtet, die bei der Geltendmachung von Strafmilderungsgründen zu beachten sind.

Bedeutung der Einlassung des Beschuldigten

Die Einlassung des Beschuldigten spielt eine zentrale Rolle im Strafverfahren und kann wesentlich zur Strafmilderung beitragen. Dabei ist besonders die Frage relevant, ob und wie ein Geständnis abgelegt wird.

Ein strafmilderndes Geständnis sollte folgende Merkmale aufweisen:

  • Vollständigkeit: Es sollte alle wesentlichen Tatumstände umfassen.
  • Wahrhaftigkeit: Falsche oder irreführende Angaben können sich negativ auswirken.
  • Freiwilligkeit: Ein erzwungenes oder taktisches Geständnis hat weniger Gewicht.
  • Frühzeitigkeit: Je früher im Verfahren das Geständnis erfolgt, desto positiver wird es in der Regel bewertet.

Es ist wichtig zu betonen, dass ein Geständnis sorgfältig abgewogen werden sollte. In manchen Fällen kann es ratsam sein, sich nicht zur Sache einzulassen oder nur teilweise zu gestehen. Diese Entscheidung sollte immer in enger Abstimmung mit einem erfahrenen Strafverteidiger getroffen werden.

Beispiel: Ein Beschuldigter, der eines Diebstahls bezichtigt wird, könnte in seiner Einlassung nicht nur die Tat gestehen, sondern auch die Beweggründe erläutern (z.B. finanzielle Notlage) und Reue zum Ausdruck bringen. Dies könnte das Gericht zu einer milderen Beurteilung der Tat veranlassen.

Dokumentation und Nachweis von Milderungsgründen

Die bloße Behauptung von Strafmilderungsgründen reicht in der Regel nicht aus. Es ist wichtig, diese durch geeignete Beweismittel zu untermauern.

Folgende Möglichkeiten bieten sich zur Dokumentation und zum Nachweis von Milderungsgründen an:

  • Schriftliche Unterlagen: z.B. ärztliche Atteste bei gesundheitlichen Problemen, Nachweise über Therapien oder Entzugsbehandlungen
  • Zeugenaussagen: Personen, die die positiven Bemühungen des Beschuldigten bestätigen können
  • Sachverständigengutachten: insbesondere bei Fragen der Schuldfähigkeit oder psychischen Erkrankungen
  • Nachweis von Wiedergutmachungsbemühungen: z.B. Belege über Zahlungen an das Opfer oder gemeinnützige Organisationen

Beispiel: Bei einer Anklage wegen Körperverletzung könnte der Beschuldigte Nachweise über eine begonnene Aggressionstherapie vorlegen. Dies könnte als Indiz für Einsicht und Besserungswillen gewertet werden und strafmildernd wirken.

Es ist ratsam, frühzeitig mit der Sammlung und Vorbereitung solcher Nachweise zu beginnen. Ein strukturiertes Vorgehen kann die Chancen auf eine erfolgreiche Geltendmachung von Strafmilderungsgründen erhöhen.

Wichtige Schritte dabei sind:

  1. Identifikation möglicher Milderungsgründe
  2. Sammlung relevanter Dokumente und Informationen
  3. Kontaktaufnahme mit potenziellen Zeugen
  4. Ggf. Einholung von Sachverständigengutachten
  5. Vorbereitung einer überzeugenden Darstellung für das Gericht

Die effektive Geltendmachung von Strafmilderungsgründen erfordert oft juristische Expertise. Die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Strafverteidiger kann daher entscheidend sein. Dieser kann nicht nur bei der Identifikation relevanter Milderungsgründe helfen, sondern auch deren überzeugende Präsentation vor Gericht sicherstellen.

Abschließend ist zu betonen, dass die Geltendmachung von Strafmilderungsgründen ein wichtiger Teil der Verteidigungsstrategie sein kann, aber immer im Gesamtkontext des Verfahrens betrachtet werden muss. Eine gut vorbereitete und dokumentierte Darstellung von Milderungsgründen kann wesentlich dazu beitragen, ein faires und angemessenes Urteil zu erwirken.

Grenzen der Strafmilderung

Obwohl das deutsche Strafrecht vielfältige Möglichkeiten zur Strafmilderung bietet, gibt es auch klare Grenzen für dieses Instrument. Diese Grenzen dienen dazu, eine gerechte Entscheidung zu ermöglichen und die Ziele des Strafrechts zu berücksichtigen. Im Folgenden werden wichtige Aspekte dieser Begrenzungen beleuchtet.

Ausschluss der Strafmilderung bei bestimmten Delikten

Bei einigen besonders schwerwiegenden Straftaten hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Strafmilderung bewusst eingeschränkt. Dies geschieht oft, um der besonderen Verwerflichkeit dieser Taten Rechnung zu tragen und eine abschreckende Wirkung zu erzielen.

Beispiele für Delikte mit eingeschränkten Milderungsmöglichkeiten:

  • Mord (§ 211 StGB): Hier ist grundsätzlich eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Eine Milderung ist nur in sehr engen Grenzen möglich, etwa bei außergewöhnlichen Umständen.
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB): Der Gesetzgeber hat hier die Mindeststrafe erhöht und die Möglichkeiten zur Strafmilderung eingeschränkt.
  • Bestimmte Terrorismusdelikte: Auch hier sind die Milderungsmöglichkeiten oft begrenzt, um der besonderen Gefährlichkeit dieser Taten Rechnung zu tragen.

Die Einschränkung der Milderungsmöglichkeiten bei bestimmten schweren Delikten basiert auf dem Prinzip, dass das Strafrecht nur bei elementaren Rechtsgüterverletzungen eingreifen soll. Der Gesetzgeber will damit deutlich machen, dass bestimmte Verhaltensweisen als besonders schwerwiegend angesehen werden.

Es ist wichtig zu verstehen, dass selbst bei diesen Delikten nicht jede Form der Strafmilderung ausgeschlossen ist. In außergewöhnlichen Fällen kann das Gericht immer noch zu dem Schluss kommen, dass eine mildere Strafe angemessen ist. Dies erfordert jedoch eine besonders sorgfältige Begründung.

Verhältnis zur Strafaussetzung zur Bewährung

Die Strafmilderung ist von der Strafaussetzung zur Bewährung zu unterscheiden, auch wenn beide Konzepte oft zusammenhängen. Während die Strafmilderung das Strafmaß selbst betrifft, geht es bei der Strafaussetzung zur Bewährung um die Frage, ob eine verhängte Freiheitsstrafe tatsächlich vollstreckt wird.

Wichtige Punkte zum Verhältnis von Strafmilderung und Bewährung:

  • Eine mildere Strafe führt nicht automatisch zur Bewährung: Auch eine gemilderte Freiheitsstrafe kann ohne Bewährung verhängt werden.
  • Umgekehrt kann eine nicht gemilderte Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
  • Die Strafaussetzung zur Bewährung ist nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich (§ 56 StGB).

Beispiel: Ein Täter wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Trotz Berücksichtigung mildernder Umstände (z.B. Geständnis, Reue) kann diese Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da sie die Zwei-Jahres-Grenze überschreitet.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung eine Prognoseentscheidung ist. Das Gericht muss zu der Überzeugung gelangen, dass der Verurteilte auch ohne Vollzug der Freiheitsstrafe keine weiteren Straftaten begehen wird.

Die Grenzen der Strafmilderung zeigen, dass das Strafrecht einen Ausgleich zwischen verschiedenen Zielen sucht: Einerseits soll es möglich sein, auf individuelle Umstände des Täters und der Tat Rücksicht zu nehmen. Andererseits muss die Strafe auch ihrer general- und spezialpräventiven Funktion gerecht werden und darf nicht als zu milde empfunden werden.

Für Beschuldigte und ihre Verteidiger ist es wichtig, diese Grenzen zu kennen und realistisch einzuschätzen. Nicht in jedem Fall wird eine Strafmilderung oder Bewährungsstrafe erreichbar sein. Dennoch kann die gezielte Geltendmachung von Milderungsgründen auch bei schweren Delikten zu einer spürbaren Reduzierung des Strafmaßes führen.

Besonderheiten bei spezifischen Straftaten

Die Anwendung von Strafmilderungsgründen kann je nach Art der Straftat variieren. Bestimmte Delikte weisen Besonderheiten auf, die bei der Strafzumessung und möglichen Milderung eine wichtige Rolle spielen. Im Folgenden wird insbesondere die Deliktgruppe der Betäubungsmittelstraftaten, aber auch weitere und ihre spezifischen Aspekte im Hinblick auf Strafmilderung näher betrachtet.

Strafmilderung bei Betäubungsmitteldelikten

Betäubungsmitteldelikte nehmen im Strafrecht eine Sonderstellung ein. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) enthält eigene Vorschriften zur Strafmilderung, die über die allgemeinen Regelungen des StGB hinausgehen.

Besonders relevant ist § 31 BtMG (Strafmilderung oder Absehen von Strafe):

  • Diese Vorschrift ermöglicht eine Strafmilderung oder sogar ein Absehen von Strafe bei Aufklärungshilfe.
  • Der Täter muss durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen haben, dass eine Tat nach dem BtMG aufgedeckt werden konnte.
  • Die Aufklärungshilfe muss sich über die eigene Tatbeteiligung hinaus erstrecken.

Beispiel: Ein Drogenkurier, der festgenommen wird, könnte Informationen über seine Auftraggeber liefern. Wenn diese Informationen zur Aufdeckung eines größeren Drogenrings führen, könnte das Gericht die Strafe für den Kurier deutlich mildern oder sogar von einer Bestrafung absehen.

Die Regelung des § 31 BtMG ist in der Praxis von großer Bedeutung. Sie soll Anreize für Täter schaffen, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren und so zur Bekämpfung des organisierten Drogenhandels beizutragen.

Strafmilderung bei Vermögensdelikten

Bei Vermögensdelikten wie Diebstahl, Betrug oder Untreue spielen spezifische Faktoren eine Rolle, die sich auf die Strafzumessung und mögliche Milderungen auswirken können.

Wichtige Aspekte bei der Strafmilderung für Vermögensdelikte:

  • Schadenshöhe: Ein geringer Schaden kann als minder schwerer Fall eingestuft werden.
  • Wiedergutmachung: Bemühungen des Täters, den Schaden auszugleichen, werden oft strafmildernd berücksichtigt.
  • Motivation: Die Beweggründe des Täters können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Beispiel: Bei einem Ladendiebstahl geringwertiger Waren durch einen Ersttäter, der die Tat sofort gesteht und den Schaden wiedergutmacht, könnte das Gericht zu einer sehr milden Strafe oder sogar einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen kommen.

Die tätige Reue spielt bei Vermögensdelikten eine besondere Rolle. Wenn der Täter den Schaden vollständig wiedergutmacht, bevor die Tat entdeckt wird, kann dies in manchen Fällen sogar zur Straffreiheit führen.

Strafmilderung bei Gewaltdelikten

Bei Gewaltdelikten wie Körperverletzung oder Raub gelten besondere Überlegungen für die Strafmilderung. Hier muss das Gericht eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und möglichen mildernden Umständen vornehmen.

Faktoren, die bei Gewaltdelikten strafmildernd wirken können:

  • Provokation: Wenn der Täter zuvor vom Opfer provoziert wurde, kann dies mildernd berücksichtigt werden.
  • Alkoholeinfluss: Starke Alkoholisierung kann unter Umständen zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen.
  • Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich: Bemühungen des Täters, sich mit dem Opfer zu versöhnen, können positiv bewertet werden.

Beispiel: Bei einer Körperverletzung im Affekt, bei der der Täter zuvor vom Opfer beleidigt wurde und anschließend aufrichtige Reue zeigt sowie Schmerzensgeld zahlt, könnte das Gericht eine mildere Strafe verhängen.

Es ist wichtig zu betonen, dass bei Gewaltdelikten die Schwere der Tat und die Folgen für das Opfer immer eine zentrale Rolle spielen. Selbst wenn mildernde Umstände vorliegen, muss die Strafe der Schwere der Tat angemessen sein.

Die Besonderheiten bei diesen spezifischen Straftaten zeigen, wie differenziert das Strafrecht auf unterschiedliche Delikte reagiert. Für Beschuldigte und ihre Verteidiger ist es wichtig, die spezifischen Milderungsmöglichkeiten des jeweiligen Delikts genau zu kennen und gezielt geltend zu machen. Gleichzeitig müssen die Gerichte in jedem Einzelfall eine sorgfältige Abwägung vornehmen, um zu einer gerechten und angemessenen Strafe zu gelangen.

Rechtsmittel und Strafmilderung

Die Frage der Strafmilderung kann auch nach einem erstinstanzlichen Urteil noch eine wichtige Rolle spielen. Rechtsmittel bieten die Möglichkeit, eine verhängte Strafe überprüfen zu lassen und gegebenenfalls eine Milderung zu erreichen. Dabei sind insbesondere die Berufung und die Revision von Bedeutung.

Berufung und Revision zur Überprüfung der Strafzumessung

Berufung und Revision sind die wichtigsten Rechtsmittel im Strafprozess. Sie unterscheiden sich in ihrem Umfang und in den Möglichkeiten, die sie zur Überprüfung der Strafzumessung bieten.

Die Berufung:

  • Ermöglicht eine vollständige neue Verhandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
  • Bietet die Chance, neue Beweise vorzulegen und Milderungsgründe geltend zu machen.
  • Kann zu einer umfassenden Neubeurteilung der Strafzumessung führen.

Die Revision:

  • Ist auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt.
  • Kann die Strafzumessung nur eingeschränkt überprüfen, nämlich auf Rechtsfehler hin.
  • Eine fehlerhafte Strafzumessung kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn sie auf einer falschen Rechtsanwendung beruht.

Wichtig zu beachten:

  • Die Erfolgsaussichten bei der Anfechtung der Strafzumessung sind oft begrenzt, da den Tatgerichten ein weiter Ermessensspielraum zusteht.
  • Eine Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Strafe in einem groben Missverhältnis zur Tat steht oder wesentliche Strafzumessungserwägungen außer Acht gelassen wurden.

Beispiel: Ein Angeklagter wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. In der Berufung kann er neue Beweise für seine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt vorlegen, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit hindeuten. Das Berufungsgericht könnte daraufhin zu einer milderen Strafe gelangen.

Wiederaufnahme des Verfahrens bei neuen Milderungsgründen

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein außerordentliches Rechtsmittel, das nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist. Sie kommt in Betracht, wenn nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.

Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten (§ 359 StPO):

  • Neue Tatsachen oder Beweismittel müssen vorliegen.
  • Diese müssen allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen geeignet sein, einen Freispruch, eine mildere Strafe oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen.

Wichtig zu beachten:

  • Die Hürden für eine erfolgreiche Wiederaufnahme sind sehr hoch.
  • Neue Milderungsgründe müssen von erheblichem Gewicht sein.
  • Die bloße Neubeurteilung bereits bekannter Tatsachen reicht nicht aus.

Beispiel: Jahre nach einer Verurteilung wegen Mordes taucht ein bisher unbekannter Zeuge auf, der neue Tatsachen bestätigen kann, die auf eine starke Alkoholisierung des Verurteilten zum Tatzeitpunkt hindeuten. Dies könnte zu einer Wiederaufnahme führen, wenn diese Information geeignet ist, eine wesentlich mildere Beurteilung der Schuldfähigkeit zu begründen.

Die Möglichkeiten, nach einem rechtskräftigen Urteil noch eine Strafmilderung zu erreichen, sind begrenzt. Dennoch bieten Rechtsmittel wichtige Chancen, Fehler in der Strafzumessung korrigieren zu lassen. Für Verurteilte und ihre Verteidiger ist es entscheidend, die verschiedenen Optionen sorgfältig abzuwägen:

  • Bei der Berufung besteht die Möglichkeit, neue Beweise vorzulegen und eine umfassende Neubewertung zu erreichen.
  • Die Revision kann zwar die Strafzumessung nur eingeschränkt überprüfen, bietet aber die Chance, grundlegende Rechtsfehler zu korrigieren.
  • Die Wiederaufnahme ist zwar selten erfolgreich, kann aber in Ausnahmefällen bei gravierenden neuen Erkenntnissen zu einer deutlichen Strafmilderung führen.

Abschließend ist zu betonen, dass die sorgfältige Prüfung und Geltendmachung von Strafmilderungsgründen bereits im erstinstanzlichen Verfahren von größter Bedeutung ist. Je früher und umfassender Milderungsgründe vorgebracht werden, desto höher sind die Chancen auf eine angemessene Berücksichtigung im Urteil.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Strafzumessung: Die Strafzumessung ist der Prozess, bei dem ein Gericht die angemessene Strafe für eine begangene Straftat festlegt. Dabei berücksichtigt das Gericht verschiedene Faktoren wie die Schwere der Tat, die Beweggründe des Täters und dessen Verhalten nach der Tat. Ziel ist es, eine Strafe zu finden, die sowohl gerecht als auch verhältnismäßig ist. Beispielsweise kann ein Richter bei einem Diebstahl entscheiden, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt wird, basierend auf den Umständen des Falls.
  • Richterliches Ermessen: Das richterliche Ermessen bezeichnet die Entscheidungsmacht eines Richters, innerhalb gesetzlicher Rahmenbedingungen eine angemessene Strafe zu bestimmen. Es erlaubt dem Richter, individuelle Umstände des Täters und der Tat zu berücksichtigen und von den gesetzlichen Mindest- oder Höchststrafen abzuweichen. Dieses Ermessen ist essenziell, um eine flexible und gerechte Strafzumessung zu gewährleisten. Zum Beispiel kann ein Richter bei minder schweren Fällen eine geringere Strafe ansetzen, wenn mildernde Umstände vorliegen.
  • Strafrahmen: Der Strafrahmen definiert den Bereich von möglichen Strafen, die für eine bestimmte Straftat vorgesehen sind. Er legt das Mindest- und Höchstmaß der Strafe fest, das ein Gericht verhängen kann. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet das Gericht anhand der individuellen Umstände des Falls. Ein Diebstahl könnte beispielsweise einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu mehreren Jahren Freiheitsentzug haben.
  • Wiedergutmachungsbemühungen: Wiedergutmachungsbemühungen sind Versuche des Täters, den durch seine Straftat entstandenen Schaden auszugleichen. Solche Bemühungen können strafmildernd wirken, da sie Reue und Verantwortungsbewusstsein zeigen. Beispiele hierfür sind die Rückzahlung gestohlener Gelder, Entschädigungszahlungen an das Opfer oder ehrenamtliches Engagement nach der Tat. Diese Maßnahmen können dazu beitragen, das Gericht von einer milderen Strafe zu überzeugen.
  • Strafaussetzung zur Bewährung: Die Strafaussetzung zur Bewährung bedeutet, dass eine verhängte Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, solange der Verurteilte bestimmte Auflagen erfüllt. Diese Auflagen können regelmäßige Meldungen bei der Bewährungsbehörde, Teilnahme an Therapieprogrammen oder das Unterlassen weiterer Straftaten umfassen. Wird die Bewährungszeit ohne Verstöße abgeschlossen, bleibt die Strafe ausgesetzt. Dies bietet dem Täter die Möglichkeit, sich ohne Inhaftierung zu rehabilitieren.
  • Rechtsmittel: Rechtsmittel sind juristische Mittel, die es ermöglichen, gerichtliche Entscheidungen anzufechten und überprüfen zu lassen. Im Strafrecht sind die wichtigsten Rechtsmittel die Berufung und die Revision. Mit der Berufung kann eine höhere Instanz den gesamten Fall erneut prüfen, während die Revision nur die rechtliche Beurteilung des Urteils überprüft. Rechtsmittel dienen der Sicherstellung von Rechtsklarheit und der Korrektur möglicher Fehler in der Urteilsfindung.
  • Berufung: Die Berufung ist ein Rechtsmittel, das es dem Verurteilten ermöglicht, ein Urteil von einer höheren Gerichtsebene überprüfen zu lassen. Dabei kann das Berufungsgericht sowohl die Tatsachenfeststellungen als auch die rechtliche Bewertung des Ersturteils neu bewerten. Ziel ist es, Fehler zu korrigieren und eine gerechte Strafe sicherzustellen. Ein Beispiel ist, wenn ein Angeklagter die Strafzumessung oder die Beweiswürdigung im Ersturteil beanstandet.
  • Revision: Die Revision ist ein weiteres Rechtsmittel, das sich auf die Überprüfung von Rechtsfehlern im Urteil konzentriert. Im Gegensatz zur Berufung wird bei der Revision der Sachverhalt nicht neu bewertet, sondern nur die rechtliche Beurteilung überprüft. Dies bedeutet, dass das Revisionsgericht prüft, ob das Erstgericht die geltenden Gesetze korrekt angewendet hat. Ein Beispiel ist die Revision gegen ein Urteil wegen fehlerhafter Anwendung eines Strafrechtsparagrafen.
  • Doppelverwertungsverbot: Das Doppelverwertungsverbot verhindert, dass Beweismittel, die in einem Verfahren gegen einen Angeklagten erlangt wurden, in einem anderen Verfahren erneut verwendet werden dürfen. Dieses Prinzip schützt den Angeklagten vor wiederholter Beweisaufnahme und gewährleistet die Fairness des Verfahrens. Ein Beispiel: Wenn die Polizei in einem ersten Verfahren illegale Beweise sammelt, dürfen diese in einem späteren Verfahren gegen denselben Angeklagten nicht nochmals genutzt werden.
  • Zwingende und fakultative Strafmilderungsgründe: Strafmilderungsgründe können entweder zwingend oder fakultativ sein. Zwingende Strafmilderungsgründe sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen vom Gericht berücksichtigt werden, wenn sie vorliegen. Fakultative Strafmilderungsgründe hingegen sind optional und das Gericht kann entscheiden, ob es sie berücksichtigt oder nicht. Zum Beispiel ist ein Geständnis gemäß § 46 Abs. 3 StGB ein fakultativer Milderungsgrund, während die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ein zwingender Milderungsgrund sein kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

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