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Strafmündigkeit in Deutschland

Wer in Deutschland ein Verbrechen verübt oder eine Straftat begeht, der wird mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen müssen. Das für die Handlung zu erwartende Strafmaß ist jedoch von vielen Faktoren abhängig zu machen. Neben der gesetzlichen Grundlage für die Strafbarkeit der Handlung, zu nennen sind hierbei das Strafgesetzbuch (StGB) sowie das Jugendstrafrecht (JGG). Ein überaus wichtiger Faktor für die Strafverfolgung ist zudem auch der Umstand der Strafmündigkeit. Hier in diesem Ratgeberartikel liefern wir Ihnen die wichtigsten Informationen zu dieser Thematik. Lesen Sie weiter, um alle wichtigen Antworten auf die wichtigsten Fragen zu erhalten.

Das Wichtigste in Kürze


Die Strafmündigkeit in Deutschland ist ein wesentlicher Faktor im Strafrecht und bestimmt, ab welchem Alter und unter welchen Bedingungen Personen für ihre Taten strafrechtlich verantwortlich sind.

  1. Strafmündigkeit Definiert: Die Fähigkeit einer Person, für ihre Taten strafrechtlich verantwortlich zu sein. Dies ist grundlegend für die Strafverfolgung.
  2. Altersabhängige Strafverfolgung: § 19 StGB legt fest, dass das Alter des Täters bei der Tat entscheidend für die Anwendung des StGB (für Erwachsene) oder des JGG (für Jugendliche) ist.
  3. Kinder unter 14 Jahren: Als schuldunfähig und strafunmündig angesehen. Die Verantwortung kann auf Eltern oder Vormunde übergehen.
  4. Jugendliche (14-17 Jahre): Unterliegen dem Jugendstrafrecht, das einen pädagogischen Ansatz verfolgt und auf die individuellen Umstände des Einzelfalls eingeht.
  5. Heranwachsende (18–20 Jahre): Einzelfallprüfung entscheidet über Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht, basierend auf geistiger Entwicklung und Reife.
  6. Erwachsene ab 21 Jahren: Vollständige Strafmündigkeit und Anwendung des Erwachsenenstrafrechts, es sei denn, eine geistige Fehlentwicklung liegt vor.
  7. Rolle des Familiengerichts und Jugendamts: Bei strafunmündigen Kindern wichtig für präventive Maßnahmen und Erziehungshilfen.
  8. Kontroverse Diskussionen: Unterschiedliche Ansichten und Praktiken zur Altersgrenze der Strafmündigkeit im internationalen Vergleich und deren Anpassung.

Definition der Strafmündigkeit

Strafmündigkeit
(Symbolfoto: Brian A Jackson /Shutterstock.com)

Der Gesetzgeber definiert den Begriff der Strafmündigkeit als die maßgebliche Fähigkeit einer natürlichen Person, für ihre begangenen Taten die strafrechtliche Verantwortung zu übernehmen. Dies bedeutet, dass die entsprechende Person für die Taten von dem Gesetzgeber strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden kann, wenn die Strafmündigkeit vorhanden ist.

Bedeutung im deutschen Rechtssystem

Obgleich die Strafmündigkeit in dem StGB keine Verankerung findet, so hat sie dennoch eine enorm hohe Bedeutung für das deutsche Rechtssystem. In dem Strafgesetzbuch wird vielmehr der Begriff „Schuldfähigkeit“ respektive „Schuldunfähigkeit“ verwendet, was jedoch dem reinen Grundsatz nach mit der Strafmündigkeit sinnhaft gleichgesetzt werden kann. Für die strafrechtliche Würdigung einer Tat ist die Strafmündigkeit eine zwingende Grundvoraussetzung.

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich für die Strafmündigkeit in Deutschland sind zwei Gesetze, die je nach Alter des Täters zur Anwendung kommen. Die Rede ist an dieser Stelle von dem Strafgesetzbuch (StGB), das bei erwachsenen Tätern als rechtliche Grundlage dient, sowie dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).

§ 19 Strafgesetzbuch (StGB)

Der § 19 StGB ist der maßgebliche Paragraf, der die Rahmenumstände der Schuldfähigkeit eines Täters festlegt. In der Bundesrepublik Deutschland ist ein wesentlicher Faktor für die Schuldfähigkeit das Alter des Täters zu dem Zeitpunkt der Tat. Anhand dieses Alters wird dann festgelegt, ob das Strafgesetzbuch oder das Jugendgerichtsgesetz als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Strafverfolgung seitens der zuständigen Gerichte zugrunde gelegt wird oder ob überhaupt eine Strafverfolgung erfolgt. Aufgrund der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist das StGB lediglich für erwachsene Täter als maßgebliche Rechtsgrundlage der Strafverfolgung zuständig.

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Das Jugendgerichtsgesetz kommt zur Anwendung, wenn der Täter zu dem Zeitpunkt der Tat bisher nicht als erwachsene Person angesehen werden kann. Es muss hierbei jedoch erwähnt werden, dass auch erwachsene Täter unter gewissen Umständen auf der Grundlage des Jugendgerichtsgesetzes strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Neben den Altersstufen der Strafmündigkeit spielt bei der Schuldfähigkeit auch die geistige Entwicklung respektive Reife des Täters zu dem Zeitpunkt der Tat eine erhebliche Rolle. Das JGG kennt im Vergleich zu dem StGB andere Strafen oder Sanktionen für gewisse Taten. Die Prüfung der Strafmündigkeit erfolgt stets auf der Basis des Einzelfalls.

Altersstufen der Strafmündigkeit

Das Strafrecht in Deutschland basiert auf Altersstufen, die dem reinen Grundsatz nach die Strafmündigkeit des Täters regeln. Der § 19 StGB legt als Mindestalter für die Strafmündigkeit das vollendete 14. Lebensjahr eines Täters zu dem Tatzeitpunkt fest.

Kinder unter 14 Jahren: Schuldunfähigkeit und Strafunmündigkeit

Dem reinen Grundsatz nach sind Kinder, die das 14. Lebensjahr zu dem Tatzeitpunkt bis jetzt nicht vollendet haben, als schuldunfähig respektive strafunmündig anzusehen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei Kindern unterhalb des 14. Lebensjahrs die bisher nicht vollständig entwickelte geistige Reife annimmt. Kinder unter 14. Jahren können dementsprechend das rechtliche Ausmaß ihrer Tat und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen bislang nicht vollständig abschätzen und werden dementsprechend von dem Gesetz vor einer Strafverfolgung geschützt. Anstelle der Kinder wird dann geprüft, inwieweit die Eltern respektive der gesetzliche Vormund der Kinder für die Taten zur Verantwortung gezogen werden können.

Jugendliche (14-17 Jahre): Bedingte Strafmündigkeit und Jugendstrafrecht

Für Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 21. Lebensjahr bislang nicht erreicht haben, ist in Deutschland das Jugendstrafrecht als maßgebliche Rechtsgrundlage der Strafverfolgung anzuwenden. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei Tätern dieser Altersgruppe die bedingte Strafmündigkeit zugrunde legt und als Strafmotiv weniger die Strafe, sondern vielmehr der pädagogische Ansatz zur Anwendung kommt. Der Gesetzgeber nimmt eine Unterscheidung vor zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden, wobei Jugendliche bis jetzt nicht vollständig als strafmündig gelten. Es kommt hierbei jedoch gänzlich auf die individuellen Rahmenbedingungen des Einzelfalls ans.

Heranwachsende (18–20 Jahre): Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht

Bei Heranwachsenden, die sich in der Altersspanne von 18 bis 20 Lebensjahren befinden, wird eine Einzelfallprüfung bezüglich der Strafmündigkeit vorgenommen. Entscheidend ist die geistige Entwicklung und Reife des Täters und ob dieser, auf der Grundlage dieser Entwicklung, das Ausmaß und Unrecht der Tat hätte erkennen müssen. Es kann dementsprechend sowohl das Jugend- als auch das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen. Zwar erreicht der Mensch in Deutschland mit der Volljährigkeit, sprich dem 18. Lebensjahr, die volle Strafmündigkeit, allerdings wird alleinig aus diesem Grund heraus nicht automatisch auch das Erwachsenenstrafrecht für die Strafverfolgung zur Anwendung gebracht.

Erwachsene ab 21 Jahren: Vollständige Strafmündigkeit und Erwachsenenstrafrecht

Erwachsene Täter, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, gelten in jedem Fall als vollständig strafmündig und werden bei der Strafverfolgung auf der Grundlage des Erwachsenenstrafrechts zur Rechenschaft gezogen. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellt der Umstand dar, wenn ein Täter eine geistige Fehlentwicklung aufweist und das Unrecht der Tat nicht hätte einsehen können. In derartigen Ausnahmefällen erfolgt eine anderweitige Strafverfolgung respektive die Feststellung der Strafunmündigkeit. Die Feststellung erfolgt im Zuge der Strafmündigkeitsprüfung durch das zuständige Gericht.

Diskussion um das Alter der Strafmündigkeit

Die Altersgrenze bei der Strafmündigkeit ist nur zu häufig Gegenstand von kontroversen Diskussionen, die sowohl in der juristischen Fachwelt als auch in der Öffentlichkeit geführt werden. Als Grund für die Diskussionen gilt auch der Umstand, dass es in anderen Ländern andere Altersgrenzen gibt. So ist beispielsweise in Großbritannien die Grenze bereits ab dem 10. Lebensjahr erreicht, während hingegen in den Niederlanden und in Ungarn mit dem 12. Lebensjahr die Strafmündigkeit erreicht wird. In den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es keine einheitliche Regelung, da die Grenze von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich ausfällt.

Es kann sowohl Argumente für die Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters geben als auch Argumente dagegen. Für die Herabsetzung spricht, dass die Jugendlichen und Heranwachsenden heutzutage bereits sehr viel frühzeitiger eine geistige Reife erreichen, die in früheren Tagen so in der Form noch nicht gegeben war. Dagegen spricht allerdings, dass es sich trotz dieses Umstandes noch um sehr junge Täter handelt. Diesen jungen Tätern würde durch eine besonders harte Strafe auf der Grundlage des Strafgesetzbuches durch eine einzige Tat eventuell die ganze Zukunft verbaut. Der Gesetzgeber in Deutschland möchte jedoch diesen Schritt nicht gehen und gibt Jugendlichen sowie Heranwachsenden durch pädagogisch ausgelegte Strafen immer noch die Chance, aus den Fehlern zu lernen.

Es darf in diesem Zusammenhang nicht vergessen werden, dass es auch für strafunmündige Kinder als Täter Konsequenzen der Tat gibt. Zu nennen sind hier in erster Linie Erziehungsmaßnahmen sowie auch ein etwaiger Umzug in eine Pflegefamilie. Diese Konsequenzen können für sich betrachtet ebenfalls sehr drakonisch sein und eine strafende Wirkung entfalten.

Die Rolle des Familiengerichts und Jugendamts bei strafunmündigen Kindern

Wie bereits erwähnt, gelten Kinder in Deutschland unter 14 Jahren als strafunmündig, was bedeutet, dass sie nicht nach dem Strafrecht belangt werden können. Dies beruht auf der Annahme, dass Kinder in diesem Alter noch nicht die Fähigkeit besitzen, ihr Verhalten entsprechend zu steuern oder einzusehen, wenn sie etwas Falsches tun.

Trotzdem bedeutet die Strafunmündigkeit nicht, dass straffällige Kinder ohne jegliche Konsequenzen davonkommen. In solchen Fällen spielen das Jugendamt und das Familiengericht eine entscheidende Rolle.

Das Jugendamt ist in erster Linie für die Unterstützung und Beratung der Familie zuständig. Es kann Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ergreifen, um das Kind und seine Familie zu unterstützen und mögliche Risiken für die Gesellschaft zu minimieren. Diese Maßnahmen sind im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) geregelt.

Das Familiengericht kann verschiedene Mittel einsetzen, um sehr junge Straftäter zu beeinflussen. Dazu gehört beispielsweise die Anordnung, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. In schwerwiegenderen Fällen können auch Maßnahmen wie die Entziehung des Sorgerechts und die Unterbringung straffälliger Kinder in einem Heim in Betracht kommen.

Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat auch die Aufgabe, das Gericht über die familiäre Situation und die Hintergründe der Tat zu informieren.

Diese Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Familiengericht zielt darauf ab, die Ursachen des straffälligen Verhaltens zu ermitteln und präventive Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Straftaten zu verhindern. Es geht also nicht darum, das Kind zu bestrafen, sondern darum, es zu einem gesellschaftsfähigen Individuum zu erziehen.

Die Rolle des Familiengerichts und des Jugendamts bei der Behandlung von Fällen mit strafunmündigen Kindern zeigt das Zusammenspiel zwischen Straf- und Familienrecht und die Bedeutung präventiver Maßnahmen.

Fazit

Die Strafmündigkeit in Deutschland ist eine zwingende Voraussetzung für die Strafverfolgung. Obgleich ein Täter erst mit dem Erreichen des 14. Lebensjahrs strafmündig wird, so differenziert der Gesetzgeber bei den strafrechtlichen Konsequenzen zwischen Jugendlichen sowie Heranwachsenden und Erwachsenen. Während für Jugendliche das Jugendgerichtsgesetz (JGG) als Rechtsgrundlage für die Strafverfolgung gilt, so kann bei Heranwachsenden sowohl das JGG als auch das Strafgesetzbuch (StGB) zur Anwendung gebracht werden. Die Prüfung der Strafmündigkeit erfolgt stets auf der Basis des Einzelfalls.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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