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Strafrechtlicher Nachweis eines Elterntier-Abschusses

AG Wismar – Az.: 6 Cs 84/19 – Urteil vom 03.07.2019

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I

Der Angeklagte ist Jäger und Mitglied einer Pächtergemeinschaft, die aus sechs Personen besteht.

II

Am 07.02.2019 erließ das Amtsgericht Wismar, auf Antrag der Staatsanwaltschaft Schwerin einen Strafbefehl, in welchem dem Angeklagten vorgeworfen wurde, in … am 22.07.2018 durch zwei Straftaten entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz vorsätzlich Elterntiere bejagt zu haben. Dabei wurde dem Angeklagten Folgendes vorgeworfen:

„Am Tattag nahmen Sie an einer Erntejagd auf Schwarzwild auf einem rechts neben dem Feldweg nach … liegenden Rapsacker teil. Aus dem noch verbliebenen Rapsstreifen mit einer Breite von ca. 10-15 Meter wechselten gegen 15:30 Uhr etwa 12 Stück Schwarzwild, darunter auch Frischlinge, in Ihre Richtung. Aus dieser Rotte erlegte Sie einen Frischling, der an der gestreiften Decke eindeutig erkennbar war.

Obwohl Ihnen ein genaues Ansprechen der Stücke möglich gewesen wäre und entgegen der jagdlichen Faustregel, Schüsse in diese Situation nur auf eindeutig als Frischling erkennbare Stücke bzw. auf die schwächsten Stücke der Rotte abzugeben, erlegten Sie zudem aus der Rotte jeweils mit einem Schuss zwei etwa 2-jährige führende Bachen mit erkennbarem Gesäuge und einem Gewicht von etwa 50 kg. Bei Ihrer Handlungsweise nahmen Sie mit dem Ziel der Erlangung möglichst stattlicher Jagdbeute letztgenannte Umstände zumindest billigend in Kauf, was Sie als ungeeignet zur Ausübung der Jagd erscheinen lässt, da bei weiteren Besitz des Jagdschein die Gefahr besteht, dass Sie erhebliche rechtswidrige Taten im Zusammenhang mit der Jagdausübung begehen.“

III

Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass der Angeklagte tatsächlich führende Elterntiere bejagt hat.

Der Angeklagte hat angegeben, dass die zweite von ihm geschossene Bache bereits krank, das heißt verletzt gewesen sei, was weder durch Zeugenaussagen, noch durch die in Augenschein genommenen Fotos zu widerlegen war.

Auch hinsichtlich des ersten geschossenen Stückes war nicht festzustellen, dass dieses tatsächlich führend war. Zwar bekundeten sowohl der Angeklagte, als auch der zum Sachverhalt vernommene Zeuge … , der nach dem Erlegen der Tiere hinzugetreten war, dass dieses Tier angezogene Striche, mithin ein ausgeprägtes Gesäuge gehabt habe. Ob es sich hierbei um ein Elterntier handelte, konnte daraus jedoch nicht zweifelsfrei geschlossen werden. Das Bundesjagdgesetz enthält keine Legaldefinition eines Elterntieres. Die zur Auslegung hilfsweise heranzuziehende Jagdverordnung Mecklenburg-Vorpommern definiert als Elterntiere solches Schwarzwild, dessen Frischlinge eine gestreifte Decke haben. Dem Angeklagten war nicht nachzuweisen, dass das von ihm angesprochene Stück mit Frischlingen unterwegs gewesen wäre, deren Deckenfarbe demzufolge auch nicht festgestellt werden konnte.

Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte sich mit dem Erlegen der beiden ausgewachsenen Bachen grob über anerkannte Regelungen des Jagdsports hinwegsetzte, da sich aufgrund der von ihm aufgefundenen Situation der Gedanke aufdrängen musste, dass die beiden Bachen noch Frischlinge führten, die nach ihrem Tod ebenfalls verenden würden. Strafrechtlich war dem Angeklagten jedoch nicht nachzuweisen, dass dies der Fall ist.

IV

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 467 Abs. 1 StPO.

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