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Straftatbestand: Beleidigung – Was sind die Folgen?

Weche Strafen sind zu befürchten wenn man wegen Beleidigung angezeigt wird?

Es gibt im Alltag des Menschen durchaus Situationen, in denen ein gewisses Streitpotenzial mit anderen Menschen vorhanden ist. Nicht selten kommt es dabei auch vor, dass ein Wort das andere Wort ergibt und dass einem Menschen dabei eine Beleidigung der anderen Person herausrutscht, sowohl in mündlicher, schriftlicher oder auch eindeutig gestenreicher Form.  Gerade im Straßenverkehr, wo es ohnehin ein sehr hohes Aggressionspotenzial gibt, werden nicht selten der anderen Person Beleidigungen mit auf den Weg gegeben. Vielen Menschen ist dabei der Umstand überhaupt nicht bewusst, dass eine Beleidigung durchaus einen Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuches erfüllen kann. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass auch tatsächlich alles, was der Mensch so von sich gibt, als Straftat gewertet wird. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich sehr klare Richtlinien und Kriterien aufgestellt, welche Taten oder Äußerungen bzw. Gesten als Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches aufgefasst und entsprechend bestraft werden.

Die gesetzliche Grundlage für die Beleidigung als Straftatbestand findet sich in dem § 185 Strafgesetzbuch (StGB) wieder.

Die Voraussetzungen für eine strafbare Beleidigung

Straftatbestand Beleidigung
Wann strafbar? Der Strattatbestand der Beleidung kann sowohl in mündlicher, schriftlicher, bildhafter Form oder mithilfe von geeigneter Gestiken erfolgen. (Symbolfoto: RD_Production/Shutterstock.com)

Zunächst erst einmal muss erwähnt werden, dass es sich bei der strafbaren Beleidigung um ein reines Antragsdelikt handelt. Dementsprechend erfolgt lediglich dann eine Strafverfolgung durch die zuständigen Behörden, wenn es zuvor einen Strafantrag von der geschädigten Person gegeben hat. Der Strafantrag wird in der gängigen Praxis im Zusammenhang mit der Strafanzeige gestellt. Von dem Status des Antragsdelikts kann jedoch abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse eine Strafverfolgung zwingend erforderlich werden lässt. Überdies ist es auch zwingend erforderlich, dass die beleidigende Person tatsächlich den Vorsatz der Beleidigung einer anderen Person gehabt hat und dass die geschädigte Person die Beleidigung der eigenen Person als solche auch tatsächlich wahrgenommen hat.

Sollte eine geschädigte Person die Beleidigung nicht verstanden haben, weil beispielsweise die geschädigte Person keine ausreichenden Sprachkenntnisse in der Sprache hat, in welcher die verbale Beleidigung geäußert wurde, so gilt der Straftatbestand der Beleidigung als nicht erfüllt. Anders gestaltet sich der Sachverhalt allerdings, wenn eine andere Person der geschädigten Person die geäußerte verbale Beleidigung in die eigene Sprache übersetzt.

Das sogenannte allgemeine Verständnis der Beleidigung ist überaus entscheidend für die Strafbarkeit. Rechtlich betrachtet ist es nicht zwingend erforderlich, dass die geschädigte Person eine Beleidigung auch tatsächlich als Beleidigung auffasst. Es ist für die Strafbarkeit der Beleidigung vollends ausreichend, wenn eine dritte Person die Beleidigung als solche versteht. Der § 185 StGB hat die Aufgabe des Schutzes der Ehre einer Person. Die Beleidigung erfüllt somit den Straftatbestand der Ehrverletzung.

Welche Beleidigungsformen kennt das Gesetz?

Die gängigste Form der Beleidigung ist zweifelsohne die verbal geäußerte Beleidigung. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die einzige Beleidigungsform, welche der Gesetzgeber unter Strafe stellt. Neben der mündlichen Beleidigung kann eine Beleidigung auch in der Schriftform oder in einer nonverbalen Form, beispielsweise mittels Gesten, strafbar sein. Als bestes Beispiel für die nonverbale Beleidigung kann das Zeigen des Mittelfingers oder das vielberühmte „Vogel“ Zeigen dienen. Diese Formen der nonverbalen Beleidigung dürften jedem erwachsenen Menschen geläufig sein. Es gibt jedoch auch relativ unbekannte Formen der Beleidigung, welche ebenfalls als strafbar angesehen werden. Beispiele hierfür sind das Anspucken einer Person oder das Schubsen.

Ist das schon eine Beleidigung oder fällt das noch unter Meinungsfreiheit?

In der gängigen Praxis kommt es im Zusammenhang mit der Beleidigung nicht selten zu der Fragestellung, ob der Sachverhalt den Straftatbestand der Beleidigung im Sinne des StGB erfüllt oder ob der Sachverhalt nicht doch als Meinungsäußerung verstanden werden kann. In Deutschland gibt es das Grundgesetz, welches grundsätzlich die freie Meinungsäußerung in dem Artikel 5 ausdrücklich schützt. Rechtlich betrachtet ist diese Fragestellung nicht so einfach zu beantworten, da hier zwei geschützte Rechtsgüter aufeinander treffen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird im Artikel 2 GG ebenso geschützt wie die freie Meinungsäußerung im Artikel 5 GG. Aus diesem Grund muss bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt stets eine Abwägung auf der Basis des Einzelfalls vorgenommen werden. Da beispielsweise der Straftatbestand der Beleidigung ausdrücklich dann nicht vorliegt, wenn die vermeintliche Beleidigung lediglich eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist eine geschädigte Person nicht selten durch ein Gerichtsurteil enttäuscht.

Eine Beleidigung muss stets den Charakter eines Werturteils haben, damit sie den Straftatbestand im Sinne des § 185 StGB erfüllen kann.

Im Rahmen der Einzelfallprüfung erfolgt auch stets eine Beurteilung der jeweiligen Situation nebst der vorangegangen Situation. Rahmenumstände wie beispielsweise der Ort des Geschehens sowie die Zeit nebst etwaiger Provokationen der geschädigten Person spielen bei der Entscheidungsfindung durchaus eine Rolle.

Welche Folgen kann eine Beleidigung haben

Auch wenn eine Beleidigung eine Straftat im Sinne des StGB darstellt, so gibt es im Vergleich zu anderen Straftaten durchaus eine wichtige Besonderheit. Bei der Beleidigung ist der Versuch an sich nicht strafbar. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass eine Beleidigung lediglich dann einen Straftatbestand darstellen kann, wenn eine Vollendung der Tat geschehen ist. Das StGB kennt somit den Straftatbestand der versuchten Beleidigung nicht. Gleichermaßen verhält es sich auch mit der sogenannten „Beamtenbeleidigung„. Es hat sich landläufig das Meinungsbild verfestigt, dass die Beleidigung einer sich im Dienst befindlichen verbeamteten Person einen eigenständigen Straftatbestand erfüllt. Fakt ist jedoch, dass das StGB keinen eigenständigen Straftatbestand der „Beamtenbeleidigung“ kennt und dass dementsprechend auch bei einer beleidigten verbeamteten Person eine ganz normale Strafverfolgung im Sinne des § 185 StGB erfolgt.

Nicht selten beleidigen sich in einem Streit zwei oder mehrere Menschen gegenseitig. Sollten diese Menschen gegenseitig einen Strafantrag stellen, so erfolgt eine Verurteilung aller Personen. Der Gesetzgeber sieht in derartigen Fällen das Grundprinzip „alle oder gar keiner“ vor.

Auch wenn es grundsätzlich keinen eigenständigen Straftatbestand der „Beamtenbeleidigung“ gibt, so ist es durchaus denkbar, dass eine Beleidigung von Gruppen den Straftatbestand der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB erfüllt. Als Grundvoraussetzung hierfür gilt jedoch, dass sich diese Gruppe als solche sehr eindeutig abgrenzen lässt und dadurch eine Beleidigungsfähigkeit erlangt. Eine weitere Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestandes der Beleidigung ist, dass sich die Beleidigung an individualisierbare Mitglieder aus der besagten Gruppe richtet.

Welche Strafe sieht der § 185 StGB für eine Beleidigung vor?

Das Strafmaß für eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB beläuft sich auf eine Geldstrafe oder alternativ dazu auf eine Maximalfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr. Es kommt bei der Strafbemessung stets auf die Einzelfallsituation an, da es durchaus strafverschärfende Umstände gibt. Strafverschärfend wird beispielsweise der Umstand gewertet, wenn die Beleidigung öffentlich geäußert wurde. Als öffentlich gilt dabei sowohl eine Versammlung als auch die Verbreitung der Beleidigung mittels Medien oder die Beleidigung in tätlicher Form. In derartigen Fällen sieht der § 185 StGB ein Strafmaß in Form einer Geldstrafe oder einer Maximalfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor. In der gängigen Praxis wird eine Beleidigung jedoch mit einer Geldstrafe und nicht mit einer Freiheitsstrafe bestraft.

Beachtet werden muss, dass es für die Strafverfolgung der Beleidigung eine Verjährungsfrist gibt. Die geschädigte Person muss gem. § 77b StGB in einem Zeitraum von maximal drei Monaten einen entsprechenden Strafantrag bei den zuständigen Behörden stellen. Die reine Verjährung der Beleidigung erfolgt nach einem Zeitraum von drei Jahren.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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