Strafbarkeit des Drogenkonsums – Das reine konsumieren ist straflos, nicht aber der ganze Rest
Im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln gibt es sehr viele rechtliche Ungereimtheiten. Sehr viele Menschen vertreten die Auffassung, dass sie allein durch den Konsum von Drogen bzw. Betäubungsmitteln eine Straftat begehen. Dies ist ein Irrtum, denn obwohl der Konsum von Betäubungsmitteln bzw. Drogen nicht ratsam erscheint, so ist alleinig durch den Konsum noch kein Straftatbestand erfüllt. Der Grund hierfür liegt in dem rechtlichen Prinzip der Straflosigkeit bei einer reinen Selbstschädigung. Der Gesetzgeber sieht es nicht als seine Aufgabe an, ein Individuum letztlich vor der Eigenschädigung zu schützen.
Die Strafbarkeit im Zusammenhang mit Drogen und Betäubungsmitteln ergeben sich aus den Paragrafen 29 fortfolgende Betäubungsmittelgesetz (BtmG). Der reine Konsum der Betäubungsmittel bzw. Drogen ist an sich in den Straftatbeständen der Paragrafen 29 BtMG nicht enthalten, allerdings gibt es dennoch Kriterien zu beachten.
Im Zusammenhang mit den Drogen bzw. Betäubungsmitteln gibt es unzählige Straftatbestände, sodass auch ein Konsument sich im Bereich der Strafbarkeit bewegen kann. Diese Strafbarkeit ergibt sich jedoch in der Regel im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum. Der Gesetzgeber nimmt hierbei sehr detaillierte Differenzierungen vor.
Als Beispiele hierfür können
- Grunddelikte
- Strafschärfungen von Grunddelikten
dienlich sein.
Die Grunddelikte
Auf der Grundlage des § 29 BtMG kann die Strafbarkeit des Konsums von Betäubungsmitteln dann gegeben sein, wenn der Konsument widerrechtlich in den Besitz der Drogen gelangt ist. Um Drogen konsumieren zu können ist es jedoch zwingend erforderlich, dass sich die Betäubungsmittel im Besitz des Konsumenten befinden.
Als Beispiele für strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Drogen bzw. Betäubungsmitteln können
- der Anbau
- die Herstellung
- der Handel
- die Einfuhr
- der Verkauf
- die Abgabe
- der Erwerb
genannt werden.
Unter gewissen Umständen kann auch der Besitz von Drogen bzw. Betäubungsmitteln strafbar sein.
Es wird hier bereits deutlich, dass die gesetzgeberische Intention eindeutig darin liegt, den allgemeinen Umgang mit Drogen bzw. Betäubungsmitteln möglichst weitreichend unter dem gesetzgeberischen Dach des Strafrechts unterzuordnen.
Der Handel bzw. der Verkauf oder die Abgabe von Betäubungsmitteln bzw. Drogen ist auch dann strafbar, wenn es sich bei den besagten Mitteln überhaupt nicht um Drogen bzw. Betäubungsmittel handelt. Die alleinige Behauptung des Verkäufers gegenüber dem Käufer ist für eine Strafbarkeit bereits ausreichend.
Die Strafverschärfungen
Auf der Grundlage der Grunddelikte gibt es im deutschen Strafrecht bei dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gravierende Strafverschärfungen, die allgemeinhin auch als „Qualifikationen“ bekannt sind. Im Volksmund ist insbesondere der § 29a Absatz 1 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz bekannt, welcher
- den Handel
- die Herstellung
- die Abgabe
- den Besitz
von Drogen bzw. Betäubungsmitteln mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft, sofern es sich nicht um eine geringe Menge handelt. Das gleiche Strafmaß droht auch denjenigen Personen, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben und Drogen bzw. Betäubungsmittel Minderjährigen überlassen.
Die Strafbarkeit ist auch dann gegeben, wenn die Überlassung zu dem direkten Konsum erfolgte.
Gem. § 30 BtMG wird auch
- der gewerbsmäßige Handel
- der bandenmäßige Handel
als Straftat gewertet. Ein derartiges Handeln zieht als Strafmaß eine Mindestfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren nach sich, sofern es durch die Abgabe bzw. Überlassung der Betäubungsmittel zu einem Todesfall des Konsumenten kommt. Dieses Strafmaß kann sich gem. § 30a BtMG auf einen Mindestzeitraum von fünf Jahren erhöhen, wenn der bandenmäßige oder auch bewaffnete Handel mit den Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge erfolgte.
Die gleiche Strafe droht denjenigen Personen, welche das 21. Lebensjahr vollendet und Minderjährige zu
- einem Handel mit Betäubungsmitteln
- der Einfuhr von Betäubungsmitteln
- die Abgabe von Betäubungsmitteln
gezwungen haben.
Die strafrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum
Um die strafrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum einschätzen zu können muss zunächst eine Differenzierung zwischen
- dem Eigenkonsum
- den Konsum in einem sogenannten Zwei-Personen-Verhältnis
- den Konsum in einem Mehr-Personen-Verhältnis
vorgenommen werden.
Der bloße Eigenkonsum wird gem. Strafrecht nicht als Straftatbestand gewertet. Es muss dann allerdings die vor dem Konsum erfolgte Erwerbshandlung betrachtet werden. Sollte diese zuvor erfolgte Handlung einen Straftatbestand gem. § 29 Absatz 1 BtMG darstellen, so muss der Konsument mit strafrechtlichen Folgen rechnen.
Auch wenn der Eigenkonsum straffrei ist, so ist stets das Strafbarkeitsrisiko gegeben. Von einer Strafe kann jedoch dann abgesehen werden, wenn es sich lediglich um eine sehr geringe Menge handelte.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass es keinerlei rechtlich festgelegten Mengen für die Darstellung einer „geringen Menge“ gibt. In gewissen Regionen Deutschlands bewerten die Gerichte schon Kleinstmengen nicht als geringe Menge, sodass der Konsument mit einer Strafe rechnen muss.
In einem sogenannten Zwei-Personen-Verhältnis ist der bloße Konsum von Betäubungsmitteln als nicht strafbare Handlung bereits eher denkbar. Es erfolgt eine Differenzierung zwischen dem Konsumenten und dem Versorger. Ist diese Differenzierung eindeutig möglich, so erhält der Konsument keinerlei strafrechtliche Würdigung des Konsums. Der Versorger jedoch muss, da er einer anderen Person Drogen bzw. Betäubungsmittel zu einem sofortigen Gebrauch überlassen hat, mit einer Strafe rechnen. Sowohl das Alter des Konsumenten als auch das Alter des Versorgers spielen bei der Strafbemessung dann eine entscheidende Rolle.
Der Grund, warum sich der Konsument im Gegensatz zu dem Versorger nicht strafbar macht, liegt in dem Umstand, dass der Konsument keinen rechtlichen Besitz an den Betäubungsmitteln bzw. Drogen erhalten hat. Die alleinige Verfügungsmacht der Drogen bzw. Betäubungsmittel liegt bei dem Versorger.
Bei einem sogenannten Mehr-Personen-Verhältnis wie der vielberühmten „Kifferrunde“ muss hingegen nicht nur der Versorger mit einer Strafe auf der Grundlage des BtMG rechnen. Auch die Konsumenten, welche die Betäubungsmittel untereinander „weiterreichen“ erfüllen einen Straftatbestand. Die Differenzierung zwischen Versorger und Konsumenten ist rechtlich betrachtet in einem Mehr-Personen-Verhältnis nicht möglich.
Eine allgemeingültige Aussage im Hinblick auf den straffreien Konsum sowohl in einem Zwei-Personen- als auch in einem Mehr-Personen-Verhältnis ist nicht so ohne Weiteres möglich. Es kommt vielmehr auf die genauen Rahmenbedingungen an. Die Art und Weise des Erwerbs der Betäubungsmittel ist hierbei ebenso entscheidend wie das Alter aller Beteiligten.
Unter gewissen Umständen ist sowohl in einem Zwei-Personen- als auch in einem Mehr-Personen-Verhältnis der Konsum von Betäubungsmitteln bzw. Drogen gänzlich straffrei. Dies wäre dann denkbar, wenn mehrere Konsumenten einzeln für sich selbst Betäubungsmittel bzw. Drogen mittels eines eigenen Konsumutensils konsumieren.
Sollte das Konsumutensil untereinander jedoch geteilt werden, so ist die Strafbarkeit des Handelns gegeben.
Auch dann, wenn der Gesetzgeber den reinen Konsum von Betäubungsmitteln bzw. Drogen nicht automatisch unter Strafe stellt, so ist das Strafbarkeitsrisiko stets gegeben. Dieses Strafbarkeitsrisiko besteht in erster Linie in dem Umstand, dass die Betäubungsmittel erworben werden müssen und damit auch in den Besitz des Konsumenten gelangen. In der gängigen Praxis lassen sich daher stets auch strafbare Handlungsfälle konzipieren, sodass der Konsument mit einer strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens rechnen muss. Das Betäubungsmittelgesetz ist ein überaus umfangreiches Gesetz des Strafrechts, welches unzählige verschiedene Strafbarkeitsansätze kennt. Es muss jedoch an dieser Stelle nochmals betont werden, dass der Konsum von Drogen bzw. Betäubungsmitteln auch nicht automatisch immer einen Straftatbestand darstellt.
Wenn Ihnen ein Verstoß gegen das BtMG zur Last gelegt wird, so handelt es sich hierbei stets um einen ernst zu nehmenden Vorwurf. Sie sollten diesen Vorwurf auf gar keinen Fall auf die „leichte Schulter“ nehmen und sich überdies auch nicht selbst gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen. Vielmehr ist es für den Verlauf des zu erwartenden Strafverfahrens entscheidend, dass die richtige Verteidigungsstrategie im Vorfeld erstellt wird. Hierfür ist die Hilfe von einem erfahrenen und engagierten Strafverteidiger zwingend erforderlich, da lediglich ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht eine Verteidigungsstrategie entwickeln kann. Die Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung aufgrund des Verstoßes gegen das BtMG können sich auf das gesamte Leben des Konsumenten auswirken, da im Fall einer Verurteilung nicht selten der Gang in eine Justizvollzugsanstalt angetreten werden muss. Die persönliche Lebensvorgeschichte des Konsumenten wird hierbei durch das Gericht natürlich berücksichtigt, allerdings ist dies nicht immer zum Vorteil des Konsumenten. So kann sich eine einschlägige Vorstrafe im Bereich des BtMG durchaus strafverschärfend auswirken, sofern der Angeklagte über keinen erfahrenen Strafverteidiger verfügt.
Im Bereich des BtMG ist jedoch die reine Fallbeurteilung seitens des Gerichts nicht immer einfach. Das beste Beispiel hierfür ist die nahezu unmögliche Differenzierung zwischen dem Versorger und dem Konsumenten bei einem Zwei-Personen- bzw. Mehr-Personenverhältnis. Es muss daher an dieser Stelle betont werden, dass jeder Fall eines Verstoßes gegen das BtMG als Einzelfallsituation betrachtet und dementsprechend auch rechtlich gewürdigt werden muss. Diese Würdigung ist lediglich dann möglich, wenn ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht als Verteidiger von dem Angeklagten engagiert wird. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen diesbezüglich sehr gerne für Sie zur Verfügung. Sie müssen lediglich mit uns Kontakt aufnehmen und uns den vorliegenden Fall aus Ihrer Sicht heraus möglichst detailliert schildern, damit wir für Sie eine entsprechende Verteidigung erstellen können. Gerne können Sie diesbezüglich sowohl fernmündlich als auch per E-Mail mit uns Kontakt aufnehmen und uns mit einem Mandat ausstatten.